Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau) und A.___ (nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. Am 19. Mai 2022 fand die Eheschutzverhandlung statt. Mit Urteil vom 4. Juli 2022 stellte die Amtsgerichtsstatthalterin die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...] 2009) und D.___ (geb. [...] 2010) für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter (Ziffer 2 des Urteils). Weiter verpflichtete sie den Ehemann und Vater zu Barunterhaltsbeiträgen für die Zeit ab 10. April 2022 bis 31. Mai 2022 von CHF 872.00 für C.___ und von CHF 928.00 für D.___ sowie ab 1. Juni 2022 von CHF 778.00 für C.___ und von CHF 834.00 für D.___ (Ziffer 5). Der Ehefrau hat der Ehemann ab dem 10. April 2022 bis 31. Mai 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 195.00 zu bezahlen. Ab 1. Juni 2022 ist mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhaltsbeitrag mehr geschuldet (Ziffer 8).
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Dispositivziffern 5 und 8 des Entscheides vom 4. Juli 2022 des Richteramtes Solothurn-Lebern (SLZPR.2022.337) aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden:
Ziffer 5a:
Der Vater hat für die Kinder ab dem 10. April 2022 bis 31. Mai 2022 (Phase I) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von 647.00 (Barunterhalt) für C.___ und von CHF 703.00 (Barunterhalt) für D.___, ab 1. Juni 2022 bis 31. Oktober 2022 (Phase II) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 97.00 (Barunterhalt) für C.___ und von CHF 153.00 (Barunterhalt) für D.___ und ab 1. November 2022 (Phase III) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 265.00 (Barunterhalt) für C.___ und von CHF 321.00 (Barunterhalt) für D.___ zu bezahlen.
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
Ziffer 5b:
Es wird festgestellt, dass mit den in Ziffer 5a festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt ist (Mankofall). Der Fehlbetrag beträgt während der Phase I je CHF 98.00 (Barunterhalt), Phase II je CHF 648.00 (Barunterhalt) und während der Phase III je CHF 451.00 (Barunterhalt).
Ziffer 8:
Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schulden sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag.
2. …
3. …
4. …
Die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Präsidentin der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 20. September 2022 das Gesuch des Berufungsklägers, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272.00) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Berufung des Ehemannes richtet sich gegen die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge. Die Vorderrichterin ermittelte diese praxisgemäss anhand der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. Der Berufungskläger beanstandet einzig die Höhe der ihm dabei angerechneten Einkünfte. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog in diesem Zusammenhang, bei der Berechnung sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann vom 17. April 2022 bis am 20. Juni 2022 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und frühestens seit dem 5. April 2022 ein Krankentaggeld erhalten habe. Des Weiteren sei zu beachten, dass er nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zur Untermiete gewohnt und ab dem 1. Juni 2022 eine eigene Wohnung bezogen habe. Somit sei bei der Unterhaltsberechnung zwischen zwei Phasen zu unterscheiden. Die erste Phase umfasse den Zeitraum ab dem Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung, das heisst ab dem 10. April 2022 bis am 31. Mai 2022. Weil der Ehemann per 1. Juni 2022 eine eigene Wohnung bezogen habe, fielen ab jenem Datum grössere Auslagen an. Dieser Umstand sei höher zu gewichten als der Umstand, dass der Ehemann bis am 20. Juni 2022 krankgeschrieben gewesen sei, hätten die Auslagen doch einen grösseren Einfluss auf den geschuldeten Unterhaltsbeitrag als das um 20 % erhöhte Einkommen ab dem 21. Juni 2022. Des Weiteren erscheine es nicht sachgerecht, für diese kurze Phase von 20 Tagen eine weitere Berechnung aufzustellen. Entsprechend beginne die zweite Phase am 1. Juni 2022.
1.2 Zur konkreten Höhe der dem Ehemann anzurechnenden Einnahmen hielt die Vorderrichterin fest, der massgebende Nettolohn des Ehemannes bei einem Arbeitspensum von 100 % belaufe sich inklusive Anteil 13. Monatslohn auf CHF 3'859.20. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm während der ersten Phase nur 80 % seines Lohnes ausbezahlt worden seien, betrage dessen Nettoeinkommen aufgrund seiner Tätigkeit beim [...] beziehungsweise des erhaltenen Krankentaggeldes entsprechend CHF 3'087.00.
Im Zusammenhang mit den verfügbaren Mitteln des Ehemannes seien jedoch nicht bloss dessen erzieltes Einkommen beim [...] zu berücksichtigen, sondern auch dessen Einnahmen aus dem Verkauf der beim [...] vergünstigt bezogenen Geräte und allenfalls aus einem Autohandel. Gemäss dem Auszug des Privatkontos des Ehemannes für die Monate Januar und Februar 2022 sei dem Konto am 7. Januar 2022 ein Betrag von CHF 100.00 von E.___ via Twint gutgeschrieben worden. Am 15. Januar 2022 sei eine Gutschrift in der Höhe von CHF 9'961.70 sowie eine solche von CHF 3'500.00 ersichtlich. In beiden Fällen seien die Einzahlungen auf das eigene Konto an der Poststelle in [...] via der Karten Nr. [...] erfolgt. Am 19. Januar 2022 sei eine Gutschrift von CHF 190.00 von F.___ betreffend „[...]“ verbucht. Schliesslich sei am 10. Februar 2022 eine Einzahlung auf das eigene Konto mit der Karte Nr. [...] in der Höhe von CHF 1'100.00 an der Poststelle in [...] getätigt worden. Für die Monate Januar und Februar 2022 seien somit Einzahlungen im Betrag von total CHF 14'851.70 erfolgt. Angesprochen auf die Bareinzahlung vom 15. Januar 2022 von rund CHF 13'000.00 habe der Ehemann in der Parteibefragung vom 19. Mai 2022 ausgeführt, dies sei das Geld aus dem Autoverkauf in [...], das heisst CHF 10'000.00 davon. Er sei zusammen mit den Kindern mit dem Auto nach [...] in die Ferien gefahren. Dabei sei das Auto [...] kaputt gegangen, weshalb er dieses dort verkauft habe. Der Rest von rund CHF 5'000.00 stamme aus dem Bargeld, welches er in die Ferien mitgenommen, aber nicht ausgegeben habe, sowie aus etwas Restgeld, welches in der Wohnung gewesen sei. Er habe die Einzahlung vorgenommen, da er von zu Hause weggegangen sei und nicht gewusst habe, wohin mit dem Geld. Zur Sicherheit habe er dies auf das Konto einbezahlt. Dies sei nach der 14-tägigen Wegweisung gewesen. Die Einzahlung von CHF 13'000.00 sei das gleiche Geld wie die CHF 15'000.00, welche er zu Hause aufbewahrt habe.
Aufgrund der Tatsache, dass dem Ehemann die Rückkehr in die eheliche Wohnung aufgrund der Anzeige der Ehefrau vom 31. Januar 2022 bis am 14. Februar 2022 untersagt worden sei, könnten die Aussagen des Ehemannes nicht der Wahrheit entsprechen, seien die beiden Einzahlungen doch am 15. Januar 2022 erfolgt. Mitte Februar 2022 sei demgegenüber keine Einzahlung getätigt worden. Weil auch die Ehefrau in ihrer Parteibefragung vom 19. Mai 2022 ausgesagt habe, der Ehemann habe die CHF 15'000.00 zu Hause abgeholt, nachdem das polizeiliche Verbot abgelaufen sei, sei davon auszugehen, dass er nebst der Einzahlung vom 15. Januar 2022 im Februar 2022 über weiteres Bargeld in der Höhe von rund CHF 15'000.00 verfügt habe. Gemäss der Ehefrau würden diese CHF 15'000.00 wohl aus dem Autoverkauf in [...] stammen. Aufgrund der Aussagen der Ehegatten ergebe sich somit bloss, dass rund CHF 10'000.00 aus dem Verkauf des [...] stammen dürften. Woher der Rest des Geldes stamme, das heisst rund CHF 18'000.00 (CHF 15'000.00 zuzüglich CHF 13'000.00 abzüglich CHF 10'000.00), könne aufgrund der Aussagen des Ehemannes nicht geklärt werden. Im Zusammenhang mit dem Verkauf [...] Geräte habe der Ehemann am 19. Mai 2022 ausgeführt, dass er früher, das heisst im Januar und Februar, [...] Geräte, welche seine Arbeitgeberin exklusiv für ihre Angestellten jeweils am Freitag zum Verkauf anbiete, gekauft habe. Jenes Material sei noch bei ihm zu Hause. Dies seien zum Beispiel [...] für CHF 20.00 bis CHF 30.00, [...] für CHF 10.00 bis CHF 15.00 oder [...] für CHF 20.00 bis CHF 30.00. Er verkaufe diese Geräte nun nicht mehr weiter, da er deshalb eine mündliche Verwarnung erhalten habe. Die Geräte werde er nun nach [...] senden. Aus dem Verkauf der [...] Geräte und dem Autohandel, als er diesem noch regelmässig nachgegangen sei, habe er CHF 200.00 bis CHF 300.00 verdient. Die Ehefrau habe am 19. Mai 2022 demgegenüber ausgesagt, dass, wenn der Ehemann im [...] einen [...] für CHF 200.00 bis CHF 300.00 gekauft habe, er diesen sicher für CHF 500.00 habe verkaufen können. Es habe auch Zeiten gegeben, in welchen der Ehemann einen Umsatz von CHF 1'000.00 bis CHF 3'000.00 gemacht habe. Sie habe sich aber nie in diese Geschäfte eingemischt.
Den Auszügen des Privatkontos des Ehemannes könne entnommen werden, dass er am 14. Januar 2022 beim [...] Ware für CHF 495.20 und CHF 60.00, am 28. Januar 2022 für CHF 10.00 und CHF 560.00, am 4. Februar 2022 für CHF 357.00, am 18. Februar 2022 für CHF 663.10 sowie am 25. Februar 2022 für CHF 665.25 gekauft habe. Es sei nicht denkbar, dass er innert bloss zwei Monaten so viele [...] Geräte für sich gekauft habe. Ebenfalls sei aufgrund dieser Beträge von total CHF 2'810.55 und der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes kaum vorstellbar, dass er die Geräte gegen eine Einladung abgegeben habe beziehungsweise abgeben werde oder daraus bloss einen Gewinn von total CHF 200.00 erziele. Finanziell wäre dies für den Ehemann nicht tragbar und darüber hinaus wäre ein solch uneigennütziges Handeln beziehungsweise dass er ein Verlustgeschäft hinnehmen würde, nicht glaubhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er trotz einer allfälligen Abmahnung die gekauften Geräte weiterhin veräussere und damit einen stattlichen Gewinn erziele. Schliesslich widerlegten die Kontoauszüge auch dessen Ausführungen, wonach er bloss bis im Dezember Geräte gekauft und weiterveräussert habe, weil er dann eine Abmahnung erhalten habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Ehemann bei seiner Arbeitgeberin nach wie vor vergünstigt Geräte beziehe und diese mit einem Gewinn weiterverkaufe. Wie hoch dieser Gewinn monatlich ausfalle, könne nicht restlos geklärt werden. Würden diesbezüglich die Aussagen der Ehefrau zu Grunde gelegt, so habe der Ehemann die Ware für etwas mehr als das Doppelte des bezahlten Kaufpreises verkauft. Unter Berücksichtigung des Warenbezuges von CHF 1'125.20 im Januar 2022 und von CHF 1'685.35 im Februar 2022 erscheine eine Gewinnanrechnung von monatlich CHF 1'100.00 als angemessen. Einen Gewinn aus dem Autohandel könne ihm hingegen nicht angerechnet werden, habe er einen solchen gemäss seiner Aussage vom 19. Mai 2022 doch bloss im 2021 betrieben. Für die erste Phase sei ihm somit ein Krankentaggeld von CHF 3'087.00 sowie ein Gewinn von CHF 1'100.00 aus dem Verkauf [...] Geräte, das heisst total CHF 4'187.00, anzurechnen. Für die zweite Phase sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann wieder arbeitsfähig sei, weshalb ihm das volle Einkommen aufgrund der Arbeitstätigkeit beim [...] anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung des Gewinnes aus dem Verkauf von Geräten in der Höhe von CHF 1'100.00 verfüge er damit ab dem 1. Juni 2022 über monatliche Mittel von CHF 4'959.00.
2.1 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, er habe im Hinblick auf die vorinstanzliche Verhandlung am 19. Mai 2022 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ins Recht gelegt und damit seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 17. April 2022 bis 20. Juni 2022 bewiesen. Die Parteien und die Vorinstanz seien davon ausgegangen, dass er nur vorübergehend krankgeschrieben sei, konkret bis am 20. Juni 2022. So habe er unter anderem beantragt, es sei ihm das reduzierte Einkommen bis Juni 2022 anzurechnen. Am 4. Juli 2022 sei der angefochtene Entscheid ergangen. Die Vorinstanz habe dabei festgehalten, dass er bis am 20. Juni 2022 krankgeschrieben sei und CHF 3'087.00 aus seiner Anstellung bei [...] verdient habe und ihm ab dem 21. Juni 2022 der volle Lohn in der Höhe von CHF 3'859.00 anzurechnen sei. Es sei ihm nun am 15. Juni 2022 und somit nach der Verhandlung am 19. Mai 2022 erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt worden, weshalb er nach wie vor CHF 3'087.00 verdiene, und zwar bis zum 30. September 2022. Bei der neu aufgelegten Urkunde handle es sich mithin um echte Noven. Richtig sei, dass er nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zur Untermiete gewohnt und ab dem 1. Juni 2022 eine eigene Wohnung bezogen habe. Die Vorinstanz habe deshalb grundsätzlich zu Recht für den Unterhalt zwei Phasen berechnet, das heisst eine erste für die Zeit während des WG-Aufenthalts und die zweite Phase ab Bezug der neuen Wohnung. Aufgrund der Noven sei nun aber eine weitere Phase zu berücksichtigen. Aufgrund der belegten Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2022 sei ihm das reduzierte Einkommen von CHF 3'087.00 bis Ende Oktober 2022 anzurechnen, seien Unterhaltsbeiträge doch im Voraus geschuldet. Ab der dritten Phase sei dann vom vollen Einkommen von CHF 3'859.00 auszugehen.
2.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, aufgrund des neu eingereichten Arztzeugnisses stehe fest, dass dem Berufungskläger am 15. Juni 2022 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt worden sei. Er habe somit spätestens ab diesem Tag gewusst, dass er unfallbedingt weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Da zu diesem Zeitpunkt das Eheschutzverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sondern die Vorinstanz nach der Verhandlung weitere Abklärungen betreffend der gemeinsamen Kinder getätigt habe, hätte der Berufungskläger seine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines echten Novums ohne Verzug der Vorderrichtern bekannt geben müssen und auch können. Das Eheschutzverfahren sei erst mit der Urteilsfällung vom 4. Juli 2022 abgeschlossen worden. Bei rechtzeitiger Meldung der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit hätte die Amtsgerichtsstatthalterin die neuen Beweismittel zu den Akten genommen und ihr vor einer Entscheidfällung das rechtliche Gehör gewährt. Das Novum der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit werde deshalb im Berufungsverfahren verspätet vorgebracht. Die neuen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien unbeachtlich und es sei dem Berufungskläger ab dem 21. Juni 2022 ein Einkommen von CHF 3'859.00 anzurechnen.
3.1 Zwischen den Parteien sind der Unterhalt für die beiden Kinder und der eheliche Unterhalt umstritten. Die für den Kindesunterhalt geltende strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Aufgrund der Interpendenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt können im Berufungsverfahren die im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt aufgrund von Noven gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt fruchtbar gemacht werden (BGE 147 III 301 E 2.2: Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten sind deshalb die vom Berufungskläger neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urkunde 3 des Berufungsklägers) zu beachten.
3.2 Die neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bescheinigen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2022. Das deswegen reduzierte monatliche Erwerbseinkommen von CHF 3'087.00 ist dem Ehemann deshalb nicht nur bis 31. Mai 2022, sondern bis 30. September 2022 anzurechnen. Da der Wohnungswechsel des Ehemannes beziehungsweise die damit verbundenen höheren Auslagen der Vorderrichterin Anlass zur Bildung einer neuen Unterhaltsphase gaben, das Ende der Arbeitsunfähigkeit nun aber auf einen späteren Zeitpunkt fällt, ist somit für die Zeit von 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 eine weitere Unterhaltsphase zu bilden. Auch wenn der Lohn jeweils erst nachträglich gegen Ende des Monats ausbezahlt wird, ist der Beginn der neuen Unterhaltsphase – praxisgemäss in Übereinstimmung von Unterhalts- und Lohnperiode – auf den 1. Oktober 2022 festzusetzen.
4.1 Der Berufungskläger beanstandet zudem die Anrechnung des Betrages von CHF 1'100.00 aus dem Verkauf von Geräten als weiteres Einkommen. Die Vorinstanz verkenne, dass er die [...] Geräte der Arbeitgeberin [...] nicht weiterverkaufen dürfe. Tue er dies doch, hätte dies eine fristlose Kündigung und gar strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Dieser Zusammenhang sei nicht in die Erwägungen zu den Unterhaltsbeiträgen eingeflossen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und damit Bundesrecht verletzt habe, denn weder der Verlust einer Arbeitsstelle noch ein Strafverfahren gegen einen Elternteil sei im Sinne des Kindeswohls. Die Vorderrichterin habe denn auch seine Aussage falsch gewürdigt. So habe er anlässlich seiner Befragung vom 19. Mai 2022 ausgesagt, seit seiner mündlichen Verwarnung die Geräte nicht mehr wie früher, das heisst wie im Januar und Februar, weiterzuverkaufen. Die Geräte, die er aus dieser Zeit noch habe, sende er nach [...]. Er verkaufe sie nicht. Da Sachen auch kaputt gingen, verdiene er nichts. Die Vorinstanz habe diese Aussage als nicht glaubhaft gewürdigt. Selbst wenn er trotz einer allfälligen Abmahnung die gekauften Geräte weiterhin veräussern würde, rechtfertigte das nicht die Anrechnung eines Einkommens, insbesondere nicht im Umfang von CHF 1'100.00, würde er sich doch des geringfügigen Diebstahls eventuell sogar des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar machen und nach seiner Abmahnung eine fristlose Kündigung riskieren. Die Vorinstanz habe ihn damit sogar zur Begehung von Straftaten animiert, mithin sogar aufgefordert und nehme leichthin in Kauf, dass fristlos gekündigt werde, womit er sowie seine Kinder von der Sozialhilfe abhängig sein würden. Für die Geräte könnten höchstens CHF 200.00 als Auslagenersatz und Essenseinladungen sowie auch und nur während der Phase I berücksichtigt werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mit Anrechnung des Verkaufes von [...] Geräten in der Höhe von CHF 1'100.00, was fast einem Drittel seines Erwerbseinkommens bei der [...] entspreche, er mehr als 100 % arbeiten würde. Eine solche Sonderanstrengung sei ihm auf Dauer nicht zumutbar und dürfe nicht berücksichtigt werden. Er sei denn auch bereits gesundheitlich angeschlagen.
4.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht nur der monatliche Nettolohn gemäss Lohnausweis zu berücksichtigen. Miteinzubeziehen sind unter anderem auch Entschädigungen für geleistete Überstunden und Nebenverdienste. In der Regel kann zwar kein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden. Einkünfte aus einem bisherigen Nebenerwerb sind aber so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit noch als zumutbar erscheint (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in FamPra 2020, S. 314 ff., S. 340, mit weiteren Hinweisen in FN 173 und 174).
4.3.1 Die Berufungsbeklagte wendet gegen die Vorbringen des Berufungsklägers zu Recht ein, dass dieser keine Beweismittel vorlegt habe, wonach der Weiterverkauf der [...] Geräte eine illegale Tätigkeit darstelle beziehungsweise ihm diese untersagt worden wäre. Abgesehen davon ist Folgendes zu beachten: Der Ehemann setzt sich in seiner Berufung mit der detaillierten Begründung der Vorderrichterin, die sie zur Anrechnung eines Nebeneinkommens von CHF 1'100.00 bewog, nicht im Einzelnen auseinander. Es ist daher anzunehmen, dass er zumindest während einer gewissen Zeit vor der Trennung in diesem Umfang und insbesondere mit einem Ertrag in diesem Rahmen einem Nebenerwerb nachging. Den Nebenerwerb hatte er anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung denn auch grundsätzlich bestätigt (Autohandel und Verkauf [...] Geräte; Parteibefragung vom 19. Mai 2022, AS 52 ff.). Selbst wenn ihm der Verkauf von [...] Geräten nun nicht mehr möglich sein sollte, wäre er aufgrund des früheren Einsatzes seiner Erwerbskraft deshalb gehalten, im Umfang von CHF 1'100.00 ein anderes Nebeneinkommen zu erzielen. Wenn es um Kindesunterhalt geht, sind an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere für die erste Zeit nach der Trennung, wenn aufgrund der neuen Situation die Verteilung der finanziellen Mittel wie vorliegend kurzfristig und in der Regel für eine beschränkte Dauer neu zu regeln sind. Gleich wie der Ehefrau, die angesichts des Schulstufenmodells ebenfalls überobligatorisch tätig ist, ist dem Ehemann deshalb auch weiterhin eine überobligatorische Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang zumutbar. Bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage besteht auch die Möglichkeit dazu.
4.3.2 Die Annahme eines Nebeneinkommens von CHF 1'100.00 pro Monat durch die Vorderrichterin ist daher nicht zu beanstanden. Zu beachten sind indessen die gesundheitlichen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes bis 30. September 2022. Es rechtfertigt sich deshalb, den Betrag von CHF 1'100.00 erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 anzurechnen. Für die Zeit bis 30. September 2022 ist es angezeigt, vom Nebeneinkommen von CHF 200.00, das der Ehemann zwar nur, aber immerhin für die Zeit bis 30. Mai 2022 zugesteht, auszugehen und ihm damit CHF 3'287.00 anzurechnen (CHF 3'087.00 plus CHF 200.00). Ab 1. Oktober 2022 ist mit der Amtsgerichtsstatthalterin von CHF 4'959.20 auszugehen.
5.1 Da beim Ehemann für die Zeit von 10. April 2022 bis 30. September 2022 von einem geringeren Einkommen auszugehen ist, sind die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge für diesen Zeitraum neu festzusetzen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2022 bleibt es bei den von der Amtsgerichtsstatthalterin festgesetzten Alimenten von CHF 778.00 für C.___ und von CHF 834.00 für D.___.
5.2 Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2022 sind aufgrund der erheblich gestiegenen Wohnkosten des Ehemannes von 10. April 2022 bis 31. Mai 2022 und von 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 unterschiedliche Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Beim Einkommen des Ehemannes ist dabei neu durchwegs von CHF 3'287.00 pro Monat auszugehen. Die Einkünfte der übrigen Familienmitglieder sowie der Bedarf aller Beteiligten sind wie auch die Berechnungsmethode unbestritten geblieben. Für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge kann deshalb grundsätzlich auf die Berechnung des Ehemannes in seiner Berufung abgestellt werden (BS 9 und 10 der Berufung), zumal die entsprechenden Ausführungen von der Ehefrau (abgesehen vom massgebenden Einkommen des Ehemannes) nicht konkret in Frage gestellt wurden. Für die Zeit vom 10. April 2022 bis 31. Mai 2022 ist der Ehemann somit zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 647.00 für C.___ und CHF 703.00 für D.___ zu bezahlen. Ab 1. Juni bis 30. September 2022 belaufen sich die geschuldeten Alimente auf CHF 197.00 an C.___ und CHF 253.00 an D.___. Die Differenz von CHF 200.00 zur Berechnung des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift rührt daher, dass er für diese Phase bloss von Einkünften von CHF 3'087.00 ausgeht. Ab 1. Oktober 2022 bleibt es bei den von der Amtsgerichtsstatthalterin festgesetzten Beträgen von CHF 778.00 für C.___ und CHF 834.00 für D.___. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist entsprechend zu korrigieren. Da nun für die Zeit vor dem 1. Juni 2022 ebenfalls ein Mankofall vorliegt, ist die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages auch für diese Zeit aufzuheben (Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind angesichts des Ausgangs sowie des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens sowie der Tatsache, dass die Korrekturen zum Teil auf einem zulässigen Novum beruhen, den Parteien je hälftig zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Für die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen kann grundsätzlich auf die eingereichten Kostennoten abgestellt werden. Der Stundenansatz ist allerdings auf CHF 180.00 zu korrigieren (§160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 5 und 8 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 4. Juli 2022 aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Der Vater A.___ hat für seine beiden Kinder folgende monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Ab 10. April 2022 bis 31. Mai 2022: CHF 647.00 für C.___ und CHF 703.00 für D.___
- Ab 1. Juni 2022 bis 30. September 2022: CHF 197.00 für C.___ und CHF 253.00 für D.___
- Ab 1. Oktober 2022: CHF 778.00 für C.___ und CHF 834.00 für D.___
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann hat der Ehefrau mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
- Rechtsanwältin Denise Büschi: CHF 2'027.15
- Rechtsanwältin Jeannette Frech: CHF 1'977.15.
Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Denise Büschi CHF 648.75 und für Rechtsanwältin Jeannette Frech CHF 449.65.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller