Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René Hirsiger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kläger) reichte am 19. April 2021 Klage beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden: Beklagte) ein. Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 5'358.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2018 (mittlerer Verfall) als Teuerungszulage für die Monate Januar 2015 bis und mit März 2021 zu bezahlen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 25. April 2021 monatlich den Betrag von CHF 71.45 als Teuerungszulage bis ans Lebensende auszubezahlen (Rechtsbegehren 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 3).
2. Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 30. Juni 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 2. Februar 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 5'358.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2018 als Teuerungszulage für die Monate Januar 2015 bis und mit März 2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 25. April 2021 bis ans Lebensende monatlich den Betrag von CHF 71.45 als Teuerungszulage auszubezahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 18'593.80 zu bezahlen.
4. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 5. Juli 2023 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Urteils sowie die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurückzuweisen.
5. Der Kläger (im Folgenden: Berufungsbeklagter) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 4. September 2023, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu schützen, sofern auf die Berufung einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Berufungsbeklagte, geboren am [...], war vom [...] 1991 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am [...] 2010 als [...] bei der Berufungsklägerin angestellt. Der Berufungsbeklagte erhielt ab dem 1. Mai 2010 eine Altersrente von monatlich CHF 6'887.00. In der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 wurde ihm ausserdem eine Überbrückungsrente von monatlich CHF 2'305.00 ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2011 kamen monatlich sodann eine variable Teuerungszulage, abhängig von der jährlichen Teuerung, sowie ein Sonderteuerungsausgleich von insgesamt CHF 71.45 hinzu. Die Teuerungszulagen (variable Teuerungszulage und Sonderteuerungsausgleich) blieben bis Ende Jahr 2014 stets bei monatlich CHF 71.45. Mit Schreiben vom September 2014 informierte die Berufungsklägerin die Rentnerinnen und Rentner, sie werde «ab dem 1. Januar 2015 die freiwillige Rententeuerung inklusive dem Sonderteuerungsausgleich (ehemals […]) ersatzlos streichen…». Dagegen opponierte die Pensioniertenvereinigung C.___, wobei es zu mehreren Gesprächen zwischen der Berufungsklägerin und der C.___ kam. Dabei einigte man sich darauf, dass gewissen Rentnerinnen und Rentner eine einmalige Zahlung von CHF 2'000.00 ausbezahlt werde, indessen nur an diejenigen Rentnerinnen und Rentner, deren Zulagen im Vergleich zur Rente eine gewisse Signifikanz erreiche. Der Berufungsbeklagte erhielt keine einmalige Zahlung. Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte machte folglich vor der Vorinstanz ein Verfahren anhängig und beantragte, die Beklagte bzw. Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2015 und bis ans Lebensende den Teuerungsausgleich auszubezahlen. Zur Auszahlung des Teuerungsausgleichs habe sich die Beklagte bzw. Berufungsklägerin verpflichtet. Diese könne die Verpflichtung nicht einseitig kündigen. Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte geht von einem Ruhegeld bzw. Vorsorgezusage aus, evtl. von einer aufgeschobenen Lohnzahlung. Die Beklagte bzw. Berufungsklägerin hingegen geht von einer freiwilligen Leistung aus, die sie jederzeit für die Zukunft habe einstellen können.
2.1 Umstritten ist insbesondere die rechtliche Einordnung dieser Teuerungszulage. Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da die Vorinstanz die Teuerungszulage als Schenkung subsumiert habe und den Parteien bzw. betroffenen Personen nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu den dazugehörigen Tatbestandsmerkmalen zu äussern.
2.2 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf alle möglichen, insbesondere auch auf von den Parteien nicht angeführten Anspruchsgrundlagen. Das Gericht kann die Klage daher auch mit einer anderen rechtlichen Begründung, als von den Parteien vorgetragen, gutheissen oder abweisen. Dies setzt freilich voraus, dass die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Rechtsnorm durch das von den Parteien in den Prozess eingebrachte Tatsachenfundament abgedeckt ist. Beabsichtigt das Gericht indes, seinen Entscheid auf eine völlig andere rechtliche Begründung zu stützen, als von den Parteien erwartet werden musste, gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Parteien auf diesen Umstand hinzuweisen und ihnen die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 57 N 9).
2.3 Tatsächlich war während des vorinstanzlichen Verfahrens von einer Schenkung keine Rede und weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte gingen von einer Schenkung aus. Von einer solchen durfte die Vorinstanz aber ausgehen, sofern sie die Voraussetzungen als gegeben erachtete. Dabei musste sie sicherstellen, dass sich das von den Parteien in den Prozess eingebrachte Tatsachenfundament mit der Rechtsnorm der Schenkung deckt und sich die Parteien auch dazu äussern konnten. Tatsächlich könnte geschlussfolgert werde, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt, indem sie eine andere rechtliche Subsumtion des Sachverhalts als vor Vorinstanz vorgetragen, vorgenommen habe, da sich die Berufungsklägerin nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen der Schenkung habe äussern können. Allerdings würde dies am Gesamtergebnis nichts ändern, da die hier umstrittenen Teuerungszulagen entgegen der Vorinstanz ohnehin nicht als Schenkung zu qualifizieren sind, sondern als direkte Vorsorgezusage, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Zu dieser rechtlichen Subsumtion konnte sich die Berufungsklägerin ohne Weiteres äussern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hilft der Berufungsklägerin somit nicht weiter.
3. Materiell rügt die Berufungsklägerin zunächst die Beweiswürdigung der Vorinstanz und den von dieser gezogenen Schluss, bei der Teuerungszulage handle es sich um eine verbindliche Verpflichtung und keine freiwillige Leistung. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch und vermag das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Das Schreiben aus dem Jahr 2011 lautet wie folgt:
«A.___ entscheidet jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft über die Anpassung der Rentenbezüge an die Teuerung. Berücksichtigt werden dabei neben der Wirtschaftslage die finanzielle Situation der Unternehmung, allfällige Leistungsverbesserungen der [...] und die Entwicklung der Teuerung. Für das Jahr 2011 hat A.___ beschlossen, die Bezüge der Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Januar 2011 um 0.5 % zu erhöhen. Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt und daraus keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können.».
Für das Jahr 2011 erhielt der Berufungsbeklagte 0.5 % seiner Rente (CHF 6'887.00 * 0.5 % = CHF 34.45) zuzüglich Sonderteuerungsausgleich von CHF 37.00, d.h. CHF 71.45. Die Berufungsklägerin entschied in den Folgejahren («jährlich»), von einer Erhöhung sei abzusehen. Nichtsdestotrotz bezahlte sie dem Berufungsbeklagten für drei weitere Jahre denselben Betrag als «Teuerungszulagen» aus. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich das Wort «dabei» lediglich auf die Erhöhung der Teuerungszulage bezieht und nicht auf die Teuerungszulage an sich. Daran ändert die leere Floskel «jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft» nichts. Das Schreiben ist nach dem Vertrauensprinzip und zusammen mit den Akten und Umständen auszulegen. Zudem gehen Unklarheiten zu Lasten des Verfassers, vorliegend zu Lasten der Berufungsklägerin. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Hauptaktionärin der Berufungsklägerin, die [...] AG (ehemals [...]), bereits seit dem 1. September 1947 Teuerungszulagen an die Rentnerinnen und Rentner ausrichtet (Klagebeilage Nr. 32). Der Berufungsklägerin war stets wichtig, die Renten vor Kaufkraftverlust zu bewahren (Klageantwortbeilage Nr. 9, Schreiben aus dem Jahr 1998: «… keine Abkehr von unserer Praxis, die Kaufkraft der Renten in angemessener Weise zu erhalten»). In den Schreiben aus den Jahren 1993 bis 1995 (Klagebeilagen Nrn. 4, 5, 6) stand noch: «Wir legen Wert auf die Feststellung, dass die Teuerungszulage [Hervorhebung hinzugefügt] eine freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt und keinen Rechtsanspruch begründet.». Ab dem Jahr 1996 änderte dann aber die Formulierung (Klageantwortbeilage Nr. 7) zu: «Wir legen Wert auf die Feststellung, dass diese Erhöhung [Hervorhebung hinzugefügt] eine freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt und keinen Rechtsanspruch begründet.». Auch diese Anpassung der Formulierung zeigt, dass die Berufungsklägerin ab dem Jahr 1996 lediglich die Erhöhung der Teuerungszulage als freiwillige Leistung ansah und eben gerade nicht die Teuerungszulage an sich. Die Teuerungszulagen wurden denn auch stets ausbezahlt, egal, ob es eine Erhöhung gab oder nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin nicht eine klare Formulierung gewählt hat, was vorliegend ein Leichtes gewesen wäre. Bereits das Gutachten aus dem Jahr 1988 (Klagebeilage Nr. 32) kommt zum selben Schluss: «… Indem die [...] bei jeder Anpassung der Teuerung den Rentnern schriftlich mitteilt, dass sie eine Leistung im entsprechenden Umfang erbringen wird, hat sie sich dazu vertraglich verpflichtet…». Im Wissen um dieses klare Gutachten (egal, ob man heute zum selben Schluss kommen würde) behielt die Berufungsklägerin ihre Praxis bei bzw. änderte im Jahr 1996 sogar noch die Formulierung dahingehend, dass sich der Freiwilligkeitsvorbehalt lediglich auf die Erhöhung bezog. Die Berufungsklägerin richtete die Teuerungszulage unbestrittenermassen für eine Dauer von mindestens 21 Jahren (1993 bis 2014) aus, ohne dabei je eine Kürzung von Leistungen vorzunehmen, auch nicht bei schlechtem Geschäftsgang oder einer tiefen oder negativen Teuerung. Schliesslich zeigen die Akten, dass die Berufungsklägerin jahrzehntelang Rückstellungen zugunsten des pensionierten Personals bilanziert hat (Klagebeilagen Nrn. 20 bis 25; «Die sonstigen Rückstellungen enthalten im Wesentlichen Verpflichtungen gegenüber dem pensionierten Personal»). Die von der Berufungsklägerin erwähnte Freiwilligkeit ist dahingehend zu verstehen, dass es keine gesetzliche Verpflichtung für diese Auszahlung gibt und allfällige künftige Anpassungen nicht garantiert werden. Der Berufungsbeklagte durfte anhand des jährlichen Schreibens und der jahrelangen Auszahlung der Teuerungszulage durch die Berufungsklägerin darauf vertrauen, dass ihm diese auch inskünftig stets ausbezahlt werden. Anhand der Beweislage zu einem anderen Schluss zu gelangen, ist kaum denkbar. Mit ihren eingehenden Ausführungen zur Auslegung der Klausel übt die Berufungsklägerin bloss appellatorische Kritik, wiederholt das, was sie bereits vor der Vorinstanz ausführte und legt lediglich ihre Sichtweise zur Auslegung der Klausel dar. Somit ist die Berufungsklägerin nicht weiter zu hören.
4. Umstritten ist weiter, wie diese Verpflichtung zur Auszahlung der Teuerungszulage rechtlich einzuordnen ist. Die rechtliche Einordnung ist vorliegend insofern von Belang, um zu eruieren, ob die Berufungsklägerin befugt war, die Teuerungszulage einseitig und für die Zukunft zu streichen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen einer Schenkung als erfüllt, wohingegen sie die Voraussetzungen für eine direkte Vorsorgezusage bzw. Ruhegeld als nicht gegeben erachtete. Sie schlussfolgerte, die Ausrichtung der Teuerungszulage sei weder beim Abschluss noch während der Dauer des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Den Ausführungen der Berufungsklägerin ist insofern zu folgen, als sie geltend macht, die Vorinstanz habe mit dieser Schlussfolgerung widersprüchlich argumentiert. Denn die obige Auslegung hat gerade eben ergeben, dass sich die Berufungsbeklagte verpflichtet hatte, die Teuerungszulage auszubezahlen, indem sie die Auszahlung der Teuerungszulage jährlich vorbehaltlos vornahm und zudem den Rentnern schriftlich mitteilte, ob die Teuerungszulage erhöht wird oder nicht. Damit handelt es sich gerade um eine direkte Vorsorgezusage. Auch wenn der BGE 73 II 226 aus dem Jahr 1947 und vor der Einführung der obligatorischen Pensionskasse im Jahr 1985 stammt, kann immer noch darauf abgestellt werden. Eine direkte Vorsorgezusage ist auch formlos gültig. Im Aufsatz «Direkte Vorsorgezusagen des Arbeitgebers, in: Kahil-Wolff Hummer Bettina/Wyler Rémy (Hrsg.), Piliers du droit social, Mélanges en l'honneur de Jacques-André Schneider, Bern 2019, S. 249» führte Adrian von Kaenel im Wesentlichen aus, es handle sich bei der direkten Vorsorgezusage des Arbeitgebers nicht um eine Schenkung, denn das Arbeitsverhältnis und die darin geleistete Arbeit würden rechtlichen Anlass der Zuwendung bilden. Zwar bestehe wie bei der Schenkung eine Begünstigungsabsicht, doch sei sie an die geleistete Arbeit und oft auch an die langjährige Betriebstreue als indirekte Gegenleistung geknüpft. Umgekehrt handle es sich in der Regel auch nicht um Lohn, da keine direkte Beziehung zur Arbeitsleistung bestehe und die soziale Motivation meist überwiege (S. 253). Auf diese Ausführungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Zumindest ein Teil der Teuerungszulage der Berufungsklägerin hing – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – von der Höhe der Rente des jeweiligen Arbeitnehmers ab, sprich von dessen geleisteter Arbeit, da sie in einem Prozentsatz zur Rente ausbezahlt wurde. Vorliegend ist somit von einem Vorsorgeversprechen, einem Vertrag sui generis, und nicht von einer Schenkung auszugehen. Bereits das Gutachten aus dem Jahr 1988 (Klagebeilage Nr. 32) stützte sich für die rechtliche Einordnung (zumindest analog) auf die Lehrmeinungen und Rechtsprechung zum Gratifikationsanspruch gemäss Art. 322d des Obligationenrechts (OR, SR 220) und nicht auf die Bestimmungen der Schenkung. Gründe, die Bestimmungen der Schenkung anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Die Anwendung dieser Bestimmungen wurde im Übrigen von beiden Parteien nicht geltend gemacht.
5. Zur Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Adrian von Kaenel in seinem (bereits genannten) Aufsatz verwiesen werden. Er geht davon aus, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrages während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses innerhalb der vertraglichen und gesetzlichen Schranken problemlos möglich sei, wobei grundsätzlich auch die Leistungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf seine Vorsorgezusage entfalle. Hingegen könnten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze einseitige Leistungsverpflichtungen in der Erfüllungsphase eines Vertrages nicht (mehr) gekündigt werden. Dies lasse sich trefflich mit der nicht unähnlichen Situation beim Versicherungsvertrag illustrieren: Der Versicherer könne nach eingetretenen Leistungsvoraussetzungen der versprochenen Versicherungsleistung selbstverständlich nicht dadurch entgehen, dass er den (möglicherweise sogar fortbestehenden) Versicherungsvertrag kündige. Dieser Rechtsauffassung ist vollumfänglich zu folgen. Die Berufungsklägerin durfte die Teuerungszulage, zu deren Auszahlung sie sich verpflichtet hatte, nicht einseitig streichen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet hat, die Teuerungszulage – ohne Verpflichtung zur Erhöhung – jährlich auszubezahlen. Weiter durfte sie die Teuerungszulage nicht einseitig streichen.
7. Aus der Bestimmung des Schutzes vor übermässiger Bindung gemäss Art. 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, dauert die Bindung nicht ewig, sondern endet mit dem Ableben des Berufungsbeklagten. Die Ausrichtung der Teuerungszulage begann beim Kläger im Alter von 62 Jahren. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern beträgt in der Schweiz ca. 81 Jahre. Somit müsste die Berufungsklägerin die Teuerungszulage während rund 20 Jahren leisten, wobei bei diesem Zeithorizont – unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Berufungsklägerin um eine Aktiengesellschaft und ein [...], welches im Schnitt 60 Jahre betrieben werden kann, handelt – eine übermässige Bindung verneint werden muss.
8. Überdies kann auch dem Argument der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, die damals prekäre wirtschaftliche Situation des [...] hätte es ihr – gestützt auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Dauerschuldverhältnisse von einer Partei bei Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 3) – erlaubt, die Teuerungszulage zu streichen. Wie der Berufungsbeklagte zurecht ausführte, vermochte die Berufungsklägerin keine solch schwierige finanzielle Situation darzulegen, die es f. sie unzumutbar gemacht hätte, das Dauerschuldverhältnis weiterzuführen. Vielmehr legen die Akten gar das Gegenteil nahe. Beispielsweise ergeben die Geschäftsberichte aus den Jahren 2014 – 2020, dass weder die Berufungsklägerin noch ihre Aktionäre finanziellen Probleme gehabt hatten (Klagebeilagen Nr. 34 – 44). Die Berufungsklägerin hätte im Übrigen nicht nur eine schwierige finanzielle Situation zum Kündigungszeitpunkt darlegen müssen, sondern beweisen müssen, dass sich die finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum Beginn der Auszahlung der Teuerungszulage derart verschlechtert hatten. Ein solcher Beweis ist mitnichten erbracht.
9. Auch die Ausführungen der Berufungsklägerin in Bezug auf das Vorliegen eines Erlassvertrages sind rein appellatorischer Natur. Der Berufungsbeklagte hat weder stillschweigend noch anderweitig einen Erlassvertrag mit der Beklagten geschlossen. Die Berufungsklägerin vermag gegen die stringenten Ausführungen der Vorinstanz nichts vorzubringen.
10. Schliesslich ist im Verhalten des Berufungsbeklagten entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein Rechtsmissbrauch zu erblicken. Dem Berufungsbeklagten steht es frei, (innerhalb der Verjährungsfristen) seine Forderungen vor Gericht durchzusetzen.
11. Was das Begehren auf Rückweisung an die Vorinstanz anbelangt, sind keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz ersichtlich, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist.
12. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe dem Berufungsbeklagten die Teuerungszulage seit dem Jahr 2015 bis ans Lebensende auszubezahlen, zu bestätigen. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Da der Streitwert bei unter CHF 30'000.00, konkret bei CHF 22’506.75 liegt, werden in Anwendung von Art. 114 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) keine Gerichtskosten gesprochen. Allerdings hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe der von Rechtsanwalt Mario Schenkel eingereichten Kostennote von CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 4A_102/2024).