Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 5. Oktober 2021 (Postaufgabe) erhob die B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck Thierstein eine Forderungsklage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte). Darin machte sie die Restforderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 betreffend die Parzelle GB [...] Nr. [...] von CHF 8'811.45 nebst Zins zu 5% seit 16. September 2020 geltend. Der Beklagte wendete dagegen ein, auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] bestehe eine Hochwassergefährdung, welche ihm arglistig verschwiegen worden sei. Deshalb habe er den vereinbarten Zahlungstermin nicht eingehalten. Den Kaufpreis von CHF 452'078.00 bzw. gar noch CHF 53.85 zu viel habe er nach Anhebung der Betreibung durch die Klägerin an das Betreibungsamt überwiesen. Da er seiner Zahlungspflicht nachgekommen sei, sei der Eigentumsübergang der Parzelle GB [...] Nr. [...] im Grundbuch vorzunehmen. Er stellte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Anträge:
1. Es sei die Klägerin zur Zahlung von 2/3 der entstandenen Mehrkosten von rund Fr. 270'000.-, somit Fr. 180'000.- zu verurteilen.
2. Es sei die klagende Partei zur Zahlung von Fr. 50'000.- Schadenersatz und Mehraufwand zu verurteilen, aufgrund des arglistigen Verschweigens der Mängel des Grundstückes, sowie der entstandenen Mietkosten, Mehraufwand, Mietausfall, sowie der nicht erteilten vertragsgemässen Eintragsermächtigung trotz vollständiger Bezahlung an das Betreibungsamt.
3. Alles unter o/e Kostenfolge.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin trat in ihrem Urteil vom 30. August 2022 auf die vom Beklagten erhobene Widerklage nicht ein. In Bezug auf die eingeklagte Forderung kam sie zum Schluss, der vom Beklagten bezahlte Betrag entspreche dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis bzw. CHF 53.85 zu viel. Der Beklagte verkenne jedoch, dass er die seit dem vereinbarten Zahlungstermin aufgelaufenen Kosten und Zinsen zu tragen habe. Ihr Urteil lautet demnach wie folgt:
1. Der Beklagte wird zur Zahlung von CHF 8'811.45 zuzüglich 5% Zins seit 13.02.2021 verurteilt.
2. Auf die Widerklagen vom 29.04.2022 wird nicht eingetreten.
3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'315.15 (inkl. Schlichtungsverfahren, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'700.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 1'700.00 zurückzuzahlen.
3. Gegen das begründete und rektifizierte Urteil vom 30. August 2022 erhob der Beklagte (von nun an auch der Berufungskläger) am 30. September 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht. Darin stellte er wie folgt «Antrag und Begründung»:
Seit 19 Monaten ist die B.___ AG im Besitz von Fr. 457'053.85 von mir, ohne Eintagungsermächtigung erteilt zu haben beim Grundbuchamt Thierstein für Perz. GB [...].
Wirtschaftet oder Misswirtschaftet mit meinem Geld ohne einen Gegenwert für mich.
Somit das Kapital von Fr. 457'053.85 wie auch das Grundstück, resp. Katasterwert 2021 versteuert hat.
Des weiteren die Parzelle noch immer von der B.___ AG verpachtet ist und von einem ortsansässigen Bauern geheut und geweidet wird.
Ich schlage vor, den selben Prozentsatz 5% für mein Kapital von Fr. 457'053.85 zu verwenden, welche auch die B.___ AG verwendet.
Dies mit der jeweiligen Laufzeit zu verrechnen und auszugleichen.
Somit ich mir überlegen kann auf weitere Forderungen zu verzichten.
Die Gerichtskosten Hälftig zu teilen.
4. Die Klägerin (von nun an auch die Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort datiert vom 18. November 2022, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie u.a. den Verfahrensantrag, der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die mutmassliche zweitinstanzliche Parteientschädigung Sicherheit zu leisten.
5. Der Berufungskläger hielt diesem Antrag am 28. November 2022 Folgendes entgegen:
Zur Zahlung einer Sicherstellung der Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wie vom Gegenanwalt gewünscht, bedarf es eine Eintragung des Grundstückes [...] auf meinen Namen.
So das ich bei den Banken anklopfen und vorstellig werden kann, um für eine Hypothek zu ersuchen.
6. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Sicherstellung der Parteikosten ist abzuweisen. Der Berufungskläger hält sich immer wieder im Ausland auf, hat aber entgegen den Vorbringen der Berufungsbeklagten Wohnsitz in der Schweiz (AS 32). Die Verfügungen des Obergerichts konnten ihm zugestellt werden. Zudem hat er dem Obergericht eine neue Zustelladresse bekanntgegeben. Wie die Berufungsbeklagte selbst vorträgt, hat der Berufungskläger den Kaufpreis für das Grundstück in acht Tranchen abbezahlt. Nach dem angefochtenen Urteil sind das immerhin CHF 452'078.00. Entweder erhält der Berufungskläger die Gegenleistung aus diesem Grundstückkauf und er wird Eigentümer des Grundstücks oder er kann den bereits bezahlten Kaufpreis von der Berufungsbeklagten zurückfordern – und diese allenfalls verrechnen. So oder so erscheint der Berufungskläger zahlungsfähig. Eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung ist nicht auszumachen.
7. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung seine Unzufriedenheit über den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag zum Ausdruck und beklagt den Umstand, dass der Eigentumsübergang bisher nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Aus seinem «Antrag und Begründung» wird nicht klar, was er mit seiner Berufung erreichen will. Sofern er die Eigentumsübertragung am fraglichen Grundstück oder die Rückforderung des von ihm bezahlten Kaufpreises verlangen wollte, wären diese Anträge erstmals im Berufungsverfahren gestellt und damit neu. Inwiefern die Voraussetzungen einer Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO gegeben sind, lässt der Berufungskläger offen. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind denn auch nicht ersichtlich. Soweit der Berufungskläger eine hälftige Teilung der Gerichtskosten verlangt, fehlt dafür eine hinreichende Begründung, was am angefochtenen Kostenentscheid falsch sein sollte. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten.
8. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Ihr Vertreter macht in der Honorarnote einen Aufwand von 13.85 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.00 geltend. Weder die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen noch die Komplexität des Sachverhaltes vermögen einen derartigen Aufwand und einen solchen Stundenansatz zu rechtfertigen. Dies belegt insbesondere auch die Kürze des vorliegenden Entscheids. Zudem entfiel ein Teil des von der Berufungsbeklagten erbrachten Aufwands auf die abgewiesenen Verfahrensanträge. Ihre Parteientschädigung wird pauschal auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse hat ihm einen Betrag von CHF 750.00 zurückzuerstatten.
3. A.___ hat der B.___ AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt gemäss dem angefochtenen Urteil unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Sofern die Auffassung vertreten wird, der Streitwert liege über CHF 30’000.00, wäre dies zu begründen. Diesfalls würde folgendes gelten:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller