Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

C.___,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission) und Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 7. Januar 2022 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein A.___ und B.___ aus der von ihnen gemieteten 6.5-Zimmer-Wohnung in Dornach aus und verpflichtete sie, das Mietobjekt bis spätestens 28. Februar 2022 zu räumen, zu verlassen und der Vermieterin zurückzugeben.

 

2. Dagegen reichten A.___ und B.___ (im Folgenden die Berufungskläger) am 20. Januar 2022 beim Obergericht Berufung ein und ersuchten, den angefochtenen Entscheid für nichtig zu erklären. Sie bringen vor, sie hätten die Kündigung erhalten, die Kündigungsandrohung aber nicht. Dies hätten sie dem Richteramt mitgeteilt. Das Richteramt hätte die Empfangsbestätigung und die Unterschriften prüfen müssen, um einen ordentlichen Entscheid treffen zu können.

 

3. Diesen Punkt ihres Entscheides hat die Amtsgerichtspräsidentin damit begründet, dass den Berufungsklägern die Kündigungsandrohung vom 26. Januar 2021 gemäss den eingereichten Unterlagen einzeln und mit separater Post am 29. Januar 2021 zugestellt worden sei.

 

4. Die Vermieterin hatte bei der Vorinstanz die Track&Trace Auszüge für die Zustellung der Mahnungen und der Kündigungsandrohungen sowie der Kündigungen je an beide Berufungskläger vorgelegt. Aus den Track&Trace Auszügen ergibt sich, dass die beiden Mahnungen mit den Kündigungsandrohungen beiden Berufungsklägern je am 29. Januar 2021 zugestellt worden sind (die beiden Kündigungen am 22. März 2021). Die Berufungskläger hatten bei der Vorinstanz lediglich vorgetragen, einige der Kündigungsunterlagen seien bei ihnen nicht angekommen und es gebe auch keine Unterschrift, dass die Unterlagen übernommen worden seien. Diese Einwendung ist weder konkret noch substantiiert. Unter diesen Umständen konnte die Vorderrichterin die Zustellung der Kündigungsandrohung gestützt auf die vorgelegten Urkunden als sofort bewiesen betrachten. Eine gesonderte Überprüfung der Unterschriften für sämtliche Zustellungen war angesichts der pauschalen Einwendung nicht notwendig. Ohnehin waren von keiner Parteien Unterschriften für die Zustellungen vorgelegt worden und die Berufungskläger haben auch keine Überprüfung der Unterschriften für die Zustellung der Mahnung und der Kündigungsandrohung verlangt. Erst im Berufungsverfahren legen die Berufungskläger nun Ausdrucke der unterschriebenen Empfangsbestätigungen vor. Diese hätten indessen bei zumutbarer Sorgfalt schon bei der Vorinstanz vorgebracht werden können. Sie sind deshalb nach Art. 317 Abs. 1 lit. c ZPO unzulässig und können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Sachlage, wie sie sich der Vorderrichterin präsentierte, wurde der Beweis für die Zustellung der Mahnungen und Kündigungsandrohungen durch die Track&Trace Auszüge erbracht.

 

5. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Nach dem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 450.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 8. März 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_111/2022).