Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 21. Oktober 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

1.    A.___  

2.    B.___   

 

beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Besitzes- und Eigentumsschutz, Ausübung einer Dienstbarkeit


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die C.___ AG (nachfolgend Klägerin genannt) ist Eigentümerin der Parzelle GB [...] Nr. [...]. Nördlich dieser Parzelle befindet sich die Liegenschaft GB [...] Nr. [...], dessen Eigentümer A.___ und B.___ (nachfolgend Beklagte 1 und 2 genannt) sind. Im südöstlichen Teil der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] besteht ein «unbeschränktes» Geh- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]. Im Herbst 2020 liessen die Beklagten eine horizontal schwenkbare Barriere auf ihrer Liegenschaft erstellen.

2. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die C.___ AG ein Gesuch um superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Massnahmen ein. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wurde das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. Mit Urteil vom 6. Januar 2021 hat die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entsprochen und verpflichtete die Beklagten unter anderem, ihre Barriere dauerhaft offen zu halten. Sie setzte der C.___ AG Frist bis zum 26. Februar 2021 zur Einreichung einer Klage im ordentlichen Verfahren.

3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 reichte die Klägerin form- und fristgerecht Klage beim Richteramt Olten-Gösgen ein und stellten folgende Rechtsbegehren:

1.    Es seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, den durch die Dienstbarkeit «Wegrecht z.L. LIG [...]/[...]» sichergestellten Zugang zur LIG [...]/[...] jederzeit frei zugänglich zu halten und künftige Störungen des Zugangs zu unterlassen. Den Beklagten 1 und 2 sei für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 aufzuerlegen.

2.    Die Beklagten seien insbesondere zu verpflichten, die von ihnen angebrachte Barriere dauerhaft offen zu halten.

3.    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Befehle Ziff. 1 und 2 sei den Beklagten 1 und 2 die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) sowie die polizeiliche Sicherstellung des freien Zugangs zur LIG [...]/[...] anzuordnen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten 1 und 2.

4. Mit Klageantwort vom 14. Mai 2021 beantragten die Beklagten Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Replik vom 16. Juni 2021 stellte die Klägerin folgende, leicht modifizierte, Rechtsbegehren:

1.    Es seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, den durch die Dienstbarkeit «Wegrecht z.L. LIG [...]/[...]» inkl. Bankett von zusätzlich insgesamt 40 cm sichergestellten Zugang zur LIG [...]/[...] jederzeit frei zugänglich zu halten und künftige Störungen des Zugangs zu unterlassen. Den Beklagten 1 und 2 sei für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 aufzuerlegen.

2.    Die Beklagten seien insbesondere zu verpflichten, die von ihnen angebrachte Barriere dauerhaft mindestens in einem gerichtlich zu bestimmenden Winkel, welcher das Wegrecht sowie das Bankett von zusätzlich insgesamt 40 cm Breite nicht beeinträchtigt, offen zu halten.

3.    (unverändert)

4.    (unverändert)

6. Mit Duplik vom 29. Juni 2021 beantragten die Beklagten, die Replikbegehren der Klägerin seine abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Urteil vom 4. Mai 2022 eröffnete das Amtsgericht Olten-Gösgen den Parteien folgendes Dispositiv:

1.    Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, die störungsfreie Ausübung des Wegrechts z.L. der LIG [...]/[...] z.G. der LIG [...]/[...] jederzeit zu gewähren und künftige Störungen des Zugangs zu unterlassen. Die Beklagten 1 und 2 werden insbesondere verpflichtet, die von ihnen angebrachte Barriere soweit offen zu lassen, dass die im Auszug aus dem Plan für das Grundbuch vom 2. Februar 2021, Gemeinde […] ([...]), gelb eingezeichnete Fläche (Geh- und Fahrwegrecht z.G. der LIG [...]/[...]) nicht tangiert ist.

2.    Weitergehende Anträge werden abgewiesen.

3.    Für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 hiervor wird den Beklagten 1 und 2 eine Ordnungsbusse in der Höhe vom CHF 500.00 auferlegt.

4.    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 hiervor wird den Beklagten 1 und 2 hiermit ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: (…)

5.    Die Beklagten 1 und 2 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 5'040.00 zu bezahlen.

6.    Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden der Klägerin zu 5 %, ausmachend CHF 200.00, und den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu 95 %, ausmachend CHF 3'800.00, auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagten 1 und 2 haben der Klägerin davon CHF 3'800.00 zurückzuzahlen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

8. Gegen das begründete Urteil legten die Beklagten (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 8. Juli 2022 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellten folgende Rechtsbegehren:

    1.1.    Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 04.05.2022 [OGZAG.2021.7-AOGBER] sei aufzuheben.

    1.2.    Die Klage sei abzuweisen.

2.        Eventuell seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¾ der Klägerin und Berufungsbeklagten sowie zu ¼ den Beklagten und Berufungsklägern zu auferlegen.

3.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Berufungsantwort vom 9. September 2022 beantragte die Klägerin (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) die Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Die Sache ist spruchreif. Unter Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Berufung gibt das Urteil der Vorinstanz, in welchem es den Berufungsklägern auferlegte, ihre Barriere nicht ganz zu schliessen, sondern nur so weit, dass sie das Wegrecht (gelb eingezeichnete Fläche im Plan für das Grundbuch vom 2. Februar 2021 [vgl. Klageantwortbeilage Nr. 3]) zu Gunsten der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] nicht tangiert. Strittig ist, ob die Berufungsbeklagte am Entscheid der Vorinstanz überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat.

2. Zum Rechtsschutzinteresse erwog die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Klageeinreichung keine Kenntnis vom angepassten Situationsplan gehabt habe. Im Zuge eines Augenscheins stellte die Vorinstanz fest, dass die Barriere nun arretiert sei und sich maximal in eine teilweise ausgeschwenkte Position bewegen lasse. Sie könne jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, seit wann dieser Zustand vorhanden sei. Auch die Berufungskläger hätten nicht in ausreichender Art und Weise beweisen können, wann genau die Barriere in den arretierten Zustand gebracht worden sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es technisch durchaus möglich sei, den Bolzen, der das Ausschwenken der Barriere begrenze, zu entfernen und so die Barriere auch wieder ganz zu schliessen, womit diese das Wegrecht auch wieder einschränken würde. Deshalb brauche es einer verbindlichen Regelung für die zukünftige Interaktion unter den Parteien. Ferner habe die öffentlich-rechtliche Baubewilligung keinerlei Bindungswirkung für das Privatrecht (vgl. angefochtenes Urteil E. II/3 – 5). Aufgrund der Tatsache, dass eine reale Möglichkeit einer erneuten Verletzung des Wegrechts bestehe, bestätigte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten im Urteilszeitpunkt (vgl. angefochtenes Urteil E. II/8).

3. Die Berufungskläger beanstanden im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht für die Mitteilung des geänderten Baugesuchs an die Berufungsbeklagte in die Pflicht genommen. Dies hätte durch die Baubewilligungsbehörde geschehen müssen. Spätestens jedoch mit der Klageantwort hätte die Berufungsbeklagte Kenntnis vom geänderten Baugesuch gehabt, da die entsprechenden Unterlagen ad acta gereicht worden seien. Die Erwägungen der Vorinstanz seien sodann vage oder unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, wieso mit einer weiteren Störung der Dienstbarkeitsberechtigung zu rechnen sei, da die Berufungskläger aufgrund der Baubewilligung nicht berechtigt seien, die Barriere mit einem weiteren Winkel zu öffnen, als dies behördlich eindeutig und damit für sie verbindlich festgelegt worden sei. Die Vorinstanz vermöge daher nicht darzulegen, worin ein Mehrwert der Berufungsbeklagten bestehe, wenn die heutige Situierung der Barriere im Nachhinein auch noch zivilrechtlich bestätigt werde. Ferner habe die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt, wenn sie von den Berufungsklägern den Beweis verlange, dass seit der geänderten Baueingabe keine Besitzes- oder Eigentumsstörung mehr vorgelegen habe. Vielmehr wäre es an der Berufungsbeklagten gewesen, das Vorliegen einer solchen zu beweisen.

4. Die Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, dass eine Störung ihres Besitzes noch immer drohe, da sich aus den Unterlagen der Baubewilligungsbehörde nicht ergebe, dass die Barriere technisch dauerhaft und irreversibel arretiert sei. Zudem sei das Wegrecht – korrekterweise – nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens gewesen. Auch die richterliche Strafandrohung zur Verhinderung von allfälligen künftigen Störungen des Wegrechts der Berufungsbeklagten könne nur durch das ordentliche zivilrechtliche Verfahren erreicht werden, weshalb das Rechtsschutzinteresse noch immer gegeben sei.

5. Der Kläger bzw. Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) an der Prozessführung aufweisen. Das bedeutet, er muss nach vernünftigem Ermessen ein wesentliches Interesse daran haben, dass ihm seine Rechtsbehauptung (Klagebegehren) gerichtlich bestätigt wird, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage (vgl. Simon Zingg in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung I, Bern 2012, Art. 59 N 31 f.). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt im allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet oder überhaupt nicht befriedet werden kann. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Petenten, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3.a, mit weiteren Hinweisen).

Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ist das Rechtsschutzinteresse in der Regel offenkundig. Es liegt darin begründet, dass der Kläger eine Forderung durchsetzen oder eine Rechtslage verändern will. Bei Unterlassungsklagen muss geprüft werden, ob eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beklagte Partei die zu unterlassende Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigt. Ihr aktuelles Verhalten muss eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen (vgl. Simon Zingg, a.a.O., Art. 59 N 39 ff.). Wiederholungsgefahr besteht insbesondere, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird. Macht der Beklagte jedoch explizit oder konkludent deutlich, dass er trotz Bestreitung der Widerrechtlichkeit die Störung nicht wiederholen wird, dann besteht keine Wiederholungsgefahr (vgl. Boris Müller in: Alexander Brunner / Dominik Gasser / Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2016, Art. 59 N 54). Der Eintritt einer künftigen Störung darf nicht bloss möglich sein, sondern sie muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. Heinz Rey / Lorenz Strebel in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 679 N 18).

6.1 Mit Baubewilligung vom 1. März 2021 verfügte die Baubehörde […], dass die Ausführung und der Betrieb der Zufahrtssperre nach den eingereichten und bewilligten Plänen und nach den Angaben auf der Baugesuchsmappe (Beschreibung der Baute, Bauart, etc.) zu erfolgen habe (vgl. Klageantwortbeilage Nr. 5 E 3.2). Auf dem beigelegten Plan ist ersichtlich, dass die Barriere – wie eingezeichnet – den Bereich des Wegrechts (gelb markiert) nicht tangiert (vgl. Klageantwortbeilage Nr. 3). Weiter hielt die Baubehörde in ihrer Baubewilligung vom 1. März 2021 fest, dass «die Zufahrtssperre nicht mehr parallel zur bestehenden Entwässerungsrinne, sondern um ca. 45° in Richtung der eigenen Liegenschaft abgedreht» sein soll (vgl. Klageantwortbeilage Nr. 5 E 2.5). Die Baubewilligung hat, wie von der Vorinstanz festgestellt, keine Bindungswirkung für das zivilrechtliche Verfahren. Sie bindet die Berufungskläger jedoch öffentlich-rechtlich in dem Sinne, dass sie ihre Barriere nur nach den Auflagen dieser Baubewilligung erstellen und betreiben dürfen. Dies umfasst auch die bereits erwähnte Erwägung 2.5 der Baubewilligung, wonach die Barriere nicht parallel zur Entwässerungsrinne, sondern um 45° in Richtung der Liegenschaft der Berufungskläger abgedreht erstellt werden muss.  

Mit Erhalt der Klageantwort wusste die Berufungsbeklagte von der inzwischen rechtskräftigen Baubewilligung. Somit wusste sie auch ab diesem Zeitpunkt, dass es den Berufungsklägern auf Grund der öffentlich-rechtlichen Baubewilligung nicht erlaubt ist, die Barriere anders als auf dem Plan eingezeichnet zu erstellen und betreiben. Es ist richtig, dass die Baubehörde die Parteien bezüglich des Wegrechts auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen hat. Aber es ist auch richtig, dass die nach Baubewilligung erstellte Barriere – wie durch die Vorinstanz beim Augenschein festgestellt und von beiden Parteien nicht bestritten – das Wegrecht nicht mehr tangiert. Daher lag nach der geänderten Baueingabe – und der entsprechend erstellten Barriere – keine aktuelle Störung des Wegrechts mehr vor.

6.2 Wenn die Berufungsbeklagte geltend macht, die Berufungskläger hätten sich nicht an die vorsorgliche Massnahme gehalten und ihre Barriere nicht dauernd offen gehalten, mag dies zutreffen. Inwiefern die angewinkelte Barriere das Wegrecht tangiert, konnte die Berufungsbeklagte nicht belegen und würde auch der Feststellung im Rahmen des Augenscheins widersprechen. Wo die Berufungsbeklagte geltend macht, durch die Missachtung der vorsorglichen Massnahme drohe ihr eine weitere Verletzung ihres Wegrechts, ist sie nicht zu hören. Der Einwand geht an der Sache vorbei, denn die Situation ist heute eine andere als damals. Das Wegrecht wird heute nicht mehr eingeschränkt. Gegenteiliges konnte von der Berufungsbeklagten nicht bewiesen werden.  

Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die Berufungskläger hätten nicht nachweisen können, dass die Barriere vor, während und nach der Klageeinreichung arretiert gewesen sei, ist ihr nicht zu folgen. Liegt es doch nicht an den Berufungsklägern zu beweisen, dass keine Einschränkung des Wegrechts vorliegt, sondern an der Berufungsbeklagten, dass eine solche vorliegt (vgl. Barbara Lindenmann in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Art. 928 N 52). Vielmehr haben die Berufungskläger durch ihr Verhalten (Anpassung der Baueingabe nach dem summarischen Entscheid bezüglich vorsorglicher Massnahme und bauliche Anpassung der Barriere) gezeigt, dass sie das Wegrecht akzeptieren und auch einhalten wollen. Jedenfalls konnte die Berufungsbeklagte keine Beweise erbringen, dass die Berufungskläger nach Erteilung der Baubewilligung noch immer das Wegrecht verletzen würden. Nur weil eine Einschränkung des Wegrechts – rein technisch gesehen – noch immer möglich ist, heisst dies nicht, dass eine solche auch mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Droht keine Verletzung mehr, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse mehr. Die drohende Verletzung wäre von der Berufungsbeklagten zu beweisen gewesen.

6.3 Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Berufungsbeklagte mit Erhalt der Klageantwort kein Rechtsschutzinteresse mehr hatte. Eine allfällige tatsächliche oder drohende Einschränkung des Wegrechts nach Erteilung der Baubewilligung wurde nicht beweisen. Daher erweist sich die Berufung als begründet und ist gutzuheissen.

7.1 Auf Grund des Gesagten ist über die vorinstanzlichen Kosten neu zu entscheiden. Aus der Baubewilligung geht hervor, dass die Berufungsbeklagte ihre Einsprache vom 6. November 2020 am 18. Januar 2021 zurückgezogen hat (vgl. Klageantwortbeilage Nr. 5 E 2.3). Sie war somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Partei des Baubewilligungsverfahrens. Daher wurde ihr der angepasste Situationsplan vom 5. Februar 2021 nicht mehr zugestellt. Mit Erhalt der Klageantwort hatte die Berufungsbeklagte aber Kenntnis von den geänderten Umständen. Ein Rechtsschutzinteresse wäre ab diesem Zeitpunkt nur gegeben gewesen, wenn die Berufungskläger durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie sich nicht an die Baubewilligung halten werden. Fällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich dahin, so muss ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 59 N 4).

7.2 In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nach Ermessen verteilt. Bis zum Erhalt der Klageantwort hatte die Berufungsbeklagte den Prozess in guten Treuen geführt. Nach dem ihr die geänderten Umstände zu Kenntnis gebracht wurden und ihr Rechtsschutzinteresse dahingefallen war, hätte sie die Klage zurückziehen können. Der Aufwand für Replik, Duplik, Augenschein und Hauptverhandlung war somit nicht mehr erforderlich. Daher rechtfertigt sich eine Prozesskostenaufteilung von ¾ (Berufungsbeklagte) zu ¼ (Berufungskläger).

In Anwendung dieses Verteilschlüssels werden die vorinstanzlichen Kosten wie folgt neu verteilt: Die Gerichtskosten in Gesamthöhe von CHF 4'000.00 sind in der Höhe von CHF 3'000.00 von der Berufungsbeklagten und in der Höhe von CHF 1'000.00 von den Berufungsklägern zu bezahlen. Für die Berechnung der Parteientschädigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. III/5). Diese wurden von den Parteien nicht bestritten. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern daher – unter Berücksichtigung des obigen Verteilschlüssels – eine reduzierte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) in Höhe von CHF 2'800.00 zu bezahlen.

8.1 Sodann bleibt über die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Nach dem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der Berufungsbeklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

8.2 Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgelegt. Diese ist durch die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Sie wird mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern den Betrag von CHF 3'000.00 zu ersetzen.

8.3 Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Mit Kostennote vom 21. September 2022 machte der Rechtsvertreter der Berufungskläger einen Aufwand von CHF 3'024.75 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'024.75 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. Mai 2022 wird aufgehoben.

2.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 werden der C.___ AG zu CHF 3'000.00 und A.___ und B.___ zu CHF 1'000.00 auferlegt. Sie werden mit dem von der C.___ AG geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ und B.___ haben der C.___ AG CHF 1'000.00 zurückzubezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, der C.___ AG den zu viel bezahlten Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

4.    Die C.___ AG hat A.___ und B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'800.00 zu bezahlen.

5.    Die C.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___ und B.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die C.___ AG hat A.___ und B.___ CHF 3'000.00 zu bezahlen.

6.    Die C.___ AG hat A.___ und B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'024.75 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Hunkeler                                                                           Stampfli