Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
B.___, vertreten durch Hans Jörg Werder,
Gesuchsteller
gegen
A.___, vertreten durch Bernadette Gasche,
Gesuchsgegnerin
betreffend Berichtigung / vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die Parteien führten vor Obergericht je ein Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Am 6. Dezember 2021 erging das Urteil in den vereinigten Verfahren.
2. Am 24. Dezember 2021 gelangte B.___ mit folgenden Anträgen an das Obergericht:
1. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositives gemäss Urteils vom 6. Dezember 2021 zu berichtigen und es seien die Unterhaltsbeiträge, zu deren Tragung der Ehemann zu bezahlen gerichtlich verpflichtet worden ist, im Dispositiv neu wie folgt zu beziffern:
- für C.___: CHF 1’110 (Barunterhalt)
- für D.___: CHF 1’560 (Barunterhalt).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. A.___ teilte am 10. Januar 2022 mit, sie sei mit der beantragten Berichtigung einverstanden.
4. Es trifft zu, dass die im Urteilsdispositiv in Ziffer 2 statuierten Beträge von CHF 1’130.00 für C.___ und von CHF 1’580.00 für D.___ von den Beträgen abweichen, welche sich aus der Urteilsbegründung ergeben. Dort werden die Unterhaltsbeiträge für C.___ mit CHF 1’110.00 und diejenigen für D.___ mit CHF 1’560.00 beziffert. Die in das Dispositiv übertragenen Unterhaltsbeträge sind damit zu hoch und stehen mit der Begründung im Widerspruch. Die beantragte Berichtigung ist somit vorzunehmen.
5. Das Berichtigungsverfahren war wegen eines Versehens des Gerichts notwendig. Es werden deshalb keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung für die Ausfertigung des Berichtigungsgesuchs wird nicht zugesprochen. Die Gegenpartei hat sich nicht gegen die Berichtigung gewehrt. Ihr kann keine Parteientschädigung auferlegt werden. Ohnehin war der Aufwand für das Geltendmachen des offensichtlichen Versehens minimal.
Demnach wird erkannt:
1. Ziffer 2 des Urteils vom 6. Dezember 2021 wird wie folgt berichtigt:
Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. September 2020 die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- für C.___: CHF 1’110.00 (Barunterhalt)
- für D.___: CHF 1’560.00 (Barunterhalt)
Die Kinderzulagen von aktuell je CHF 200.00 pro Monat sind in den vorstehenden Beträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Kindsmutter).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller