Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 15. November 2023       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

 

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien sind seit Januar 2015 verheiratet. Je nach Darstellung von Ehemann oder Ehefrau leben sie seit Januar 2020 oder Oktober 2021 getrennt. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Wie den Vorakten entnommen werden kann, hat die Ehefrau eine voreheliche Tochter mit Jahrgang 2006, die bei ihr lebt. 

2. Am 12. Januar 2022 hatte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht und u.a. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00 pro Monat verlangt. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung schlossen die Parteien am 10. Juni 2022 eine Trennungsvereinbarung ab und vereinbarten u.a. Folgendes:

….

3.   Der Ehemann hat der Ehefrau ab Juli 2022 bis und mit Dezember 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 (inkl. Unterhaltsbeitrag an die nicht gemeinsame Tochter ) zu bezahlen.

4.   Es wird festgestellt, dass mit diesen Zahlungen die Unterhaltsansprüche für die Tochter  bis zur Volljährigkeit abgegolten sind.

….

Die a.o. Gerichtsstatthalterin genehmigte folglich am 24. Juni 2022 die Vereinbarung und das Eheschutzverfahren wurde abgeschlossen.

3. Bereits am 1. Juni 2022 hatte der Ehemann gestützt auf Art. 117 (recte: 114) Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) das vorliegende Scheidungsverfahren angehoben und u.a. beantragt, es sei das hängige Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren umzuwandeln und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Am 10. Juni 2022 beschränkte die Vorderrichterin das Verfahren vorderhand auf die Frage der Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist. Eine Vereinigung beider Verfahren fand nicht statt.

4. Am 7. Oktober 2022 stellte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, dass die Ehegatten übereinstimmende Anträge zum Scheidungspunkt gestellt hätten, weshalb ein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren stattfinde.

5. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 beantragte die Ehefrau als vorsorgliche Massnahme im Ehescheidungsverfahren einen persönlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch von monatlich CHF 2'620.00.

6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 verpflichtete die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin den Ehemann zur Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 2'620.00 an die Ehefrau für die Dauer vom 1. März 2023 bis und mit September 2023 (Ziffer 2 der Verfügung).

7. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. Juli 2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Ziffer 2 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 31. Mai 2023  sei vollumfänglich aufzuheben. 

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) liess sich am 24. Juli 2023 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt das Folgende:

1.   Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   Es sei der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.  Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid damit, dass die Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgten. Diese Verpflichtung beginne mit der Eheschliessung und dauere bis zur Auflösung der Ehe. Die Eigenversorgung gehe einem allfälligen Unterhaltsanspruch jedoch vor, so dass jeder Ehegatte seine Erwerbskapazität vollständig auszuschöpfen habe und dieser nicht primär auf den Unterhalt des anderen Ehegatten zurückgreifen könne. Der Ehefrau habe vorliegend denn auch bereits an der Eheschutzverhandlung bewusst sein müssen, dass sie einen Job suchen und für ihren Unterhalt selber aufkommen müsse. Dies gelte weiterhin. Fakt sei, dass sie (noch) keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und aktuell sozialhilfeabhängig sei (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 sowie Parteibefragung der Ehefrau vom 3. März 2023). Dass die Ehefrau weiterhin keinen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt leisten könne, sei zwar stossend, dürfe aber zufolge Fürsorgepflicht der Ehegatten – welche wie dargelegt auch während eines hängigen Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung fortdauere – nicht zu Lasten des Staates gehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen sei der Ehefrau nochmals eine kurze Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu setzen, während welcher der Ehemann – sofern er leistungsfähig sei – unterhaltspflichtig bleibe.

2. Der Berufungskläger macht geltend, dass das Eheschutzverfahren durchgeführt worden sei, weil die Ehefrau bestritten habe, dass die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen sei. Er habe bereits damals den Wechsel ins Scheidungsverfahren verlangt. Die Parteien hätten sich folglich in der Eheschutzverhandlung gütlich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 bis und mit Dezember 2022 geeinigt. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass nach dieser grosszügigen Übergangsfrist kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Vorderrichterin habe keinen Zweifel daran gelassen, dass von der Ehefrau erwartet werde, dass sie sich aktiv um eine Anstellung bemühe.

In der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 habe die Ehefrau trotz der Vereinbarung vom 10. Juni 2022 erneut vorsorglich einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'620.00 beantragen lassen. Sie habe ausführen lassen, ihre Deutschkenntnisse liessen zu wünschen übrig und ihr Ausländerausweis befinde sich beim Migrationsamt. Sie habe weder eine Bewerbung noch eine Absage eingereicht und sei in Bezug auf die Stellensuche völlig unverbindlich geblieben. Angeblich habe sie sich als [...] und in einem [...] beworben. Auch im Nachgang zur Verhandlung habe sie keine Belege eingereicht. Eine Stelle im [...] habe sie angeblich ausgeschlagen, weil der Lohn zu tief gewesen sein soll. Selbstredend sei sie beweispflichtig für ihre Behauptung, dass sie nicht arbeiten könne. Sie verfüge überdies über eine Bestätigung des Migrationsamts, dass sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei.

Bereits nach der Trennung im Jahr 2019 habe ihr klar sein müssen, dass sie eine Erwerbstätigkeit werde aufnehmen müssen, zumal ihre voreheliche Tochter seit [...] 2022 keiner Betreuung mehr bedürfe. Das Primat der Eigenversorgung gelte bereits ab der Trennung, wenn keine vernünftige Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestehe. Es stelle sich daher die Frage, ob es der Ehefrau möglich gewesen wäre, innerhalb der Frist von 6 Monaten ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage sei dies zu bejahen. Ohnehin lägen keine Belege für erfolgloses Bemühen vor. Die Ehefrau habe nachzuweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um eine Stelle zu finden, aber nur Absagen erhalten habe. Derartige Beweise fehlten völlig. Dass ihr trotzdem noch einmal eine Übergangsfrist von 7 Monaten zugestanden worden sei, sei stossend und widerspreche der neuesten bundesgerichtlichen Praxis.

3. Die Berufungsbeklagte macht geltend im Jahr 2018 sei ein Strafverfahren eingeleitet worden wegen massiver Vorfälle von häuslicher Gewalt des Berufungsklägers gegen sie. Die Parteien hätten sich danach wieder versöhnt und das Eheleben wieder aufgenommen. Der Berufungskläger habe die eheliche Wohnung erst im November 2021 endgültig verlassen. Gegenüber dem Migrationsamt hätten sie noch am 4. Oktober 2019 unterschriftlich bestätigt, dass sie in einer tatsächlich gelebten ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Der Ehemann habe das Scheidungsverfahren am 31. Mai 2022 eingeleitet, als eben die Trennungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Bezeichnenderweise gebe der Berufungskläger als Wohnsitz nach wie vor die Adresse an der [...]strasse  in [...] an. Wie der Berufungskläger richtig ausführe, sei sie seit der Heirat im Jahr 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen, mit Ausnahme einiger Schnupper- und Probiertage. Die Parteien hätten sich auf eine klassische Rollenteilung geeinigt. Es treffe zu, dass sich die Parteien in der Verhandlung vom 10. Juni 2023 auf einen Unterhaltsbeitrag bis und mit Dezember 2022 geeinigt hätten. Falsch sei, dass man davon ausgegangen sei, die Ehefrau habe ab Januar 2023 keinen Unterhalt mehr zugut. Der Unterhaltsbeitrag sei nur deshalb befristet worden, weil der Ehemann bereits das Scheidungsverfahren anhängig gemacht habe. Man habe beabsichtigt, die Unterhaltsfrage im Scheidungsverfahren definitiv zu lösen. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge gälten weiterhin als Unterhalt im Eheschutzverfahren und nicht als vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Der Berufungskläger sei bereits aufgrund der ehelichen Solidarität zur Zahlung von Unterhalt an die Ehefrau verpflichtet. Die gewählte Rollenverteilung habe massgeblichen Einfluss auf die (Arbeits-)Biographie der Berufungsbeklagten und ihre Schwierigkeiten zur Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gehabt. Sie flüchte sich keineswegs in Ausreden, sondern sei seit der Trennung und ihrer allmählichen Genesung von ihrer [...]erkrankung stets bemüht gewesen, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Aufgrund der Besonderheiten (klassische Rollenverteilung, kaum Deutschkenntnisse, keine Arbeitserfahrung, gesundheitliche Einschränkungen etc.) sei es ihr bis heute nicht gelungen, eine Anstellung zu finden. Ihr sei die Arbeitsaufnahme nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr greife aufgrund der speziellen Situation die eheliche Solidarität bis mindestens zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe.

Der Ehegattenunterhalt sei im Eheschutzverfahren befristet worden, weil der Berufungskläger damals bereits das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht habe. Daher sei absehbar gewesen, dass zeitnah über nacheheliche Unterhaltsbeiträge bzw. vorsorgliche Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren zu befinden gewesen sei. Der Berufungsbeklagten sei es bis jetzt nicht gelungen ein Erwerbseinkommen zu generieren, das ihren gebührenden Unterhalt decke. Dies sei ihr auch nicht ohne weiteres zumutbar, zumal sie während Jahren nie ernsthaft gearbeitet habe bzw. habe arbeiten müssen. Vielmehr habe sie sich darauf eingestellt, zeitlebens den ehelichen Haushalt zu besorgen und ihre minderjährige Tochter grosszuziehen. Derzeit sei sie erwerbstätig, das Einkommen reiche jedoch bei weitem nicht aus, um ihre Existenz zu sichern. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Unterhaltsbeitrag während bestehender Ehe grundsätzlich nicht zu befristen. Das gelte hier umso mehr, als die Berufungsbeklagte bereits nach der Einigungsverhandlung intensiv nach einer Stelle gesucht habe. Sie wolle sich so rasch als möglich aus der finanziellen Abhängigkeit vom Ehemann lösen. Bis dahin habe sie der Berufungskläger zu unterstützen.

4.1 Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 308 E. 5.2 ausgeführt: «Für den nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 125 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist subsidiär zur Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 141 III 465 E. 3.1; 134 III 145 E. 4).» Die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit besteht als Grundsatz bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 249 a.a.O.; 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2).  

4.2 Die Parteien lebten bis zur endgültigen Trennung je nach Standpunkt ca. fünf bzw. ca. sieben Jahre zusammen. Der Ehe ist kein gemeinsames Kind entsprossen. Es handelt sich um eine klassische Kurzehe, die grundsätzlich keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründet. Mit der endgültigen Trennung wurde die Ehefrau von der Pflicht zur Führung des ehelichen Haushalts entbunden, wodurch sie frei war, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Vorliegend kommt hinzu, dass die voreheliche Tochter der Ehefrau im [...] 2022 16 Jahre alt geworden ist und keine Betreuung mehr benötigt, die Ehefrau bereits vor der Ehe in der Schweiz gearbeitet hat und auch während der Ehe im Jahr 2018 kurze Zeit erwerbstätig war. Dass die Ehefrau im jetzigen Zeitpunkt durch ihre Erkrankung noch in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist weder konkret behauptet noch nachgewiesen.

4.3 Der Berufungskläger beruft sich darauf, dass man die Unterhaltspflicht mit der Vereinbarung vom 10. Juni 2022 ein für alle Mal geregelt habe und darüber hinaus kein Anspruch auf Unterhalt bestehe. Die Berufungsbeklagte behauptet, der Unterhaltsbeitrag sei wegen des vom Ehemann eingereichten Ehescheidungsverfahrens zeitlich begrenzt worden, um den Unterhalt für die Dauer des Verfahrens in jenem Verfahren (neu) zu regeln. 

Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ZPO) trifft das Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für deren Aufhebung       oder Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO).  Das Bundesgericht hat sich mit Blick auf diese gesetzliche Regelung bereits mehrfach zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht geäussert. Demnach bleiben Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (zum Ganzen: BGE 148 III 95 E. 4.2; vgl. weiter BGE 138 III 646 E. 3.3.2; 137 III 614 E. 3.2.2; 129 III 60 E. 2 und 3 [zu aArt. 137 ZGB]; Urteil 5A_13/2019 und 5A_20/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.1, vgl. auch BGE 134 III 326 E. 3.2). 

Nach der oben dargestellten ständigen Praxis des Bundesgerichts bestand eben gerade kein Grund für die Befristung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren im Hinblick auf das bereits eingeleitete Ehescheidungsverfahren. Hätten die Parteien dies aus irgendeinem Grund dennoch vorbehalten wollen, wäre wegen der Aussergewöhnlichkeit der Klausel ohne Zweifel ein entsprechender Vormerk in die Vereinbarung vom 10. Juni 2022 aufgenommen worden. Die Befristung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren spricht somit dafür, dass damit die Unterhaltspflicht des Ehemannes abgegolten sein sollte.

4.4 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass man sich gütlich über die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens geeinigt habe, weshalb man nachträglich nicht darauf zurückkommen könne.

Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB, SR 210) auf einer Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1). Das Gericht genehmigt eine im Eheschutzverfahren geschlossene Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Es nimmt nach Art. 279 Abs. 1 ZPO insoweit eine inhaltliche Kontrolle der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vor, als diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180).

Vorliegend haben die Parteien die Vereinbarung vom 10. Juni 2022 an der Eheschutzverhandlung unter Mithilfe der a.o. Gerichtsstatthalterin getroffen und diese wurde anschliessend in das Eheschutzurteil aufgenommen. Dieses Vorgehen impliziert von vornherein, dass die Vereinbarung nach Ansicht der Vorderrichterin angemessen war.

4.5.1 Die Parteien hatten sich am 10. Juni 2022 auf einen befristeten Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bis und mit Dezember 2022 geeinigt. Beim Gesuch der Ehefrau um vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren handelte es sich folglich nicht um die originäre Festsetzung von vorsorglichen Massnahmen, sondern materiell um die Abänderung der einvernehmlich geregelten Eheschutzmassnahmen. Daran ändert nichts, dass der vereinbarte Unterhaltsbeitrag vor dem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren erloschen war. Entsprechend gelten die Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen. Es stellt sich daher die Frage, ob ausreichende Gründe für die Abänderung der Eheschutzmassnahme vorlagen.

Eine Abänderung von Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmen ist zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner insofern angebracht, als dass sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3, Zusammenfassung in: FamPra.ch 2007 S. 373; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2021 E. 2.2).

4.5.2 Ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren begründete die Ehefrau anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 vor der Vorderrichterin wie folgt: «Die Ehefrau möchte arbeiten und wird es auch. Bisher war es aber nicht ganz so einfach. Die Deutschkenntnisse lassen zu wünschen übrig und sie hat ausserdem keinen Ausweis. Die Schuld trägt der Ehemann. Er hat Eingaben an das Migrationsamt gemacht. Jetzt klärt das Migrationsamt die Sache genau ab, was dazu geführt hat, dass sich der Ausweis seit einem Jahr in Überprüfung befindet. Aufgrund dessen findet die Ehefrau keinen Job, obwohl sie Jobangebote gehabt hätte.» Mithin beruft sich die Berufungsbeklagte auf Tatsachen die bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Juni 2022 bestanden haben und den Parteien bekannt waren. Namentlich die mangelhaften Deutschkenntnisse der Berufungsbeklagten waren sogar Thema des Eheschutzverfahrens, ebenso der notwendige Besuch eines Deutschkurses.

Anlässlich der Einigungsverhandlung liess die Berufungsbeklagte neu vorbringen, dass die Prüfung ihres Aufenthaltsstatus seit mehr als einem Jahr andauere und sie deshalb keinen Ausweis habe und auch keinen Job finde (vgl. Protokoll Einigungsverhandlung, S. 3). Der Berufungskläger bestreitet dies. Er macht geltend, dass die Ehefrau über ein Papier verfüge, das bescheinige, dass sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei.

4.5.3 Bekannte Tatsachen rechtfertigen i.d.R. keine Abänderung von vorsorglichen Massnahmen, es sei denn, eine vorausgesetzte Tatsache hätte sich nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. sich nicht wie vorgesehen verwirklicht.

Die mangelnden Deutschkenntnisse der Berufungsbeklagten rechtfertigen eine nachträgliche Abänderung der Vereinbarung nicht. Diese waren bereits im Juni 2022 bekannt und wurden anlässlich der Verhandlung als Problem thematisiert. Zudem kann allein die Berufungsbeklagte etwas daran ändern, indem sie entsprechende Anstrengungen unternimmt. Es ist an ihr, nötigenfalls weitere Kurse zu besuchen, wenn ihr derzeitiges Sprachniveau nicht zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ausreicht.

Bezüglich der Behauptung der Berufungsbeklagten, dass sie derzeit über keinen Ausweis verfüge und deshalb nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei, fehlt es am Nachweis. Weder hat die Berufungsbeklagte vorinstanzlich eine entsprechende Urkunde ins Recht gelegt noch hat sie diesbezüglich hier oder bei der Vorinstanz einen Beweisantrag gestellt. Dem im Berufungsverfahren auszugsweise (S. 1) eingereichten Schreiben des Migrationsamtes vom 23. Juni 2023 (Berufungsantwortbeil. 1) lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Zudem besteht die Situation nach der Darstellung der Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2023 seit «mehr als einem Jahr» (Protokoll Einigungsverhandlung, S. 3). Mithin hat sich die Situation nicht geändert, seit die Parteien im Juni 2022 die Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen haben. Damals war keine Rede davon, dass die Berufungsbeklagte wegen der Überprüfung ihrer Aufenthaltsgenehmigung nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei. Die Berufungsbeklagte erklärt weder hier noch vorinstanzlich, weshalb das heute der Fall sein soll und es im Juni 2022 nicht war.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte am 17. März 2023 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Berufungsantwortbeil. 3) und mindestens im April und Mai 2023 auch gearbeitet hat (Berufungsantwortbeil. 4 und 5). Mithin hat sie damit den Tatbeweis erbracht, dass sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist.

Die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht belegt. Es ist daher von keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.  

4.5.4 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte für die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche keinerlei Beweismittel eingereicht hat. Überhaupt fehlen jegliche Belege ihrer (erfolglosen) Bemühungen zur Stellensuche. Ihre Behauptung kann somit nicht verifiziert werden.

4.5.5 Es gibt nach dem Gesagten keinen Grund, die Unterhaltsvereinbarung vom 10. Juni 2022 abzuändern. Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 31. Mai 2023 wird aufgehoben.

III.

1. Die Berufungsbeklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sind die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Die Berufungsbeklagte ist offensichtlich prozessarm, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist.

2. A.___ hat mit seinem Begehren obsiegt. Nach dem Verfahrensausgang hat B.___ die Kosten des Berufungsverfahren zu bezahlen. Diese werden unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der B.___ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat B.___ ausserdem an A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von der Parteivertreterin von A.___, Rechtsanwältin Hintermann, geltend gemachte Aufwand gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, ebenso wenig der angewendete Stundenansatz von CHF 250.00. Die Parteientschädigung wird deshalb antragsgemäss auf CHF 2'039.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.) und ist zahlbar durch B.___.

4. Der Parteivertreter von B.___, Rechtsanwalt Bloch, macht einen Aufwand von 6,68 Stunden und Auslagen von CHF 53.20 geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat an Rechtsanwalt Bloch CHF 1'424.20. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts zulasten von B.___ beläuft sich auf CHF 431.65.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der a.o. Gerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 31. Mai 2023  wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.    B.___ hat an A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'039.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'424.20 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 431.65 (Differenz zum vollen Honorar) sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler