Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 2. März 2023      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler  

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Abänderung Scheidungsurteil


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 12. Oktober 2021 reichte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn - Lebern eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Dezember 2018 ein und beantragte darin die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder C.___, geb. [...], und D.___, geb. [...].

 

2. Die Amtsgerichtspräsidentin erliess am 10. November 2022 das folgende Urteil:

1.   Der Antrag der Klägerin, die Kinder C.___, geb. [...], und D.___, geb. [...], seien unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, wird abgewiesen.

2.   Den Kindseltern werden folgende Weisungen erteilt:

·      Weisung zur unmittelbaren Anmeldung von C.___ für die schulpsychologische Abklärung und zur kooperativen Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen,

·      Weisung zur unmittelbaren Anmeldung von D.___ für die heilpädagogische Früherziehung und zur kooperativen Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen,

·      Weisung zur verlässlichen Umsetzung des Besuchsrechts und zur Unterlassung gegenseitiger Anschuldigungen.

3.   Der Kindsmutter wird die Weisung zur Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Begleitung erteilt.

4.   Die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 4. Dezember 2018 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist weiterzuführen. In Abänderung von Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 4. Dezember 2018 werden die Aufgaben der Beistandsperson wie folgt angepasst:

·      Die Kindseltern in ihrer Sorge um ihre Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

·      Die Eltern betreffend ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge beratend zu unterstützen, insbesondere die Eltern betreffend Informationsfluss und Kommunikation beratend zu unterstützen;

·      Den Informationsaustausch zwischen den Eltern sicherzustellen;

·      Die Eltern in der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts beratend zu unterstützen und die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu überwachen sowie in Konfliktsituationen zwischen den Eltern beratend zu unterstützen und zu vermitteln;

·      Regelmässige Rückmeldungen aus dem Kindergarten und der Schule einzuholen;

·      Der KESB Olten-Gösgen Meldung zu erstatten, falls die Eltern entgegen der Weisungen handeln;

·      Die Entwicklung von C.___ und D.___ zu überwachen und den Unterstützungsbedarf laufend mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen zu klären und gegebenenfalls weitere Hilfeleistungen, wenn möglich im nicht-behördlichen Bereich, zu installieren;

·      Bei Bedarf bei der KESB Olten-Gösgen Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen.

5.   (Kontaktrecht)

6.   – 8. (Kostenentscheid).

 

3.1 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob die Klägerin (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) beim Richteramt Solothurn - Lebern Widerspruch gegen dieses Urteil. Diese Eingabe wurde an das Obergericht weitergeleitet. Die Präsidentin der Zivilkammer hielt in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2023 fest, die vom Richteramt Solothurn-Lebern an das Obergericht weitergeleitete Eingabe vom 21. Dezember 2022 werde als Berufung entgegengenommen und behandelt (Ziffer 1). Weiter wies sie die Berufungsklägerin darauf hin, dass die von ihr eingereichte Eingabe den Anforderungen an eine Berufung nicht genüge und dass sie bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine verbesserte Berufung, die den Anforderungen genüge, einreichen könne (Ziffern 2 und 3).

 

3.2 Am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) beantragte die Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung. In der Sache beantragte sie, das Kuratorium (die Beistandschaft) sei zu beenden und es sei ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen und machte weitere Ausführungen zu ihrer Berufung.

 

4. Die Berufungsklägerin bringt in ihren beiden Eingaben im Wesentlichen vor, sie habe viele Probleme mit dem Vater erlebt, die wichtigsten habe sie in ihrem Brief vom 15. November 2022 geschildert. Dieser zeige deutlich die Schwierigkeit, mit dem Vater zusammenzuarbeiten. Es sei sogar unmöglich, den Ausweis von D.___ zu erneuern. Der Vater habe ihre Anfrage für die Kopie des Ausweises von D.___ abgelehnt bzw. nicht darauf reagiert. Jetzt sei der Ausweis von D.___ abgelaufen. Der Vater habe die Wahrheit verschwiegen. Beim Hausbesuch der Sozialarbeiterin von […] habe er viel inszeniert und alle angelogen. Es sei unmöglich, sich mit einer Inspektion von 40 Minuten ein Bild von einer Familie zu machen. In [...] habe der Vater einen Sozialbetrug begangen. Weil sie keinen Anwalt habe, sei ihr vom Sozialamt keine Bescheinigung dafür herausgegeben worden. Seit dem Urteil vom 10. November 2022 habe der Vater die Kinder nicht mehr genommen. Er habe sich während des Verfahrens als anwesender Vater ausgegeben, sei dann aber verschwunden. Sie bitte darum, ihren Kindern das Leben leichter zu machen, und ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Die Zusammenarbeit mit dem Beistand sei sehr schlecht gewesen. Jeder Beistand sei nutzlos und sie werde mit keinem mehr kommunizieren. Die Beistandschaft habe sich in den vergangenen Jahren nicht positiv ausgewirkt. Sie bitte deshalb darum, die Beistandschaft zu beenden.

 

5. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (Urteil 5A_466/2016 vom 12. April 2017, mit weiteren Hinweisen).

 

6. Bereits bei der Vorderrichterin hatte die Berufungsklägerin vorgetragen, sie stelle den Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wegen anhaltender Fehlkommunikation seit mehr als drei Jahren, wegen psychischer Misshandlung, Unzuverlässigkeit und körperlicher Gewalt des Kindsvaters an ihr. Sie seien nicht in der Lage, zu kooperieren. Die elterliche Autorität sei für ihn eine Möglichkeit, die Kontrolle über sie durch den Gebrauch der Kinder zu erlangen, sie stehe unter seiner psychologischen Kontrolle. Die Kommunikation zwischen ihnen sei sehr schlecht, weil der Kindsvater viele Lügen, Widersprüche und Manipulationen verwende. Der Kindsvater verwende die gemeinsame elterliche Sorge gegen sie. Sie habe genug psychische und physische Gewalt gegen sich erleben müssen. Deshalb beantrage sie die alleinige elterliche Sorge. Sie könnten als Eltern nicht zusammenarbeiten und kooperieren (Urteil S. 6). In ihren als Berufung entgegengenommenen Eingaben wiederholt die Berufungsklägerin somit im Wesentlichen, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Rechtsmittelschrift nicht. Der Berufung fehlt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auf das entscheidende Argument, dass seit dem Zeitpunkt der Scheidung keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien, geht sie überhaupt nicht ein. Soweit sie auf die seit dem Urteil ausgebliebenen Kontakte des Vaters zu den Kindern verweist, ist dies eine neue Tatsache, die logischerweise der Urteilsfällung noch gar nicht zugrunde liegen konnte. Ohnehin bemängelte die Berufungsklägerin bereits bei der Vorderrichterin die Zuverlässigkeit des Vaters (Urteil S. 14, Protokoll der Parteibefragung Rdz 21 – 42). Nicht anders war es bereits im Scheidungsverfahren. Schon damals beklagte sich die Berufungsklägerin über dieselben Probleme mit dem Vater. Dennoch stellten die anwaltlich vertretenen Parteien einen gemeinsamen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge (Verfahren betreffend teilweise Einigung, SLZPR.2018.1406). Die Vorderrichterin hat zu Recht keine veränderten Verhältnisse festgestellt. Diese Folgerung wird von der Berufungsklägerin gar nicht beanstandet.

 

7. Die Berufungsklägerin übt Kritik am Hausbesuch der Sozialarbeiterin der […]. Ihre Einwände erschöpfen sich jedoch in unbelegten und pauschalen Vorwürfen gegenüber dem Kindsvater. Implizit unterstellt sie damit der Berichterstatterin, sie habe die angetroffene Situation nicht einschätzen können und sich vom Vater hinters Licht führen lassen. Worauf sie diese Annahme stützt, lässt sie offen. Dabei lässt sie ausser Acht, dass sich der Abklärungsbericht vom 7. Juli 2022 nicht einzig und allein auf den Hausbesuch beim Vater abstützt (Bericht Seite 2: chronologisches Abklärungsvorgehen). Die Vorderrichterin hat den Bericht über zweieinhalb Seiten gewürdigt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen geht die Berufungsklägerin nicht ein. Die Vorderrichterin hat gestützt auf den Bericht den Schluss gezogen, der Beziehungskonflikt zwischen den Eltern erreiche nicht ein Ausmass, um das Sorgerecht auf die Kindsmutter alleine zu übertragen. Sie hat erkannt, dass eine latente Kindeswohlgefährdung besteht. Zur Sicherung des Kindeswohls hat sie aber zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen als geeigneter erachtet als die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter. Was an diesen Überlegungen falsch sein sollte, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf.

 

8. Die Amtsgerichtspräsidentin hat eine latente Gefährdung des Kindeswohls erkannt, es aber als geeigneter erachtet, dieser mit Kindesschutzmassnahmen zu begegnen anstatt die elterliche Sorge der Mutter alleine zuzuteilen. Dementsprechend hat sie beiden Elternteilen Weisungen erteilt und die Aufgaben des Beistandes erweitert (Urteil Ziffern 2 – 4). Ausserdem hat sie festgestellt, dass die Fähigkeit der Mutter, die fürsorglichen Pflichten hinsichtlich ihrer Söhne wahrzunehmen, zweifellos eingeschränkt seien. Sie scheine nicht in der Lage zu sein, zwischen der eigenen Kränkung durch die Beziehungsgeschichte zum Kindsvater und den Interessen der Kinder zu unterscheiden. Aus diesem Grund hat die Amtsgerichtspräsidentin der Kindsmutter die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. Auch zu diesen Überlegungen äussert sich die Berufungsklägerin nicht.

 

9. Auch in Bezug auf die Beistandschaft ergibt sich aus den Eingaben der Berufungsklägerin keine ausreichende Begründung. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf, ihre grundsätzliche und pauschale Ablehnung dieser Massnahme zu wiederholen. Sie nimmt nicht zur Kenntnis, dass diese gerade wegen der Überforderung beider Elternteile und den zwischen ihnen bestehenden Schwierigkeiten angeordnet wurde. Auch zu diesen überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz nimmt sie keine Stellung und lässt damit wiederum jegliche begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Angesichts der bei der Berufungsklägerin festgestellten Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit drängt es sich denn auch nicht auf, ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Dass es die Vorderrichterin vorgezogen hat, der festgestellten Gefährdung des Kindeswohls mit Kinderschutzmassnahmen zu begegnen, anstatt der Berufungsklägerin die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen, ist daher richtig. Auf diese Überlegungen, dass diese alternativen Massnahmen das Kindeswohl besser zu wahren vermögen, geht die Berufungsklägerin nicht ein. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Berufungsklägerin auch bei einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auf begleitende Kindesschutzmassnahmen angewiesen wäre.

 

10. Die Eingaben der Berufungsklägerin genügen somit den Anforderungen an die Begründung einer Berufung in keiner Weise. Auch in materieller Hinsicht erweisen sich ihre Vorbringen als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der auch in finanzieller Hinsicht schwierigen Situation der Berufungsklägerin wird ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller