Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit [...] 2016 verheiratet. Sie sind Eltern der am [...] 2017 geborenen Tochter C.___. Seit dem [...] 2020 leben sie getrennt.
Am 22. Dezember 2020 liess der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anheben. Auf Aufforderung des Gerichtspräsidenten reichten bei-de Parteien diverse Urkunden ein.
2. Am 22. April 2021 fand die Eheschutzverhandlung statt. Der Ehemann stellte die folgenden Anträge:
1. Es seien die Parteien zur Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit berechtigt zu erklären.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C.___ geb. 2017, für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Ehemannes und Kindsvaters zu stellen, und es sei festzuhalten, dass das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei diesem hat.
3. Die Ehefrau und Kindsmutter sei berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter C.___ auf eigene Kosten jeweils wie folgt zu betreuen:
Bis und mit Juli 2022:
- In den ungeraden Kalenderwochen von Freitagmittag bis Montagabend;
- Während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück und die Kindsmutter dem Kindsvater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen hat, wann sie ihr Ferienbetreuungsrecht ausüben wird.
Ab August 2022:
- In den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. im Falle eines kindergarten-/schulfreien Montags- bis Montagabend;
- Während der Hälfte der Schulferien, wobei im Falle einer Nichteinigung zwischen den Parteien das Entscheidungsrecht betreffend die konkrete Aufteilung der Ferienzeiten dem Kindsvater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Kindsmutter in den Jahren mit gerader Jahreszahl zuzusprechen und dieses dabei jeweils mindestens drei Monate im Voraus dahingehend auszuüben sei, dass C.___ nicht mehr als zwei Wochen Ferien am Stück mit einem Elternteil verbringt.
4. Es sei die vormals eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] samt Hausrat und Mobiliar dem Ehemann für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
5. Die Ehefrau und Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Ehemann und Kindsvater an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der am [...]2017 geborenen Tochter C.___ ab 1. März 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren (Bar)Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00 zu leisten.
6. Die Anträge der Ehefrau und Kindsmutter seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen des Ehemannes und Kindsvaters decken.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau.
Die Ehefrau liess anlässlich der Eheschutzverhandlung folgende Anträge stellen:
1. Die Anträge der Gegenseite seien abzuweisen.
2. Es sei der Ehefrau das Getrenntleben zu bewilligen.
3. Es sei die Tochter C.___ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und das Kontaktrecht des Kindsvaters sei angemessen zu regeln.
4. Es seien angemessene Unterhaltsbeiträge für C.___ festzulegen, jedoch mindestens CHF 1'000.00 monatlich.
5. Unter o/e Kostenfolge.
3. Am 23. April 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. 2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Ehemannes und Vaters gestellt, wo sie auch ihren gesetzlichen Wohnsitz hat.
4. Die Ehefrau ist berechtigt, die gemeinsame Tochter C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:
- bis und mit Juli 2022:
In den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 12.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück. Im Falle einer Nichteinigung zwischen den Parteien steht das Entscheidungsrecht betreffend die konkrete Aufteilung der Ferienzeiten dem Ehemann in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Ehefrau in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu. Den Termin der Ferien hat die Ehefrau jeweils mindestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben.
- ab August 2022:
In den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bzw. im Falle eines kindergarten-/schulfreien Montags, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie während der Hälfte der Schulferien, wobei C.___ nicht mehr als zwei Wochen Ferien am Stück mit einem Elternteil verbringt. Im Falle einer Nichteinigung zwischen den Ehegatten steht das Entscheidungsrecht betreffend die konkrete Aufteilung der Ferienzeiten dem Ehemann in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Ehefrau in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu. Den Termin der Ferien haben die Ehegatten mindestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben.
Die übrige Zeit wird C.___ durch den Ehemann und Vater betreut.
Der Ehemann hat C.___ jeweils am Freitag zur Ehefrau zu bringen; die Ehefrau hat C.___ am Montag jeweils zurück zum Ehemann zu bringen.
5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. März 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinderzulagen sind in diesem Beitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
6. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:
- monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):
des Ehemannes: CHF 8'069.00
der Ehefrau: CHF 8'823.00
C.___ (Kinderzulage): CHF 230.00
- monatlicher Grundbedarf:
des Ehemannes: CHF 5'452.00
der Ehefrau: CHF 4'103.00
C.___: CHF 2'290.00
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
8. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 haben die Ehegatten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ehefrau hat ihm CHF 600.00 zu erstatten.
4. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) am 26. Juli 2021 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. In Aufhebung und Abänderung von Ziffer 5. und 6. des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. April 2021 sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2021 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'084.00 (Barunterhalt) zu bezahlen, eventualiter CHF 1'474.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Es sei die Berufungsklägerin zu berechtigen, allfällig zuviel bezahlten Unterhalt für die Tochter C.___ mit künftigen Unterhaltsleistungen zu verrechnen.
2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten.
5. Die Berufungsantwort datiert vom 11. August 2021. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Ehemann beantragt die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin.
6. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter hat erwogen, der Vater erbringe seinen Anteil am Unterhalt der Tochter grundsätzlich in natura, weshalb die Höhe des von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeitrags zu prüfen sei. Er hielt fest, der Vater habe im Jahr 2020 einen monatlichen Nettolohn von CHF 8’069.00 erzielt. Das Nettoeinkommen der Mutter inkl. eines Bonus aber ohne die Pauschalspesen betrage CHF 8'823.00 pro Monat. Er hielt fest, dass es sich dabei um den Lohn für ein 100 % Pensum handle. Sie habe zwar anlässlich der Eheschutzverhandlung ausgesagt, sie beabsichtige ihr Pensum ab Mai 2021 auf 80 % zu reduzieren. Angesichts der Tatsache, dass C.___ unter der Obhut des Vaters lebe, gebe es dafür keinen Grund. Zudem sei sie nach eigenen Aussagen in Bezug auf das Pensum flexibel. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dieses ohne weiteres wieder erhöhen könnte. Es sei ihr daher sowohl zumutbar als auch möglich ein Vollpensum zu versehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.
2. Die Berufungsklägerin (im Folgenden auch Ehefrau und Mutter) macht geltend, dass sie erst mit dem Urteil des Vorderrichters von der Anrechnung eines Einkommens basierend auf einem 100 % Pensum erfahren habe. Selbstredend könne sie ihr Pensum rückwirkend nicht erhöhen. Als Novum macht sie geltend, dass sie wenige Tage nach der Eheschutzverhandlung eine sehr belastende gesundheitliche Diagnose erhalten habe. Im Mai habe sie sich einer [...] unterziehen müssen und werde sich Ende Jahr ein weiteres Mal operieren lassen müssen. Ob und wann sie ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen könne, sei ungewiss. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben und werde deshalb die ihr gesetzten Ziele nicht erreichen und keinen Bonus bekommen. Ausserdem habe sie aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche Krankheitskosten zu tragen. Sie veranschlage diese auf rund CHF 1'000.00 pro Monat.
Es sei im Interesse des Kindeswohls der Tochter, wenn diese jedes zweite Wochenende bis Montagnachmittag mit ihr verbringe, was auch der Gerichtspräsident anerkenne. Die Bedarfsberechnung des Vorderrichters anerkennt sie grundsätzlich. Sie macht als echtes Novum ihre Erkrankung resp. die damit zusammenhängenden finanziellen Folgen geltend. Von der Erkrankung habe sie wenige Tage nach der Eheschutzverhandlung erfahren.
3. Der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann und Vater) macht geltend, zum Nettoverdienst der Berufungsklägerin seien auch die monatlichen Spesen von CHF 500.00 hinzu zu rechnen. Das sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Berufungsklägerin geltend mache, sie sei auf unbestimmte Zeit vollständig krankgeschrieben und währenddessen offensichtlich keine beruflich bedingten Auslagen anfielen. Die Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit sei hingegen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Er nehme zur Kenntnis, dass der Bonus offenbar entfalle. Er bezweifle allerdings, dass das rechtlich haltbar sei, zumal die Berufungsklägerin unverschuldet nicht in der Lage sei, die dafür erforderlichen Ziele zu erreichen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Bonus als relevanter Lohnbestandteil nicht krankenversichert sei. Ihm sei bewusst, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Erkrankung Krankheitskosten zu tragen habe. Mangels entsprechenden Ausführungen und Vorlage relevanter Belege gehe er allerdings davon aus, dass das nicht mehr als CHF 300.00 pro Monat seien.
Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass der Berufungsklägerin gemäss ihrer Rechnung nach Abzug familienrechtlichen Existenzbedarfs von CHF 5'222.44 vom Einkommen von CHF 7'522.00 ein monatlicher Überschuss von CHF 2'300.00 bleibe. Es könne nicht angehen, dass sie bei diesen Verhältnissen lediglich einen Barunterhalt von CHF 1'084.00 bezahle und er den ungedeckten Rest von CHF 1'402.00 zu decken hätte. Dabei werde sein Beitrag an den Naturalunterhalt von C.___ völlig vernachlässigt, was nicht angängig sei.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin seit Mitte Dezember 2020 in [...] wohne. Seither habe sie C.___ trotz ihres 100 % Arbeitspensums grundsätzlich jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Montagabend betreut. Auch habe sie die Tochter jeweils am Montag nach [...] zurückgebracht. Diese Kontaktregelung habe der Vorderrichter bestätigt. Es sei nicht einzusehen, weshalb dieses Arbeitspensum aufgrund der Kinderbetreuung jetzt nicht mehr möglich sein sollte. Ab Herbst 2022 sei die Betreuung durch die Mutter am Montag ohnehin nicht mehr möglich, da C.___ dann in den Kindergarten eingeschult werde. Sollte der Berufungsklägerin antragsgemäss ein 80 % Pensum angerechnet werden, müssten jedenfalls die anteiligen Spesen als Lohnbestandteil aufgerechnet werden.
4.1 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin macht zur Hauptsache unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund von neuen Tatsachen geltend.
4.2. Gemäss BGE 142 III 44 f. dürfen neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden können, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden, sondern sind im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als zulässig erweisen. Dasselbe gilt für Noven die sich nach Erlass des Eheschutzurteils ergeben. Die Erkrankung der Berufungsklägerin ist ein echtes Novum. Die Berufungsklägerin hat die neuen Tatsachen in ihrer Berufungsschrift und damit zweifellos rechtzeitig geltend gemacht. Im Rahmen der für die Kinderunterhaltsbeiträge geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 206 Abs. 3 ZPO) sind sie ohnehin zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagte bestreitet die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Erkrankung nicht. Er weist jedoch darauf hin, dass die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nicht rechtsgenüglich bewiesen sei.
4.3 Die Berufungsklägerin erhielt kurz nach der vorinstanzlichen Verhandlung die Diagnose [...] und musste sich deswegen umgehend operieren lassen. Seither ist sie 100 % arbeitsunfähig. Es ist gerichtsnotorisch, dass bis zur vollständigen Genesung u.U. eine länger andauernde Nachbehandlung nötig ist. Eine weitere Operation ist nach Angaben der Berufungsklägerin für Herbst 2021 geplant.
Die Überlegungen des Vorderrichters zur Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin sind nachvollziehbar. Die Situation hat sich jedoch durch die Erkrankung der Berufungsklägerin verändert. Angesichts der Art ihrer Krankheit ist glaubhaft, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, ihr Erwerbspensum auf 100 % aufzustocken. Dass die Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nicht lege artis nachgewiesen werden kann, ist systemimmanent. Ein Arztzeugnis wird notorischerweise längstens für eine Periode von einem Monat ausgestellt. Nachvollziehbar ist auch, dass derzeit keine Angaben darüber gemacht werden kann, wie lange die Genesung der Berufungsklägerin dauert. Für die Unterhaltsberechnung ist deshalb auf das aktuelle Einkommen abzustellen und der Berufungsbeklagte auf den Weg der Abänderung zu verweisen, sobald der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin wieder ein Vollpensum zulässt.
4.4. Das monatliche Einkommen der Ehefrau beträgt derzeit CHF 7’522.00 netto. Ausserdem werden ihr CHF 500.00 Spesen pro Monat ausbezahlt (vgl. Berufungsbeil. 7). Darauf ist abzustellen. Der Berufungsbeklagte beantragt, dass die Spesen als Einkommensbestandteil aufzurechnen seien. Da ist ihm zuzustimmen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, welche beruflich bedingten Auslagen derzeit mit Spesen abgegolten werden sollen, zumal die Berufungsklägerin aktuell und nach eigenen Angaben bis auf weiteres arbeitsunfähig ist. Die Spesen von CHF 500.00 sind daher als Lohnbestandteil zu qualifizieren und als Einkommen anzurechnen. Folglich ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 8'022.00 auszugehen.
4.5 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass sie im laufenden Jahr aufgrund ihrer Erkrankung die vom Arbeitgeber gesetzten Ziele nicht erreichen und deshalb keinen Bonus erhalten werde. Der Berufungsbeklagte bezweifelt, dass das aus arbeitsrechtlicher Sicht haltbar sei und beantragt, der Tochter C.___ einen Anteil am Bonus zuzusprechen, für den Fall, dass der Berufungsklägerin ein solcher ausbezahlt werde. Nachdem unbestritten ist, dass der Bonus ein Lohnbestandteil ist, drängt sich eine solche Lösung für den Fall der Auszahlung auf, zumal das Gesamteinkommen die Grundlage der Unterhaltsberechnung ist.
5.1 Beim Bedarf macht die Berufungsklägerin geltend, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche Krankheitskosten zu tragen habe. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass sie solche zu bezahlen hat. Bestritten ist deren Höhe. Die Berufungsklägerin veranschlagt diese mit rund CHF 1'000.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte anerkennt solche in der Höhe von CHF 300.00 pro Monat. Aus der Berufungsbeilage 8 ergibt sich, dass die Berufungsklägerin in der Zeit von Januar bis Juni 2021 Krankheitskosten von total CHF 4'072.45 zu tragen hatte.
Fraglich ist, wie hoch die im weiteren Jahresverlauf zu erwartende Kostenbeteiligung ist. Die Berufungsklägerin führt im Hinblick auf die weitere Behandlung lediglich aus, dass im Herbst eine weitere Operation geplant sei. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, die bisherige Kostenbeteiligung als Massstab für die künftig anfallenden Kosten zu nehmen, was aus verschiedenen Gründen nicht angängig ist. Die Berufungsklägerin ist bei der [...] krankenversichert. Die Versicherungspolice liegt nicht im Recht. Aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten Prämienrechnung (Urk. 2) ist jedoch davon auszugehen, dass sie eine Franchise von CHF 2'500.00 pro Jahr zu tragen hat. Hinzu kommt der Selbstbehalt von 700.00 pro Kalenderjahr. Die maximale Kostenbeteiligung für kassenpflichtige Leistungen beträgt bei dieser Ausgangslage CHF 3'200.00 pro Jahr oder rund CHF 270.00 pro Monat . Hinzu kommen allenfalls Kosten für Leistungen und Medikamente, die nicht kassenpflichtig sind. Dass die Berufungsklägerin weiterhin regelmässige Kosten hat, für die die Krankenkasse nicht aufkommt, wird nicht geltend gemacht. Angesichts der bereits angefallenen Krankheitskosten ist davon auszugehen, dass sie die maximale Kostenbeteiligung für das Jahr 2021 bereits geleistet hat und sie daher im weiteren Jahresverlauf nur noch nicht kassenpflichtige Leistungen und Spitalkostenbeiträge (Hotellerie) bezahlen muss. Unter Berücksichtigung der geplanten Folgeoperation ist daher von Krankheitskosten von rund CHF 400.00 pro Monat auszugehen. Der Berufungsklägerin sind daher monatliche Krankheitskosten von CHF 400.00 im Bedarf anzurechnen.
5.2 Die Berufungsklägerin macht ausserdem um CHF 120.00 höhere Steuerkosten pro Monat geltend. Aufgrund der obigen Erwägungen steht fest, dass der der Berufungsklägerin nach Bezahlung des Kinderaliments zur Verfügung stehende Betrag (Bedarf zuzüglich Überschussanteil) tiefer ist als der vom Vorderrichter berechnete. Folglich gibt es keinen Grund für eine Erhöhung der im Übrigen nicht beanstandeten Steuerberechnung des Vorderrichters.
6.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin ab Mai 2021 ein anrechenbares monatliches Einkommen von netto CHF 8'022.00 erzielt. Darin enthalten sind Pauschalspesen von CHF 500.00. Fraglich ist, ob sie per Jahresende zusätzlich einen Bonus ausbezahlt bekommt.
Der Bedarf der Berufungsklägerin beläuft sich auf insgesamt CHF 4'503.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 600.00, obl. Krankenkassenprämie CHF 353.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 875.00, Steuern CHF 975.00, besondere Krankheitskosten CHF 400.00). Ausserdem hat sie Anspruch auf 2/5 des Überschusses der Familie. Dieser macht CHF 4'076.00 pro Monat aus, womit sich ihr Anspruch auf CHF 1'630.00 beläuft. Die Ehefrau kann daher monatlich einen Betrag von CHF 6'133.00 für sich beanspruchen.
Am Einkommen und am Bedarf des Ehemannes und der Tochter hat sich nichts geändert. Das Einkommen des Ehemannes beläuft sich auf CHF 8'069.00 und sein Bedarf auf CHF 5'452.00 pro Monat. Hinzu kommt ebenfalls ein Überschussanteil von CHF 1'630.00.
Die Tochter bezieht eine Kinderzulage von CHF 230.00 und ihr Bedarf beläuft sich auf CHF 2'290.00 pro Monat. Ihr ungedeckter Bedarf beträgt CHF 2'060.00. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF 815.00, sodass ihr monatlicher Gesamtanspruch CHF 2'875.00 ausmacht.
6.2.1 Der Ehemann macht geltend, bei der Aufteilung der Kinderkosten müsse berücksichtigt werden, dass er den überwiegenden Anteil des Naturalunterhalts erbringe (Art. 276 und 285 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), weshalb er sich nicht allein gestützt auf die Finanzkraft am Barunterhalt beteiligen müsse. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 E. 4.3.2.1 vom 22. August 2019 gilt, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, seinen Beitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege Erziehung bzw. Betreuung erbringt (Urteile 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Fountoulakis, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 21 ff. zu Art. 285 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762; Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Teilen die Eltern die Kinderbetreuung unter sich auf, haben sie sich grundsätzlich umgekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Ebenfalls ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 E. 4.3.2.2). Dabei sind insbesondere die Höhe des Überschusses und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_339/ 2018 E. 5.4.3 vom 8. Mai 2019; 5A_583/2018 E. 5.1 in fine vom 18. Januar 2019; 5A_584/2018 E. 4.3 vom 10. Oktober 2018).
6.2.2 Vorliegend sind beide Elternteile finanziell gleich stark. Beide erzielen einen Überschuss und sind grundsätzlich in der Lage, einen Beitrag an den Barunterhalt der Tochter zu leisten.
6.2.3 Die Tochter lebt unter der Obhut des Vaters. Sie wird an vier Tagen tagsüber und 1 – 2 Nächten pro Woche fremdbetreut (vgl. Parteibefragung Ehemann, Aktenseite, AS 73), wodurch beide Elternteile entlastet werden. Der Vater betreut die Tochter von Dienstagabend bis Freitagmorgen jeweils vor und nach dem Krippenbesuch und während der Nacht sowie am Freitagmorgen und jedes zweite Wochenende. Die Mutter betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Montagnachmittag. Der Vater deckt somit rund 2/3 der persönlichen Betreuungszeit und die Mutter rund 1/3 ab.
6.2.4 Unter Berücksichtigung des grösseren finanziellen Spielraums und des kleineren Betreuungsanteils scheint es angemessen, dass die Mutter 2/3 des Barunterhalts der Tochter und der Vater 1/3 trägt.
Die Mutter ist folglich zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Mai 2021 für die Tochter einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1’920.00 pro Monat zu bezahlen (2/3 der ungedeckten Kinderkosten von CHF 2'875.00). Bereits geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltspflicht anzurechnen.
Sollte die Berufungsklägerin ausserdem einen Bonus erhalten, so ist die Tochter analog zur Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berechtigten (Mutter und Tochter) mit 1/3 am ausbezahlten Nettobetrag zu beteiligen.
6.2.5 Die Berufungsklägerin hat weiter beantragt, dass sie zu berechtigen sei, allfällig zuviel bezahlten Unterhalt mit künftigen Unterhaltsleistungen zu verrechnen. Der Berufungsbeklagte verlangt die Abweisung dieses Antrags mit dem Verweis auf einen Antrag auf Abweisung der Berufung. Nachdem die Berufung teilweise gutgeheissen wurde, gibt es keinen Grund die Verrechnung nicht zuzulassen, zumal das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Tochter jederzeit gedeckt ist. In das Urteilsdispositiv kann das nicht aufgenommen werden, zumal das Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt und in einem allfälligen Betreibungsverfahren die Bestimmungen des SchKG gelten.
7. Aufgrund der neuen Tatsachen haben sich die Urteilsgrundlagen geändert. Aus diesem Grund ist Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteiles von Amtes wegen anzupassen.
III.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Vorliegend ist die Ehefrau mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. April 2021 wird aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab März 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00 (Barunterhalt) und ab Mai 2021 einen solchen von CHF 1’920.00 zu bezahlen. Ausserdem hat die Tochter Anspruch auf 1/3 des der Mutter effektiv ausbezahlten Bonus.
3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:
- monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):
des Ehemannes: CHF 8'069.00
der Ehefrau: CHF 8'022.00 (excl. Bonus)
C.___ (Kinderzulage): CHF 230.00
- monatlicher Grundbedarf:
des Ehemannes: CHF 5'452.00
der Ehefrau: CHF 4'503.00
C.___: CHF 2'290.00
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Die Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 500.00 zu ersetzen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann