Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 14. Juni 2023        

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Eheschutz und Verfügung vom 3. Januar 2023


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 25. Juli 2022 folgendes Urteil:

 

1.      Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 4. Dezember 2021 getrennt leben.

2.      Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Ehemann hat diese bis 1. August 2022 zu verlassen.

3.      Folgender Hausrat wird dem Ehemann zur Benützung zugeteilt:

-       

Im Übrigen wird der Hausrat der Ehefrau zur Benützung zugewiesen.

4.      Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011 und E.___, geb. [...] 2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

5.      Die Regelung des Kontaktes der Kinder C.___, D.___ und E.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.

6.      Für die Kinder C.___, D.___ und E.___ sowie für beide Eltern wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird mit dem Vollzug betraut.

7.      Der Auftrag der Beiständin von C.___, D.___ und E.___ wird wie folgt ergänzt:

-        Die Beiständin hat in Absprache mit den Parteien eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten, die dem Vater trotz vollzeitiger Erwerbstätigkeit ausgedehntere Kontakte zu seinen Kindern ermöglicht, als die Konfliktfallregelung festhält und insbesondere dem Wunsch von D.___ nach mehr Betreuungszeit durch den Vater gerecht wird.

8.      Der Vater hat für die Kinder C.___, D.___ und E.___ ab dem 1. August 2022 folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1 (1. August 2022 bis und mit 31. Dezember 2023)

-        Für C.___:         CHF 405.00

-        Für D.___:         CHF 405.00

-        Für E.___:         CHF 205.00

Phase 2 (1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2027)

-        Für C.___:         CHF 362.00

-        Für D.___:         CHF 362.00

-        Für E.___:         CHF 362.00

Phase 3 (1. Januar 2028 bis und mit 31. Dezember 2029)

-        Für D.___:         CHF 492.00

-        Für E.___:         CHF 542.00

Phase 4 (Ab 1. Januar 2030)

-        Für E.___:         CHF 406.00

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

9.      Bis zum 1. August 2022 sind – abgesehen von den noch nicht überwiesenen Kinderzulagen für Juli 2022 – keine weiteren als die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge geschuldet.

10.   Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf den beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.

11.   Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt schulden.

       12.-15. (Kosten und Entschädigungen)

 

Der Amtsgerichtspräsident eröffnete den Parteien den Entscheid im Dispositiv, worauf beide die schriftliche Begründung des Urteils verlangten.

 

 

2. Der Ehemann gelangte noch vor Zustellung der Entscheidbegründung an den Amtsgerichtspräsidenten mit dem Antrag, der Ehefrau sei zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern vom Wohnort [...] wegzuziehen, eventualiter weiter als 10 km vom aktuellen Wohnort oder von seinem Wohnort wegzuziehen. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ab. Gleichzeitig stellte er den Parteien die nachträgliche Begründung des Entscheids vom 25. Juli 2022 zu.

 

 

3.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann sowohl Berufung gegen den Entscheid vom 25. Juli 2022 als auch gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023.

 

 

3.2.1 Der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) beantragt mit seiner Berufung gegen den Entscheid vom 25. Juli 2022 Folgendes:

 

1.    Es sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 25. Juli 2022 in Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 8 aufzuheben.

2.    Es sei dem Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige Obhut des gemeinsamen Kindes D.___, geb. [...] 2011, zuzuweisen.

3.    Es sei der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige Obhut der gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009 und E.___, geb. [...] 2013 zuzuweisen.

4.    Eventualiter seien auch die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009 und E.___, geb. [...] 2013 für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige oder alternierende Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

5.    Es sei die Regelung des Kontaktes von D.___ zur Berufungsbeklagten und der Kinder C.___ und E.___ zum Berufungskläger der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, zu überlassen.

6.    Bei fehlender Einigung der Kontaktregelung sei folgende Konfliktregelung anzuordnen:

Der Berufungskläger habe die Kinder, alle drei zusammen, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen. Die anderen Wochenenden habe die Berufungsbeklagte die Kinder, alle drei zusammen, von Freitag 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen. Dem Berufungskläger sei das Recht zuzugestehen, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien sei vom Berufungskläger jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.

7.    Es sei der Auftrag der Beiständin von C.___, D.___ und E.___ wie folgt zu ergänzen:

Die Beiständin habe in Absprache mit den Parteien eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten, die dem Berufungskläger sowie der Berufungsbeklagten ausgedehntere Kontakte zu deren Kindern ermöglicht, als die Konfliktfallregelung festhalte und insbesondere den Wünschen der Kinder gerecht werde.

8.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Kinder C.___, D.___ und E.___ ab 1. Februar 2023 folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1 ab 1. August 2022 bis und mit 31. Januar 2023

Für C.___:       CHF 405.00

Für D.___:       CHF 405.00

Für E.___:       CHF 205.00

Phase 2 ab 1. Februar 2023 bis und mit 31. Dezember 2023

Für C.___:       CHF 405.00

Für E.___:       CHF 205.00

Phase 3 ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2027

Für C.___:       CHF 362.00

Für E.___:       CHF 362.00

Phase 4 ab 1. Januar 2028 bis und mit 31. Dezember 2029

Für E.___:       CHF 542.00

Phase 5 ab 1. Januar 2030

Für E.___:       CHF 406.00

Allfällige vom Berufungskläger bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger ab 1. Februar 2023 (Obhutswechsel von D.___ zum Vater) für die Kosten von D.___ direkt aufkommt.

9.    Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsleistungen für die Kinder an den Berufungskläger zu verpflichten (bei Obhutswechsel aller Kinder zum Vater).

10.  Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

11.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

 

 

3.2.2 Die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt in ihrer Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die Anträge 1 bis 9 der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Prozessual: Die Anträge 10 (unentgeltliche Prozessführung) und 11 (Kostentragung zu Lasten der Berufungsbeklagten) der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen.

3.    Prozessual: Es sei von der Beiständin Frau F.___ ein Amtsbericht über die Führung der Beistandschaft, das Wohlergehen der Kinder und die Zusammenarbeit mit den Parteien sowie mit der Beschreibung eines allfälligen Handlungsbedarfs einzuholen.

4.    Prozessual: Es sei vom Familienbegleiter Herr G.___ ein Amtsbericht über die Führung der Beistandschaft, das Wohlergehen der Kinder und die Zusammenarbeit mit den Parteien sowie mit der Beschreibung eines allfälligen Handlungsbedarfs einzuholen.

5.    Prozessual: Es sei die Beiständin Frau F.___, c/o [...] richterlich als Zeugin zu befragen.

6.    Prozessual: Es sei der Familienbegleiter Herr G.___, c/o [...] richterlich als Zeuge zu befragen.

7.    Prozessual, zu Antrag 10 der Berufung: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, das Obergericht darüber zu informieren, wie viele Anwälte er beschäftigt, wie diese heissen, wo sie domiziliert sind, welche Mandate er ihnen erteilt hat, wie viele Honorare er ihnen bezahlt hat (Teilbeträge und Gesamtbetrag) resp. Honorarschulden noch ausstehen, durch welche Mittel er diese finanziert und diese Informationen mit den geeigneten Dokumenten zu unterlegen.

8.    Prozessual: Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für Parteikosten von CHF 3'500.00 zuzüglich MwSt. sowie ihren Anteil Verfahrenskosten zu bezahlen.

9.    Prozessual, eventuell: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.

10.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

 

3.2.3 Die Präsidentin der Zivilkammer gab dem Ehemann Gelegenheit, zu den prozessualen Anträgen der Ehefrau Stellung zu nehmen. Seine Stellungnahme enthält folgende Anträge:

 

1.    Die prozessualen Anträge Nr. 3, 4, 5, und 6 der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort vom 6. Februar 2023) seien gutzuheissen.

2.    Der prozessuale Antrag Nr. 7 der Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Auf den prozessualen Antrag Nr. 8 der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten. Evtl. sei der prozessuale Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

 

 

3.3.1 Die Rechtsbegehren der Berufung des Ehemannes gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 lauten wie folgt:

 

1.    Es sei die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 3. Januar 2023 in Ziffer 1 aufzuheben.

2.    Es sei der Berufungsbeklagten superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2013, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz, vom Wohnort [...] wegzuziehen.

3.    Eventualiter sei der Berufungsbeklagten superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2013, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz, weiter als 10 Kilometer vom aktuellen Wohnort ([...]) oder vom aktuellen Wohnort des Berufungsklägers ([...]) wegzuziehen.

4.    Es sei das vorliegende Berufungsverfahren mit der Berufung vom 16. Januar 2023 in der Hauptsache gegen das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 25. Juli 2022 (OGZPR.2021.1570-AOGWAL) zu vereinen.

5.    Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

 

 

3.3.2 Die Präsidentin der Zivilkammer wies den Antrag des Berufungsklägers um Erlass eines Superprovisoriums mit Verfügung vom 18. Januar 2023 ab.

 

 

3.3.3 Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Anträge 1 bis 3 der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Prozessual: Der Antrag 4 der Berufung vom 16. Januar 2023 sei gutzuheissen.

3.    Prozessual: Die Anträge 5 (unentgeltliche Prozessführung) und 6 (Kostentragung zu Lasten der Berufungsbeklagten) der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen.

4.    Prozessual, zu Antrag 5 der Berufung: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, das Obergericht darüber zu informieren, wie viele Anwälte er beschäftigt, wie diese heissen, wo sie domiziliert sind, welche Mandate er ihnen erteilt hat, wie viele Honorare er ihnen bezahlt hat (Teilbeträge und Gesamtbetrag) resp. Honorarschulden noch ausstehen, durch welche Mittel er diese finanziert und diese Informationen mit den geeigneten Dokumenten zu unterlegen.

5.    Prozessual: Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für Parteikosten von CHF 2'000 zuzüglich MwSt. sowie ihren Anteil Verfahrenskosten zu bezahlen.

6.    Prozessual, eventuell: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

 

3.3.4 Zu den prozessualen Anträgen der Ehefrau nahm der Ehemann wie folgt Stellung:

 

1.    Der prozessuale Antrag Nr. 4 der Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Auf den prozessualen Antrag Nr. 5 der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten. Evtl. sei der prozessuale Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

 

 

4. Die beiden Berufungen können, wie von den Parteien beantragt, gemeinsam behandelt werden. Beweismassnahmen sind keine mehr nötig. Die für einen Entscheid erforderlichen Grundlagen sind in den Akten vorhanden. Auf die Einholung von Amtsberichten der Beiständin und des Familienbegleiters kann ebenso wie auf deren Befragung als Zeugen verzichtet werden. Weiter ist es – trotz des von der Ehefrau offenbar geplanten Wechsels des Wohnorts – nicht angezeigt, die Kinder ein zweites Mal anzuhören. Eine solche Anhörung ist stets mit einer Belastung für die Kinder verbunden, weshalb von einer Wiederholung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die Streitsachen sind somit spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023, der Ehefrau «bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz» zu verbieten, wegzuziehen. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelten ebenso wie die in einem Scheidungsverfahren erlassenen vorsorglichen Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO (BGE 137 III 475 E 4.1). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen haben keine gestalterische Wirkung und fallen daher nicht unter Art. 103 Abs. 2 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), wonach eine Beschwerde in Zivilsachen aufschiebende Wirkung hat, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Kathrin Klett, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 103). Da einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Eheschutzentscheid somit keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist das Urteil über die Berufung gegen den Eheschutzentscheid vom 25. Juli 2022 mit der heutigen Ausfällung vollstreckbar. Es erwächst sofort in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat folglich kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung seines Berufungsbegehrens, mit dem er ein Wegzugsverbot bloss bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids verlangt. Auf die Berufung gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 ist deshalb nicht einzutreten.

 

 

2.1 Bei einer Trennung hat der Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Strittig ist vorliegend die Zuteilung der Kinder, insbesondere der Tochter D.___, unter die Obhut der Mutter.

 

 

2.2 Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021 vom 23. Juni 2022, E 3.1.2).

 

 

3. Der Amtsgerichtspräsident hielt zunächst fest, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Dies hätten sowohl die Mutter durch die langjährige Betreuung der drei gemeinsamen Kinder, als auch der Vater durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder ab seiner Arbeitslosigkeit seit Mai 2021 bewiesen. Anlässlich der Kinderanhörung vom 20. Juli 2022 hätten diese übereinstimmend ausgesagt, dass die Kindsmutter zu Hause den Haushalt führe und der Vater voll erwerbstätig und abends meist müde sei. Am Abend esse C.___ gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Freund. Ihre beiden Geschwister würden das Abendessen beim Vater unten im Keller einnehmen. Unten könne man beim Abendessen Fernseher schauen. Oben gäbe es keinen Fernseher mehr. Die älteste Tochter C.___ habe den Wunsch geäussert, bei der Mutter zu bleiben. Gemäss ihren Aussagen sei "Papi" in der letzten Zeit alles egal. Es sei für sie kein Problem, wenn ihre Geschwister mit dem Kindsvater mitgehen würden. Sie möchte dies jedoch nicht. Sie fände es toll, wenn alle Kinder ein Wochenende beim einen und das andere Wochenende beim anderen Elternteil wären.

 

E.___ habe ausgeführt, dass wenn der Kindsvater nach [...] ziehe, er immer noch in [...] wohnen würde. Wenn D.___ mit dem Kindsvater mitgehe, dann sehe er sie nicht mehr in der grossen Pause, was er schade fände. Er fände dann aber das Besuchswochenende gut. D.___ habe gesagt, sie habe den Plan, mit dem Kindsvater mitzugehen. Es sei kein Problem, wenn sie ihre Geschwister nicht mehr so oft sehe. Sie hätten ein Handy und könnten per Videochat Kontakt haben. Sie wolle lieber bei ihm bleiben. Am Wochenende sollten aber alle drei Kinder zusammen sein. Betreffend das Abendessen habe D.___ ausgeführt, sie esse im Keller unten, weil es dort kühler sei und der Hund nicht stören würde. Ausserdem sei ein weiterer Grund der, dass sie unten auch Fernseher schauen könnten. "Papi" esse meistens noch Reste vom Mittagessen und sie würde sich von oben etwas holen.

 

D.___ habe klar den Wunsch geäussert, bei einem Umzug mit ihrem Vater mitzugehen. Auch der Kindsvater beantrage, der Wohnsitz von D.___ sei bei ihm festzulegen. Es gelte jedoch zu beachten, dass hierbei nicht nur die Wünsche und Bedürfnisse von D.___ zu berücksichtigen seien, sondern auch diejenigen der beiden Geschwister. C.___ und E.___ wünschten sich, dass alle drei Geschwister bei der Mutter zusammenblieben. Die Kinder fühlten sich grundsätzlich in ihrem gegenwärtigen häuslichen und natürlichen Umfeld wohl. Die Familie sei noch nicht vor allzu langer Zeit von [...] nach [...] umgezogen und habe sich dort akklimatisiert. Ein erneuter Umzug von D.___ sowie die Trennung von der Mutter und ihren beiden Geschwistern entspreche klar nicht dem Kindswohl von D.___. Auch für die beiden Geschwister wäre der Auszug von D.___ eine emotionale Belastung. Es bedürfe vorliegend mehr als nur der Wunsch eines Kindes, um vom Grundsatz, dass Geschwister nach der Trennung oder Scheidung der Eltern in aller Regel zusammenbleiben sollen, abzuweichen. Vom Grundsatz, dass Geschwister nicht zu trennen seien, sei auch nicht aufgrund eines grossen Altersunterschieds, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen abzuweichen. Die drei Kinder befänden sich im Alter zwischen 8 und 12 Jahren und besuchten alle noch die Primarschule. Vorliegend könne noch nicht aufgrund des Altersunterschieds von verschiedenen emotionalen Bindungen, Bedürfnissen und Emotionen die Rede sein, was eine Trennung der Kinder rechtfertigen würde.

 

Gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut über D.___ an den Vater spreche insbesondere die persönliche Betreuung und die Flexibilität des Kindsvaters. Sei die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, was vorliegend der Fall sei, so seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Der Kindsvater arbeite aktuell in einem 100%-Pensum in [...]. Seine Wochenarbeitszeit betrage 42.5 Stunden. Damit sei der Kindsvater seinen eigenen Angaben zufolge täglich mit Arbeitszeit und Zeit für den Arbeitsweg mindestens elf Stunden abwesend und könne in dieser Zeit die Kinder nicht persönlich betreuen. Hinzu komme der Umstand, dass die Kita in [...] schon um 18:00 Uhr schliesse und D.___ unter Umständen alleine zuhause sei und alleine kochen beziehungsweise das Essen in der Mikrowelle aufwärmen müsse. Die Kindsmutter hingegen sei zur Zeit arbeitslos und auf der Suche nach einer Arbeitstätigkeit in einem 50%- oder 60%- Pensum. Damit sei es ihr möglich, die Kinder persönlich zu betreuen und eine allfällige Arbeitstätigkeit auf die Tage zu legen, an denen die Kinder in der Schule oder in der Kita seien. Die Kindsmutter sei dadurch wesentlich flexibler als der Kindsvater und könne die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten. Der Kindsvater habe nicht aufgezeigt, wie er die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten könne. Ausserdem komme hinzu, dass die Kindsmutter grösstenteils die Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen habe und auch als Hauptorganisatorin der Familie gelte. Dies gehe auch so aus den Rechenschaftsberichten der Sozialregion [...] hervor, wonach sich jeweils die Mutter bei Fragen und Unsicherheiten bei der Beiständin gemeldet habe. Bei den Gesprächen sei der Kindsvater jedoch anwesend gewesen. Ob und wie lange die Kinderbetreuung durch den Vater überhaupt gewährleistet werden könne, sei aufgrund seines Gesundheitszustand fraglich, könne letztlich aber offengelassen werden.

 

Gegen einen Wohnsitzwechsel von D.___ nach [...] spreche auch der garantierte Kitaplatz in der Kita [...] in [...]. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die teilweise Betreuung der drei Kinder durch die Kita [...] in [...] angeordnet. Aufgrund des Umzugs der Familie im Sommer 2021 hätten die Kinder neu die Kita [...] in [...] besucht. Dieser Kitaplatz sei für die Kinder garantiert. Ob es noch freie Kitaplätze in [...] gebe, habe der Ehemann weder abgeklärt noch nachgewiesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Kitaplätze sehr beliebt und daher auch oft schon vergeben seien. Ohne Garantie für einen Kitaplatz für D.___ sei der Wohnsitzwechsel mit einem grossen Risiko verbunden, welches nicht einzugehen sei.

 

Aus all diesen Gründen sei die alleinige Obhut über alle drei Kinder der Kindsmutter zuzuteilen. Eine alternierende Obhut erscheine bei der 100% Erwerbstätigkeit des Ehemannes ebenfalls nicht angezeigt. Hingegen sei der Auftrag der Beiständin dahingehend zu ergänzen, mit den Parteien eine Besuchsregelung auszuarbeiten, die dem Ehemann – trotz vollzeitiger Erwerbstätigkeit – ausgedehntere Kontakte zu den Kindern ermögliche, als in der Konfliktregelung für den Streitfall vorgesehen sei und welche insbesondere dem Wunsch von D.___ nach mehr Betreuungszeit durch den Vater gerecht werde.

 

 

4. Der Ehemann entgegnet im Rahmen seiner Berufung, er beantrage für die Dauer des Getrenntlebens, ihm die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind D.___ zuzuweisen. Hingegen sei der Ehefrau die alleinige Obhut der gemeinsamen Kinder C.___ und E.___ zuzuweisen, sofern diese das ausdrücklich wünschten, insbesondere wenn die Kindsmutter ihren Wohnsitz in den Kanton [...] verlege. Sofern das Gericht seine alleinige Obhut für D.___ vorsehe, aber keine Trennung der Kinder anordne, beantrage er eventualiter auch die alleinige oder alternierende Obhut der gemeinsamen Kinder C.___ und E.___. Die alternierende Obhut komme nur in Frage, sofern die Berufungsbeklagte ihren Wohnsitz nicht in den Kanton [...] verlege. Ansonsten würde die alternierende Obhut an den langen Distanzen scheitern.

 

Mit der Vorinstanz seien beide Elternteile als erziehungsfähig zu erachten. Mit D.___ wünsche auch er die alleinige Obhut über D.___. Die Vorinstanz verkenne mit ihrem Entscheid diese Wünsche.  Es werde lediglich auf die Wünsche von C.___ und E.___ abgestellt, welche den Verbleib bei der Berufungsbeklagten wünschten. Aus der zusammengefassten Kindsanhörung vom 20. Juli 2022 sei aber nicht erkennbar, dass sich C.___ und E.___ gewünscht hätten, alle drei Geschwister sollten bei der Ehefrau verbleiben. Seit dem Urteil der Vorinstanz habe D.___ ihren Wunsch immer wieder wiederholt, beim Vater wohnen zu wollen. Es könne also von einer gefestigten Willens- und Entschlussbildung in dieser Frage ausgegangen werden. Es rechtfertige sich eine erneute Befragung aller Kinder.

 

Die Vorinstanz halte fest, dass sich die Kinder grundsätzlich in ihrem gegenwärtigen häuslichen und natürlichen Umfeld wohlfühlten. Der Umzug der Familie von [...] nach [...] sei noch nicht allzu lange her. Ein erneuter Umzug von D.___ und eine Trennung von der Mutter und der beiden Geschwister entspreche klar nicht dem Kindeswohl. Die Vorinstanz verkenne damit, dass D.___ sich gerade wünsche, bei ihm zu wohnen. Er habe sich für seine Kinder und auf Wunsch der Ehefrau eine Wohnung in der Nähe der Kinder gesucht. Dadurch habe er auf einen anderen Wohnort mit einem kürzeren Arbeitsweg zugunsten der Kinder verzichtet. Die Vorinstanz lege zudem nicht dar, inwiefern ein erneuter Umzug von D.___ nicht dem Kindeswohl entspreche. D.___ habe bereits bis am 1. Juli 2021 mit ihrer Familie in [...] gewohnt und dabei die Kita [...] in [...] besucht.

 

D.___ kenne somit bereits die häusliche Umgebung sowie andere Kinder. Durch die kurze räumliche Distanz zu ihren Geschwistern und der Ehefrau in [...] sei bei D.___ seine alleinige oder zumindest die alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar.

 

Die Familie habe sich der Vorinstanz zufolge in [...] akklimatisiert. Inwiefern alsdann der beabsichtigte Umzug der Ehefrau mit ihren Kindern in den Kanton [...] dem Kindeswohl entspreche, sei fraglich. Die Ehefrau würde dadurch die Kinder aus dem gewohnten häuslichen und natürlichen Umfeld reissen, die Distanz zu ihm deutlich erhöhen und die starke persönliche Bindung von D.___ sowie ihren Wunsch bei ihm zu wohnen noch mehr in den Hintergrund stellen. Durch ihren mit ihm nicht abgesprochenen Wegzug, würden insbesondere seine Bemühungen torpediert, wonach D.___ – wie vom Eheschutzrichter ausdrücklich so vorgesehen – auch unter der Woche mindestens einen Abend bei ihm verbringen solle. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass aufgrund des Alters bereits von verschiedenen emotionalen Bindungen, Bedürfnissen und Emotionen die Rede sein könne. Gerade wegen der diagnostizierten ADHS Erkrankung sei auf die emotionale Bindung, die Bedürfnisse und Emotionen von D.___ und deren Geschwister einzugehen. C.___ habe anlässlich der Kindsanhörung klar angegeben, dass es für sie kein Problem sei, wenn ihre Geschwister mit ihm mitgehen würden. Sie fände es toll, wenn alle Kinder ein Wochenende beim einen und das andere Wochenende beim anderen Elternteil wären. Auch E.___ habe angegeben, dass er es schade fände, wenn er D.___ nicht mehr in der grossen Pause sehen würde. Aber er fände das Besuchswochenende gut. Eine räumliche Trennung der Kinder sei somit möglich und stehe dem Kindeswohl nicht entgegen. Des Weiteren habe D.___ eine starke emotionale Bindung zu ihm und das Bedürfnis bei ihm zu wohnen. Diesen Wunsch habe sie seit seinem Auszug immer wieder geäussert. Weiter habe sie ihm gegenüber gesagt, dass der Freund der Ehefrau sie in ihrer Ehre verletzte mit den Aussagen, sie sei zu fett und zu dick; wenn sie so weiteresse, dann könne man sie bald rollen und sie brauche nicht mehr zu laufen. Andererseits habe er selber ebenfalls bereits solche Aussagen wahrgenommen und die Ehefrau anfangs Dezember 2022 damit konfrontiert. Nebst ehrverletzenden Aussagen des Freunds der Ehefrau habe dieser seine Emotionen und Impulse gegenüber den Kindern nicht im Griff. Bereits mehrfach sei es gemäss Berichten der Kinder zu Schlägen gegenüber den Kindern gekommen, insbesondere gegenüber F.___. Auf eine entsprechende Intervention seinerseits bei der Kindsmutter, dass er Übergriffe durch deren Lebenspartner in keiner Weise akzeptiere, sei damit reagiert worden, dass die telefonischen Kontakte zum Vater ab sofort überwacht würden.

 

Der Amtsgerichtspräsident übersehe, dass die persönliche Betreuung und Flexibilität auf seiner Seite nicht gegen die alleinige Obhut von D.___ spreche. Er habe die Wohnung in der Nähe seiner Kinder gewählt und nicht in der Nähe seiner Arbeitsstelle in [...]. Es treffe zu, dass er seit dem 1. August 2022 in einem 100%-Pensum in [...] arbeite und Zeit für den Arbeitsweg aufwenden müsse. Er sei aber in den letzten Wochen stets spätestens um 18:00 Uhr an seinem Wohnort in [...] eingetroffen. Es sei ihm demzufolge möglich, D.___ pünktlich bis 18:00 Uhr von der Kita in [...] abzuholen und ihr entsprechend das Nachtessen vorzubereiten beziehungsweise mit ihr einzunehmen. Lediglich das Frühstück müsste D.___ in der Kita einnehmen, da er frühzeitig zur Arbeit müsse. Wie er aber von seinen Kindern wisse, habe auch die Ehefrau die Kinder schon mehrfach zum Frühstück in die Kita geschickt. Es sei daher fraglich, inwiefern eine stetige persönliche Betreuung durch die angeblich momentan arbeitslose Ehefrau gewährleistet sei. Tatsächlich sei die Berufungsbeklagte oft ausser Haus, wohl um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei sein Arbeitgeber über die familiäre Situation informiert und unterstütze ihn bei der Einteilung der Arbeitszeit und Koordination der Kinderbetreuung. Entsprechend sei die persönliche Betreuung durch ihn im gleichen Rahmen wie bei der Ehefrau gewährleistet.

 

Wenn die Vorinstanz ausführe, die Ehefrau habe grösstenteils die Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen und gelte auch als Hauptorganisatorin der Familie, übersehe sie, dass er sich in dieser Zeit in einer schweren psychischen Situation befunden habe. Er habe sich um einen Job bemühen, eine Wohnung suchen, sich in psychiatrische Behandlung begeben und ein Eheschutzverfahren bewältigen müssen. Inzwischen habe er sich neu orientiert und lebe vollkommen stabil. Er habe sich eine Wohnung in der Nähe seiner Kinder gesucht, eine 100%-Arbeitsstelle mit einem geregelten Einkommen gefunden und die psychiatrische Behandlung erfolgreich beenden können. Er könne und wolle sich daneben der Betreuung seiner Kinder widmen, insbesondere sich um die alleinige oder zumindest alternierende Obhut von D.___ bemühen.

 

Der Vorderrichter verkenne, dass Kitaplätze seit der Covid-Situation nicht mehr so beliebt seien. Es erfolgten vermehrt Wechsel und habe immer wieder freie Plätze. Er habe sich bei der Kita [...] in [...] nach einem offenen Kitaplatz erkundigt. Der E-Mail der Kita-Leiterin vom 9. Januar 2023 sei zu entnehmen, dass die Kita [...] an einigen Tagen noch freie Kapazitäten habe. Diese freien Tage wechselten aber monatlich. Das Gericht könne von ihm nicht erwarten, dass er ein festes Angebot für einen Kitaplatz habe, welches er vielleicht erst in wenigen Wochen beziehungsweise Monaten in Anspruch nehmen könne. Entsprechend könne der aktuelle Stand der offenen Kitaplätze nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er bemühe sich, die Situation klar zu regeln, doch ohne konkret in Aussicht stehenden Wohnsitzwechsel von D.___ zu ihm, sei die Reservation des Kitaplatzes schlicht unmöglich.

 

Er habe der Vorinstanz dargelegt, dass er aufgrund seines Arbeitspensums sehr wohl für die persönliche Betreuung von D.___ oder gar aller drei Kinder aufkommen könne. Zudem stünden die alleinige wie auch die alternierende Obhut dem Kindeswohl nicht entgegen. Weiter übersehe der Vorderrichter, dass wenn keine alleinige Obhut eines oder aller drei Kinder möglich sei, auch die alternierende Obhut zur Diskussion stehe und geprüft werden müsse, sofern die Ehefrau nicht in den Kanton [...] ziehe. Der Amtsgerichtspräsident speise die alternierende Obhut mit einem Satz der Unvereinbarkeit seines Arbeitspensums ab. Gerade durch die Nähe der beiden Wohnorte, der möglichen Kitaplätze in [...] und [...], der stets funktionierenden Kommunikation zwischen den Parteien sowie der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder sei zumindest eine alternierende Obhut für D.___ oder auch für alle drei Kinder angezeigt. Der Wegzug der Ehefrau torpediere denn auch die Bemühungen der Vorinstanz, welche ausdrücklich vorgesehen habe, dass mindestens D.___ – faktisch sei normalerweise auch E.___ bei den Zusatzbesuchen dabei – nicht nur jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen sollte, sondern auch mindestens einmal zusätzlich pro Woche. Die Vorinstanz schätze bei der Prüfung der alleinigen oder zumindest alternierenden Obhut die zusammenspielende Mehrheit aller Kriterien falsch ein. Sie stelle für die alleinige sowie für die alternierende Obhut zu stark auf das Kriterium der persönlichen Betreuung beziehungsweise sein 100%-Arbeitspensum ab. Es sei daher die alleinige, beziehungsweise zumindest die alternierende Obhut des Berufungsklägers von D.___ anzuordnen und Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 25. Juli 2022 entsprechend aufzuheben.

 

 

5.1 Die Vorinstanz beachtete bei ihrem Entscheid die unter E. 2.2 hievor dargelegten Zuteilungskriterien. Was der Ehemann dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte sehr wohl, dass D.___ bei der Anhörung klar den Wunsch geäussert hatte, zu ihrem Vater zu gehen. Dieser Wunsch allein kann für die Zuteilungsfrage jedoch nicht entscheidend sein. Zu Recht erwähnte der Vorderrichter, dass Geschwister grundsätzlich nicht zu trennen sind und zwischen den drei Kindern kein grosser Altersunterschied besteht, was allenfalls eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Der Amtsgerichtspräsident beachtete auch den Wunsch der beiden anderen Kinder, dass alle drei Geschwister bei der Mutter zusammenbleiben sollten. Auf diese Feststellung im Urteil (S. 10, E. 7.3) kann abgestellt werden, auch wenn das im Protokoll der Anhörung nicht in derselben Deutlichkeit festgehalten ist. Da der Amtsgerichtspräsident die Kinder während 55 Minuten persönlich anhörte (AS 68 ff.), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die entsprechende Feststellung im Urteil vollumfänglich seinem dabei gewonnenen Eindruck entspricht. Ob D.___ – wie der Ehemann behauptet – ihren Wunsch in der Zwischenzeit nochmals bestätigte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

 

 

5.2 Entscheidend für den Vorderrichter war weiter, dass die Ehefrau für die persönliche Betreuung zeitlich flexibler ist als der Ehemann und bis zur Trennung grösstenteils die Betreuung und Erziehung übernommen hatte. Der Ehemann soll zwar seit 1. März 2023 arbeitslos sein. Es ist aber anzunehmen, dass er wieder im bisherigen Rahmen eine Anstellung suchen und dann auch antreten wird, was seine zeitliche Verfügbarkeit nach wie vor in erheblichen Mass einschränkt. Die Ehefrau ist – wie der Amtsgerichtspräsident im angefochtenen Urteil ausführlich darlegt (Urteil, S. 10 f.) – in dieser Hinsicht wesentlich flexibler. Dieser Einschätzung hat der Ehemann und Berufungskläger nichts Wesentliches entgegenzusetzen. So räumt er selber ein, er könnte D.___ zwar pünktlich 18:00 Uhr von der Kita abholen und ihr entsprechend das Nachtessen vorbereiten, das Frühstück müsste sie aber alleine einnehmen, da er frühzeitig zur Arbeit müsse. Die Flexibilität und auch die bisher gelebte Aufgabenteilung sprechen zusammen mit dem Grundsatz, Geschwister nicht zu trennen, für eine Zuteilung der Kinder an die Ehefrau und Mutter.

 

 

5.3 An dieser Einschätzung vermag auch die von der Ehefrau und Berufungsbeklagten geäusserte Absicht, den Wohnort in die Region [...] verlegen zu wollen, nichts ändern. [...] ist nicht derart weit vom Wohnort des Ehemannes entfernt, dass Kontakte dadurch erheblich erschwert würden. Die Ehefrau wird in genau gleicher Weise wie bisher die Obhut für die drei Kinder gewährleisten können. Kitas gibt es auch im Kanton […]. Die Kinder würden dadurch nicht aus dem gewohnten Umfeld bei der Mutter gerissen, sondern wechselten nur die Wohnung und den Wohnsitz. Kinder sind in dieser Hinsicht sehr anpassungsfähig. Dass eine alternierende Obhut bei dieser Ausgangslage ausser Betracht fällt, versteht sich von selbst.

 

 

5.4 Die Kritik des Ehemannes am Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist daher unbegründet. Die Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils vom 25. Juli 2022 muss abgewiesen werden.

 

 

6. Mit der Berufung gegen die Ziffern 5, 7 und 8 verlangt der Ehemann für den Fall der Neuzuteilung der Obhut eine Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Aufgaben der Beiständin sowie der Unterhaltsbeiträge. Da es bei der vom Amtsgerichtspräsidenten vorgenommenen Zuteilung der Obhut an die Ehefrau und Mutter bleibt, ist auch die Berufung gegen die Ziffern 5, 7 und 8 ohne Weiteres abzuweisen. Konkrete Handlungen der Beiständin, welche der Berufungskläger beanstandet, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

 

7.1 Die Berufung des Ehemannes gegen das Urteil vom 25. Juli 2022 ist abzuweisen. Auf die Berufung gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 wird nicht eingetreten. Die Kosten der Verfahren gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Beiden Parteien ist wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten sind abgesehen von einer Ausnahme nicht zu korrigieren. Die Ausnahme betrifft die Honorarnote des Vertreters des Berufungsklägers im Verfahrens betreffend die Berufung gegen das Urteil vom 25. Juli 2022: Der für die Zeit vor dem 10. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand erfolgte vor Zustellung des angefochtenen Urteils beziehungsweise wurde bereits von der Vorinstanz mit der für die Nachbearbeitung vergüteten Zeit abgegolten. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Die in die Form eines prozessualen Antrags gekleidete Frage der Berufungsbeklagten, wie viele Anwälte er beschäftige, hat der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 nachvollziehbar beantwortet.

 

 

7.2 Die KESB Olten-Gösgen stellte dem Obergericht am 25. Mai 2023 zwei Gefährdungsmeldungen und am 13. Juni 2023 eine Strafanzeige zu. Sie werden im vorliegenden Berufungsverfahren nicht behandelt. Sie gehen zurück an die nach Abschluss des Berufungsverfahrens dafür wieder zuständige KESB Olten-Gösgen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung gegen das Urteil vom 25. Juli 2022 wird abgewiesen.

2.    Auf die Berufung gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 wird nicht eingetreten.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend das Urteil vom 25. Juli 2022 von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend die Verfügung vom 3. Januar 2023 von CHF 500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das Verfahren betreffend das Urteil vom 25. Juli 2022 eine Parteientschädigung von CHF 2'262.55 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Peter Fäs eine Entschädigung von CHF 2'829.20 und Rechtsanwalt Alexander Schawalder eine Entschädigung von CHF 2'262.55 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das Verfahren betreffend die Verfügung vom 3. Januar 2023 eine Parteientschädigung von CHF 1'015.85 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Peter Fäs eine Entschädigung von CHF 1'034.45 und Rechtsanwalt Alexander Schawalder eine Entschädigung von CHF 1'015.85 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann