Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 27. Juni 2023       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Georg J. Wohl,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 wies der Amtsgerichtspräsident die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zu und verpflichtete die Ehefrau, die Liegenschaft bis 31. August 2022 zu verlassen (Ziffer 3 des Urteils). Die der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb. […] 2011) stellte er unter die alternierende Obhut der Eltern mit Wohnsitz beim Vater (Ziffer 4). Der Ehemann hat für die Tochter mit Wirkung ab dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft bis 31. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'257.00 (CHF 1'202.00 Bar- und CHF 1'055.00 Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2023 CHF 1'573.00 (CHF 1'193.00 Bar- und CHF 380.00 Betreuungsunterhalt) zu leisten (Ziffer 6). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft monatliche Unterhaltsbeiträge bis 31. Dezember 2022 von CHF 4'915.00 und ab 1. Januar 2023 CHF 2'890.00 zu bezahlen (Ziffer. 8).

 

 

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 8 aufzuheben und festzustellen, dass je gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. Der Ehemann reichte im Anschluss an die Berufungsantwort der Ehefrau eine Replik und die Ehefrau hierauf eine Duplik ein.

 

 

3. Die Streitsache ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – spruchreif, ohne dass weitere Beweismassnahmen erforderlich sind. Die vom Berufungskläger neu gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Umstritten ist einzig der Ehegattenunterhalt. Der Amtsgerichtspräsident ermittelte diesen zusammen mit dem Kinderaliment praxisgemäss anhand der zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung. Für die Bemessungsgrundsätze kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (S. 13 ff.). Aufgrund von sich ändernden Einkommens- und Bedarfszahlen unterschied er eine erste Unterhaltsphase für die Zeit ab dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung bis 31. Dezember 2022 und anschliessend eine zweite Phase ab 1. Januar 2023. Ab diesem Zeitpunkt ging er bei der bis anhin nicht erwerbstätigen Ehefrau – angesichts der alternierenden Obhut und des Alters der Tochter – gestützt auf das so genannte Schulstufenmodell von einem zumutbaren Arbeitspensum vom 75 % aus.

 

 

2.1 Der Amtsgerichtspräsident erwog im Zusammenhang mit dem umstrittenen Ehegattenunterhalt, die Ehe der Parteien dauere seit der Heirat im Jahr 2004 nun bereits rund 18 Jahre. Die Parteien hätten anlässlich der Parteibefragungen übereinstimmend ausgesagt, die Ehefrau sei seit der Geburt von C.___ zuhause gewesen und habe nicht mehr gearbeitet. Auf dem von ihr erlernten Beruf habe sie nie gearbeitet, sie habe demnach auch keine Berufserfahrung. In der Schweiz sei sie nie erwerbstätig gewesen. Der Ehemann halte dem entgegen, die Ehefrau habe immer gearbeitet. Dann sei das Kind gekommen. Es sei klar gewesen, dass sie wieder arbeite, wenn das Kind grösser sei. Er habe der Ehefrau mehrmals mitgeteilt, er wolle, dass sie arbeite. Gestützt auf diese Aussagen der Parteien erhelle, dass die Ehefrau mindestens seit der Geburt der Tochter nicht mehr gearbeitet habe. Unklar bleibe, ob es der gemeinsame Plan gewesen sei, dass sie ab Kindergarteneintritt der Tochter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder nicht. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, da die Ehefrau faktisch, seit sie in der Schweiz sei und bis zum heutigen Tag, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Selbst wenn dies nicht den Vorstellungen und Wünschen des Ehemannes entsprochen habe, so habe er es dennoch über eine lange Zeitspanne akzeptiert. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Ehefrau aufgrund der gemeinsamen Lebenseinrichtung ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben habe. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Berufserfahrung, gerade im angestammten Beruf, sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau an ihrer früheren beruflichen Stellung anknüpfen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche. Die Ehe sei mithin als lebensprägend zu qualifizieren. Das Vertrauen der Gesuchstellerin in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei demnach objektiv schutzwürdig und sie habe Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards.

 

 

2.2 Der Berufungskläger rügt, entgegen den unzutreffenden Feststellungen der Vorinstanz liege offensichtlich keine Lebensprägung vor. Er habe der Ehefrau bereits im Jahr 2016 mitgeteilt, dass er die Scheidung wolle. In der Folge habe sich dieser Scheidungswunsch konkretisiert. Inzwischen sei am 11. Oktober 2021 in […] die Scheidung eingereicht worden. Es könne folglich nicht ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts gerechnet werden. Nach ihrem gemeinsamen Lebensplan hätten beide Ehegatten ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soweit möglich voll ausschöpfen sollen. So sei auch klar gewesen, dass die Ehefrau spätestens ab Eintritt der Tochter in den Kindergarten wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen solle. Die Ehefrau habe sich jedoch einseitig nicht an diese Vereinbarung gehalten und es trotz mehrmaliger Aufforderung seinerseits unterlassen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Sie habe sich jedoch geweigert. Ihm nun zum Vorwurf zu machen, dass er dies nicht durchgezogen und der Ehe nochmals eine Chance gegeben habe, sei stossend. Ebenfalls fälschlicherweise gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Ehefrau, seit sie in der Schweiz sei, nie einer Berufstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe zwischen 2005 und 2011 von der Schweiz aus für ein […] Treuhandbüro als Administratorin gearbeitet. Sie habe nie auf ihrem erlernten Beruf gearbeitet, sodass es in dieser Hinsicht keine frühere Stellung gebe, an die angeknüpft werden könnte. An ihre frühere berufliche Stellung als Hilfsarbeiterin in einem Blumengeschäft in […] sowie als Aushilfsmitarbeiterin in einer Druckerei in […] hingegen könnte sie auch hier in der Schweiz ohne weiteres anknüpfen. Sie habe nicht einen einzigen Beweis für erfolglose Bemühungen vorgebracht, ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit zurück zu erlangen.

 

Da sich die Ehefrau bereits seit dem Jahr 2016 mit dem Gedanken habe auseinandersetzen müssen, die Ehe werde demnächst aufgelöst, sei es geradezu stossend, ihr zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nochmals eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres zu gewähren. Spätestens ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft am 1. August 2022 sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch unter der Annahme, sie finde lediglich eine Anstellung als Hilfsarbeiterin, liege keine lebensprägende Ehe vor. Die Ehefrau habe durch die Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Sie verfüge über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung, die ihr ermöglichten, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Die Ehe habe in keiner Weise dazu geführt, dass die Ehefrau ökonomisch schlechter dastehe als noch vor der Ehe. Sie könne selbst in einem 75 % Pensum grössere ökonomische Erfolge erzielen als vor der Ehe. Es sei auf die Verhältnisse vor der Ehe abzustellen, weshalb kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei. Es sei ihr ohne weiteres möglich, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen. Es sei ihr sogar möglich, darüber hinaus ein höheres Einkommen zu erzielen als vor der Ehe. Die Ehe sei nicht lebensprägend.

 

 

2.3.1 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob nach der Scheidung ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts kommt es darauf an, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards beziehungsweise bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).

 

 

2.3.2 Die gesetzliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch während der Trennungszeit ist eine andere als nach der Scheidung. Sowohl im Eheschutz- als auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren stützt sich der Unterhaltsanspruch nicht auf Art. 125 ZGB, sondern auf Art. 163 ZGB. Dieser sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Das Gericht hat bei der Festsetzung des Unterhalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB grundsätzlich von den Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenaufteilung und Geldleistungen auszugehen. Einem neueren Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022 zufolge ist die Frage der Lebensprägung bei der Bemessung des gebührenden Unterhalts nach der Trennung nicht von Bedeutung. Im Rahmen der verfügbaren Mittel haben beide Ehegatten einen Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsamen ehelichen Standards, solange die Ehe besteht. Die Bestimmung des gebührenden Bedarfs erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Ehe lebensprägend gewesen ist. Die sinngemässe Anwendung von Art. 125 Abs. 2 ZGB beschränkt sich auf das Primat der Eigenversorgung. Einzig die tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung wirkt sich unterhaltsbegrenzend aus; eine Prüfung der Lebensprägung findet im Trennungsverfahren nicht statt. Eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhalts notwendigen Unterhaltsbeitrags ist dem ehelichen Unterhaltsrecht fremd, solange das Eheband noch besteht (BGE 148 III 358 E. 5).

 

 

2.4 Zwischen den Parteien ist der Trennungsunterhalt und nicht der nacheheliche Unterhalt umstritten. Die Frage, ob die Ehe der Parteien lebensprägend ist, spielt vorliegend bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages somit keine Rolle. Es erübrigt sich deshalb auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik am angefochtenen Urteil weiter einzugehen. Es bleibt dabei, dass die Ehefrau im Rahmen des ehelichen Unterhalts Anspruch hat auf Weiterführung des bisherigen Lebensstandards.  

 

 

3.1.1 Der Amtsgerichtspräsident erwog, der gelebte Standard, auf welchen weiterhin Anspruch bestehe, finde Ausdruck in dem jeweils zustehenden Überschussanteil. Aufgrund der vorliegenden guten finanziellen Verhältnissen sei vorab der zuletzt gelebte eheliche Standard zu ermitteln, auf welchen die Gesuchstellerin maximal Anspruch habe. Hierzu sei das gesamte Familieneinkommen während des Zusammenlebens den gesamten Bedarfspositionen aller Familienmitglieder während des Zusammenlebens gegenüberzustellen. Das Einkommen der Familie während des Zusammenlebens entspreche dem auch bei der Bemessung des Kinderaliments dem Ehemann angerechneten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 21'409.00, zumal dieses auf den Einkommenszahlen der Jahre 2019 bis 2021 basiere, zuzüglich der Kinderzulage von CHF 200.00, und belaufe sich damit auf monatlich CHF 21'609.00.

 

Beim Bedarf sei auszugehen von den Grundbeträgen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen von CHF 1'700.00 für die Parteien gemeinsam und CHF 600.00 für die Tochter, insgesamt somit CHF 2'300.00. Die Wohnkosten für die eheliche Liegenschaft beliefen sich auf CHF 1'065.00 und die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie auf CHF 966.00. Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sei eine Pauschale von CHF 100.00 zu berücksichtigen. Für Steuern hätten die Parteien in den Jahren 2019 - 2021 durchschnittlich CHF 3'870.00 pro Monat aufwenden müssen. Massgebenden Einfluss auf den verfügbaren Überschuss und damit auf die Bestimmung des gebührenden Unterhalts als Obergrenze habe die Sparquote, denn sie gehe vom Einkommen ab und werde eben gerade nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet. Vorliegend bemesse sich die Sparquote anhand der regelmässigen Einzahlungen in die 2. Säule sowie in die Säule 3a und anhand des Vermögenszuwachses während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens. Der Ehemann habe in den Jahren 2019 und 2020 je CHF 6'826.00 in die Säule 3a einbezahlt und im Jahr 2021 CHF 6'883.00. Belegt seien weiter Einzahlungen in die 2. Säule von CHF 60'000.00 im Jahr 2019, CHF 60'000.00 im Jahr 2020 und CHF 40'000.00 im Jahr 2021. Der durchschnittliche Vermögenszuwachs in den Jahren 2019 bis 2021 ergebe sich aus dem belegten Saldo von Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2019 von CHF 113'582.00, im Jahr 2020 von CHF 81'056.00 und im Jahr 2021 von minus CHF 23'528.00. Diese Zahlen seien um die ausgewiesenen Währungsveränderungen zu korrigieren, zumal diese die tatsächlich gelebten Verhältnisse verfälschen würden und deswegen bei der Ermittlung der Sparquote nicht zu berücksichtigen seien (Beilage 51.1 des Ehemannes). Im Ergebnis resultiere eine monatliche Sparquote von CHF 8'938.65. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen summiere sich der Bedarf der Parteien sowie der gemeinsamen Tochter in den Jahren 2019 bis 2021 auf monatlich CHF 17'239.65.

 

Die Gegenüberstellung des monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt CHF 21'609.00 (inkl. Kinderzulagen) und des Gesamtbedarfs (inkl. Sparquote) von CHF 17'239.65 ergebe einen Gesamtüberschuss von CHF 4'369.35. Während des Zusammenlebens habe die Familie diesen Betrag monatlich verbraucht. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe entspreche dies für jeden Ehegatten einem Überschussanteil von rund CHF 1'750.00 und für C.___ einem solchen von CHF 875.00. Auf diesen Überschussanteil habe die Ehefrau weiterhin Anspruch, gleichzeitig bilde er jedoch auch die Obergrenze für den Unterhaltsanspruch. Den Überschussanteil der Tochter wies er dieser bei der Berechnung des Barunterhalts zu, was unbestritten blieb.

 

 

3.1.2 Ausgehend von diesen Feststellungen ermittelte der Vorderrichter den Ehegattenunterhaltsbeitrag wie folgt: Vom Gesamtbedarf der Ehefrau von CHF 4'221.00 in der ersten Phase würden CHF 1'055.00 durch Betreuungsunterhalt gedeckt. Es verbleibe damit ein ungedeckter Betrag von CHF 3'166.00. Hinzuzurechnen sei der ihr zustehende Überschussanteil von CHF 1'750.00, auf welchen sie weiterhin Anspruch habe. Zur Deckung des gebührenden Bedarfs der Ehefrau fehlten somit total CHF 4'915.00. Der Ehemann erwirtschafte nach Deckung aller Bedarfspositionen noch immer einen monatlichen Überschuss von CHF 9'224.00. Er sei demnach ohne Weiteres in der Lage, den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin zu decken. Ihm verbleibe danach immer noch mehr als der ihm zustehende, am ehelichen Standard bemessene Überschussanteil. Der Ehemann habe der Gesuchstellerin somit mit Wirkung ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 31. Dezember 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4'915.00 zu bezahlen.

 

Der Ehefrau sei bis Ende Dezember 2022 für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 75 %-Pensum eine Übergangsfrist einzuräumen. Ab 1. Januar 2023 sei ihr dann ein (hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Sie habe in [...] eine Ausbildung als [...] gemacht. Die Ausbildung entspreche in der Schweiz einer Lehre. Weiter- oder Zusatzausbildungen habe sie keine gemacht. Auf dem Beruf habe sie nie gearbeitet und somit auch keine Erfahrung. In [...] habe sie zwei Jahre [...] studiert. Das Studium habe sie aber nicht abgeschlossen, weil sie die Prüfungen nicht bestanden habe. Der Ehemann mache geltend, es handle sich um eine Ausbildung, welche einer Matur entspreche und nicht einer Lehre. Im Ergebnis könne die Frage nach dem «Standard» der Ausbildung offen bleiben, zumal die Gesuchstellerin unbestrittenermassen nie auf ihrem Beruf gearbeitet habe. Nach gut 18 Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz dürfte die Ausbildung keinen grossen Wert mehr haben. Entsprechend sei ihr ein Einkommen für eine ungelernte Arbeitnehmerin anzurechnen. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium könne eine ungelernte Mitarbeiterin ohne Berufserfahrung in dem angestammten Berufsfeld der Gesuchstellerin und in ihrem Alter sowie mit Niederlassungsbewilligung C bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'430.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen. Bei dem der Gesuchstellerin anzurechnenden 75 %-Pensum und unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von rund 13 % resultiere ein der Gesuchstellerin anrechenbares Einkommen von netto CHF 2'890.00. Das Einkommen des Ehemannes sowie die Kinderzulage der Tochter änderten sich gegenüber der vorangehenden Phase nicht.

 

Entsprechend ihrer Erwerbstätigkeit seien der Gesuchstellerin in der zweiten Phase auch Berufsauslagen von ermessensweise je CHF 100.00 für den Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung anzurechnen. Durch diese Anpassungen verändere sich auch die monatliche Steuerlast der Parteien und der Tochter leicht. Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen im Vergleich zur vorangehenden Phase unverändert. Der Gesamtbedarf des Ehemannes belaufe sich damit in der zweiten Phase auf CHF 7'735.00, derjenige der Ehefrau auf CHF 4'409.00. Die Ehefrau decke ihren Bedarf im Umfang von CHF 2'890.00 selber und CHF 380.00 würden durch Betreuungsunterhalt gedeckt. Es verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1'140.00. Zusätzlich zur Deckung ihres Barbedarfs habe die Ehefrau Anspruch auf den dem ehelich gelebten Standard entsprechenden Überschussanteil von monatlich CHF 1'750.00. Es resultiere damit für die Zeit ab 1. Januar 2023 ein der Ehefrau zustehender Unterhaltsanspruch von total CHF 2'890.00.

 

 

3.2.1 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, bei der Bedarfsrechnung für die Zeit des Zusammenlebens müsse einerseits der Grundbetrag um den Zuschlag von CHF 150.00, der bei Alleinerziehenden stets berücksichtigt werde, erhöht werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht auch bei nicht getrennt lebenden Eltern verwendet werden sollte. Weiter gelte es betreffend Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft zu berücksichtigen, dass diese entsprechend der von ihm eingereichten Beilage 50.1 in der Höhe von durchschnittlich CHF 1'302.00 angefallen seien. Der Betrag von CHF 1'065.00 gelte erst ab 2022. Der Grundbedarf belaufe sich damit auf total CHF 4'818.00. Die durchschnittlich bezahlten Steuern von CHF 3'870.00 dürften selbstverständlich nicht zum Lebensstandard gerechnet werden, sei dieser Betrag doch nicht zur Bestreitung des Lebensbedarfes zur Verfügung gestanden. Sie seien in Abzug zu bringen und final dann nicht in der Höhe des zuletzt gelebten Standards anzurechnen, sondern in der (neuen) tatsächlichen Höhe im Bedarf der Ehegatten zu berücksichtigen.

 

 

3.2.2 Die Kritik an der Bedarfsrechnung ist unbegründet. Der Zuschlag von CHF 150.00 zum Grundbetrag bezweckt, dem Mehraufwand von Alleinerziehenden Rechnung zu tragen. Während des Zusammenlebens waren die Parteien indessen noch nicht alleinerziehend. Die Wohnkosten von CHF 1'065.00 entsprechen dem Betrag, den der Amtsgerichtspräsident dem Ehemann nach der Trennung für die während des Zusammenlebens gemeinsam bewohnte Liegenschaft zugestanden hat. Sie setzen sich zusammen aus dem von ihm mit Beleg 25 ausgewiesenen monatlichen Hypothekarzins von CHF 565.00 und geschätzten Nebenkosten von CHF 500.00 (angefochtenes Urteil, S. 18). Mit seiner Behauptung, während des Zusammenlebens habe er einen Betrag von monatlich CHF 1'302.00 aufwenden müssen, vermag er diese vorinstanzliche Feststellung nicht zu entkräften. Zwar verweist er auf die von ihm eingereichten Beilagen 50.10 – 50.14. Mit diesem pauschalen Verweis vermag er die konkret begründete vorinstanzliche Feststellung allerdings nicht zu entkräften. Es ist nicht an der Berufungsinstanz, die in einem Bundesordner eingereichten Belege (die Beilagen 50.10 - 50.14 umfassen 2,5 cm Papier), zu durchforsten, um die Stichhaltigkeit der Behauptung zu überprüfen. Ebensowenig kann beanstandet werden, dass der Vorderrichter die Steuern aufrechnete. Da diese auch Bestandteil der Bedarfsrechnung nach der Trennung bilden, gehören sie ebenso in die Bedarfsrechnung für die Zeit während des Zusammenlebens, ansonsten eine ungleiche Vergleichsbasis resultieren würde.

 

 

3.3.1 Weiter beanstandet der Berufungskläger die von der Vorinstanz festgestellte Sparquote von CHF 8'938.65. Im Wesentlichen bringt er dagegen vor, zur Sparquote gehörten auch die ausserordentlichen und einmaligen Ausgaben und Kosten wie aber auch seine Mehrausgaben und Berufsausgaben mit einem Betrag von CHF 3'133.90. Diese habe er in der Beilage 50.1 unter dem Titel «11.3 Einmalige Kosten» aufgeführt und lückenlos belegt. Sie seien eben gerade nicht zur Bestreitung des ordentlichen Lebensbedarfs verwendet worden, wie beispielsweise Amortisation Hypothek, Uhrenkauf, Anwaltskosten, etc. Es könne dazu auf die detaillierte Auflistung in der Beilage 50.1 verwiesen werden. Dazu kämen dann noch die ausserordentlichen Bargeldbezüge der Ehefrau im Jahr 2021 von CHF 25'463.00, was auf die drei Jahre verteilt einem zusätzlichen monatlichen Betrag von CHF 707.30 entspreche. Zusammen mit weiteren Barausgaben von CHF 300.00 pro Monat resultiere ein Betrag von CHF 4'021.20, den die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Ziehe man diesen Betrag vom von der Vorinstanz fälschlicherweise berechneten Überschuss von CHF 4'369.35 ab, so ergebe sich noch ein solcher von final CHF 328.15, mit einem Anteil der Ehefrau von CHF 131.25.

 

Der Berufungskläger führt weiter aus, er habe die effektiven Lebenshaltungskosten der Familie genau nachgewiesen und belegt und zwar mit CHF 6'250.00 pro Monat. Daher müsse von diesen Zahlen auch ausgegangen werden. Ziehe man davon den von ihm ermittelten Bedarf von CHF 4'818.00 ab, resultiere ein totaler Überschuss von CHF 1'432.00, welcher auf grosse und kleine Köpfe verteilt für die Ehefrau einen Anteil von rund CHF 600.00 ergebe, und nicht CHF 1'750.00, wie die Vorinstanz meine. Aber selbst bei der Vorgehensweise der Vorinstanz ergebe sich bei korrekter Berechnung nahezu dasselbe Ergebnis. Die Sparquote mit den ausserordentlichen und einmaligen Auslagen und Kosten sowie seinen Mehrausgaben belaufe sich auf CHF 12'979.85. Ziehe man diesen Betrag vom Einkommen von CHF 21'609.00 ab, resultiere ein Betrag von CHF 8'629.15. Davon seien nun die ausgewiesenen Lebenshaltungskosten von CHF 6'250.00 sowie die bezahlten Steuern von CHF 3'870.00 in Abzug zu bringen, was zu einem Minussaldo von CHF 1'490.85 führe. Dazuzurechnen seien dann die ausserordentlichen Einkommenspositionen wie Vorbezug Säule 3a von CHF 35'000.00 und Kapitalausschüttung [...] von CHF 21'138.00, was einen monatlichen Betrag von CHF 1 '559.40 ergebe, mit dem Schlusssaldo von CHF 68.55. Die von den Parteien geführte Buchhaltung erzeige, dass die Familie während den Jahren 2019 bis 2021 monatlich durchschnittlich rund CHF 6'250.00 (exkl. Steuern, Berufsauslagen Ehemann sowie Mehrausgaben Ehemann) zum Leben gebraucht habe. Das gleiche Resultat erhalte man auch, wenn man den Lebensstandard der Familie unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung in den Jahren 2019 bis 2021 berechne. Daraus ergäben sich wiederkehrende Kosten der Familie von rund CHF 75'000.00 pro Jahr, wobei die Steuern und seine Berufsauslagen sowie Mehrausgaben wie selbstverständlich auch die einmaligen und ausserordentlichen Auslagen und Kosten dabei nicht berücksichtigt seien. Teile man diesen Betrag auf die einzelnen Monate auf, resultierten wiederum monatliche Kosten von rund CHF 6'250.00 (exkl. Steuern). Davon in Abzug zu bringen sei vorab jeweils das eigene anzurechnende Einkommen.

 

Die Berechnung der Vorinstanz sei nach dem Gesagten falsch. Die Sparquote betrage CHF 12'979.85 und der familienrechtliche Bedarf CHF 4'818.00. Die bezahlten Steuern von CHF 3'870.00 seien abzuziehen und erst am Schluss seien sie auf den effektiven Kosten des Lebensstandards zu berechnen und dazu zu schlagen. Nach Abzug dieser CHF 12'979.85 (Sparquote), der CHF 4'818.00 (familienrechtlicher Bedarf) sowie der Steuern von CHF 3'870.00, sowie dem Zuschlag von CHF 1'559.40 zum Einkommen von CHF 21'609.00 ergebe sich ein Überschuss von rund CHF 1'500.00 und damit ein Überschussanteil der Ehefrau von CHF 600.00.

 

 

3.3.2 In besonders günstigen Einkommensverhältnissen wird während der Ehe oft nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt eingesetzt, sondern es findet auch eine gewisse Ersparnisbildung statt. Die so genannte Sparquote wird – je nach Höhe – durch die trennungsbedingten Mehrkosten ganz oder teilweise aufgebraucht. Eine nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote ist demgegenüber nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen, sondern den Ehegatten im Umfang ihrer bisherigen Spartätigkeit zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Unterhaltsschuldner hat die Sparquote zu behaupten und je nach Verfahrensart glaubhaft zu machen oder zu beweisen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Die Höhe der Sparquote kann nicht auf Franken und Rappen genau bestimmt werden. Das macht auch keinen Sinn, hängt die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages doch von zahlreichen Faktoren ab, die mittels einer Zukunftsprognose geschätzt werden müssen.

 

 

3.3.3 Der Berufungskläger versucht, mit detaillierten Berechnungen, die zum selben Ergebnis führen, die vorinstanzliche Ermittlung der Sparquote in Frage zu stellen. Seine Ausführungen überzeugen nicht. Er beruft sich insbesondere auf die von ihm in einem Bundesordner vorgelegten Belege (Urkunde 50). Die entsprechenden Berechnungen sollten bei der Vorinstanz dazu dienen, den Unterhaltsbeitrag anhand der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln (vorinstanzliche Stellungnahme des Ehemannes zum Eheschutzgesuch vom 12. Mai 2022, S. 23 f., AS 216 f.). Das ist bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen zwar nicht ausgeschlossen. Der Amtsgerichtspräsident sah indessen zu Recht davon ab und ermittelte die Alimente anhand der zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung. Die Aussagekraft der vom Ehemann eingereichten Urkunde 50 ist daher stark zu relativieren. Die Behauptung, die Ehefrau habe im Jahr 2021 ausserordentliche Bargeldbezüge von rund CHF 25'000.00 getätigt, könnte im Gegensatz zu seiner Auffassung beispielsweise auch zur Annahme führen, dass sie diesen Betrag ausschliesslich für ihre eigene Lebenshaltung verbrauchte, was bei der Festsetzung des Ehegattenaliments, das an die bisherige Lebenshaltung anknüpft, erhöhend zu berücksichtigen wäre. Dieser Bargeldbezug führte daher nicht wie vom Berufungskläger gewünscht zu einer Erhöhung der Sparquote, sondern zu einer Reduktion. Die vom Ehemann im Zusammenhang mit der Sparquote erwähnten Berufsauslagen widersprechen der – in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebenen – Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, gestützt auf den Lohnausweis des Ehemannes und dessen Aussagen anlässlich der Parteibefragung seien keine solchen zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil, S. 19).

 

Im Gegensatz zu den Darlegungen des Berufungsklägers zur Sparquote sind die entsprechenden Erwägungen des Vorderrichters dazu nachvollziehbar und schlüssig. Sie berücksichtigen die in dieser Hinsicht im Wesentlichen massgebenden Positionen (insbesondere Einzahlungen in die 2. Säule und Säule 3a, Differenz von Einnahmen und Ausgaben). Die Berechnung verliert sich nicht in Details, was zumindest im vorliegenden summarischen Verfahren auch nicht sachgerecht wäre. Dass er die Amortisation der Hypothek im Jahr 2019 im Umfang von CHF 35'000.00 nicht als Sparbeitrag aufrechnete, ist nicht zu beanstanden, entspricht dieser Betrag doch (der vom Ehemann angerufenen Urkunde 50.1 zufolge) exakt einem im gleichen Jahr erfolgten Vorbezug der Säule 3a. Die Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten, die einen Überschussanteil der Ehefrau von CHF 1'750.00 ergab, ist daher nicht zu beanstanden. Folgerichtig hatte er im Übrigen der Tochter bei der Festsetzung des Kinderaliments den für diese mit seiner Berechnung ermittelten Überschussanteil von CHF 875.00 zugewiesen; das Kinderaliment blieb seitens des Berufungsklägers unangefochten.

 

 

3.4.1 Der Berufungskläger bringt neu vor, die Ehefrau habe nun eine Wohnung von CHF 1'560.00 angemietet, und nicht von CHF 2'000.00 wie von der Vorinstanz angenommen. Es seien die korrekten Mietkosten zu berücksichtigen. Weiter habe der Amtsgerichtspräsident bei den Steuern falsch gerechnet. Seiner Aufstellung zufolge habe sie eine Steuerlast von bloss CHF 135.00 pro Monat. Der Ehefrau sei ein Lebensstandard von maximal rund CHF 3'850.00 anzurechnen, welchen sie ohne Weiteres mit einer Erwerbstätigkeit in einem 75 % Pensum selbst zu finanzieren vermöge. Es sei daher offensichtlich, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien.

 

 

3.4.2 Auch diese Rügen sind unbegründet. Der Vorderrichter begründete den von ihm eingesetzten Mietzins für die Ehefrau zutreffend mit dem bisherigen Standard, auf den sie weiterhin Anspruch habe (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Sollte sie in der Zwischenzeit tatsächlich eine etwas günstigere Wohnung gefunden haben, so führt das nicht automatisch zu einer Anpassung. Der Anspruch auf Weiterführung des bisherigen Lebensstandards geht vor. Die der Ehefrau angerechneten Steuerbeträge beruhen auf dem Ergebnis der unter Einbezug der Berechnungstabellen mit integrierter Steuerberechnung vorgenommenen Bemessung der Unterhaltsbeiträge. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, was daran fehlerhaft sein könnte. Seine Zusammenstellung beruht auf anderen Grundlagen. Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik des Berufungsklägers an der Höhe des der Ehefrau angerechneten Einkommens und der ihr eingeräumten Übergangsfrist, die er vorwiegend im Zusammenhang mit der Frage der Lebensprägung vorbringt. Angesichts der vom Vorderrichter dargelegten Vorgeschichte ist das der Ehefrau angerechnete Nettoeinkommen von CHF 2'890.00 nicht zu hoch gegriffen. Es kann dafür vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 24 f.). Dasselbe gilt für die ihr bis Ende 2022 dafür eingeräumte Übergangsfrist (angefochtenes Urteil S. 17). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bis zum angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2022 nicht nur wie im Berufungsverfahren der Ehegattenunterhalt, sondern namentlich auch noch die Zuteilung der Obhut über die Tochter (inkl. Kinderalimente) und die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft umstritten waren.

 

 

3.5.1 Der Ehemann stellt in seiner Berufung «der Vollständigkeit halber» auch noch die Höhe seines Einkommens richtig. Die Vorinstanz sei einfach von den Durchschnittswerten der Vorjahre ausgegangen, was für die Berechnung des Lebensstandards korrekt sei, aber noch nichts über die aktuelle Einkommenslage aussage. Sie habe dabei ausser Acht gelassen, dass auf dem Lohnausweis auch unregelmässige Leistungen in Form von Bonuszahlungen zum Nettolohn gerechnet seien. Er habe keinen Anspruch auf solche Bonuszahlungen. So werde er im Jahr 2022 aufgrund der wirtschaftlichen Lage insbesondere der […]krise keine Bonuszahlung erhalten. Unter diesen Voraussetzungen die Bonuszahlungen der vergangenen Jahre als Einkommen zu berücksichtigen, sei schlicht falsch. Ausserdem hätten sich per 1. Januar 2022 die Ansätze für die Aufrechnung des Geschäftswagens und diverse Sozialversicherungsbeiträge geändert. Das korrekte Nettoeinkommen belaufe sich auf rund CHF 20'000.00. Davon seien Berufskosten von durchschnittlich CHF 550.00 pro Monat abzuziehen. Die Mieteinnahmen für den Einstellplatz beliefen sich nicht auf CHF 169.00 pro Monat, sondern bloss auf CHF 100.00.

 

 

3.5.2 Auch diese Vorbringen sind unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Ermittlung des Einkommens des Ehemannes vom Durchschnitt der vergangenen Jahre aus (angefochtenes Urteil, S. 17 f.). Bei schwankenden Einkünften entspricht das dem üblichen Vorgehen. Ein einzelnes späteres Jahr mit leicht geringeren Einkünften vermag daran nichts zu ändern, genauso wenig wie das ein einzelnes Jahr mit leicht höheren Einkünften vermöchte. Auf die behauptete Differenz bei den Mieteinnahmen ist aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter einzugehen.

 

 

4. Die Berufung des Ehemannes erweist sich damit als unbegründet. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers. Antragsgemäss ist er zu verpflichten, der Berufungsbeklagten entsprechend den von ihr eingereichten Honorarnoten vom 14. und 28. November 2022 eine Parteientschädigung von CHF 8'819.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlten. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'819.00 zu bezahlen.  

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller