Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 9. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Berufungskläger

 

gegen

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Anweisung an den Arbeitgeber


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen die Arbeitgeberin von A.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 anwies, von dessen Lohn den Betrag von CHF 3’517.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto seiner Ehefrau zu überweisen,

 

A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) diese Verfügung am 22. Dezember 2022 beim Obergericht anfocht und vortrug, er bezahle die Alimente seiner Exfrau immer Ende Monat in bar, wofür er Quittungen habe,

 

der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte, er führe seit der Trennung diverse Zahlungen an seine Ehefrau aus und übernehme verschiedene Kosten,

 

der Amtsgerichtspräsident in seinem Entscheid dazu erwogen hat, der Ehemann lege keine Belege für die von ihm behaupteten Alimentenzahlungen ins Recht,

 

der Berufungskläger mit seinem Einwand lediglich seine bereits beim Amtsgerichtspräsidenten vorgetragene Behauptung wiederholt, aber in keiner Weise auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern dieses falsch sein sollte,

 

eine Berufung jedoch begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,

 

die Berufung bei dieser Sachlage im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

 

der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller