Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. [...] 2015) ist die Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___ hatte die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt. Mit Unterhaltsvertrag vom 17. März 2016 hatte sich A.___ sodann zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 480.00 verpflichtet (Ziffer 2 des Unterhaltsvertrages). Eine Genehmigung des Unterhaltsvertrages liegt nicht vor.
2. Am 16. Juli 2019 liess B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Unterhaltsklage einreichen. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch, den Beklagten zu verpflichten, ihr vorläufig für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'900.00 zu bezahlen. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 den Beklagten, der Klägerin – allenfalls in Abänderung von Ziffer 2 des Unterhaltsvertrages vom 17. März 2016 – ab 16. Juli 2019 vorsorglich an den Unterhalt monatlich vorauszahlbare Beiträge in Höhe von CHF 1'090.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). In teilweiser Gutheissung der vom Beklagten dagegen erhobenen Berufung hob das Obergericht mit Urteil vom 18. September 2020 Ziffer 1 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters auf. Neu wurde der Beklagte vorsorglich verpflichtet, nur noch für den Zeitraum vom 16. Juli 2019 bis 31. März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'090.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wies das Obergericht das Begehren der Klägerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (Verfahren ZKBER.2020.61).
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter fällte in der Hauptsache am 9. November 2020 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für seine Tochter B.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF 1'459.00
(CHF 350.00 Bar- und CHF 1'109.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF 1'459.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF 1'075.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab April 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF 459.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab Januar 2021 bis und mit Oktober 2025: CHF 735.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF 351.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF 735.00
(CHF 584.00 Bar- und CHF 151.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2028 bis und mit Oktober 2031: CHF 703.00
(CHF 592.00 Bar- und CHF 112.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2031: CHF 574.00
(Barunterhalt)
Bereits geleistete Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter B.___ jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
2. Mit den in Ziffer 1 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter B.___ in folgendem Umfang nicht gedeckt:
- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF 1'137.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF 1'337.00
Betreuungsunterhalt)
- Ab April 2020 bis und mit Juli 2020: CHF 2'337.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF 937.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab Januar 2021 bis und mit Oktober 2025: CHF 661.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF 861.00
(Betreuungsunterhalt)
3. Die in Ziffer 1 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2022. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101.2 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
4. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 hievor liegen die auf den beigehefteten Berechnungsblättern ausgewiesenen Einkommen und Ausgaben zu Grunde. Sie bilden integrierenden Bestandteil des Urteils.
5. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, zwischen den Eltern zu vermitteln, die Ausübung des persönlichen Verkehrs gemäss Ziffer 6 hienach zu organisieren und zu überwachen und gegebenenfalls, insbesondere ab dem zweiten Kindergartenjahr ab August 2021, der KESB Antrag zu stellen über eine Erweiterung oder Einschränkung des Besuchsrechts, soweit möglich und angezeigt. Mit dem Vollzug wird die KESB Olten-Gösgen betraut.
6. Der Vater hat das Recht, B.___ jeden zweiten Montag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Während der Schulferien hat er zudem das Recht, B.___ von Montag, 08.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich hat er das Recht, jährlich zwei Wochen Ferien während der Schulferien von Samstag, 08.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit B.___ zu verbringen. Der Mutter steht ebenfalls das Recht zu, jährlich zwei vollständige Wochen Ferien während der Schulferien mit ihrer Tochter zu verbringen, wobei während dieser zwei Wochen das Besuchsrecht des Vaters ausgesetzt ist. Die Ferien sind jeweils zwei Monate im Voraus mit dem Beistand gemäss Ziffer 4 hienach abzusprechen. Der Vater hat B.___ zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrecht am Wohnort abzuholen und zurückzubringen.
7. …
8. …
9. …
Der a.o. Amtsgerichtspräsident eröffnete das Urteil zunächst bloss im Dispositiv. Auf Ersuchen des Beklagten wurde den Parteien sodann am 7. beziehungsweise 12. Juli 2021 nachträglich die Entscheidbegründung zugestellt.
4. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 13. September 2021 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Anträge:
1. Die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 6 Satz 3 des Urteils vom 9. November 2020 seien aufzuheben.
2. In Abänderung des Urteils vom 9. November 2020 sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin die folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen (inkl. Betreuungsunterhalt), evt. wieviel zu bezahlen:
Mai 2018-Dezember 2019: Fr. 1'458.00
Januar bis März 2020: Fr. 983.00
April 2020 bis Dezember 2021: Fr. 0.00
ab Januar 2022 Fr. 0.00
3. Anstelle des von der Vorinstanz gewährten Ferienbesuchsrecht von zweimal einer Woche sei der Berufungsführer für berechtigt zu erklären, jährlich vier Wochen Ferien während der Schulferien von Samstag, 08.00 Uhr, bis Samstag, 18.000 Uhr, mit B.___ zu verbringen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin / Berufungsgegnerin, sowohl für das vorliegende Rechtsmittelverfahren, wie auch das vorinstanzliche Verfahren.
6. Eventualiter, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Umstritten ist zunächst der vom Beklagten der Klägerin zu bezahlende Unterhaltsbeitrag. Art. 285 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zufolge soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ermittelte den konkreten Unterhaltsbeitrag praxisgemäss aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Eltern und der Klägerin. Aufgrund von sich im Laufe der Zeit verändernden Einkommens- und Bedarfszahlen unterschied er dabei acht Phasen. Der Berufungskläger beanstandet die Höhe des ihm für die Jahre 2020 und 2021 angerechneten Einkommens. Weiter verlangt er, ihm höhere Wohnkosten anzurechnen. Zudem rügt er, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe spätestens ab Januar 2021 Anspruch auf vollumfängliche Prämienverbilligung. Auf die Vorbringen des Berufungsklägers ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
2.1 Zum anrechenbaren Einkommen des Beklagten führt der a.o. Amtsgerichtsstatthalter in der Begründung des angefochtenen Urteils aus, der Beklagte sei in einem Vollzeitpensum als [...] im [...] in [...] tätig. Seine Einkommensverhältnisse ergäben sich aus den Lohnausweisen 2018 und 2019. Für das Jahr 2020 sei nicht von einer wesentlichen Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch nicht infolge Corona, zumal die Situation nur vorübergehender Natur sei und den entsprechenden Minderverdiensten mit Sicherheit auch tiefere Ausgaben gegenüberstünden. Gemäss Lohnausweis 2018 habe er im Jahr 2018 nach Abzug der Quellensteuer von CHF 2'352.00 und der Krankentaggeld-Versicherungsbeiträge von CHF 402.00 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3’472.35 erzielt. Im Jahr 2019 sei das Nettoeinkommen mit CHF 3'483.00 im ähnlichen Rahmen ausgefallen. Der Wohnkostenabzug von CHF 100.00, der Verpflegungsabzug von CHF 300.00 und der Beitrag für die Krankenkassenprämien seien für die Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Es sei deshalb für gesamte Zeitperiode von einem einheitlichen Nettoeinkommen von monatlich CHF 3’475.00 auszugehen.
2.2 Der Beklagte und Berufungskläger bringt dagegen vor, die Annahme der Vorinstanz, für das Jahr 2020 sei nicht von einer wesentlichen Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch nicht infolge Corona, beruhe auf reinen Mutmassungen. Sie sei denn auch nicht in der Lage, anzugeben, welchen Lohn er tatsächlich erzielt habe, welche Ausgaben tiefer und wie hoch die Minderausgaben gewesen sein sollen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und handle damit willkürlich. Zur Frage der Lohneinbusse infolge von Corona habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 im Verfahren ZKBER.2020.61 ans Obergericht detailliert Stellung genommen. An diesen Ausführungen halte er fest. Die Ausfallstunden infolge Corona würden nur mit 80 % entschädigt. Im April 2020 habe er beispielsweise nur Fr. 2'306.60 verdient. Wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Schluss kommen könne, Corona habe zu keiner wesentlichen Lohneinbusse geführt, sei schlicht unerfindlich. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 18. September 2020 die Verminderung des Einkommens wegen Kurzarbeit infolge der Covid-19-Pandemie explizit als glaubhaft bezeichnet und sei für die Zeit ab 1. April 2020 von einem Einkommen von CHF 3'000.00 netto pro Monat ausgegangen. Die Vorinstanz übergehe diesen Entscheid, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Hinzu komme, dass der Bundesrat die […] ab Dienstag, 22. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 (Öffnung im Innern) wiederum geschlossen habe. Die Belege bezüglich seines Verdienstes habe er innert nützlicher Frist leider nicht vollumfänglich beschaffen können. Ein vollständiger Lohnausweis 2020 und die noch fehlenden monatlichen Lohnabrechnungen 2021 seien bei seinem Arbeitgeber zu edieren. Unter Berücksichtigung jener Monate, in welchen das […] infolge der Covid-19-Pandemie nicht geschlossen gewesen sei, könne einstweilen von einem anrechenbaren Einkommen in den Jahren 2020 und 2021 von Fr. 3'000.00 ausgegangen werden. Das anrechenbare Einkommen könne jedoch durchaus darunterliegen. Die Neubezifferung des Unterhalts nach Vorlage aller Belege bleibe deshalb vorbehalten. Ab. 1. Januar 2022 (dass der Berufungskläger in der Berufung unter Ziffer 5.2 das Jahr 2021 erwähnt, beruht auf einem offensichtlichen Versehen) belaufe sich sein Einkommen voraussichtlich wieder auf CHF 3'475.00.
2.3 Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsantwort vorab fest, dass der Berufungskläger nur einzelne Lohnabrechnungen ins Recht gelegt habe, jedoch keinen Lohnausweis des Jahres 2020. Den eingereichten Lohnabrechnungen selbst sei zu entnehmen, dass es sich um eine provisorische Berechnung handle. Es erstaune daher umso mehr, dass er sich nicht bemüht habe, die vollständigen Belege wie insbesondere den Lohnausweis 2020 zu organisieren und einzureichen. Fakt sei jedoch offensichtlich, dass die Vorinstanz erwogen habe, es sei von keiner wesentlichen Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch nicht infolge Corona, zumal die Situation nur vorübergehender Natur sei und den entsprechenden Minderverdiensten mit Sicherheit auch tiefere Ausgaben gegenüberstehen würden. Dem sei nichts beizufügen, insbesondere werde mangels Einreichung von Belegen auch das Gegenteil nicht belegt. Vorübergehende Schwankungen gebe es immer und könnten auch zu Gunsten des Berufungsklägers sein. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar, insbesondere zum Urteilszeitpunkt.
2.4 Die Berufungsbeklagte verweist zu Recht darauf, es sei erstaunlich, dass sich der Berufungskläger nicht um die Lohnausweise bemüht habe. In der Tat kommt er damit seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach. Wenn er seine Behauptung, er habe während einer gewissen Zeit weniger als CHF 3'000.00 pro Monat verdient, erfolgreich untermauern will, muss er auch die entsprechenden Belege beibringen. Insbesondere geht es – auch wenn Art. 296 ZPO bestimmt, das Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen – nicht an, in diesem Zusammenhang bloss die Edition durch das Gericht zu beantragen, zumal er die ihm dienenden Belege ohne Weiteres und problemlos selber erhältlich machen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Auf der anderen Seite unterlässt es die Vorinstanz aber, wie der Berufungskläger zutreffend rügt, auf die wegen der Pandemie geltend gemachte vorübergehende Verminderung des Einkommens einzugehen. Das Obergericht hatte sich in seinem Urteil vom 18. September 2020 ausführlich damit auseinandergesetzt (Erw. 5.1 und 5.3). Auch wenn es bei diesem Entscheid lediglich um eine vorsorgliche Massnahme ging, überzeugen die Ausführungen nach wie vor und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Für die Zeit ab 1. April 2020 ist damit von einem Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 3'000.00 auszugehen. Aufgrund der seitherigen Entwicklung der Pandemie ist auch seine Behauptung plausibel, dass sich das Einkommen bis Dezember 2021 im Durchschnitt in diesem Rahmen bewegen dürfte. Für die Zeit von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 ist dem Beklagten daher ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 anzurechnen. Für die Zeit vorher und nachher bleibt es beim Betrag von CHF 3'475.00.
3.1 Zu den Wohnkosten ab der dritten Unterhaltsphase erwog der a.o. Amtsgerichtsstatthalter, der Beklagte habe im April 2020 ebenfalls eine Wohnung bezogen. Mit Klageantwort vom 30. Juli 2019 habe seine Vertreterin anrechenbare Mietkosten von hypothetisch CHF 1’240.00 gefordert und in Anbetracht des [...] Wohnungsmarktes für angemessen erklärt. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag beliefen sich die effektiven Mietkosten für die 2.5-Zimmerwohnung in [...] nun auf monatlich CHF 1'510.00. Dies erscheine hinsichtlich der vorherrschenden finanziellen Verhältnisse als rechtsmissbräuchlich, insbesondere in Anbetracht des anfallenden Arbeitsweges. Der Beklagte habe sich aufgrund der finanziellen Situation einzuschränken. So sei es ihm durchaus zumutbar, sich unter der Arbeitswoche weiterhin in seinem Dienstzimmer aufzuhalten und lediglich für die Freitage in eine Wohnung zu gehen. Für die Wohnkosten seien ihm daher ermessensweise CHF 1'000.00 anzurechnen, zuzüglich CHF 100.00 für das Dienstzimmer. Für den Arbeitsweg seien ihm die Kosten für ein Generalabonnement zu belassen, womit er in der ganzen Schweiz mobil sei. Dadurch wäre es ihm auch möglich, eine Wohnung in der Region [...] zu nehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts sicherlich erleichtern würde. Der Bedarf des Beklagten erhöhe sich damit ab April 2020 auf CHF 3'017.00.
3.2 Der Beklagte führt in seiner Berufung aus, er habe nach der Trennung von der Kindsmutter vorübergehend in einem Dienstzimmer gewohnt. Wie das Obergericht in seinem Urteil vom 18. September 2020 zutreffend festgehalten habe, sei der Aufenthalt in seinem Dienstzimmer für CHF 100.00 auf die Dauer nicht zumutbar und könne daher bloss vorübergehender Natur sein. Die Tatsache, dass er mit Wirkung auf 1. April 2020 zusätzlich zum Dienstzimmer eine Wohnung zum Preis von CHF 1'560.00 gemietet habe, sei deshalb zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe ihm nebst dem Dienstzimmer für CHF 100.00 für die gemietete 2.5-Zimmerwohnung jedoch lediglich Mietkosten von CHF 1'000.00 angerechnet und dies mit seiner finanziellen Situation begründet. Dies erscheine nur schon im Verhältnis zur Kindsmutter als stossend und willkürlich, habe ihr doch die Vorinstanz ab August 2019 Mietkosten von CHF 1'240.00 zugestanden. Für die Ausübung seines Besuchsrechts sei er auf eine 2.5-Zimmerwohnung angewiesen. Es sei ihm deshalb zum vorneherein zumindest gleichviel wie der Kindsmutter, nämlich CHF 1'240.00 zuzugestehen. Zudem könnten die Verhältnisse im Kanton Solothurn nicht mit den Verhältnissen im Kanton [...] verglichen werden. Er habe sich bereits vor der Vorinstanz in seiner Duplik vom 2. Juli 2020 einlässlich dazu geäussert, worauf verwiesen werde. Die Vorinstanz äussere sich im angefochtenen Urteil mit keinem Wort zu diesen Argumenten und habe auch die nötigen Abklärungen nicht vorgenommen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich. Gemäss einer Erhebung des Amts für Wirtschaft des Kantons [...] beliefen sich im Jahre 2019 die durchschnittlichen Mietkosten für eine Zweizimmer-Wohnung im Kanton [...] auf CHF 1'145.00 und im Kanton [...] auf CHF 941.00. Er habe Anspruch auf den gleichen Lebensstandard wie die Kindsmutter und die Berufungsbeklagte. Zu deren Mietzins von CHF 1'240.00 seien ihm deshalb aufgrund der Preisunterschiede zusätzlich CHF 204.00 pro Monat zuzugestehen, sodass sich die anrechenbare Miete auf CHF 1'444.00 belaufe. Berücksichtige man zudem, dass im durchschnittlichen Mietzins des Kantons [...] von CHF 1'145.00 auch sehr günstige ländliche Bezirke miteingerechnet seien, so erweise sich das als richtig, was er schon immer behauptet habe, nämlich dass die Miete für seine Wohnung von CHF 1'560.00 angemessen sei. Eventualiter werde geltend gemacht, dass er innert der zur Verfügung stehenden Zeit keine andere Wahl als den Abschluss dieses Mietvertrages gehabt habe. Der Betrag von CHF 1'560.00 pro Monat sei ihm deshalb zumindest für eine angemessene Übergangszeit vollumfänglich anzurechnen. Die Vorinstanz habe den Abschluss des Mietvertrages über CHF 1'560.00 als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, ohne sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen und sei damit selber in Willkür verfallen. Sie habe zudem übersehen, dass bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 18. September 2020 zurecht festgehalten habe, dass ihm der Bezug einer Wohnung grundsätzlich nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Eine zu teure Wohnung sei grundsätzlich auf den nächsten Termin aufzugeben. In der vorliegenden, schwierigen Wohnsituation im Kanton […] erscheine eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten seit Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils für die Suche einer neuen Wohnung als angemessen. Zusammenfassend seien ihm Wohnkosten im Betrage von CHF 1'560.00 pro Monat anzurechnen. Eventualiter seien diese Wohnkosten bis sechs Monate nach Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils zuzugestehen und anschliessend CHF 1'444.00. Subeventualiter seien die Wohnkosten nach Ablauf der Übergangsfrist auf CHF 1'240.00 festzulegen.
3.3.1 Das Berufungsverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter führte zur Begründung des dem Beklagten angerechneten Mietzinses aus, es sei ihm durchaus zumutbar, sich unter der Arbeitswoche weiterhin in seinem Dienstzimmer aufzuhalten und lediglich für die Freitage in eine Wohnung zu gehen. Für die Wohnkosten seien ihm daher ermessensweise CHF 1'000.00 anzurechnen, zuzüglich CHF 100.00 für das Dienstzimmer. Für den Arbeitsweg seien ihm die Kosten für ein Generalabonnement zu belassen, womit er in der ganzen Schweiz mobil sei. Dadurch wäre es ihm auch möglich, eine Wohnung in der Region [...] zu nehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts sicherlich erleichtern würde. Mit dieser Begründung setzt er sich in seiner Berufung nicht auseinander und er zeigt nicht auf, was daran fehlerhaft sein soll. Er konzentriert sich vielmehr darauf, das hohe Mietzinsniveau im Kanton [...], namentlich [...], darzustellen. Das allein vermag die – im Übrigen überzeugenden – Erwägungen des Vorderrichters nicht zu erschüttern. Der Beklagte ist gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig. In solchen Fällen ist der Bedarf restriktiv zu ermitteln. Die Unterhaltspflicht ist ihm bereits seit längerem bekannt, weshalb er sich nicht darauf berufen kann, der Mietzins sei eventualiter nach einer Übergangszeit herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist er daran zu erinnern, dass er selber in seiner Klageantwort vom 30. Juli 2019 (Seite 8 oben, AS 26) Wohnkosten von bloss CHF 1'240.00 pro Monat als angemessen bezeichnet hatte. Das Obergericht hatte in seinem Urteil vom 18. September 2020 zwar in der Tat festgehalten, dass dem Beklagten der Bezug einer Wohnung grundsätzlich nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Gleichzeitig wurde er aber darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, der Betrag von CHF 1'560.00 widerspreche dem Gebot, mit den Finanzen sparsam umzugehen, etwas für sich habe. Da die Klägerin zur Hauptsache bei der Kindsmutter lebt, kann er sich nicht darauf berufen, es sei ihm mindestens derselbe Mietzins wie dieser zuzubilligen. Die Differenz zu den Wohnkosten der Kindsmutter von CHF 1’240.00 zu dem ihm selber angerechneten Betrag von CHF 1'100.00 (Wohnkosten CHF 1'000.00 und Dienstzimmer CHF 100.00; zusätzlich wurden ihm für das Generalabonnement noch CHF 340.00 zugebilligt) ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Vorbringen des Beklagten und Berufungsklägers gegen die Höhe der ihm angerechneten Wohnkosten sind unbegründet.
4.1 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter stellte fest, dass der Beklagte bei den vorherrschenden finanziellen Verhältnissen spätestens ab Januar 2021 Anspruch auf vollumfängliche Prämienverbilligung habe. Um die Erlangung einer Prämienverbilligung habe er sich selbst zu kümmern. Sein Bedarf reduziere sich entsprechend um CHF 277.00 auf CHF 2'740.00.
4.2 Der Berufungskläger entgegnet, Tatsache sei, dass er zurzeit keine Prämienverbilligung erhalte. Es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er für das Jahr 2021 keine Prämienverbilligung erhalte. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und kenne sich in Behördensachen nicht aus. Ohne Hilfe sei er nicht in der Lage, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Zudem irre die Vorinstanz, dass er ab Januar 2021 Anspruch auf vollumfängliche Prämienverbilligung im Betrage von CHF 277.00 habe. Gemäss Gesetzgebung im Kanton [...] würden die Richtprämien verbilligt, welche 90 Prozent der Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprächen. Abzuziehen sei zudem in jedem Fall ein Selbstbehalt von 11 Prozent des Reineinkommens gemäss direkter Bundessteuer. Die nötigen Parameter für die Berechnung fehlten seiner Vertreterin. Insbesondere sei unklar, wie das Reineinkommen bei einer Quellenbesteuerung berechnet werde. Wenn ihm die Vorinstanz eine Prämienverbilligung in Abzug bringen wolle, müsse sie von Amtes wegen die nötigen Parameter bei den Behörden erheben. Die rückwirkende Anrechnung von hypothetischem, tatsächlich nicht vorhandenem Einkommen sei unzulässig. Es sei ihm deshalb für das Jahr 2021 keine Prämienverbilligung anzurechnen.
4.3 Der Beklagte erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 3'475.00. Von April 2020 bis Dezember 2021 werden ihm bloss CHF 3'000.00 angerechnet. Er ist gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig. Er wird quellenbesteuert. Dem Merkblatt Prämienverbilligung 2021 im Kanton […] zufolge erhalten Personen, die an der Quelle besteuert werden, die Unterlagen, um den Anspruch auf Prämienverbilligung geltend zu machen, direkt zugestellt ([…]; zuletzt besucht am 1. März 2022). Es wäre dem Beklagten deshalb ohne Weiteres zumutbar gewesen, seinen Anspruch geltend zu machen. Sein Hinweis auf die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligung und die Behauptung, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, ändern daran nichts. Immerhin ist es ihm gelungen, eine eigene Wohnung zu finden. Da ihm die Unterlagen im Kanton [...] direkt zugestellt werden, wäre es ein Leichtes und damit auch möglich gewesen, Prämienverbilligung zu beantragen und im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Aus dem Umstand, dass er offenbar darauf verzichtet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Vorderrichter nämlich zutreffend festhielt, dürfte der Beklagte angesichts der vorherrschenden finanziellen Verhältnissen (für das Jahr 2021 wurden ihm sogar bloss CHF 3'000.00 angerechnet) in der Tat Anspruch auf vollumfängliche Prämienverbilligung haben. An der Bedarfsrechnung des Vorderrichters ist daher auch in diesem Punkt nichts auszusetzen.
5.1 Zusammenfassend ist die Unterhaltsberechnung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters, die ansonsten vom Grundsatz her nicht in Frage gestellt wird, einzig für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 insoweit zu korrigieren, als dem Beklagten nicht ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'475.00, sondern bloss ein solches von CHF 3'000.00 angerechnet wird. Im Übrigen kann von den gleichen Zahlen wie bei der Vorinstanz ausgegangen werden.
5.2 In der dritten Unterhaltsphase ab April 2020 bis und mit Juli 2020 ist damit unverändert von einem Barbedarf der Klägerin von CHF 384.00 und einem Betreuungsunterhaltsbedarf CHF 2'412.00 auszugehen. Der Gesamtbedarf der Kindseltern und der Klägerin beträgt nach wie vor CHF 6'012.00 (Klägerin CHF 584.00, Kindsmutter CHF 2'412.00 und Beklagter CHF 3‘017.00). Das Gesamteinkommen reduziert sich von CHF 3’675.00 auf CHF 3'200.00 (Klägerin CHF 200.00, Kindsmutter CHF 0.00 und Beklagter CHF 3'000.00). Da der Bedarf des Beklagten von CHF 3’017.00 höher als sein Einkommen von CHF 3'000.00 ist, kann er für diese Zeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Der Unterhaltsbedarf kann damit im Umfang von CHF 2'796.00 (davon CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 2'412.00 Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt werden.
5.3 Ab August 2020 (vierte Unterhaltsphase) ist der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'500.00 anzurechnen und ihr Bedarf wegen Arbeitswegkosten auf CHF 2'512.00 zu erhöhen. Da der Bedarf des Beklagten von CHF 3’017.00 nach wie vor höher als sein Einkommen von CHF 3'000.00 ist, kann er auch für diese Zeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin kann im Umfang CHF 1'396.00 (davon CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 1’012.00 Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt werden.
5.4. Ab Januar 2021 reduziert sich der monatliche Bedarf des Beklagten infolge der ihm anzurechnenden Prämienverbilligung auf CHF 2’740.00. Er ist daher mit dem ihm noch bis Dezember 2021 anzurechnenden reduzierten Einkommen von CHF 3'000.00 in der Lage, einen Teil des Barbedarfs der Klägerin zu decken. Er ist für diese Zeit daher zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 260.00 zu bezahlen (Barunterhalt). Der Unterhaltsbedarf bleibt während dieser Phase im Betrag von CHF 1'136.00 (davon CHF 124.00 Barunterhalt und CHF 1'012.00 Betreuungsunterhalt) ungedeckt.
5.5. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 bleibt es bei der Unterhaltsregelung der Vorinstanz. Die Berufung des Beklagten gegen die Ziffern 1, 2 und 4 ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der Übersichtlichkeit halber werden die neu berechneten Unterhaltsbeiträge und Unterdeckungen im nachfolgenden Dispositiv vollständig, das heisst auch diejenigen, die nicht zu korrigieren sind, wiedergegeben.
6.1 Zusätzlich zur Unterhaltsregelung richtet sich die Berufung des Beklagten auch gegen Ziffer 6 Satz 3 des Urteils vom 9. November 2020. Er beantragt, er sei anstelle des von der Vorinstanz gewährten Ferienbesuchsrechts von zweimal einer Woche für berechtigt zu erklären, jährlich vier Wochen Ferien während der Schulferien von Samstag, 08.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit der Klägerin zu verbringen. Zur Begründung bringt er vor, das Besuchsrecht werde von ihm seit geraumer Zeit anstandslos ausgeübt. Weshalb der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ihm bloss zwei Wochen Ferien mit der Klägerin zugestanden habe, begründe er nicht. Üblich seien vier Wochen Ferien pro Jahr. Dies sei im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als er wegen seiner Arbeitszeiten und der relativ grossen Entfernung nur ein sehr beschränktes Besuchsrecht erhalten habe. Er möchte deshalb vor allem seine Ferien mit Klägerin verbringen. Es werde deshalb ein entsprechend ausgedehntes Ferienbesuchsrecht beantragt. Wenn der Kindsmutter im Gegenzug ein gleich grosses Ferienrecht eingeräumt werde, so habe er dagegen nichts einzuwenden.
6.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Ausübung des Kontaktrechtes in der Vergangenheit nicht immer unproblematisch verlief. Der Vorderrichter erachtete deshalb eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als angezeigt (Erw. 2.8 des angefochtenen Urteils). Die Errichtung der Beistandschaft blieb unangefochten. Der Beistand wurde unter anderem ausdrücklich beauftragt, «gegebenenfalls, insbesondere ab dem zweiten Kindergartenjahr ab August 2021, der KESB Antrag zu stellen über eine Erweiterung oder Einschränkung des Besuchsrechts, soweit möglich und angezeigt» (Urteilsdispositiv, Ziffer 5). Der Beistand ist somit aufgefordert, dem Kontaktrecht ein besonderes Augenmerk zu schenken. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass auch das Ferienrecht – wenn es das Kindeswohl erfordert – im Sinne des Beklagten entsprechend ausgedehnt (oder notfalls auch eingeschränkt) werden kann. Angesichts dieser Regelung drängt sich eine Korrektur des angefochtenen Entscheides nicht auf. Die Berufung gegen Ziffer 6 ist abzuweisen.
7. Die Berufung gegen die Unterhaltsregelung ist für den Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 teilweise erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet. Angesichts der Rechtsbegehren (der Berufungskläger verlangte, ihn ab April 2020 für die ganze Zeit seiner Unterhaltspflicht von Unterhaltsbeiträgen zu befreien, und dringt mit seiner Berufung somit nur zu einem geringen Teil durch) und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich ihm zu auferlegen. Antragsgemäss ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden aufgehoben.
2. A.___ wird verpflichtet, für seine Tochter B.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF 1'459.00
(CHF 350.00 Bar- und CHF 1'109.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF 1'459.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF 1'075.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab April 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF 0.00
- Ab Januar 2021 bis und mit Dezember 2021 CHF 260.00
(Barunterhalt)
- Ab Januar 2022 bis und mit Oktober 2025: CHF 735.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF 351.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF 735.00
(CHF 584.00 Bar- und CHF 151.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2028 bis und mit Oktober 2031: CHF 703.00
(CHF 592.00 Bar- und CHF 112.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2031: CHF 574.00
(Barunterhalt)
Bereits geleistete Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter B.___ jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
3. Mit den in Ziffer 2 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter B.___ in folgendem Umfang nicht gedeckt:
- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF 1'137.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF 1'337.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab April 2020 bis und mit Juli 2020: CHF 2'796.00
(CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 2'412.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF 1'396.00
(CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 1’012.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab Januar 2021 bis und mit Dezember 2021: CHF 1'136.00
(CHF 124.00 Barunterhalt und CHF 1'012.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab Januar 2022 bis und mit Oktober 2025: CHF 661.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF 861.00
(Betreuungsunterhalt)
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung von CHF 1'310.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin eine Entschädigung von CHF 3'293.00 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine Entschädigung von CHF 1'310.30 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller