Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 7. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

 A.____ GmbH,

 

Berufungsklägerin

 

 

 

betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 25. November 2022 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) an das Richteramt Solothurn-Lebern, weil der Gesellschaft an ihrem Rechtsdomizil keine Post zugestellt werden konnte.

 

2. Am 2. Februar 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.     Die A.___ GmbH, [...] wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.     Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, […], betraut.

3.     Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

 

4. Nach der Zustellung des begründeten Urteils reichte die Gesellschaft am 1. März 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Antwort auf die Urteilsbegründung ein. Dieses Schreiben wurde zur Prüfung, ob es als Berufung entgegengenommen werden kann und ob das Schreiben rechtzeitig eingereicht worden ist, dem Obergericht überwiesen.

 

5. Die Gesellschaft trug in ihrer Eingabe vor, sie hoffe, nochmals Gelegenheit zu erhalten, den Fehler umgehend zu korrigieren. Die bemängelte Erreichbarkeit der Briefpost sei nun sichergestellt. In diesen Vorbringen kann ein sinngemässer Antrag, die angeordnete Auflösung rückgängig zu machen, erkannt werden. Die Eingabe kann als Berufung behandelt werden.

 

6. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

 

7. Es ist unbestritten, dass der Gesellschaft ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde. Wie aus den Ausführungen der Gesellschaft hervorgeht, ist dies auch heute noch nicht der Fall. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil. Nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR wird dies zwingend verlangt. Dass die Gesellschaft nunmehr über eine Postanschrift verfügt, an welcher ihr die Post zugestellt werden kann, genügt nicht. Denn im Handelsregister ist immer noch die Adresse eingetragen, an welcher der Gesellschaft die Post nicht zugestellt werden kann. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob die als Berufung behandelte Eingabe vom 1. März 2023 rechtzeitig innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist der Post übergeben wurde.

 

8. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller