Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Ronnie Dürrenmatt,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 25. November 2022 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn-Lebern.
2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 räumte die Amtsgerichtsstatthalterin der Gesellschaft Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Die Gesellschaft liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen.
4. Am 26. Januar 2023 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH, [...], (UID: […]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 3. März 2023 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. zulasten des Staates.
6. Am 17. März 2023 nahm das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn Stellung. Die Berufungsklägerin führe im Berufungsverfahren selber aus, dass die Postzustellung an ihrem Rechtsdomizil zumindest über einen gewissen Zeitraum nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Damit liege ein Verlust des Rechtsdomizils und somit ein Organisationsmangel vor. Ob das Rechtsdomizil nun wiederhergestellt sei, habe das Gericht zu beurteilen. Die Rechtseinheit müsse am Rechtsdomizil indes über ein Lokal verfügen, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen könne, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bilde und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden könnten. Unzulässig seien fiktive Adressen, bei welchen die Erreichbarkeit lediglich durch postalische Umleitungen an eine Postfachadresse sichergestellt werden würden. Aus Sicht des Handelsregisteramtes sei das Bestehen eines Rechtsdomizils von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die Berufungsklägerin am Ort ihres Sitzes auch tatsächlich über ein Lokal verfüge. Die in der Berufungsschrift erwähnte Postumleitung an den Sitz der B.___ GmbH vermöge kein rechtsgültiges Rechtsdomizil zu begründen.
7. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 Obligationenrecht (OR, SR 220) liegt unter anderem dann ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
1.2 Gemäss Art. 2 lit. b Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c / o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV).
2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin – zumindest über einen gewissen Zeitraum – an der im Handelsregister eingetragenen Adresse nicht erreicht werden konnte und ihr somit ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil somit festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht reagiert hat und über kein Rechtsdomizil verfügt.
3.1 Im Berufungsverfahren lässt die Berufungsklägerin vorbringen, seit der Unternehmensgründung im Jahr 2017 sei sie stetig gewachsen. Die erhöhte Auftragslage habe dazu geführt, dass die administrativen Abläufe erst im Nachgang den wachsenden Bedürfnissen angepasst worden seien und der Briefkasten der Berufungsklägerin nicht mehr regelmässig geleert worden sei. Dieser Umstand und die übermässige Zunahme an Brief- und Werbesendungen hätten ergeben, dass eine Zustellung nicht mehr jederzeit habe gewährleistet werden können. Dies bedeute aber nicht, dass die Berufungsklägerin das im Handelsregisteramt eingetragene Rechtsdomizil am [...] in [...] aufgegeben habe. Die Berufungsklägerin habe nun alle notwendigen Anstalten getroffen, um eine Zustellung sämtlicher Dokumente jederzeit zu ermöglichen. Einer ihrer Mitarbeiter werde von nun an jeden zweiten Tag den Briefkasten leeren. Zudem sei die B.___ GmbH beauftragt worden, den Eingang und die Bearbeitung von Dokumenten zu übernehmen. Eine Postumleitung an den Sitz der B.___ GmbH sei eingerichtet worden und eine Zustellung somit garantiert. Gemäss UID-Register vom 1. Dezember 2022 sei eine Zustellüberprüfung der Schweizerischen Post durchgeführt worden, die die Postadresse als zustellbar erklärt habe. Die Zustellung sei somit sowohl am Rechtsdomizil der Berufungsklägerin als auch am Sitz der B.___ GmbH garantiert.
3.2 Zusammen mit der Berufungsschrift reichte die Berufungsklägerin eine Zustellüberprüfung der Schweizerischen Post vom 1. Dezember 2022 ein. Darin wird angegeben, die im Handelsregister eingetragene Adresse am [...] in [...] werde als zustellbar deklariert. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit grundsätzlich, dass der Organisationsmangel behoben und der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist. Das Rechtsdomizil der Berufungsklägerin liegt somit nach wie vor am [...] in [...]. Ist die Berufungsklägerin nicht mehr an dieser Adresse erreichbar, hat sie die Domiziländerung beim Handelsregister eintragen zu lassen.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass die Berufungsklägerin am 10. April 2017 ins Tagesregister
des Handelsregisters eingeschrieben wurde. Nach den unbestrittenen
Feststellungen der Vorderrichterin überwies das Handelsregisteramt die
Angelegenheit infolge Domizilverlusts am 25. November 2022 an die
Vorinstanz. Zwischen der Eintragung ins Handelsregister und der Feststellung
des Domizilverlusts bestand somit für eine gewisse Zeit ein (rechtsgültiges) Domizil
am [...] in [...]. Im Berufungsverfahren reichte die Berufungsklägerin Fotos
ein, auf welchen an der fraglichen Adresse eine Liegenschaft sowie ein
angeschriebener Briefkasten zu sehen sind. Auch diese Urkunden sind als echte
Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Dass es sich dabei um eine fiktive
Adresse handeln soll, bei welcher die Erreichbarkeit lediglich durch
postalische Umleitungen an eine Postfachadresse sichergestellt werden soll, ist
nicht ersichtlich.
4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist anzurechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2023 wird aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann