Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Juni 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 2007 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2010 hervorgegangen. Seit dem 20. April 2021 leben die Ehegatten getrennt.
2. Am 7. Februar 2022 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 20. April 2021 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008, und D.___, geb. 2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. Die Regelung des Kontaktes der Kinder zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Vater betreut die Kinder jeden Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
5. …
6. Der Vater hat für die Kinder folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'560.00 (davon CHF 1'400.00 Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt),
- ab 1. August 2022 (Phase 2): je CHF 2'500.00 (davon CHF 1'745.00 Barunterhalt und CHF 755.00 Betreuungsunterhalt).
Seit dem 1. Mai 2021 durch den Ehemann geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
Der Ehemann ist verpflichtet, die Kinderzulagen zu beantragen und diese rückwirkend ab 20. April 2021 und künftig den Kindern – zusätzlich zu den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen – zukommen zu lassen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
7. …
8. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird abgewiesen.
9. – 12. …
13. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 4’000.00 zu bezahlen. Im Übrigen hat jeder Ehegatte seine Parteikosten selbst zu tragen.
14. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat der Ehemann zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
15. Das Urteil stützt sich auf die beiden beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
3.1 Dagegen erhob der Ehemann mit Eingabe vom 11. April 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 seien aufzuheben und es seien die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008, und D.___, geb. 2010, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Dabei sei die Betreuungszeit unter den Eltern nach freier Vereinbarung im Interesse der Kinder abzusprechen. Der Vater sei für den Nichteinigungsfall berechtigt zu erklären, seine beiden Söhne jeden Mittwochnachmittag und am Donnerstag, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagmittag, 12.00 Uhr zu betreuen.
2. Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei aufzuheben und es seien die vom Vater an die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab April 2021 bis und mit März 2022 auf jeweils maximal CHF 1'290.00 (741.00 Bar- und 549.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 2'388.00 (741.00 Bar- und 1647.00 Betreuungsunterhalt) für D.___ sowie ab 1. April 2022 auf jeweils maximal CHF 825.00 (CHF 719.00 Bar- und 108.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 1'036.00 (CHF 719.00 Bar- und CHF 317.00 Betreuungsunterhalt) für D.___ festzusetzen. Bereits vom Ehemann an die Ehefrau geleistete Zahlungen gemäss Teil-Trennungsvereinbarung seien vollumfänglich anzurechnen.
3. Ziffer 13 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei der Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Parteikostenbeitrags abzuweisen.
4. Ziffer 14 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei aufzuheben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Die Ehefrau liess sich am 25. April 2022 ebenfalls form- und fristgerecht zur Berufung des Ehemannes vernehmen und stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung des Ehemannes und Berufungsbeklagten [recte Berufungsklägers] sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Ehemannes und Berufungsklägers.
4.1 Ebenfalls am 11. April 2022 erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022. Sie beantragt Folgendes:
1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 6. und 8. des angefochtenen Urteils vom 7. Februar 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
6. Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'352.00 (davon CHF 1'194.00 Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt) eventualiter CHF 3'660.00 (davon CHF 1'400.00 Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt),
- ab 1. August 2022 (Phase 2): je CHF 4'340.00 davon CHF 2'921.00 Barunterhalt und CHF 1'419.00 Betreuungsunterhalt, eventualiter CHF 5'370.00 davon CHF 3’951.00 Barunterhalt und CHF 1'419.00 Betreuungsunterhalt).
Der Ehemann ist verpflichtet, die Kinderzulagen zu beantragen und diese rückwirkend ab 20. April 2021 und künftig den Kindern - zusätzlich zu den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen – zukommen zu lassen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
8. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): CF 833.00
- ab 1. August 2022 (Phase 2): CHF 4'120.00.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten.
4.2 Der Ehemann liess sich dazu am 25. April 2022 form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Söhne der Parteien seit Geburt und insbesondere seit der Trennung der Eltern grossmehrheitlich von der Mutter betreut worden seien. Diese sei aktuell nicht erwerbstätig. Ihr werde ab August 2022 ein 50 % Pensum angerechnet. Beide Ehegatten seien erziehungsfähig. Die gegenseitige Kommunikation sei schwierig und der Informationsfluss gestört. Ein diesbezügliches Einvernehmen erscheine wenig wahrscheinlich, weshalb ein gutes Gelingen der alternierenden Obhut fraglich erscheine. Beide Kinder hätten Schwierigkeiten in der Schule, weshalb sie klare Strukturen und Beständigkeit bräuchten. Ein ständiges Hin und Her, das der alternierenden Obhut inhärent sei, laufe diesem Ziel zuwider. Zudem lebe der Ehemann derzeit in einem […]zimmer in [...], das nicht geeignet für die regelmässige Betreuung von Kindern sei. Auch spreche die Distanz zwischen [...] und [...] gegen die alternierende Obhut. Die Kinder müssten zudem während der Arbeitszeit des Vaters teilweise drittbetreut werden.
Das von den Parteien seit der Trennung gelebte Kontaktrecht (jedes zweite Wochenende sowie jeden Mittwochnachmittag) habe sich offenbar bewährt. Es sei wichtig, dass die Kinder weiterhin einen regelmässigen Kontakt zum Vater pflegen könnten. Das sei evident für deren weitere Entwicklung und Identitätsfindung.
Die Unterhaltsbeiträge seien ab Trennung geschuldet. Die erste Phase dauere bis zum 31. Juli 2022. Ab dem 1. August 2022 sei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 %-Pensums anzurechnen. Auf denselben Termin seien dem Ehemann analoge Wohnkosten wie der Ehefrau anzurechnen.
Der Ehemann sei teilweise angestellt und teilweise selbstständigerwerbend. Gemäss dem Kassenbuch seiner [...] sei der Ehefrau aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes ein Lohn ausbezahlt worden. Inzwischen sei sie nicht mehr beim Ehemann angestellt. Sie sei auf Stellensuche. Ihr sei eine angemessene Übergangsfrist dafür einzuräumen. Auf die genauen Zahlen wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung eingegangen.
2.1 Der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger bzw. Berufungsbeklagter in der Berufung der Ehefrau) macht berufungsweise geltend, die Vorderrichterin habe die Voraussetzungen zur Erteilung der alternierenden Obhut tatsächlich verkannt und rechtlich falsch gewürdigt. Die von ihr monierte fehlende Struktur und Beständigkeit könne selbstredend auch bei einer alternierenden Obhut erreicht werden. Der Vater habe angeboten weiterhin am Mittwochnachmittag und zusätzlich am Donnerstag persönlich für die Kinder da zu sein. Mit dem Bezug einer Wohnung in unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung habe er die Voraussetzungen dazu geschaffen. Bereits heute betreue er die Kinder zusätzlich am Donnerstagnachmittag.
Die Vorderrichterin habe zudem bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge den Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt, worauf im Rahmen der konkreten Berechnung eingegangen wird. Weiter moniert der Berufungskläger, obwohl die Ehefrau keinen eigenen Antrag auf Unterhalt gestellt habe, habe ihr die Vorinstanz indirekt einen solchen zugesprochen, indem sie die Kinder mit je 0,5 «Köpfen» und den Ehemann mit einem «Kopf» am Überschuss beteiligt habe. Aufgrund der Berechnungen der Vorinstanz stehe zudem fest, dass kein Parteikostenbeitrag geschuldet sein könne, weil ein massiver Überschuss vorhanden sei.
2.2 Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Berufungsklägerin in der eigenen Berufung) macht geltend, der Berufungskläger beschränke sich darauf zu behaupten, dass auch bei alternierender Obhut klare Strukturen und Beständigkeit geschaffen werden könnten. Mit den übrigen Argumenten der Vorderrichterin setze er sich nicht auseinander. Die Mutter habe sich seit der Geburt um die Kinder gekümmert. Die Trennung der Eltern belaste diese sehr und habe zu den bekannten Problemen in der Schule geführt. Gerade in dieser Situation seien Stabilität und klare Strukturen sehr wichtig für die Kinder. Ihre Kinderzimmer in der vormals ehelichen Wohnung seien ihr Rückzugsort. Dieser würde ihnen beim Vater fehlen. Der Vater müsse zudem als [...] zwingend Pikettdienst leisten. So sei es bereits wenige Male vorgekommen, dass er die Ehefrau informiert habe, er müsse sofort [...], sie solle die Kinder holen bzw. diese könnten erst später zu ihm kommen. Auch sei ein konkretes Betreuungskonzept unabdingbar. Es sei am Ehemann dieses darzulegen. Dass er eine Wohnung in der Nähe der Ehefrau bezogen habe, könnte ein Argument für die alternierende Obhut sein. Das könne aber nicht die fehlenden Betreuungsstrukturen ersetzen. Sie liege zudem weiter von der Schule der Kinder entfernt als diejenige der Ehefrau. Unzutreffend sei, dass der Ehemann die Kinder auch jeden Donnerstagnachmittag betreue. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die alternierende Obhut angeordnet werden sollte.
Die Einkommensberechnung der Vorinstanz für den Ehemann in der ersten Phase sei nicht zu beanstanden. Die Ehefrau habe schon zahlreiche Bewerbungen geschrieben, aber bis dato keine Anstellung gefunden. Von November 2021 bis Mitte März 2022 habe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse, insgesamt einen Betrag von CHF 5'031.00, bezogen. Das entspreche einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 315.00 in der ersten Phase (16 Monate). Ihre Arbeit in […] des Ehemannes habe sich auf […] beschränkt. Da die neu angestellte […] auch verrechenbare Arbeiten erledige, sei davon auszugehen, dass der Lohn des Ehemannes durch ihre Anstellung nicht sinke. Die Vorinstanz habe der Ehefrau fälschlicherweise, trotz konkretem Antrag, keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen, was sie mit einer eigenen Berufung korrigieren lassen wolle. Der Ehemann verkenne bei seiner Rüge bezüglich des Prozesskostenvorschusses, dass dieser bei Einleitung des Verfahrens erfolge und nicht im Nachhinein. Mit den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz setze er sich nicht auseinander.
3.1 Die Ehefrau macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen mit der Begründung, dass sie diesen nicht beziffert habe. Der Begründung ihres Antrags sei die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages zu entnehmen, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausreichend sei. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes sei zu berücksichtigen, dass dieser 2019 knapp CHF 180'000.00 verdient habe. 2020 habe er sich selbstständig gemacht. Die Vorinstanz gehe für beide Phasen von einem Einkommen von knapp CHF 11'000.00 aus. Dabei verkenne sie, dass es praxisgemäss rund zwei bis drei Jahre dauere, bis wieder ein volles Einkommen erzielt werde. Aufgrund der konkreten Entwicklung scheine es angemessen, von zwei Jahren auszugehen, zumal er eine bestehende […] übernommen habe. Der Ehemann habe als echte Noven die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 einzureichen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Ehefrau könne als ausgebildete [...] ein monatliches Einkommen von netto CHF 2’708.00 erzielen. Diese stamme aus [...]. In [...] oder in der Schweiz habe sie nie gearbeitet und auch keine Ausbildung absolviert. Ihre Ausbildung werde in der Schweiz nicht anerkannt und sie spreche nur ungenügend Deutsch. Sie sei höchstens befugt, [...] zu unterrichten. Daher könne sie lediglich als Hilfskraft arbeiten. Die Senkung der Wohnkosten der Ehefrau in der zweiten Phase begründe die Vorinstanz nicht. Sollte sie zum Umzug gezwungen sein, so würden die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen.
3.2 Der Ehemann macht geltend, die Vorinstanz habe der Ehefrau fälschlicherweise indirekt einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen, indem sie ihren Überschuss anteilsmässig auf ihn und die Kinder aufgeteilt habe. Korrekterweise hätte dieser allein ihm zugesprochen werden müssen. Entgegen der Behauptung der Ehefrau ergebe sich die Bezifferung ihres Unterhaltsantrags nicht aus der Begründung. Richtig sei einzig, dass der Vertreter der Ehefrau an der Verhandlung eine Berechnung dargelegt habe. Hingegen sei nie die Rede von einem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gewesen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen die Dispositionsmaxime nicht verletzt. Die Ehefrau übersehe auch, dass der Ehemann gezwungen gewesen sei, sich selbstständig zu machen, zumal seine frühere Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit ihm aufgelöst habe. Eine Erhöhung des Einkommens während der Trennung stehe nicht zur Diskussion. Eine solche habe die Ehefrau auch bei der Vorinstanz nicht behauptet. Die neuen Behauptungen seien daher verspätet. Hingegen sei das Einkommen der Ehefrau bereits ab April 2022 zu erhöhen. Diese sei bereits erwerbstätig. Offenbar erteile sie […]. Gemäss ihrem Lebenslauf habe sie in [...] als [...] gearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit beim Ehemann habe sie auch Kenntnisse im Umgang mit Computern. Ein allfälliger Umzug reisse die Kinder weder aus ihrer Umgebung noch sei damit das Kindeswohl gefährdet. In der erwähnten Preisklasse sei in [...] Wohnraum verfügbar. Die Unterhaltsberechnung der Ehefrau beruhe auf falschen Annahmen und Budgetpositionen.
3.3 Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 replizierte die Ehefrau dahingehend, dass die Kinder lediglich ab und zu am Mittwochnachmittag zum Vater gingen. Dieser teile meist erst kurz vor Mittag mit, ob er die Kinder am Nachmittag betreuen könne. Häufig habe er während der Arbeitswoche keine Zeit, um die Kinder zu betreuen. Auch am Wochenende müsse sie bereit sein, die Kinder zu übernehmen, falls der Vater in [...] oder ins [...] gerufen werde. Dieses unstete Verhalten habe sich in letzter Zeit akzentuiert.
4.1 Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; s. dazu Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Der Entscheid über eine alternierende Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalles zu treffen (dazu BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, N. 17.113). Leitprinzip ist dabei das Kindeswohl; die Interessen und Wünsche der Eltern (für oder gegen eine alternierende Obhut) haben in den Hintergrund zu treten (Urteile 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, nicht publ. in: BGE 146 III 203, Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; Leuenberger: Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019 S. 1102 f.). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteil 5A_794/2017 a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweis). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5.5 S. 212).
Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615 mit Hinweisen). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.).
Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E.3 S. 616). Sodann sind die betroffenen Kinder durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise anzuhören (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Es besteht eine Rechtspflicht der Gerichte, urteilsfähige Kinder in allen Verfahren, die es unmittelbar berühren anzuhören (BGE 124 III 90 E 3a).
4.2 Die Vorderrichterin hat ausgeführt, dass die Kinder der Parteien seit ihrer Geburt und insbesondere auch seit der Trennung der Eltern grossmehrheitlich durch die Mutter betreut worden seien, was der Vater nicht bestreitet. Er stört sich daran, dass die Vorderrichterin «fehlende Strukturen» auf seiner Seite und ein «ständiges Hin und Her» als Gründe für die Abweisung der alternierenden Obhut genannt habe.
Der Berufungskläger reisst die von der Vorderrichterin verwendeten Begriffe aus dem Zusammenhang. Vorab ist festzuhalten, dass sich ihre Überlegungen auf den damaligen Wohnsitz des Vaters in [...] bezogen. Heute leben beide Parteien in [...], nur wenige hundert Meter auseinander, so dass ein Wechsel der Kinder innerhalb der Gemeinde stattfinden könnte. Dass sie von der Wohnung des Vaters einen um einige hundert Meter längeren Schulweg hätten, ist nicht von Bedeutung. Den beiden 14- und 12-jährigen Kindern wäre auch der längere Weg ohne weiteres zuzumuten. Der Wohnsitz des Vaters ist nach dem Umzug kein Argument mehr gegen die alternierende Obhut.
Die Vorderrichterin hat eingehend begründet, weshalb vorliegend ein Obhutswechsel alle paar Tage zwischen Vater und Mutter nicht dem Kindeswohl entspricht. Damit setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Allein die Behauptung, dass dem nicht so sei, ist als Begründung nicht ausreichend. Auch die Tatsache, dass ergänzende Betreuungsangebote genutzt werden müssen, sobald die Mutter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ändert nichts an der schlüssigen Argumentation der Vorderrichterin. Der Behauptung, dass der Berufungskläger die Kinder «regelmässig» am Mittwochnachmittag und neu zusätzlich auch am Donnerstagnachmittag betreue, widerspricht die Berufungsbeklagte. Nach ihrer Darstellung soll es sich um zwei einzelne Donnerstagnachmittage gehandelt haben. Auch die Betreuung am Mittwochnachmittag erfolge nur unregelmässig. Zudem macht sie darauf aufmerksam, dass sie gelegentlich kurzfristig einspringen müsse, wenn der Ehemann während seiner Betreuungszeit überraschend in [...] oder ins [...] müsse.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Kinderbetreuung in den ersten Monaten nach der Trennung einspielen muss, was zuweilen anspruchsvoll sein kann. Hingegen zeigen gerade die Ausführungen der Ehefrau, wie wichtig konkrete Vereinbarungen und verlässliche Betreuungsstrukturen sind. Es scheint dem Ehemann nicht klar zu sein, dass er innerhalb seines Betreuungsanteils für die Kinderbetreuung selbstständig verantwortlich ist und diese organisieren muss (vgl. ZKBER.2020.73 E. 3.2.2.2). Er kann die Kinderbetreuung nicht nach Belieben an die Ehefrau delegieren. Das mangelnde Bewusstsein des Vaters zeigt sich auch darin, dass er keine fixe Regelung Betreuungsanteile will, sondern beantragt, dass es der freien Absprache der Eltern überlassen werde, diese zu bestimmen. Er übersieht, dass sich die alternierende Obhut gerade durch konkrete Betreuungsanteile beider Eltern auszeichnet. Innerhalb seines Betreuungsanteils ist sodann jeder Elter verpflichtet, selbstverantwortlich für eine adäquate Betreuung der Kinder zu sorgen. Da die alternierende Obhut systemimmanent durch einen stetigen Wechsel der Kinder zwischen den Wohnsitzen der Eltern gekennzeichnet ist, ist es umso wichtiger, dass diese zuverlässig wissen, wann sie wo betreut werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie durch die unregelmässigen Wechsel zwischen den Eltern überfordert werden. Es kann kein Dauerzustand sein, dass die Ehefrau nolens volens kurzfristig einspringen muss, weil der Ehemann seine Betreuungszeit nicht selber abdecken kann. Das wird auch tatsächlich nicht mehr möglich sein, sobald diese ebenfalls erwerbstätig und nicht mehr beliebig verfügbar ist. Die Feststellung der Vorderrichterin über die fehlenden Betreuungsstrukturen auf Seiten des Ehemannes ist daher nach wie vor zutreffend. Entgegen der Ansicht des Ehemannes sind die Fixierung der Betreuungsanteile der Eltern und das Betreuungskonzept keine vernachlässigbaren Details, sondern zentrale Punkte der alternierenden Kinderbetreuung, zumal diese gerade bei grossem Einkommensgefälle zwischen den Eltern auch Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge haben. Der Antrag des Ehemannes auf Anordnung der alternierenden Obhut wird daher abgewiesen.
5.1 Beide Ehegatten bemängeln die Einkommens- und Unterhaltsberechnung der Vorderrichterin. Der Berufungskläger moniert die Feststellung seines Einkommens in der ersten Phase von April 2021 bis Juli 2022 als zu hoch, da er erst dabei sei, seine [...] aufzubauen und ihm die Vorderrichterin fälschlicherweise das Einkommen der Ehefrau angerechnet habe, obwohl der Lohn an sie bezahlt worden sei. Die Vorinstanz hat dem Ehemann über beide Phasen ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'930.00 angerechnet. Er ist ausgebildeter [...] und hat sowohl in [...] als auch in der Schweiz auf diesem Beruf gearbeitet. 2018 hat er in [...] als Angestellter ein Jahreseinkommen von EUR 121'820.00 verdient (Urk. 11 des Ehemannes) und 2019 ein solches von CHF 174’393.00 (Urk. 12 des Ehemannes) und 2020 gemäss Lohnausweisen der [...] und von [...] ein solches von CHF 145’731.00 (Sammelurk. 14 des Ehemannes) in der Schweiz (jeweils ohne Kinderzulagen).
5.2 Der Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt der Kinder zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen der Kinder, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (Cyrill Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 58 i.V.m. N. 56 zu Art. 285 ZGB).
5.3 Der Berufungskläger ist [...]. Er hat bis Ende Mai 2020 bei [...] gearbeitet. Per 1. Juli 2020 hat er [...] in [...] gemietet und arbeitet seither als selbstständiger [...]. Daneben war er von Juni bis November 2020 bei einem [...] in [...] angestellt. Zudem arbeitet er als [...] der [...] in [...]. Es wird nicht verkannt, dass der Aufbau einer eigenen [...] einige Zeit in Anspruch nimmt und mit Investitionen verbunden ist, die v.a. zu Beginn der Selbstständigkeit den Gewinn stark belasten. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich angegeben, dass der [...]aufbau rund 3 Jahre in Anspruch nehmen werde (AS 69). Die Ehefrau will ihm lediglich deren zwei zugestehen. Praxisgemäss wird für das Einkommen von selbstständig erwerbenden Personen auf den durchschnittlichen Gewinn von drei bis fünf Geschäftsjahren abgestellt. Das ist vorliegend nicht möglich, da der Ehemann seine [...] erst vor zwei Jahren neu eröffnet hat. Der Jahresabschluss 2020 (Urkunde, Urk. 13 des Ehemannes) und das Kassabuch (Urk. 8 des Ehemannes) sind im Hinblick auf die effektiven Verdienstmöglichkeiten wenig aussagekräftig. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger zur gleichen Zeit bei einem [...] in [...] angestellt war und dort einen monatlichen Nettolohn von CHF 10'233.00 verdient hat (Urkunde, Urk. 4 des Ehemannes). Die Einkommen des Berufungsklägers der vergangenen Jahre als angestellter [...] haben hingegen gezeigt, dass er über eine Zeitspanne von drei bis fünf Jahren gerechnet, ohne weiteres in der Lage ist, ein monatliches Einkommen von CHF 10'930.00 zu erzielen, wie ihm die Vorderrichterin angerechnet hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch sinnvoll, dem Berufungskläger über beide Phasen denselben Lohn anzurechnen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst eine allfällige Arbeitslosenentschädigung höher als das vom Berufungskläger veranschlagte Einkommen ausfallen würde. Auch zeigt ein Blick auf die einschlägigen Stellenportale, dass diverse Stellenangebote für [...] ausgeschrieben sind, so dass es ihm freistünde, jederzeit wieder eine Anstellung anzunehmen, die notorischerweise mindestens in dieser Grössenordnung bezahlt werden. Ob der Ehemann in den kommenden Jahren sein Einkommen so erheblich wird steigern können, wie die Ehefrau behauptet, ist reine Spekulation. Solche sind im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht angezeigt, zumal Eheschutzmassnahmen wie vorsorgliche Massnahmen erleichtert abgeändert werden können. Immerhin hat der Ehemann vorinstanzlich eingeräumt, dass in rund drei Jahren wieder mit einem Einkommen wie 2019/2020 gerechnet werden dürfe (Aktenseite, AS 69). Es gibt somit keinen Grund, von einem tieferen Einkommen als die Vorderrichterin auszugehen.
Die Ehefrau verlangt in ihrer Berufung, in der zweiten Phase ab August 2022 sei beim Ehemann von einem monatlichen Einkommen von CHF 20'000.00 auszugehen. Sie begründet das damit, dass der Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss zwei bis drei Jahre dauere, weshalb er ab August 2022 mit einem monatlichen Einkommen von CHF 20'000.00 rechnen könne. Das ist reine Spekulation, die nicht geeignet ist, die Überlegungen der Vorderrichterin zu erschüttern. Es wird auf die obigen Erwägungen verwiesen. Die Berufungsklägerin ist zudem nicht in diesem Umfang beschwert, zumal sie vorinstanzlich noch von einem erzielbaren Einkommen von monatlich CHF 14'000.00 ausgegangen ist. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der Ehefrau unbenommen ist, zu gegebener Zeit Auskunft über das Einkommen des Ehemannes zu verlangen und allenfalls eine Abänderung des Eheschutzurteils zu verlangen.
5.4.1 Vor der Trennung hat der Ehemann der Ehefrau für ihre Tätigkeit in seiner […] einen Nettolohn von monatlich CHF 2'407.30 bezahlt. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juni 2021 gekündigt. Unklar ist, ob sich die Kündigungsfrist infolge der Krankheit der Ehefrau verlängert hat (Urk. 11 der Ehefrau). In den Monaten November 2021 bis März 2022 hat die Ehefrau zudem total 90 Arbeitslosentaggelder von CHF 61.20 brutto bezogen.
Von der Trennung bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die Ehefrau noch zwei ganze Monatslöhne à CHF 2'407.30 sowie den Lohn für 10 Tage im April (2'407.30 : 3) CHF 802.45 verdient. Die Arbeitslosentaggelder belaufen sich auf total CHF 5'508.00 brutto abzüglich 7,81 % Sozialleistungen d.h. auf CHF 5'077.80 netto. Die Ehefrau hat somit in der ersten Phase von 20. April 2021 bis zum 31. Juli 2022 ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund CHF 750.00 netto (CHF 10'694.85 :14,3) erzielt, das sie sich anrechnen lassen muss.
5.4.2 Die Ehefrau bestreitet nicht, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Sie macht jedoch geltend, ihre Ausbildung sei in der Schweiz nicht verwertbar. Zudem seien ihre Deutschkenntnisse mangelhaft. Sie müsse sich daher um eine Stelle im Tieflohnbereich bewerben und könne mit einem 50 % Pensum lediglich rund CHF 1'750.00 netto pro Monat verdienen. Mit ihrer Berufung hat die Ehefrau einen Lebenslauf eingereicht. Daraus geht hervor, dass sie in ihrem Heimatland einen Bachelorabschluss in [...] erworben hat. Ihr Sprachniveau für Deutsch gibt sie mit C1 (fachkundige Sprachkenntnisse) und diejenigen in Englisch mit B1 (fortgeschrittene Sprachverwendung) an. In [...] hat sie als [...] u.a. für verschiedene Amtsstellen gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist schwer verständlich, dass sie sprachliche Probleme haben soll. Der hochdeutschen Sprache sollte sie mit diesem Hintergrund jedenfalls ausreichend mächtig sein, um im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Es ist ihr demnach zuzutrauen, dass sie [...] oder [...] könnte, wie sie das bereits in [...] getan hat. Dass ihr Diplom als [...] in der Schweiz nicht gültig ist, ist kurzfristig ein Hindernis, ihre Kompetenzen voll auszuschöpfen. Hingegen kann sie die nötigen Weiterbildungen absolvieren, um dieses Manko auszumerzen. Das gilt umso mehr, als ihr die Vorinstanz eine lange Übergangsfrist zum Einstieg ins Erwerbsleben zugestanden hat. Das ist auch nicht zu beanstanden, da sie erstmalig auf dem freien Markt eine Anstellung in der Schweiz anstrebt. Die Anrechnung eines erzielbaren Einkommens von monatlich CHF 2'708.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab August 2022 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
6.1 Der Ehemann moniert, dass die Vorderrichterin der Ehefrau ab Trennungstag CHF 100.00 für Arbeitsbemühungen zugestanden habe, da diese keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen habe, während sie noch bei ihm angestellt gewesen sei. Der Ehemann hat das Anstellungsverhältnis mit der Ehefrau am 27. Mai 2021 gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt war die Ehefrau gehalten, sich um eine Anstellung und/oder die nötigen Weiterbildungen zur Steigerung ihrer Erwerbschancen zu besuchen. Mithin würde gerade einmal ein Monatsbetreffnis von CHF 100.00 wegfallen, was insgesamt nicht ins Gewicht fällt.
6.2 Die Vorderrichterin hat der Ehefrau Parkplatzkosten von CHF 130.00 pro Monat angerechnet. Der Berufungskläger macht geltend, ein solcher sei weder nötig noch ausgewiesen. Ab August 2022 würden ihr ausserdem CHF 250.00 für den Arbeitsweg angerechnet. Mit der Begründung der Vorderrichterin, weshalb sie der Ehefrau den Parkplatz angerechnet hat, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, weshalb die Berufung in diesem Punkt ungenügend begründet ist.
6.3.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau habe aus der zu teuren Wohnung auszuziehen. Bereits ab April 2022 und nicht erst ab August 2022 seien ihr tiefere Mietkosten anzurechnen. Die eheliche Wohnung, in der die Ehefrau nach wie vor mit den Kindern lebt, kostet monatlich CHF 2'000.00 inkl. Nebenkosten. Die Vorderrichterin hat die Reduktion der Wohnkosten der Ehefrau damit begründet, dass die Wohnkosten beider Ehegatten anzugleichen seien (Ziff. II 3.8.2 des Urteils vom 7. Februar 2022). Die Ehefrau hat dies in ihrer Berufung gerügt. Sie wehrt sich gegen die Reduktion ihrer Wohnkosten ab August 2022 auf monatlich CHF 1'500.00. Sie macht geltend, diesbezüglich sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Mit der Begründung der Vorderrichterin setzt sie sich nicht auseinander. Sie macht geltend, aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien seien monatliche Wohnkosten von CHF 2'000.00 mehr als angemessen.
6.3.2 Der Vorwurf des mangelnden rechtlichen Gehörs der Ehefrau geht ins Leere. Der Ehemann hat bereits in seinem ersten Parteivortrag vor der Vorderrichterin die Reduktion der Wohnkosten verlangt (vgl. Verhandlungsprotokoll, AS 69). Die Ehefrau hatte Gelegenheit darauf zu replizieren oder sich im Schlussvortrag dazu zu äussern, was sie nicht getan hat.
6.3.3 Indessen hat der Ehemann per März 2022 eine Wohnung in der Nähe von Ehefrau und Kindern bezogen, die monatlich CHF 1'570.00 (inkl. NK) kostet, was er in der Berufung geltend macht. Die Vorderrichterin hat ihm für die zweite Phase Wohnkosten von CHF 1'500.00 angerechnet. Sie hat indessen übersehen, dass sich der Wohnkostenanteil der Ehefrau in der ehelichen Wohnung nach Abzug der Anteile der Kinder auf CHF 1'460.00 beläuft. Mithin ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten mit der Anrechnung der aktuellen Wohnung des Ehemannes Genüge getan. Zudem ist es im Interesse der Kinder in der ehelichen Wohnung zu verbleiben. Im Rahmen der Offizialmaxime für die Kinderbelange ist es dabei zu belassen. Damit erübrigt es sich, über den Antrag des Ehemannes auf eine Senkung der Wohnkosten von Ehefrau und Kindern per April 2022 zu entscheiden.
6.4 Der Berufungskläger moniert weiter, dass die Vorinstanz ihm nur die obligatorischen KVG-Prämien angerechnet habe. Die VVG-Versicherung habe dem ehelichen Standard entsprochen und müsse deshalb angerechnet werden. Diesbezüglich ist der Berufungskläger nicht beschwert, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Bei der Vorinstanz hat er ausdrücklich verlangt, dass in der Bedarfsberechnung nur die KVG-Prämien berücksichtigt werden dürften (vgl. Verhandlungsprotokoll, AS 70). Ohnehin ist die Berücksichtigung der VVG-Prämien mehr oder weniger «erfolgsneutral» wenn es bei beiden Ehegatten gleich gehandhabt wird, was vorliegend der Fall ist.
7.1 Die Ehefrau macht des Weiteren geltend, dass sie bei der Vorinstanz einen persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangt habe und die Vorderrichterin diesen zu Unrecht infolge mangelnder Präzisierung abgewiesen habe. Die Vorderrichterin hielt dafür, dass die Ehefrau die Unterhaltsbeiträge nie beziffert habe, obwohl das zweifellos möglich gewesen wäre. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Ehefrau habe lediglich einzelne Budgetpositionen vorgebracht. Es sei der Vorderrichterin nicht zuzumuten gewesen, daraus ein Rechtsbegehren abzuleiten.
Für den Ehegattenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime, d.h. dass die auf Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind. Daran ändert auch die im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts, zumal diese lediglich die Sammlung des Prozessstoffs betrifft. Die Untersuchungsmaxime hat auch keinen Einfluss darauf, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung). Daraus folgt, dass auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt oder, im Fall zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 5 f. mit diversen Hinweisen).
7.2 Die Berufungsklägerin hat an der vorinstanzlichen Verhandlung unter Ziff. 6 beantragt, dass ihr der Ehemann mit Wirkung ab getrennter Wohnsitznahme persönliche Unterhaltsbeiträge bezahle. Sodann hat sie unter dem Titel «Offener Hauptpunkt sind die Unterhaltsbeiträge» eine Bedarfsberechnung präsentiert und für sich ein Manko von CHF 3'490.00 errechnet, das sie als Betreuungsunterhalt auf die beiden Söhne aufteilte und einen Überschussanspruch von CHF 1'976.00, den sie für sich reklamierte (vgl. AS 66 f.). Daraus ergibt sich im Sinn der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres, was die Ehefrau wollte, nämlich einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 1’976.00 und CHF 3'490.00 in Form von Betreuungsunterhalt für die beiden Söhne. Mithin steht vorliegend maximal ein monatlicher Ehegeattenunterhalt von CHF 1'976.00 zur Diskussion. Soweit die Ehefrau im Berufungsverfahren mehr verlangt, ist sie nicht beschwert.
7.3 Nachdem klar ist, dass die Ehefrau vorinstanzlich einen Unterhaltsbeitrag beantragt hat und ihr im Berufungsverfahren einer zugesprochen wird, kann offengelassen werden, wie der Überschuss auf den Ehemann und die Kinder zu verteilen wäre, wenn sie keinen solchen erhalten würde.
8.1 Nach dem oben gesagten, bleibt es in der ersten Phase ab Trennungsdatum (20. April 2021) bei folgender Bedarfsrechnung, die sich von derjenigen der Vorderrichterin nur durch die geänderten Steuerbetreffnisse unterscheidet.
Ehemann Ehefrau C.___ D.___
|
Grundbetrag |
1200 |
1350 |
--- |
--- |
|
Zuschlag für Kinder |
--- |
--- |
600 |
600 |
|
./. in Drittbetreuungskosten |
--- |
--- |
||
|
Miete/Hypothekarzins |
460 |
1630 |
--- |
--- |
|
Nebenkosten |
370 |
--- |
--- |
|
|
Anteil Kinder |
-540 |
270 |
270 |
|
|
./. Wohnbeiträge erwachsene Personen |
||||
|
Krankenversicherungsprämien Erwachsene |
263 |
383 |
--- |
--- |
|
Krankenversicherungsprämien Kinder |
--- |
--- |
137 |
137 |
|
Telekommunikation/Mobiliarversicherung |
100 |
100 |
--- |
--- |
|
Arbeitsweg |
0 |
100 |
||
|
Zuschlag für auswärtiges Essen |
||||
|
Berufszuschlag |
--- |
--- |
||
|
Laufende Steuern |
|
|
||
|
Schuldentilgung |
--- |
--- |
||
|
Drittbetreuung Kinder |
--- |
--- |
||
|
Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil |
--- |
--- |
||
|
Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil |
--- |
--- |
--- |
|
|
Beiträge an Berufsverbände |
--- |
--- |
||
|
Weiterbildung |
--- |
--- |
||
|
Besondere Krankheitskosten |
||||
|
Private Vorsorge/Lebensversicherungen |
0 |
--- |
--- |
|
|
Unterhaltsbeiträge an Dritte |
--- |
--- |
||
|
Weitergeleitete Familienzulagen |
--- |
--- |
||
|
Parkplatz |
130 |
|||
|
Total |
2430 |
4483 |
1007 |
1007 |
Das Gesamteinkommen der Ehegatten und Kinder beläuft sich in der ersten Phase auf CHF 12'080.00 pro Monat (Ehemann CHF 10'930.00, Ehefrau CHF 750.00, Kinder je CHF 200.00). Nach Abzug des Bedarfs von total CHF 9'050.00 verbleibt ein Überschuss von CHF 3'153.00 der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen ist, d.h. je CHF 1'027.00 pro Elter bzw. CHF 513.00 pro Kind.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind demnach in der ersten Phase festzusetzen auf je CHF 3’200.00 (CHF 1333.00 Bar- und CHF 1’867.00 Betreuungsunterhalt). Der Ehegattenunterhalt wird auf CHF 833.00 festgesetzt, wie die Ehefrau beantragt hat.
8.2 In der zweiten Phase ab August 2022 ist beim Ehemann nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 10'930.00 auszugehen und der Ehefrau ein erzielbares Nettoeinkommen von CHF 2'708.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) angerechnet. Dasjenige der Söhne bleibt bei je CHF 200.00. Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'038.00.
In der zweiten Phase ab 1. August 2022 ergibt sich folgender Bedarf:
Ehemann Ehefrau C.___ D.___
|
Grundbetrag |
|
1200 |
1350 |
--- |
--- |
|
Zuschlag für Kinder |
|
--- |
--- |
600 |
600 |
|
./. in Drittbetreuungskosten |
|
--- |
--- |
||
|
Miete/Hypothekarzins |
|
1570 |
1630 |
--- |
--- |
|
Nebenkosten |
|
370 |
--- |
--- |
|
|
Anteil Kinder |
|
-540 |
270 |
270 |
|
|
./. Wohnbeiträge erwachsene Personen |
|
||||
|
Krankenversicherungsprämien Erwachsene |
|
263 |
383 |
--- |
--- |
|
Krankenversicherungsprämien Kinder |
|
--- |
--- |
137 |
137 |
|
Telekommunikation/Mobiliarversicherung |
|
100 |
100 |
--- |
--- |
|
Arbeitsweg |
|
0 |
250 |
||
|
Zuschlag für auswärtiges Essen |
|
100 |
|||
|
Berufszuschlag |
|
--- |
--- |
||
|
Laufende Steuern |
|
694 |
1108 |
|
|
|
Schuldentilgung |
|
--- |
--- |
||
|
Drittbetreuung Kinder |
|
--- |
--- |
||
|
Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil |
|
--- |
--- |
||
|
Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil |
|
--- |
--- |
--- |
|
|
Beiträge an Berufsverbände |
|
--- |
--- |
||
|
Weiterbildung |
|
--- |
--- |
||
|
Besondere Krankheitskosten |
|
||||
|
Private Vorsorge/Lebensversicherungen |
|
0 |
--- |
--- |
|
|
Unterhaltsbeiträge an Dritte |
|
--- |
--- |
||
|
Weitergeleitete Familienzulagen |
|
--- |
--- |
||
|
PP |
|
130 |
|||
|
|
|||||
|
Total |
|
3927 |
4781 |
1007 |
1007 |
|
|
Der Bedarf beläuft sich in dieser Phase auf total CHF 10'722.00 Die Familie realisiert einen monatlichen Überschuss von CHF 3'316.00, der wiederum auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen ist. Der Anteil pro Elternteil beläuft sich folglich auf CHF 1'105.00 und derjenige pro Kind auf CHF 553.00.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in dieser Phase auf je CHF 2'400.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 1'040.00 Betreuungsunterhalt) und der Ehegattenunterhalt auf CHF 1’100.00 festzusetzen.
8.3 Der Berufungskläger moniert weiter, dass ihn die Vorderrichterin verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten einen Parteikostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Die Vorderrichterin hat das begründet mit der ehelichen Beistandspflicht und der Feststellung, dass die Ehefrau mittellos sei. Der Berufungskläger macht geltend, entgegen diesen Ausführungen habe die Vorderrichterin in der ersten Phase einen monatlichen Überschuss von CHF 1'249.00 aus- und diesen dem Barbedarf der Kinder zugewiesen. Daraus seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens problemlos zu decken. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Berechnung des Prozesskostenvorschusses erfolge aufgrund der Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens. Der den Kindern zugewiesene Überschussanteil könne nicht für die Finanzierung des Verfahrens verwendet werden.
8.4 Der angefochtene Entscheid hat das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen. Die Frage nach einem Prozesskostenvorschuss ist in diesem Verfahrensstadium obsolet. Bevorschusst können nur Kosten werden, die noch nicht angefallen sind. In Fällen wie diesem ist einem noch nicht beurteilten Antrag auf Prozesskostenvorschuss in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass – vorausgesetzt, es besteht ein Anspruch darauf – die entsprechende Partei dazu verpflichtet wird, einen Teil oder die gesamten Gerichts- und Parteikosten zu übernehmen. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht ausdrücklich vor, dass in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei zu auferlegen sind, abgewichen werden kann. Der ehelichen Beistandspflicht oder Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ist im Eheschutzverfahren somit in der Regel im Kostenentscheid Rechnung zu tragen (vgl. ZKBER.2014.44).
8.5 Entgegen den Ausführungen der Ehefrau ist diese auch nicht mittellos. Die Vorderrichterin hat im Zusammenhang mit der Anordnung der Gütertrennung ausgeführt, dass die Ehegatten in [...] über eine Eigentumswohnung und diverse Konti verfügten (Urteil Ziff. II 4.). Der Ehemann, auf dessen Namen diese Vermögenswerte offenbar lauten, ist daher zu verpflichten, der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Das drängt sich umso mehr auf, als vorinstanzlich die Gütertrennung angeordnet wurde und jeder Ehegatte die güterrechtliche Auseinandersetzung verlangen kann.
III.
1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Vorderrichterin hat ihren Kostenentscheid damit begründet, dass der Ehemann über einen mehr als erheblichen Überschuss verfüge und per Saldo 31.12.2020 über ein Vermögen von rund CHF 410'000.00 verfügt habe, weshalb er ohne weiteres in der Lage sei, die Gerichtskosten zu bezahlen.
Der Berufungskläger beantragt, dass die vorinstanzlichen Kosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen seien. Er macht geltend, der den Kindern zugesprochene Überschuss von monatlich CHF 1'249.00 reiche aus, um den Verfahrenskostenanteil der Ehefrau innert weniger Monate problemlos zu decken. Die Berufungsbeklagte beruft sich darauf, dass die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen seien. Sie macht geltend, der Berufungskläger begründe nicht, weshalb die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid gegen Bundesrecht verstossen haben solle.
Der Berufungskläger setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Seine Begründung bleibt appellatorisch, weshalb die Berufung nicht gutgeheissen werden kann und es beim vorinstanzlichen Gerichtskostenentscheid bleibt.
2. Die Berufung des Ehemannes in Bezug auf den Parteikostenvorschuss und diejenige der Ehefrau in Bezug auf den Ehegattenunterhalt werden gutgeheissen und beide Berufungen im Übrigen abgewiesen. Das Unterliegen des Ehemannes ist insgesamt grösser, da er insbesondere in der Frage der Obhut, die ein wesentlicher Teil seiner Berufung war, unterlegen ist. Es rechtfertigt sich demnach, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu zwei Drittel dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau aufzuerlegen. Der Ehemann hat der Ehefrau folglich eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Auf Aufforderung hin hat nur der Vertreter des Ehemannes eine Kostennote eingereicht. Er macht für beide Verfahren zusammen einen Betrag von CHF 5'071.70 geltend. Der Vertreter der Ehefrau hat keine Kostennote eingereicht. Da beide Parteien ungefähr den selben notwendigen Aufwand hatten, scheint es angemessen, die Parteientschädigung für die Ehefrau auf CHF 1'700.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungen des Ehemannes und der Ehefrau werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 6, 8 und 13 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 6. Februar 2022 aufgehoben.
2. Ziffer 6 Abs. 1 lautet neu wie folgt: Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'200.00 (davon CHF 1320.00 Bar- und CHF 1’890.00 Betreuungsunterhalt),
- ab 1. August 2022 (Phase 2): je CHF 2'400.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 1'040.00 Betreuungsunterhalt).
Seit dem 1. Mai 2021 durch den Ehemann geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 20. April 2021 bis 31. Juli 2022 CHF 833.00
- ab 1. August 2022 CHF 1'100.00.
4. Ziffer 13 lautet neu wie folgt: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
5. Im Übrigen werden die Berufungen des Ehemannes und der Ehefrau abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten beider Berufungsverfahren (ZKBER.2022.35/36) von total CHF 2'000.00 werden A.___ zu zwei Dritteln, d.h. CHF 1'333.35 und B.___ zu einem Drittel, d.h. CHF 666.65 auferlegt. Die Kostenanteile werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat B.___ den verbleibenden Rest ihres Vorschusses von CHF 333.35 zu erstatten.
7. A.___ hat an B.___ für beide Berufungsverfahren (ZKBER.2022.35/36) eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_578/2022).