Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,
Berufungskläger
gegen
1. B.___, gesetzlich vertreten durch C.___
2. Staat Solothurn,
beide vertreten durch das Oberamt Region Solothurn,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 29. Januar 2021 stellten B.___ und der Staat Solothurn (im Folgenden die Gesuchsteller) gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Begehren um Schuldneranweisung für monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1’700.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen.
2. Am 15. September 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Die [...] Arbeitslosenkasse, [...], wird gestützt auf Art. 291 ZGB angewiesen, dem Gesuchsgegner A.___ ab sofort von seinem Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen) jeden Monat CHF 1'700.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und den Betrag dem Oberamt Region Solothurn [...] zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
2. A.___ ist verpflichtet, dem Oberamt Region Solothurn eine neue Arbeitsstelle oder einen allfälligen neuen Arbeitslosenversicherungsanspruch unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt Simon Schnider, wird auf CHF 1'616.80 (Honorar CHF 1'404.00, Auslagen CHF 97.20, MwSt CHF 115.60) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Gegen das begründete Urteil reichte der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 29. November 2021 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein. Er verlangte u.a., Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei abzuändern und sein neuer Arbeitgeber sei anzuweisen ab sofort von seinem Einkommen jeden Monat CHF 1’300.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und auf das Konto des Oberamtes zu überweisen.
4. Die Gesuchsteller (im Folgenden die Berufungsbeklagten) reichten keine Berufungsantwort ein.
5.1 Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 reichte der Berufungskläger das zwischen C.___ und A.___ am 20. Dezember 2021 von der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern gefällte Scheidungsurteil ein. Darin wird eine Vereinbarung der Ehegatten genehmigt, nach welcher der Vater für seine Tochter B.___ in einer ersten Phase ab Dezember 2021 bis 31. Juli 2025 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’300.00 schuldet und in einer zweiten Phase ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Tochter einen solchen von CHF 900.00. In Ziffer 4 dieses Urteils wird der Arbeitgeber des Berufungsklägers von der Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend angewiesen (unter Wiedergabe der vereinbarten Unterhaltspflicht).
5.2 Dementsprechend stellte der Berufungskläger den neuen Hauptantrag, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 15. September 2021 aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen, u.K.u.E.F.
6. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde den Berufungsbeklagten die Eingabe des Berufungsklägers vom 4. Januar 2022 zur Kenntnis zugestellt. Dabei wurde festgestellt, dass das Richteramt Solothurn-Lebern in diesem Scheidungsurteil eine Schuldneranweisung zu Gunsten von B.___ an den Arbeitgeber des Berufungsklägers erlassen hat.
7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 teilte Rechtsanwältin Anita Hug, welche die Mutter C.___ im Scheidungsverfahren vertritt, mit, dass sie Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2021 mit der Schuldneranweisung nicht anfechte. Die Schuldneranweisung gemäss Ziffer 4 des Scheidungsurteils ist damit rechtskräftig geworden, wie dies bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2022 festgestellt wurde.
8. Die Berufungsbeklagten, die mit sämtlichen Eingängen bedient wurden, haben sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen lassen.
II.
1. Aktuell gibt es zwei Schuldneranweisungen zulasten des Unterhaltsschuldners, einmal sollen Unterhaltsbeiträge für die Tochter im Betrag von CHF 1’700.00 auf ein Konto des Oberamtes Region Solothurn überwiesen werden und einmal im Betrag von CHF 1’300.00 auf ein Konto der Mutter. Letztere hat mit zwei verschiedenen Vertretungen in zwei verschiedenen Verfahren eine Schuldneranweisung verlangen lassen. Unklar ist nach dem vorliegend angefochtenen Urteil schliesslich auch, wer überhaupt Gläubiger der Unterhaltsforderung ist. Nach dessen Erwägung in Ziffer 1.2.3 (am Ende) ist das Oberamt Region Solothurn befugt und verpflichtet, sowohl das unterhaltsberechtigte Kind als auch den Staat Solothurn zu vertreten. Es gibt indessen nur eine Unterhaltsforderung. Entweder steht diese dem unterhaltsberechtigten Kind zu oder der Anspruch ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Staat subrogiert, weil er den Anspruch bevorschusst hat. Klar ist schliesslich auch, dass pro Monat nur eine Unterhaltsforderung entsteht und somit für diese auch nur eine Schuldneranweisung erfolgen kann. Festzuhalten ist sodann, dass die vorliegend angefochtene Schuldneranweisung zwar ab sofort angeordnet wurde. Nachdem diese in einem selbstständigen Verfahren, das nur eines nach Art. 291 ZGB sein kann, angeordnet wurde, liegt ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme vor (BGE 137 III 193). Als materielles Endurteil, das der Berufung unterliegt, ist die vorliegend angefochtene Schuldneranweisung nach Art. 315 Abs. 1 ZPO gar nie rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Nachdem sich nun die Mutter in Vertretung ihres Kindes mit dem Vater im Scheidungsverfahren auf eine neue Schuldneranweisung geeinigt hat und diese anschliessend von der urteilenden Richterin verfügt wurde, ist die vorliegend angefochtene frühere Anweisung vom 15. September 2021 aufzuheben.
2.1 Für den Kostenentscheid sind folgende Überlegungen anzustellen: Nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. beider Verfahren hat der Berufungskläger letztlich eine Schuldneranweisung im Betrag von monatlich CHF 1’300.00 akzeptiert. Ursprünglich beantragt und in der Folge auch angeordnet war im selbstständigen Schuldneranweisungsverfahren ein Betrag von CHF 1’700.00. Betragsmässig ist das unterhaltsberechtigte Kind somit zu drei Viertel durchgedrungen. Zudem hat der Berufungskläger zum Verfahren Anlass gegeben und ist mit seinem bei der Vorinstanz gestellten Antrag auch im Grundsatz unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, den Kostenentscheid nach den Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils bestehen zu lassen.
2.2 Im Berufungsverfahren hingegen hat der Berufungskläger obsiegt. Die Berufungsbeklagten haben zwar keinen Antrag gestellt, mit welchem sie unterlegen sind. Sie tragen jedoch eine Mitverantwortung für die Notwendigkeit des Berufungsverfahrens, indem sie zwei Schuldneranweisungen gegen ein und denselben Unterhaltsschuldner erwirkt haben, obwohl die Unterhaltsforderung nur einmal pro Monat entsteht – und auch dies nur bei einem Gläubiger. Ausserdem musste die eingereichte Berufung entschieden werden, weil das frühere, in der Zwischenzeit überholte Schuldneranweisungsgesuch nicht zurückgezogen wurde, obwohl sich C.___ in der Teilkonvention vom 19./20. November 2021 dazu verpflichtet hat. Auch das Oberamt der Region Solothurn, dem sämtliche Eingänge zur Stellungnahme und zur Kenntnis zugestellt wurden, hat sich nicht am Verfahren beteiligt und auf eine einfache Beendigung des Verfahrens hingewirkt. Die Durchführung des Berufungsverfahrens war eigentlich unnötig. Dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 sind demnach gemäss Art. 108 ZPO den beiden Vertretern von B.___, C.___ und dem Staat Solothurn je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haben dem Berufungskläger zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 896.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind angemessen. Dem Berufungskläger ist auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Demzufolge besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15. September 2021 werden aufgehoben.
2. A.___ wird für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.00 haben C.___ und der Staat Solothurn je zur Hälfte zu bezahlen.
4. C.___ und der Staat Solothurn haben A.___ eine Parteientschädigung von CHF 896.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller