Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. Die Ehefrau stellte dabei mit ihrem Gesuch vom 18. März 2022 folgende Anträge:
1. Es sei der Ehefrau das Getrenntleben zu gestatten und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 12. Februar 2022 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] sei der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Die Obhut über die Tochter C.___ sei der Ehefrau zuzuweisen.
4. Der Ehemann sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, mit der Tochter C.___ umgehend in die Schweiz zurückzukehren und diese unter die Obhut der Ehefrau zu stellen.
5. Für den Fall der Widerhandlung gegen die gerichtliche Anordnung gemäss Ziffer 4 sei dem Ehemann ausdrücklich die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
6. Dem Ehemann sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C.___ die folgenden, vorschüssig zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (…).
8. …
9. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau folgende vorschüssigen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (…).
10. Eventualiter: Sollte die Obhut über C.___ dem Ehemann zugesprochen werden, sei er zu verpflichten, der Ehefrau folgende vorschüssigen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (…).
11. Die Anträge gemäss vorstehenden Ziffern 2 bis 5 seien in Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO ohne vorgängige Anhörung des Ehemannes zu erlassen.
12. …
13. …
Die Amtsgerichtsstatthalterin wies das Gesuch der Ehefrau um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 21. März 2022 ab und gab dem Ehemann Gelegenheit, zu den Ziffern 2 – 5 der Rechtsbegehren der Ehefrau Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Ehemannes erfolgte am 10. Mai 2022. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
1. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
2. Die Tochter C.___, geb. [...]2018 sei unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
3. Es sei dem Gesuchsgegner nachträglich gerichtlich zu erlauben, den Aufenthaltsort der Tochter C.___, geb. [...]2018, nach [...] in Deutschland zu verlegen.
4. …
5. …
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte am 23. Mai 2022 wie folgt:
1. Das Gesuch der Ehefrau um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 18. März 2022 (Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5 i.V.m. Ziffer 11) wird definitiv abgewiesen.
2. Die Anträge des Ehemannes werden wie folgt bewilligt:
- Die Tochter C.___, geboren am [...]2018, wird unter die alleinige Obhut des Ehemannes gestellt.
- Dem Ehemann wird nachträglich gerichtlich erlaubt, den Aufenthaltsort der Tochter C.___ nach [...] in Deutschland zu verlegen.
3. Auf den Antrag des Ehemannes betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht eingetreten.
3. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die Verfügung mit folgenden Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Berufung seien Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügung vom 23.05.2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«1. Die Anträge der Gesuchstellerin werden wie folgt bewilligt:
- Die Tochter C.___, geboren am [...]2018, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit C.___ umgehend in die Schweiz zurückzukehren und diese unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
- Für den Fall der Widerhandlung der gerichtlichen Anordnung hiervor, wird dem Gesuchsgegner die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht.
2. Die Anträge des Gesuchsgegners gemäss Eingabe vom 11.05.2022 werden
abgewiesen.»
2. …
3. …
Der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nach Zustellung der Berufungsantwort reichte die Ehefrau und Berufungsklägerin am 22. Juli 2022 eine Noveneingabe ein worauf der Ehemann und Berufungsbeklagte am 28. Juli 2022 duplizierte.
4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Streitsache spruchreif, ohne dass weitere Abklärungen erforderlich sind. Die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge sind daher – ausgenommen die neu eingereichten Urkunden – abzuweisen. Das gilt insbesondere für die Begehren der Ehefrau, die Akten des Jugendamtes betreffend die voreheliche Tochter des Ehemannes beizuziehen und über sie selber ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen. Ebensowenig drängt sich eine Parteibefragung auf. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Umstritten ist eine vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren, die gestützt auf ein Gesuch, die Obhut und Wohnsitzfrage superprovisorisch zu regeln, erlassen wurde. Die Amtsgerichtsstatthalterin stellte fest, der Entscheid darüber habe sich nicht an den Wünschen und Vorstellungen der Eltern, sondern am Kindeswohl zu orientieren. Sie würdigte sodann einen von der diplomierten Kleinkinderzieherin und Spielgruppenverantwortlichen der Spielgruppe [...], verfassten Entwicklungsbericht vom 12. Dezember 2021, einen Bericht vom 10. März 2022 über den Aufenthalt des Ehemannes im Vater-Kind-Haus [...] sowie einen Abklärungsbericht vom 21. März 2022 der Sozialen Dienste [...]. Sie erwog dabei, aus diesen Berichten gingen gewisse Defizite der Ehefrau hervor, die sich negativ auf das Wohl von C.___ auswirkten, namentlich eine soziale Isolation der ganzen Familie, ihr forderndes und aggressives Verhalten gegenüber dem Ehemann und eine gewisse Überforderung in der Kinderbetreuung und der Erziehung. Die Ausführungen des Ehemannes würden zudem durch die eingereichten Unterlagen gestützt, so beispielsweise auch, dass die Ehefrau ihm den Umgang mit der Tochter aus erster Beziehung verboten habe. Die Gefährdungsmeldung des Ehemannes vom 17. Dezember 2021 erscheine aufgrund dieser Umstände nicht als unbegründet oder gar haltlos. Der Ehemann schildere in seiner Stellungnahme vom 25. April 2022 die aktuellen Lebensumstände von C.___ und lege glaubhaft dar, dass er um eine stabile Lebenssituation seiner Tochter bemüht sei. Der Ehemann verfüge über ein breites soziales Umfeld, das ihn in der Kinderbetreuung unterstütze. C.___ sei zudem in einer Kinderkrippe angemeldet und könne somit ihre Zeit ausserhalb wie auch innerhalb der Familie mit Kindern im selben Alter verbringen. Dies werde sich zweifelsohne positiv auf ihre weitere psychosoziale Entwicklung auswirken, umso mehr, als aus dem über den Aufenthalt im Vater-Kind-Haus verfassten Bericht deutlich hervorgehe, dass sie bereits während des Aufenthalts positive Fortschritte gemacht habe, ausgeglichener gewirkt, sich sicherer gefühlt und einen eigenen gesunden Tages- und Nachtrhythmus entwickelt habe. Weiter bestätige dieser Bericht, dass der Ehemann stark auf das Kind eingehe und durch seine sehr ruhige, zugewandte und geduldige Art im Umgang mit C.___ auffalle. Er sei sehr aufmerksam in Bezug auf die Veränderungen und Entwicklungen des Kindes, nehme diese wahr und bespreche sie mit den Betreuungspersonen. Er habe zudem auch angefangen, Regeln durchzusetzen, was gemäss seinen Aussagen gut funktioniere. Zusammengefasst gehe aus den Darstellungen des Ehemannes sowie den besagten Berichten klar hervor, dass das Kindeswohl von C.___ an ihrem aktuellen Aufenthaltsort zusammen mit dem Kindsvater nicht gefährdet, sondern sicher nicht schlechter gewahrt sei als in der alleinigen Obhut der Mutter. Hinzu komme, dass die Wohnung in [...] offenbar gekündigt und damit die derzeitige Lebenssituation der Ehefrau nicht belegt sei. Mit dem Wechsel der Obhut zum Vater könne den Bedürfnissen von C.___ nach Stabilität zweifelsohne besser Rechnung getragen werden. Nach Würdigung des Abklärungs- beziehungsweise Kindesschutzberichts sowie der übrigen Beweismittel seien die Anträge der Ehefrau, die Tochter C.___ sei als vorsorgliche Massnahme unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Ehemann sei gestützt auf Art. 307 Abs. ZGB und unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung die Weisung zu erteilen, mit der Tochter umgehend in die Schweiz zurückzukehren und diese in die Obhut der Mutter zu geben, abzuweisen. Da es als sinnvoll erscheine, dass C.___ weiterhin mit dem Vater in der neuen Umgebung in Deutschland, konkret in [...], verbleiben und nicht zur Mutter zurückkehren solle, seien die Anträge des Ehemannes, die Tochter sei im Sinne einer vorläufigen Massnahme unter seine alleinige Obhut zu stellen und es sei ihm nachträglich gerichtlich zu gestatten, den Aufenthaltsort von C.___ nach [...] zu verlegen, gutzuheissen. Dieser Massnahmeentscheid sei eine Momentaufnahme, das heisst er basiere im Wesentlichen auf der gegenwärtigen Aufenthalts- und Betreuungssituation des Kindes, mit der sich der Abklärungsbericht vom 21. März 2022 aber (noch) nicht abschliessend habe befassen können. Die Verfasserin des Berichts sei deshalb dezidiert der Ansicht, weitere Abklärungen in Deutschland seien unabdingbar. Dieser Ansicht sei zuzustimmen. Der Massnahmeentscheid sei daher nur vorläufiger Natur und habe auch keine präjudizierende Wirkung für den weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens.
2. Die Berufungsklägerin rügt zusammenfassend und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe für den angefochtenen Entscheid vorwiegend auf die Akten des Kindesschutzverfahrens abgestellt. Das entsprechende Verfahren sei vom Ehemann eingeleitet worden und praktisch nur dieser habe mit der abklärenden Person Kontakt gehabt. Diese scheine befangen zu sein. Das zeige sich daran, dass sie unter dem Punkt „Einschätzung des Unterstützungsbedarfs" bereits davon ausgehe, die Obhut werde dem Ehemann zugeteilt, weshalb das Besuchsrecht der Gesuchstellerin zu regeln sei. Auch die Leiterin des [...] habe lediglich mit dem Ehemann Kontakt gehabt. Die entsprechenden Berichte seien daher unvollständig. So habe sie beispielsweise dem Ehemann nie den Kontakt zu seiner Familie verboten. Sie habe ihm lediglich einmal, am 17. Dezember 2021, untersagt, mit C.___ nach Deutschland zu reisen, da diese gesundheitlich stark angeschlagen und noch nie alleine mit dem Vater von zu Hause weg gewesen sei. Sie habe ihm anlässlich dieser Diskussion aber angeboten, er könne alleine nach Deutschland fahren oder seine Verwandten in die Schweiz kommen lassen. In der Vergangenheit seien die Verwandten des Ehemannes mehrfach bei ihnen zu Besuch gewesen. Dass seit 2020 keine weiteren Besuche mehr erfolgt seien, liege nicht an ihr, sondern vielmehr am Ehemann sowie an der Corona-Pandemie.
Die Berufungsklägerin äussert sich weiter zur den Diskussionen im Zusammenhang mit der vorehelichen Tochter des Ehemannes und weist darauf hin, dass sie den Kontakt zwischen C.___ und ihrer Herkunftsfamilie in […] habe fördern wollen, was der Ehemann hingegen zu unterbinden versucht habe. Sie habe C.___ in die Spielgruppe [...] in [...] gebracht, um dadurch den Kontakt von C.___ mit anderen Kindern zu fördern. Auch sonst sei sie im Gegensatz zu den Ausführungen des Abklärungsberichts und der Vorinstanz sozial integriert. Sie habe viele Freunde. Auch die Ausführungen im Abklärungsbericht zu ihrem aggressiven Verhalten beruhten lediglich auf den falschen Ausführungen des Ehemannes. Die von ihm eingereichten Fotos zeigten zwar kleinere Verletzungen. Es sei allerdings nicht klar, woher diese Verletzungen stammten. Sie habe ihm diese auf jeden Fall nicht zugefügt. Sehr wahrscheinlich handle es sich dabei um Verletzungen von der Arbeit. Es sei korrekt, dass es zwischen ihnen öfters zu Streitereien gekommen sei. Dabei sei sie teilweise auch laut geworden und habe dem Ehemann einmal eine Ohrfeige gegeben. Zudem habe sie in der Vergangenheit ein bis zweimal einen Teller zerstört. Zu weiteren Vorfällen sei es aber nicht gekommen und sie habe ihren Frust nie an C.___ ausgelassen. Sie habe sich diesbezüglich zudem stark verbessert und sich in der Zwischenzeit immer unter Kontrolle. Auch der Ehemann könne sehr emotional reagieren und habe in der Vergangenheit ebenfalls verschiedene Gegenstände zerstört und sie gewürgt. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, sie sei in der Kinderbetreuung überfordert und sie habe eine problematisch enge und symbiotische Beziehung zu ihrer Tochter, gründe hauptsächlich auf den einseitigen Aussagen des Ehemannes und sei falsch. Vielmehr sei festzuhalten, dass sie C.___ seit jeher mehrheitlich alleine erzogen habe und der Vater oft ausser Haus gewesen sei. Die vom Ehemann bei der Vorinstanz eingereichten Bilder, welche eine anscheinend nicht kindsgerechte Wohnung zeigten, stellten eine Momentaufnahme dar, die an einem Tag entstanden seien, an welchem sie krank gewesen sei. Zudem sei nur natürlich, dass in Räumen, in welchen ein Kind spiele tagsüber ein Chaos herrsche.
Wenn die Vorinstanz weiter festhalte, der Ehemann habe glaubhaft dargelegt, er sei um eine stabile Lebenssituation von C.___ bemüht, stütze sie sich wiederum einseitig auf dessen eigene Ausführungen. Der Ehemann arbeite weiterhin zu 100 % und könne die Betreuung von C.___ daher nicht persönlich wahrnehmen. Während seiner Arbeitszeit werde die Tochter vielmehr von diversen Drittpersonen wie Grosseltern, Tante und Onkel betreut. Sie selber hingegen arbeite lediglich zu 40 % und könne daher die Betreuung von C.___ mehrheitlich selber wahrnehmen. Die eheliche Wohnung sei zwar gekündigt worden. Sie habe allerdings bei der Verwaltung erreichen können, dass sie die Wohnung alleine übernehmen könne. C.___ könnte bei ihr endlich zurück in ihr gewohntes Umfeld und wieder zusammen mit ihrem Halbbruder leben. Wenn C.___ während dem Aufenthalt im Vater-Kind-Haus positive Fortschritte gemacht haben soll, so wäre dies lediglich darauf zurückzuführen, dass sich die gesamte Situation für C.___ beruhigt habe. Vorher habe sie ständig Streitereien zwischen ihren Eltern miterleben müssen. Die Amtsgerichtsstatthalterin gehe mit keinem Wort darauf ein, dass der Ehemann mit C.___ ohne Ankündigung aus der ehelichen Wohnung geflüchtet sei und sie anschliessend widerrechtlich nach Deutschland entführt habe. Auf die Einleitung eines Rückführungsverfahrens habe sie allein deshalb verzichtet, weil die Durchsetzung einer Rückführung in die Schweiz wahrscheinlich nur unter grösstem Widerstand des Ehemannes hätte erfolgen können, was eine erneute Kindeswohlgefährdung zur Folge gehabt hätte. Zu beachten sei, dass beim Ehemann eine Problematik betreffend den Konsum von Suchtmitteln, das heisst Alkohol und Cannabis bestehe. Bei korrekter Erfassung des Sachverhalts hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass beide Elternteile grundsätzlich erziehungsfähig seien, wobei beim Ehemann unter Umständen gewisse Einschränkungen bestehen würden. In solchen Fällen sei die Obhut demjenigen Elternteil zuzuteilen, welcher das Kind häufiger persönlich betreuen könne. Das Kriterium der Stabilität und Kontinuität spreche daher ebenfalls dafür. Sie sei im Gegensatz zum Ehemann auch bereit, einen grosszügigen Kontakt zwischen C.___ und ihm zuzulassen. Sämtliche massgebenden Zuteilungskriterien sprächen deshalb dafür, dass das Wohl von C.___ bei ihr besser gewahrt sei.
3. Die Kinder der Parteien stehen gestützt auf Art. 296 Abs. 2 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).
Bei der Beurteilung der Wegzugsbewilligung ist die Niederlassungs- beziehungsweise die Bewegungsfreiheit der Elternteile grundsätzlich zu respektieren. Es ist mithin nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert. Zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, und sind keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich, ist die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt doch eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt freilich die Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann.
Die Antwort auf die Frage der Wegzugsbewilligung hat sich an der Maxime des Kindeswohls auszurichten und sie kann weder losgelöst vom bisher gelebten noch losgelöst vom zukünftig zur Debatte stehenden Betreuungsmodell gefunden werden. Das bisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den Ausgangspunkt der Überlegungen. Ist das Kind von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer Kriterien wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig. Schliesslich wird bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein (BGE 142 III 502, E 2.5 und BGE 142 III 481 E. 2.7).
4. Der Entscheid der Vorinstanz über die Obhut und die Verlegung des Wohnsitzes beruht auf wenigen Grundlagen. Immerhin liegt ein Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vor. Dass die Vorderrichterin im Hinblick auf ihren Entscheid keine umfassenden Abklärungen traf, ist aber nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin blendet denn auch vollständig aus, dass es sich beim angefochtenen Entscheid bloss um eine vorsorgliche Regelung und nicht um einen abschliessenden Eheschutzentscheid handelt. Die Amtsgerichtsstatthalterin hielt zu Recht ausdrücklich fest, dieser Entscheid sei «eine Momentaufnahme, d.h. er basiert im Wesentlichen auf der gegenwärtigen Aufenthalts- und Betreuungssituation des Kindes, mit der sich der Abklärungsbericht vom 21. März 2022 (noch) nicht befassen konnte, weshalb dessen Verfasserin dezidiert der Ansicht ist, weitere Abklärungen in Deutschland seien unabdingbar» (angefochtener Entscheid, S. 13, E 7). Mit einem solchen vorläufigen Entscheid kann nicht lange zugewartet werden. Die Grundlagen dafür sind deshalb zwangsläufig beschränkt. Die Vorderrichterin konnte sich dafür immerhin auf drei Berichte stützen, die sie zutreffend würdigte. Es kann dafür vollumfänglich auf die umfassende Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Wie es sich mit der von der Ehefrau mit der Berufung präsentierten Darstellung der Situation und den verschiedenen Vorwürfe verhält, ist nicht substantiiert und kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht weiter verifiziert werden. Weitere Abklärungen werden wie von der Vorinstanz erwähnt im Hinblick auf den definitiven Entscheid noch vorzunehmen sein. Wenn sich die Amtsgerichtsstatthalterin bei ihrem Entscheid insbesondere auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 21. März 2022 stützte, ist im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nichts daran auszusetzen. Einstweilen muss es daher mit der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden haben. Mit der Vorderrichterin ist indes nochmals festzuhalten, dass diese nur vorläufiger Natur ist und deshalb keine präjudizierende Wirkung für den weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens hat. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob für die weiteren Entscheide über die Kinderbelange – nachdem die Berufungsklägerin ausdrücklich auf die Einleitung eines Rückführungsverfahrens verzichtet hat – nach wie vor die Vorinstanz oder gestützt auf das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011) dereinst die Gerichte am Ort des Aufenthalts von C.___ zuständig werden.
5. Die Berufung der Ehefrau ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen bei diesem Ausgang vollumfänglich zu ihren Lasten. Die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können für das Berufungsverfahren gutgeheissen werden. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Berufungsklägerin und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten sind grundsätzlich gestützt auf die von ihnen am 24. Juni 2022 beziehungsweise 18. Juli 2022 eingereichten Kostennoten festzulegen. Der für die anschliessende Replik und die Duplik geltend gemachte Aufwand ist dagegen nicht zu honorieren. Beide Eingaben waren unnötig und auch unaufgefordert eingereicht worden. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Soweit die unentgeltliche Rechtsbeiständin für gewisse Tätigkeiten einen Stundenansatz von CHF 175.00 fakturiert, ist dies – in der Annahme, es handle sich um Arbeiten eines juristischen Mitarbeiters – zum Ansatz von CHF 125.00 zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 3'855.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin eine Entschädigung von CHF 2’470.65 und Rechtsanwältin Stephanie Selig eine Entschädigung von CHF 2'904.25 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Stephanie Selig CHF 951.50 und für Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin CHF 656.95 (je inkl. Auslagen und MwSt.).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann