Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
Berufungsklägerin
betreffend Domizilverlust
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 16. August 2021 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn Lebern.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 19. August 2021 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Am 25. Oktober 2021 erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:
1. Es wird die Auflösung der A.___ AG, [...] sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.
2. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ AG wird festgesetzt auf Montag, 25. Oktober 2021, 11:00 Uhr.
3. Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt […] betraut.
4. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___ AG einzutragen.
5. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 16. November 2021 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge.
5. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht reagiert hat und über kein Rechtsdomizil verfügt.
3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 16. November 2021 vor. Danach wurde an diesem Tag das neue Domizil der Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder ein Rechtsdomizil hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.
4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller