Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 7. November 2019 (Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) auf Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2018 (ZKBER.2018.7) ein. Darin verlangte er, dass er keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu bezahlen habe und dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil eingestellt werde. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
2. An der Verhandlung vom 25. Mai 2021 vereinbarten die Parteien, dass das Verfahren bis Ende Oktober 2022 sistiert werden solle und dass der Kläger bis Ende der Sistierung weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Autounfall einzureichen habe. Darauf verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin den Kläger unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Zuwiderhandlungsfall, die Unterlagen bis spätestens zum Ende der Sistierung des Verfahrens einzureichen.
3. Mit Urteil vom 4. April 2023 trat die Amtsgerichtsstatthalterin auf die Klage nicht ein, da der Kläger die von ihm verlangten Unterlagen bis Ende der Sistierung nicht eingereicht hatte.
4. Das begründete Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin wurde dem Kläger per Rechtshilfe zugestellt. Das Zustellungszeugnis konnte allerdings erst am 19. Dezember 2023 erhältlich gemacht werden. Gemäss Zustellungszeugnis wurde das Urteil am 25. August 2023 zugestellt. Die am 25. September 2023 beim Obergericht eingereichte Berufung erweist sich somit als rechtzeitig. Der Kläger (im Folgenden der Berufungskläger) beantragt in seiner Berufung,
« 1.
dem Kläger auch für das Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Kosten des Rechtsanwalts Markus Weber zu übernehmen,
2.
dem Kläger nachzulassen, die wie in der Verhandlung vom 25. Mai 2021 beschlossenen bis Ende Oktober 2022 einzureichenden Unterlagen nachzureichen,
3.
auf die Klage des Klägers vom 07. November 2019 einzutreten,
4.
die Unterhaltsverpflichtung des Klägers dahingehend abzuändern, dass momentan kein Unterhalt mehr geschuldet wird.»
5. Zur Begründung bringt der Berufungskläger vor, dass er nicht in der Lage sei, den Unterhalt zu leisten. Weiter schildert er seine schwierigen finanziellen und persönlichen Verhältnisse. Dazu reicht er verschiedene Belege ein.
6. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 38).
7. Diesen Anforderungen genügt die Berufung in keiner Weise. Der Berufungskläger befasst sich überhaupt nicht mit dem Nichteintretensentscheid. Dementsprechend zeigt er auch nicht ansatzweise auf, wieso dieser falsch sein sollte. Seine Ausführungen zu seiner heutigen persönlichen Situation nehmen keinen Bezug auf die Begründung des Nichteintretensentscheids. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, der Berufungskläger wolle den beim Richteramt angehobenen Prozess nunmehr vor Obergericht weiterführen. Das Berufungsverfahren dient aber der Kontrolle des angefochtenen Entscheids, nicht der Fortsetzung des Prozesses vor der oberen Instanz.
8. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Eine offensichtlich unzulässige Berufung ist zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Angesichts der schwierigen Situation des Berufungsklägers wird ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller