Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. Mai 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Walser,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Selina Castelberg,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden der Kläger) erhob am 13. April 2021 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend fristlose Kündigung Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 25'400.00 zu leisten;

2.   Eventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2020 ungerechtfertigt ist und es sei dem Kläger eine Entschädigung gemäss Art. 337c OR nach richterlichem Ermessen zuzusprechen;

3.   Subeventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2020 rechtsmissbräuchlich ist und dem Kläger sei eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR nach richterlichem Ermessen zuzusprechen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

 

2. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 17. Mai 2021, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt.

 

3. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau der Prozessbeitritt auf der Klägerseite bewilligt.

 

4. Am 30. August 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.   Die Klage von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   Die Klage der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau wird abgewiesen.

3.   Die Kläger haben der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Selina Castelberg, Bern, folgende Parteientschädigungen (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen:

-     A.___                                                                            CHF 6'134.40

-     Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau   CHF    680.00

4.   Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

5. Frist- und formgerecht erhob der Kläger (von nun an auch der Berufungskläger) am 14. Januar 2022 Berufung gegen dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung, soweit ihn betreffend. Weiter verlangte er, die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von CHF 25'400.00 zu leisten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt.

 

6. Die Beklagte (von nun an auch die Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 16. Februar 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

 

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Berufungskläger rügt zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Es sei nicht erwiesen, dass er aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis vorzulegen. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger von der Beklagten explizit zum Beibringen eines Arztzeugnisses aufgefordert worden war, ging der Vorderrichter von den an der Hauptverhandlung gemachten Partei- und Zeugenaussagen aus. Die Beklagte habe ausgesagt, sie habe den Kläger täglich, sicher aber am 22. und 23. Oktober 2020, aufgefordert, ein Arztzeugnis beizubringen. C.___, QM-Beauftragter der Beklagten, habe bezeugt, dass der Kläger auf die Notwendigkeit eines Arztzeugnisses hingewiesen worden sei. Der Kläger habe demgegenüber ausgesagt, dass nie ein Arztzeugnis verlangt worden sei. Auf die Frage, weshalb er bei der Videokonferenz mit D.___, Geschäftsführer der Beklagten, welche extra zu diesem Zweck durchgeführt worden sei, nicht gefragt habe, ob er ein Arztzeugnis brauche, habe der Kläger gesagt: «Ich habe diese Frage nicht gestellt. Ich habe nur gefragt, ob ich eine andere Maske tragen dürfe, nicht aber, ob ich ein Arztzeugnis einreichen müsse oder was ich tun könne.» Er habe aber immer wieder angeboten, ein Arztzeugnis vorzulegen. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage von E.___ hat der Vorderrichter erwogen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser als Mitarbeiter der Beklagten aus Loyalität zu deren Gunsten ausgesagt habe. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe und er somit zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei seine Aussage grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen. Weiter erachtete der Vorderrichter die eingereichten Dokumente als aufschlussreich. Der Kläger habe am 23. Oktober 2020 seinem Betriebsleiter F.___ per WhatsApp ein Dokument mit dem Titel «Ich kenne meine Rechte» zugestellt. Dieses enthalte eine Erklärung, weshalb angeblich kein Schweizer Richter eine Strafe gegen eine Person, welche die Maskenpflicht verletzt, aussprechen dürfe (Beilage 17 zur Klageantwort). Auf Seite 3 sei ausserdem ein Attest vorhanden, welches angeblich von der Maskenpflicht befreie (Beilage 18 zur Klageantwort, separater Ausdruck der E-Mail-Beilage). Weiter liege ein Sach- und Rechtsattest bei den Akten (Beilage 20 zu Klageantwort). Vorliegend sei daraus folgende Passage relevant: «Die Attestgeberin erklärt hiermit, dass sie mehrere, medizinische und nicht medizinische Gründe dafür hat, keinerlei Gesichtsverhüllung zu tragen. Sowohl die gesamtschweizerische […], wie auch sämtliche kantonalen Verordnungen lassen beide Begründungen für einen Maskendispens ausdrücklich zu». Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger davon ausgegangen sein sollte, er benötige kein ärztliches Attest, zwei Mal aber ein sogenanntes «Sach- und Rechtsattest» einreiche. Daneben erscheine es als unglaubwürdig, dass er bei der extra hierzu einberufenen Videokonferenz nicht gefragt haben wolle, ob er mittels Arztzeugnis von der Maskenpflicht befreit werden könne. Der Kläger habe deshalb gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, ein ärztliches Attest beizubringen. Ebenfalls habe ihm klar sein müssen, dass die beiden eingereichten Dokumente ein Arztzeugnis nicht ersetzten.

 

2. Der Berufungskläger verweist dagegen auf seine Aussagen anlässlich der Parteieinvernahme. Dabei habe er ausgeführt, er habe auf die Aufforderung hin, die Maske korrekt zu tragen, jeweils sofort erklärt, dass er dies aus gesundheitlichen Gründen nicht tun könne. Er habe wiederholt angeboten, ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen. Man habe immer gesagt, er müsse keines bringen. Dementsprechend habe er an der Videokonferenz keinen Anlass gehabt, danach zu fragen, ob er ein Arztzeugnis vorlegen müsse. Er habe gefragt, ob er eine andere Maske tragen dürfe, was auch zeige, dass es ihm nie darum gegangen sei, die Maskenpflicht grundsätzlich zu missachten. Er habe auch nicht abgestritten, dass er die Maske nicht über der Nase getragen habe. Seine Aussagen seien deshalb glaubhaft. Diese würden durch die Aussagen der Zeugen G.___, H.___, I.___ gestützt. Keiner dieser drei Zeugen habe jedoch ausgesagt, dass er aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Vorlage eines Arztzeugnisses mit keinem Wort auf die Aussagen dieser Zeugen eingegangen. Einzig der Zeuge E.___ und F.___, der für für die Berufungsbeklagte befragt worden sei, hätten in ihren Aussagen behauptet, dass er aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Dass der Zeuge E.___ als Mitglied der Geschäftsleitung zum vornherein in einem Interessenkonflikt stehe, habe die Vorinstanz bestätigt. Sie gehe dann jedoch trotzdem von seiner Glaubwürdigkeit aus, weil er unter Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet worden sei. Weitere Ausführungen, weshalb die Aussagen von E.___ glaubhaft sein sollten, fehlten. Nach der Argumentation der Vorinstanz wären grundsätzlich immer alle Zeugenaussagen glaubhaft. Der Zeuge E.___ habe zur Videokonferenz gesagt, man habe ihm (dem Berufungskläger) dort gesagt, dass er ein Arztzeugnis vorlegen müsse, um von der Maskenpflicht befreit zu werden. Der Zeuge G.___ könne sich nicht an diese Aussage erinnern. Die Aussagen von E.___ seien somit nicht glaubhaft. Die Aussagen von F.___ seien widersprüchlich und reine Schutzbehauptungen. An einzelne Vorkommnisse wolle er sich sehr detailliert erinnern können, insbesondere wenn es darum gehe, dass er die Vorlage eines Arztzeugnisses verlangt habe. Hingegen vermöge sich F.___ nicht mehr daran zu erinnern, wie mit dem ersten Fall eines positiv getesteten Mitarbeiters verfahren worden sei. Auch auf die Fragen zu den Rauchpausen habe er ausweichend geantwortet und wolle sich nicht erinnern können. Seine Aussagen, wonach er ihn zur Vorlage eines Arztzeugnisses aufgefordert habe, seien damit nicht glaubwürdig und reine Schutzbehauptungen. Indem die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von G.___, H.___ und I.___ nicht eingegangen sei und stattdessen willkürlich einzig auf die Aussagen des Zeugen E.___ und diejenigen der Berufungsbeklagten abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend und falsch festgestellt.

 

3. Die Einwendungen des Berufungsklägers gehen am entscheidenden Grund für seine fristlose Entlassung vorbei. Diese wurde ausgesprochen, weil er sich der von seiner Arbeitgeberin angeordneten Maskentragpflicht widersetzte. Wie er selber zugibt, hat er die Maske nicht über die Nase gezogen. Die von ihm angerufenen und als glaubwürdig bezeichneten Zeugen G.___, H.___ und I.___ sagen sogar aus, er habe die Maske meistens unter dem Kinn getragen (Befragungsprotokolle G.___ Zeile 38 ff., H.___ Zeile 25, I.___ Zeile 25). Der Berufungskläger wurde nicht deshalb entlassen, weil er kein Arztzeugnis vorlegte, sondern weil er sich weigerte, die Maske (korrekt) zu tragen. So ist auch das Kündigungsschreiben begründet (Beilage 21 zur Klageantwort). Es wäre dem Berufungskläger freigestanden, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, um sich von der Maskentragpflicht zu befreien. Es ist denn auch notorisch, dass eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen konnte, dies mit einem ärztlichen Zeugnis belegen musste. Dies hat auch der Berufungskläger gewusst. Insofern bestand auch kein Anlass, an der Videokonferenz zu fragen, ob er ein Arztzeugnis einreichen müsse. Zudem besteht der wesentliche Inhalt der beiden Dokumente «Ich kenne meine Rechte» und «Sach- und Rechtsattest», die der Berufungskläger seiner Arbeitgeberin hat zukommen lassen, in der Behauptung, dass es nebst medizinischen auch nicht medizinische Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht gebe bzw. dass ein Arztzeugnis nur eine von vielen Möglichkeiten des Nachweises eines Befreiungsgrundes sei. Obwohl er diese Dokumente seiner Arbeitgeberin vorgelegt hat, hat der Berufungskläger nie behauptet, diese habe sich mit diesen Attesten zufriedengegeben und ihm deshalb die Maskentragpflicht erlassen. Zudem ist es schlicht nicht nachvollziehbar, wieso der Berufungskläger Dokumente vorlegt, die besagen, eine Befreiung von der Maskenpflicht sei auch aus anderen als medizinischen Gründen möglich, er sich aber dennoch stets auf den Standpunkt stellte, er habe die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht über die Nase ziehen können. Darüber hinaus hätte ihm ein Arzt, der medizinische Gründe für einen Maskendispens festgestellt gehabt hätte, unmittelbar einen solchen ausgestellt. Weiter hat der Vorderrichter zutreffend erwogen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger davon ausgegangen sein sollte, er benötige kein ärztliches Attest, er aber zweimal die erwähnten Dokumente vorgelegt habe. Auf diese Erwägungen geht der Berufungskläger überhaupt nicht ein. Was sollte den Berufungskläger veranlasst haben, Dokumente mit einer solchen Aussage vorzulegen, wenn nicht die Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis beizubringen? Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht plausibel. Es sind seine Aussagen, die wie Schutzbehauptungen daherkommen und kein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Demgegenüber wird seine Aussage, man habe ihm immer gesagt, er müsse kein Arztzeugnis bringen, von keinem einzigen der anderen Zeugen bestätigt. Andererseits kann er gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E.___ lediglich vorbringen, dass dieser ein Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass dessen Aussagen schlüssig sind und sich nahtlos in die damalige Situation und die in der Firma getroffenen Massnahmen einfügen. Zudem stehen dessen Aussagen im Einklang mit denjenigen der Zeugen G.___, H.___, I.___ und der Berufungskläger kann auch keinen Widerspruch zu diesen aufzeigen. Es stimmt zwar, dass keiner dieser Zeugen ausdrücklich gesagt hat, dass der Berufungskläger aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Dies liegt jedoch offensichtlich daran, dass sie auch nicht danach gefragt worden sind, auch nicht vom Berufungskläger. Der Berufungskläger will auch die Glaubwürdigkeit von F.___ in Frage stellen, weil sich dieser nicht an alles erinnern konnte. Er übersieht dabei, dass seine fristlose Entlassung das gravierende Ereignis war, welches bis zum heutigen Tag nachwirkt und auch deshalb in Erinnerung geblieben ist. Zudem hat F.___ über die damaligen Vorgänge ein Protokoll erstellt, welches er am Tag der Entlassung des Berufungsklägers unterzeichnet hat (Beilage 16 zur Klageantwort). Der Vorderrichter ist gestützt auf die Partei- und Zeugenaussagen und die beiden erwähnten Dokumente somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Kläger von der Beklagten aufgefordert wurde, ein Arztzeugnis beizubringen. Erst recht nicht zu beanstanden ist die Feststellung, dass der Kläger gewusst hat, dass er ein Arztzeugnis benötigt, um von der Maskenpflicht dispensiert zu werden. Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Berufungskläger deshalb entlassen worden, weil er sich der angeordneten Maskenpflicht widersetzt hat und die Maske trotz wiederholter Ermahnung nicht korrekt trug.

 

4. Der Berufungskläger bringt weiter vor, er sei nie verwarnt worden und es sei ihm auch nicht die Kündigung angedroht worden. Der Vorderrichter führte dazu aus, es sei unstreitig, dass der Kläger mehrfach ermahnt worden sei, die Maske korrekt zu tragen. Sämtliche als Zeugen vorgeladenen Personen hätten bestätigt, dass an der Mitarbeiterbesprechung vom 20. Oktober 2020, an welcher die Maskenpflicht erklärt worden sei, «Konsequenzen» (G.___, H.___ und I.___) bzw. «schwerwiegende Konsequenzen» (E.___) bei Nichteinhalten der Maskenpflicht angedroht worden seien. Demnach gelte es als erstellt, dass die Beklagte den Kläger verwarnt habe. Hingegen sei eine fristlose Kündigung nicht explizit angedroht worden. Dies habe es aber auch nicht bedurft. Mit dem Rechts- und Sachattest habe der Kläger seine Haltung dargelegt, wonach er sich nicht an die Bestimmungen zu halten brauche und deshalb auch nicht gewillt sei, sich an die Vorgaben zur Bekämpfung des Coronavirus zu halten. Damit habe offensichtlich die Gefahr bestanden, dass sich weitere Arbeitnehmende ansteckten und die Beklagte eine Umsatzeinbusse erleide. Indem der Kläger weiterhin die Maskentragpflicht nicht korrekt umgesetzt habe, habe er in grober Weise die Weisungen seiner Arbeitgeberin verletzt. Er sei mehrfach an die angeordnete Maskenpflicht ermahnt worden und habe gesehen, dass sich die anderen Arbeitnehmer daran gehalten hätten. Unter diesen Umständen hätte er erkennen müssen, dass die Durchsetzung des Maskenobligatoriums für die Beklagte von grosser Bedeutung gewesen sei und er fristlos entlassen werden würde, falls er dieser Weisung nicht korrekt nachkommen würde. Dennoch habe er sich nicht belehren lassen und die Maske weiterhin nicht korrekt getragen. Die Beklagte habe sich nicht darauf verlassen können, dass der Kläger sein Verhalten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ändern werde. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Kläger noch länger zu beschäftigen.

 

5. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, gemäss den Zeugenaussagen sei anlässlich der allgemeinen Mitarbeiterversammlung mitgeteilt worden, dass die Nichteinhaltung der Maskentragpflicht Konsequenzen haben werde. Welche Konsequenzen dies seien, sei nicht gesagt worden. Einzig der Zeuge E.___ habe behauptet, dass an der bereits erwähnten Videokonferenz von «schwerwiegenden Konsequenzen» gesprochen worden sei. Dessen Aussagen könnten jedoch wie bereits ausgeführt ohnehin nicht als glaubwürdig gelten. Der an der Videokonferenz ebenfalls anwesende Zeuge G.___ habe dessen Aussagen nicht bestätigen können. Er (der Berufungskläger) sei nie direkt und persönlich verwarnt worden. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass ihm die fristlose Kündigung nie angedroht worden sei. Ihren falschen Schluss, dass es einer Androhung der fristlosen Kündigung nicht bedurft habe, stütze sie darauf, dass er aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen und er zudem verwarnt worden sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe durch Vorlage des Papiers Sach- und Rechtsattest seine Haltung gegenüber den Coronaschutzmassnahmen dargelegt. Weiter unterstelle sie ihm, dass er seine Mitarbeiter der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt habe. Es handle sich dabei um völlig haltlose Vorwürfe. Er habe immer versucht, die Maskentragpflicht umzusetzen. Da die Berufungsbeklagte nie auf sein Angebot, ein Arztzeugnis beizubringen, eingegangen sei, habe er auch nicht erkennen können, dass die Durchsetzung der Maskentragpflicht für die Berufungsbeklagte von derart grosser Bedeutung gewesen sei, dass er fristlos entlassen werden würde, wenn er dieser Weisung nicht korrekt nachkomme.

 

6. Es wird auch vom Berufungskläger nicht bestritten, dass an der Mitarbeiterorientierung gesagt worden ist, dass es Konsequenzen habe, wenn die Maske nicht getragen werde. Ob nun bloss Konsequenzen oder schwerwiegende Konsequenzen angedroht worden sind, ist nicht entscheidend. Denn es ist einem Arbeitgeber unverkennbar ernst, wenn er Anweisungen an seine Arbeitnehmer mit dem Hinweis verbindet, eine Nichtbefolgung habe Konsequenzen. Ein solcher Hinweis unterstreicht, dass dem Arbeitgeber die Befolgung seiner Anweisung wichtig ist. Dasselbe ergibt sich aus der internen Mitteilung über die Maskenpflicht vom 20. Oktober 2020 (Beilage 15 zur Klageantwort). Der (Befehls-)Ton dieser Mitteilung verlangt uneingeschränkten Gehorsam. Der Zeuge G.___ formulierte dies so: «Es wurde klargestellt, dass jeder die Maske tragen muss und dass, wenn man sich nicht daran hält, es Konsequenzen nach sich zieht.» Der Berufungskläger gibt zu, dass er mehrmals mündlich an die Maskentragpflicht ermahnt wurde (Klage BS 10; Befragungsprotokoll Zeile 44). Auch der Zeuge I.___ erklärte, dass dem Berufungskläger zwei- bis dreimal gesagt worden sei, es solle die Maske richtig anziehen, dieser sei zweimal ermahnt worden (Befragungsprotokoll Zeile 42 ff.). Die beiden Zeugen bestätigen die Aussagen des Zeugen E.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 61 ff.) und von F.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 34 ff.). Dass deren Aussagen plausibel und glaubwürdig sind, wurde oben bereits festgehalten. Der Berufungskläger wurde somit wiederholt ermahnt, sich an die unter Androhung von Konsequenzen angeordnete Maskenpflicht zu halten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat er damit in grober Weise die Weisungen seiner Arbeitgeberin verletzt. Unter diesen Umständen sind die mehrfachen Ermahnungen ohne weiteres als Verwarnungen zu verstehen. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die vom Berufungskläger eingereichten Atteste zeigen, dass er offensichtlich nicht gewillt war, sich an die Vorgaben zur Bekämpfung des Coronavirus zu halten. Diese Folgerung deckt sich mit der Einschätzung von F.___, der in seinem Protokoll festhielt, dass das (Video-)Einzelgespräch zwischen D.___ und dem Berufungskläger unter anderem deshalb stattgefunden habe, weil dieser zuvor mehrmals mit negativen Aussagen bezüglich Covid-19 und den BAG-Massnahmen aufgefallen sei sowie seiner Aussage, er (F.___) habe, als er am 21. Oktober 2020 in den Betrieb gekommen sei, Angst gehabt vor Querulanten wie Herrn A.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 27 f.). Es ist somit erstellt, dass sich der Berufungskläger der von seiner Arbeitgeberin angeordneten Maskentragpflicht trotz wiederholter Ermahnungen rund eine Woche lang widersetzt hat. Bei dieser Sachlage war keine Androhung einer fristlosen Kündigungen mehr erforderlich. Die Berufungsbeklagte konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass der Berufungskläger sein Verhalten ändern werde. Erst recht bestand kein Anlass zur Annahme, dass der Berufungskläger nach einer ordentlichen Kündigung die Maskentragpflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beachtet hätte. Es war der Berufungsbeklagten deshalb nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist fortzuführen. Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen über eine Entschädigung infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Die Berufung ist abzuweisen.

 

7. In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 2'426.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 2'426.65 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller