Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Oktober 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___,
Berufungskläger
gegen
C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 machte die C.___ AG eine Forderungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___ und B.___ anhängig. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verurteilt, der Klägerin CHF 13'408.65 zuzüglich 5% Zins seit 9. Juni 2015 zu bezahlen.
2. Die Rechtsbegehren der Beklagten bzw. die Widerklage werden abgewiesen.
3. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 2'900.00 werden der Klägerin zu CHF 700.00 und den Beklagten zu CHF 2'200.00 auferlegt. Die Gerichtskosten von CHF 2'900.00 werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftung die von dieser bevorschussten Gerichtskosten von CHF 2'200.00 zu bezahlen.
2. Mit Eingabe vom 30. August 2021 reichten die Beklagten (im Folgenden die Berufungskläger) gegen den begründeten Entscheid Berufung beim Richteramt Solothurn-Lebern ein und verwiesen auf die mit «Widerklage / Zeitklage vom 27. Oktober 2019» gestellten Rechtsbegehren vor der Vorinstanz.
3. Am 14. September 2021 wurde die Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn übermittelt.
4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 312 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erweist, kann sie sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
5. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2).
6. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Gemäss diesem Prozessgrundsatz sind auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind demnach im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2).
7. In ihrer Rechtsmitteleingabe stellen die Berufungskläger keine Begehren. Stattdessen begnügen sie sich damit, auf die in ihrer als «Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe vom 27. Oktober 2019 gestellten Begehren im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Darin verlangten die Berufungskläger zunächst die Verrechnung der mit Klage vom 11. Mai 2018 geltend gemachten Forderung in der Höhe von CHF 17'392.80 sowie die Löschung des auf GB […] eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts, das Erbringen von Leistungen gemäss Planungsvertrag und oder die Bevorschussung der Eigenvornahme, sodann eine Anpassung der Werklohnforderung sowie die Bezahlung aller Rechnungen der Bauherren beziehungsweise eine Verrechnung dieser (Gegen)Forderungen. Aus der Rechtsmitteleingabe der Berufungskläger lässt sich zwar entnehmen, dass sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht zufrieden sind. In der Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe nehmen sie indessen keinen nachvollziehbaren Bezug zu den vor der Vorinstanz gestellten (Leistungs)Begehren. Aus der zu beurteilenden Rechtsmitteleingabe mit dem pauschalen Verweis auf die als «Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich somit schlicht nicht, was die Berufungskläger im Berufungsverfahren konkret verlangen. Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden.
8. Und selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden würde, erwiese sie sich als offensichtlich unbegründet: Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 11. Mai 2018 eine Forderungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Berufungskläger anhängig machte. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurden die Beklagten sowie die Vertreter der Klägerin zur Hauptverhandlung vorgeladen. Es ist aktenkundig, dass für die Klägerin ein unbestrittenermassen rechtsgültig bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Verwaltungsratsmitglied an der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2021 teilgenommen hatten. Soweit sich die Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe nun auf den Standpunkt stellen, die Klägerin sei an der Hauptverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen, indem nur ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien erschienen sei, das nicht vertretungsberechtigt sei, sind sie somit nicht zu hören. Den Akten zufolge verlangten zudem weder die Klägerin noch die Beklagten eine Parteibefragung. Diesbezüglich erklärten die Berufungskläger noch in der Hauptverhandlung, es lägen bereits genug (schriftliche) Beweise vor (vgl. AS 0067). Vor diesem Hintergrund ist – sofern die Berufungskläger dies in ihrer Rechtsmitteleingabe gelten machen wollen würden – auch keine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) auszumachen.
9.1 Sodann bemängeln die Berufungskläger eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. Ziff. II / E. 2 [S. 9] des angefochtenen Entscheids). Konkret machen sie geltend, es treffe nicht zu, dass in der zur Diskussion stehenden Streitigkeit eine korrekte Bauabnahme mit gültigem Abnahmeprotokoll erfolgt sei.
9.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es handle sich vorliegend um eine Forderung aus Werkvertrag nach Art. 363 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220). Die SIA-Norm 118 sei für anwendbar erklärt worden. Im vorangegangenen Verfahren vor Obergericht betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Verfahren ZKBER.2016.88) sei bereits rechtskräftig beurteilt worden, dass ein abgeliefertes Werk vorliege und die entsprechende Abnahme am 14. April 2015 stattgefunden habe.
9.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Berufungskläger gegen jenen Entscheid des Obergerichts im Verfahren ZKBER.2016.88 am 27. März 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatten, auf ihre Beschwerde aber nicht eingetreten worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2017 vom 14. August 2017). Der erstinstanzliche Entscheid des Richteramtes (Verfahren SLZPR.2015.1070) und der Entscheid des Obergerichts (Verfahren ZKBER.2016.88) – im Umfang der Gutheissung der Berufungsanträge – sind somit in materielle Rechtskraft erwachsen. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung BGE 142 III 210 E. 2 mit Verweis auf BGE 139 III 126 E. 3.1). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist. Die Vorinstanz war somit an die den diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheid bestätigende Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts im Verfahren ZKBER.2016.88 gebunden, weshalb sich die Rüge der Berufungskläger von vornherein als unbegründet erweist.
10.1 Schliesslich werfen die Berufungskläger der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung vor. Es sei willkürlich, wenn das Richteramt den Pauschalbetrag, welchen die Berufungsbeklagte anerkenne, ohne Prüfung und trotz Widerspruch der Berufungskläger, von der eingeklagten Werklohnforderung zum Abzug bringe. Die Vorinstanz bestätige im angefochtenen Entscheid (Ziff. II / E. 3a [S. 10]), dass im Verfahren betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Baumängel und Eigenleistungen nicht überprüft worden seien. Die Berufungskläger hätten in ihrer als «Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren zu den unbestrittenen Mängeln am Werk jeweils Detailkalkulationen vorgelegt. Nach den SIA-Vorschriften könnten Mängel, die korrekt gerügt worden seien, in Eigenvornahme behoben werden, wenn die Bauunternehmung eine Behebung abgelehnt habe. Das Bauunternehmen habe dann die tatsächlichen Kosten zu tragen. Genau dies hätten die Berufungskläger vor der Vorinstanz gefordert.
10.2 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend und im Wesentlichen, vorliegend liege eine Forderung aus Werkvertrag im Streit. Im vorangegangenen Verfahren betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts seien bloss die Mehr- und Minderleistungen, nicht aber allfällige Mängel (am Werk) behandelt worden. Infolgedessen seien allfällige Abzüge von der Werklohnforderung in jenem Verfahren nicht berücksichtigt worden. Dies sei im vorliegenden Verfahren nun zu thematisieren. In ihrer Eingabe vom 9. Januar beziehungsweise vom 22. April 2020 sowie im Parteivortrag habe die Klägerin einen Pauschalabzug in der Höhe von CHF 3'908.55 (von der Werklohnforderung) anerkannt. Diesen Pauschalbetrag hätten die Beklagten in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2020 in pauschaler Weise bestritten. Sodann habe A.___ im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, die Klägerin mache wieder einen Kulanzabzug geltend. Diesbezüglich gelte es darauf hinzuweisen, dass vor der Bauabnahme – die nicht stattgefunden habe – eine Mängelliste mit diesen Punkten und weiteren Punkten bestanden habe.
Sodann erwog die Vorinstanz, soweit vorliegend von Bedeutung, in der Detailrechnung vom 22. April 2015 werde von der Klägerin ein «maximaler» Pauschalabzug von CHF 3'908.55 in Abzug gebracht, da Nachbesserungsarbeiten unverhältnismässig seien. Dieser Pauschalabzug werde mittels Auflistung der nachbesserungsbedürftigen Punkte umschrieben. Dieser Pauschalbetrag im Umfang von CHF 3'908.55 stelle somit einen von der Klägerin anerkannten Schaden dar. Da dieser Schaden im Bauhandwerkerpfandrechtsprozess nicht berücksichtigt worden sei, sei er nun von der Forderung der Klägerin in der Höhe von CHF 17'317.20 in Abzug zu bringen. Soweit die Beklagten einen darüber hinaus gehenden Schaden beanspruchen wollten, hätten sie diesen substantiiert geltend machen und sowohl im Bestand als auch in der Höhe nachweisen müssen. Dies sei den Beklagten aber nicht gelungen (vgl. Ziff. II / E. 2b ff. [S. 14 ff.] des angefochtenen Entscheids). Die weiteren vom Pauschalabzug der Klägerin nicht gedeckten und widerklageweise geltend gemachten Forderungen durch die Beklagten seien mangels Beweis abzuweisen.
10.3 Sofern die Beklagten und Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe die Auffassung vertreten, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz den Pauschalbetrag, den die Klägerin anerkannte, zum Abzug von der eingeklagten Forderung brachte, mangelt es ihnen an einem (hinreichenden) Rechtsschutzinteresse. Auf die erhobene Willkürrüge wäre somit nicht einzutreten. Im Übrigen nehmen die Berufungskläger in ihrer Eingabe keinen Bezug zu den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach ihnen der Nachweis von Bestand und Höhe eines (höheren) Schadens misslungen sei. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die Erwägungen der Vorinstanz in appellatorischer Weise zu kritisieren und pauschal auf Aktenstücke des vorinstanzlichen Verfahrens zu verweisen. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet haben soll, geht aus der Rechtsmitteleingabe der Berufungskläger jedenfalls nicht hervor.
11. Nach dem Gesagten erwiese sich die Berufung, selbst wenn darauf eingetreten worden wäre, somit als offensichtlich unbegründet und wäre abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.
12. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens haben somit die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann