Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien leben seit 1. September 2018 getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn ist volljährig und wirtschaftlich selbstständig. Mit Obergerichtsurteil vom 22. Dezember 2020 wurden die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Ehefrau für die Dauer der Trennung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.
Ebenfalls seit dem 22. Dezember 2020 ist das Scheidungsverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. In diesem Verfahren hat der Ehemann die Aufhebung bzw. die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens beantragt. Am 15. November 2021 hat die Amtsgerichtspräsidentin über diese Anträge wie folgt entschieden:
1. Der Antrag des Ehemanns und Klägers, es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.12.2020 festzustellen, dass sich die Ehegatten mit Wirkung ab 1.5.2021, spätestens ab 1.7.2021, für die Dauer des Verfahrens gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden, wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag des Ehemanns und Klägers, es sei der Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab 1.5.2021 einen reduzierten, gerichtlich bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. – 4. …
2. Dagegen hat der Ehemann am 29. November 2021 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 15. November 2021 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei im Sinne von ZPO Art. 318 Abs. 1c [Ziff.] 2 an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts zurückzuweisen.
Eventualiter sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.12.2020 festzustellen, dass sich die Ehegatten mit Wirkung ab 1.5.2021, spätestens ab 1.7.2021, für die Dauer des Verfahrens gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden.
Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab 1.5.2021 einen reduzierten, gerichtlich bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge –
3. Die Berufungsbeklagte liess sich am 9. Dezember 2021 ebenfalls frist- und formgerecht mit folgenden Anträgen vernehmen:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.12.2020 ab 1.11.2020 festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 ab 1.7.2021 auf CHF 191.00 sowie ab 1.10.2021 bis 31.12.2021 auf CHF 622.00 zu reduzieren und ab dem 1.1.2022 wieder auf CHF 800.00 zu erhöhen.
4. Subsubeventualiter nach richterlichem Ermessen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Vorderrichterin erwog im Wesentlichen, eine Änderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setze eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Verlangt sei dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Dabei genüge es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Eine Abänderung sei ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden sei.
Der Ehemann sei seit 1. Mai 2021 arbeitslos. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen sei ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bis am 31. Oktober 2021. Arztzeugnisse, welche ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit attestierten, lägen nicht vor. Der Hausarzt des Ehemannes habe sich mit Schreiben vom 27. August 2021 dahingehend geäussert, dass dieser ab dem 23. September 2021 eine therapeutische Wiedereingliederung mit einem Pensum von bis zu 50% absolvieren können werde. Es sei somit davon auszugehen, dass der Ehemann bereits wieder arbeitsfähig sei oder in absehbarer Zeit sein werde. Von einer dauernden Veränderung könne somit keine Rede sein. Die Anträge des Ehemannes und der Ehefrau seien demnach abzuweisen.
2. Der Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) macht geltend, die Ehefrau verdiene nun CHF 3'860.00 pro Monat, während im Eheschutzverfahren noch mit einem Verdienst von CHF 3'450.00 gerechnet worden sei. Sein Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber gekündigt worden. Derzeit sei wegen der Kündigung ein arbeitsgerichtliches Verfahren hängig. Bis Ende September 2021 habe er monatlich im Durchschnitt CHF 4'310.00 verdient. Bis Ende Dezember 2021 habe er ein Krankentaggeld bezogen. Eine berufliche Integration habe bis dato nicht stattgefunden. Er habe sich per 1.11.2021 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Insgesamt habe er im Jahr 2021 weniger als CHF 4'500.00 pro Monat ausbezahlt erhalten. Er habe nicht nur wesentlich weniger verdient als früher. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass er wieder vollständig und zu vergleichbaren Konditionen eingegliedert werden könne.
Dagegen sei die Einkommensveränderung der Berufungsbeklagten nachhaltig. Eine 100 % Tätigkeit sei ihr nach wie vor zumutbar. Für den Arbeitsweg nach [...] stünde ein Shuttlebus zur Verfügung. Reisekosten fielen ihr daher keine an.
Die Vorinstanz habe sich mit der Entscheidfällung mehr als ein Jahr Zeit gelassen und nun vor der vollständigen Abklärung des Sachverhalts entschieden. Das Verfahren sei deshalb an das erstinstanzliche Gericht zu neuem Entscheid nach vollständiger Erhebung des Sachverhalts zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt als liquid erachte, sei von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von höchstens CHF 4'595.00 und einem solchen der Berufungsbeklagten von CHF 4'000.00 auszugehen. Sodann sei dem Berufungskläger nach Vorliegen des Lohnausweises 2021 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) macht geltend, die Einkommen der Parteien von Januar bis Juni 2021 seien irrelevant, zumal erst per 1. Juli 2021 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge beantragt worden sei. Eine solche könne nicht rückwirkend gewährt werden. Festzuhalten sei, dass der Berufungskläger seine Entlassung nicht nur selbstverschuldet, sondern vorsätzlich verursacht habe. In solchen Fällen sei eine Abänderung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Ohnehin gelte die Arbeitslosigkeit erst ab einer Dauer von vier Monaten als dauerhaft.
Bestritten werde auch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers. Auffällig sei, dass er just nach Erhalt der Kündigung erkrankt sein solle. Bezeichnenderweise fehle ein ausführliches Zeugnis eines Facharztes. Er habe zudem während laufender Krankheit seinen langjährigen Hausarzt gewechselt. Selbst wenn man von einer bis September 2021 andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgehen würde, fehle es vorliegend an einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse.
Unbestritten sei, dass die Berufungsbeklagte 100 % arbeite. Zutreffend sei, dass sich ihr Einkommen per 1.1.2021 erhöht habe. Unzutreffend sei dagegen, dass sie Quartalsvergütungen erhalte und ab 1.1.2022 mehr verdiene. Das Einkommen der Berufungsbeklagten sei vorinstanzlich nicht thematisiert worden. Der Berufungskläger verkenne, dass es in der Berufung nicht um die Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens gehe, sondern dass präzise und detailliert darzulegen sei, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung und/oder einer falschen Rechtsanwendung beruhe. Er beziffere weder Eventualanträge noch lege er seine Berechnungen offen. Spätestens ab Januar 2022, wenn der Berufungskläger wieder arbeitsfähig sei, dürfte mindestens der bisherige Unterhaltsbeitrag resultieren.
4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4). Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung.
4.2 In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311 ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf allgemeine Kritik am vor-instanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Davon ist er auch in Fällen, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, nicht befreit. Fehlt die Begründung ganz, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Es genügt auch nicht, dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise, worauf im Folgenden einzugehen ist.
5.1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Parteien entsteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteile 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2; betreffend nachehelicher Unterhalt vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Dem Sachgericht kommt bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; Urteile 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 6.2; 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 2; zum nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 135 III 59 E. 4.4; 134 III 577 E. 4).
5.2.1 Der Berufungskläger begründete seinen Abänderungsantrag vorinstanzlich primär mit seiner Entlassung per 30. April 2021. Weiter macht er geltend, er sei seither dauerhaft krankgeschrieben und erhalte ein durchschnittliches Krankentaggeld von CHF 2'352.00 pro Monat bzw. CHF 78.40 pro Tag (vgl. vorinstanzliche Urk. 7 a und b des Ehemannes vom 1.7.2021). Die Arbeitsunfähigkeit ist von der Krankentaggeldversicherung bis 30. September 2021 zu 100 %, für Oktober zu 75 %, für November zu 50 % und für Dezember zu 25 % anerkannt (vgl. Berufungsbeilage 4). Ab dem 1. Januar 2022 ist der Berufungskläger folglich wieder erwerbsfähig. Im Recht liegen Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte, die eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigen bis zum 30.11.2021.
5.2.2 Die Ehefrau hat vorinstanzlich wie beantragt aktuelle Lohnabrechnungen und ihren aktuellen Arbeitsvertrag eingereicht (Urkunden 19 und 20). Daraus geht hervor, dass sie mit einem Pensum von 100 % arbeitet und einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'100.00 (x 13) generiert, was netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und Schichtzulagen rund 3'860.00 ausmacht. Der Ehemann hatte sich dazu vorinstanzlich nicht mehr vernehmen lassen. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind diese Veränderungen ebenfalls zu berücksichtigen. Auf den Beizug des Lohnausweises 2021 kann im Rahmen des Berufungsverfahrens verzichtet werden, zumal Thema des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung vom 15. November 2021 ist.
5.3 Der Ehemann hatte gemäss Berufungsentscheid vom 22. Dezember 2020 bei seinem vormaligen Arbeitgeber einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'129.60 hinzu kamen eine IV- und eine PK-Rente von total CHF 2’230.00. Sein Einkommen belief sich somit vor seiner Entlassung auf total CHF 5'362.00. Die Renten belaufen sich 2021 auf CHF 2'243.00 pro Monat. Hinzu kommt aktuell ein Taggeld von CHF 78.40, was durchschnittlich CHF 2'384.00 (bei 100 % Arbeitsunfähigkeit) pro Monat ausmacht. Sobald der Ehemann wieder arbeitsfähig ist, hat er Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld, das sich in seinem Fall mutmasslich auf 80 % des vormaligen Verdienstes beläuft (Art. 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz; SR 837.0).
Die Ehefrau erzielt heute aufgrund des höheren Arbeitspensums und der Lohnerhöhung einen um CHF 410.00 höheren monatlichen Verdienst als zur Zeit des Eheschutzurteils. Der Ehemann ist seit Mai 2021 krankgeschrieben und bezieht ein Taggeld, weshalb sein Einkommen um rund CHF 700.00 pro Monat gesunken ist. Die Krankheit ist von der Taggeldversicherung bis Ende Dezember ganz oder teilweise anerkannt. Beide Veränderungen zusammen wirken sich nicht mehr unerheblich auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aus.
5.4 Eine weitere Voraussetzung für die Abänderung einer Massnahme ist die Dauerhaftigkeit der Veränderung. Als «dauerhaft im Sinn der Abänderungsvoraussetzungen kann im Einzelfall eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit gelten (Urteile des Bundesgerichts 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1; 5A_972/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2; für die Abänderung von Scheidungsurteilen: Urteile 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2, in: SJ 2014 I S. 460; 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3, in: FamPra.ch 2011 S. 230 und Praxis 2011 Nr. 104 S. 744). Dasselbe gilt für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Das trifft wohl auf die Einkommenssteigerung der Ehefrau zu. Ob das bei der Einkommenseinbusse des Ehemannes der Fall ist, ist fraglich. Die Vorderrichterin führte in der Verfügungsbegründung aus, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 31. Oktober 2021 bescheinigt sei. Der Hausarzt habe ausgeführt, ab dem 23. September 2021 sei eine therapeutische Wiedereingliederung möglich. Sie schloss daraus, dass er demnach zur Zeit des Erlasses der Verfügung (15. November 2021) wieder arbeitsfähig sei oder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, weshalb das Element der Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit vorliegend nicht nachgewiesen sei. Der Berufungskläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, dass eine Wiedereingliederung bisher mangels geeigneter Stellen nicht habe stattfinden können. Beweise für diese Behauptung offeriert er nicht. Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger auch die Verfügung der Taggeldversicherung eingereicht, welche ebenfalls seit Oktober 2021 von einer teilweisen und ab 1. Januar 2022 von einer vollständigen Genesung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausgeht. An der Invalidität von 50 % hat sich nichts geändert.
Es bleibt daher dabei, dass sich der Berufungskläger seit Oktober 2021 schrittweise wieder in den Arbeitsprozess eingliedern konnte und musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die Einkommenseinbusse des Berufungsklägers per Datum der angefochtenen Verfügung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als nicht dauerhaft qualifizierte. Inzwischen ist die Genesung des Berufungsklägers weiter fortgeschritten, wie es die Vorderrichterin vorausgesetzt hat und es ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit wieder ein Einkommen im früheren Rahmen wird erzielen können. Bei dieser Sachlage konnte die Vorderrichterin auch darauf verzichten, die Umstände der Entlassung des Berufungsklägers näher abzuklären, wie dies die Ehefrau verlangt hatte, die von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgeht.
Allein die Einkommenssteigerung der Ehefrau, welche zwar dauerhaft scheint aber weniger als 5 % des Gesamteinkommens der Ehefrau ausmacht, ist nicht wesentlich, weshalb sie keine Abänderung der Unterhaltsregelung zu begründen vermag. Die Berufung ist daher abzuweisen.
III.
1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten i.d.R. der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend gibt es keinen Grund davon abzuweichen. Der Berufungskläger ist unterlegen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festzusetzen.
2. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat eine Kostennote von CHF 2'447.45 geltend gemacht. Dies scheint angemessen (vgl. §160 Gebührentarif [GT BGS 615.11]) und der Berufungskläger hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Er hat daher der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'447.45 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'447.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann