Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. August 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 2020 verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 6. Februar 2021 leitete die Ehefrau das Eheschutzverfahren ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sie seit dem 23. Januar 2021 getrennt lebten. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass eines Annäherungsverbots und die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen.
2. Am 5. Oktober 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt soweit hier angefochten, folgendes Urteil:
1. – 6…
7. Die Ehegatten schulden sich gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge.
8. – 10…
3. Gegen Ziffer 7 dieses Urteils erhob die Ehefrau am 12. Mai 2023 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 7 des angefochtenen Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Oktober 2022 aufzuheben.
2. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau Unterhalt über
CHF 540.00 ab 23.1.2022 - 31.5.2022
CHF 2'650.00 ab 1.6.2022, jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die erste Instanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
5. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Der Berufungsbeklagte liess sich am 26. Mai 2023 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er teilt mit, dass seine Rechtsbeiständin die Stelle gewechselt habe und er deshalb nun von Herrn Rechtsanwalt Werder vertreten werde und beantragt:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das Gesuch um Prozesskostenbeitrag sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
5. Am 9. Juni 2023 ging die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin und am 12. Juni 2023 diejenige des Berufungsbeklagten ein. Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei unverzüglich zur Kenntnisnahme zugestellt.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete die Unterhaltsregelung damit, dass die Ehegatten am 2020 geheiratet und sich am […] 2021 getrennt hätten. Die Ehe habe knapp fünf Monate gedauert. Sie hätten keine Kinder und hätten während der gelebten Ehe gearbeitet. Sie hätten folglich durch ihre Ehe die Erwerbsfähigkeit nicht eingebüsst. Der Ehemann habe aktuell eine Anstellung, die Ehefrau habe eine solche in Aussicht. Es sei beiden Ehegatten möglich und zumutbar, weiterhin für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen und sie schuldeten einander daher gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge.
2. Die Ehefrau macht geltend, sie sei aufgrund der Eheschliessung in die Schweiz eingereist. Sie habe hier Wohnsitz genommen und habe ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nun müsse sie die Schweiz wieder verlassen. Sie habe hier ein eigenes Einkommen gehabt. Nach den falschen Anschuldigungen des Ehemannes beim Migrationsamt sei die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden und sie habe ihre Stelle verloren. Ehebedingt habe sie ihre Eigenversorgungskapazität verloren. Nun stehe erneut ein kostspieliger Umzug mit Wohnungsauflösung an. Beides sei ehebedingt. Sie müsse sich eine neue Wohnung und eine Stelle suchen. Sie habe nichts in Aussicht.
3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Ehefrau habe nach der Heirat ab dem 19. Oktober 2020 zu 100 % in einem [...] gearbeitet, bis sie am 31. Mai 2022 selbst gekündigt habe. Anschliessend habe sie noch bis Ende Juni 2022 Lohn vom [...] bzw. Versicherungsleistungen bezogen, sich für eine neue Stelle als [...] beworben und diese auch erhalten. Zurecht habe der Vorderrichter daher festgestellt, dass es den Ehegatten zumutbar und auch möglich sei, den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Ehefrau habe auch nach der Trennung vom Ehemann immer gearbeitet. Trotz der Trennung und des Risikos des Verlusts der Aufenthaltsbewilligung habe sie sich zum Verbleib in der Schweiz entschlossen. Weshalb sie schliesslich trotz Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verblieben sei, werde in der Berufung nicht dargelegt und gründe auf einer persönlichen Entscheidung der Berufungsklägerin. Sie habe als [...] in [...] gearbeitet. Gemäss Ausführungen an der Parteibefragung bei der Vorinstanz habe sie ausgeführt, sie habe eine Stelle in [...] in Aussicht. Das Bundesgericht habe daher zu Recht ausgeführt, dass ihr eine Reintegration in [...] ohne weiteres möglich sei und sie in der Lage sei, für ihren Unterhalt aufzukommen.
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin seit Juni 2022 nichts verdient habe. Diese sei weiterhin im [...] beobachtet worden. Sie sei offensichtlich in der Lage, sich selber zu versorgen.
4. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität verloren habe, weil sie die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgrund von falschen Aussagen des Ehemannes gegenüber der Migrationsbehörde verloren habe. Die Argumentation der Berufungsklägerin ist ein Zirkelschluss. Der ihr in Aussicht gestellte Anwesenheitstitel gründete auf der Eheschliessung (Verbleib beim Ehemann). Ohne den Eheabschluss hatte sie weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis in der Schweiz. Vorinstanzlich hat die Berufungsklägerin ihre Anfrage an das Migrationsamt bezüglich ihres Status eingereicht (Urk. 26). Daraus geht hervor, dass … eine Erwerbstätigkeit allein aufgrund dieser Zusicherung … nicht erlaubt [ist]. Mithin hat die Ehefrau durch die Trennung und/ oder die Intervention des Ehemannes beim Migrationsamt nichts verloren, da sie (noch) gar keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erlangt hatte. Inzwischen steht endgültig fest, dass die Berufungsklägerin die Schweiz verlassen muss.
Ohnehin kann keine Rede davon sein, dass sie wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung ihre Erwerbsfähigkeit verloren hat. Diese Argumentation impliziert, dass ihre Eigenversorgungskapazität an die Schweiz gebunden ist, wo sie nach dem Gesagten seit der Eheschliessung gar nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt war und sich folglich hier beruflich gar nie etablieren konnte. Dem ist offensichtlich nicht so. Es steht ihr frei, in einem anderen Land eine Stelle anzutreten, wo sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist, sei dies in [...], wo sie vor der Eheschliessung mit dem Berufungsbeklagten gelebt hat, sei dies in [...], wo sie nach eigenen Aussagen vor der Pandemie eine Anstellung hatte, sei dies in ihrem Heimatland [...], wo sie eine Ausbildung als [...] absolviert hat. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten (nicht bezifferten) Auslagen für Umzug und Stellensuche ändern am oben Gesagten nichts. Die Berufung ist daher abzuweisen.
5.1 Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Berufungsklägerin ist ausgewiesen prozessarm. Ihr Begehren ist jedoch nach dem oben Gesagten aussichtslos (BGE 138 III 217 E. 2.2.4), weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 117 lit. b ZPO).
5.2 Der Berufungsbeklagte wird vorliegend nicht kostenpflichtig. Für den Fall, dass die zugesprochene Parteientschädigung nicht einbringlich ist, ist über sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (BGE 148 III E. 3.2 f., Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2023 E. 2.2.4.2).
Der Gesuchsteller verdient 2023 rund CHF 6’093.00 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn (vgl. Lohnabrechnungen 2023, Berufungsantwortbeil. 4). Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf beläuft sich auf CHF 4'215.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00, Miete CHF 1'101.00, obl. Krankenversicherung CHF 310.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 79.00, ausw. Verpflegung inkl. Schichtzulage CHF 255.00, Steuern ca. CHF 930.00).
Der Gesuchsteller macht weiter monatliche Auslagen für die Schuldentilgung von CHF 1'818.00 geltend. Gewöhnliche Schulden sind bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu berücksichtigen (8C_470/2016 E. 5.4), da diese nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens andere Gläubiger zu befriedigen, deren Forderungen nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Belege, wofür die betreffenden Schulden eingegangen wurden, fehlen in den Akten. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu. Zu den geltend gemachten Abzahlungen verfallener Steuern ist zu sagen, dass hier wohl Ausstände vorhanden sind (Berufungsantwortbeil. 8; definitive Staatssteuern 2021 0.00, Gemeindesteuern 2021 CHF 1'900.00, Staatssteuer CHF 2022 CHF 1'610.80, Gemeindesteuern 2022 CHF 1'900.00). Abzahlungspläne liegen nicht vor. Selbst wenn die regelmässige Abzahlung dieser Schulden nachgewiesen wäre, wären die belegten Ausstände mit dem monatlichen Überschuss des Berufungsbeklagten von fast CHF 1'900.00 innert weniger Monate zu tilgen. Das gilt auch für allfällige Kosten seines Rechtsvertreters, sollte die zugesprochene Parteientschädigung bei der Berufungsklägerin nicht erhältlich gemacht werden können. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6.1 Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen und hat folglich die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund hier davon abzuweichen.
6.2 Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8,7 Stunden geltend. Das ist mehr als die Vertreterin der Berufungsklägerin, was nicht nachvollziehbar ist, da er sich nur zu deren Vorbringen zu äussern hatte. Sodann werden Verrichtungen verrechnet, die reine Kanzleiarbeiten sind (Erstellen Beweismittelverzeichnis). Zu entschädigen sind daher 7 Stunden. Die Auslagen von CHF 65.60 sind nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung von CHF 1'865.00 inkl. Auslagen und MWSt. zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'865.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler