Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Matthias Koller,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 2004 verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.___, geb. 2009 und D.___, geb. 2011, hervor. Seit dem 31. Januar 2022 leben die Parteien getrennt. Die Kinder leben unter der alternierenden Obhut der Eltern, mit Wohnsitz bei der Mutter.
2. Am 23. Januar 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. - 4…
5. Der Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Ab 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2024:
C.___: CHF 478.00 (Barunterhalt);
D.___: CHF 478.00 (Barunterhalt).
- Ab 1. August 2024 bis 30. September 2025:
C.___: CHF 257.00 (Barunterhalt);
D.___: CHF 257.00 (Barunterhalt).
- Ab Oktober 2025:
C.___: CHF 276.00 (Barunterhalt);
D.___: CHF 263.00 (Barunterhalt).
Allfällige vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Das Urteil stützt sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
7. - 17…
3. Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) am 20. März 2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils vom 23. Januar 2023 aufzuheben und wie folgt zu fassen:
5. Der Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Ab. 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2024
C.___ CHF 218.00
D.___ CHF 218.00
Ab 1. August 2024 ist kein Unterhalt mehr geschuldet.
Allfällige vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
2. Es sei dem Ehemann auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.
4. Am 3. April 2023 ging frist- und formgerecht die Berufungsantwort der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte oder Mutter) ein. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung vom 20. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Januar 2023 sei zu bestätigen.
2. Es sei der Ehefrau für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers inkl. MWSt.
5. Am 13. bzw. 14. April 2023 gingen die Kostennoten der Parteien ein und wurden der jeweiligen Gegenpartei unverzüglich zur Kenntnis zugestellt.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Vorderrichter hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Eltern die Söhne je hälftig betreuten. Der Kindesunterhalt sei somit entsprechend der Leistungsfähigkeit der Ehegatten auf diese zu verteilen. Es ergäben sich drei Phasen vom 1. Februar 2022 (Trennungsdatum) bis 31. Juli 2024, 1. August 2024 bis September 2025 und ab 1. Oktober 2025.
Der Ehefrau sei im Trennungszeitpunkt gestützt auf das Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Derzeit arbeite sie mit einem 60 % Pensum. Der Ehemann könne seine Anstellung mit einem 100 % Pensum beibehalten. Aufgrund der hälftigen Kinderbetreuung sei beiden Eltern der erhöhte Grundbetrag für Alleinerziehende anzurechnen. Aufgrund des grösseren finanziellen Spielraums habe der Ehemann sämtliche Barauslagen der Kinder zu bezahlen. Die von beiden Parteien erwirtschafteten Überschüsse seien ihnen in der ersten Phase zu belassen zur Tilgung der Steuern und der Rückzahlung der beiden Kredite. In der zweiten Phase habe die Ehefrau ihr Pensum auf 80 % zu erhöhen. In der dritten Phase sei C.___ zum Bezug einer Ausbildungszulage berechtigt.
2. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Vorderrichter die Kinderunterhaltsbeiträge fehlerhaft ermittelt habe, indem er die Kinderzulagen doppelt in die Rechnung aufgenommen und zudem den Barbedarf der Kinder unrichtig berechnet habe. Der Vorderrichter sei davon ausgegangen, dass die Betreuungsanteile der Parteien je gleich gross seien. Richtig sei, dass der Ehemann die Kinder in erheblich grösserem Umfang als die Ehefrau betreue. Effektiv habe er einen Betreuungsanteil von rund zwei Dritteln und die Ehefrau einen solchen von einem Drittel. Hinzu komme, dass er weitere Kosten der Kinder bezahle wie z.B. die Kosten des [...]trainings, des jährlichen [...]lagers, den [...]unterricht von C.___ sowie die Kosten für dessen Projektwoche.
In der dem Urteil beiliegenden Berechnungstabelle würden die Kinderzulagen jeweils direkt mit den Kinderkosten verrechnet. Die vom Ehemann zu bezahlenden Kosten seien daher bereits mit den von ihm bezogenen Kinderzulagen verrechnet worden. Im Urteilsdispositiv (Ziff. 5 Abs. 5) sei stattdessen festgehalten, dass die Kinderzulagen zusätzlich zu den an die Ehefrau zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen geschuldet seien.
In der zweiten und dritten Unterhaltsphase resultierten aufgrund des höheren Einkommens der Ehefrau keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr, weshalb festzustellen sei, dass er ab August 2024 keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen habe.
Für die konkreten Rügen an den Berechnungen im Einzelnen wird auf die Bedarfsberechnung unten verwiesen.
3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, in Wahrheit sei ihr Betreuungsanteil erheblich grösser als derjenige des Ehemannes. Bereits die Vorinstanz habe einen Betreuungsanteil des Vaters von 43 % und von ihr von 57 % errechnet. Zusätzlich habe die Vorinstanz richtigerweise noch berücksichtigt, dass die Söhne von Mittwoch bis Freitagabend bei ihr das Abendessen einnähmen. Fälschlicherweise habe die Vorinstanz dann ihren Betreuungsanteil auf 50 % reduziert. Effektiv hätte dieser erhöht werden müssen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Betreuungszeit des Vaters unter der Woche auf die Nacht beschränke, während die Kinder ohnehin schliefen. Das könne nicht als gleichwertig mit der Betreuung tagsüber betrachtet werden. Die Betreuungszeit der Mutter liege in Wahrheit bei über ²/3 bzw. bei fast ¾ der Zeit.
Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden 4 bis 9 hätte der Berufungskläger bereits vorinstanzlich einreichen können und müssen. Der Vorderrichter habe den Bedarf der Parteien richtig ermittelt. Er hätte jedoch bei der Ehefrau einen höheren Grundbetrag der Kinder einsetzen müssen. Es bestehe kein Raum für eine Umstellung der Berechnung. Der Vorderrichter habe richtigerweise festgestellt, dass die Ehefrau nicht leistungsfähig sei.
Soweit die Einwände einzelne Bedarfspositionen betreffen, wird auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung verwiesen.
4.1. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 E. 4.3.2.1 vom 22. August 2019 gilt, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, seinen Beitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege, Erziehung bzw. Betreuung erbringt (Urteile 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Fountoulakis, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 21 ff. zu Art. 285 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762; Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Teilen die Eltern die Kinderbetreuung unter sich auf, haben sie sich grundsätzlich umgekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Ebenfalls ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 E. 4.3.2.2). Dabei sind insbesondere die Höhe des Überschusses und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Auch kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_339/2018 E. 5.4.3 vom 8. Mai 2019; 5A_583/2018 E. 5.1 in fine vom 18. Januar 2019; 5A_584/2018 E. 4.3 vom 10. Oktober 2018).
4.2 Der Vorderrichter hat die Betreuungsanteile der Ehegatten in Ziff. 4 des Dispositivs festgehalten. Demnach betreut die Mutter die Kinder von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, 18.00 Uhr sowie am Donnerstag, Schulbeginn bis 18.00 Uhr, und Freitag, Schulbeginn bis 18.00 Uhr. Der Vater betreut die Kinder von Mittwoch 18.00 Uhr bis Donnerstag, Schulbeginn, von Donnerstag 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn und von 18.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn.
Der Berufungskläger moniert, dass sein Betreuungsanteil erheblich grösser als derjenige der Berufungsbeklagten sei. Diese nimmt dasselbe für sich in Anspruch, in dem sie darauf hinweist, dass sie die Kinder während der Arbeitswoche tagsüber betreue, während sie der Berufungskläger über Nacht betreue, während sie schliefen.
Tatsächlich sind die Betreuungsanteile beider Eltern stundenmässig ungefähr gleich gross, wenn berücksichtigt wird, dass die Kinder während der Nacht und während sie in der Schule sind, keine oder kaum Betreuung brauchen.
Beide Ehegatten nehmen für sich in Anspruch, die Kinder von Mittwoch bis Freitag jeweils mit Abendessen zu versorgen. Dem vorinstanzlichen Urteil (E. II.2.10, S. 7 unten) ist zu entnehmen, dass die Kinder am Mittwoch-, Donnerstag- und Freitagabend jeweils bei der Mutter das Abendessen einnehmen. Der Berufungskläger geht hier von einem abweichenden Sachverhalt aus, ohne die Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters rechtsgenüglich zu rügen und seine Behauptung zu belegen. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung überdies, so dass nicht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abgewichen werden kann.
«Unter dem Strich» ist unter Berücksichtigung der notwendigen Betreuungsintensität für die beiden Jugendlichen die Feststellung des Vorderrichters, dass die Parteien die Kinder je hälftig betreuen, nicht zu beanstanden.
5.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass er weitere Kosten der Kinder bezahle wie Kosten für [...]training, Taschengeld, Handy, [...]unterricht, Projektwoche. Die Berufungsbeklagte geht davon aus, dass diese Auslagen ohne weiteres schon vorinstanzlich hätten geltend gemacht werden können, da diese schon jahrelang anfielen. Auch bestreite sie, dass diese Kosten effektiv bezahlt würden.
5.1.2 Der Vorderrichter hat unter Ziff. II.3.2 (S. 10, letzter Absatz) seines Urteils unter Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 7.3 zutreffend ausgeführt, dass vorab dem Unterhaltsverpflichteten das Existenzminimum zu belassen sei. Aus den weiteren Mitteln sei der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, ebenfalls auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berechnen und zu decken. Im Anschluss daran sei der Betreuungsunterhalt und dann ein allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt sei, könne es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen.
5.2.1 Der Vorderrichter hat in der ersten Unterhaltsphase ein monatliches Gesamteinkommen der Familie (Ehemann CHF 4’617.00, Ehefrau CHF 2'850.00, Kinderzulagen von CHF 400.00) von CHF 7'867.00 (E. II.3.4.1, S.12) und einen monatlichen Gesamtbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) von CHF 7'501.00 (Ehemann CHF 2'754.00, Ehefrau CHF 2'727.00, Kinder je CHF 1'010.00; E II.3.4.2, S. 14) berechnet. Weiter hat er festgestellt, der rechnerische Überschuss von monatlich total CHF 366.00 sei nicht aufzuteilen, resp. jedem Ehegatten sei der von ihm erzielten Überschuss zu belassen. Das seien beim Ehemann CHF 243.00 und bei der Ehefrau CHF 123.00 (E II.3.4.3, S. 15). Das Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für alle Familienmitglieder beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum bleibt, wenn nicht mehr Mittel vorhanden sind. Sodann sind die Steuern zu berücksichtigen, die ja unweigerlich bei beiden Ehegatten anfallen. Darüber hinaus gibt es vorliegend keine verfügbaren Mittel.
5.2.2 Die vom Berufungskläger geltend gemachten zusätzlichen Auslagen für Taschengeld, Handy und Hobbys der Kinder sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3, S. 284 ist (auch) der Kinderunterhalt bei knappen Verhältnissen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt. Aufgrund dessen müssen die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Kinderauslagen hier unberücksichtigt bleiben. Es kann daher offen gelassen werden, ob sie schon vorinstanzlich hätten geltend gemacht werden müssen.
5.3.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, der Vorderrichter habe die Kinderzulagen doppelt berücksichtigt. Der Vorderrichter hielt fest, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, die bei ihr anfallenden Kinderkosten in der Höhe von CHF 478.00 zu bezahlen (E. II.3.4.2, S. 12), weshalb der Ehemann in diesem Umfang Unterhalt leisten müsse. Zusätzlich verurteilte er den Ehemann zur Zahlung der von ihm bezogenen Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind an die Ehefrau. Die Berufungsbeklagte beansprucht die Kinderzulagen für sich.
5.3.2 Der Ehemann verdient bekanntlich CHF 4'617.00. Er bezieht die Kinderzulagen von total CHF 400.00. Sein Bedarf beträgt CHF 2'754.00, die bei ihm anfallenden Kinderkosten belaufen sich auf je CHF 532.00, total CHF 1'064.00. Mit den verbleibenden CHF 1'199.00 ist der Ehemann in der Lage, die bei der Ehefrau anfallenden Kinderkosten von je CHF 478.00, total CHF 956.00 zu bezahlen. Ihm verbleibt dann wie vom Vorderrichter festgestellt, ein Überschuss von CHF 243.00 pro Monat, während die Ehefrau mit ihrem Einkommen von CHF 2'850.00 ihren Bedarf von CHF 2'727.00 decken kann und ihr ein Überschuss von CHF 123.00 verbleibt (vgl. Bedarfsrechnung in E. II.3.4.2, S. 12 unten). Für die Deckung der bei ihr anfallenden Kinderkosten von CHF 956.00 hat die Berufungsbeklagte nicht genügend Mittel. Der Vorderrichter hat daher zu Recht den Ehemann, der über die dafür nötigen Mittel verfügt, zur Bezahlung der Kinderkosten von total CHF 956.00 verurteilt. Damit sind die bei der Mutter anfallenden Kosten gedeckt (vgl. Unterhaltsberechnung für Phase 1, Ziff. 5). Die vom Vater bezogenen Kinderzulagen hat der Vorderrichter dann zu Recht mit den bei diesem anfallenden Kinderkosten verrechnet. Die Kinderzulagen sind folglich nicht an die Mutter zu zahlen.
Der Berufungskläger verrechnet in seinem Antrag die Kinderzulagen mit den Unterhaltsbeiträgen an die Kindsmutter. «Unter dem Strich» macht das keinen Unterschied. Hingegen sind die Kinderzulagen, wenn möglich an die Kinderkosten desjenigen Elternteils anzurechnen, der sie bezieht. Daher bleibt es bei den vorinstanzlich berechneten Kinderunterhaltsbeiträgen. Jedoch verbleiben die Kinderzulagen beim Vater.
5.3.3 Für die Phasen 2 und 3 gilt dasselbe. Soweit der Berufungskläger erneut die zusätzlich geltend gemachten Auslagen anrechnet, ist auf das oben gesagte zu verweisen. Mit den Kinderzulagen ist gleich wie in Phase 1 zu verfahren.
III.
1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden. Rechtsanwalt Fischer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers und Advokat Koller als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingesetzt.
2.1 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren davon abgewichen werden. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nur teilweise durchgedrungen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind.
2.2 Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, sobald eine Partei zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3.1 In der Kostennote von Rechtsanwalt Fischer sind Aufwendungen aufgeführt, die zur Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Verfahrens zählen (Aufwendungen bis 8. März 2023) und hier nicht noch einmal vergütet werden können. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Sie wird festgesetzt auf CHF 1'682.80 und ist aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zahlbar durch den Staat Solothurn.
2.3.2 Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total 12,09 Stunden geltend. Das sind fast 50 % mehr als der vom Vertreter des Berufungsklägers geltend gemachte Aufwand. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als er lediglich zu den Vorbringen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen hatte. Der Aufwand von 7 Stunden für die Ausarbeitung der Rechtschrift ist deutlich übersetzt, was sich auch im Vergleich mit dem Aufwand des Berufungsklägers für die Ausarbeitung der Berufung zeigt. Weiter werden Aufwendungen für reine Kanzleiarbeit geltend gemacht (Erstellen Beweismittelverzeichnis, Eingabe Kostennote) welche nicht vergütet werden (vgl. SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Für die Nachbearbeitung in wenig komplexen Fällen, wie hier, wird i.d.R. nur eine halbe Stunde vergütet. Es gibt keinen Grund das hier anders zu handhaben. Die unentgeltliche Kostennote von Advokat Koller ist daher auf pauschal CHF 1'715.00 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 517.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Ab 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2024:
C.___: CHF 478.00 (Barunterhalt);
D.___: CHF 478.00 (Barunterhalt).
- Ab 1. August 2024 bis 30. September 2025:
C.___: CHF 257.00 (Barunterhalt);
D.___: CHF 257.00 (Barunterhalt).
- Ab Oktober 2025:
C.___: CHF 276.00 (Barunterhalt);
D.___: CHF 263.00 (Barunterhalt).
Die Kinderzulagen stehen dem Vater zu, der sie derzeit bezieht.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Guido Fischer eine Entschädigung von CHF 1'682.80 und Advokat Matthias Koller eine solche von CHF 1'715.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zu Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ oder B.___ (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 667.75 und für Advokat Matthias Koller CHF 517.00.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann