Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 21. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Kindesunterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

 

I.

 

1.1 A.___ (nachfolgend Kindsmutter) und C.___ (nachfolgend Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von B.___ (nachfolgend Klägerin), geb. [...] 2020. Die Obhut über die Klägerin wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember 2021 per 20. Dezember 2021 dem Kindsvater übertragen. Dagegen von der Kindsmutter erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.

 

1.2 Neben der Klägerin ist die Kindsmutter gegenüber zwei weiteren Kindern (D.___, geb. 2018 und E.___, geb. 2010) unterhaltspflichtig. Zwei weitere Kinder sind bereits mündig.

 

2.1 Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 an das Richteramt Thal-Gäu machte die Klägerin gegen die Kindsmutter eine Unterhaltsklage anhängig.

 

2.2 Die Verhandlung vor Richteramt Thal-Gäu fand am 22. August 2023 statt.

 

2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 30. August 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Kindsmutter zu folgenden monatlich vorauszahlbaren und indexierten (Bar-)Unterhaltsbeiträgen (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen [Ziffer 1 und 2]):

 

Ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2028 (Phase I):       CHF 650.00

Ab 1. September 2028 bis 31. Juli 2030 (Phase II):      CHF 695.00

Ab 1. August 2030 bis 31. Januar 2036 (Phase III):     CHF 885.00

Ab 1. Februar 2036 (Phase IV):                                     CHF 940.00

 

3. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 29. September 2023 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.   Die Ziffern 1. und 2. des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 30. August 2023 seien aufzuheben und es sei die Klage betreffend Kindesunterhalt vom 2. Februar 2023 abzuweisen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Zudem ersuchte sie um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

 

4. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2023 schloss die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

5. Gleichzeitig mit der Berufungsantwort erhob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung, welche sie jedoch mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 wieder zurückzog.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Berufung ist unter Einhaltung von Form und Frist eingereicht worden. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2 Die Berufungsantwort erging verspätet (Beginn der Frist: 10. Oktober 2023; Ende der Frist: 10. November 2023; Berufung erhoben: 13. November 2023). Der unbenutzte Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 312 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) führt zum Untergang des prozessualen Anspruchs der Berufungsbeklagten, sich zur Berufungsschrift zu äussern (Adrian Staehelin et al., Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 14), so dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werden muss/kann. Inhalt der Berufung ist die Regelung des Kindesunterhalts, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Berufungsverfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime zu gelten haben. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht ist dabei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 6 und 12). Aus diesem Grund schadet die verspätete Berufungsantwort der Berufungsbeklagten nicht.

 

2.1 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei nicht in der Lage, den verfügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es werde in ihr Existenzminimum eingegriffen. Vor Vorinstanz habe sie dargelegt, dass sie aktuell beim Ex-Freund wohne und auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei. Im Nachgang zur Verhandlung habe sie eine neue Wohnung gefunden. Der Mietvertrag habe am 30. August 2023 unterzeichnet werden können. Sie habe die Wohnung zwischenzeitlich bezogen. Die Miete habe für ein Jahr Bestand und ermögliche es ihr, sich danach nötigenfalls in Ruhe nach einer dauerhaften Wohnlösung umzusehen. Sie sei berechtigt, für sich, die Tochter D.___ und die Besuche der Klägerin eine 3 ½-Zimmerwohnung zu mieten. Ab 1. September 2023 und für die Zukunft sei mit Wohnkosten von total CHF 1'650.00 (inkl. Nebenkosten) zu rechnen. Die ihr als Einkommen angerechnete Unterhaltszahlung für D.___ in der Höhe von umgerechnet CHF 285.00 werde nicht regelmässig geleistet und stütze sich auf keinen Unterhaltstitel ab. Der Kindsvater von D.___ lebe in [...] und verfüge selber über (weitere) Unterhaltsverpflichtungen. Er erziele kaum Einkommen. Vor Juli 2023 seien keinerlei Zahlungen für die Tochter D.___ erfolgt. Mindestens für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis und mit Juni 2023 seien ihr keine Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 285.00 als Einkommen anzurechnen. Bei korrekter Bestimmung der Bedarfspositionen (Grundbetrag von CHF 1'350.00 statt CHF 1'250.00; Wohnkosten von CHF 1'650.00 inkl. Nebenkosten statt CHF 800.00), sei der Barunterhalt für die Klägerin ab 1. September 2023 verunmöglicht.

 

2.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Wenn das Gericht der Berufungsklägerin monatlich CHF 285.00 anrechne, stütze sich dies auf die gemachten Aussagen der Berufungsklägerin in der Parteibefragung. Die Berufungsklägerin habe im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt, dass sie in konkreten Verhandlungen für den Abschluss eines Mietvertrages stehe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Berufungsklägerin sei davon auszugehen, dass sie den Mietvertrag offensichtlich nur abgeschlossen habe, damit sie keinen Unterhalt bezahlen müsse. Die Wohnsituation bei ihrem Ex-Freund habe lange angedauert und es sei seitens der Berufungsklägerin nie nachgewiesen worden, dass sie sich jemals für Wohnungen beworben habe. Der Mietvertrag sei nur befristet ausgestellt und ende per 30. September 2024 wieder. Komme hinzu, dass der Mietzins von CHF 1'650.00 viel zu hoch sei. Die Wohnungsmiete sei – sofern überhaupt einzurechnen – auf einen angemessenen Betrag zu kürzen.

 

3. Der Vorderrichter erwog zu den umstrittenen Punkten zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Kindsmutter habe anlässlich der Parteibefragung angegeben, sie erhalte seit kurzem vom Vater der Tochter D.___ monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 300.00. Entsprechend seien ihr CHF 285.00 (Wechselkurs 1.00 zu 0.95) als Einkommen anzurechnen. Die Kindsmutter lebe zusammen mit ihrer Tochter D.___ in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ex-Freund und mit den drei gemeinsamen Kindern. Es sei ihr ermessensweise ein Grundbetrag von CHF 1'250.00 einzusetzen (Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von CHF 1'350.00 abzügl. CHF 100.00 aufgrund der kostensenkenden Wohngemeinschaft). Für die Kindsmutter sei ein Mietzins von CHF 800.00 anzurechnen (abzüglich des Anteils für ihre Tochter D.___ von CHF 250.00 [17 %]).

 

4.1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

 

4.2 Wie bereits erwähnt, kommt in Bezug auf den Kindesunterhalt stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

 

5.1 Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des BGer 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4 in fine, in: FamPra.ch 2018 S. 1106; 5A_47/2017 vom 6. November 2017 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 144 III 10; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1; 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (Urteil des BGer 5A_562/2009 E. 4.3; 5P.255/2003 E. 4.3.2).

 

5.2 Der Vorderrichter hat der Kindsmutter ab Januar 2023 als Einkommen einen für D.___ bestimmten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 285.00 angerechnet. Die Kindsmutter führte anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, sie habe in den letzten paar Monaten jeweils € 300.00 vom Vater von D.___ erhalten. Seit Juli 2023 seien diese Zahlungen getätigt worden. Der Kindsvater von D.___ könne aber nicht für sie bezahlen (AS 55; Parteibefragung S. 4 N 128 ff.). Die blosse Behauptung, dass der Vater von D.___ nicht bezahlen könne, genügt nicht. Der Vater von D.___ ist ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Die Kindsmutter hat diese Zahlungen einzufordern und zwar auch rückwirkend. Nötigenfalls hat sie einen Unterhaltstitel zu bewirken. Wie sich gezeigt hat, ist der Vater von D.___ in der Lage, monatlich (zumindest) € 300.00 zu bezahlen. Aufgrund dessen ist die Anrechnung dieses Beitrags als Einkommen (allenfalls auch rückwirkend) nicht zu beanstanden.

 

6.1 Zusammen mit der Berufung reichte die Berufungsklägerin einen (neuen) Mietvertrag zu den Akten.

 

6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils lebte die Kindsmutter in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Ex-Partner, den drei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter D.___. In ihrer Klageantwort vom 27. April 2023 liess die Kindsmutter zu ihrer Wohnsituation Folgendes ausführen: Die Tochter D.___ lebt zusammen mit den bereits erwähnten Töchtern und der Beklagten in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Ex-Freund der Beklagten. Ursprünglich handelte es sich dabei um eine Übergangslösung. Es muss jedoch festgestellt werden, dass sich diese Wohngemeinschaft eingelebt und bewährt hat. Die Untermiete beträgt CHF 800.00 pro Monat, inkl. Nebenkosten (AS 26). Auf die Frage des Vorderrichters, ob sie nun zu sechst in dieser [4 ½ Zimmer-] Wohnung in [...] wohnten, gab die Kindsmutter folgende Antwort: «Ja. Wir sind aber auf der Suche nach einer neuen Lösung. Der Plan ist, dass entweder er (gemeint der Ex-Freund) oder ich in eine neue Wohnung zieht» (AS 56, Befragungsprotokoll S. 5 N 202 ff.).

 

6.3 Gemäss Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (welche Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bildet [vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2]) ist der effektive Mietzins für Wohnung oder Zimmer zum monatlichen Grundbetrag hinzuzuschlagen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m.H.).

 

6.4 Die Kindsmutter erklärte anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens, die (gelebte) Wohngemeinschaft (mit dem Ex-Freund) habe sich für sie bewährt. Sie bezahle dem Ex-Freund für sich und ihre Tochter D.___ einen (Unter-)Mietzins in der Höhe von CHF 800.00. Die Kindsmutter hat am 30. August 2023 einen Mietvertrag über ein «3.5-Zimmer-Haus» abgeschlossen, mit Mietbeginn 1. September 2023. Es wurde ein monatlicher Mietzins in der Höhe von CHF 1'650.00 sowie eine feste Mietdauer von einem Jahr (bis 30. September 2024) vereinbart. Eine Erklärung dafür, wie die Kindsmutter diesen ihren finanziellen Möglichkeiten überhaupt nicht angepassten Mietzins bezahlen will, bleibt sie schuldig. Zwar ist ein nicht angemessener Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins herabzusetzen. Wie aber aus den Akten ersichtlich ist, hat die Kindsmutter den betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst am 30. August 2023 und damit während des vor Vorinstanz hängigen Unterhaltsverfahrens abgeschlossen. Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es die Kindsmutter in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten der Klägerin in einer ihren Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Die Kindsmutter hat im Wissen darum, dass ihre Wohnkosten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden (Abschluss des Vertrages ein paar Tage nach der Gerichtsverhandlung), einen längerfristigen Mietvertrag für eine ihren finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung (für einen mehr als doppelt so hohen Mietzins wie bis anhin) abgeschlossen und dies für eine feste Mietdauer von einem Jahr. Ein solches Verhalten muss für rechtsmissbräuchlich erklärt werden. Der übermässige Mietzins ist demnach beim Bedarf der Kindsmutter nicht zu berücksichtigen. Angemessen und realistisch erscheint ein Mietzins von CHF 1'100.00 für 3 Zimmer in [...] oder Umgebung (vgl. comparis.ch, zuletzt besucht am 22. Februar 2024). Dieser Mietzins ist ihr ab September 2023 anzurechnen und wird ihr auch dann noch zugestanden, wenn die Tochter D.___ mündig wird. Entsprechend ist mit einer weiteren Phase ab September 2023 zu rechnen (neu Phase II). Da der Kindsmutter für sich und D.___ eine eigene Wohnung zuzugestehen ist, erhöht sich ab dieser Phase auch ihr Grundbetrag auf CHF 1'350.00. Für die Phasen, in welchen es die finanziellen Mittel der Kindsmutter zulassen, sind ihr die annäherungsweise berechneten Steuern sowie eine Pauschale von CHF 100.00 für TV-Telekommunikation anzurechnen.

 

7. Anlässlich des Berufungsverfahrens werden von der Kindsmutter weitere Lohnabrechnungen eingereicht. Im Zeitraum von Januar bis und mit Oktober 2023 erzielte sie einen Gesamtnettolohn von CHF 39'392.90, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'939.30 (CHF 39'392.90 : 10) entspricht. Der Kindsmutter ist ein Lohn von rund CHF 3'940.00 als Einkommen anzurechnen.

 

8. Für die übrigen (unbestritten) gebliebenen Einkommens- bzw. Bedarfszahlen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (Nettoeinkommen Kindsvater CHF 4'660.00; Zulagen CHF 200.00 bzw. CHF 250.00; Grundbetrag Kindsvater CHF 1'350.00; Grundbetrag Kinder CHF 400.00 bzw. CHF 600.00; Miete Kindsvater CHF 1'472.00; Mietzinsanteile Klägerin CHF 250.00 und E.___ CHF 95.00; Krankenkasse [nachfolgend KK] Beklagte CHF 0.00; KK Kindsvater CHF 469.00; KK Klägerin CHF 142.00, KK D.___ CHF 18.00 und KK E.___ CHF 125.00; Tel./Versicherung Kindsvater CHF 100.00; Arbeitsweg Beklagte CHF 237.00; Arbeitsweg Kindsvater CHF 560.00; auswärtige Verpflegung Beklagte und Kindsvater CHF 0.00).

 

9. Aufgrund dieser Zahlen hat die Kindsmutter an den Unterhalt der Klägerin folgende monatlich und monatlich vorauszahlbaren (Bar-)Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

 

9.1 Ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 (Phase I)

 

Die Kindsmutter wohnt mit D.___ zusammen mit ihrem Ex-Freund und den gemeinsamen Kindern in einer Wohngemeinschaft.

 

Einkommen:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

 

 

 

Unterhaltsbeiträge

285.00

 

 

 

 

Kinderzulagen

 

 

200.00

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

200.00

 

Bedarf:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Grundbetrag

1'250.00

1'350.00

400.00

400.00

600.00

Miete

664.00

1'472.00

 

 

 

Wohnkostenanteil

 

-250.00

250.00

136.00

95.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

125.00

Tel./Versicherung

50.00

100.00

 

 

 

Arbeitsweg

237.00

560.00

 

 

 

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

 

 

 

Laufende Steuern

134.00

297.00

52.00

 

 

Total

2'335.00

3'998.00

844.00

554.00

820.00

 

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von CHF 1'890.00. Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 644.00), von D.___ (CHF 354.00) und von E.___ (CHF 620.00) decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 272.00. Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/7 am Überschuss der Beklagten und somit mit rund CHF 39.00 partizipieren.

 

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter der Klägerin in der Phase I zu bezahlen hat, beträgt demnach rund CHF 685.00.

 

9.2 Ab 1. September 2023 bis 31. August 2028 (Phase II)

 

Der Kindsmutter ist für sich und die Tochter D.___ eine eigene Wohnung (mit angepasstem) Mietzins zuzugestehen.

 

Einkommen:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

 

 

 

Unterhaltsbeiträge

285.00

 

 

 

 

Kinderzulagen

 

 

200.00

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

200.00

 

Bedarf:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Grundbetrag

1'350.00

1'350.00

400.00

400.00

600.00

Miete

913.00

1'472.00

 

 

 

Wohnkostenanteil

 

-250.00

250.00

187.00

95.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

125.00

Tel./Versicherung

0.00

100.00

 

 

 

Arbeitsweg

237.00

560.00

 

 

 

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

 

 

 

Laufende Steuern

0.00

289.00

47.00

 

 

Total

2'500.00

3'990.00

839.00

605.00

820.00

 

In dieser Phase lassen es die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter nicht zu, bei ihrem Bedarf die Steuern und Auslagen für Tel./Versicherung zu berücksichtigen. Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs ein Freibetrag von CHF 1'725.00. Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 639.00), von D.___ (CHF 405.00) und von E.___ (CHF 620.00) decken. Die übrig gebliebenen CHF 61.00 verbleiben der Kindsmutter zur Bezahlung eines Anteils ihrer Steuern.

 

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach gerundet CHF 640.00.

 

9.3 Ab 1. September 2028 bis 31. Juli 2030 (Phase III)

 

Im August 2028 wird E.___ mündig, womit sie ab dem 1. September 2028 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Der Grundbetrag für D.___ beträgt neu CHF 600.00.

 

Einkommen:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

 

 

Unterhaltsbeiträge

285.00

 

 

 

Kinderzulagen

 

 

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

 

Bedarf:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Grundbetrag

1'350.00

1'350.00

400.00

600.00

Miete

913.00

1'472.00

 

 

Wohnkostenanteil

 

-250.00

250.00

187.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

Tel./Versicherung

100.00

100.00

 

 

Arbeitsweg

237.00

560.00

 

 

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

 

 

Laufende Steuern

161.00

277.00

39.00

 

Total

2'761.00

3'978.00

831.00

805.00

 

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres familienrechtlichen Bedarfs ein Freibetrag von CHF 1'464.00. Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 631.00) und von D.___ (CHF 605.00) decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 228.00. Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/6 am Überschuss der Beklagten und somit mit CHF 38.00 partizipieren.

 

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter der Klägerin zu bezahlen hat beträgt demnach gerundet CHF 670.00.

 

9.4 Ab 1. August 2030 bis 31. Januar 2036 (Phase IV)

 

Ab Juli 2030 erhöht sich der Grundbetrag der Klägerin auf CHF 600.00.

 

Einkommen:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

 

 

Unterhaltsbeiträge

285.00

 

 

 

Kinderzulagen

 

 

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

Bedarf:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Grundbetrag

1'350.00

1'350.00

600.00

600.00

Miete

913.00

1'472.00

 

 

Wohnkostenanteil

 

-250.00

250.00

187.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

Tel./Versicherung

100.00

100.00

 

 

Arbeitsweg

237.00

560.00

 

 

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

 

 

Laufende Steuern

134.00

297.00

52.00

 

Total

2'734.00

3'998.00

1'044.00

805.00

 

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres familienrechtlichen Bedarfs ein Freibetrag von CHF 1'491.00. Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 844.00) und von D.___ (CHF 605.00) decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 42.00. Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/6 am Überschuss der Beklagten und somit mit CHF 7.00 partizipieren.

 

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach rund CHF 850.00.

 

9.5 Ab 1. Februar 2036 (Phase V)

 

Im Januar 2036 wird D.___ mündig, womit sie ab dem 1. Februar 2036 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt fallen auch die Zahlungen des Vaters für D.___ weg. Der Grundbetrag der Kindsmutter beträgt neu CHF 1'200.00. Gleichzeitig ist ihr der volle Mietzins von CHF 1'100.00 anzurechnen. Für die Klägerin wird eine Zulage von CHF 250.00 entrichtet.

 

Einkommen:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

 

Unterhaltsbeiträge

 

 

 

Kinderzulagen

 

 

250.00

Total

3'940.00

4'660.00

250.00

 

Bedarf:

 

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

Miete

1'100.00

1'472.00

 

Wohnkostenanteil

 

-250.00

250.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

Tel./Versicherung

100.00

100.00

 

Arbeitsweg

237.00

560.00

 

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

 

Laufende Steuern

288.00

277.00

39.00

Total

2'925.00

3'978.00

1'031.00

 

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von CHF 1'015.00. Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von CHF 831.00 decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 184.00. Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/5 am Überschuss der Beklagten und somit mit rund CHF 37.00 partizipieren.

 

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach gerundet CHF 870.00.

 

9.6 Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in den vorerwähnten Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Berufungsbeklagten jedoch zusätzlich zukommen.

 

9.7 Die Unterhaltsverpflichtung der Berufungsklägerin dauert unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zur Volljährigkeit der Berufungsbeklagten.

 

10.1 In Dispositivziffer 2 unterstellte die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge dem Landesindex der Konsumentenpreise. Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung dieser Dispositivziffer. Eine Begründung für dieses Rechtsbegehren liefert die Berufungsklägerin nicht, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.

 

10.2 Der Vollständigkeit halber drängen sich folgende Hinweise auf: Die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge an die Lebenskosten ist in Art. 286 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehen. Die Anwendung des Landesindex der Konsumentenpreise als Referenzgrösse entspricht der langjährigen Gerichtspraxis, wenngleich das Abstellen auf Branchen- oder lokale Indizes nicht ausgeschlossen ist. Grundsätzlich setzt die Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht voraus, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen der Teuerung angepasst wird, doch rechtfertigt sich ein entsprechender Vorbehalt zumindest bei - wie hier - engen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urteil des BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 9.2. m.w.H.). Die vom Vorderrichter vorgenommene Indexierung wäre somit nicht zu beanstanden gewesen.

 

 

III.

 

1.1 Beide Parteien sind ausgewiesen prozessarm, weshalb ihnen antragsgemäss die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.

 

1.2 Die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin und/oder die Berufungsbeklagte bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind.

 

1.3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

1.4 Während der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Marc Aebi, geltend gemachte Aufwand gerade noch angemessen erscheint (CHF 2'865.65 [inkl. Auslagen und MwSt.]), muss derjenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, gekürzt werden. Die verspätet eingereichte Anschlussberufung vom 13. November 2023 wurde zurückgezogen. Entsprechend erweist sich der mit der Anschlussberufung angefallene Aufwand unter objektiven Gesichtspunkten als nicht geboten und damit als nicht entschädigungspflichtig. Unter den Positionen vom 23. Oktober 2023, 30. Oktober 2023 und 13. November 2023 verrechnete die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten einen Aufwand für «Beschwerdeantwort und Anschlussberufung» von insgesamt drei Stunden. Dieser Aufwand ist um eine Stunde auf zwei Stunden zu kürzen. Für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird demnach das Honorar von CHF 1'076.10 (4 Stunden und 5 Minuten à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF 19.90 und MwSt. von 7.7 % sowie 1 Stunde und 10 Minuten à CHF 190.00 zuzüglich MwSt. von 8.1 %) festgesetzt.

 

1.5 Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Marc Aebi einen Betrag von CHF 2'865.65 und Rechtsanwältin Bernadette Gasche einen solchen von CHF 1'076.10 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin und/oder die Berufungsbeklagte bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'141.75 und für Rechtsanwältin Bernadette Gasche CHF 499.60.

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 30. August 2023 aufgehoben.

2.      A.___ hat C.___ für die gemeinsame Tochter B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

 

Ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 (Phase I)

CHF 685.00 (Barunterhalt)

 

Ab 1. September 2023 bis 31. August 2028 (Phase II)

CHF 640.00 (Barunterhalt)

 

Ab 1. September 2028 bis 31. Juli 2030 (Phase III)

CHF 670.00 (Barunterhalt)

 

Ab 1. August 2030 bis 31. Januar 2036 (Phase IV)

CHF 850.00 (Barunterhalt)

 

Ab 1. Februar 2036 (Phase V)

CHF 870.00 (Barunterhalt)

 

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3.    Der Entscheid stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-        Monatliches Nettoeinkommen:

·           der Beklagten      CHF 4'225.00 (Phase I – IV) / CHF 3'940.00 (Phase V)

·           des Kindsvaters  CHF 4'660.00

·           der Klägerin         CHF 200.00/250.00

 

-        Monatlicher Grundbedarf:

Phase I:

·           der Beklagten      CHF 2'335.00

·           des Kindsvaters  CHF 3'998.00

·           der Klägerin         CHF 844.00

Phase II:

·           der Beklagten      CHF 2'500.00

·           des Kindsvaters  CHF 3'990.00

·           der Klägerin         CHF 839.00

Phase III:

·           der Beklagten      CHF 2'761.00

·           des Kindsvaters  CHF 3'978.00

·           der Klägerin         CHF 831.00

Phase IV:

·           der Beklagten      CHF 2'734.00

.span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>           des Kindsvaters  CHF 3'998.00

·           der Klägerin         CHF 1'044.00

Phase V:

·           der Beklagten      CHF 2'925.00

·           des Kindsvaters  CHF 3'978.00

·           der Klägerin         CHF 1'031.00

3.      Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.      Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

5.      Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

       Rechtsanwalt Marc Aebi: CHF 2'865.65;

       Rechtsanwältin Bernadette Gasche: CHF 1'076.10.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'141.75 und für Rechtsanwältin Bernadette Gasche CHF 499.60.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller