Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 25. April 2022         

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler  

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Mangisch,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Abänderung Unterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Berufungskläger ist der Vater (im Folgenden auch Beklagter) der Berufungsbeklagten (geb. 2011; im Folgenden auch Klägerin oder Tochter). Mit Urteil vom 16. Januar 2013 wurde die Vaterschaft des Berufungsklägers festgestellt und dieser, soweit hier von Bedeutung, ab 1. Oktober 2013 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 560.00, zuzüglich Kinderzulagen, an die Tochter verpflichtet.

2. Mit Klage vom 4. September 2020 gelangte die Tochter an den Vorderrichter und beantragte eine Erhöhung des ordentlichen Unterhaltsbeitrages ab 1. Dezember 2018 sowie eine hälftige Beteiligung des Vaters an den a.o. Kosten, namentlich von Zahnkorrekturen und Sehhilfen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

3. Am 2. März 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.    Der Beklagte wird in Ergänzung der Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. Januar 2013 verpflichtet, für die Tochter B.___, geb. [...] 2011, folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-        ab 1. September 2021 bis 31. Juli 2024: CHF 755.00 (CHF 503.00 Bar- und CHF 252.00 Betreuungsunterhalt);

-        ab 1. August 2024 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ und / oder E.___:CHF 560.00 (Barunterhalt);

-        ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ oder E.___: CHF 633.00 (Barunterhalt);

-        ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ und E.___: CHF 880.00 (Barunterhalt).

 

In diesen Beiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter B.___ jedoch zusätzlich zukommen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinderzulagen zu beziehen, soweit diese nicht durch die Kindsmutter bezogen werden.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

2.    Die Unterhaltsberechnung gemäss Ziffer 1 hievor stützt sich auf die beigehefteten Berechnungs­blätter. Sie bilden integrierenden Bestandteil dieses Urteils.

3.    Die in Ziffer 1 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 2021 von 100.1 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2022, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =     ursprünglicher UB x neuer Index

                                    ursprünglicher Index (100.1 Punkte)

 

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

4.    Die jeweilige Arbeitgeberin bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse des Beklagten, derzeit die [...], wird angewiesen, vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von A.___ monatlich die jeweils indexangepassten Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. Januar 2013 bzw. ab 1. September 2021 gemäss Ziffer 1 hievor, derzeit CHF 560.00, zuzüglich die Kinderzulage für B.___, direkt auf das [...]konto der Kindsmutter, [...], zu überweisen.

5.    Die jetzige Arbeitgeberin des Beklagten wird ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, den Betrag doppelt bezahlen zu müssen, wenn diese Anweisung nicht befolgt wird.

6.    Die Anweisung gilt bis zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis und mit Auszahlung des Einkommens für August 2029.

7.    Auf den Antrag der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, jeweils 50 % an ihre ausserordentlichen Kosten – namentlich Zahnkorrekturen und Sehhilfen – zu bezahlen, wird nicht eingetreten.

8.    Beiden Parteien wird die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ab Prozessbeginn bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin wird Rechtsanwältin Bernadette Gasche,  und als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten Rechtsanwalt Jonas Mangisch eingesetzt.

9.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche,  wird festgesetzt auf CHF 2'553.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Bernadette Gasche im Umfang von CHF 885.80 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertreterin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Jonas Mangisch,  wird festgesetzt auf CHF 3'311.80 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.  Die Gerichtskosten von total CHF 1'600.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertreterin und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

4. Am 11. März 2021 verlangte der Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils, die ihm am 19. Oktober 2021 zugestellt wurde. Am 18. November 2021 erhob der Beklagte form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 2. März 2021  aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

2.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Subeventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an B.___ – unter Berücksichtigung der Fahrweg- und Leasingkosten [beim Grundbetrag] von A.___ in der Höhe von CHF 1'081.65 – ab 1. September 2021 neu zu berechnen und es sei keine Schuldneranweisung anzuordnen.

4.    Es sei dem Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei dem Berufungskläger der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der Berufungsbeklagten.

5. Am 10. Januar 2022 erstattete die Berufungsbeklagte ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort, mit dem Antrag auf deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auch sie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Gerichtspräsident begründete sein Urteil damit, gemäss Art. 13c SchlT Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) könnten die Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder einem Entscheid festgelegt worden seien, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden.

2. Er hielt fest, die Klägerin erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 373.45 (Kinderzulage). Der Beklagte sei seit 1. Februar 2018 bei der [...], im [...] angestellt. Er erziele ein anrechenbares Nettoeinkommen von CHF 5'568.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) pro Monat. Der Mutter der Klägerin sei unter Berücksichtigung eines zumutbaren 50 % Pensums derzeit ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'728.00 anzurechnen.

In der Folge berechnete er den aktuellen monatlichen Bedarf der Klägerin mit CHF 876.00, denjenigen ihrer Mutter mit CHF 2'184.00 und denjenigen des Kindsvaters mit CHF 4'367.00. Auf die detaillierte Berechnung wird im Folgenden soweit nötig Bezug genommen.

3. Der Berufungskläger moniert, die Berücksichtigung eines monatlichen Fahrkostenbeitrags von CHF 73.00 für den Arbeitsweg entspreche nicht dem rechtsrelevanten Sachverhalt und stelle eine falsche Sachverhaltsfeststellung dar. Für den Arbeitsweg sei ihm ein Betrag von CHF 1'081.65 (CHF 0.50 x 76 km x 22 Arbeitstage zuzüglich monatlicher Leasingkosten von CHF 245.65) anzurechnen.

Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers verlange, dass er seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr am Morgen beginne. Das bedeute, dass er schon vor 6.30 Uhr der Arbeitgeberin zur Verfügung stehen müsse. Hinzu komme, dass er sporadisch Sondereinsätze leisten müsse. Dann müsse er bereits um 5.00 Uhr mit der Arbeit beginnen. Namentlich für solche Einsätze sei es unerlässlich, dass er auf ein Fahrzeug zurückgreifen könne. Hinzu komme, dass er ohne Auto seine betagte Mutter in [...] nicht mehr besuchen könnte. Das Auto sei daher ein Kompetenzgut, weshalb die entsprechenden Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Zu dieser Frage sei ihm übrigens nie das rechtliche Gehör gewährt worden, zumal der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs bisher nie in Frage gestellt worden sei.

Die Vorinstanz verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie ausführe, gemäss SBB-Fahrplan bestehe um 5.37 Uhr eine Zugsverbindung, die es dem Berufungskläger erlaube, kurz nach 6.30 Uhr mit der Arbeit zu beginnen, ihm jedoch nur die Kosten für ein [...]Abonnement für 1-2 Zonen in der Region [...] zugesprochen werde. Damit sei der Arbeitsweg von [...] nach [...] nicht machbar. Er arbeite seit Februar 2018 an seinem jetzigen Arbeitsort. In seinem Alter sei ihm nicht mehr zumutbar, bei jedem Stellenwechsel den Wohnort zu wechseln. Er habe seinen jetzigen Wohnort gewählt, weil er in der ländlichen Gegend die Miete tief halten könne. Zudem sei er in der Gemeinde integriert.

Der Vorderrichter habe zudem die Offizialmaxime verletzt, indem er ausgeführt habe, es bleibe in der 2. Phase bei dem aktuellen Unterhaltsbeitrag von CHF 560.00 pro Monat, weil er keine Reduktion verlangt habe, obschon rechnerisch bloss ein Barunterhalt von CHF 505.00 resultiert habe. Dabei seien die effektiv anfallenden Fahrtkosten noch nicht berücksichtigt. Er habe die Abweisung der Klage beantragt und damit klar zu erkennen gegeben, dass er mit den klägerischen Anträgen nicht einverstanden sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge wünsche.

Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzung einer erheblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten erfüllt seien. Sie verkenne, dass aus der Verfügung über die Weiterführung der Alimentenbevorschussung nicht hervorgehe, dass diese tatsächlich bevorschusst würden. Seit Juli 2015 habe er die Unterhaltszahlungen ohne Beanstandung geleistet.

4. Die Berufungsbeklagte liess sich dahingehend vernehmen, dass bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an unmündige Kinder hohe Anforderungen an den Unterhaltsschuldner gestellt würden. Es müsse nicht unbesehen auf den vom Schuldner gelebten Standard abgestellt werden. In Anwendung der Offizialmaxime könne auch von einem hypothetischen Sachverhalt ausgegangen werden.

Dem Berufungskläger sei es bereits seit dem letzten Verfahren bekannt, worauf es ankomme. Bereits damals sei von ihm verlangt worden, dass er seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle verlege. Die aktuelle Arbeitsstelle habe er seit Februar 2018 inne, so dass von einer konstanten Situation ausgegangen werden könne. Zudem sei in seinem Alter nicht mehr mit vielen Stellenwechseln zu rechnen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass monatliche Arbeitswegkosten in der Höhe von mehr als CHF 1'000.00 nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht tolerierbar seien. Maximal würden CHF 600.00 berücksichtigt. Es sei auch nicht belegt, dass der Berufungskläger für die Berufsausübung auf das Fahrzeug angewiesen sei. Die behaupteten Sondereinsätze seien unzulässige neue Behauptungen. Überdies sei die Berechnung des Berufungsklägers falsch, da er die Ferien unberücksichtigt lasse. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Arbeitsweg bei einem Wohnsitzwechsel in die Region [...] mit einem [...]abonnement von CHF 73.00 pro Monat zu erreichen sei.

5.1 Der Berufungskläger rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Kosten des Arbeitswegs durch den Vorderrichter. Dieser habe verkannt, dass er auf die Benützung eines Privatautos angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz morgens rechtzeitig zum Arbeitsbeginn zu erreichen. Er stützt sich dabei auf eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin, aus der hervorgeht, dass er seinen Arbeitsplatz spätestens um 6.30 Uhr antreten müsse.

Der Berufungskläger wohnt in [...] und arbeitet in [...]. Der Arbeitsweg beträgt gemäss Google Maps 37,3 km und dauert bei üblicher Verkehrslage mit dem Auto rund 33 min. Der Berufungskläger legt diesen Weg mit dem Privatauto zurück. Er macht nicht geltend, dass er für die Ausübung seines Berufs auf das Privatauto angewiesen sei. Den Arbeitsweg könnte er auch mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen, wobei er die Arbeit dann erst einige Minuten nach dem vorgesehenen Arbeitsbeginn antreten könnte, was der Berufungskläger nicht bestreitet. Der Berufungskläger moniert, dass ihm der Vorderrichter nur ein [...]-Abonnement für 1-2 Zonen bewilligt habe, was nicht genüge, um von [...] mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach [...] zu fahren.

Der Berufungskläger schuldet Unterhaltsbeiträge an seine minderjährige Tochter (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Vorderrichter hat richtig ausgeführt, im Verhältnis zu unmündigen Kindern seien besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_806 2016 E. 4.2), wie sie hier vorliegen. Die Eltern müssten sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen könnten. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil stehe es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen.

Der Berufungskläger macht als Grund für die Notwendigkeit der Benützung seines Privatautos einzig geltend, dass er seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antrete, was bedeute, dass er der Arbeitgeberin schon vor 6.30 Uhr zur Verfügung stehen müsse. Damit widerspricht er seiner Arbeitgeberin die am 20. Dezember 2019 bestätigt hatte, dass er die Arbeit zwischen 5.00 und 6.30 Uhr antrete (bekl. Urk. 18) und auf Anfrage des Gerichtspräsidenten am 12. Januar 2021 noch einmal bestätigte, sie sei darauf angewiesen, dass die Mitarbeitenden der [...], wo der Berufungskläger arbeite, die Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antreten könnten. Mithin steht fest, dass der Berufungskläger seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antreten muss. Das ist gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen des Vorderrichters bis auf wenige Minuten auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Die Fahrt dauert gemäss Fahrplanauskunft der SBB mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 50 min. und 1 h 10 min, was ebenfalls noch zumutbar ist. Nicht ausschlaggebend sein können allfällige Sondereinsätze, die einen früheren Arbeitsantritt nötig machen.

Sodann erachtete der Vorderrichter nötigenfalls auch eine Wohnsitzverlegung in die Region [...] als zumutbar. Die Einwände des Berufungsklägers dagegen sind rein appellatorischer Natur und erschöpfen sich in Hinweisen auf das persönliche Empfinden und die Freizeitgestaltung. Auch die unbewiesene Behauptung, dass er ohne Auto seine betagte Mutter in [...] nicht mehr würde besuchen können, ändert nichts. Diese Aspekte sind im Verhältnis zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes von subsidiärer Bedeutung. Offensichtlich ist, dass dem Berufungskläger entweder eine Absprache mit dem Arbeitgeber über einen etwas späteren Arbeitsbeginn oder ein Umzug in die Region [...] im Verhältnis zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber insgesamt drei minderjährigen Kindern zumutbar ist.

Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass das vom Vorderrichter angerechnete [...]abonnement für 1 – 2 Zonen nicht genüge um von [...] nach [...] zu gelangen. Er übersieht, dass ihm der Vorderrichter ausserdem einen um CHF 150.00 höheren Mietzins für eine Wohnung in [...] und Umgebung angerechnet hat. Mithin hat der Vorderrichter Mehrauslagen von total CHF 223.00 angerechnet. Ein [...]Streckenabonnement von [...] nach [...] über 8 Zonen kostet monatlich CHF 290.00, ein Jahresabonnement CHF 2'755.00 oder CHF 230.00 pro Monat. Ob er nun in die Region [...] umzieht oder, ob er es vorzieht in seiner jetzigen Wohngemeinde zu bleiben und den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, ist schliesslich dem Berufungskläger überlassen. Beides ist mit dem vom Vorderrichter errechneten Budget möglich und zumutbar.

5.2.1 Weiter moniert der Berufungskläger, der Vorderrichter habe den Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab 1. August 2024 bis zum Wegfall des Unterhalts an eines der älteren Kinder bei CHF 560.00 pro Monat belassen, obwohl nach dessen Rechnung bloss noch ein Unterhaltsbeitrag von CHF 505.00 pro Monat geschuldet wäre. Zur Begründung habe er auf seinen Antrag auf Abweisung der Klage verwiesen. Mit diesem Vorgehen habe der Vorderrichter die Offizialmaxime missachtet, die auch zu seinen Gunsten gelte. Er macht geltend, diese verpflichte den Vorderrichter, losgelöst von den Parteianträgen über eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu entscheiden, wenn er diesen neu festsetze (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

5.2.2 Voraussetzung für das Eintreten auf eine Berufung ist, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, ansonsten kann nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Formell beschwert ist der Berufungskläger, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den vorinstanzlich gestellten Anträgen abweicht. Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Berufungskläger vorinstanzlich lediglich die Abweisung der Klage auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangt hat.  

Der Vorderrichter hat dem Antrag des Berufungsklägers entsprochen und die Klage in der beanstandeten Zeitspanne ab 1. August 2024 abgewiesen. Der Berufungskläger ist daher durch das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt formell nicht beschwert. Es fehlt somit an einem Anfechtungsobjekt. Daran ändert auch die in Kinderbelangen anwendbare Offizialmaxime nichts. Das Gericht ist zwar nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Diese haben aber andererseits auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht zu ihren Gunsten von ihren Anträgen abweicht. Daran ändert auch nichts, dass der Vorderrichter die Unterhaltsbeiträge für die vorangegangene Zeitperiode neu festgesetzt hat. Aufgrund der fehlenden Beschwer kann nicht auf diesen Punkt der Berufung eingetreten werden.

6. Der Berufungskläger beantragt schliesslich die Aufhebung der Anweisung an den Arbeitgeber zur direkten Auszahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gläubigerin. Er macht geltend, dass er die Unterhaltsbeiträge seit mehreren Jahren lückenlos geleistet habe. Der Vorderrichter hat die Voraussetzung zur Anweisung an den Arbeitgeber aufgrund der langjährigen Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Oberamt als erfüllt betrachtet. Die Berufungsbeklagte macht nun geltend, aus der Bevorschussungsverfügung des Oberamtes gehe nicht hervor, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle.  

Für die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB kann auf die zutreffenden Erwägungen unter Ziff. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Zutreffend ist auch, dass die Unterhaltsbeiträge für die Tochter seit langem bevorschusst werden. Indessen geht aus der Bestätigung des Oberamtes (beklagt. Urk. 3) hervor, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte im Jahr 2018 lückenlos bezahlt hatte. Den Steuererklärungen 2019 und 2020 des Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass er die Unterhaltsbeiträge auch in diesen Jahren vollständig bezahlt hat, zumal er erfolgreich entsprechende Abzüge deklariert hat. Seit 2014 sind keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen den Berufungskläger mehr verzeichnet (beklagt. Urk. 24 und 25). Derzeit hat er für die Bezahlung des Unterhaltsbeitrags an die Berufungsbeklagte einen Dauerauftrag installiert, wie aus den, dem Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege beigelegten, Bankbelegen hervorgeht. Eine aktuelle und gravierende Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten ist daher trotz langjähriger Bevorschussung nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Anweisung an den Arbeitgeber sind aktuell nicht erfüllt. Die Ziffern 4 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils sind daher ersatzlos aufzuheben.

 

III.

1. Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung ihrer Parteivertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände beantragt. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Diese Anträge können bewilligt werden.

2. A.___ ist mit seiner Berufung weitgehend unterlegen. Er hat somit sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf total CHF 2'000.00 festgesetzt und aufgrund seines Unterliegens A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

A.___ hat auch die Parteikosten von B.___ zu bezahlen. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8,667 Stunden und Auslagen von CHF 26.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ihr amtliches Honorar wird antragsgemäss auf CHF 1'708.75 festgesetzt. Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, ist der Nachzahlungsanspruch auf einen Stundenansatz von CHF 230.00 zu berechnen, was dem Minimum des ordentlichen Tarifs entspricht (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif; GT; BGS 615.11); er beläuft sich auf CHF 466.70. Die Parteientschädigung beträgt somit CHF 2'175.45.

Der Vertreter des Berufungsklägers macht einen Aufwand von total 18 Stunden und 10 Minuten geltend. Es fällt auf, dass eine Nachbesprechung und das Verlangen der Urteilsbegründung aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Abschlussarbeiten des vorinstanzlichen Verfahrens, die hier nicht entschädigt werden können. Sodann erscheint der Aufwand von total 11.5 Stunden für Instruktion und Redaktion der Berufung als überhöht. Neun Stunden scheinen dafür ausreichend. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Instruktion wenig zielgerichtet scheint, wenn für ein Berufungsverfahren (ohne «Überraschungen») insgesamt vier Besprechungen nötig waren. Überhöht ist auch der Aufwand von total 3 Stunden für das Erstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Übermittlung ans Gericht, zumal die Hauptarbeit (Bereitstellen der Belege) vom Klienten zu leisten ist. Dafür wird praxisgemäss eine halbe Stunde entschädigt. Berücksichtigt wird, dass der Klient offenbar mehrfach gemahnt werden musste, weshalb eine Stunde entschädigt wird. Ebenso fallen diverse Kleinaufwände wie Fristerstreckungen und die Weiterleitung von gerichtlichen Verfügungen an den Klienten auf. Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand, der nicht separat entschädigt wird, sondern im Stundenansatz des Anwalts enthalten ist. Der diesbezügliche Aufwand ist um 0,5 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist die Kostennote aus den genannten Gründen um 5,5 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind daher total 12 Stunden und 40 Minuten à CHF 180.00 ausmachend CHF 2'280.00, zuzüglich CHF 175.60 Mehrwertsteuer, total CHF 2'455.60. Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, ist der Nachzahlungsanspruch ebenfalls auf ein Honorar von CHF 230.00 pro Stunde zu berechnen, was dem Minimum des ordentlichen Tarifs entspricht (§ 158 Abs. 2 GT). Dieser beläuft sich auf CHF 682.10.  

Demnach wird erkannt:

1.    Ziff. 4 bis 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. März 2021 werden aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche eine Parteientschädigung von CHF 2'175.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gasche eine Entschädigung von CHF 1'708.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Mangisch eine solche von CHF 2'455.60 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ und/oder B.___ bzw. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ bzw. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beläuft sich für Rechtsanwältin Gasche auf CHF 466.70 und Rechtsanwalt Mangisch auf CHF 682.10.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann