Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 6. Dezember 2021            

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien heirateten am 18. August 2012 in Solothurn. Aus der Ehe gingen die Töchter C.___, geb. 2013, und D.___, geb. 2017 hervor. Seit dem 1. Januar 2020 leben die Ehegatten getrennt. Am 16. Januar 2020 leitete die Ehefrau beim Richteramt Solothurn-Lebern das Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juni 2021 beantragten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung, worauf das Verfahren in ein Ehescheidungsverfahren mit teilweiser Einigung überführt wurde.

2. Antragsgemäss entschied der Amtsgerichtspräsident im Anschluss an die Verhandlung über den Unterhalt des Ehemannes an die Ehefrau und die Kinder für die Zeit seit der Trennung und für die weitere Dauer des Verfahrens. Die entsprechende Verfügung vom 1. Juli 2021 lautet (soweit hier von Bedeutung) wie folgt:

5.    Darüber hinaus werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden vorsorglichen Massnahmen angeordnet:

5.1  Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. September 2020 die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-    für C.___: CHF 1'045.00 (Barunterhalt)

-     für D.___: CHF 1'495.00 (Barunterhalt)

Die Kinderzulagen von aktuell je CHF 200.00 pro Monat sind in den vorstehenden Beträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Kindsmutter).

5.2  Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'100.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3.1 Dagegen erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 20. August 2021 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Ziffer 5 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 1.7.2021 sei aufzuheben.

2.    Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:

-       für C.___: CHF 1'649.00 (wovon CHF 136.00 Betreuungsunterhalt)

-       für D.___: CHF 2'098.00 (wovon CHF 136.00 Betreuungsunterhalt)

Eventualiter:

Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:

-       für C.___: CHF 1'347.00

-       für D.___: CHF 1'796.00

3.    Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag, monatlich vorauszahlbar, in der Höhe von CHF 1'144.00 zu bezahlen.

Eventualiter:

Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag, monatlich vorauszahlbar, in der Höhe von CHF 795.00 zu bezahlen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Gleichentags erhob auch der Ehemann frist- und formgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen:

1.    Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2021 / Begründung vom 9. August 2021 sei im hier beantragten Umfang teilweise aufzuheben und es sei neu zu erkennen, dass der Ehemann verpflichtet ist, an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. September 2020 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu leisten:

-        C.___  CHF    718.00 (Barunterhalt)

-        D.___  CHF 1'212.00 (Barunterhalt)

2.    Sofern festzustellen ist, dass die Berufungsbeklagte zur Leistung einer provisio ad item zugunsten des Berufungsklägers (und) nach gerichtlichem Ermessen nicht in der Lage ist, (was vorliegend beantragt wird,) sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren eventuell die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.1 Am 3. September 2021 liess sich der Ehemann form- und fristgerecht zur Berufung der Ehefrau vernehmen und stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Berufung der Ehefrau vom 20. August 2021 gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

4.2 Ebenfalls am 3. September 2021 liess sich auch die Ehefrau form- und fristgerecht zur Berufung des Ehemannes vernehmen und stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Berufung des Ehemannes sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

1. Der Gerichtspräsident begründete seine Verfügung damit, dass grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen sei. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes (im Folgenden auch Vater) lägen keine gesicherten Unterlagen bei den Akten, welche Aufschluss darüber gäben, wie hoch sein Lohn während der Dauer der Ehe bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg gewesen sei. Die einzige Gehaltsangabe stamme aus einem Antrag für eine Mietwohnung in [...], wo ein Jahreslohn von USD 212'880.00 angegeben worden sei. Die Ehefrau habe ausgesagt, man habe in dieser Zeit monatlich rund CHF 10'000.00 ausgegeben. Nach Beendigung dieses Engagements sei der Ehemann längere Zeit arbeitslos gewesen und habe trotz intensiver Stellensuche keine Anstellung gefunden. Seit dem 1. September 2020 arbeite er in [...]. Der Vertrag sei auf ein Jahr befristet. Gemäss der Lohnabrechnung von Juni 2021 verdiene er in seiner aktuellen Anstellung mit einem 90 % Pensum EUR 4'324.38 netto. Abzüglich der vom Arbeitgeber vergüteten Reisespesen resultiere ein Monatslohn von rund EUR 4'300.00 netto. Umgerechnet auf ein 100 %-Pensum und in Schweizer Franken belaufe sich das erzielbare monatliche Einkommen auf rund CHF 5'700.00 (Umrechnungskurs Euro – Franken 1.10).

Die Ehefrau (im Folgenden auch Mutter) versehe mit 70 % ein überobligatorisches Erwerbspensum bei der [...] AG in [...]. Gemäss Lohnausweis 2020 betrage ihr monatliches Einkommen rund CHF 5'470.00 netto (ohne Kinderzulagen). Da sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu einer Tätigkeit im Umfang eines 50 % Pensums verpflichtet sei, seien ihr auch nur Einnahmen von CHF 4'000.00 netto pro Monat anzurechnen.

Der Vorderrichter begründete seine Bedarfsrechnung ausführlich. Darauf ist im Rahmen der Rügen der Parteien einzugehen. Der Vorderrichter berücksichtigte weiter, dass der Ehemann bis und mit August 2020 arbeitslos gewesen war und kein Einkommen erzielte. Aus diesem Grund verpflichtete er ihn nicht bereits ab dem Trennungszeitpunkt, d.h. ab 1. Januar 2020 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder, sondern erst ab Stellenantritt per 1. September 2020.

2.1 Die Ehefrau macht in ihrer Berufung geltend, der Vorderrichter hätte dem Ehemann ab 1.1.2020 ein hypothetisches Einkommen aufrechnen müssen. Dieser habe für das Jahr 2020 keine Suchbemühungen nachgewiesen. Die Schlussfolgerung des Vorderrichters, dass er sich auch in dieser Zeit, wie in den Vorjahren, um eine Anstellung bemüht habe, sei nicht haltbar. Der Ehemann sei säumig geblieben und habe demzufolge die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. In der Parteibefragung sei er bezüglich seiner Suchbemühungen äusserst vage geblieben. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb er die Homepage seiner eigenen Firma weiterhin bewirtschafte, wenn diese völlig inaktiv sei.

Bezüglich des anrechenbaren Einkommens sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann gegenüber seinen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sei und deshalb besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung seiner Erwerbstätigkeit zu stellen seien. Der von der Vorinstanz angerechnete Lohn sei offensichtlich zu tief. Es sei aufzurechnen, was der Ehemann an Zusatzleistungen erhalte oder worauf er verzichtet habe. Ihm sei ein hypothetisches Einkommen in der Höhe einer vergleichbaren Anstellung in der Schweiz anzurechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er eine Arbeit angenommen habe, bei welcher er erheblich weniger verdiene als bei früheren Anstellungen. Daher sei von einem erzielbaren Lohn von mindestens CHF 10'000.00 pro Monat auszugehen. Ihm seien im Gegenzug analoge Ausgaben wie der Ehefrau zuzugestehen.

Sollte dennoch auf den aktuellen Lohn des Ehemannes in [...] abgestellt werden, seien Aufrechnungen von mindestens CHF 500.00 pro Monat für Benefits, bzw. Verzicht auf entsprechende Leistungen vorzunehmen. Ausserdem sei die Bedarfsrechnung gemäss Kaufkraftparitäten-Tabelle dem Preisniveau von [...], d.h. von rund 62 % desjenigen der Schweiz, anzupassen.

2.2 Der Ehemann hält in seiner Stellungnahme dafür, der Vorderrichter habe keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Suchbemühungen haben müssen. Immerhin habe er im Verlauf des Jahres 2020 eine neue Anstellung gefunden. Die Berufungsklägerin wiederhole im Wesentlichen ihre Vorbringen bei der Vorinstanz und bleibe insgesamt appellatorisch. Es sei nicht angängig von der Existenz einer Website auf ein Einkommen aus dieser Firma zu schliessen. Aus den Akten sei überdies ersichtlich, dass die Firma im Jahr 2015 liquidiert worden sei. Die Aktualisierung der Website sei zudem bestritten.

Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setze voraus, dass es möglich und zumutbar sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Er erinnere daran, dass die Covid-Pandemie seit Februar 2020 andauere, mit den bekannten Folgen. Vor dem 1. September 2020 sei ihm daher kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Lohnberechnungen der Ehefrau, insbesondere bezüglich der Sozialabzüge seien auch offensichtlich falsch. Die genaue Steuerberechnung in [...] sei nicht bekannt. Jedoch sei es so, dass Lohnzulagen offenbar mit bis zu 50 % besteuert würden. Bestritten werde, dass der Ehemann Zusatzleistungen abgelehnt habe. Bezüglich des Mietzinses sei zu berücksichtigen, dass der Vorderrichter nur einen solchen von CHF 1'100.00 pro Monat angerechnet habe.

Indem die Ehefrau verlange, dass dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde ohne anzuerkennen, dass ihr eigenes Einkommen vollumfänglich angerechnet werde, wolle sie zu Unrecht den Überschuss künstlich erhöhen, damit ihr letztlich ein überhöhter Unterhalt zugesprochen werde. Da das Existenzminimum der Familie gedeckt sei, bestehe keinerlei Veranlassung ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Die Ehefrau habe im vorinstanzlichen Verfahren ausführen lassen, die Kaufkraft in [...] sei ähnlich hoch wie in der Schweiz. Nun bemängle sie, dass der Kaufkraftunterschied nicht berücksichtigt worden sei. Damit widerspreche sie ihren Ausführungen vor erster Instanz. Sollte der Kaufkraftunterschied berücksichtigt werden, müsste ein Beweisverfahren über die Datengrundlage durchgeführt werden. Er bestreite die von der Ehefrau genannte Datengrundlage. Hinzu komme, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handle. Sodann sei es höchst fragwürdig, wenn sie dem Ehemann zu Unrecht einen tieferen Bedarf und ein höheres Einkommen anrechnen lassen wolle, gegen eine nur teilweise Anrechnung ihres eigenen Einkommens aber offenbar keine Einwände habe.

3.1 Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, der Vorderrichter habe insbesondere in der Festsetzung des massgeblichen Einkommens der Ehefrau und in der Folge bei der Bemessung der Kosten der Kinderbetreuung bzw. des Bedarfs der Kinder das Recht unrichtig angewandt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Der Vorderrichter habe nicht begründet, weshalb er, obwohl die Ehefrau ein 70 % Pensum versehe in der Unterhaltsberechnung nur ein solches von 50 % anrechne. In falscher Anwendung von Art. 285 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sei die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nicht richtig berücksichtigt worden. Die überobligatorische Tätigkeit ändere nichts daran, dass der Vorderrichter ohne Grundangabe einen Teil ihres Einkommens nicht angerechnet habe. Es ergebe sich kein Anspruch darauf als hauptbetreuender Elternteil einen Teil eines effektiv erzielten Einkommens ausser Acht zu lassen. Im konkreten Fall bestehe auch keine Veranlassung von einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Aufgrund des vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodells bestehe zwar ein bedingter Vorrang der Eigenbetreuung soweit es um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehe, nicht aber wenn es wie hier um deren Weiterführung gehe. Vorliegend sei aktenkundig, dass die Ehefrau dieses Pensum seit mehreren Jahren leiste. Die Kinder würden während dieser Zeit fremdbetreut. Diese Kosten dafür seien vollumfänglich in die Bedarfsrechnung aufgenommen worden. Da während der Erwerbstätigkeit keine Eigenbetreuung erfolge, leiste die Ehefrau auch keine überobligatorische Arbeit. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet. Sollte es bei der Anrechnung eines reduzierten Einkommens der Ehefrau bleiben, müssten mindestens die Betreuungskosten im selben Umfang gekürzt werden.

3.2 Die Ehefrau führt in ihrer Stellungnahme aus, sowohl ihr Einkommen als auch die Fremdbetreuungskosten seien vom Vorderrichter korrekt ermittelt worden. Dieser habe auch ausgeführt, weshalb er ihr lediglich ein 50 % Pensum zumute. Sie könne den Bedürfnissen der Kinder mit dem aktuellen Pensum nicht gerecht werden. Der Grund für das hohe Pensum liege darin begründet, dass der Vater bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet habe und sich deswegen Schulden angesammelt hätten. Daher sei sie gezwungen, vorübergehend mehr zu arbeiten. Eine Pensenreduktion komme für sie erst in Frage, wenn der Ehemann Unterhaltsbeiträge bezahle. Sie habe in ihrer eigenen Berufung aufgezeigt, dass ihr auch ein kleiner Betreuungsunterhalt zustehe.

Es handle sich vorliegend sehr wohl um eine spezielle Situation. Da der Ehemann im Ausland lebe, habe sie eine erhöhte Betreuungsfunktion wahrzunehmen. Diese und das höhere Arbeitspensum vertrügen sich mittelfristig nicht. Das schade ihrer Gesundheit und damit dem Wohlbefinden der Kinder.  

Bis zum heutigen Tag habe der Vater bis auf EUR 500.00 im August 2021 keinen Unterhalt bezahlt, obwohl das Eheschutzgesuch bereits am 16. Januar 2020 eingereicht worden sei. Zu jenem Zeitpunkt habe sie noch mit einem Pensum von 50 % gearbeitet. Erst per 1. April 2020 habe sie ihr Pensum erhöht. Die Betreuung in der Kita sei mit zwei vollen Tagen auf ein 50 % Pensum ausgerichtet. Das höhere Arbeitspensum werde grösstenteils durch private Betreuung abgedeckt. Eine spätere Pensenreduktion habe keinen Einfluss auf diese Kosten.

Die Pensenerhöhung sei nötig geworden, weil der Ehemann keinen Unterhalt bezahlt habe. Anderenfalls wäre sie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Hätte der Ehemann und Vater Unterhaltsbeiträge geleistet, hätte sie ihr Pensum nicht erhöhen müssen. Die Erhöhung sei befristet bis der unterhaltspflichtige Ehemann seiner Zahlungspflicht nachkomme. Bei diesem sei von Leistungsfähigkeit auszugehen. Von einer vorbestehenden Situation sei daher nicht auszugehen.

4. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Die Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet (Art. 285a Abs. 1 ZGB).

5. Die Eltern sorgen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist unmittelbarer Ausfluss der Eltern-Kind-Beziehung. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht, die unabhängig vom Innehaben der elterlichen Sorge (oder Obhut) besteht. Vorausgesetzt ist lediglich ein rechtliches Kindesverhältnis i.S. von Art. 255 oder 267 Abs. 1 ZGB. Unterhalt ist unentbehrlich, weshalb strenge Anforderungen an die Pflichtigen zu stellen sind. Regelmässig ist das Kind auf die Leistungen unbedingt angewiesen. Es hat seine Bedürftigkeit nicht selber zu vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs. Dieser ist als Ganzes unverzichtbar. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Besuchsrechts). Bei der Bemessung des Unterhalts fliessen diese Faktoren aber ein (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Christina Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulaktis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, Basel 2018, zu Art. 276 ZGB N. 1a f. mit diversen Hinweisen). Dabei stehen Natural- und Geldunterhalt in einer Wechselwirkung: je mehr Naturalunterhalt geleistet wird, desto weniger ist Unterhalt in Geld geschuldet. Der Barbedarf des Kindes ist unter den Eltern aufzuteilen, wobei eine Gewichtung der Beiträge der Eltern nach ihrem effektiven Einsatz und ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft vorzunehmen ist. Hat der allein betreuende Elternteil Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt (Sorgen um das leibliche und seelische Wohl, Hausaufgaben, Elterngespräche, Organisation von und Transport zu ausserschulischen Aktivitäten, etc., vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. 5. 2015 5A_1017/2014 E. 3.1). Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich nicht durchwegs in Geld messen lässt. Immerhin ist es möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (vgl. BGE 120 II 285. E. 3a/cc und Urteile des Bundesgerichts vom 20. 7.  2017, 5A_96/2017 E. 4.1; vom 18. 7. 2016, 5A_134/2016, E. 3; vom 8. 5.  2015, 5A_874/ 2014 E. 6; vom 28. 6. 2012, 5A_186/2012 E. 6.2.1; KGer FR vom 5. 10. 2017, 101 2016 366, E. 4.5; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 44; Hausheer/Spycher, Unterhaltsrecht, Rz 6.115 ff.; vgl. auch Christina Fountoulakis, a.a.O. N. 22 zu Art. 285 ZGB).

6. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob dem Vater für die Zeit seit der Trennung bis zum Antritt seiner neuen Arbeitsstelle, d.h. von Januar bis August 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.

Es ist zulässig, einem unterhaltspflichtigen Elternteil ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn dieser seine Erwerbskraft nicht voll ausschöpft und es zumutbar und möglich ist, das angenommene Einkommen zu erreichen. Die Vorinstanz schloss aus den nachgewiesenen und unbestritten intensiven Suchbemühungen aus den Jahren 2017 bis 2019 sowie der Tatsache, dass der Ehemann im September 2020 eine Stelle in [...] angetreten hat, obwohl er bis dahin keine Beziehungen zu dem Land hatte, dass er sich auch im Jahr 2020 intensiv um eine Stelle bemüht habe. Die Ehefrau macht geltend, für diese Annahme gebe es keine genügende Basis. Der beweispflichtige Ehemann sei säumig geblieben und habe daher die Folgen der Beweislosigkeit dahingehend zu tragen, indem ihm ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.

Nach den Aussagen der Ehefrau in der Parteibefragung hat sich der Ehemann seit dem Ende seines Engagements in [...] bis zur Trennung intensiv um eine neue Stelle bemüht. Allerdings ist sie der Meinung, dass er sich auf die falschen Stellen bzw. nicht auf die seiner Ausbildung entsprechenden Stellen beworben habe (vgl. Parteibefragung S. 3 Z. 103 ff). Sie beruft sich darauf, dass viele Absagen mit seiner «Überqualifikation» begründet worden seien. 

Aufgrund der Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich der Ehemann auf die «richtigen» Stellen beworben hat. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass mit Erweiterung des Suchradius über das engere eigene Stellenprofil hinaus auch die Gefahr von Absagen wegen Über- oder Unterqualifikation u.ä steigt. Von daher ist allein gestützt auf diese Tatsache nicht davon auszugehen, er habe sich nicht ausreichend beworben. Hat sich der Ehemann im Jahr 2019 unbestrittenermassen häufig aber dennoch erfolglos um eine neue Anstellung bemüht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm im Sinne der Rechtsprechung zumutbar und möglich gewesen wäre per 1. Januar 2020 eine Anstellung zu finden. Folglich kann ihm auf dieses Datum hin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

In der Folge ist die seit Frühling 2020 herrschende Pandemiesituation zu berücksichtigen. Während der Zeit des Lockdowns, der in der Schweiz von Mitte März bis Ende April dauerte, sind notorischerweise kaum Neuanstellungen vorgenommen und Stellen ausgeschrieben worden ; zuletzt besucht am 29.11.2021) und die Arbeitslosenzahlen schossen in kürzester Zeit in die Höhe. Die Situation war in den Ländern im EU-Raum, in denen sich der Ehemann in den Jahren davor ebenfalls beworben hatte, vergleichbar. Es kann daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die erfolglose Stellensuche des Ehemannes seinem mangelnden Engagement in dieser Zeit geschuldet war. Vor diesem realwirtschaftlichen Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter darauf verzichtet hat, dem Ehemann für die Zeit von Januar bis August 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

7.1. Unbestritten ist, dass der Ehemann seit September 2020 ein Erwerbseinkommen generiert und zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage ist. Umstritten ist in dieser Phase die Höhe der Unterhaltsbeiträge.

7.2 Der Ehemann arbeitet seit September 2020 mit einem 90 % Pensum bei der Firma [...] und verdient EUR 5'608.88 brutto pro Monat. Hinzu kommen eine Ferienzulage von 8 % und ein 13. Monatslohn, was EUR 448.70 resp. EUR 467.05 pro Monat ausmacht. Der monatliche Bruttolohn inkl. Zulagen für das 90 % Pensum beläuft sich somit auf EUR 6'524.65.

7.3 Die Ehefrau hält dafür, dass diese Zulagen beim anrechenbaren Einkommen berücksichtigt werden müssten. Hochgerechnet auf ein 100 % Pensum ergebe sich inkl. Ferienzulage und 13. Monatslohn ein Nettolohn von CHF 6'843.90 pro Monat. Der Ehemann bestreitet, dass er das von der Vorinstanz angenommene Gehalt erzielen könne, geschweige denn das von der Ehefrau errechnete. Deren Berechnung sei offensichtlich falsch. Er macht geltend, gemäss den Ausführungen der Ehefrau müssten ihm eigentlich Steuern in der Höhe von CHF 1'010.60 angerechnet werden, da Lohnzulagen in [...] bis zu 50 % besteuert würden. Tatsächlich zeige die im Berufungsverfahren eingereichte Muster-Lohnabrechnung, dass ihm bei einem Bruttolohn von EUR 6'232.09 netto EUR 4'012.27 ausbezahlt würden.

7.4.1 Der Ehemann bestreitet weder, dass er in der Lage wäre, mit einem 100 % Pensum zu arbeiten noch, dass ihm zusätzlich zum Basissalär ein 13. Monatslohn und 8 % Ferienzulage ausbezahlt werden, die als Einkommen berücksichtigt werden müssen.

Seine Ausführungen bezüglich der Höhe der geschuldeten Steuern, sind einerseits unverständlich und widersprechen andererseits der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnung seines Arbeitgebers für den Monat Juni 2021 (nicht nummerierte Urkunde). Einen konkreten Beweis für die Behauptung, dass seine Lohnzulagen zu 50 % besteuert werden, offeriert der Ehemann nicht. Die Einreichung einer aus dem Internet generierten Muster-Lohnabrechnung genügt als Beweis nicht. Das ist vorliegend auch offensichtlich nicht der Fall, zumal für ihn gemäss der Lohnabrechnung von Juni 2021 die [...] (30 % Entscheidung; […] ; zuletzt besucht am 29.11.2021) zur Anwendung gelangt. 

Gemäss dieser Lohnabrechnung werden dem Ehemann unter dem Titel [...] monatlich EUR 918.75 abgezogen. Dabei handelt es sich einerseits um die Lohnsteuer, andererseits um Beiträge an die Sozialversicherungen . Unter dem Titel [...] (Altersvorsorge) werden EUR 370.50 und für [...] (Betriebsfitness) EUR 27.10 abgezogen. Dass der Ehemann darüber hinaus weitere Steuern und Sozialabgaben zu leisten hat, weist er nicht nach und ist auch nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass er mit seinem 90 % Pensum einen monatlichen Nettolohn von EUR 4’650.00 (ohne Reiseentschädigung; EUR 4'292.53 x 13 : 12) erzielt. Hinzu kommt die Ferienzulage, die sich bei gleichem prozentualen Sozialleistungsabzug netto auf rund EUR 372.00 belaufen dürfte. Es ist daher beim Ehemann für die Zeit ab September 2020 von einem Erwerbseinkommen von monatlich rund EUR 5’022.00 netto inkl. 13. Monatslohn und Urlaubsgeld auszugehen. Unter Anwendung des Jahresmittelkurses der eidg. Steuerverwaltung für das Jahr 2020, CHF 1.07 ergibt das ein aktuelles Monatseinkommen von rund CHF 5'373.00.

Die Ehefrau macht weiter geltend, dass es sich dabei um einen Anfangslohn handle, der nach Ablauf der festen Vertragsdauer vermutungsweise zu einem höheren Lohn verlängert worden sei. Ob das zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht beantwortet werden. Es ist ihr unbenommen, im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu gegebener Zeit ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen und die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen.

7.4.2 Die Ehefrau verlangt weiter, dass dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen gemäss den Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz anzurechnen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie selber im Rahmen der Parteibefragung ausgesagt hat, es sei nie die Absicht der Parteien gewesen in der Schweiz zu bleiben (Zeile 59 ff). Sie hatten bis anhin auch nie gemeinsam in der Schweiz gewohnt. Daher steht fest, dass die Ehegatten immer auch eine Anstellung im Ausland in Betracht gezogen hatten. Der Ehemann hat sich entsprechend international beworben. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen gemäss dem Schweizer Lohnniveau anzurechnen. 

7.4.3 Die Tatsache, dass der Ehemann, obwohl er dazu in der Lage und es ihm zumutbar wäre 100 % zu arbeiten nur 90 % arbeitet, ist gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 ff. im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Beim anrechenbaren Einkommen bleibt es dagegen bei CHF 5'373.00 netto pro Monat.

8.1 Die Ehefrau arbeitet derzeit mit einem 70 % Pensum und erzielt einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'404.00 x 13 (vgl. Sammelurk. 4 der Ehefrau vom 29.1.2021). Auf den Lohnausweis 2020 kann vorliegend nicht abgestellt werden, zumal die Ehefrau ihr Pensum erst im Verlauf des Jahres erhöht hat.

8.2.1 Der Ehemann verlangt in seiner Berufung, dass für die Unterhaltsberechnung vom status quo auszugehen sei und das derzeit erzielte Einkommen der Ehefrau der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werde. Es sei ihr zuzumuten, das aktuelle Pensum auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Sie habe gezeigt, dass sie in der Lage sei, Arbeit und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Es gebe keinen Grund, künstlich ein Manko zu berechnen und so die Ehefrau und die Kinder zu privilegieren.

8.2.2 Die Ehefrau macht geltend, dass ihr nur ein 50 % Pensum anzurechnen sei, zumal sie aufgrund des Alters ihrer Kinder nur in diesem Umfang tätig sein müsste und sie derzeit einen überobligatorischen Effort leiste. Das gelte vorliegend umso mehr, als sie aufgrund der Auslandabwesenheit des Vaters die Kinderbetreuung weitgehend allein übernehmen müsse.

8.3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 die Eckpunkte für die Erwerbstätigkeit von kinderbetreuenden Eltern festgelegt. Es hat festgehalten (E. 4.7.7), dass die Eltern gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken haben (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB); dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern gleichwertig auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel. Es dürfte nicht im Interesse des Kindes liegen, dauerhaft in Sozialhilfeabhängigkeit oder am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen, wie dies selbst bei mittleren Verhältnissen drohe, wenn mit einem einzigen Erwerbseinkommen zwei Haushalte finanziert werden müssten. Insofern liege die beidseitige Ausschöpfung der elterlichen Eigenversorgungskapazität, wo dies aufgrund greifbarer Drittbetreuungsangebote zu bewerkstelligen sei und im Ergebnis zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führe, durchaus im Kindeswohl (mit Hinweis).

In Erwägung 4.7.9 dieses Entscheids hat das Bundesgericht auch darauf hingewiesen, dass von den aufgestellten Richtlinien aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden könne. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar sei. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles waren auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 135 III 158).

8.3.2 Es ist nachvollziehbar, dass die Ehefrau ihr Pensum nach der Trennung erhöht hat, um die Lebenskosten für sich und die Kinder decken zu können. Ebenso nachvollziehbar ist ihr Wunsch, dieses wieder auf 50 % zu senken sobald der Vater seinen Teil an die Kinderkosten beisteuert. Ihr Einwand, dass sie aufgrund der Auslandabwesenheit des Vaters nicht in dem Mass auf seine Unterstützung zählen könne, wie wenn er ebenfalls in der Schweiz leben und arbeiten würde und sie deshalb in der Kinderbetreuung mehr als üblich gefordert sei, ist nachvollziehbar und ihm Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen. Dieser Umstand wird auch vom Ehemann nicht bestritten. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes trifft es hingegen nicht zu, dass es sich dabei um den status quo ante handelt. Die Ehefrau hat vor der Trennung 50 % gearbeitet und ihr Pensum erst danach, gemäss den Akten per 1. April 2020 (Urk. 2 ihrer Eingabe vom 29.1.2021), auf 70 % erhöht, um nicht der Sozialhilfe anheim zu fallen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ehefrau inskünftig ihr Erwerbspensum wieder auf 50 % senkt, womit sie den Beitrag leisten würde, der von ihr aufgrund des Alters der Kinder erwartet werden kann. Da der Zeitpunkt der Pensenreduktion derzeit nicht abschätzbar ist, sind die Parteien zu gegebener Zeit auf das Abänderungsverfahren zu verweisen, zumal dann u.U. auch einige Bedarfspositionen und die Überschussverteilung an die geänderten Verhältnisse anzupassen sind.

8.4 Die Ehefrau erzielt aktuell mit einem Pensum von 70 % ein monatliches Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen von CHF 5'491.85 x 13 (vgl. Sammelurk 12 der Ehefrau), was inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5’949.00 pro Monat ausmacht. Der Vorderrichter hat für die Unterhaltsberechnung lediglich CHF 4'000.00 pro Monat angerechnet. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes in der Berufung hat er das damit begründet, dass die Ehefrau überobligatorisch erwerbstätig sei, weshalb ihr nur das Entgelt für ein obligatorisches Pensum von 50 % angerechnet werde.

Das Vorgehen entspricht der früheren Praxis des Vorabzugs. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 (mit diversen Hinweisen) ist das nicht mehr angängig. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Mithin ist das gesamte Einkommen der Ehefrau in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das bedeutet andererseits auch, dass damit das Thema Betreuungsunterhalt erledigt ist, zumal die Ehefrau mit dem aktuell erwirtschafteten Einkommen ihren familienrechtlichen Bedarf von CHF 3'815.00 decken kann (vgl. Ziff. 9.1.3 unten). Auch ein persönlicher Unterhaltsbeitrag kann unter diesen Umständen nicht zugesprochen werden.

9.1.1 Die vom Vorderrichter errechneten Bedarfszahlen von Ehefrau und Kindern sind unbestritten geblieben. Eine Veränderung ergibt sich dadurch, dass bei der Ehefrau ein höheres Einkommen berücksichtigt wird, was sich auf das Steuern auswirkt. Sodann ist gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 neu auch für die Kinder zwingend ein Steueranteil auszuscheiden, was sich auf deren Bedarf auswirkt.

Nach bisheriger Praxis wurde aus Praktikabilitätsgründen darauf verzichtet, für unmündige Kinder einen Steueranteil auszuscheiden, zumal diese nicht Steuersubjekt sind und die Ausscheidung bei ehelichen Kindern dann keinen Einfluss auf die Höhe des (Gesamt-)Unterhalts hat, wenn sowohl der hauptbetreuende Elternteil als auch die Kinder Unterhalt beanspruchen. Nach dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid kann darauf nicht mehr verzichtet werden. Es stellt sich folglich die Frage nach der Bemessung des Anteils der Kinder. In der Literatur gibt es einige Publikationen dazu. Sabine Aeschlimann, Daniel Bähler, Jonas Schweighauser, Diego Stoll (Berechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. (5A_311/2019), publ. in Fampra.ch 2/2021, S. 251 – 285) halten fest, dass eine mathematisch genaue Aufteilung nicht möglich sei. Sie schlagen vor, die dem hauptbetreuenden Elternteil anfallende Steuerbelastung proportional nach den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen auf Elter und Kinder aufzuteilen. Jonas Schweighauser (Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher…; Vortrag, gehalten im Rahmen der Recht aktuell Online-Tagung vom 4. Juni 2021) führt aus, dass die Aufteilung beim hauptbetreuenden Elternteil proportional nach den Einkünften des Elters (Einkommen und persönlicher Unterhalt) und der beteiligten Kinder erfolgen soll. Dazu zählen der Barunterhalt, die Kinder- und Ausbildungszulagen, aber auch ein allfälliges Erwerbseinkommen und Sozialversicherungsrenten. Er weist darauf hin, dass diese Methode den Nachteil habe, dass für die Steuerausscheidung Einkommensbestandteile berücksichtigt werden, die nicht versteuert werden müssten, z.B. das Lehrlingseinkommen des minderjährigen Kindes. Der Betreuungsunterhalt, der rechtlich dem Kind zusteht, materiell aber der Finanzierung des betreuenden Elternteils dient, führe ebenfalls zu einer Verlagerung der Steuerlast auf das (rechtlich nicht steuerpflichtige) Kind und einer entsprechenden Entlastung des betreuenden Elternteils. Dadurch werde die steuerrechtliche Wirklichkeit in unbefriedigender Weise verzerrt. Alexandra Jungo und Christine Arndt, (Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in Fampra 3/2019 S. 750-764) berechnen die prozentuale Steuerbelastung auf dem Reineinkommen des hauptbetreuenden Elternteils und scheiden bei den Kindern denselben Prozentsatz als Steueranteil aus. Diese Methode hat den Nachteil, dass die Summe der Steueranteile bei einer grossen Anzahl von Kindern auf über 100 % steigen kann.

Alle Methoden haben zudem den Nachteil, dass sie einerseits kompliziert sind und andererseits aus unterschiedlichen Gründen dennoch nicht ganz befriedigen. Aus diesem Grund drängt sich eine einfache Lösung auf, die zwar mathematisch ebenso wenig korrekt, dafür einfach zu handhaben ist. Es wird daher für die Bemessung des Steueranteils auf dem Kinderaliment derselbe Prozentsatz verwendet wie für deren Wohnkostenanteil. Dieses Vorgehen hat ausserdem den Vorteil, dass der Steueranteil bei mehreren Kindern prozentual je Kind sinkt und der Hauptanteil der Steuerlast richtigerweise immer beim steuerpflichtigen betreuenden Elternteil verbleibt. 

9.1.2 Der Ehemann verlangt in seiner Berufung, dass bei den Auslagen für Kinderbetreuung, dem reduzierten Pensum der Ehefrau Rechnung getragen werde. Da  für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge das gesamte Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt wird, braucht nicht auf diesen bestrittenen Einwand eingegangen zu werden.

9.1.3 Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich demzufolge auf CHF 3’815.00, bestehend aus Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'358.00, Obl. Krankenversicherung CHF 387.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steuern CHF 620.00. Der Bedarf von C.___ beträgt CHF 1'304.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 251.00, Krankenkasse inkl. VVG CHF 125.00, Steueranteil CHF 164.00, Drittbetreuungskosten CHF 364). Derjenige von D.___ beläuft sich auf CHF 1'754.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 251.00, Krankenkasse inkl. VVG CHF 139.00, Steueranteil CHF 164.00, Drittbetreuungskosten CHF 800.00).

9.2.1 Bezüglich der Bedarfszahlen des Ehemannes führt die Ehefrau zu Recht aus, dass die verwendeten Pauschalen (Grundbetrag, Telekom/Mobiliarversicherung) auf das Preisniveau der Schweiz zugeschnitten sind. Sie verlangt, es sei zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in [...] tiefer sei. Der Ehemann wendet dagegen ein, die Ehefrau sei anlässlich der Verhandlung damit einverstanden gewesen, dass der Bedarf nicht dem Preisniveau in [...] angepasst werde. Das Zitat des Ehemannes ist unvollständig. Die Aussage der Vertreterin der Ehefrau hat sich auf die vom Ehemann geltend gemachten konkreten Ausgaben bezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Da im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge ohnehin die Offizialmaxime gilt, könnte auch im Fall eines Zugeständnisses der Mutter im vorinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen davon abgewichen werden.

9.2.2 Der Ehemann wendet weiter ein, dass ein Beweisverfahren darüber durchgeführt werden müsste, falls die Kaufkraftparität bezweifelt würde. Das trifft nicht zu. Aufgrund der Berufungsschrift der Ehefrau war klar, dass sie diese Frage aufwirft. Sie hat auch ausgeführt, welchen Umwandlungssatz sie angewendet haben will. Es stand dem Ehemann frei, sich im Rahmen der Berufungsantwort dazu zu äussern, welcher Umwandlungssatz gestützt auf welche Publikation verwendet werden soll, falls seinem Hauptantrag auf Anwendung der Schweizer Pauschalen nicht gefolgt würde. Eine ausdrückliche Aufforderung hiezu war nicht notwendig.

Gemäss den Preisniveauindizes nach Land 2019 des Bundesamts für Statistik beträgt der Index für die Schweiz 155,2 und derjenige für [...] 117,0. Das Preisniveau in [...] beträgt somit rund 76 % desjenigen der Schweiz. Das ist ein wesentlicher Unterschied und deshalb bei den in der Bedarfsberechnung verwendeten Pauschalen zu berücksichtigen. Das drängt sich umso mehr auf, als auch der angerechnete Lohn dem Niveau [...] und nicht der Schweiz entspricht.

9.2.3 Der Bedarf des Ehemannes setzt sich daher zusammen aus dem reduzierten Grundbetrag von (umgerechnet) CHF 912.00 (76 % von CHF 1'200.00), dem Mietzins von CHF 1'100.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF 193.00, den Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 76.00, total CHF 2'281.00. Steuerauslagen sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da die Einkommenssteuer in [...] direkt vom Lohn abgezogen wird und folglich bereits beim Nettolohn berücksichtigt wurde. Der Ehemann hat nicht nachgewiesen, dass er darüber hinaus Steuern bezahlen muss. 

10. Gemäss den vorstehenden Ausführungen haben die Parteien aktuell ein Gesamteinkommen von monatlich CHF 11’722.00. Dem steht ein Bedarf von CHF 9'156.00 gegenüber. Der Überschuss beträgt CHF 2'566.00.

Praxisgemäss wird der Überschuss nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen auf die Parteien und ihre Kinder verteilt. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 ff. ist der besonderen Situation der Ehegatten im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann ohne Not mit einem Teilpensum von 90 % und die Ehefrau trotz Betreuung eines Primarschul- und eines Kindergartenkindes mit einem solchen von 70 % überdurchschnittlich viel arbeitet und ausserdem mehr Betreuungsarbeit leisten muss, da der Ehemann im Ausland lebt und arbeitet. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann für die Ausübung des Besuchsrechts höhere Auslagen als gewöhnlich hat, da aufgrund seines Wohnsitzes in [...] höhere Reisekosten anfallen. Aufgrund dessen ist ihm trotz des unterobligatorischen Engagements der Ehefrau ebenfalls ein Anteil des Überschusses zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund scheint es angemessen, dem Ehemann und den Kindern je 1/6 (je CHF 428.00) und der Ehefrau 3/6 (CHF 1'283.00) des Überschusses zuzusprechen, zumal es dem Kindeswohl dient, wenn der persönliche Kontakt zum Vater aufrechterhalten werden kann.

Das ergibt somit einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'110.00 für C.___ und einen solchen von CHF 1'560.00 für D.___. Im Übrigen sind die Berufungen abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Die Gesuche können aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse bewilligt werden. Rechtsanwältin Gasche wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau und Rechtsanwalt Werder als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eingesetzt.

2.1 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2 Vorliegend ist die Ehefrau mit ihrer Berufung zu einem kleinen Teil durchgedrungen und diejenige des Ehemannes wird abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Kosten beider Berufungsverfahren von total CHF 1'500.00 je hälftig aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen.

3. Die Kostennote der Vertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin Bernadette Gasche wird festgesetzt auf CHF 2'745.15 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und diejenige von Rechtsanwalt Werder auf CHF 3'337.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.), entsprechend dem von ihnen geltend gemachten Aufwand. Diese werden durch den Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald die Parteien zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch für Rechtsanwältin Gasche beträgt CHF 1'462.90 und derjenige für Rechtsanwalt Werder CHF 2'041.95. Diese sind zahlbar, sobald A.___ und B.___ in der Lage sind, diese an ihre Anwältin bzw. seinen Anwalt zu bezahlen (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung von A.___ gegen Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020 wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020 wird aufgehoben.

2.    Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. September 2020 die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-      für C.___: CHF 1'130.00 (Barunterhalt)

-      für D.___: CHF 1'580.00 (Barunterhalt)

Die Kinderzulagen von aktuell je CHF 200.00 pro Monat sind in den vorstehenden Beträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Kindsmutter).

3.    Im Übrigen wird die Berufung A.___ abgewiesen.

4.    Die Berufung von B.___ gegen Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020 wird abgewiesen.

5.    Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gasche  als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.___ und Rechtsanwalt Werder als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B.___ eingesetzt.

6.    Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 haben A.___ und B.___ zu je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gasche eine Entschädigung von CHF 2'745.15 und Rechtsanwalt Werder eine solche von CHF 3'337.85 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt für Rechtsanwältin Gasche CHF 1'462.90 und für Rechtsanwalt Werder CHF 2'041.95.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller