Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. Mai 2023           

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Lange Naef,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. C.___ ist der Vater des am […] 2017 geborenen A.___. Am 18. Dezember 2021 erhob der Vater beim Richteramt Thal-Gäu Klage auf Abänderung der Regelungen des Unterhalts und des Besuchsrechts. Widerklageweise verlangte der Sohn eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags und eine Reduktion des Besuchsrechts.

2. Am 3. Mai 2022 erliess die Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1.    In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2018 hat der Vater für seinen Sohn A.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-        vom 01.06.2021 bis 31.12.2022 (Phase I)

          CHF 545.00 (Barunterhalt)

-        vom 01.01.2022 bis 31.03.2027 (Phase II)

            CHF 755.00 (Barunterhalt)

-        ab 01.04.2027 bis 31.03.2033 (Phase III)

CHF 800.00 (Barunterhalt)

-        ab 01.04.2033 (Phase IV)

CHF 585.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für den Sohn tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

2.  

3.   Für A.___ ist bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Der Beistand soll folgende Aufgaben erhalten:

-        den Eltern und dem Kind mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen insbesondere das Besuchsrecht an Weihnachten/Neujahr

-        die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen könne

-        das Besuchs- und das Ferienrecht zwischen dem Vater und dem Kind gemeinsam auszuarbeiten und bei deren Umsetzung resp. Durchführung Hilfe zu leisten die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort und -zeit) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen

-        bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu vermitteln

-        eine Regelung zu installieren, betreffend Aushändigung und Rückgabe ID/ Pass für gemeinsame Ferien des Sohn A.___ mit dem Vater im Ausland

4.  

5.   A.___ wird sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], bestellt. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

6.   Jede Partei hat ihre Parteikosten grundsätzlich selbst zu bezahlen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], wird auf CHF 6'112.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.   Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00, haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil des Beklagten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Gegen dieses Urteil erhob A.___ (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Sohn) am 7. September 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Ziff. 1 des Urteils sei wie folgt aufzuheben bzw. anzupassen: In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16.10.2018 hat der Vater für seinen Sohn A.___ folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen:

     a.         Phase I vom 1.6.2021 bis 31.3.2027 CHF 800.00 Barunterhalt

     b.         Phase II vom 1.4.2027 bis 31.3.2033 CHF 850.00 Barunterhalt

     c.         Phase III ab 1.4.2033 sei der Barunterhalt neu zu berechnen.

            Im Übrigen sei Ziff. 1 zu bestätigen.

2.  Ziff. 2 des Urteils sei zu bestätigen.

3.  Ziff. 3 des Urteils sei dahingehend zu ändern, dass ein Beistand beauftragt wird, die Übergabe des Kindes A.___ zwischen der Mutter und Vater zu begleiten.

4.  Ziff. 4 des Urteils sei zu bestätigen.

5.  Ziff. 5 des Urteils sei dahingehend zu ändern, dass die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands den Eltern evtl. der Mutter aufzuerlegen seien.

6.  Das Obergericht habe zu Ziff. 6 des Urteils festzustellen, dass die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], von CHF 6'112.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, diese Entschädigung auszuzahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates sei zudem der Mutter während 10 Jahren aufzuerlegen, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist. 

4. Am 5. Oktober 2022 erstattete der Berufungsbeklagte (in der Folge auch Vater und Anschlussberufungskläger) die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung. Er beantragt:

1.    Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers gemäss Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 5, Ziff. 8 seien abzulehnen.

2.    Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

In der Anschlussberufung beantragt der Berufungsbeklagte folgendes:

Es sei das in den Urteilen vom 16. Oktober 2018 bzw. 8. Oktober 2019 festgelegte Besuchsrecht zu erweitern, indem der Anschlussberufungskläger berechtigt zu erklären sei, den Sohn A.___ zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, an folgenden Daten:

1.      jährlich vom 26. Dezember 17.00 Uhr bis 28. Dezember 18.00 Uhr, alternierend vom 24. Dezember bis 25. Dezember;

2.      in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagabend 20.00 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagabend 20.00 Uhr;

3.      ab 2025 soll der Anschlussberufungskläger berechtigt sein, mit dem Sohn während drei Wochen pro Jahr die Ferien verbringen zu können, wovon zwei Wochen hintereinander;

4.      unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.

5. Am 31. Oktober 2022 ging die Anschlussberufungsantwort des Berufungsklägers ein. Er bestätigte darin die bereits gestellten Anträge und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Am 7. November 2022 reichte der Berufungsbeklagte eine Noveneingabe ein, worin er die folgenden Anträge stellt:

1.   Es sei der Beklagten anzudrohen, dass sie bei Nichteinhaltung des rechtskräftig [fest-]gesetzten Besuchsrechts des Klägers für den Sohn A.___ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse im Sinn von Art. 292 StGB bestraft werden kann.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

7. Die Stellungnahme des Berufungsklägers dazu ging am 12. November 2022 ebenfalls form- und fristgerecht ein. Der Berufungskläger beantragt diesbezüglich:

1.    Auf das Gesuch um Androhung des Art. 292 StGB sei nicht einzutreten, evtl. sei es abzuweisen.

2.    Die Kosten sind zur Hauptsache zu schlagen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z. Lasten der Eltern.

8. Am 21. November 2022 reichte der Vertreter des Berufungsklägers die Kostennote ein. Diese wurde umgehend dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt.

9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorderrichterin hat ihren Entscheid damit begründet, dass sich seit dem Erlass des Urteils des Regionalgerichts Oberaargau-Emmental bei beiden Eltern erhebliche Veränderungen ergeben hätten. Im damaligen Urteil seien lediglich die Einkommen der beteiligten Personen festgehalten worden. Wie der Unterhaltsbeitrag berechnet worden sei, gehe daraus nicht hervor, weshalb der Unterhaltsbeitrag nun originär zu berechnen und festzustellen sei, ob eine wesentliche und dauerhafte Änderung vorliege. Auf die konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen ist im Rahmen der Berechnung einzugehen.

Die Vorderrichterin kam aufgrund ihrer Berechnungen zum Schluss, dass sich die Verhältnisse der Parteien erheblich und dauerhaft geändert hätten, was sich im Wesentlichen aus dem weggefallenen Betreuungsunterhalt ergebe. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn sei deshalb anzupassen. Sie hielt weiter fest, die Parteien hätten sich anlässlich der Hauptverhandlung einverstanden erklärt, dass für A.___ bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet werde. Sie definierte auch die Aufgaben des Beistands. Eine Modifikation des Besuchs- und Ferienrechts lehnte sie ab, da die aktuelle Regelung auf einer Vereinbarung der Kindseltern beruhte. Sie könnten diese jederzeit ausdehnen. Ein Konsens in Bezug auf die Modifikation fehle bei den Kindseltern derzeit aufgrund der mangelnden Kommunikation. Es werde Aufgabe des Beistands sein, eine gangbare Lösung zwischen ihnen auszuarbeiten. 

2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer relevanten Lohnreduktion des Berufungsbeklagten in der Zeit von 1. Juni bis 31. Dezember 2021 aus. Diese liege wesentlich unter 20 %, weswegen die Veränderung weder wesentlich noch dauerhaft sei. Auch sei die Überschneidung der I. und II. Periode falsch. Die vorgenommene Anpassung sei rechtlich nicht vertretbar.

Das Gericht sei beim Kindsvater von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen. Dieser habe jedoch verschwiegen, dass er seit 1. Mai 2022 mit einer neuen Partnerin im Konkubinat lebe. Der Mietzins sei folglich zu halbieren. Er macht weiter geltend, die Berechnungen für die Zeit ab 2033 müssten als eher spekulativ angesehen werden. Es sei deshalb gerechtfertigt, für diese Zeit keine Berechnung vorzunehmen. Soweit konkrete Positionen in der Bedarfsberechnung bemängelt werden, wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung darauf einzugehen sein.

Es habe sich gezeigt, dass insbesondere das Abholen und die Übergabe des Kindes für die Kindseltern die ausschlaggebenden Konfliktpunkte seien. Daher werde beantragt, den Beistand damit zu beauftragen, die Übergaben und die Abholung des Sohnes zu begleiten.

Das Gericht belaste ausserdem das heute sechsjährige Kind mit Rückforderungsansprüchen für Gerichts- und Anwaltskosten. Grundsätzlich hafteten die Eltern für diese Kosten, was auch ihren Unterhaltspflichten entspreche. Es sei deshalb angebracht, die Kostenfolgen vollständig auf die Kindeseltern bzw. die Inhaberin der elterlichen Obhut zu verlegen. Es handle sich bei der Kostenverteilung zwischen Eltern und Kindern um eine Rechtsfrage. Kinder mit unentgeltlicher Rechtspflege seien nicht schlechter zu stellen als solche, bei denen die Eltern die Kosten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse tragen müssten.

3. Der Berufungsbeklagte trägt vor, es treffe zu, dass die Vorinstanz die Phase I von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 und die Phase II ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2027 berechnet habe. Bei der zeitlichen Überschneidung handle es sich augenscheinlich um einen Schreibfehler. Eine Überschneidung liege nicht vor.

Die Lohnreduktion des Berufungsbeklagten habe tatsächlich weniger als 20 % betragen und nur sechs Monate gedauert. Da seine Unterhaltsverpflichtung CHF 547.00 pro Monat betrage, bliebe ihm nicht mehr als das Existenzminimum. Darauf habe er jedenfalls Anspruch. Die Vorinstanz habe überdies nicht berücksichtigt, dass die Kindsmutter im Konkubinat lebe. Ihr seien daher ein zu hoher Mietzins und ein zu hoher Grundbetrag angerechnet worden. Weiter räumt er ein, es sei richtig, dass auch er seit dem 1. Mai 2022 im Konkubinat lebe. Ob sich dieses als dauerhaft erweise, stehe im jetzigen Zeitpunkt nicht fest. In finanzieller Hinsicht habe sich die Änderung nicht wesentlich ausgewirkt. Die Kindsmutter wohne dagegen schon seit Jahren im Konkubinat und habe ihrem neuen Partner ein Kind geboren.

Art. 277 ZGB besage, dass die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit dauere. Das angerufene Gericht habe bis dahin Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Entwickelten sich die Verhältnisse wesentlich anders als prognostiziert, seien die Parteien auf die Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB verwiesen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei daher nicht zu beanstanden.

Es sei unangebracht und unnötig, dass ein Beistand beim Holen und Bringen des Sohnes anwesend sei. Eine solche Massnahme würde mehr Belastung als Entlastung für den Sohn bringen. Die Schwierigkeit der Parteien liege in der Kommunikation und in den Absprachen im Einzelfall. Dieses zu verbessern sei Aufgabe des Beistandes.

4. Der Berufungsbeklagte macht in der Anschlussberufung geltend, das bestehende Besuchs- und Ferienrecht sei zu erweitern. Es seien die üblichen Feiertage einzubeziehen und das Ferienrecht ab 2025 auf drei Wochen jährlich zu erweitern.

5. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte führt in seiner Stellungnahme aus, die Vorinstanz habe ausführlich begründet, weshalb sie darauf verzichtet habe, das Besuchsrecht in allen Details neu zu regeln. Die Kontakte zwischen Vater und Sohn seien ein ständiger Streitpunkt zwischen den Kindseltern. Es sei daher korrekt, dass die Detailregelung des Besuchsrechts an die Beistandsperson delegiert werde. Diese sei näher beim Kind. Die Regelung entspreche dem Kindeswohl. Eine Feiertagsregelung sei nicht gerichtsüblich. Es stelle sich einzig die Frage, ob das Gericht diese Frage an die Beistandsperson delegieren dürfe. Die Zuständigkeit liege beim Gericht. Da beide Parteien die Errichtung einer Beistandschaft beantragt hätten, scheine es sinnvoll, die Regelung der Details der Kontakte zwischen Kindsvater und Sohn an die Beistandsperson zu delegieren. Diese Lösung verletze kein Bundesrecht, weshalb die Anschlussberufung abzuweisen sei.

Inzwischen hätten sich folgende Noven ergeben: Geburt von [...] am [...] 2022, weitere zusätzliche Betreuungskosten sowie der laufende Betreuungs- und Besuchskalender.

5. Der Berufungsbeklagte begründet den Antrag auf Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (SR 311.0; StGB) gegen die Kindsmutter mit deren Verhalten anlässlich der gescheiterten Abholung des Sohnes am 21. Oktober 2022 für das Besuchswochenende. Da sich die Kindsmutter offenbar nicht anders zur Einhaltung der rechtskräftigen Kontaktregelung bewegen lasse, sei ihr eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall anzudrohen.

6. Der Berufungskläger liess sich dazu dahingehend vernehmen, dass das Gesuch als Massnahme im summarischen Verfahren und nicht im ordentlichen Berufungsverfahren einzureichen sei. Zur Wahrung der Rechtsweggarantie sei es beim erstinstanzlichen Richter einzureichen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin (Kindsmutter) nicht Partei im vorliegenden Verfahren.

7. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger ist der Vater des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau hatten sich die Kindseltern am 4. Oktober 2018 einvernehmlich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 945.00 (CHF 675.00 Bar- und CHF 270.00 Betreuungsunterhalt) für den Sohn geeinigt. Auch die Kontaktregelung wurde einvernehmlich getroffen.

8. Am 29. August 2019 reichte der Sohn beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsbegehren mit dem Antrag auf Neuregelung von Unterhalt und Kontaktrecht ein. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 schlossen die Kinds-eltern eine präzisierte Vereinbarung über das Kontaktrecht ab und verpflichteten sich, sich gegenseitig über die künftige Einkommensentwicklung zu dokumentieren.

9. Am 20. Mai 2021 reichte der Kindsvater beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch und am 18. Dezember 2021 die schriftlich begründete Klage ein, worin er eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge und eine Kontaktregelung für die Feiertage beantragte. Eine Einigung kam im Verlauf des Verfahrens nicht zustande, weshalb die Amtsgerichtstatthalterin am 3. Mai 2022 ihr Urteil fällte.

10. Vorab ist festzuhalten, dass die redaktionelle Anpassung des Endes von Phase I unbestritten ist. Jedoch ist dieses entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten auf den 31. Dezember 2021 festzulegen. Dies entspricht der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 12).

11.1 Die Vorinstanz hat die Berechnung des Unterhaltsbeitrags in den Phasen I bis III auf den Seiten 7 bis 10 des angefochtenen Urteils detailliert dargelegt und begründet.

11.2 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Lohnreduktion des Berufungsbeklagten für die Zeit von Juni bis Dezember 2021 (7 Monate) weder wesentlich noch dauerhaft gewesen sei und deshalb keine Reduktion des Unterhaltsbeitrags rechtfertigte. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Reduktion notwendig gewesen sei, da bei gleichbleibenden Unterhaltsbeiträgen in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre.

Die Vorderrichterin stellte fest, dass der Arbeitgeber des Berufungsbeklagten vor-übergehend Kurzarbeit angeordnet habe. Gemäss Lohnausweis habe er im relevanten Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 durchschnittlich CHF 4'628.00 verdient. Weshalb sie die Lohnreduktion als wesentlich im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB qualifizierte, geht aus der Begründung nicht explizit hervor. Die Ausführungen sind insofern missverständlich als sie vermuten lassen, die Lohnreduktion habe nur von Juni bis Dezember 2021 gedauert. Tatsächlich geht aus den bei der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen hervor, dass die Kurzarbeit bereits seit April 2020 andauerte (kläg. Urk. 15). Von einer kurzfristigen Lohnreduktion wie der Berufungskläger geltend macht, kann daher keine Rede sein. Dass die Vorderrichterin die Lohnreduktion unter diesen Umständen als wesentlich im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB eingestuft hat, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

12.1 Der Berufungskläger moniert weiter, der Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich verschwiegen, dass er per 1. Mai 2022 ein Konkubinat begründet habe. Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass er per 1. Mai 2022 gemeinsam mit seiner neuen Partnerin eine Wohnung bezogen hat. Es kann offen gelassen werden, ob es sich dabei um ein echtes oder unechtes Novum handelt, da das Vorbringen so oder anders zulässig ist.

Der Berufungsbeklagte macht zunächst geltend, dass nicht ab Begründung des Konkubinats von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen sei, da nicht absehbar sei, ob dieses von Dauer sei und es sich um kein eheähnliches Verhältnis handle. Er übersieht, dass der Grundbetrag von CHF 1'700.00 nicht nur für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen und ein Paar mit Kindern zur Anwendung kommt, sondern auch für die Partner einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft, wenn beide Partner über Einkommen verfügen, was vorliegend nicht in Frage steht (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 01.07.2009; zuletzt veröffentlicht in: BlSchk 2009 S. 193 ff., Ziffer I). Die Einräumung einer Übergangsfrist wie der Berufungskläger sie für sich reklamiert, ist nicht vorgesehen. Beim Berufungsbeklagten ist daher ab dem 1. Mai 2022 von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen.

12.2 Der Berufungsbeklagte macht bezüglich der Kostenaufteilung der Wohnungsmiete geltend, dass er CHF 100.00 für den Parkplatz, CHF 400.00 für das für den Sohn reservierte Zimmer und ½ der Nebenkosten, voraussichtlich CHF 200.00, bezahle, was für ihn eine Gesamtmiete von CHF 1'415.00 pro Monat ergebe. Nachvollziehbar ist die Regelung bezüglich des Parkplatzes, der CHF 110.00/Monat kostet, zumal der Berufungsbeklagte beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist.

Die weiteren Vorbringen bezüglich der Wohnkosten sind nicht stichhaltig. Die monatliche Bruttomiete für die vom Berufungsbeklagten und seiner Partnerin gemieteten Wohnung beträgt gemäss Mietvertrag CHF 2'020.00 (nicht nummerierte Urkunde des Berufungsbeklagten). Als zusätzliche Nebenkosten die durch die Mieter zu bezahlen sind, sind lediglich nicht bezifferte Pauschalzahlungen für Hauswartung/Treppenreinigung und Kabel-TV/Antennengebühren vereinbart. Weiter ist vermerkt, dass der Waschmaschinenstrom über einen privaten Stromzähler laufe. Ein Nebenkostenanteil von CHF 200.00 pro Monat, wie der Berufungsbeklagte behauptet, ist damit nicht belegt.

Auch die behauptete Vereinbarung mit der Solidarmieterin über die Bezahlung des Zimmers für den Sohn ist nicht nachgewiesen. Ohnehin wird der Sohn lediglich an rund 73 Tagen pro Jahr (rund 26 Wochenende à 2 Nächte und 3 Wochen Ferien) vom Vater betreut. Die restliche Zeit steht das Zimmer den beiden Wohnungsmietern zur Verfügung. Mietkosten des Kindes sind im Bedarf des Unterhaltspflichtigen nur zu berücksichtigen, wenn er das Kind wesentlich betreut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2022 E. 4.1 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher beim Berufungsbeklagten ab dem 1. Mai 2022 von einer monatlichen Bruttomiete von CHF 1'120.00 (½ von CHF 2'020.00 + CHF 110.00) auszugehen.  

12.3 Beide Parteien bemängeln verschiedene Posten in der Bedarfsberechnung der Kindsmutter. Diese kann mit ihrem Einkommen ihren familienrechtlichen Bedarf decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Daran ändert sich auch nach Geburt des Halbgeschwisters des Berufungsklägers nichts. Da der Berufungskläger mittlerweile eingeschult wurde, ist der Kindsmutter jedenfalls ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 % Pensum anzurechnen. Dieses reicht aus, um ihren familienrechtlichen Bedarf zu decken. Ein Betreuungsunterhalt steht nicht mehr zur Diskussion. Der Bedarf der Kindsmutter ist somit vorliegend lediglich in Bezug auf den Wohnkosten- und Steueranteil des Berufungsklägers relevant. Die vorinstanzlich berechneten Wohnkosten- und Steueranteile des Berufungsklägers beanstandet keine Partei, weshalb darauf abgestellt werden kann. Für die Berechnung des Barunterhalts des Berufungsklägers ist der Bedarf der Kindsmutter im Übrigen irrelevant.

12.4 Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen beide Eltern, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt. Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld und Naturalunterhalt vollständig dem anderen Elternteil anheim (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 mit div. Hinweisen). Da die finanziellen Verhältnisse der Kindseltern nicht wesentlich differieren, hat der Berufungsbeklagte für den gesamten Barunterhalt des Berufungsklägers aufzukommen.

12.5 Der Berufungskläger führt weiter aus, dass die Unterhaltsberechnungen ab dem Jahr 2033 als eher spekulativ angesehen werden müssten, weshalb für diese Zeit keine Berechnung vorzunehmen sei, die heute etwas präjudiziere, das gar nicht eintreffe. Es ist unklar, ob er damit einen Antrag verbindet. So oder anders ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Unterhalt auch bei kleinen Kindern bis dahin geregelt werden kann (BGE 139 III 401). Der Unterhalt für den Berufungskläger wurde bereits mit Urteil vom 16. Oktober 2018 bis über die Volljährigkeit hinaus geregelt. Vorinstanzlich hatte der Berufungskläger im Hauptantrag noch verlangt, dass daran nichts geändert werde. Mithin fehlt es in diesem Punkt an seiner Beschwer.

12.6 Der Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 31. Oktober 2022 unter dem Titel «aktuelle weitere monatlich zusätzliche Betreuungskosten für das gemeinsame Kind» einen Auszug über monatliche Zahlungen der Kindsmutter in der Zeit vom 30. September 2021 bis 31. Dezember 2021 an [...] eingereicht. Es ist unklar, was er damit bezweckt, zumal die Zahlungen bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geleistet wurden und die Vorinstanz einen Betrag für Betreuungskosten berücksichtigt hat. Der Berufungskläger erklärt weder was es mit diesen Zahlungen auf sich hat noch verbindet er damit einen konkreten Antrag. Da die Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers bereits Betreuungskosten von monatlich CHF 345.00 eingerechnet hat, ist davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Zahlungen darin enthalten sind.  

13.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf des Berufungsklägers in der 1. Phase mit CHF 903.00 pro Monat berechnet (Urteil Ziff. II.2.f), was von keiner Seite bemängelt wird. Als Einkommen anzurechnen ist die Kinderzulage von CHF 200.00, so dass CHF 703.00 durch die Eltern zu decken sind. Der Berufungsbeklagte erzielte in dieser Phase ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'628.00. Seinen familienrechtlichen Bedarf berechnete die Vorinstanz mit CHF 4'081.00. Da der Überschuss von CHF 547.00 nicht ausreicht, um den Barbedarf des Sohnes zu decken, sind diejenigen Auslagen, die nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf des Berufungsbeklagten gehören auszuklammern (BGE 147 III 265 E. 7), d.h. der Steueranteil von CHF 293.00 und die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger demnach in der Zeit von 1. Juni bis 31. Dezember 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 700.00 zu bezahlen.

13.2 Der Berufungskläger macht für die Zeit von 1. Januar 2022 bis 31. März 2027 (Phase II) einen Barunterhalt von CHF 800.00 geltend. Die Vorinstanz hat beim Berufungsbeklagten für diese Zeit einen monatlichen Überschuss von CHF 965.00 (vgl. Urteil S. 9) über seinen familienrechtlichen Bedarf berechnet. Mit der Begründung eines Konkubinats per 1. Mai 2022 hat der Berufungsbeklagte seinen Bedarf um CHF 795.00 pro Monat gesenkt (Grundbetrag CHF 850.00 anstatt CHF 1'200.00, Miete CHF 1’120.00 anstatt CHF 1'565.00). Das ergibt einen neuen Überschuss von CHF 1'760.00. Davon ist der ungedeckte Bedarf des Berufungsklägers von CHF 703.00 abzuziehen. Vom Überschuss von CHF 1’057.00 steht dem Sohn praxisgemäss 1/5 zu, womit rechnerisch ein Unterhaltsbeitrag von rund CHF 915.00 resultiert. Da das Gericht in Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO), ist trotz des tieferen Antrags des Berufungsklägers dieser Betrag zuzusprechen. Angesichts der weitaus kleineren Beteiligung des Berufungsklägers am Überschuss rechtfertigt es sich, ihm den höheren Betrag bereits ab 1. Januar 2022 zuzusprechen.

13.3 Für die vom 1. April 2027 bis 31. März 2033 dauernde Phase III berechnete die Vorinstanz einen Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 974.00 zuzüglich die tieferen Kosten infolge Konkubinats von CHF 795.00, total CHF 1'769.00. Davon ist vorab der ungedeckte Bedarf des Sohnes von CHF 758.00 zu decken. Hinzu kommt 1/5 des verbleibenden Überschusses, womit für diese Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 960.00 resultiert.

13.4 Ab 1. April 2033 erhält der Sohn eine Ausbildungszulage im Betrag von CHF 250.00. Seinen Bedarf hat die Vorinstanz in dieser Phase mit CHF 836.00 berechnet, womit ein Anteil von CHF 586.00 ungedeckt bleibt. Den Überschuss des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz mit CHF 933.00 beziffert. Hinzu kommen die CHF 795.00 aufgrund des Konkubinats. Vom Überschuss nach Deckung der Kinderkosten (CHF 1'142.00) hat der Sohn 1/5 zu beanspruchen, womit in dieser Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 815.00 zu zahlen ist.

14. Weiter beantragt der Berufungskläger, dass die Beistandsperson zusätzlich mit der Überwachung der Übergaben des Berufungsklägers vor und nach Besuchswochenenden zu beauftragen sei. Der Berufungsbeklagte findet das unnötig. Die Vorderrichterin hat auf gemeinsamen Antrag der Kindseltern eine Beistandschaft errichtet und der Beistandsperson differenzierte Aufträge erteilt. Diese liegen im Rahmen ihres Ermessens. Die Ausführungen des Berufungsklägers zeigen keine Ermessensüberschreitung auf. Es gibt aufgrund der Akten keinen Grund, noch bevor die Beistandsperson ihre Arbeit aufnehmen konnte, ihren Auftrag zu modifizieren. Daran ändern auch die seither aufgetretenen Schwierigkeiten nichts. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass eine persönliche Überwachung der Übergaben nötig ist, steht einer Ausweitung der Aufgaben der Beistandsperson nichts entgegen.

15. Der Berufungsbeklagte verlangt in der Anschlussberufung die Ausweitung der Besuchsregelung auf die gerichtsüblichen Feiertage. Der Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, eine Feiertagsregelung sei nicht gerichtsüblich. Es stelle sich höchstens die Frage, ob das Gericht zu einer Delegation an die Beistandschaft befugt sei.

Die Vorderrichterin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Parteien am 16. Oktober 2018 und am 8. Oktober 2019 einvernehmlich auf eine Besuchs- und Ferienregelung geeinigt hätten. Die Vereinbarungen stellten eine Minimalvariante dar, welche die Kindseltern jederzeit erweitern könnten. Ein Konsens darüber bestehe derzeit nicht. Die aktuelle Regelung gefährde das Kindswohl nicht. Vielmehr werde die Beistandsperson die Aufgabe haben, die Probleme zwischen den Kindseltern zu eruieren und eine tragbare Lösung zu finden. Aufgrund dessen seien die Anträge des Kindsvaters derzeit abzuweisen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Anschlussberufungskläger überhaupt nicht auseinander. Tatsächlich zeigt die zwischenzeitliche Entwicklung die Grösse des Konflikts zwischen den Kindseltern. Die Beistandsperson wird hier gefordert sein, mit den Kindseltern zu arbeiten, um diesen zur Wahrung des Kindeswohls von A.___ zu entschärfen und falls nötig, weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu beantragen. Eine Abänderung der von der Vorderrichterin getroffenen Regelung drängt sich derzeit auch in dieser Hinsicht nicht auf. Die Anschlussberufung ist daher abzuweisen.

16. In seiner Noveneingabe vom 7. November 2022 beantragt der Anschlussberufungskläger, es sei der Kindsmutter anzudrohen, dass sie bei Nichteinhaltung des rechtskräftig festgesetzten Besuchsrechts wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinn von Art. 292 StGB bestraft werden könne.

In das vorliegende Verfahren ist die Kindsmutter lediglich als gesetzliche Vertreterin des beklagten Sohnes involviert. Sie ist selber nicht Partei. Mangels Parteistellung ihrerseits können in diesem Verfahren daher keine Anordnungen gegen sie erlassen werden. Auf den Antrag des Anschlussberufungsklägers kann deshalb nicht eingetreten werden.

17. Der Berufungskläger beantragt, dass das Obergericht die Rechtskraft von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils feststelle. Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, dessen Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Thal-Gäu. Mangels Zuständigkeit des Obergerichts ist auf diesen Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten.

18. Der Berufungskläger beantragt weiter, dass die Nachzahlungsverpflichtung der Kindsmutter, ev. den Kindseltern aufzuerlegen sei. Prozesspartei ist der Sohn. Die Kindseltern sind im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB gehalten, notwendige Prozesskosten des Kindes vorzuschiessen (BGE 119 Ia 134 E. 4; vgl. auch Alfred Bühler in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Stämpfli Verlag, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117 – 123 ZPO, N. 52). Sind sie dazu nicht in der Lage oder nicht gewillt, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Nachzahlungsverpflichtung ist direkt den Eltern aufzuerlegen, wenn dem Kind nicht zugemutet werden konnte, seinen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber den nicht freiwillig leistenden Eltern durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die Kindseltern sind gemäss Entscheid der Vorinstanz derzeit nicht in der Lage, die Prozesskosten des Sohnes zu bezahlen.

Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist «eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde» nachzahlungspflichtig. Das ist hier der Berufungskläger, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorderrichterin ihn zur Nachzahlung verpflichtet hat.

III.

1. Die Gerichts- und Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO).

Beide Parteien sind mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je hälftige Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

2. Der Parteivertreter des Berufungsklägers macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 13 Stunden und Auslagen von CHF 8.00 geltend. Das ist gerade noch angemessen. Die Kostennote wird entsprechend dem ausgewiesenen Aufwand auf CHF 2'528.80 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf den Antrag von Rechtsanwalt Dominik Schnyder, dass das Obergericht die Rechtskraft von Ziff. 6 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu vom 3. Mai 2022 festzustellen und die Gerichtskasse anzuweisen habe, die Entschädigung auszuzahlen, wird nicht eingetreten.

2.    Auf den Antrag von C.___, dass B.___ Strafe wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB wegen Verunmöglichung des Besuchsrechts anzudrohen sei, wird nicht eingetreten.

3.    Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu vom 3. Mai 2022 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2018 hat C.___ für seinen Sohn A.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-           vom 01.06.2021 bis 31.12.2021 (Phase I) CHF 700.00 (Barunterhalt),

-           vom 01.01.2022 bis 31.03.2027 (Phase II) CHF 915.00 (Barunterhalt),

-           vom 01.04.2027 bis 31.03.2033 (Phase III) CHF 960.00 (Barunterhalt),

-           ab 01.04.2033 (Phase IV) CHF 815.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für den Sohn tragen die Eltern über diese Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

4.    Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von A.___ erliegt zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7.    Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird festgesetzt auf CHF 2'528.80, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler