Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führen seit dem 27. Juli 2022 ein Scheidungsverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen. Am 23. August 2022 fand die Einigungsverhandlung statt, an der sie eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung abgeschlossen haben. Uneinig waren sie sich bezüglich des Unterhalts für die Ehefrau und die Kinder und der Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge. Mit Verfügung vom 26. August 2022 setzte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens fest. Die Verfügung lautet wie folgt:
1. Der Ehemann hat der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb. 2013, für die Dauer des Verfahrens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. August 2022 bis und mit 31. Oktober 2022:
für C.___: CHF 350.00 (Barunterhalt);
für D.___: CHF 150.00 (Barunterhalt).
- ab 1. November 2022:
für C.___: CHF 1'110.00 (wovon CHF 680.00 Bar- und CHF 430.00 Betreuungsunterhalt);
für D.___: CHF 910.00 (wovon CHF 480.00 Bar- und CHF 430.00 Betreuungsunterhalt).
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom Ehemann bezogen werden.
2. - 6…
2. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann und Vater (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, jeweils für C.___ CHF 350.00 an Barunterhalt und für D.___ CHF 150.00 an Barunterhalt zu leisten, zahlbar jeweils auf den 1. jedes Monats.
2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Betreuungsunterhalt schuldet.
3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7,7 % MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
3. Die Berufungsantwort der Ehefrau und Mutter (im folgenden auch Berufungsbeklagte) datiert vom 3. November 2022 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
4. Am 14. November 2022 gingen die Kostennoten der Parteivertreter ein und wurden der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt.
5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete die Regelung über den Kinderunterhalt damit, dass der Berufungskläger derzeit temporär als [...] arbeite. Vorher habe er an verschiedenen Orten temporär [...] gearbeitet, wobei es sich immer nur um Kurzeinsätze gehandelt habe. Mehr Erfahrung habe er als [...]. Eine Berufsausbildung habe er in der Schweiz nicht absolviert. Er habe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zur Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge zu realisieren. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hänge nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung mehr zu erwirtschaften vermöchte. Gemäss statistischem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ergebe sich für eine männliche Person im Alter von [...] Jahren für die Branche [...] und die Berufsgruppe [...] ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, mit Niederlassungsbewilligung C, ein durchschnittlicher Bruttolohn von CHF 5'770.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). In diesem Bereich seien Arbeitskräfte gesucht, so dass es ihm gelingen sollte, in der näheren Umgebung seines Wohnorts eine Anstellung als [...] zu finden. Nach einer Übergangsfrist bis 31. Oktober 2022 sollte es ihm daher möglich sein, ein Nettoeinkommen von gerundet CHF 5'000.00 zu erzielen. Die Kinder verfügten lediglich über Einnahmen in Form der Kinderzulagen.
Der Bedarf der Beteiligten sei gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 festzulegen. Der Wohnbeitrag der zwei Kinder entspreche praxisgemäss 27 % der Wohnkosten der obhutsberechtigten Mutter. Diese seien ausgewiesen. Die Kinder und die Ehefrau erhielten eine Prämienverbilligung, was zu berücksichtigen sei. Weitere Zuschläge seien bei der Ehefrau für die Positionen Telekommunikation und Versicherung und den Arbeitsweg zu machen.
Der Ehemann habe anlässlich der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er immer noch in der ehelichen Wohnung lebe, für die er monatlich CHF 1'171.00 bezahle. Bei ihm sei für die Prämienverbilligung derselbe Betrag wie bei der Ehefrau zu berücksichtigen. Den Arbeitsweg bewältige er nach eigenen Aussagen mit dem Fahrrad, weshalb keine Auslagen zu berücksichtigen seien. Auch für die auswärtige Verpflegung rechtfertige sich kein Zuschlag. Er habe anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass er manchmal in [...] oder [...] etwas einkaufe oder ein Sandwich von zuhause mitnehme. Nur einmal wöchentlich gehe er in ein Restaurant, wo das Menü CHF 14.00 koste. Aufgrund der Mangellage seien keine Steuerauslagen zu berücksichtigen.
Auf die konkreten Zahlen wird soweit notwendig im Rahmen der konkreten Berechnung eingegangen.
2. Der Berufungskläger macht geltend, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge beruhe auf der Annahme, dass er monatlich CHF 5'000.00 netto verdienen könnte. Er bestreite, dass ihm ein solches Einkommen angerechnet werden könne. Dieses sei für ihn weder erzielbar noch zumutbar. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er nicht sein volles Erwerbspotential ausschöpfe. Sie verkenne, dass er keine Arbeitserfahrung als [...] habe und auch einen vergleichsweise niedrigen Bildungsstand habe. Auch sein tiefes Sprachniveau falle negativ ins Gewicht. Diese Faktoren berücksichtige die Vorinstanz ungenügend. Auch die zweimonatige Übergangsfrist sei realitätsfern. Er könne nicht in dieser Zeit den aktuellen Job kündigen und eine Stelle mit einem Nettolohn von CHF 5'000.00 finden. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er gemäss Lohnabrechnungen und Steuererklärung 2020 nie mehr als monatlich CHF 3'208.55 netto verdient habe.
Der statistische Lohnrechner berücksichtige nicht, dass er in einem Arbeitssektor tätig sei, der durch äusserst tiefe Löhne gekennzeichnet sei. Die fehlende Arbeitserfahrung als [...], die fehlende Bildung sowie die geringen Sprachkenntnisse erschwerten, bzw. verhinderten eine Bewerbung auf besser bezahlte Stellen. Es sei ihm weder möglich noch zumutbar, eine besser bezahlte Stelle zu finden.
Bei der Unterhaltsfestsetzung sei auch zu berücksichtigen, dass er eine dritte Tochter in der [...] habe. Es seien sämtliche unterhaltsberechtigten Kinder gleich zu behandeln. Es sei nachgewiesen, dass er monatlich rund CHF 200.00 in die [...] überweise.
Er werde durch die Vorinstanz pönalisiert, indem er viel zu hohe und unrealistische Unterhaltsbeiträge zu zahlen habe. Er habe einen Bedarf von CHF 4'719.05 und somit ein Manko von CHF 1'510.50, womit er eigentlich gar nicht in der Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, schon gar keinen Betreuungsunterhalt.
3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger habe vorinstanzlich zu Protokoll gegeben, dass er auch schon als [...], [...] und [...] gearbeitet habe. Ferner gebe er an, dass er die Autoprüfung und die [...] gemacht habe. Daher sei die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, er könnte netto CHF 5'000.00 pro Monat verdienen. Er wisse bereits seit der Trennung im April bzw. seit Anfang Juli 2022 als die Ehegatten den Scheidungswillen schriftlich bestätigt hätten, dass sein aktuelles Einkommen nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreiche. Bis Ende Oktober sei ihm vor dem Hintergrund des aktuellen Arbeitsmarkts eine mehr als grosszügige Frist eingeräumt worden. Bestritten sei das geringe Bildungsniveau. Immerhin habe er in seinem Heimatland bereits Ausbildungen als [...] und [...] absolviert. Auch die Arbeit als [...] und als [...] zeige seine kognitiven Fähigkeiten. Tatsächlich spreche er nicht perfekt Deutsch, was im Rahmen des ihm zugemuteten Berufs gar nicht notwendig sei. Er spreche [...] und [...] und habe sich in den zwölf Jahren in der Schweiz auch Deutschkenntnisse aneignen können. Stellenangebote in diesen Bereichen gebe es im Umkreis von 20 km von seinem Wohnort seitenweise, so dass tatsächlich die Möglichkeit bestehe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 zu realisieren.
Der Berufungskläger könne aus seiner Lohnbiographie nichts für sich herleiten. Diese zeige vielmehr, dass er bis anhin seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe. Unbegründet sei die Behauptung, dass er in einem Sektor tätig sei, der sich durch äusserst tiefe Löhne auszeichne. Die nationale Statistik spreche für sich. Gerade in der Wohnregion des Berufungsklägers gäbe es viele [...]. [...] seien notorisch gesucht.
Nachgewiesen sei eine einzelne Zahlung über CHF 200.00 an eine [...]. Regelmässige Zahlungen an seine voreheliche Tochter seien bestritten. Belege dafür fehlten. Diese Zahlung falle ohnehin nicht ins Gewicht, da es sich dabei um die Kinderzulage handle, die ohnehin dem Kind zustehe.
4. Die Berufungsbeklagte verlangt die Edition verschiedener Urkunden beim Berufungskläger. Da in der Berufung grundsätzlich nur das vorinstanzliche Urteil überprüft wird und vorliegend keine relevante Veränderung der Verhältnisse (echte Noven) geltend gemacht werden, kann auf deren Beizug verzichtet werden.
5.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise.
5.2 Der Berufungskläger rügt, es sei willkürlich, dass ihm die Vorinstanz mit Wirkung ab November 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 angerechnet hat. Er bestreitet, ein solches Einkommen erzielen zu können und macht geltend, überdies sei die Übergangsfrist zu kurz. Die von der Vorinstanz beigezogene Statistik könne nicht unbesehen auf ihn angewandt werden. Dabei würden die tatsächlichen Verhältnisse nur ungenügend berücksichtigt. Es werde verkannt, dass er keine Erfahrung als [...], einen vergleichsweise geringen Bildungsstand und ein tiefes Sprachniveau habe, was negativ ins Gewicht falle. Insbesondere die fehlende Arbeitserfahrung verunmöglichte ihm eine durch die Vorinstanz beschriebene Stelle zu finden.
Der Berufungskläger bestreitet weder die Auswahl der Branche «[...]» noch die Auswahl Berufsgruppe «[...]» als Grundlage für die Höhe des hypothetischen Lohns. Beim festgestellten hypothetischen Lohn handelt es sich anerkanntermassen um einen Mittelwert. Dass ein solcher nicht sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls erfasst, ist systemimmanent. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist appellatorisch. Entgegen seiner Behauptung wird mit der Wahl der Berufsgruppe, in der der Berufungskläger aktuell tätig ist, sein Kompetenzniveau eben gerade berücksichtigt. Dass und inwiefern diese unzutreffend gewählt worden sei, wird nicht ausgeführt. Das ist auch nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger über die dafür notwendigen Ausbildungen verfügt. Angesichts der derzeit grossen Nachfrage in diesem Bereich wird die geltend gemachte fehlende Erfahrung kein unüberwindbares Hindernis sein. Der Berufungskläger ist jung und kann sich die nötige Erfahrung aneignen. Die Behauptung, dass es ihm unmöglich sei, eine solche Stelle zu finden, blieb unbelegt. Vielmehr hat der Berufungskläger bei der Vorinstanz ausgesagt, dass er sich bisher gar nicht als [...] beworben habe. Des Weiteren liegt es an ihm, sich die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen. Er lebt seit rund 12 Jahren in der Schweiz und hat hier eine Familie gegründet. Da ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, sich die für die konkrete Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, um die Familie ernähren zu können, zumal in dieser Branche kein allzu hohes Sprachniveau vorausgesetzt wird. Da er in diesem Bereich erfolgreich eine Ausbildung absolviert hat, ist zudem davon auszugehen, dass er über die für diese Arbeit nötigen Sprachkenntnisse verfügt. Da es vorliegend um die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht, ist den Parteien zuweilen auch eine grössere Anstrengung zuzumuten. Der vom Vorderrichter angenommene zumutbare Nettolohn von CHF 5'000.00 pro Monat liegt nach dem Gesagten innerhalb des Ermessens des Vorderrichters.
Der Berufungskläger rügt weiter die Dauer der Übergangsfrist. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung war der Berufungskläger temporär angestellt. Notorischerweise gelten in dieser Branche äusserst kurze Kündigungsfristen (vgl. GAV Personalverleih, Vertragstext 2021, Art. 11), so dass er eine neue Stelle umgehend antreten könnte.
6.1 Der Vorderrichter hat für den Berufungskläger einen monatlichen Bedarf von CHF 2'741.00 berechnet. Der Berufungskläger rügt, es sei zu berücksichtigen, dass er ein drittes Kind habe, das in [...] lebe. Er macht geltend, dass praxisgemäss alle Kinder gleich behandelt werden müssten. Er bemühe sich monatlich CHF 200.00 für das voreheliche Kind zu überweisen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau für drei Kinder Kinderzulagen à CHF 200.00 bezieht, darunter offenbar diejenige für die voreheliche Tochter des Ehemannes. Da der Berufungskläger nicht geltend macht, mehr als die Kinderzulage an die Tochter zu bezahlen, ist unter den Ehegatten lediglich der Bezug der Kinderzulage zu regeln. In der Bedarfsrechnung sind folglich keine zusätzlichen Auslagen zu berücksichtigen.
6.2 Bezüglich der geltend gemachten Berücksichtigung der Lohnpfändung bzw. Schulden im Bedarf ist festzuhalten, dass die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen allen anderen Verpflichtungen vorgeht. Es ist Sache des Berufungsklägers, die Unterhaltszahlungen gegenüber dem Betreibungsamt geltend zu machen. An der Unterhaltsberechnung ändert sich dadurch nichts.
6.3.1 Der Berufungskläger macht für sich einen Bedarf von total CHF 4'719.05 geltend. Mit der Bedarfsrechnung des Vorderrichters setzt er sich kaum auseinander. Soweit die Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Berechnung fehlt, kann nicht auf die vom Berufungskläger behaupteten zusätzlichen Auslagen eingegangen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Steuern bei einer Mankosituation wie hier nach langjähriger bundesgerichtlicher Praxis unberücksichtigt bleiben müssen.
6.3.2 Der Berufungskläger gibt an, dass er zwar i.d.R. seinen Arbeitsweg mit dem Fahrrad zurücklege. Das sei ihm hingegen künftig nicht mehr zumutbar, da im Winter die Strassen häufig für das Fahrrad nicht mehr passierbar seien. Dann müsse er öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dafür seien Auslagen von monatlich CHF 200.00 einzusetzen. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Berufungskläger den Arbeitsweg nicht auch künftig überwiegend mit dem Fahrrad zurücklegen kann. Notorischerweise kommt es nicht mehr als ca. 10 bis 12 Mal jährlich vor, dass die Strassen mit dem Fahrrad nicht passierbar sind, was mit CHF 10.00 pro Monat ausreichend berücksichtigt ist. Für die Benützung des Fahrrads sind monatlich weitere CHF 15.00 einzusetzen (vgl. Ziff. II, «unumgängliche Berufsauslagen» Lit. d, der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Das Existenzminimum des Berufungsklägers ist daher um CHF 25.00 zu erhöhen und beläuft sich somit auf CHF 2'766.00.
6.4 Indessen ändert diese Korrektur nichts daran, dass es dem Berufungskläger zumutbar ist, die vom Vorderrichter verfügten Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 2'020.00 pro Monat ohne Eingriff in das Existenzminimum zu bezahlen (CHF 5'000.00 ./. CHF 2'766.00 = CHF 2'234.00). Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III.
1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden. Rechtsanwältin Herenda wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwalt Ehrsam als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingesetzt.
2.1 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind.
2.2 Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3 Die von den Parteivertretern geltend gemachte Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A.___ hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine Parteientschädigung von CHF 1'977.60 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Kristina Herenda eine Entschädigung von CHF 3'058.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine solche von CHF 1'443.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Ehrsam CHF 466.20. Die Vertreterin des Berufungsklägers hat keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 1’977.60 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Kristina Herenda eine Entschädigung von CHF 3'058.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine solche von CHF 1'443.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 466.20.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller