Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
1. B.___
2. C.___
beide gesetzlich vertreten durch D.___ hier vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
Berufungsbeklagte und Berufungsklägerinnen
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___, geb. 2011, und C.___, geb. 2012, sind die Töchter von A.___ und D.___. Anlass zum vorliegenden Verfahren gab die Unterhaltsregelung nach der Trennung der Kindseltern resp. die Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Kindseltern. Die Töchter verlangen die Neuregelung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c SchlT ZGB.
2. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 25. Juli 2022 folgendes Urteil:
1. B.___, geb. 2011 und C.___, geb. 2012 werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
2. Der Vater A.___ hat für seine Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase 1: April 2020 bis Dezember 2020
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'435.00
Betreuungsunterhalt CHF 525.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'435.00
Betreuungsunterhalt CHF 525.00
Phase 2: Januar 2021 bis April 2021
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'415.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'415.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Phase 3: Mai 2021 bis Dezember 2022
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'615.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'415.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Phase 4: Januar 2023 bis Juli 2024
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'655.00
Betreuungsunterhalt CHF 460.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'655.00
Betreuungsunterhalt CHF 460.00
Phase 5: August 2024
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'715.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'715.00
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Töchtern jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter [recte den Töchtern] dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Ein allfälliger (Netto-)Lehrlingslohn ist den Klägerinnen zu einem Drittel als Einkommen anrechenbar.
3. …
4. Die Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus):
· der Klägerinnen CHF 200.00/250.00 (Kinder-/Ausbildungszulagen)
· des Beklagten CHF 17'500.00
· der Mutter CHF 2'510.00 (anerkannt bei 40%)
CHF 2'950.00 (bei 50%)
CHF 4'720.00 (bei 80%)
5. …
6. …
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 hat der Beklagte zu bezahlen.
8. Der Beklagte hat seine Parteikosten selbst zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte die Parteikosten der Klägerinnen in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Die von ihm bereits geleisteten CHF 4'000.00 sind verrechenbar.
2.1 Gegen die Ziffern 2 und 8 dieses Urteils hat der Vater (Berufungskläger und Berufungsbeklagter) am 29. August 2022 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Es seien die Ziffern 2 und 8 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 25. Juli 2022 im Verfahren OGZPR.2021.1407 aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder B.___, geb. 2011, und C.___, geb. 2012, monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Phase 1: 01.04. bis 31.12.2020
Für B.___:
Barunterhalt CHF 808.00
Betreuungsunterhalt CHF 461.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 863.00
Betreuungsunterhalt CHF 461.00
b) Phase 2: 01.01.2021 bis 30.4.2021
Für B.___:
Barunterhalt CHF 849.00
Betreuungsunterhalt CHF 359.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 904.00
Betreuungsunterhalt CHF 359.00
c) Phase 3: 01.05.2021 bis 31.12.2022
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1’049.00
Betreuungsunterhalt CHF 359.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 904.00
Betreuungsunterhalt CHF 359.00
d) Phase 4: 01.01.2023 bis 31.07.2025
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1’267.00
Betreuungsunterhalt CHF 399.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1’267.00
Betreuungsunterhalt CHF 399.00
e) Phase 5: ab 01.08.2025 bis zur Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'330.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'330.00
Allenfalls dem Beklagten ausgerichtete Kinder- und Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen.
Von den Klägerinnen allenfalls erzielte Nettolehrlingslöhne seien zu einem Drittel an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechenbar zu erklären.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, den Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass diese mit dem bereits geleisteten Parteikostenvorschuss verrechenbar ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die berufungsbeklagten Töchter liessen sich am 9. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellten die folgenden Verfahrensanträge:
Principaliter:
Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen den Gesuchstellerinnen innert richterlich zu bestimmender kurzer Frist einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von mindestens CHF 3'000.00 auf das Konto IBAN Nr. [...] bei der [...] Bank in [...] zu bezahlen.
Eventualiter:
Den Gesuchstellerinnen sei zur Durchführung der mit Eingabe des Kindsvaters vom 29. August 2022 vor dem angerufenen Gericht hängigen Unterhaltsverfahrens, [...] zwischen den Parteien das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihnen der Unterzeichnete als amtlicher Anwalt beizzuordnen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.3 Am 17. Oktober 2022 ging form- und fristgerecht die Berufungsantwort der Töchter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) ein. Sie stellen in der Sache folgende Rechtsbegehren:
Die Berufung von A.___ vom 29. August 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.1 Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhoben die Töchter (Berufungsklägerinnen und Berufungsbeklagte) ihrerseits form- und fristgerecht Berufung. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffer 2 des Urteils vom 25. Juli 2022 des Richteramts Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2021.1407 sei aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerinnen B.___ und C.___ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1 (01. April 2020 bis 31. Dezember 2020):
Für B.___: CHF 3'993.00 (Barunterhalt CHF 3'267.00, Betreuungsunterhalt CHF 726.00)
Für C.___: CHF 3'993.00 (Barunterhalt CHF 3'267.00, Betreuungsunterhalt CHF 726.00)
Phase 2 (01. Januar 2021 bis 30. April 2021)
Für B.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt CHF 3'499.00, Betreuungsunterhalt CHF 664.00)
Für C.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt CHF 3'499.00, Betreuungsunterhalt CHF 664.00)
Phase 3 (01. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022)
Für B.___: CHF 4’213.00 (Barunterhalt CHF 3'733.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00)
Für C.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt CHF 3'733.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00)
Phase 4 (01. Januar 2023 bis 31. Juli 2025)
Für B.___: CHF 4’424.00 (Barunterhalt CHF 3'720.00, Betreuungsunterhalt CHF 704.00)
Für C.___: CHF 4’424.00 (Barunterhalt CHF 3'720.00, Betreuungsunterhalt CHF 704.00)
Phase 5 (ab 01. August 2025)
Für B.___: CHF 3’854.00 (Barunterhalt)
Für C.___: CH 3’854.00 (Barunterhalt)
Allenfalls dem Beklagten ausgerichtete Kinder- und Ausbildungskosten[zulagen] seien zusätzlich zu bezahlen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter [recte den Töchtern] dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Der Vater und Berufungsbeklagte liess sich am 17. Oktober 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Es sei das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das Gesuch der Töchter um Bezahlung eines Parteikostenvorschusses (für beide Verfahren) abgewiesen und den Parteivertretern Gelegenheit gegeben ihre Honorarnoten einzureichen. Diejenigen von Rechtsanwalt von Arx gingen am 31. Oktober 2022 und diejenigen von Rechtsanwalt Studer am 14. November 2022 ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (SR ZPO 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Vorderrichterin begründete ihr Urteil damit, dass dem Vater über alle Phasen ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 17'500.00 anzurechnen sei (inkl. 13. Monatslohn und Bonus). Die Kindsmutter arbeite seit Mai 2020. Sie anerkenne in diesem Jahr einen Nettolohn von CHF 2’510.00 erzielt zu haben. Auf den 1. Januar 2021 habe sie ihr Pensum auf 50 % erhöht und verdiene seither CHF 2'950.00 netto pro Monat. Aufgerechnet auf 80 % ergebe das ein ab August 2025 anrechenbares Einkommen von CHF 4'720.00 netto. Den Klägerinnen seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen anzurechnen.
Die Bedarfsberechnungen begründete die Vorderrichterin detailliert. Darauf ist im Rahmen der konkreten Berechnungen einzugehen.
Sie hielt weiter fest, der Vater sei überdurchschnittlich leistungsfähig. In Bezug auf die Verteilung des Überschusses auf Vater und Töchter erwog sie, der Barunterhalt eines Kindes sei für den laufenden Unterhalt bestimmt und dürfe keine Sparquote enthalten. Es gelte, den Unterhalt des Kindes zu ermitteln, indem gefragt werde, welche Hobbykosten, welche Ferienkosten etc. des Kindes anfielen. Die Kinder übten diverse Hobbys aus. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich bei B.___ derzeit auf CHF 132.00 und bei C.___ auf CHF 187.00 pro Monat. Unter diesem Titel erscheine daher ein monatlicher Betrag von CHF 350.00 als angemessen. Bezüglich der Ferienkosten führte sie aus, jährliche Auslagen von total CHF 4'200.00 für Ferien und Ausflüge seien angemessen, was einem monatlichen Bedarf der Klägerinnen von je rund CHF 350.00 entspreche. Weiter sei ein monatlicher Betrag von CHF 50.00 für Unvorhergesehenes und Taschengeld etc. einzusetzen. Somit resultiere ein Überschussanteil von CHF 750.00 pro Monat. Das entspreche auch einer allfälligen Verteilung nach Köpfen.
2.1 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, das angefochtene Urteil entspreche der aktuellen Bundesgerichtspraxis. Es leide aber an zwei Mängeln. Die Unterhaltsberechnung lasse sich nur teilweise konkret nachvollziehen, weil es an einer zahlenmässigen Darstellung der verwendeten Positionen für die einzelnen Phasen fehle. Zudem seien einzelne Bedarfspositionen falsch ermittelt worden. Auf die konkreten Rügen ist im Rahmen der Bedarfsberechnung einzugehen.
2.2 Die berufungsbeklagten Töchter wenden gegen die Berufung des Vaters ein, der Überschuss sei jedenfalls gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Im konkreten Fall bedeute das, dass der Vater 50 % und die Töchter je 25 % beanspruchen könnten. Davon könne das Gericht nur aus bedeutenden Gründen abweichen. Zudem sei das zu begründen. Nicht bestritten werde, dass die üblichen Positionen des erweiterten Bedarfs zusätzlich zu berücksichtigen seien. Bestritten sei dagegen, dass der Vater bereits überdurchschnittlich an den Unterhalt der Kinder beitrage. Es sei selbstverständlich, dass der nicht hauptbetreuende Elternteil für die Freizeit, welche er mit den Kindern verbringe, selbst aufkomme.
3.1 Die Töchter bestreiten im Rahmen ihrer Berufungsschrift, dass der ihnen zustehende Überschuss zu plafonieren sei. Sie machen geltend, dieser sei gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Sie rügen weiter, dass eine genaue Aufschlüsselung der Berechnungen für die einzelnen Phasen fehle.
3.2 Der Berufungsbeklagte geht auf diverse Einzelpositionen in der Bedarfsrechnung ein, die er bestreitet. Weiter weist er darauf hin, dass die Vorderrichterin ihre Berechnung des Überschussanteils ausführlich begründet habe, worauf die Berufungsklägerinnen in der Berufung nicht eingingen und auch nicht darlegten, was daran falsch sein solle. Sie begnügten sich mit einem pauschalen Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7.3, ohne die darin enthaltene Einschränkung zu erwähnen, wonach bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen die Überschussbeteiligung der Kinder aus erzieherischen und Bedarfsgründen zu plafonieren sei. Statt sich mit der Begründung der Vorderrichterin auseinanderzusetzen, behaupteten die Berufungsklägerinnen eine Begründung sei nicht ersichtlich und krönten ihre Ausführungen mit der rechtlich falschen Behauptung, ein Überschuss sei zu 50 % dem Kindsvater und zu je 25 % den beiden Berufungsklägerinnen zuzuweisen. Auch auf die richtige Eventualbegründung der Vorderrichterin gingen sie ebenfalls nicht ein.
Zutreffend sei, dass die fehlende genaue Aufschlüsselung der einzelnen Unterhaltsberechnungen deren Verständnis erschwere. Den Berechnungen sei auch nicht zu entnehmen, von welchem Überschuss die Vorderrichterin ausgehe und wie sie diesen aufteile. Wenn die Berufungsklägerinnen einerseits den von der Vorderrichterin berechneten Betrag für Hobbys und Ferien einforderten und andererseits zusätzlich je 25 % des Überschusses verlangten, verfielen sie überdies in einen Methodenpluralismus.
4.1 Unbestritten ist unter den Parteien, dass die Unterhaltsberechnung nach der in BGE 147 III 265 E. 6.6 dargelegten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzunehmen ist.
4.2 Ebenfalls nicht bestritten ist, dass für die Unterhaltsberechnungen von einem relevanten Einkommen des Vaters von CHF 17'500.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) und der Mutter von einem solchen von CHF 5'900.00 (bei einem 100 % Pensum) bzw. einem Lohn, entsprechend dem gemäss Schulstufenmodell, jeweils zumutbaren Teilpensum auszugehen ist. Auch die Höhe der Kinderzulagen von je CHF 200.00, bzw. den Ausbildungszulagen von CHF 250.00 ab 16 Jahren, sind unbestritten.
4.3 Bei der Bedarfsermittlung ist nach den vom Bundesgericht in BGE 147 III 265 E. 7.2 dargelegten Kriterien vorzugehen. Dabei bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 7.4).
Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.3).
5.1 Hauptstreitpunkt ist vorliegend die Überschussbeteiligung der Töchter. Dem Vater ist sie zu hoch, den Töchtern zu tief. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 147 III 265 E. 7.3 mit diversen Verweisen auf die Literatur festgehalten: Der Überschuss wurde bislang oft im Verhältnis 1:2 zugunsten des obhutsberechtigten Elternteils verteilt. Indem nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als neue Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote (vgl. BGE 140 III 385 E. 3.3) ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab. Ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (vgl. BGE 120 II 285 E. b/b, BGE 116 II 110 E. 3b. Urteile des Bundesgerichts 5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2.1; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3, in: FamPra.ch 2011 S. 769; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5, in: FamPra.ch 2014 S. 741; 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1, in: FamPra.ch 2015 S. 680). Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.4a.E., 5A_491/2020 E. 4.3.1; 5A_44/2020 E. 5.2.1; 5A_365/2019 E. 5.3).
5.2 Nach dem Gesagten ergibt sich der Überschussanteil i.d.R. aufgrund der Verteilung der über den familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Mittel nach grossen und kleinen Köpfen auf die Partizipanten. Bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen führt diese Methode zu einer ungewollten Vermögensverschiebung, was nicht Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags ist, da dieser nur der Deckung des laufenden Bedarfs und nicht dem Vermögensaufbau dient. Die Vorderrichterin hat deshalb einen anderen Weg zur Bestimmung des Überschussanteils der Töchter gewählt. Da die Höhe des Überschussanteils vorliegend massgeblichen Einfluss auf die Bedarfsrechnung (Steueranteil) hat und damit für die Höhe des Unterhaltsbeitrags relevant ist, rechtfertigt es sich hier, diese Frage vorab zu behandeln.
5.3 Die Töchter begründen nicht, weshalb sie der Meinung sind, dass der Überschuss jedenfalls nach Köpfen zu verteilen sei. Auch mit der Argumentation der Vorderrichterin setzen sie sich nicht auseinander. Die Berufung ist in diesem Punkt unzureichend begründet.
5.4 Die Rechtsauffassung der Töchter ist zudem unrichtig. Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich eben gerade, dass der Überschussanteil bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen plafoniert werden kann bzw. muss. Das ergibt sich allein schon aus dem Zweck des Unterhaltsbeitrags zur Deckung der Kosten des laufenden Bedarfs und nicht zur Vermögensbildung. Hinzu kommt, dass der Unterhaltsbeitrag auch aus erzieherischen Gründen beschränkt werden kann, bzw. muss. Das hat das Bundesgericht schon in BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 120 II 285 E. 3b/bb ausgeführt und darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags auf die konkreten Verhältnisse abgestellt werden müsse.
5.5 Die Töchter haben vorinstanzlich lediglich auf den gelebten Standard (Einfamilienhaus mit Pool, Haustiere, Grossraumwagen für Ausflüge, mehrmals jährlich Ferien, Betreiben mehrerer Hobbys) hingewiesen, ohne dafür konkrete Auslagen zu beziffern und zu belegen. In der Berufung äussern sie sich überhaupt nicht mehr zum gelebten Standard. Sie beschränken sich darauf, je 25 % des Überschusses des Vaters für sich zu reklamieren. Insgesamt verlangen die Berufungsklägerinnen Barunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussbeteiligung) zwischen CHF 3'267.00 und CHF 3'854.00 je Kind und Monat.
Der Vater weist zutreffend darauf hin, dass die Vorderrichterin ausführlich dargelegt hat, weshalb sie von überdurchschnittlich guten Verhältnissen ausgegangen ist, die eine Plafonierung des Überschussanteils der Töchter erforderten. Sie führte zutreffend aus, dass die Unterhaltsbeiträge für die Deckung der laufenden Bedürfnisse bestimmt sind, keine Sparquote enthalten und nicht zur indirekten Finanzierung des anderen Elternteils führen dürfen. Er hält dafür, dass das bei einem monatlichen Überschussanteil von CHF 2'000.00 je Kind, wie ihn die Berufungsklägerinnen verlangten, der Fall wäre. Deshalb habe die Vorderrichterin diesen richtigerweise plafoniert und anhand der effektiven Bedürfnisse der Töchter berechnet. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Töchter ebenfalls nicht auseinander.
5.6.1 Für die erste Unterhaltsphase verlangen die Berufungsklägerinnen Überschussanteile von CHF 1'744.00 pro Monat für B.___ bzw. von CHF 1'423.00 für C.___. Zusätzlich rechnen sie im Bedarf je CHF 750.00 pro Monat für Hobbys, Ferien und Taschengeld auf. Das sind ebenfalls Auslagen, die vom Überschuss zu bezahlen sind. Mit diesem Vorgehen verfallen die Berufungsklägerinnen in einen unzulässigen Methodenpluralismus. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach der zweistufigen Methode vorab das familienrechtliche Existenzminium festzustellen und anschliessend, sofern die Mittel dafür vorhanden sind, die Überschussbeteiligung festzulegen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Unzulässig ist die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. oder eine Vervielfachung des Grundbetrags im familienrechtlichen Existenzminimum. Zusätzlichen Auslagen, die zum standesgemässen Bedarf gehören, ist bei der Bemessung und Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen, d.h. solche Auslagen sind aus dem Überschuss zu bezahlen.
5.6.2 Weiter machen die Töchter geltend, bei der Verteilung des Überschusses müsse auch eine Sparquote resultieren. Das ist ebenfalls nicht richtig. Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB umfasst die Unterhaltspflicht zwar nicht nur die Kosten für den unmittelbaren Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheit etc.), sondern auch die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und ggfl. Kindesschutzmassnahmen. Definitionsgemäss handelt es sich jedoch ausschliesslich um Bedürfnisbefriedigung, die je nach Alter und Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern variieren können (Art 285 Abs. 1 ZGB). Nicht Teil des Unterhaltsbeitrags ist die Erzielung einer Sparquote.
5.7.1 Die Vorderrichterin hat sich in Erwägung II.5.1 ff. des Urteils ausführlich zur theoretischen und konkreten Bemessung des Überschussanteils der Töchter geäussert. Sie hat vorliegend drei Kategorien von Auslagen berücksichtigt, diejenigen für Hobbys, für Ferien sowie für Taschengeld. Insgesamt errechnete sie einen angemessenen Zuschlag von CHF 750.00 je Kind und Monat. Zusätzlich weist sie zutreffend darauf hin, dass die korrekte Aufteilung des von den Berufungsklägerinnen berechneten Überschusses (vgl. ZKBER.2019.47 E. 6.2.1) von CHF 4'441.00 auf den Vater (vier Anteile) und die Kinder (je einen Anteil) zum selben Resultat führen würde (vgl. E. II.5.9). Würde der Überschuss nach der von den Berufungsklägerinnen beantragten Quoten (Vater ½, Kinder je ¼) aufgeteilt würde das zu einer Bevorzugung von ausserehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern führen, was der Zielsetzung der Unterhaltsrevision (Gleichstellung von ehelichen und ausserehelichen Kindern) zuwiderlaufen würde.
Damit setzen sich die Berufungsklägerinnen ebenfalls nicht auseinander. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Kinder vor der Trennung der Eltern auch faktisch nicht so viele Mittel zur Verfügung standen, da mit dem Einkommen des Kindsvaters auch der Bedarf der Kindsmutter gedeckt wurde.
5.7.2 Der Vater macht geltend, dass die von der Vorderrichterin berücksichtigten Auslagen für Hobbys und Ferien zu hoch seien. Er hat die Auslagen für die Ferien der Familie in den Jahren 2015 bis 2019 belegt, was unbestritten geblieben ist. Demnach wurden 2015 EUR 1'117.00, 2016 EUR 4'801.00, 2017 EUR 1'318.00 und 2018 EUR 2'379.00 und 2019 EUR 2'356.00 (jeweils Eltern und zwei Kinder) ausgegeben. Er leitet daraus ab, dass die von der Vorderrichterin für Ferien und Ausflüge eingesetzten CHF 350.00 pro Monat zu viel seien. Er übersieht, dass in dem Betrag auch die Auslagen für Wochenendausflüge mit der familieneigenen Grossraumlimousine enthalten sind, deren Betriebskosten nicht zu vernachlässigen sind. Zudem hat die Kindsmutter vorinstanzlich als Partei ausgesagt, dass sie auch allein mit den Kindern Ferien verbracht habe (AS 89).
5.8.1 Weiter macht der Kindsvater geltend, dass auch die ausgewiesenen Kosten der Töchter für Hobbys (CHF 132.00 von B.___ und CHF 187.00 von C.___) erheblich tiefer als die von der Vorderrichterin berücksichtigten CHF 350.00 lägen.
Die Einwände des Vaters in Bezug auf die ausgewiesenen Kosten sind grundsätzlich zutreffend. Hingegen berücksichtigt er nicht, dass die Auslagen für Hobbys der Kinder erfahrungsgemäss über die Jahre differieren. Das gilt umso mehr, als dass die Töchter noch klein sind und sie ihre Hobbys noch nicht intensiv und am Wohnort oder in der näheren Region betreiben und daher derzeit kaum Transportkosten anfallen. Nicht berücksichtigt ist dabei auch die Anschaffung der nötigen Ausrüstung, was gerade bei dem von B.___ ins Auge gefassten [...]sport und dem von C.___ favorisierten [...]sport inskünftig ins Gewicht fallen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die von ihr ermittelten Auslagen grosszügig aufgerundet hat.
5.8.2 Der Hinweis des Vaters, dass er regelmässig mit den Kinder Ferien verbringe, ändert nichts daran, dass die Kinder auch mit der Mutter Auslagen für Ferien und/ oder Ausflüge machen und diese Auslagen der Kinder ebenfalls vom Unterhaltspflichtigen zu tragen sind. Das gilt hier umso mehr, als der finanziell erheblich stärkere Vater sämtlichen Barbedarf der Kinder decken muss. Angesichts des erheblichen finanziellen Gefälles zwischen den Eltern änderte auch seine Behauptung, dass er sich überobligatorisch um die Kinderbetreuung engagiere, daran nichts (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Es erübrigt sich daher auf die Bestreitung dieser Behauptung durch die Töchter einzugehen.
5.8.3 Die Vorderrichterin hat nicht berücksichtigt, dass ein gehobener Lebensstandard nicht auf mehr oder teurere Hobbys, Ferienreisen, Ausflüge und ähnliches beschränkt ist, sondern i.d.R. die gesamte Lebenshaltung betrifft. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthaltenen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc., nur die Basisversorgung abdecken. In Verhältnissen mit einem grösseren finanziellen Spielraum wird i.d.R. auch für Lebensmittel, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles etc. mehr Geld ausgegeben als im Grundbetrag vorgesehen ist, weil mehr oder teurere Produkte eingekauft werden. Das betrifft auch die entsprechenden Auslagen für die Kinder, weshalb bei der Berechnung des Überschussanteils im Einzelfall auch ein Zuschlag auf dem Grundbetrag oder sogar dessen Multiplikation angemessen sein kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Diese verbietet Zuschläge auf dem Grundbetrag bloss für die Berechnung des (familienrechtlichen) Barbedarfs (BGE 147 III 265 E. 7.2), nicht jedoch für die Bemessung des Überschussanteils.
5.8.4 Unrichtig ist der Einwand der Berufungsklägerinnen, dass die z.T. notwendige Begleitung der Mutter als nötiger Aufwand in ihrem Bedarf aufgerechnet werden müsse. Eine solche Hilfestellung ist Bestandteil der Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhalt ist anders als der Barunterhalt jedenfalls auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III E. 6.3 und 144 III 377 E. 7.1.4), weshalb für solche Hilfestellungen keine Auslagen der Mutter berücksichtigt werden können. Eigene Ferienkosten oder Kosten für die notwendige Begleitung der Töchter zu deren Freizeitaktivitäten muss die Mutter selber finanzieren.
5.8.5 Die Bemessung der konkreten Höhe des Überschussanteils ist jedenfalls ein Ermessensentscheid des Sachrichters. Nach dem oben Gesagten, ist auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Auslagen für Hobbys und Ferien der Berufungsklägerinnen und einem möglichen Zuschlag von 50 – 100 % auf dem Grundbetrag keine Ermessensüberschreitung der Vorderrichterin ersichtlich. Es bleibt daher bei einem Überschussanteil von CHF 750.00 je Kind und Monat.
5.9 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass den Töchtern für zurückliegende Phasen keine Auslagen angerechnet werden dürften, die nicht angefallen seien, da dies zur Bildung einer Sparquote führte, was nicht der Sinn von Unterhaltsbeiträgen sei.
Der Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) soll einerseits den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und andererseits das Vermögen und die Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltspflichtige hat nicht bestimmte Auslagen der unterhaltsberechtigten Person zu decken, sondern dieser die Mittel zur Verfügung zu stellen die sie braucht, um ihren standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das gilt für den gesamten Unterhaltsbeitrag und nicht nur für die Überschussbeteiligung. Die berechtigte Person ist folglich frei darüber zu entscheiden, wie sie die Mittel verwendet. Ohnehin differiert die Höhe der konkreten Auslagen systemimmanent von Monat zu Monat, da bestimmte Auslagen nur einmal oder wenige Male jährlich anfallen (z.B. Auslagen für Ferien, Krankheitskosten, Steuern, Versicherungen, Anschaffungen für Ausrüstungen, Miete von Instrumenten etc.), während andere monatlich anfallen (Auslagen für Lebensmittel und Körperpflege, Wohnungsmiete, Krankenkasse etc.).
Auch ist festzuhalten, dass die Vorderrichterin den Barunterhalt der Töchter nicht um bestimmte Auslagen erweitert hat, sondern anhand der klägerischen Angaben über den bisherigen Lebensstandard und die verfügbaren finanziellen Mittel die Überschussbeteiligung pauschal ermittelt hat. Es besteht somit lediglich ein indirekter Zusammenhang zwischen den früheren Ausgaben für die Töchter und der Bemessung des Überschussanteils.
Aufgrund dessen ist kein Unterschied zwischen den Unterhaltsbeiträgen für vergangene und jenen für zukünftige Perioden zu machen. Daran ändert nichts, dass eine rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge möglicherweise kurzfristig zur Bildung einer Sparquote führt. Da der festgesetzte Unterhaltsbeitrag die Fortführung des gewohnten Lebensstandards sichern soll, sollte die diesbezügliche Gefahr nicht allzu gross sein. Es ist den Töchtern demnach auch für die vergangenen Perioden eine Überschussbeteiligung von CHF 750.00 pro Monat anzurechnen.
6.1.1 Bei der konkreten Bedarfsberechnung der Vorderrichterin moniert der Berufungskläger in der ersten Phase die Höhe der Steueranteile. Er macht geltend, die Kindsmutter habe im Jahr 2020 Steuern im Gesamtbetrag von CHF 3'360.00 bezahlt. Diese seien zu CHF 200.00 pro Monat der Mutter und zu je CHF 80.00 pro Monat den Kindern anzurechnen. Die Töchter äusserten sich dazu nicht.
Zudem gilt das oben Gesagte, dass der Unterhaltspflichtige keine bestimmten Auslagen der Unterhaltsberechtigten decken, sondern die für die Führung eines standesgemässen Lebens nötigen Mittel bereitstellen muss. Hinzu kommt, dass in der Unterhaltsberechnung nicht die früher effektiv bezahlten, sondern die unter Berücksichtigung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern zu berücksichtigen sind. Das gilt umso mehr, als die Steuerverwaltung für die Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen i.d.R. auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung abstellt und die Kindsmutter als Steuersubjekt mithin eine allfällig höher ausfallende Steuer nachzahlen muss.
6.1.2 Die Töchter reklamieren in ihrer Berufung (zusätzlich) die Berücksichtigung von Auslagen für Hobbys, Ferien, Taschengeld und Telefon in ihrem Bedarf. Sie übersehen, dass solches weder zum Notbedarf noch zum familienrechtlichen Bedarf gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehört. Im Barbedarf sind vorab lediglich die zum Notbedarf gehörenden Auslagen, erweitert um diejenigen des familienrechtlichen Bedarfs (VVG-Prämien, Steueranteil), zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Vater zusätzlich Auslagen von monatlich CHF 40.00 für ein Handy der Töchter ausdrücklich anerkannt, weshalb auch diese einzurechnen sind. Auslagen für Hobbys, Ferien, gehobene Lebenshaltung etc. sind dagegen aus dem zugesprochenen Überschussanteil zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.3), da ansonsten ein unzulässiger Methodenmix entsteht.
6.2 Die Töchter reklamieren in ihrer Berufung in der ersten Unterhaltsphase Steuerauslagen ihrer Mutter von CHF 600.00 (anstatt CHF 525.00) und von CHF 900.00 ab einem Erwerbspensum von CHF 80 %. Der Vater moniert, dass sie nicht begründeten wie sie auf diesen Betrag kämen. Es seien sowohl die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als auch die zulässigen Abzüge zu berücksichtigen, was die von der Vorderrichterin errechnete Steuerbelastung von CHF 525.00 ergebe.
Die Höhe des Steuerbetreffnisses der Kindsmutter hängt massgeblich von der Höhe der den Töchtern zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ab und kann deshalb erst zum Schluss der Unterhaltsberechnung festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge von total rund CHF 47'000.00/Jahr resultiert in der ersten Phase ein steuerbares Einkommen der Kindsmutter von rund CHF 61'000.00 was ein monatliches Steuerbetreffnis von CHF 550.00 ergibt. Die Steuerbetreffnisse der Kinder werden analog dem Wohnkostenanteil (27 % : 2) bemessen und betragen in der ersten Phase CHF 74.00 je Kind und Monat.
6.3 In der ersten Unterhaltsphase ab 1. April 2020 ergibt sich demnach folgende Bedarfsrechnung:
|
|
Vater |
Mutter |
B.___ |
C.___ |
|
Grundbetrag |
1'200.00 |
1'350.00 |
400.00 |
400.00 |
|
Wohnkosten |
1'190.00 |
1'314.00 |
243.00 |
243.00 |
|
Krankenkasse Kinder inkl. VVG |
290.00 |
383.00 |
147.00 |
147.00 |
|
./. IPV |
|
- 187.00 |
- 44.00 |
- 44.00 |
|
Telekom/Mobiliarvers. |
100.00 |
100.00 |
|
|
|
Handy |
|
|
40.00 |
40.00 |
|
Arbeitsweg |
320.00 |
235.00 |
|
|
|
ausw. Verpfl. |
200.00 |
40.00 |
|
|
|
Steuern |
3’253.00 |
402.00 |
74.00 |
74.00 |
|
total |
6’553.00 |
3'637.00 |
860.00 |
860.00 |
Zum oben ermittelten Bedarf der Töchter kommt die Überschussbeteiligung von je CHF 750.00/Monat hinzu. Abzuziehen sind die Kinderzulagen von je CHF 200.00 als Einkommen der Kinder. Der Betreuungsunterhalt entspricht der Unterdeckung der Mutter von CHF 1'127.00, die in dieser Phase ein monatliches Einkommen von CHF 2'510.00 erzielte. Somit resultiert in dieser Phase ein monatlicher Unterhaltsanspruch Töchter von je CHF 1’975.00 (CHF 1’410.00 Barunterhalt und CHF 565.00 Betreuungsunterhalt).
7. In der zweiten Unterhaltsphase ab Januar 2021 verdiente die Kindsmutter mit einem 50 % Pensum monatlich CHF 2'950.00 netto. Ihre Prämienverbilligung sank in diesem Jahr auf CHF 80.00, diejenige der Kinder betrug je CHF 63.00 pro Monat. B.___ wurde im […] 2021 10 Jahre alt, weshalb ihr Grundbetrag auf CHF 600.00 gestiegen ist. Es rechtfertigt sich nicht, allein deswegen zwei Phasen zu bilden, weshalb alle Veränderungen per Januar 2021 zu berücksichtigen sind. Es ergibt sich dann folgende Berechnung:
|
|
Vater |
Mutter |
B.___ |
C.___ |
|
Grundbetrag |
1'200.00 |
1'350.00 |
600.00 |
400.00 |
|
Wohnkosten |
1'190.00 |
1'314.00 |
243.00 |
243.00 |
|
Krankenkasse Kinder inkl. VVG |
290.00 |
383.00 |
147.00 |
147.00 |
|
./. IPV |
|
- 80.00 |
- 63.00 |
- 63.00 |
|
Telekom/Mobiliarvers. |
100.00 |
100.00 |
|
|
|
Handy |
|
|
40.00 |
40.00 |
|
Arbeitsweg |
320.00 |
235.00 |
|
|
|
ausw. Verpfl. |
200.00 |
40.00 |
|
|
|
Steuern |
3’288.00 |
456.00 |
85.00 |
85.00 |
|
total |
6’588.00 |
3'798.00 |
1’052.00 |
852.00 |
Die Unterdeckung der Kindsmutter beträgt in dieser Phase CHF 848.00. Der Überschussanteil der Kinder bleibt bei CHF 750.00 pro Monat. Aufgrund des höheren Gesamteinkommens steigt die Steuerbelastung der Mutter in dieser Phase auf CHF 626.00 pro Monat an. Der Unterhaltsanspruch von B.___ beläuft sich in dieser Phase folglich auf CHF 2'025.00 (CHF 1'601.00 + CHF 424.00) und derjenige für C.___ auf CHF 1'825.00 (CHF 1'401.00 + CHF 424.00) pro Monat.
8. Die Vorderrichterin hat den Kindern ab Januar 2023 Wohnkosten von je CHF 280.00 zugestanden, da sie davon ausging, eine Wohnung für total CHF 2'000.00 pro Monat entspreche ihrem früheren Lebensstandard. Der Berufungskläger wendet ein, dass dafür kein Grund bestehe, da der bisherige Lebensstandard nicht höher gewesen sei. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Angesichts der aktuellen Wohnkostenentwicklung (Erhöhung der Nebenkosten aufgrund höherer Energiekosten, absehbare Erhöhung des Referenzzinssatzes) ist diese Massnahme gerechtfertigt. Die Wohnkosten der Kinder werden auch ohne Umzug in eine teurere Wohnung in ungefähr diesem Ausmass steigen. Ebenfalls ab Januar 2023 erhöht sich der Grundbetrag von C.___ auf CHF 600.00. Ab dem Jahr 2022 fiel die Prämienverbilligung für die Kindsmutter weg (kläg. Urk. 26). Diejenige für die Kinder bleibt bestehen. Der höhere Bedarf von Kindern und Kindsmutter führt zu höheren Unterhaltsbeiträgen und diese wiederum zu höheren Steuern der Kindsmutter, da sie nun knapp CHF 54'000.00 an Unterhaltsbeiträgen versteuern muss. Das monatliche Steuerbetreffnis beträgt nun CHF 774.00. Der Steueranteil der Kinder steigt deshalb ebenfalls.
|
|
Vater |
Mutter |
B.___ |
C.___ |
|
Grundbetrag |
1'200.00 |
1'350.00 |
600.00 |
600.00 |
|
Wohnkosten |
1'190.00 |
1'460.00 |
270.00 |
270.00 |
|
Krankenkasse Kinder inkl. VVG |
290.00 |
383.00 |
147.00 |
147.00 |
|
./. IPV |
|
|
- 63.00 |
- 63.00 |
|
Telekom/Mobiliarvers. |
100.00 |
100.00 |
|
|
|
Handy |
|
|
40.00 |
40.00 |
|
Arbeitsweg |
320.00 |
235.00 |
|
|
|
ausw. Verpfl. |
200.00 |
40.00 |
|
|
|
Steuern |
3’263.00 |
564.00 |
105.00 |
105.00 |
|
total |
6’563.00 |
4’134.00 |
1’099.00 |
1’099.00 |
Die Unterdeckung der Kindsmutter beträgt in dieser Phase CHF 1’184.00. Der Überschussanteil der Kinder bleibt bei CHF 750.00 pro Monat. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich in dieser Phase folglich auf je rund CHF 2'240.00 (Barunterhalt CHF 1'648.00 und Betreuungsunterhalt CHF 592.00).
9. Ab August 2025 (nicht 2024; vgl. AS 89) ist die Kindsmutter gehalten, ihr Erwerbspensum auf 80 % zu steigern, da C.___ zu diesem Zeitpunkt in die Oberstufe übertritt. Sie wird dann CHF 4'720.00 netto verdienen. Die Vorderrichterin geht davon aus, dass die Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt keine Prämienverbilligung mehr erhält, was unbestritten geblieben ist. Das höhere Arbeitspensum hat auch Auswirkungen auf die Berufsauslagen der Kindsmutter. Es werden daher CHF 160.00/Monat für auswärtige Mahlzeiten berücksichtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch entsprechende Mehrkosten für den Arbeitsweg entstünden, wenn sie über Mittag nach Hause führe. Das höhere Einkommen hat Auswirkungen auf die Steuern der Kindsmutter, die nun rund CHF 922.00 betragen womit Steueranteile von je CHF 125.00 der Kinder resultieren.
|
|
Vater |
Mutter |
B.___ |
C.___ |
|
Grundbetrag |
1'200.00 |
1'350.00 |
600.00 |
600.00 |
|
Wohnkosten |
1'190.00 |
1'460.00 |
270.00 |
270.00 |
|
Krankenkasse Kinder inkl. VVG |
290.00 |
383.00 |
147.00 |
147.00 |
|
Telekom/Mobiliarvers. |
100.00 |
100.00 |
|
|
|
Handy |
|
|
40.00 |
40.00 |
|
Arbeitsweg |
320.00 |
235.00 |
|
|
|
ausw. Verpfl. |
200.00 |
160.00 |
|
|
|
Steuern |
3’431.00 |
672.00 |
125.00 |
125.00 |
|
total |
6’731.00 |
4’360.00 |
1’182.00 |
1’182.00 |
Die Töchter haben jetzt nur noch einen Barunterhalt zu gut, da die Kindsmutter ihren Bedarf selber zu decken vermag. Der Barunterhalt beläuft sich in dieser Phase auf rund CHF 1'735.00 (Bedarf CHF 1'182.00 ./. CHF 200.00 + CHF 750.00). Mit Vollendung des 16. Altersjahrs haben die Töchter Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, weshalb der Unterhaltsbeitrag um CHF 50.00 sinkt.
10. Der Berufungskläger rügt ausserdem die vorinstanzliche Kostenregelung. Er macht geltend, dass er den Kindern eine Parteientschädigung von total CHF 6'000.00 zu bezahlen habe. Davon entfielen CHF 2'000.00 auf das Schlichtungsverfahren, in dem diese ebenfalls im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gewesen seien. Dieses Verfahren sei bereits abgerechnet und der Rechtsvertreter sei durch die Staatskasse entschädigt worden. Aufgrund der vorinstanzlichen Kostenregelung profitierten die Kinder doppelt.
Wie Ziff. 7 der Klagebewilligung entnommen werden kann, wurde das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Eine Zahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand erfolgte jedoch bis anhin nicht. Die Zahlung der Parteientschädigung durch die Gegenpartei geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deswegen in Bezug auf die Kostennote von Fürsprecher Philipp Studer, Bern, im Verfahren OGZSV.2021.43 auf die Ausfallhaftung des Staates zu beschränken und Ziff. 7 der obgenannten Klagebewilligung entsprechend zu ändern.
III.
1. Die Gerichts- und Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO).
Beide Parteien sind mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je hälftige Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen. Der Anteil der Töchter an den Gerichtskosten erliegt aufgrund der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Staat Solothurn, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs während 10 Jahren, sobald B.___ und C.___ oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Vaters wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. Der Parteivertreter der Töchter macht für das Verfahren ZKBER.2022.64 einen Aufwand von CHF 7.5 Stunden und für das Verfahren ZKBER.2022.60 einen solchen von CHF 9.5 Stunden geltend. Das ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von total CHF 96.00. Die Kostennote von Fürsprecher Philipp Studer wird festgesetzt auf CHF 3'399.00 inkl. Auslagen und MWSt., zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald B.___ und C.___ oder D.___ zu Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat keine Honorarvereinbarung eingereicht. Praxisgemäss ist daher der Nachforderungsanspruch auf dem Minimalansatz gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif (BGS 615.11) zu berechnen. Dieser beträgt für Leistungen die im Jahr 2022 erbracht wurden CHF 230.00/h. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich demnach auf CHF 915.45 (inkl. MWSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 und 8 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen werden aufgehoben.
2. Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
Der Vater A.___ hat für seine Töchter B.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase 1: 01.04. bis 31.12.2020
Für B.___: CHF 1'975.00, davon
Barunterhalt CHF 1’410.00
Betreuungsunterhalt CHF 565.00
Für C.___: CHF 1'975.00, davon
Barunterhalt CHF 1’410.00
Betreuungsunterhalt CHF 565.00
Phase 2: 01.01.2021 bis 31.12.2022
Für B.___: CHF 2'025.00, davon
Barunterhalt CHF 1’601.00
Betreuungsunterhalt CHF 424.00
Für C.___: CHF 1'825.00, davon
Barunterhalt CHF 1’401.00
Betreuungsunterhalt CHF 424.00
Phase 3: 01.01.2023 bis 31.07.2025
Für B.___: CHF 2'240.00, davon
Barunterhalt CHF 1’648.00
Betreuungsunterhalt CHF 592.00
Für C.___: CHF 2’240.00, davon
Barunterhalt CHF 1’648.00
Betreuungsunterhalt CHF 592.00
Phase 4: ab 01.08.2025 bis zur Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 und 277 Abs. 2 ZGB
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'735.00 bzw.
ab 01.04.2026 CHF 1'685.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'735.00. bzw.
ab 01.01.2028 CHF 1'685.00.
3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: A.___ hat seine Parteikosten selber zu bezahlen. Zudem hat er die Parteikosten von B.___ und C.___ in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Darin enthalten sind CHF 2'000.00 für das Verfahren OGSV.2021.43 (Ziff. 7). Für den Betrag von CHF 2'000.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Die von A.___ bereits geleisteten CHF 4'000.00 sind verrechenbar.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 3'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, ausmachend je CHF 1'750.00. Den Anteil von B.___ und C.___ trägt zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren sobald B.___ und C.___, bzw. D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ und C.___ hat der Staat Fürsprecher Philipp Studer, Bern, eine Parteientschädigung von CHF 3'399.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Philipp Studer im Betrag von CHF 915.45 (inkl. 7,7 % MWST.), sobald B.___ und C.___, bzw. D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann