Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung auf Klage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich [...] 2018 in [...]. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2020. Die Ehegatten leben seit dem 8. Juni 2020 getrennt. Vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt führten sie ein Eheschutz- sowie zwei Abänderungsverfahren. Anlässlich des zweiten Abänderungsverfahrens wurde der gemeinsame Sohn unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt.
2. Mit Klage vom 9. Juni 2022 machte der Ehemann vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB anhängig.
3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 24. April 2023 schied der Vorderrichter die Ehe der Parteien, beliess den Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und stellte ihn unter die alternierende Obhut der Eltern mit Wohnsitz beim Vater. Die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge regelte er wie folgt (Ziffer 7 [bereits in der berichtigten Fassung]):
«Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Phase I: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2025:
CHF 320.00 (Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);
- Phase II: ab 1. August 2025 bis 31. Januar 2030:
CHF 550.00 (Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 380.00);
- Phase III: ab 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2033:
CHF 550.00 (Barunterhalt CHF 210.00, Betreuungsunterhalt CHF 340.00);
- Phase IV: ab 1. August 2033 bis 31. Januar 2036:
CHF 440.00 (Barunterhalt CHF 250.00, Betreuungsunterhalt CHF 190.00);
- Phase V: ab 1. Februar 2036 bis 31. Januar 2038:
CHF 550.00 (Barunterhalt CHF 290.00, Betreuungsunterhalt CHF 260.00).
Die vom Ehemann bezogenen Familienzulagen hat er für den von ihm direkt zu bezahlenden Barunterhalt des Kindes zu verwenden und ist demnach nicht zusätzlich zu den obigen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.»
4.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 14. September 2023 fristgerecht Berufung. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 7 des Urteils vom 24. April 2023 (mit Ausnahme der Regelung bezüglich der bezogenen Familienzulagen) aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den [Sohn] folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
2.1 Phase 1: ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Juli 2024: CHF 320.00 (Barunterhalt CHF 170.00; Betreuungsunterhalt CHF 150.00)
2.2 Phase 2: ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2030: höchstens CHF 45.00 (nur Barunterhalt)
2.3 Phase 3: ab 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2033: höchstens CHF 138.00 (nur Barunterhalt)
3. Ab dem 1. August 2033 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den Sohn C.___, geb. [...] 2020, folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
3.1 Phase 4: ab 1. August 2033 bis 31. Januar 2036: mindestens CHF 26.00 (nur Barunterhalt)
3.2 Phase 5: ab 1. Februar 2036 bis 31. Januar 2038: mindestens CHF 237.00 (nur Barunterhalt)
4. Es sei dem Berufungskläger für das mit vorliegender Eingabe angehobene Berufungsverfahren rückwirkend per 2. August 2023 die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.2 Mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2023 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, rückwirkend per 18. September 2023.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Ziffer 7 des angefochtenen Urteils und damit gegen die vom Vorderrichter festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge.
2.1 Der Vorderrichter berechnete die Kindesunterhaltsbeiträge mithilfe der dem Urteil beigelegten Berechnungsblätter. Da zum einen die verfügbaren Mittel des Ehemannes und des Sohnes sowie die einzelnen Bedarfspositionen mit Ausnahme der Steuern nicht umstritten sind, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
2.2 Bei der Ehefrau ging der Vorderrichter von einem (hypothetischen) monatlichen Nettolohn in einem Vollzeitpensum von CHF 4'000.00 aus.
2.3. Der Vorderrichter errechnete den Kindesunterhalt in Anlehnung an das Schulstufenmodell in folgenden fünf Phasen:
Phase I: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2025 (Einschulung Sohn);
Phase II: ab 1. August 2025 bis 31. Januar 2030 (10. Altersjahr Sohn);
Phase III: ab 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2033 (Eintritt Sohn Oberstufe);
Phase IV: ab 1. August 2033 bis 31. Januar 2036 (16. Altersjahr Sohn);
Phase V: ab 1. Februar 2036 bis 31. Januar 2038 (18. Altersjahr Sohn).
Für die einzelnen Phasen rechnete er den Parteien folgende Pensen an:
Phase I: Ehemann 70 %, Ehefrau 30 %;
Phase II: Ehemann 80 %, Ehefrau 70 %;
Phase III: Ehemann 80 %, Ehefrau 70 %;
Phase IV: Ehemann 90 %, Ehefrau 90 %;
Phase V: Ehemann 100 %, Ehefrau 100 %.
2.4 Den sich bei den Akten befindenden Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass der Vorderrichter die Kinderabzüge Kanton und Bund sowie den ermässigten Tarif Kanton beim Ehemann und Kindsvater anrechnete. In den Phasen mit Überschuss, verteilte er diesen nach grossen und kleinen Köpfen. Den Ausgleich Barunterhalt Kind(er) nahm er im Verhältnis 70 % Ehemann und 30 % Ehefrau vor.
3.1 Der Berufungskläger moniert, bei der Berufungsbeklagten sei zu Unrecht kein Anteil am 13. Monatslohn aufgerechnet worden. Wie bei seinem Einkommen sei auch der Ehefrau monatlich ein Anteil am 13. Monatslohn anzurechnen.
3.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, so oder anders sei der vom Vorderrichter angerechnete Lohn von CHF 4'000.00 netto pro Monat bei einem Pensum von 100 % viel zu hoch. Ausgehend von ihrem derzeit erzielten Stundenlohn könne sie in einem Vollzeitpensum zwischen CHF 2'900.00 und CHF 3'200.00 erzielen.
3.3 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn dieses zu erzielen ihnen zumutbar und möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_107/2023 vom 30. August 2023 E. 3.5.1 mit Verweis auf BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 III 13 E. 5).
3.4 Im (zweiten) Urteil betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen vom 7. September 2022 wurde zum Einkommen der Ehefrau Folgendes festgehalten: «Per 18. August 2022 ist die Ehefrau bei der […] AG als Zustellerin im Stundenlohn von brutto CHF 20.00 zzgl. Ferienentschädigung angestellt. Gemäss Ausführungen des Vertreters der Ehefrau anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2022 arbeite die Ehefrau 7 Stunden pro Woche und verdiene netto ca. CHF 500.00. Zufolge alternierender Obhut und folglich frei gewordener Arbeitskapazität hat die Ehefrau ihr Pensum jedoch zu erhöhen, wobei ihr eine angemessene Übergangsfrist zur entsprechenden Erhöhung zu gewähren ist. Unter vorliegenden Gegebenheiten und insbesondere in Anbetracht dessen, dass bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde, ist es angemessen und gerechtfertigt, vorübergehend ein Pensum von 30 % resp. ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'200.00 zu berücksichtigen; ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 bei einem 100 %-Pensum. Anlässlich des bereits hängigen Ehescheidungsverfahrens wird erneut über die Einkommenskapazität der Ehefrau (wie auch des Ehemannes) zu befinden sein.»
3.5 Der Vorderrichter hat der Ehefrau also - wie bereits erwähnt - nicht den effektiven Nettolohn, sondern ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch wenn der Vorderrichter keine weiteren Ausführungen zu diesem Einkommen macht, ist es nicht zu beanstanden, was folgt: Die Ehefrau ist jung und gesund. Sie absolvierte bereits diverse Deutschkurse und hat Arbeitserfahrung im Verkauf. In diesem Bereich aber auch z.B. in der Gastronomie wird es der Ehefrau möglich sein, den vom Vorderrichter verfügten Nettolohn zu erzielen. Aufgrund der Höhe des vom Vorderrichter festgesetzten Nettolohnes ist – auch wenn nicht separat in den Berechnungsblättern aufgeführt – davon auszugehen, dass der 13. Monatslohn schon hinzugerechnet worden ist. Wie bereits aufgezeigt, wurde anlässlich der verfügten vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Abänderungsverfahrens von einem Netto-Vollzeitverdienst der Ehefrau in der Höhe von CHF 4'000.00 ausgegangen (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2022). Weder die Ehefrau noch der Ehemann opponierten damals dagegen. Zudem ging der Ehemann in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 22. März 2023 selbst davon aus, dass die Ehefrau ein Einkommen von CHF 3'957.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (AS 138).
3.6. Aufgrund des Gesagten sind die vom Vorderrichter der Ehefrau angerechneten verfügbaren Mittel von CHF 4'000.00 (inkl. 13. Monatslohn) in einem Vollzeitpensum nicht zu beanstanden. Die Rüge des Ehemannes ist diesbezüglich unbegründet.
4.1 Der Berufungskläger moniert, der Sohn werde am […] 2024 das vierte Lebensjahr vollendet haben und am 1. August 2024 eingeschult werden. Gründe, weshalb es dannzumal zu keiner Einschulung kommen sollte, seien keine ersichtlich. Infolgedessen sei der Berufungsbeklagten die Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 70 % bereits ab dem 1. August 2024 möglich und zumutbar. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren sei zu lange. Korrekterweise ende die Phase 1 also bereits am 31. Juli 2024.
4.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht grundsätzlich, dass das Kind allenfalls bereits im August 2024 das erste Kindergartenjahr besuchen werde. Sie führt aus, offenbar habe es die Vorinstanz als angezeigt erachtet, die Einschulung ein Jahr zu verschieben, weil das Kind durch die persönlichen Konflikte zwischen den Eltern traumatisiert sei. Hinzu komme, dass sie sich sehr intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe, jedoch nichts finde. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei ihr deshalb erst ab 1. August 2025 zuzumuten. Allerdings sei es nicht zulässig, das ihr zumutbare Arbeitspensum auf 70 % zu erhöhen. Angesichts der Betreuungsanteile, verbleibe lediglich Raum für ein 50 % Pensum. Sie habe niemanden, der die Betreuung des Sohnes übernehmen könne und sie wolle ihn persönlich betreuen.
4.3 Nach dem Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden (vgl. statt vieler BGE 144 III 481).
4.4 Der Sohn der Parteien wurde am […] 2020 geboren. Grundsätzlich wird er im August 2024 eingeschult werden. Gründe, warum die Einschulung erst später erfolgen sollte, sind keine ersichtlich. Eine Traumatisierung des Sohnes – wie sie die Berufungsbeklagte vorbringt – geht aus den Akten nicht hervor. Der Vorderrichter hat nicht begründet, warum er der Auffassung ist, der Sohn werde erst im Jahr 2025 eingeschult. Eine Begründung hätte sich diesbezüglich aber aufgedrängt.
4.5 Entsprechend dauert die 1. Phase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2024. Die Rüge des Ehemannes ist diesbezüglich begründet. Konsequenterweise ist dann aber auch davon auszugehen, dass der Sohn mit 12 Jahren und damit im Jahr 2032 (und nicht wie vom Vorderrichter angenommen im Jahr 2033) in die Sekundarstufe übertritt. Davon ist auch die damalige Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 ausgegangen (AS 121).
4.6 Zum Vorbringen der Ehefrau, wonach ihr infolge der persönlichen Betreuung des Kindes (ab Einschulung des Sohnes [vorerst]) nur ein 50 % Pensum zumutbar sein soll, ergibt sich Folgendes: Das Schulstufenmodell ist auf den Fall der alleinigen Obhut zugeschnitten. Demnach darf grundsätzlich ein höheres Pensum bei einer alternierenden Obhut erwartet werden. Wie hoch dieses sein soll, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Ausgehend davon, dass beide Elternteile ab Einschulung bei einer alleinigen Obhut zusammen insgesamt ein 150 %-Pensum leisten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit 50:50 Betreuung – wie vorliegend – von jedem Elternteil rein rechnerisch ein 75 %-Pensum verlangt werden. Das vom Vorderrichter angenommene 70 % Pensum der Ehefrau ab Einschulung des Kindes ist deshalb nicht zu beanstanden. Besonders im Verkauf – wo die Berufungsbeklagte bereits Berufserfahrung hat – aber auch in der Gastronomie sind Arbeiten (auch) am Wochenende die Regel. Entsprechende Stellen sind auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Die angepasste Betreuung ab Kindergarteneintritt ermöglicht es der Kindsmutter ihre Arbeit entsprechend auszurichten.
5.1 Der Berufungskläger rügt, die von der Vorinstanz eingesetzten Steuerbeträge seien offensichtlich falsch. Die Kinderabzüge und der ermässigte Tarif seien (ausschliesslich) bei ihm (als gemäss Vorinstanz Unterhaltspflichtigen) und damit beim falschen Ehegatten berücksichtigt worden.
5.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Berufungskläger übersehe, dass er die an sie geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen könne, während sie die Alimente als Einkünfte zu versteuern habe. Das vorinstanzliche Urteil spreche ihr Alimente für den Sohn im Umfang von ca. CHF 550.00 monatlich zu. Dies entspreche in etwa dem Betrag, den das Steuergesetz als Kinderabzug festlege (CHF 6'500.00 jährlich). Wenn also der Berufungskläger jährlich gut CHF 6'000.00 als Kinderalimente bezahle, könne er diesen Betrag vollumfänglich von den Einkünften abziehen. Demgegenüber müsse sie die erhaltenen Alimente als Einkommen versteuern, könne im Gegenüber aber den Kinderabzug in etwa gleicher Höhe geltend machen. Es handle sich somit um ein Nullsummenspiel.
5.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen.
5.4 Ziffer 14.5 des Kreisschreibens Nr. 30 - Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt – soweit vorliegend relevant – was folgt: Besteuerung der getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, mit oder ohne alternierende Obhut, mit Unterhaltszahlungen. Wird ein Abzug für die Unterhaltsbeiträge für das Kind nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von einem Elternteil geltend gemacht, erfolgt die Besteuerung der Eltern folgendermassen: Unterhaltszahlungen: Die Unterhaltsbeiträge für das Kind sind vom Empfänger zu versteuern. Der leistende Elternteil kann diese Alimentenleistungen in Abzug bringen. Der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen erhält, kann den Kinderabzug sowie den Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind geltend machen. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, wird zum Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, erhält den Grundtarif besteuert.
5.5 Leistet ein Elternteil für das minderjährige Kind Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil, können solche Unterhaltsbeiträge nach dem Gesagten vom Leistenden vom Einkommen abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG); hingegen kann er keinen Kinderabzug geltend machen, zumal der andere Elternteil die erhaltenen Alimente als Einkommen versteuern muss (Art. 23 lit. f DBG). Diese steuersystematische Umverteilung von Ressourcen (vgl. BGE 133 II 305 E. 6.5, übersetzt in Pra 2008 265; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_437/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.2 und 2.3) hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt, Anspruch auf den Kinderabzug hat (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_905/2017 vom 11. März 2019 E. 2.1.2; 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 3.2 und 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 E. 2.3.2). Vereinfacht gesagt, stehen die kinderbezogenen Steuererleichterungen (Kinderabzug, Tarifermässigung) demjenigen Elternteil zu, der diese empfängt (vgl. zum Ganzen auch: Daniel Bähler/Annette Spycher: Berechnungsblatt alternierende Betreuung [Nr. 15] Version 2022, 18.02.2024 mit Verweis auf Daniel Bähler in: Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, Kapitel 12 Unterhalt und Steuern, Rz. 52 ff.).
5.6 Die Ehefrau empfängt die Unterhaltsbeiträge für den Sohn. Ihr stehen deshalb die vorgenannten Steuererleichterungen zu. Die Rüge des Ehemannes ist diesbezüglich begründet.
6.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe den Überschuss falsch verteilt. Infolge Verzichts der Berufungsbeklagten auf nachehelichen Unterhalt sei der Überschussanteil ihm zu belassen.
6.2 Die Berufungsbeklagte bemerkt, das angefochtene Urteil spreche ihr gar keinen persönlichen Unterhalt zu.
6.3 Im Urteil 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 (vgl. auch FamPra.ch 4/2023, S. 1083) hält das Bundesgericht fest, dass die Eltern bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen für den Barbedarf der Kinder im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit aufzukommen haben. Die Kinder haben überdies Anspruch auf einen Anteil am Überschuss der Eltern, welcher grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Kinder aufzuteilen ist. Bei hälftiger Betreuungsaufteilung finanzieren die Eltern den Überschussanteil auf dem Barunterhalt des Kindes ebenfalls im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit. In demselben Verhältnis haben die Eltern auch für ausserordentliche Kinderkosten aufzukommen.
6.4 Wie bereits erwähnt, hat der Vorderrichter in den Phasen, in denen ein Überschuss resultierte, diesen nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und das Kind verteilt. Die Berufungsbeklagte hat auf Unterhaltszahlungen verzichtet. Die Argumentation des Berufungsklägers ist daher nicht völlig von der Hand zu weisen. Die vorgenommene vorinstanzliche Berechnung führt aber zu keinem unbilligen Ergebnis, weshalb es dabei bleibt.
7.1 Während der Berufungskläger vorbringt, ab 1. August 2024 (Phase 2) bestehe kein Anspruch (mehr) auf einen Betreuungsunterhalt, ab diesem Zeitpunkt könne die Ehefrau ihre Lebenskosten durch eigenes Erwerbseinkommen decken, entgegnet die Berufungsbeklagte, es bestehe sehr wohl ein entsprechender Anspruch.
7.2 Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 554 Ziff. 1.5.2 und 576 Ziff. 2.1.3).
7.3 Soweit die Berufungsbeklagte ihren (familienrechtlichen) Bedarf nicht decken kann, weil ihre Erwerbstätigkeit durch die Betreuung des Sohnes eingeschränkt ist, hat sie bzw. der Sohn grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Ehefrau kann ihren Bedarf ab der Phase II selber decken. Ab dieser Phase ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Die Rüge des Ehemannes ist begründet.
8.1 Abschliessend rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Verteilung der Leistungsfähigkeit beim Ausgleich des Barunterhalts ab der 2. Phase falsch vorgenommen. Er verweist auf BGE 147 III 265 E. 5.5.
8.2 Die Berufungsbeklagte bemerkt, der Berufungskläger bringe hier lediglich vor, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Leistungsfähigkeit beim Ausgleich des Barunterhalts ab der Phase 2 falsch sein solle. Mit keinem Wort begründe er, was genau an der Berechnung falsch sein soll. Er verweise lediglich auf Entscheide des Bundesgerichts. Damit genüge er seiner Pflicht, seine Anträge zu begründen, in keiner Art und Weise.
8.3 Der Einwand der Berufungsbeklagten erfolgt zu Recht. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
8.4 Gemäss der vom Berufungskläger angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die finanziellen Lasten bei je hälftigen Betreuungsanteilen – wie vorliegend – proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix zu verteilen (BGE 147 III 256 E. 5.5 m.w.H.). Der Berufungskläger, welcher unbestritten die wirtschaftlich leistungsfähigere Partei ist, hätte aufzeigen sollen, aus welchen Gründen die vom Vorderrichter vorgenommen Aufteilung 70 zu 30 nicht angehe und welche Aufteilung seiner Auffassung nach zu einem gerechten Ergebnis geführt hätte. So wäre es ihm ein Leichtes gewesen, z.B. auf die Verteilung der ausserordentlichen Kinderkosten (Verhältnis 60 zu 40) hinzuweisen. Auf die entsprechende Rüge ist nicht einzutreten.
9. Aufgrund des Gesagten erfährt die Unterhaltsberechnung zwei Änderungen: Zum einen ist davon auszugehen, dass der Sohn im Sommer 2024 eingeschult wird. Die Phasen sind entsprechend anzupassen. Zum andern ist eine Anpassung bei den Kinderabzügen und beim ermässigten Tarif vorzunehmen. Die Höhe der Unterhaltszahlungen sind erst ab der Phase 2 wie folgt anzupassen (die Höhe der Unterhaltszahlung in Phase I ist unbestritten):
Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Phase I: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2024:
CHF 320.00 (Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);
- Phase II: ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2030:
CHF 290.00 (Barunterhalt);
- Phase III: ab 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032:
CHF 345.00 (Barunterhalt);
- Phase IV: ab 1. August 2032 bis 31. Januar 2036:
CHF 135.00 (Barunterhalt);
- Phase V: ab 1. Februar 2036 bis 31. Januar 2038:
CHF 205.00 (Barunterhalt).
Zu ergänzen ist, dass in der Phase III ein Manko resultierte. Die Steuern wurden deshalb nur anteilsmässig angerechnet.
10.1 Beide Parteien ersuchen auch für das Berufungsverfahren um integrale unentgeltliche Rechtspflege.
10.2 Beide Parteien sind ausgewiesen prozessarm. Wie bereits vor Vorinstanz wird ihnen die vollumfängliche integrale Rechtspflege gewährt.
11.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Ehemannes teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund dessen und zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
11.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt.
11.3 Die von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung des URP-Tarifs sind die Kostennoten von Rechtsanwalt Andreas Wehrle auf total CHF 3'663.50 und diejenige von Rechtsanwalt Guido Fischer auf total CHF 2'259.00 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt Andreas Wehrle CHF 1'090.15 und für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 883.15.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. April 2023 aufgehoben. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Phase I: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2024:
CHF 320.00 (Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);
- Phase II: ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2030:
CHF 290.00 (Barunterhalt);
- Phase III: ab 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032:
CHF 345.00 (Barunterhalt);
- Phase IV: ab 1. August 2032 bis 31. Januar 2036:
CHF 135.00 (Barunterhalt);
- Phase V: ab 1. Februar 2036 bis 31. Januar 2038:
CHF 205.00 (Barunterhalt).
Die vom Ehemann bezogenen Familienzulagen hat er für den von ihm direkt zu bezahlenden Barunterhalt des Kindes zu verwenden und ist demnach nicht zusätzlich zu den obigen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Wehrle eine Entschädigung von CHF 3'663.50 und Rechtsanwalt Guido Fischer eine solche von CHF 2'259.00 zu bezahlen.
5. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Wehrle CHF 1'090.15 und für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 883.15.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann