Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 13. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schönenberger,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

B.___ GmbH,

 

Gesuchsgegnerin

 

betreffend Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht / Berichtigung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

mit Entscheid vom 6. September 2021 die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Berufung der B.___ GmbH gutgeheissen und den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 2. Juni 2021 aufgehoben hat (vgl. Verfahren ZKBER.2021.52, Dispositivziffer 1), 

 

in jenem Kostenentscheid (vgl. Ziff. II / Erwägung 7.2) – soweit vorliegend von Bedeutung – die Berufungsklägerin beziehungsweise die gesuchstellende B.___ GmbH mit Verweis auf Art. 107 lit. f Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet wurde, die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe von CHF 800.00 vorläufig zu tragen,

 

die B.___ GmbH darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie diese Gerichtskosten im Hauptverfahren über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (vor der ersten Instanz) geltend machen könne und über die endgültige Verteilung der Gerichts- und Parteikosten in jenem Verfahren zu entscheiden sei,

 

in Dispositivziffer 4 des obergerichtlichen Entscheids vom 6. September 2021 aber anstelle der B.___ GmbH die Berufungsbeklagte beziehungsweise die A.___ AG verpflichtet wurde, die (Gerichts)Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 vorläufig zu tragen und diese Gerichtskosten vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen seien,

 

die A.___ AG mit Eingabe vom 10. September 2021 ein Berichtigungsgesuch bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn stellte und mit Verweis auf die Begründung des Kostenentscheids (Ziff. II / E. 7.2 des Entscheids vom 6. September 2021) darum ersuchte, Dispositivziffer 4 folgendermassen zu berichtigen:

 

«Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 hat vorläufig die B.___ GmbH zu bezahlen. Sie werden vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.»

 

die B.___ GmbH am 1. Oktober 2021 zum Berichtigungsgesuch der A.___ AG Stellung nahm und sinngemäss dessen Abweisung verlangte,

 

das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheids vornimmt, sofern das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung des Entscheids im Widerspruch steht (vgl. Art. 334 Abs. 1, Satz 1 ZPO),

 

im Gesuch die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben sind (vgl. Art. 334 Abs. 1, Satz 2 ZPO),

 

im vorliegenden Fall Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 6. September 2021 in offensichtlichem Widerspruch zum Kostenentscheid in Ziff. II / Erwägung 7.2 steht und im Gesuch der A.___ AG die beanstandete Stelle und die gewünschte Berichtigung angegeben wurde,

 

die Voraussetzungen einer Berichtigung damit vorliegen,

 

das Berichtigungsgesuch folglich gutzuheissen ist und Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 6. September 2021 folgendermassen zu berichtigen ist: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 hat vorläufig die B.___ GmbH zu bezahlen. Sie werden vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

aufgrund der Berichtigung keine Kosten erhoben werden,

 

eine Parteientschädigung aufgrund des offensichtlichen Versehens und des damit verbundenen minimalen Aufwands des halbseitigen Berichtigungsgesuchs nicht zugesprochen wird,

 

erkannt:

1.    Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 6. September 2021 (Verfahren ZKBER.2021.52) wird wie folgt berichtigt:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 hat vorläufig die B.___ GmbH zu bezahlen. Sie werden vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann