Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 11. September 2023      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) am 29. April 2021 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage betreffend Schadenersatzforderung gegen ihren vormaligen Rechtsvertreter B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein, mit dem Rechtsbegehren:

 

Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 141'932.90 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011 sowie einen zusätzlichen Betrag von pauschal CHF 30'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Gleichentags ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

1.2 Mit Klageantwort vom 14. Oktober 2021 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

1.3 Mit Replik vom 14. Februar 2022 bzw. Duplik vom 30. Mai 2022 bestätigten beide Parteien ihre gestellten Rechtsbegehren.

 

1.4 Anlässlich der am 11. Januar 2023 durchgeführten Hauptverhandlung modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt:

 

Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 141'787.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011 sowie einen zusätzlichen Betrag von pauschal CHF 30'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

1.5 Am 11. Januar 2023 erliess das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

 

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'052.50 (Honorar 77.0 Std. à CHF 300.00, ausmachend CHF 23'100.00, Auslagen CHF 161.40 und MwSt. CHF 1'791.10) zu bezahlen.

3.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Klägerin, Rechtsanwalt Urs Wüthrich, […], wird auf CHF 7'241.05 (Honorar 23.25 Std. à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'185.00, Honorar 12.5 Std. à CHF 190.00, ausmachend CHF 2'375.00, Auslagen CHF 163.35 und MwSt. CHF 517.70) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'059.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 / Std. inkl. MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.  Die Gerichtskosten von CHF 11'400.00 (exkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

2.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 19. Mai 2023 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 11. Januar 2023 […] sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 141'787.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011 zu bezahlen.

2.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin sei eine Parteikostenentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

3.      Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin sei eine Parteikostenentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

 

Gleichentags ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

2.2 Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2023 schloss der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er, das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

3. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272.00) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

1.1 Anlass für das vorliegende Schadenersatzverfahren bildete ein Auftragsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten während der Zeit von Ende Juni 2007 bis Ende Januar 2009.

 

1.2 Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Frage, ob dem damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin – und hiesigen Berufungsbeklagten –  durch sein Verhalten in der Zeit seiner Mandatierung eine schadenersatzbegründende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil ihn Versäumnisse in Bezug auf den Teilungsanspruch der BVG-Leistungen der Berufungsklägerin treffen. Konkret stellt sich die Frage, ob es seitens des Berufungsbeklagten vertretbar gewesen ist, während der Dauer des Mandats mit Blick auf den Vorsorgeausgleich keine Teilung beim Versicherungsgericht einzuleiten bzw. keine Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, mit Ausnahme des Verfassens der E-Mail vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung, die ehemalige Pensionskasse des heutigen Ex-Ehemannes (nachfolgend: Ex-Ehemann) der Berufungsklägerin. Um diese Frage beantworten zu können, ist in einem ersten Schritt auf die Vorgeschichte der Schadenersatzklage einzugehen. Der Verständlichkeit halber wird diese deshalb, wie sie die Vorinstanz im Wesentlichen bereits geschildert hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, nachfolgend (nochmals) wiedergegeben (vgl. dazu E. II/2 nachstehend).

 

2.1 Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Juni 2006 wurde die Ehe der Berufungsklägerin und ihrem heutigen Ex-Ehemann geschieden. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Berufungsklägerin Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung von ihrem Ex-Ehemann hat und die Akten nach Rechtskraft des Entscheids an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gehen. Die Berufungsklägerin appellierte am 3. Juli 2006 gegen gewisse Punkte des erstinstanzlichen Urteils. Davon nicht betroffen waren unter anderem der Scheidungspunkt (Ziffer 1) sowie die Übertragung des Anteils des Pensionskassenguthabens nach Gesetz (Ziffer 7).

 

2.2 Im Juni 2007 mandatierte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit ihrer Rechtsvertretung.

 

2.3 Bereits am 30. April 2007 tätigte der Ex-Ehemann einen WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 250'000.00. Davon erhielten die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte im Februar 2008 Kenntnis.

 

2.4 Am 21. April 2008 liess die Berufungsklägerin vertreten durch den Berufungsbeklagten bei der Zivilkammer des Obergerichts unter anderem beantragen, dass vom Ex-Ehemann die Pensionskassenunterlagen einzufordern seien, damit der Vorsorgeausgleich vorgenommen werden könne. Die [...] Personalversicherung teilte mit Schreiben vom 25. April 2008 die Höhe der Austrittsleistung des Ex-Ehemannes mit, bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung und wies darauf hin, dass der Ex-Ehemann gemäss Wohnsitzbescheinigung seit 7. Juli 2006 geschieden sei, wobei das Scheidungsurteil ihr nicht zugestellt worden sei.

 

2.5 Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 teilte der Berufungsbeklagte der [...] Personalversicherung mit, dass der Scheidungspunkt rechtskräftig sei, der Vorsorgeausgleich aber noch nicht stattgefunden habe und dem Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder Auszahlungen gewährt werden dürften, soweit der Anspruch der Berufungsklägerin tangiert werden könnte. Weiter ersuchte er die [...] Personalversicherung um Erstellung einer Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 7. Juli 2006. Die Berufungsklägerin wurde bei dieser Mailnachricht ins Cc genommen. Die [...] Personalversicherung führte in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2008 an den Berufungsbeklagten aus, dass sie grundsätzlich nur gegenüber ihrem Versicherten und seinem Rechtsvertreter auskunftspflichtig sei. Eine neue Berechnung werde erstellt, wenn ihr die entsprechende Aufforderung vom Ex-Ehemann respektive seinem Rechtsvertreter oder vom zuständigen Gericht vorliege. Der Rechtsvertreter des Ex-Ehemannes ersuchte die [...] Personalversicherung am 4. August 2008 um eine Neuberechnung, welche am 6. August 2008 erstellt wurde.

 

2.6 Am 2. September 2008 fand die obergerichtliche Hauptverhandlung statt, welche am 18. November 2008 fortgesetzt wurde. Das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts datiert vom 11. Dezember 2008. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass Ziffer 7 (Vorsorgeausgleich) des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen ist. 

 

2.7 Der Ex-Ehemann trat am 31. Dezember 2008 aus der [...] Personalversicherung aus. Sein Vorsorgeguthaben betrug in diesem Zeitpunkt CHF 223'766.00 (exkl. WEF-Vorbezug von CHF 250'000.00). Das Guthaben wurde am 31. Dezember 2008 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] überwiesen.

 

2.8 Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 teilte der Ex-Ehemann dem Obergericht unter anderem mit, dass er in den letzten zwei Jahren neun Monate krank gewesen sei und seinen Beruf praktisch nicht mehr habe ausüben können. Seit dem 1. Januar 2009 sei er nun arbeitslos.

 

2.9 Am 29. Januar 2009 fand mit Blick auf die Einreichung einer allfälligen Beschwerde beim Bundesgericht gegen das obergerichtliche Urteil eine Besprechung zwischen den Parteien statt. Einen Tag später, am 30. Januar 2009, entzog die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten das Mandat.

 

2.10 Am 9. Oktober 2009 gelangte die Berufungsklägerin ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, es sei die Hälfte der von ihrem Ex-Ehemann während der Ehe angehäuften Versicherungsbeiträge nebst Zinsertrag auf ihr Freizügigkeitskonto bei der […] zu überweisen. Der Ex-Ehemann teilte am 10. November 2009 mit, er gehöre nicht mehr der [...] Personalversicherung an.

 

2.11 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn anerkannte den Ex-Ehemann ab 1. Oktober 2009 als Selbständigerwerbenden. Am 27. Oktober 2009 stellte der Ex-Ehemann bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] einen Auszahlungsantrag. Das Freizügigkeitskonto des Ex-Ehemannes wurde am 29. Oktober 2009 saldiert bzw. es erfolgte zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Auszahlung der Kapitalleistung in der Höhe von CHF 226'581.15.

 

2.12 Am 12. April 2011 teilte die Amtschreiberei [...] der Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] mit, dass der Ex-Ehemann beabsichtige, seinen ½ Miteigentumsanteil an eine Käuferin, welche bereits zu ½ Miteigentum an GB [...] Nr. [...] beteiligt sei, zu veräussern. Im Zusammenhang mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils sei die darauf eingetragene Anmerkung Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf dem Anteil des Ex-Ehemannes im Grundbuch zu löschen, weshalb der Freizügigkeitsstiftung eine Löschungsbewilligung zugestellt werde. Die Löschungsbewilligung der Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] datiert vom 19. April 2011.

 

2.13 Mit Urteil vom 11. Juli 2011 verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Ex-Ehemann, der Berufungsklägerin CHF 126'536.00 zuzüglich Zins auf deren Freizügigkeitskonto zu überweisen. Gegen dieses Urteil führte die Berufungsklägerin beim Bundesgericht Beschwerde und verlangte, dass der Kanton Solothurn zu verpflichten sei, ihren Anteil am Freizügigkeitsguthaben in Höhe von CHF 126'536.00 zu bezahlen, weil es das Amtsgericht Thal-Gäu versäumt habe, die Akten an das Berufsvorsorgegericht zu überweisen. Mit Urteil vom 27. Januar 2012 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

 

2.14 Mit Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2012 betrieb die Berufungsklägerin den Ex-Ehemann für die Forderung von CHF 126'536.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juli 2008. Die Betreibung endete am 2. April 2014 mit der Ausstellung eines Verlustscheines über CHF 177'500.00.

 

2.15 Am 17. Januar 2013 machte die Berufungsklägerin ein Schadenersatzbegehren bei der Staatskanzlei anhängig. Sie forderte vom Kanton Solothurn als Schadenersatz die Bezahlung von CHF 126'536.00 zzgl. Zins. Das Staatshaftungsbegehren wurde mangels Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen mit Entscheid vom 18. Juni 2013 abgewiesen.

 

2.16 Die Berufungsklägerin erhob am 10. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen den Kanton Solothurn und forderte unter anderem die Auszahlung des Pensionskassenguthabens von CHF 177'500.00. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

 

3.1 Die Vorinstanz, welche eine Sorgfaltspflichtverletzung des hierortigen Berufungsbeklagten verneinte und die Klage im Ergebnis abwies, erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Vom vom Ex-Ehemann am 30. April 2007 getätigten WEF-Vorbezug hätten die Klägerin und der Beklagte im Februar 2008 Kenntnis genommen. Damals sei der Vorsorgeanspruch der Klägerin nicht gefährdet gewesen. Eine Veräusserungsbeschränkung sei bis am 19. April 2011 auf dem Miteigentumsanteil des Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen gewesen. Zudem habe der Ex-Ehemann über weiteres Vorsorgeguthaben von rund CHF 225'000.00 (exkl. WEF-Vorbezug) verfügt.

 

Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 habe der Beklagte die [...] Personalversicherung darauf hingewiesen, dass dem Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder Auszahlungen gewährt werden dürften, soweit der Anspruch der Klägerin tangiert werden könnte. Die [...] Personalversicherung habe sich in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2008 an den Beklagten auf die Mailnachricht vom 22. Juli 2008 bezogen. Ihr sei aufgrund dieser Mitteilung bewusst gewesen, dass bei einer Auszahlung von Vorsorgeguthaben der Anspruch der Klägerin gefährdet sein könnte. Der Beklagte habe damit diejenigen Vorkehrungen getroffen, welche zu diesem Zeitpunkt notwendig gewesen seien.

 

Der Ex-Ehemann sei bis Ende 2008 bei der [...] angestellt gewesen. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlungen vom 2. September 2008 und 18. November 2008 sei keine Rede von einer baldigen Arbeitslosigkeit gewesen. Am 18. November 2008 habe der Ex-Ehemann einzig ausgeführt, zur Zeit krank zu sein und nicht zu wissen, wie lange die Krankheit noch andauern werde. Am 2. Januar 2009 habe der Ex-Ehemann dem Obergericht mitgeteilt, dass er seit 1. Januar 2009 arbeitslos sei. Diese Eingabe sei der Klägerin nicht weitergeleitet worden. Mit der abstrakten Möglichkeit, dass der Ex-Ehemann sich selbständig mache, habe der Beklagte damals nicht rechnen müssen.

 

Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Ausführungen des Beklagten und die sich bei den Akten befindenden Aktennotiz als erstellt, dass anlässlich der Besprechung vom 29. Januar 2009 zwischen den Parteien das BVG und damit verbunden der Weg ans Versicherungsgericht thematisiert worden seien. Es sei insofern nicht notwendig gewesen, diese Thematik im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2009 an die Klägerin nochmals aufzugreifen. Die Klägerin habe gewusst, dass der Vorsorgeausgleich noch ausstehend sei. Da dem Beklagten das Mandat am 30. Januar 2009 entzogen worden sei, sei er anschliessend weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, tätig zu werden.

 

Im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens habe der Beklagte der Zivilkammer des Obergerichts am 21. April 2008 beantragt, dass vom Ex-Ehemann die Pensionskassenunterlagen einzufordern seien, damit der Vorsorgeausgleich erfolgen könne. Die [...] Personalversicherung habe mit Schreiben vom 25. April 2008 die Höhe der Austrittsleistung des Ex-Ehemannes mitgeteilt und habe die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt. Die Klägerin habe auf diesem Schreiben handschriftlich verschiedene Daten (Heiratsdatum und Datum Stichtag für Teilung) korrigiert, womit sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Vorsorgeanspruch noch berechnet und überwiesen werden müsse. Dass der Vorsorgeausgleich noch nicht stattgefunden habe, sei weiter auch der E-Mail des Beklagten vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung zu entnehmen gewesen. Die Klägerin sei dabei ins Cc genommen worden. Die Klägerin behaupte, diese Mailnachricht vom 22. Juli 2008 nicht erhalten zu haben. Die Mailadresse im Cc ([...]) sei identisch mit derjenigen, welche der Beklagte bei den Kontaktdaten der Klägerin abgespeichert habe. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten von dieser Mailadresse aus am 29. Juli 2008, d.h. rund eine Woche später, eine Nachricht geschickt. Unter diesen Umständen sei erstellt, dass die Klägerin Kenntnis von der Mailnachricht des Beklagten vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung gehabt habe und entsprechend auch gewusst habe, dass der Vorsorgeausgleich noch ausstehend gewesen sei.

 

Der Beklagte habe in seiner Parteibefragung vom 11. Januar 2023 glaubhaft dargelegt, im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens Vergleichsverhandlungen geführt und dabei versucht zu haben, eine Gesamtlösung zu finden bezüglich Güterrecht (insbesondere Übernahme der ehelichen Liegenschaft) und Teilung der Vorsorgeguthaben. Das ergebe sich auch aus den von ihm am 21. April 2008 formulierten Beweisanträgen sowie aus den Aussagen der Klägerin gegenüber dem Obergericht anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2008. Die Klägerin habe auch selbst eingeräumt, dass die Teilung des Pensionskassenguthabens vom Beklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vor Obergericht in Sachen Hausübernahme eingebracht worden sei. Der Vorsorgeausgleich sei vor Obergericht somit noch Thema gewesen.

 

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass während des Mandats keinerlei Anlass bestanden habe, in Bezug auf den Vorsorgeausgleich zu handeln bzw. Massnahmen zu ergreifen, die über eine Information an die [...] Personalversicherung hinausgegangen wären. Da die Klägerin dem Beklagten am 30. Januar 2009 das Mandat entzogen habe, sei er anschliessend weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, entsprechend tätig zu werden. Die Klägerin habe gewusst, dass der Vorsorgeausgleich noch ausstehend sei. Infolge dieser Kenntnis hätte sie unmittelbar nach dem Mandatsentzug - und nicht erst am 9. Oktober 2009 - selber tätig werden und ans Versicherungsgericht gelangen müssen, um die Teilung zu beantragen.

 

3.2 Die Berufungsklägerin, welche eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, macht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Berufungsbeklagten geltend. Der Berufungsbeklagte habe es unterlassen, Sicherungsmassnahmen zu veranlassen, um allfällige BVG-Bezüge durch den Ex-Ehemann zu verhindern. Spätestens nach Kenntnis des WEF-Vorbezugs durch den Ex-Ehemann (8. Februar 2008) hätte dem Berufungsbeklagten klar sein müssen, dass der Anspruch der Berufungsklägerin aus dem Vorsorgeausgleich gefährdet sei. Es sei unerheblich, ob es Anzeichen für eine Selbständigkeit des Ex-Ehemannes gegeben habe. Der Berufungsbeklagte habe am 22. Juli 2008 lediglich eine E-Mail an die [...] Personalversicherung geschrieben und mitgeteilt, dass der Scheidungspunkt rechtskräftig sei, der Vorsorgeausgleich aber noch nicht stattgefunden habe. Nicht erwähnt habe er, dass auch die hälftige Teilung des Vorsorgeausgleichs bereits rechtskräftig festgelegt worden sei. Die [...] Personalversicherung sei nicht dazu verpflichtet gewesen, irgendwelche Vorkehrungen zugunsten der Berufungsklägerin zu treffen. Dass die E-Mail vom 25. April 2008 [recte: wohl vom 22. Juli 2008] des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin mittels CC gesendet worden sei, werde bestritten. Die Anmerkung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe die E-Mail erhalten, da sie am 29. Juli 2008 dem Berufungsbeklagten selbst eine E-Mail von dieser Adresse geschrieben habe, gehe fehl. Die Berufungsklägerin habe weder mittels Antwortfunktion geschrieben noch habe sie den Erhalt der E-Mail bestätigt. Bezüglich des Mandatsentzugs (30. Januar 2009) Folgendes: Die Berufungsklägerin habe nicht gewusst, wie hoch ihr Anspruch auf das BVG-Guthaben ihres Ex-Ehemann gewesen sei. Sie habe auch nicht gewusst, wann und durch wen dieser vorgenommen werden müsse. Die Berufungsklägerin habe darauf vertraut, dass der Berufungsbeklagte sämtliche Ansprüche aus dem Verfahren geltend machen werde. Nach Mandatsauflösung habe der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zwar mittels Schreiben vom 30. Januar 2009 mitgeteilt, wann die Frist zur Einreichung der Beschwerde ablaufe. Eine Abmahnung des weiteren Vorgehens hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs enthalte dieses Schreiben nicht. Anlässlich der Besprechung vom 29. Januar 2009 sei es darum gegangen, die durch den Berufungsbeklagten vorbereitete Bundesgerichtsbeschwerde zu besprechen. Die Notiz dieser Besprechung sei weder datiert, noch sei erstellt, wann die Stichworte hinzugefügt worden seien. Dass der Berufungskläger der Zivilkammer des Obergerichts am 21. April 2008 beantragt habe, dass vom Ex-Ehemann die Pensionskassenunterlagen einzufordern seien, damit der Vorsorgeausgleich stattfinden könne, reiche als Wahrung der Interessen der Berufungsklägerin nicht aus. Auch die Tatsache, dass die Berufungsklägerin auf dem Schreiben der [...] Personalversicherung vom 25. April 2008 handschriftlich Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei fraglich, warum der Berufungsbeklagte nicht direkt an das Versicherungsgericht gelangt sei. Spätestens mit dem Abschluss der Vergleichsverhandlung (18. November 2008) hätte die Beantragung der Überweisung an das Versicherungsgericht stattfinden müssen. Gerade weil es im Schreiben vom 30. Januar 2009 darum gegangen sei, der Berufungsklägerin aufzuzeigen, was unmittelbar vorgekehrt werden müsse, hätte er die Berufungsklägerin darauf hinweisen müssen, dass der Gang ans Versicherungsgericht betreffend die Teilung des Vorsorgeguthabens gemacht werden müsse.

 

3.3 Der Berufungsbeklagte verneint, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben. Der Vorsorgeanspruch der Klägerin sei damals nicht gefährdet gewesen, weil eine Veräusserungsbeschränkung für den Vorbezug (die CHF 250'000.00) bis am 19. April 2011 auf dem Miteigentumsanteil des Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen gewesen sei. Der Ex-Ehemann habe damals über weiteres Vorsorgeguthaben von rund CHF 225'000.00 verfügt. Es sei bewiesen und unbestritten, dass die Mail vom 22. Juli 2008 zur Kenntnis der [...] Personalversicherung gelangt sei. Sie selber habe in ihrem Schreiben an den Berufungsbeklagten darauf Bezug genommen. Die [...] Personalversicherung habe spätestens nach Eingang der Mail vom 22. Juli 2008 gewusst, dass die Durchführbarkeit noch zu bestätigen und der Vorsorgeausgleich nicht stattgefunden habe. Der impliziten Behauptung der Berufungsklägerin, nicht um den noch ausstehenden Vorsorgeausgleich gewusst zu haben, stünden insbesondere entgegen: ihre Kenntnis des Schreibens der Pensionskasse vom 25. April 2008, welches sie mit eigenen handschriftlichen Notizen versehen habe; die Kenntnis der E-Mail des Berufungsbeklagten vom 22. Juli 2008; die Aufklärung durch den Berufungsbeklagten anlässlich der Besprechung vom 29. Januar 2009. Es bestehe kein Zweifel, dass die Berufungsklägerin Kenntnis von ihren Vorsorgeansprüchen gehabt habe. Der Berufungsbeklagte habe nicht nur rechtsgenüglich die [...] Personalversicherung orientiert, sondern gleichzeitig auch die Berufungsklägerin informiert. Die Berufungsklägerin habe spätestens nach der Besprechung vom 29. Januar 2009 gewusst, wie der Anspruch auf das BVG Guthaben geltend gemacht werden müsse. Der Berufungsbeklagte habe der Klientin an der Besprechung vom 29. Januar 2009 aufgezeigt, dass nun zuerst die Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden und dann sogleich das Verfahren vor dem Versicherungsgericht anhand genommen werden müsse. Er habe aber nicht mehr für die Berufungsklägerin handeln können, da diese ihm per 30. Januar 2009 das Mandat entzogen habe. Es sei sehr wohl wahrscheinlich, im Rahmen einer obergerichtlichen Verhandlung eine Gesamtlösung zu suchen, wenn insbesondere güterrechtliche Fragen zur Diskussion stünden. Dies sei häufig bei der Übernahme ehelicher Liegenschaften der Fall. Dass der Berufungsbeklagte sehr wohl an das nun innert nützlicher Frist an die Hand zu nehmende Vorgehen zur Teilung der PK gedacht habe, mache die Besprechungsnotiz vom 29. Januar 2009 deutlich. Dem Berufungsbeklagten seien nach dem durch die Berufungsklägerin erklärten Mandatsentzug am 30. Januar 2009 die Hände gebunden gewesen. Für den Berufungsbeklagten habe keine weitere Pflicht bestanden, bis zur Beendigung des Mandats durch die Berufungsklägerin, mehr zu tun, als von ihm bereits vorgekehrt worden sei.

 

4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4). Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung.

 

4.2 In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311 ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Es genügt auch nicht, dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Ob die vorliegende Berufungsschrift, welche sich grossmehrheitlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und in Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem erschöpft, diesen Erfordernissen genügt, kann offenbleiben, denn so oder anders ist die Berufung abzuweisen, was folgt.

 

5.1 Die Anspruchsgrundlage für eine vertragliche Haftung des Rechtsanwaltes bildet Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Obligationenrecht (OR, SR 220). Demnach haftet der beauftrage Rechtsanwalt seinem Klienten, dem Auftraggeber, für getreue und sorgfältige Ausübung des ihm übertragenen Geschäfts (Thomas Müller: Die Haftung des Anwaltes – Ausgewählte Aspekte, in: Anwaltsrevue 11-12/2015 S. 461). Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches des Auftraggebers stellen das Vorliegen eines Schadens, einer Vertragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), des Kausalzusammenhanges zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowie eines Verschuldens des Beauftragten dar (BGE 132 III 363; Urteil des BGer 4A_210/2015 E. 4.1). Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, ist das positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) zu ersetzen (BGE 144 III 155 E. 2.2; 119 II 249 E. 3bb). Der Auftraggeber hat den Schaden (Vorhandensein sowie Quantität), die Sorgfaltswidrigkeit und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Schadenseintritt zu beweisen (BGE 144 III 160 E. 2.3).

 

5.2 Das Mandatsverhältnis zwischen Berufungsklägerin und Berufungsbeklagtem entstand im Juni 2007. Damals war das Appellationsverfahren in Sachen Ehescheidung zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Ex-Ehemann vor Obergericht hängig (Appellation datiert vom 3. Juli 2006). Eine Gefährdung des Teilungsanspruchs der Berufungsklägerin bei Mandatsübernahme wird nicht geltend gemacht. Bei Mandatsübernahme war die entsprechende Dispositivziffer (Ziffer 7) des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Juni 2006 bereits in Rechtskraft erwachsen (per 7. Juli 2006). Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte im Februar 2008 Kenntnis vom WEF-Vorbezug des Ex-Ehemannes erhielten. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, spätestens mit Kenntnis des WEF-Vorbezugs durch den Ex-Ehemann habe dem Berufungsbeklagten klar sein müssen, dass ihr Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich gefährdet sei. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin und wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, war ihr Vorsorgeanspruch damals aber noch keineswegs gefährdet. So war zum einen bis am 19. April 2011 eine Veräusserungsbeschränkung auf dem Miteigentumsanteil des Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen. Mit der Eintragung war dieser Teil des Vorsorgeguthabens sichergestellt. Zum andern verfügte der Ex-Ehemann damals über weiteres Vorsorgeguthaben von rund CHF 225'000.00. Dass der Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung gelangte, wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Entsprechend hatte die [...] Personalversicherung Kenntnis dieser E-Mail. Der Beweis ist damit erbracht. Deshalb ist es entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin unerheblich, in welcher Form (E-Mail, Einschreiben) der Berufungsbeklagte an die [...] Personalversicherung gelangte. Aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte in dieser E-Mail die rechtkräftige Festlegung der hälftigen Teilung des Vorsorgeausgleichs nicht erwähnte, kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob die [...] Personalversicherung aufgrund der Nachricht des Berufungsbeklagten dazu verpflichtet gewesen wäre, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Fakt ist, dass der Berufungsbeklagte die [...] Personalversicherung informierte. Der Berufungsbeklagte hat die [...] Personalversicherung mit E-Mail vom 22. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass dem Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder Auszahlungen gewährt werden dürften, soweit der Anspruch der Berufungsklägerin tangiert werden könnte. Der Berufungsbeklagte hat damit diejenigen Vorkehrungen getroffen, welche zu diesem Zeitpunkt notwendig und angebracht gewesen waren. Die Ausführungen der Berufungsklägerin, wonach sie von dieser E-Mail keine Kenntnis gehabt habe, sind schlicht nicht nachvollziehbar. Ihre Kenntnis dieser E-Mail ist aber auch nicht entscheidrelevant. Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin davon gewusst hat, wie hoch ihr Anspruch auf das BVG-Guthaben ihres Ex-Ehemannes gewesen ist. Dass sie nicht gewusst habe, durch wen die Teilung vorgenommen werden müsse, ist durch den klaren Wortlaut der Ziffer 7 des Scheidungsurteils von Thal-Gäu widerlegt. Dieser lautet: «A.___ hat Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des C.___ bei der [...], [...] Personalversicherung […]. Nach Rechtskraft des Entscheides gehen die Akten an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn». Dass die Berufungsklägerin nicht um den noch ausstehenden Vorsorgeausgleich gewusst haben soll, muss als blosse Schutzbehauptung abgetan werden, zumal sie anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz selbst auf diesen Passus hinwies; «Im Scheidungsurteil heisst es ja, die Akten werden weitergeleitet zum Versicherungsgericht. Also wusste ich, dass ich dort mal anfragen muss, wo bleibt jetzt das Geld, was mir zugesprochen wurde, was ich rechtmässig zugute habe» (S. 4 N. 126 ff.). Natürlich darf sich die Mandatsnehmerin darauf verlassen, dass ihr Rechtsvertreter ihre Ansprüche geltend macht. Dass der Berufungsbeklagte aber mit der Beantragung der Teilung zuwartete, erscheint aus verfahrenstechnischen Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeansprüche der Berufungsklägerin während der gesamten Mandatierung nicht latent gefährdet waren. Zum andern war es aus prozesstaktischen Gründen im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verhandlung (angesetzt auf den 2. September 2018) durchaus vertretbar, eine «vermögensrechtliche Gesamtlösung» anzustreben. Dies galt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo güterrechtliche Aspekte und die Übernahme der ehelichen Liegenschaft zu regeln gewesen waren. Dass Vergleichsgespräche (in Sachen Hausübernahme) stattgefunden haben, bestätigt die Berufungsklägerin anlässlich ihrer Parteibefragung vor Vorinstanz selbst (S. 2 N. 39). Ein entsprechender Vermerk findet sich auch im Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2008 (S. 3). Bereits in der Eingabe vom 21. April 2008 an das Obergericht, erklärte der Berufungsbeklagte, die Berechnung des PK-Anspruchs der Ehefrau sei Grundlage eines Vergleichsangebots. Auch schon darin wies er auf die Prozessökonomie hin (Urkunde Nr. 5 des Beklagten). Dass der Berufungsbeklagte mit dem Verlangen einer Teilung des BVGs einer Gesamtlösung nicht vorgreifen wollte, ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Vergleichsgespräche war ein Zuwarten wie erwähnt vertretbar. Die Berufungsklägerin selbst führte aus, sie habe ein Interesse gehabt, das Haus zu behalten, zum Wohle der Kinder. Damit ist auch gleich die Frage der Berufungsklägerin beantwortet, warum der Berufungsbeklagte nicht direkt ans Versicherungsgericht gelangt sei. Dies hatte wie erwähnt prozesstaktische Gründe. Bei einer gerichtlichen Einigung hätte das Versicherungsgericht nicht mehr bemüht werden müssen. Die zweite Verhandlung vor Obergericht fand am 18. November 2008 statt. Zwischen den Parteien war keine Einigung möglich. Von da an konnte sich der Berufungsbeklagte keine einvernehmliche Lösung zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Ex-Ehemann mehr erhoffen. Ein entsprechendes Vorgehen bezüglich Teilung des BVGs drängte sich damit auf. Darauf weist die Berufungsklägerin zu Recht hin. Nachdem die Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht (mehr) bestritt, dass am 29. Januar 2009 eine Besprechung zwischen den Parteien stattfand, mutet es eigenartig an, dass das Abhalten dieser Besprechung nun vor Obergericht (wieder) in Frage gestellt wird. Die Berufungsklägerin selbst führte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung aus «ich gehe davon aus, dass wir sicher eine Stunde zusammengesessen haben» (S. 6 N 242 f.). Auch wenn an dieser Besprechung der Gang ans Bundesgericht im Zentrum gestanden haben dürfte, ist anhand der sich in den Akten befindenden Notiz belegt, dass eben auch die Teilung des BVGs thematisiert worden ist. Nach den gescheiterten Vergleichsgesprächen war der Gang ans Versicherungsgericht zu thematisieren bzw. in die Wege zu leiten. Dass die Notiz nicht datiert ist, ändert nichts an ihrer Beweiskraft. Wenn die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten (indirekt) unterstellt, die Stichworte «Versicherungsgericht BVG» erst später hinzugefügt zu haben, darf das wohl als letzter Hilferuf seitens der Berufungsklägerin qualifiziert werden und keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Völlig zu Recht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 30. Januar 2009 nicht nochmals auf die Teilung des BVGs hat hingewiesen werden müssen, nachdem dies bereits tags zuvor thematisiert worden war und der Weg ans Bundesgericht (aufgrund der ablaufenden Beschwerdefrist) vorrangig gewesen ist. Damit ist belegt, dass dem Berufungsbeklagten und eben auch der Berufungsklägerin sehr wohl bewusst war, dass nun betreffend Teilung BVG die weiteren Schritte hätten eingeleitet werden müssen. Im Umstand, dass der Berufungsbeklagte in der Zeit vom 18. November 2008 bis zum 30. Januar 2009 keine entsprechenden Handlungen vorgenommen hat, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Zudem hat bereits die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass weder für die Berufungsklägerin noch für den Berufungsbeklagten in der Zeit vom 18. November 2008 bis zum 30. Januar 2009 hätte erkennbar sein können, dass sich der Ex-Ehemann selbständig machen und sich sein Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen wird. Am 30. Januar 2009 hätte der Ex-Ehemann seine Vorsorgeguthaben noch gar nicht beziehen können. Die Verfügungsbeschränkung war nach wie vor im Grundbuch eingetragen. Solange das Mandat bestand, war der Teilungsanspruch der Berufungsklägerin nicht gefährdet. Dass vom Berufungsbeklagten nach Mandatsentzug keine weiteren Handlungen gefordert werden konnten, bedarf keiner weiteren Erklärung. Aufgrund dieser Erwägungen ist eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Berufungsbeklagten zu verneinen. Nachdem bereits die Haftungsvoraussetzung der Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Berufungsklägerin selbst bei gegebener Sorgfaltspflichtverletzung der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dieser und dem Schadenseintritt nicht gelingen würde.

 

6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen.

 

6.2 Die Berufungsklägerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die geforderten Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

 

6.3 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Berufung von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

 

6.4 Die Gerichtskosten werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geltend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden erscheint angemessen. Mangels Vorliegens einer Honorarvereinbarung ist der Stundenansatz aber von CHF 300.00 auf CHF 250.00 zu reduzieren, was ein Zwischentotal von CHF 4'750.00 ergibt. Entsprechend ist auch die Auslagenpauschale auf CHF 142.50 anzupassen. Somit ist die Entschädigung inkl. MwSt. auf CHF 5'269.20 festzulegen und der Berufungsklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtkosten von CHF 5'000.00 werden A.___ auferlegt.

4.    A.___ hat an B.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'269.20 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler

 

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_501/2023).