Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. Februar 2022        

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Leuenberger

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___,

 

Berufungsklägerin

 

 

 

betreffend Mangel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft bzw. Domizilverlust


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 14. September 2021 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.

 

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 14. September 2021 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

 

3. Am 22. Oktober 2021 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

 

1.    Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

2.    Die A.___ GmbH, ohne Domizil, (UID: [...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

3.    Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, [...], betraut.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 17. Dezember 2021 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung. Der Berufungsschrift beigelegt waren die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die öffentliche Beurkundung betreffend die Sitzverlegung, die neuen Statuten der GmbH und eine Kopie des Einzahlungsscheins der zentralen Gerichtskasse.

 

5. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 reichte die A.___ GmbH den beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2022 nach.

 

6. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, gemäss Art. 939 Abs. 1 OR auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 und 3 OR).

2.1 Im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids am 22. Oktober 2021 war die Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert.

 

2.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsschrift vom 17. Dezember 2021 aus, sie habe den Mangel in der Organisation behoben. Zusammen mit der Berufungsschrift reichte sie die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die öffentliche Beurkundung betreffend die Sitzverlegung, die neuen Statuten der GmbH und eine Kopie des Einzahlungsscheins der zentralen Gerichtskasse ein. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 reichte die Berufungsklägerin zudem den beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2022 nach. Demzufolge wurde am 18. Januar 2022 das neue Domizil der Berufungsklägerin ins Tagesregister eingetragen. Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit dem beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2022 belegt.

 

3. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben.

2.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Leuenberger