Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 30. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
Berufungsbeklagte
betreffend Abschreibungsverfügung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 22. März 2022 auf die von A.___ (im Folgenden der Kläger) erhobene Klage nicht eintrat, weil er den Gerichtskostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte,
der Kläger diesen Entscheid am 19. April 2022 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht anfocht und beantragte, das Obergericht solle den Fall untersuchen,
eine Berufung begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,
die Präsidentin der Zivilkammer am 22. April 2022 deshalb folgende Verfügung erlassen hat:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ die Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 22. März 2022 mit Eingabe vom 19. April 2022 (Postaufgabe) angefochten hat.
2. Die Eingabe von A.___ vom 19. April 2022 wird als Berufung entgegengenommen.
3. Die Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern wurden bereits beigezogen.
4. A.___ hat bis 6. Mai 2022 für das Verfahren vor Obergericht einen vorläufigen Kostenvorschuss von CHF 750.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht geleistet wird, tritt die Zivilkammer des Obergerichts auf die Berufung nicht ein.
5. A.___ wird darauf hingewiesen, dass die von ihm eingereichte Berufung als aussichtslos erscheint. Für aussichtslose Rechtsmittel wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (Art. 117 lit. b ZPO).
6. A.___ wird darauf hingewiesen, dass er bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine verbesserte Berufung einreichen kann.
7. A.___ wird darauf aufmerksam gemacht, dass er im Fall des Unterliegens allenfalls eine Parteientschädigung an die Gegenpartei bezahlen muss, welche auf CHF 750.00 geschätzt wird.
die Rechtsmittelfrist nach der Erklärung des Klägers, er habe die Abschreibungsverfügung des Richteramtes Solothurn-Leben vom 22. März 2022 am 24. März 2022 bekommen, am 9. Mai 2022 und nach der in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung spätestens am 23. Mai 2022 abgelaufen ist,
innert der Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgte und auch der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
der Kläger in seiner Eingabe vom 19. April 2022 vorträgt, er habe keine genügenden Mittel und verstehe nicht, wieso er die unentgeltliche Rechtspflege nicht bekommen habe,
über die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 4. Februar 2022 entschieden worden ist (ZKBES.2022.17), weshalb darauf nicht nochmals zurückzukommen ist,
der Kläger mit seinen weiteren Vorbringen nicht aufzeigt, wieso der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin, auf die Klage nicht einzutreten, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist, falsch sein sollte,
der Kläger weiter ausführt, wieso er eine Forderung eingeklagt hat, der materielle Bestand der Forderung des Klägers hingegen gar nicht Gegenstand des Entscheides der Amtsgerichtspräsidentin war,
die Berufung insofern den Anforderungen an die Begründung nicht genügt und es darüber hinaus auch an einem konkreten Antrag fehlt,
die Berufung demnach im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,
der Kläger bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller