Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 30. August 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 24. März 2022 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

 

1.      Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 13. November 2021 getrennt leben.

2.      Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]2015, wird für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes ist beim Vater.

Die Betreuung hat im Konfliktfall wie folgt stattzufinden:

-      Vater: Von Sonntag 18:30 Uhr bis Mittwochmorgen (Schulbeginn) sowie von Freitagnachmittag (Schulschluss) bis Samstag 10:00 Uhr und jedes 2. Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr

-      Mutter: Von Mittwochnachmittag (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) und jedes 2. Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr.

Während den Ferien betreuen die Ehegatten die Kinder je hälftig. Sie haben sich über die konkreten Zeiträume mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen.

3.      Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Eheschutzurteils an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'945.00 (Barunterhalt CHF 845.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'100.00) zu bezahlen.

Die Kinderzulagen verbleiben beim Vater.

4.      Der Ehemann hat ab Rechtskraft des Eheschutzurteils der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

5.      Das Fahrzeug [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

Der Ehemann ist berechtigt, die monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 550.00 während der Dauer der Zurverfügungstellung an den Ehegattenunterhalt gemäss Ziffer 4 hiervor anzurechnen, womit er der Ehefrau noch einen monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 550.00 zu bezahlen hat.

6.      Die Unterhaltsberechnungen stützen sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-     monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Ehemannes CHF 7'590.00 (exkl. Telefon- und Lagerspesen, inkl. Reisespesen)

·      der Ehefrau CHF 2'350.00 (Quellensteuer bereits abgezogen)

·      Benjamin CHF 230.00 (Kinderzulagen)

-     monatlicher Grundbedarf:

·      des Ehemannes CHF 3'540.00

·      der Ehefrau CHF 3'922.00

·      Benjamin CHF 1'214.00

7.      Für den Sohn C.___, geb. [...]2015, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:

-       die Ausübung der alternierenden Obhut sicherzustellen,

-       bei auftretenden Problemen und/oder Sorgen in Bezug auf das Kind in der aktuellen Trennungssituation als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, insbesondere hinsichtlich Gesundheit, Ausbildung und Problemen im Zusammenhang mit den Modalitäten der Kinderbetreuung, sowie

-       bei Diskussionen/Streitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung, zu vermitteln.

8.      B.___ werden mit Wirkung ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, bestellt.

9.      Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, wird auf CHF 3'767.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'350.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.   Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Ehefrau; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Ziffer 2. des Dispositivs des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 sei integral aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2015, wird für die Dauer der Trennung unter die (alleinige) Obhut des Vaters gestellt. Die Mutter kann den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, zu sich auf Besuch nehmen und jährlich während den Schulferien vier Wochen Ferien mit ihm verbringen, wobei die Ferienwünsche der Mutter dem Vater mindestens zwei Monate im Voraus bekannt zu geben sind. Vorbehalten bleiben allfällige gemeinsame Absprachen der Kindseltern.»

2.    Eventualiter sei die KESD Sozialregion [...], anzuweisen, die gestützt auf die Gefährdungsmeldung des Berufungsklägers vom 13. Dezember 2021 durch die KESB [...] veranlasste, aktuell sistierte Abklärung vorzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn den darauf fussenden Bericht einzureichen, um hernach wie in Ziffer 1. hiervor beantragt, zu entscheiden.

3.    Es sei Ziffer 3. des Dispositivs des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann ab ihrem Auszug am 13. November 2021 monatlich vorschüssig an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C.___ den Betrag von 507.00 CHF zu bezahlen.»

4.    Die Ziffern 4. des Dispositivs des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 seien vollumfänglich ersatzlos aufzuheben bzw. zu streichen.

5.    Es sei bezüglich sämtlicher Regelungen im Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 superprovisorisch ein Aufschub der Vollstreckbarkeit anzuordnen.

6.    Es sei eine Verhandlung durchzuführen.

7.    Es sei dem Berufungskläger für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

 

Die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellt auch sie das Begehren um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege.

 

 

3. Die Präsidentin der Zivilkammer hatte den Antrag des Berufungsklägers um Anordnung eines superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 8. April 2022 abgewiesen. Abzuweisen ist auch der Antrag um Durchführung einer Verhandlung. Der Berufungskläger ersucht um eine solche, damit sich das Obergericht eine eigene Meinung zum Aussageverhalten der Berufungsbeklagten machen könne. Das allein rechtfertigt indes keine Verhandlung. Ob die Vorinstanz – wie der Berufungskläger behauptet – den Aussagen der Berufungsbeklagten wirklich unkritisch Glauben schenkte, kann ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilt werden. Die Parteibefragungen durch den Vorderrichter sind ausführlich protokolliert (Vorakten S. 67 ff.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist es ebensowenig nötig, für die Beurteilung der Obhutsfrage einen weiteren Bericht einzuholen. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist ebenfalls abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im schriftlichen Verfahren befunden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Bei einer Trennung hat der Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Bei - wie hier gegebener - gemeinsamer elterlicher Sorge muss es prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Dabei hat er gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.1 f.; BGE 142 III 617).

 

 

2. Der Amtsgerichtspräsident erwog zur Begründung der von ihm angeordneten alternierenden Obhut, die Parteien hätten sich bereits einmal im Jahr 2018 getrennt und eine vom Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen genehmigte Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Damals sei eine alternierende Obhut vereinbart worden. Auch nach der erneuten Trennung am 13. November 2021, hätten die Parteien vorerst eine alternierende Obhut praktiziert. Beiden Ehegatten zufolge habe der Ehemann C.___ jeweils während den schulfreien Zeiten von Sonntagabend bis Mittwochmorgen und die Ehefrau von Mittwochnachmittag bis und mit Freitagmorgen bereut. Die Wochenenden hätten sie jeweils hälftig aufgeteilt. Dies habe gut funktioniert. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Ehegatten grundsätzlich fähig seien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Bei der Erziehungsfähigkeit der Ehegatten seien keine Anzeichen vorhanden, die auf eine Einschränkung hinweisen würden. Dass sich C.___ in der Schule ein paar Mal verspätet habe, sei zwar nicht optimal, genüge aber sicher nicht, um die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu verneinen, zumal es sich lediglich um Verspätungen von wenigen Minuten gehandelt habe. Auch die übrigen vom Ehemann vorgebrachten Argumente begründeten keinesfalls eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Ehefrau. Dass die Parteien in Erziehungsfragen nicht immer gleicher Meinung seien und mitunter einen anderen Erziehungsstil pflegten, vermöge die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen nicht per se in Zweifel zu ziehen. Die von den Parteien vorgebrachten Schwierigkeiten hingen wohl mit der konfliktbehafteten Beziehung der Ehegatten zueinander sowie mit dem Umstand, dass sie sich erst kürzlich wieder getrennt hätten, zusammen. Mit zunehmender Trennungszeit dürfte sich diese Situation entschärfen. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass die Parteien aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Konflikte und Streitigkeiten hinsichtlich der Kinderbelange nicht mehr zusammenarbeiten könnten. Zudem sei die Kooperation auch gewährleistet, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen seien. Den Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene werde mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung getragen. Die örtliche Distanz zwischen den Wohnorten der Ehegatten betrage weniger als zwei Kilometer, womit C.___ an beiden Orten mit der Umgebung vertraut sei. Bezüglich der für eine alternierende Obhut erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit der Ehegatten sei festzuhalten, dass die Ehefrau in einem Teilzeitpensum arbeite. Der Ehemann arbeite zwar als Servicetechniker in einem 100%-Pensum. Er habe jedoch anlässlich der Parteibefragung angegeben, er könne die Termine selbstständig mit den Kunden vereinbaren und sei deshalb sehr flexibel. Am Mittag habe die Tagesmutter C.___ bis anhin betreut, was sie – sobald eine klare Regelung vorliege – auch weiterhin machen werde. Beide Ehegatten seien damit, zumindest die Randarbeitszeiten betreffend, flexibel. Des Weiteren habe auch C.___ anlässlich seiner Anhörung angegeben, dass er grundsätzlich gleich viel Zeit beim Vater und bei der Mutter verbringen möchte. In der Gesamtbetrachtung entspreche somit die Anordnung einer alternierenden Obhut über den gemeinsamen Sohn C.___ dem Kindeswohl, weshalb unter Würdigung aller relevanten Umstände den Parteien die geteilte Obhut über den gemeinsamen Sohn für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen sei. Die Betreuung habe dabei im Konfliktfall entsprechend der nach der Trennung und bis im Dezember 2021 bereits gelebten Regelung stattzufinden. Da C.___ aktuell in [...] zur Schule gehe, solle er seinen gesetzlichen Wohnsitz beim Vater in [...] haben.

 

 

3. Der Ehemann bringt in seiner Berufung dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen vor, zur Zeit der Trennungsvereinbarung mit alternierender Obhut im Jahre 2018 sei der Sohn C.___ noch nicht zur Schule gegangen. Da die Parteien daher damals nur minimal hätten kooperieren müssen, habe diese Lösung mehr oder weniger geklappt. Die Berufungsbeklagte habe ihre Emotionen damals noch besser im Griff gehabt, dies wohl auch deshalb, weil sie damals noch kein Marihuana konsumiert habe. Zu Beginn der aktuellen Trennung hätten sie die alternierende Obhut bloss als Versuch vereinbart. Es sei beiden Parteien anlässlich des Auszugs der Berufungsbeklagten am 13. November 2022 klar gewesen, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme auf C.___ sie unter Umständen dazu veranlassen würde, die alternierende Obhut aufzugeben. Aktenwidrig sei die vorinstanzliche Erwägung, die zu Beginn der aktuellen Trennung vereinbarte alternierende Obhut habe gut funktioniert. Zwischen den Parteien habe es immer wieder Streit wegen der Verhaltensweise der Berufungsbeklagten gegeben. Die Vorinstanz bagatellisiere das chronische Zuspätkommen in die Schule von C.___ nach Besuchen bei der Mutter. Es gehe nicht an, die dahintersteckende, sich auch in anderen Versäumnissen der Kindsmutter zum Vorschein kommende Unzuverlässigkeit mit dem Besen der Bagatellisierung wegzuwischen. Das Zuspätkommen sei für C.___ stets mit einem Tadel der Klassenlehrerin vor der versammelten Klasse verbunden gewesen. Ausgeblendet habe die Vorinstanz sodann, dass die Kindsmutter sich gegenüber dem lebendigen C.___ offenbar nicht habe durchsetzen können, indem sie ihm das Zähneputzen erlassen habe und es ihr auch egal gewesen sei, wenn er sich bei ihr nicht geduscht habe. Er habe deshalb die Hilfe der Klassenlehrer sowie der Schulpsychologin aufgesucht, welche beide auf die Veränderung von C.___ seit Beginn der alternierenden Obhut hingewiesen und ihn ermutigt hätten, eine Gefährdungsmeldung einzureichen. lm Sinne eines Novums sei weiter zu beachten, dass die Berufungsbeklagte ihn nach Vorliegen des angefochtenen Urteils unter Mithilfe ihres Rechtsvertreters sowie Androhung von Anzeigen bei der Polizei dazu gebracht habe, ihr C.___ wieder von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen zu überlassen. Die Vorinstanz blende auch aus, dass die Berufungsbeklagte C.___ von der Schule nicht zugelassene Esswaren mitgegeben und ihn tatsachenwidrig krankgemeldet habe, um ihn, wie sie es sich zur Gewohnheit gemacht habe, im Zuge eines Einkaufsbummels mit Geschenken zu überhäufen. Nicht zu unterschätzen sei auch die fehlende Covid-lmpfung der Kindsmutter, womit sie in Kauf genommen habe, ihren Sohn mit dem Corona-Virus zu infizieren. Die Kindsmutter überlasse sodann den Kauf von Kleidern vollumfänglich ihm. Auch den Umstand, dass die Berufungsbeklagte an Depressionen leide, habe der Amtsgerichtspräsident nicht thematisiert. Vollkommen aussen vor gelassen würden auch die im Rahmen der zweiten Strafanzeige gegen die Kindsmutter erhobenen und bestätigten verbalen Angriffe auf ihn, die C.___ mitbekommen habe. Es widerspreche dem Kindswohl, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bejahe. Es gehe entgegen deren Ansicht nicht nur um andere Erziehungsstile, sondern darum, dass die Berufungsbeklagte schlichtweg keine eigentliche Erziehung in Bezug auf C.___ vornehme, sondern ihn in allem, was er tun wolle, gewähren lasse. Im Gegensatz dazu wolle er seinem Sohn Werte vermitteln, ihn lehren, dass man pünktlich sei, sich an Regeln der Schule halte und nicht die Schule durch eine tatsachenwidrige Krankmeldung anlüge, um eine Shoppingtour zu machen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei denn auch unter keinem Titel anzunehmen, dass sich die Situation zwischen den Parteien mit zunehmendem Ablauf der Trennungszeit entschärfen werde. Gerade nach dem Vorliegen des angefochtenen Entscheids habe sich gezeigt, dass diese Hoffnung nicht eintreffen werde. Die angeordnete Beistandschaft werde nichts an der Annahme der Vorinstanz, es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien hinsichtlich der Kinderbelange nicht mehr zusammenarbeiteten, ändern. Nach seinen Erfahrungen sei für die Berufungsbeklagte deren Freiheit das oberste Gut. Sie habe sich schon während der Ehe nichts von ihm sagen lassen. Auch das Desinteresse an den schulischen Belangen und der sportlichen Förderung von C.___ spreche gegen ihre Erziehungsfähigkeit. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz werde sie nicht mit ihm kooperieren. Sie habe dies seit der Trennung am 13. November 2021 denn auch nicht getan. Keinerlei Erwähnung im angefochtenen Entscheid finde der Umstand, dass die Organisation der Betreuung von C.___ alleine durch ihn erfolge und auch bezahlt werde. Der enorme Hass, welchen die Berufungsbeklagte ihm gegenüber an den Tag lege, was leider auch C.___ mitbekomme, verunmögliche jegliche sachdienliche Zusammenarbeit der Parteien. Auch die geringe örtliche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien verhindere nicht, dass sich der noch nicht mobile C.___ am Mittwochnachmittag nicht mit seinen Schulfreunden zum Spielen treffen könne. Aktenwidrig sei darüber hinaus auch die Behauptung der Vorinstanz, dass C.___ grundsätzlich gleich viel Zeit beim Vater und bei der Mutter verbringen möchte. Dem Anhörungsprotokoll zufolge habe er klar gesagt, dass er in der nächsten Zeit nichts an der alleinigen Obhut beim Vater ändern möchte. Die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut verstosse somit gegen Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 298 Abs. 2 ZGB sowie gegen die in BGE 142 III 612 erwähnten Grundsätze.

 

 

4.1 Die Ausführungen des Ehemannes in der Berufungsschrift erschöpfen sich weitgehend in einer Darstellung der eigenen Sichtweise, verbunden mit zahlreichen Vorwürfen an die Ehefrau. Die Vorwürfe werden mehrheitlich nicht weiter substantiiert. Dass die Ehefrau die Zahnhygiene von C.___ vernachlässigen, ihn in schädlichem Ausmass mit Geschenken überhäufen oder selber Marihuana konsumieren soll, ist bestritten und genau so wenig erstellt wie beispielsweise auf der anderen Seite das bei der Vorinstanz von der Ehefrau behauptete Alkoholproblem des Ehemannes. Abgesehen davon führten solche Probleme nicht dazu, dass einer Partei einzig deswegen die Erziehungsfähigkeit abzusprechen wäre. Die Emotionalität eines Elternteils spricht weder für noch gegen deren Erziehungsfähigkeit. Fest steht, dass C.___ ein paar Mal zu spät in die Schule kam, was mit dem Vorderrichter in der Tat als nicht optimal zu bezeichnen ist. Dass dies aber chronisch der Fall wäre und regelmässig zu einem Tadel durch die Klassenlehrperson vor versammelter Klasse geführt hätte oder die Ehefrau für weitere gravierende Probleme mit der Schule verantwortlich wäre, ist ebenfalls eine blosse Behauptung des Berufungsklägers. Dasselbe gilt für den Hinweis auf eine Erkrankung wegen Depression der Ehefrau. Die vom Vorderrichter beigezogenen Akten der Polizei Kanton Solothurn deuten zwar auf eine verbale Entgleisung der Ehefrau hin, offenbaren aber auch, dass beide Parteien unzimperlich auftreten können. Auch die kritische Haltung der Ehefrau zur Covid-Impfung spricht ebensowenig gegen ihre Erziehungsfähigkeit wie der Umstand, dass der Berufungskläger die Tagesmutter bezahlt und deren Einsätze koordiniert hat. Zu Recht hält der Amtsgerichtspräsident weiter fest, dass C.___ aufgrund der geringen örtlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Ehegatten mit beiden Orten vertraut sein dürfte, weshalb es auch möglich sein sollte, dass die Berufungsbeklagte ihn zu seinen Freunden am Wohnort des Ehemannes bringen kann. Dem Anhörungsprotokoll (AS 48 ff.) ist zwar in der Tat eine Aussage von C.___ zu entnehmen, wonach er in der nächsten Zeit nichts an der alleinigen Obhut beim Vater ändern möchte. Das Protokoll gibt aber auch den Wunsch von C.___ wieder, dass er gleich viel Zeit mit dem Vater und der Mutter verbringen möchte. An der Würdigung dieser Aussagen des zur Zeit der Anhörung erst sechseienhalbjährigen Sohnes der Parteien durch den (erfahrenen) Amtsgerichtspräsidenten ist daher nichts auszusetzen. Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe den Berufungskläger nach Vorliegen des angefochtenen Urteils unter Mithilfe ihres Rechtsvertreters sowie Androhung von Anzeigen bei der Polizei dazu gebracht, ihr Benjamin wieder von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen zu überlassen, fällt auf den Berufungskläger selber zurück. Da einer Berufung gegen den Eheschutzentscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 137 III 475), hätte er von sich aus der vorinstanzlichen Anordnung nachkommen sollen. Die Präsidentin der Zivilkammer hatte dies mit Verfügung vom 8. April 2022 (Abweisung des superprovisorischen Antrags des Berufungsklägers um Aufschub der Vollstreckbarkeit) bekräftigt. Wie die Berufungsbeklagte schliesslich zutreffend festhält, vermag die Tatsache, dass sich der in der Schweiz aufgewachsene Berufungskläger bisher primär um die schulischen Belange von C.___ gekümmert und dessen Eishockey-Hobby gefördert hat, nichts an der Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau zu ändern. Die übrigen Differenzen betreffen Erziehungsfragen. Unterschiedliche Erziehungsstile vermögen die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen aber nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.

 

 

4.2 Der Amtsgerichtspräsident trug den Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene zu Recht mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung. Im Übrigen entsprechen die von ihm angeführten Gründe für die alternierende Obhut den vorstehend (E. 1) dargelegten und auch vom Berufungskläger ausdrücklich als zutreffend bezeichneten Grundsätzen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu erschüttern. Die Berufung gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist unbegründet.

 

 

5.1 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte die weiter angefochtenen Unterhaltsbeiträge praxisgemäss anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Beim Bedarf der Ehefrau setzte er dabei den Grundbetrag von CHF 1'350.00 für eine alleinerziehende Person sowie die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 2'250.00 ein. Zur Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau lebe in einem Konkubinat, erwog er, dem eingereichten Mietvertrag könne entnommen werden, dass der Partner der Ehefrau eine eigene Wohnung gemietet habe. Entsprechend sei nicht von einer Wohngemeinschaft der Ehefrau auszugehen. Bei der Berechnung ging er von hälftigen Betreuungsanteilen aus.

 

 

5.2.1 Der Berufungskläger verlangt, aufgrund der ihm zuzuweisenden Obhut die Ehefrau zu einem Unterhaltsbeitrag zu verpflichten. Da es bei der vom Vorderrichter angeordneten alternierenden Obhut bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Unabhängig davon beanstandet er, dass die Vorinstanz ein Konkubinat der Ehefrau verneinte. Die Ehefrau habe vorgebracht, der Hinweis auf ihren Partner D.___ an ihrem Briefkasten sei nur deshalb erfolgt, weil dieser für sie eine Internetbestellung auf seinen Namen getätigt habe. Gegen diese Argumentation spreche indes, dass sich das Fahrzeug von D.___ seinen Augenscheinen zufolge jedes Mal, wenn er dort vorbeigefahren sei, auf einem der Parkplätze vor dem Mehrfamilienhaus, wo die Berufungsbeklagte mit ihrem Lebenspartner wohne, befunden habe. Sogar der Sohn C.___ spreche davon, dass die beiden zusammenlebten. Im Übrigen sei D.___ nach wie vor am Briefkasten der Berufungsbeklagten angeschrieben, wie die als echtes Novum ins Recht gelegte Fotografie vom 27. März 2022 beweise. Sogar die Hausverwaltung gehe von einem Konkubinat der Berufungsbeklagten mit D.___ aus. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, die Anschrift von D.___ an ihrem Briefkasten sei nur deshalb erfolgt, weil er eine Internetbestellung auf seinen Namen an ihre Adresse getätigt habe, sei nicht glaubhaft vor dem Hintergrund, dass es bei jeder Internetbestellung ohne weiteres möglich sei, eine von der Besteller- und Bezahleradresse verschiedene Lieferadresse zu nennen. Der Berufungskläger sei sich im Ergebnis sicher, dass die Berufungsbeklagte ihr Konkubinat mit D.___ tatsachenwidrig verneint habe. Kein anderer Schluss ergebe der von der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Mietvertrag, auf welchem D.___ neben einer anderen Person auch aufgeführt werde. Erstens schliesse dieser bereits rund siebenjährige Mietvertrag seine Kündigung nicht aus. Zweitens könne es sich bei der zweiten Person unter Umständen um die Ehefrau oder eine Schwester von D.___ handeln, welche nach seinem Auszug nach wie vor dort wohne. Es sei deshalb von einem Konkubinat auszugehen und deshalb bloss von einem Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF 1'125.00 auszugehen. Die Ehefrau habe auch bezüglich der Arbeitstätigkeit im Kiosk in [...] die Unwahrheit erzählt, habe er sie doch anlässlich eines Besuchs dieses Kiosks dort arbeitend erblickt. Er habe auch das ihr nunmehr von ihrem Konkubinatspartner zur Verfügung gestellte Fahrzeug auf einem der Parkplätze vor dem [...] entdecken können. Er lege hierzu die als echte Noven am 27. März 2022 erstellten Fotografien ins Recht. Auf der ersten Fotografie seien die beiden Fahrzeuge von D.___, parkiert vor dem Mehrfamilienhaus am Wohnort der Ehefrau, zu sehen. Die zweite Fotografie sei ebenfalls am 27. März 2022 auf dem Parkplatz des Kiosks in [...] aufgenommen.

 

 

5.2.2 Zu beachten sei weiter, dass er die von ihm angemietete, der Berufungsbeklagten zur Verfügung gestellte Wohnung an der [...] in [...] per 30. November 2022 kündigen werde. Ab dem 1. Dezember 2022 werde die Berufungsbeklagte mithin eine eigene Wohnung beziehen müssen. Selbst wenn von einem fehlenden Konkubinat der Berufungsbeklagten ausgegangen werden sollte, seien ihr ab dem erwähnten Zeitpunkt somit maximal die erwähnten CHF 1'125.00 an Wohnkosten zuzugestehen. Und wenn auch diese Argumentation verworfen werden sollte, gelte es zu beachten, dass die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge seinem tatsächlichen Betreuungs- und übrigen Aufwand widerspreche. Nach der Regelung der Vorinstanz würde C.___ ohne Berücksichtigung der Wochenenden lediglich den Mittwochnachmittag bis am Freitagmorgen bei der Kindsmutter, das heisst zwei Übernachtungen, verbringen. Beim ihm selber schlafe er indes jede Woche viermal. Er bezahle die Tagesmutter sowie den Hockeyclubbeitrag, kaufe dem Sohn die notwendigen Hockeyutensilien und versorge ihn auch sonst mit Kleidern. Die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge müssten deshalb zumindest im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden, mit der Folge, dass die durch die Vorinstanz festgelegten Alimente um einen Drittel auf CHF 2'030.00 zu reduzieren wären.

 

 

5.3.1 Die Ehefrau führte im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung aus, sie lebe alleine in der Wohnung, habe jedoch einen Partner. Wenn ihr Partner Freizeit habe, komme er zu ihr. Er habe aber in [...] eine eigene Wohnung. Ihr Briefkasten sei angeschrieben mit dem Namen des Partners, das stimme. Das sei aber, weil er etwas im Internet auf ihre Adresse in seinem Namen bestellt habe (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau vom 4. Februar 2022, AS 67 ff., RZ 19 ff.). Der Berufungskläger reichte eine Foto des Briefkastens der Ehefrau ein (Beilage 9). Danach befindet sich unterhalb des Namens der Ehefrau ein – offenbar Post-It - Zettel mit dem Namen des Partners der Ehefrau, der mit Klebeband fixiert ist. Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort, sie habe bei der Vorinstanz erklärt, weshalb der Briefkasten mit dem Namen ihres Partners versehen wurde. Der Zettel sei längst entfernt, da er nicht mehr benötigt worden sei. Ihr Partner wohne nicht bei ihr, sondern nach wie vor in [...]. Zum Beweis dafür reichte sie eine Wohnsitzbestätigung ein (Beilage 1 der Berufungsbeklagten).

 

 

5.3.2 Die unbestrittene Tatsache, dass der Briefkasten der Ehefrau auch mit dem Namen ihres Partners angeschrieben ist, deutet in der Tat darauf hin, dass dieser bei ihr wohnt. Die Art und Weise, wie der entsprechende Zettel am Briefkasten befestigt ist, weist anderseits aber eher auf ein Provisorium hin. Ob die von der Ehefrau dafür bei der Vorinstanz abgegebene Erklärung zutrifft oder es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, ist unklar. Eindeutig gegen eine Wohnsitznahme von D.___ bei der Ehefrau spricht die Wohnsitzbescheinigung vom 21. April 2022. Die Einwohnergemeinde [...] bestätigt damit offiziell, dass D.___ seit 12. Dezember 2014 bis auf weiteres in ihrer Gemeinde wohnhaft und angemeldet war beziehungsweise ist (Beilage 1 der Berufungsbeklagten). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter im vorliegenden Verfahren, das summarischen Charakter hat, nicht von einem Konkubinat ausging. Die blossen Hinweise auf seine eigenen Beobachtungen sowie die (unbelegten) Äusserungen des Sohnes und der Hausverwaltung vermögen daran nichts zu ändern. Die vom Amtsgerichtspräsidenten in der Bedarfsrechnung der Ehefrau für den Grundbetrag und die Wohnkosten eingesetzten Beträge sind daher nicht zu korrigieren. Was der Berufungskläger mit den gestützt auf weitere Nachforschungen erhobenen Behauptungen, er habe die Ehefrau bei der Arbeitstätigkeit im Kiosk in […] und dort auch das Auto ihres Partners erblickt, zu seinen Gunsten ableiten will, legt er nicht konkret dar. Es hat deshalb auch bei den übrigen Positionen bei der Bedarfsrechnung des Vorderrichters zu bleiben.

 

 

5.4 Die Wohnkosten der Ehefrau beruhen auf einem vom Ehemann am 22. Oktober 2021 mit der Vermieterin vereinbarten Mietvertrag (vorinstanzliche Urkunde 6 der Ehefrau). Der Ehemann schloss am 2. November 2021 zu den gleichen Bedingungen mit der Ehefrau einen Untermietvertrag (vorinstanzliche Urkunde 7 der Ehefrau). Er brachte damit zum Ausdruck, dass der Ehefrau – wohl nicht zuletzt aufgrund des während der gemeinsamen Zeit gelebten Standards – eine Wohnung in diesem Preissegment zusteht. Wenn er nun mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 eine Reduktion der Wohnkosten der Ehefrau verlangt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Eine allfällige Kündigung der Wohnung gibt deshalb für sich alleine keinen Grund ab, bei den Wohnkosten der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt von einem geringeren Betrag auszugehen.

 

 

5.5 Unbegründet ist schliesslich auch die Forderung des Berufungsklägers, die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge müssten zumindest im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden. Die Annahme des Vorderrichters, die Betreuung von C.___ erfolge durch die Parteien je hälftig, entspricht zwar nicht auf die Stunde genau den effektiven Aufenthaltszeiten. Wie die Berufungsbeklagte aber zutreffend einwendet, sind beispielsweise die Schulzeit und die Nächte nicht gleich zu gewichten wie die effektive Betreuungszeit. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist keine exakte Mathematikaufgabe, sondern auch mit Ermessensentscheiden verbunden. Die vom Vorderrichter überaus nachvollziehbar dargestellte Ermittlung des konkreten Unterhaltsbeitrages ist in diesem Sinne in keiner Weise zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f., E. 5.1 und 5.2). Sie trägt insbesondere auch den vom Ehemann behaupteten eigenen Auslagen angemessen Rechnung. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

 

 

6.1 Vom Berufungskläger angefochten wird schliesslich auch noch die Zuweisung des Fahrzeugs [...] an die Ehefrau zur alleinigen Benutzung. Der Amtsgerichtspräsident führt in seinem Entscheid dazu aus, der Ehemann habe den [...] geleast und der Ehefrau zur Verfügung gestellt. Diesbezüglich hätten sie am 2. November 2021 eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen, wonach die Ehefrau das Fahrzeug für die Dauer eines Jahres benutzen könne. Im Gegenzug habe sie sich verpflichtet, dem Ehemann einen monatlichen Betrag von CHF 550.00 für Leasingrate sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung zu bezahlen. Der Ehemann habe mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 die Kündigung der Nutzungsvereinbarung angedroht, da die Ehefrau der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien befinde sich der [...] aktuell beim Ehemann. Für die Frage der Zuteilung zur Benutzung sei jedoch die obligationen- oder sachenrechtliche Berechtigung nicht massgebend. Der Ehemann sei nicht auf das Fahrzeug angewiesen, da er neben dem Geschäftsauto noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Die Ehefrau sei hingegen zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit dringend auf das Fahrzeug angewiesen. Entsprechend sei die Zuweisung zur Benutzung an die Ehefrau zweckmässig und auch im Interesse des Ehemannes. Da die Ehefrau den vereinbarten Betrag zur Deckung der Leasingrate sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bisher nicht bezahlt habe und der Ehegattenunterhalt einen Überschussanteil von CHF 600.00 enthalte, werde der Ehemann berechtigt, die monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 550.00 während der Dauer der Zurverfügungstellung an den Ehegattenunterhalt anzurechnen, womit er der Ehefrau noch einen monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 550.00 zu bezahlen habe.

 

 

6.2 Der Berufungskläger rügt, mit der Zuweisung an die Berufungsbeklagte verstosse die Vorinstanz gegen den bei Eheschutzmassnahmen geltenden Grundsatz des numerus clausus, handle es sich doch beim erwähnten [...] weder um eine Wohnung noch um Hausrat gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde die Zuweisung an die Berufungsbeklagte der im Leasingvertrag festgelegten Regelung verletzen, wonach das Leasingfahrzeug nicht dauernd Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfe. In dem Sinne stelle die entsprechende Anweisung eine rechtswidrige Anordnung dar. Dass er mit der von ihm und der Berufungsbeklagten abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung gegen den Leasingvertrag verstosse, sei ihm erst im Nachhinein aufgefallen. Dazu komme, dass sich die Unzuverlässigkeit der Berufungsbeklagten auch bezüglich des [...] gezeigt habe. So habe sie das Fahrzeug beschädigt, ohne ihm den Schaden zu melden. Sie habe ihm das Fahrzeug sodann in einem sehr schmutzigen, nach Rauch stinkenden Zustand übergeben. Es sei nicht zumutbar, einer solchen Person das Fahrzeug weiterhin zur Verfügung zu stellen. Hinzu komme, dass der Leasingvertrag per Februar 2023 auslaufe, womit das Fahrzeug der Leasinggesellschaft zurückzugeben sei und ab diesem Zeitpunkt die vorinstanzliche Zuweisung ohnehin ins Leere laufe. Es sei ihm nicht zuzumuten, das Fahrzeug durch Bezahlung des Restwertes zu kaufen, um es hernach weiter der Berufungsbeklagten zur Verfügung stellen zu können. Aufgrund seiner eigenen Feststellungen könne die Berufungsbeklagte zudem ein Fahrzeug ihres Konkubinatspartners benutzen, weshalb sie eben gerade nicht auf den [...] angewiesen sei. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei deshalb ersatzlos aufzuheben.

 

 

6.3 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten auch die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Begriff des Hausrates ist weit zu interpretieren. Dazu gehören nicht nur Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zur tatsächlichen Nutzung der ehelichen Wohnung, sondern auch andere Gegenstände im häuslichen Bereich. Auch ein Personenwagen kann zum Hausrat im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gehören. Für die Zuteilung des Hausrates ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, und nicht, welcher Ehegatte Eigentümer eines Gegenstands ist oder ein besseres Recht daran hat. Die dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung spielt für die Zuweisung eine untergeordnete Rolle (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.189 f., S. 164; Ivo Schwander, in: Basler Kommentar ZGB, 6. Aufl., N 7 zu Art. 176 ZGB).

 

 

6.4 Der vom Ehemann geleaste Personenwagen ist nach den vorstehenden Grund-sätzen ohne Weiteres als Hausrat im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 zu qualifizieren. Wie es sich mit den von ihm angerufenen vertraglichen Bestimmungen verhält, kann offen bleiben. Belegt ist, dass er das Fahrzeug der Ehefrau mit einer Vereinbarung vom 2. November 2021 zur Nutzung überlassen hat (vorinstanzliche Urkunde 8 des Ehemannes). Darauf ist er zu behaften, auch wenn dies für ihn vertraglich negative Konsequenzen haben sollte. Sein Standpunkt im vorliegenden Verfahren steht auch in diesem Punkt im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Eine allfällige Beendigung des Leasingsvertrags bereits jetzt zu berücksichtigen, wäre nicht zweckmässig. Mit guten Gründen weist die Ehefrau zudem darauf hin, dass es angesichts der drei Autos, die der Ehemann zur Verfügung hat (Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 4. Februar 2022, AS 71 ff., RZ 72), nicht angehen kann, dass sie ihren Freund oder Bekannte für ein solches anbetteln muss. Die Berufung gegen Ziffer 5 ist unbegründet.

 

 

7.1 Die Berufung des Ehemannes muss vollumfänglich abgewiesen werden. Er hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'032.50 (Entscheidgebühr CHF 1'000.00; Kopien CHF 32.50) und der Ehefrau die von ihr geforderte Parteientschädigung von CHF 2'973.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bei der Vorinstanz ist der Ehefrau auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

 

 

7.2.1 Der Ehemann beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es sei auf seiner Seite von einem Überschuss von CHF 600.00 auszugehen und damit zu rechnen, dass sich die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Anwaltshonorar auf über CHF 8'000.00 summierten. Es werde ihm deshalb nicht möglich sein, diese Kosten innerhalb eines Jahres zu decken.

 

 

7.2.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'032.50 und die der Gegenseite zu bezahlende Parteienschädigung rund CHF 3'000.00. Der gleiche Betrag erscheint auch für die eigenen Anwaltskosten des Ehemannes angemessen. Die von ihm eingereichte Honorarnote seines Anwalts enthält zwar einen höheren Betrag, aber auch Positionen, die nicht nötig sind bzw. übersetzt erscheinen (z.B. zwei Stunden zu je CHF 250.00 für Akten holen beim Richteramt; Gesamtaufwand für Redaktion der Berufung). Die angemessenen Kosten von CHF 7'000.00 für das Berufungsverfahren kann der Berufungskläger mit dem von ihm bezifferten Überschuss von CHF 600.00 innerhalb eines Jahres bezahlen (SOG 2011 Nr. 5). Ob er auch als vermögenslos gilt (er ist immerhin Eigentümer einer Liegenschaft und eines Autos, das er nicht zur Ausübung des Berufs benötigt), braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'032.50 hat A.___ zu bezahlen.

4.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'973.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'163.25 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 810.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Thalmann