Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Scheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 10. August 2021 schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe zwischen A.___ und B.___. Die Ziffern 10 und 11 seines Entscheides lauten wie folgt:

10.  Die Vorsorgestiftung der Ehefrau B.___ (Sozialversicherungsnummer [...]) wird angewiesen, von deren Freizügigkeitsguthaben den Betrag von CHF 67'815.90 zuzüglich Zins seit 23. April 2018 auf ein vom Ehemann A.___ (AHV-Nr. [...]) noch bekanntzugebendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

B.___ hat dem Gericht spätestens zehn Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen, bei welcher Vorsorgestiftung sie versichert ist.

11.  Die KESB Region Solothurn wird darauf aufmerksam gemacht, dass A.___, da er keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, die Freizügigkeitsleistung gemäss Ziffer 10 nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur freien Verfügung erhalten wird. A.___ ist nicht in der Lage, einen Betrag in dieser Grössenordnung sinnvoll zu verwalten. Die KESB Region Solothurn wird aufgefordert, die zur Sicherung des Guthabens für die Altersvorsorge erforderlichen Massnahmen zu treffen.

 

2. Gegen Ziffer 11 dieses Urteils erhob A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung, u.K.u.E.F.

 

3. Der Berufungskläger bringt vor, gemäss Ziffer 10 des Urteils werde die Freizügigkeitsleistung auf ein von ihm bekanntzugebendes Freizügigkeitskonto überwiesen. Ein vorzeitiger Bezug der Freizügigkeitsleistung komme für ihn nach seinem Jahrgang in den nächsten [...] Jahren nicht in Frage (Art. 16 FZV). Er werde die Schweiz nicht verlassen und weiterhin in seiner Liegenschaft in [...] wohnen. Die «Selbständigkeit» habe er bereits seit etlichen Jahren angetreten. Ein vorzeitiger Bezug sei somit ausgeschlossen. Es bestehe also kein Grund, zusätzliche Massnahmen anordnen zu lassen. Weiter sei zur Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen einzig und alleine die KESB und nicht das Scheidungsgericht zuständig. Der Amtsgerichtspräsident sei deshalb auch nicht ermächtigt, die KESB im Rahmen eines Scheidungsurteils anzuweisen, Massnahmen zu treffen, wie er dies in Ziffer 11 verfügt habe. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, eine erneute Gefährdungsmeldung zu erstatten. Diese erfolge aber nicht mittels Urteilsdispositiv. Dazu fehle die gesetzliche Grundlage. Bei einer Gefährdungsmeldung durch den Amtsgerichtspräsidenten werde die KESB die Sachlage von Amtes wegen zu prüfen haben.

 

4. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, entscheidet einzig und allein die KESB über die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme. Der Amtsgerichtspräsident kann die KESB auch nicht anweisen, etwas zu unternehmen. Inhaltlich ist Ziffer 11 des Urteils eine Gefährdungsmeldung, nicht mehr und nicht weniger. Zu einer Gefährdungsmeldung ist der Amtsgerichtspräsident gemäss § 142 EG ZGB verpflichtet. Der Amtsgerichtspräsident hat mit seiner Meldung jedoch keine Massnahme getroffen und keinen Entscheid gefällt, der jemanden verpflichten würde. Der Berufungskläger ist durch die Gefährdungsmeldung nicht beschwert. Damit fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung. Dieses fehlt auch deshalb, weil der Berufungskläger die Freizügigkeitsleistung nach seinen eigenen Vorbringen gar nicht zur freien Verfügung erhalten werde, weshalb kein Grund für zusätzliche Massnahmen bestehe. Schliesslich hat die KESB bereits nach einer früheren Gefährdungsmeldung des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2020 auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen verzichtet, worauf der Berufungskläger ebenfalls hinweist. Auf die Berufung ist demnach mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

 

5. Die Berufung ist nach Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Der Nichteintretensentscheid kann somit sogleich ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt werden. Ohnehin ist auch die Gegenpartei durch Ziffer 11 des Urteils nicht beschwert.

 

6. Eine offensichtlich unzulässige Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Ausnahmsweise wird vorliegend davon abgesehen, für das Berufungsverfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der integralen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller