Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 17. Mai 2022  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller   

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___ GmbH  

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,    

 

Berufungskläger

 

gegen

 

C.___, vertreten durch D.___ AG,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 11. April 2022 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die A.___ GmbH und B.___ an, das Restaurant inkl. Nebenräume und Gartenwirtschaft/Terrasse in [...] bis spätestens 26. April 2022, 12:00 Uhr, zu räumen, zu verlassen und dem Vermieter zurückzugeben.

 

2. Gegen das begründete Urteil erhoben die A.___ GmbH und B.___ (im Folgenden die Berufungskläger 1 und 2) am 6. Mai 2022 Berufung an das Obergericht und stellten die folgenden Anträge:

1. Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr. OGZPR.2022.129-AOGBER) sei aufzuheben und das Gesuch vom 1. Februar 2022 betreffend Ausweisung und Vollstreckung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr. OGZPR.2022.129-AOGBER) aufzuheben und:

-    das Gesuch vom 1. Februar 2022 sei als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben;

-    die Berufungsführerin 1 sei zu verpflichten, dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen;

-    die Gerichtskosten von CHF 650.00 (exkl. Vollstreckungskosten) seien der Berufungsführerin 1 aufzuerlegen und mit dem vom Berufungsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3. Sub-Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr. OGZPR.2022.129-AOGBER) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei dem Berufungsführer 2 im Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

 

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

 

4. Die Berufungskläger bringen vor, die Berufungsführerin 1 habe das Mietobjekt dem Berufungsgegner am 26. April 2022 zurückgegeben. Grundsätzlich sei somit das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Dem ist nichts beizufügen. Denn nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn ein Mieter die Mietwohnung von sich aus verlässt und sie dem Vermieter übergibt (Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts 4A_364/2014 vom 18. September 2014). Das haben auch die Berufungskläger erkannt, ansonsten sie nicht eventualiter die Abschreibung des Gesuchs vom 1. Februar 2022 verlangt hätten. Fest steht auch, dass sich der Berufungskläger 2 selbst nicht mehr in den Mieträumlichkeiten aufhält. Andernfalls hätte das Mietobjekt dem Vermieter nicht zurückgegeben werden können. Ohnehin trägt der Berufungskläger 2 vor, er sei selbst nicht Mieter und habe den Mietvertrag nur für die Berufungsklägerin 1 unterschrieben. Da das Mietobjekt erst nach dem angefochtenen Urteil zurückgegeben wurde, ist nicht bereits das Gesuch, sondern erst das Berufungsverfahren gegenstandslos. Die Berufung ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

 

5. Ebenfalls eventualiter fechten die Berufungskläger den Kostenentscheid an. Der Kostenentscheid ist indessen selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Nachdem die Berufungskläger selbst erkannt haben, dass die Berufung gegen die Ausweisung gegenstandslos ist, hätten sie den Kostenentscheid mit Beschwerde anfechten müssen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was die Berufungskläger anderes mit ihrem Rechtsmittel hätten erreichen wollen als eine Abänderung des Kostenentscheids. Wieso sie eine Abweisung des Ausweisungsbegehrens verlangt haben, ist nicht nachvollziehbar. Das Mietobjekt ist zurückgegeben. Etwas Anderes wurde im angefochtenen Urteil nicht entschieden. Insbesondere ist dem Dispositiv nichts über ausstehende Mietzinse zu entnehmen. In Rechtskraft erwächst einzig das Dispositiv. Auch das Rechtsöffnungsurteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 13. April 2022, auf welches sich die Berufungskläger berufen (Beilage 6), geht davon aus, dass allein die A.___ GmbH Mieterin ist.

 

6. Es wurde bereits festgehalten, dass die Berufung offensichtlich unzulässig ist. Eine offensichtlich unzulässige Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Die Berufungskläger haben demnach die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1.      Die Berufung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.      Das Gesuch von B.___ um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      Die A.___ GmbH und B.___ haben die Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller