Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 15. November 2023
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau) heirateten 1999 in [...]. Aus der Ehe gingen die drei Töchter C.___, geb. 1999, D.___, geb. 2002, und E.___, geb. 2003, hervor.
2. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden. Gegen die Ziffern 5 und 6 dieses Urteils erhob der Ehemann und gegen Ziffer 6 die Ehefrau Berufung und der Ehemann Anschlussberufung. Die angefochtenen Ziffern 5 und 6 des Urteils lauten wie folgt:
5. A.___ hat B.___ für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'750.00 zu bezahlen.
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
6. A.___ hat B.___ [einen] monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
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- ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli 2016 |
CHF 2'120.00 |
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- vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2020 |
CHF 700.00 |
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- vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2023 |
CHF 605.00 |
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- vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 |
CHF 1'905.00 |
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- vom 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung |
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des Ehemannes |
CHF 3'055.00 |
3.1 Der Ehemann reichte am 11. August 2016 Berufung ein und stellte die folgenden Anträge:
1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien wie folgt zu ändern:
a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, seinen Kindern einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen.
b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF 1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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- ab Rechtskraft Scheidung bis 31.12.2019 |
CHF 1'349.00 |
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- ab 1.1.2020 bis 31.7.2023 |
CHF 0.00 |
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- ab 1.8.2023 bis 31.12.2024 |
CHF 468.00 |
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- ab 1.1.2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des |
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Berufungsklägers |
CHF 1'343.65 |
c) eventualiter nach richterlichem Ermessen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Am 26. September 2016 ging die Berufungsantwort der Ehefrau zur Berufung des Ehemannes ein. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung des Ehemannes sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.1 Bereits am 17. August 2016 hatte die Ehefrau ebenfalls Berufung (im Folgenden auch Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsbeklagte und Mutter) erklärt und folgende Berufungsanträge gestellt:
1. Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen:
CHF 3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020,
CHF 4'300.00 ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023,
CHF 4'850.00 von August 2023 bis und mit Dezember 2024,
CHF 5'400.00 ab Januar 2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Am 29. September 2016 ging die Berufungsantwort des Ehemannes zur Berufung der Ehefrau ein. Gleichzeitig erhob er Anschlussberufung (im Folgenden auch Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Vater). Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Anschlussberufungsweise seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt wie folgt abzuändern:
a) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr, zu bezahlen (s. Berufung Ehemann).
b) Der Berufungsbeklagte sei im weiteren zu verpflichten, der Berufungsklägerin, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF 1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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- ab Rechtskraft Scheidung bis 31.12.2019 |
CHF 1'722.55 |
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- ab 1.1.2020 bis 31.12.2021 |
CHF 69.55 |
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- ab 1.1.2022 bis 31.7.2023 |
CHF 0.00 |
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- ab 1.8.2023 bis 31.12.2024 |
CHF 350.45 |
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- ab 1.1.2025 bis zur Pensionierung des Ehemannes |
CHF 981.35 |
c) eventualiter nach richterlichem Ermessen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.3 Am 3. November 2016 reichte die Ehefrau die Anschlussberufungsantwort mit folgenden Anträgen ein:
1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
2. Es sei in Gutheissung der Berufung der Ehefrau vom 17. August 2016 Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen:
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020 CHF 3'700.00
ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023 CHF 4'300.00
ab August 2023 bis und mit Dezember 2024 CHF 4'850.00
ab Januar 2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter
des Ehemannes CHF 5'400.00
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.1 Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien bis zum 3. Februar 2017 Gelegenheit geboten, aufgrund der Neuregelung des Kinderunterhaltsrechts die Rechtsbegehren anzupassen.
5.2 Innert erstreckter Frist reichte der Ehemann am 23. Februar 2017 folgende Rechtsbegehren ein:
1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien wie folgt zu ändern:
a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, seinen Kindern folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab dem 19.8.2016 (Rechtskraft Scheidung) bis 31.12.2016: je CHF 1'326.00 plus AZ
- ab dem 1.1.2017 bis 31.12.2019
für die volljährige Tochter C.___ CHF 751.00 plus AZ
für die Tochter D.___ CHF 1'503.00 plus AZ
für die Tochter E.___ CHF 1'879.00 plus AZ
- ab dem 1.1.2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr, je CHF 1'027.00 plus AZ
b) Der Berufungskläger sei im Weiteren zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft Scheidung bis 31.12.2016 CHF 1'349.00
- ab 1.1.2017 bis 31.12.2019 CHF 920.00
- ab 1.1.2020 bis 31.12.2021 CHF 1'126.00
- ab 1.1.2022 bis 31.12.2024 CHF 1'234.00
- ab 1.1.2025 bis zur Pensionierung des CHF 1'343.65
Berufungsbeklagten
c) Eventualiter nach richterlichem Ermessen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
5.3 Die Anträge der Ehefrau datieren vom 30. März 2017. Sie verlangt Folgendes:
1. Die Berufung bzw. die mit Eingabe vom 23. Februar 2017 gestellten Anträge seien abzuweisen.
2. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, seinen Kindern ab 1. Januar 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu bezahlen:
C.___:
bis und mit Juli 2019 CHF 1'954.00
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen
Ausbildung CHF 1'754.00
D.___:
bis und mit Juli 2018 CHF 1'600.00
[ab] August 2018 bis Juli 2020 CHF 1'715.00
ab August 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Ausbildung CHF 1'750.00
E.___:
bis und mit Juli 2018 CHF 1'600.00
ab August 2018 bis Juli 2020 CHF 1'565.00
ab August 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Ausbildung CHF 1'750.00
Zudem sei festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen zusätzlich zu den vorstehenden Barunterhaltsbeiträgen zu bezahlen sind.
Betreuungsunterhalt:
D.___:
ab Januar 2017 bis und mit Juli 2018 CHF 1'912.00
E.___:
ab Januar 2017 bis und mit Juli 2018 CHF 1'912.00
ab August 2018 bis und mit Dezember 2019 CHF 3'825.00.
3. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. [recte 16.] Juni 2015 [recte 2016] sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab Januar 2017 folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Januar 2017 bis und mit Juli 2018 CHF 1'504.00
August 2018 bis und mit Dezember 2019 CHF 1'437.00
Januar bis Juli 2020 CHF 5'262.00
August 2020 bis Juli 2022 CHF 5'415.00
ab August 2022 bis zum ordentlichen AHV-Alter des
Ehemannes CHF 5'908.00.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Am 14. Dezember 2017 erliess die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bezüglich den angefochtenen Ziffern 5 und 6 folgendes Urteil:
1. Beide Berufungen werden teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
A.___ hat für C.___ ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zu bezahlen.
A.___ hat für D.___ ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 1'960.00
vom Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.
- ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'235.00
- ab 1. Januar 2021 CHF 1'435.00.
A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00
vom Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00
der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 CHF 1'235.00
- ab 1. Januar 2022 CHF 1'435.00.
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
3. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
A.___ hat B.___ ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
- ab Rechtskraft dies[es] Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 2'550.00
- vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 CHF 3'300.00
- ab 1. Januar 2020 bis zur ordentlichen Pensionierung
des Ehemannes CHF 2'800.00
4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):
- A.___ CHF 16'650.00
- B.___ (bis 31. Dezember 2019) CHF 1'300.00
- B.___ (ab 1. Januar 2020) CHF 2'600.00.
5. Im Übrigen werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewiesen.
6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
7. Die Parteikosten der obergerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen.
7. Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hob das Urteil des Obergerichts mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308) auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung sowie zur Anhörung der Töchter an das Obergericht zurück.
8. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 stellte der Ehemann folgende neuen Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien aufzuheben.
2. Die Ziffer 5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 sei wie folgt zu ändern:
a. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter C.___, geb. 1999, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2024) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 30.6.2019 CHF 1'219.00
Barunterhalt
bb. ab 1.7.2019 bis zum 31.12.2021 [Barunterhalt] CHF 1'109.00
cc. ab 1.1.2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung,
längstens bis zum 2024, Barunterhalt CHF 1'095.00
dd. Die vom Ehemann seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] für C.___ bezahlten Unterhaltsbeiträge seien als anrechenbar zu erklären.
b. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter D.___, geb. 2002, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr ( 2027) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 31.7.2018
Barunterhalt CHF 1'019.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'027.00
bb. ab 1.8.2018 bis zum 31.12.2018, Barunterhalt CHF 1'019.00
cc. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019, Barunterhalt CHF 1'112.00
dd. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019, Barunterhalt CHF 1'002.00
ee. ab 1.1.2020 bis 30.12.2020, Barunterhalt CHF 909.00
ff. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021, Barunterhalt CHF 1'109.00
gg. ab 1.1.2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung,
längstens bis zum 2027, Barunterhalt CHF 1'095.00
hh. Die vom Ehemann seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] für D.___ bezahlten Unterhaltsbeiträge seien als anrechenbar zu erklären.
c. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die Tochter E.___, geb. 2003, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2028) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen
aa. ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum 31.7.2018
Barunterhalt CHF 1'019.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'027.00
bb. ab 1.8.2018 bis zum 31.12.2018
Barunterhalt CHF 1'019.00
Betreuungsunterhalt CHF 2'055.00
cc. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019
Barunterhalt CHF 1'112.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'862.00
dd. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019
Barunterhalt CHF 922.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'862.00
ee. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020, Barunterhalt CHF 921.00
ff. ab 1.8.2020 bis 31.12.2021, Barunterhalt CHF 904.00
gg. ab 1.1.2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung,CHF 1'015.00
längstens bis zum 2028
hh. Die vom Ehemann seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] für E.___ bezahlten Unterhaltsbeiträge seien als anrechenbar zu erklären.
3. Die Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 sei wie folgt zu ändern:
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. ab 17.12. [recte 14.12.] 2017 bis 31.12.2018 CHF 1'290.00
b. ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'254.00
c. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'936.00
d. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 1'732.00
e. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 1'781.00
f. ab 1.1.2022 bis 31.5.2030 CHF 1'436.00
g. Die vom Ehemann seit dem 17.12. [recte14.12.] 2017 für die Ehefrau bezahlten Unterhaltsbeiträge seien als anrechenbar zu erklären.
4. Sofern die Kinderunterhaltsbeiträge höher ausfallen sollten, sei der nacheheliche Unterhalt entsprechend zu reduzieren.
5. U.K.u.E.F.
9. Am 23. August 2021 hörte die Präsidentin der Zivilkammer die drei Töchter der Parteien an. Des Weiteren wurden aktuelle Urkunden zu Einkommen und Bedarf der Parteien und ihrer Töchter eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren gegeben.
10. Am 31. März 2022 reichte der Ehemann folgende aktualisierten Rechtsbegehren ein:
1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. Die Ziffer 5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:
a. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter C.___, geb. 1999, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2024), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab 17.12. [recte14.12.] 2017 bis 31.12.2018 CHF 789.00
bb. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 558.00
cc. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 448.00
dd. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 0.00
ee. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 151.00
ff. ab 1.1.2021 deckt C.___ ihren Bedarf selber.
b. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter D.___, geb. 2002, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2027), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 31.7.2018
Barunterhalt CHF 1'114.00
Betreuungsunterhalt CHF 979.00
bb. ab 1.8.2018 bis 31.12.2018 CHF 1'114.00
cc. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 1'124.00
dd. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'014.00
ee. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'009.00
ff. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 76.00
gg. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 147.00
hh. ab 1.1.2022 bis Ausbildungsende, längstens bis
zum 2027 CHF 139.00
c. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter E.___, geb. 2003, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2028), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 31.7.2018
Barunterhalt CHF 1'110.00
Betreuungsunterhalt CHF 979.00
bb. ab 1.8.2018 bis 31.12.2018
Barunterhalt CHF 1'110.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'959.00
cc. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019
Barunterhalt CHF 1'124.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'939.00
dd. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019
Barunterhalt CHF 934.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'939.00
ee. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020, Barunterhalt CHF 930.00
ff. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020, Barunterhalt CHF 938.00
gg. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021, Barunterhalt CHF 937.00
hh. ab 1.1.2022 bis 31.8.2022, Barunterhalt CHF 487.00
ii. ab 1.9.2022 bis Abschluss Erstausbildung,
längstens bis zum 2028 CHF 50.00
3. Die Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 31.12.2018 CHF 1'274.00
b. ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'268.00
c. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'616.00
d. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 1'676.00
e. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 1'724.00
f. ab 1.1.2022 bis Ausbildungsende aller drei Kinder CHF 1'573.00
g. ab Ausbildungsende aller drei Kinder bis zur
Pensionierung des Ehemannes CHF 2'498.00.
4. Sofern die Kinderunterhaltsbeiträge höher ausfallen sollten, sei der nacheheliche Unterhalt entsprechend zu reduzieren.
5.
a. Der Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit März 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 379'931.50 anzurechnen.
b. Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12. 2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit März 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von total CHF 379'931.50 wie folgt anzurechnen.
- an den Unterhalt der Ehefrau CHF 136'891.50
- an den Unterhalt von C.___ (inkl. AZ) CHF 72'092.00
- an den Unterhalt von D.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 70'534.00
- an den Unterhalt von E.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 100’854.00
6. U.K.u.E.F.
11. Die Ehefrau aktualisierte ihre Rechtsbegehren ebenfalls am 31. März 2022. Sie beantragt neu folgendes:
1. Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, zu Gunsten der drei Töchter mit Wirkung ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen Erstausbildung folgende monatlich vorauszahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Phase 1: 17.12.2017 [recte 14.12.2017] – 31.7.2018:
a. für C.___ Barunterhalt CHF 1'880.00
b. für D.___ Barunterhalt CHF 922.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'852.00
c. für E.___ Barunterhalt CHF 922.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'852.00
Phase 2: 1.8.2018 – 30.6.2019:
d. für C.___ Barunterhalt CHF 1'880.00
e. für D.___ Barunterhalt CHF 1’269.00
f. für E.___ Barunterhalt CHF 1’269.00
Betreuungsunterhalt CHF 3'704.00
Phase 3: 1.7.2019 – 31.12.2019:
g. für C.___ Barunterhalt CHF 1'521.00
h. für D.___ Barunterhalt CHF 976.00
i. für E.___ Barunterhalt CHF 896.00
Betreuungsunterhalt CHF 3'704.00
Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020:
j. für C.___ Barunterhalt CHF 1'521.00
k. für D.___ Barunterhalt CHF 728.00
l. für E.___ Barunterhalt CHF 648.00
Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021:
m. für C.___ Barunterhalt CHF 1’521.00
n. für D.___ Barunterhalt CHF 1’807.00
o. für E.___ Barunterhalt CHF 589.00
Phase 6: 1.1.2022 bis jeweiliger Abschluss Erstausbildung:
p. für C.___ Barunterhalt CHF 835.00
q. für D.___ Barunterhalt CHF 835.00
r. für E.___ Barunterhalt CHF 835.00
2. Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für sich persönlich mit Wirkung ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] monatlich vorauszahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase 1: 17.12.2017 [recte 14.12.2017] – 31.7.2018: CHF 1'870.00
Phase 2: 1.8.2018 – 30.6.2019: CHF 2'565.00
Phase 3: 1.7.2019 – 31.12.2019: CHF 2'198.00
Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020: CHF 4'544.00
Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021: CHF 5'422.00
Phase 6: ab 1.1.2022 bis zur Pensionierung Ehemann CHF 6'140.00
3. Eventualiter, sofern die Unterhaltsbeiträge gerichtlich anders verlegt werden: Es sei der Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] insgesamt folgende Gesamtunterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau, bzw. der volljährigen Kinder jeweils als Differenz der Gesamtunterhaltsbeiträge abzüglich der Unterhaltsbeiträge der Kinder bzw. der Ehefrau festzulegen sind und umgekehrt:
Phase 1: 17.12.2017 [recte 14.12.2017] – 31.7.2018: CHF 9’438.00
Phase 2: 1.8.2018 – 30.6.2019: CHF 10'688.00
Phase 3: 1.7.2019 – 31.12.2019: CHF 9'295.00
Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020: CHF 7'442.00
Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021: CHF 9'339.00
Phase 6: ab 1.1.2022 bis zur Pensionierung des Ehemannes CHF 8'640.00
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
12. Am 19. April 2022 replizierte der Ehemann unaufgefordert und ergänzte Ziffer 5 seiner früheren Eingabe. Er beantragte:
5.a. Der Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit August 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50 anzurechnen.
b. Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50 wie folgt anzurechnen:
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 138'416.50
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 100'854.00
13. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 stellte die Ehefrau folgende Beweisanträge:
- A.___ sei aufzufordern, den aktuellen Arbeitsvertrag mit der [...] AG inkl. sämtliche Zusatzreglemente und Vereinbarungen über Nebenabreden einzureichen.
- A.___ sei aufzufordern, die Lohnabrechnung Juni 2022 einzureichen.
- A.___ sei aufzufordern, das Kündigungsschreiben oder eine allfällige Auflösungsvereinbarung der [...] SA einzureichen.
14. Innert erstreckter Frist reichte der Ehemann am 22. August 2022 die verlangten Urkunden sowie einen aktuellen Zulagenentscheid bezüglich der mittlerweile volljährigen Kinder ein. Gleichzeitig ergänzte er ein weiteres Mal sein Rechtsbegehren:
5. a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit August 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 393'356.50 anzurechnen.
b) Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit August 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 393'356.50 wie folgt anzurechnen:
- an den Unterhalt der Ehefrau CHF 145'096.50
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 73'752.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. KZ/AZ CHF 72'194.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 102'314.00.
15. Am 9. Februar 2023 fällte die Zivilkammer des Obergerichts folgendes Urteil:
1. Beide Berufungen werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: A.___ hat für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 während und bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab Februar 2024 CHF 930.00 zu bezahlen.
Daran anzurechnen sind bereits an den Unterhalt von C.___ geleistete Zahlungen von total CHF 73'752.00.
a. A.___ hat für die Tochter D.___ mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab August 2027 CHF 910.00 zu bezahlen.
Daran anzurechnen sind bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von D.___ von total CHF 72’194.00.
b. A.___ hat für die Tochter E.___ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- mit Wirkung ab 14. Dezember 2017: CHF 3'763.00 (davon CHF 1'326.00 Bar- und CHF 2'437.00 Betreuungsunterhalt);
- mit Wirkung ab 1. Januar 2020: CHF 1'326.00 (Barunterhalt) über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, bzw. ab Januar 2028 CHF 1’035.00 (Barunterhalt).
Daran anzurechnen sind bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von E.___ von total CHF 102'314.00.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt:A.___ hat an B.___ folgenden Ehegattenunterhalt zu bezahlen mit Wirkung ab:
a. 14. Dezember 2017: CHF 1'400.00;
b. Januar 2020: CHF 2'350.00;
c. September 2021: CHF 2'650.00;
d. Auszug aller drei Kinder aus der Wohnung der Mutter bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes CHF 2’850.00.
Daran anzurechnen sind
bereits geleistete Zahlungen in der Höhe von total
CHF 145'096.50.
4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Nettoeinkommen pro Monat:
- A.___ CHF 13'000.00
- B.___ (bis 31. Dezember 2019) CHF 1'300.00
- B.___ (ab 1. Januar 2020) CHF 2'600.00.
5. Im Übrigen werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
7. Die Parteikosten der obergerichtlichen [Verfahren] werden wettgeschlagen.
16. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
17. Mit Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gutgeheissen, das Urteil vom 9. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_274/300/2023).
18. Am 11. Januar 2024 wurde folgende prozessleitende Verfügung erlassen:
1. Vom Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2023 (5A_274/2023, 5A_300/2023) wird Kenntnis genommen.
2. A.___ wird Frist gesetzt, bis 12. Februar 2024 die Lohnausweise der Jahre 2021, 2022 und 2023 einzureichen.
3. A.___ wird Frist gesetzt, bis 12. Februar 2024 Urkunden zu seinen Lebenshaltungskosten 2018 einzureichen, sofern nicht bereits eingereicht.
4. B.___ wird Frist gesetzt, bis 12. Februar 2024 Urkunden zu ihren Lebenshaltungskosten 2018 einzureichen, sofern nicht bereits eingereicht.
5. B.___ wird Frist gesetzt, bis 12. Februar 2024 folgendes einzureichen:
a. Belege zu den Lebenshaltungskosten von C.___, D.___ und E.___ ab 2022;
b. Belege zu den Ausbildungskosten von C.___, D.___ und E.___ ab 2022;
c. Steuererklärung und Einkommensbelege von C.___, D.___ und E.___ ab 2022.
6. Reicht eine Partei eine erforderliche Urkunde ohne zureichende Begründung nicht ein, so wird dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.
19. Am 12. Februar 2024 reichte die Ehefrau die verlangten Urkunden mit Ausnahme der Steuererklärung von E.___ ein. Diese wurde am 20. Februar 2024 nachgereicht. Ebenfalls innert erstreckter Frist reichte der Ehemann am 12. März 2024 die Lohnausweise 2018 – 2022 ein. Gleichzeitig ergänzte er sein Begehren um Anrechnung der geleisteten Zahlungen an die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
a. Zahlungen ab Mitte Dezember 2017 bis und mit August 2022 (Belege in den Vorakten)
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 145'096.00
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 73'752.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. KZ/AZ CHF 72'194.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 102'314.00.
b. Zahlungen ab September 2022 bis März 2024
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 20'303.00
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 19’930.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. KZ/AZ CHF 20’510.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 11’211.00.
c. Total Zahlungen ab Mitte Dezember 2017 bis März 2024
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 165'399.50
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 93'682.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. KZ/AZ CHF 92'704.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 113'525.00.
20. Mit Eingabe vom 16. April 2024 reichte der Ehemann den Zahlungsbeleg über die Unterhaltszahlung für April 2024 nach und machte folgende Veränderung im Gesamtbetrag geltend:
a. Zahlungen ab Mitte Dezember 2017 bis und mit August 2022 s. Eingabe vom 12.3.2024
b. Zahlungen ab September 2022 bis April 2024
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 22'399.00
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 20'510.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. AZ CHF 21'380.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. AZ CHF 11'501.00.
c. Total Zahlungen Mitte Dezember 2017 bis April 2024
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 167'495.50
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 94'262.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. KZ/AZ CHF 93'574.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 113'815.00.
21. Am 12. Juli 2024 reichte der Ehemann den Zahlungsbeleg über die Unterhaltszahlung von Mai bis Juli 2024 nach und machte folgende Veränderung im Gesamtbetrag geltend:
a. für Mai bis Juli 2024
- Unterhalt Ehefrau: 3 x CHF 2'096.00, total CHF 6'288.00
- Unterhalt C.___ 3 x CHF 580.00, total CHF 1'740.00
- Unterhalt D.___ 3 x CHF 870.00, total CHF 2'610.00
- Unterhalt E.___ 3 x 290.00, total CHF 870.00.
b. Total Zahlungen ab Mitte Dezember 2017 bis Juli 2024
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 173'783.50
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 96'002.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. KZ/AZ CHF 96'184.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 114'685.00
22. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 reichte der Ehemann den Zahlungsbeleg über die Unterhaltszahlung von August 2024 bis Oktober 2024 nach und machte folgende Veränderung im Gesamtbetrag geltend:
a. für August 2024 bis Oktober 2024
- Unterhalt Ehefrau: 3 x CHF 2'096.00, total CHF 6'288.00
- Unterhalt C.___ 3 x CHF 580.00, total CHF 1'740.00
- Unterhalt D.___ 3 x CHF 870.00, total CHF 2'610.00
- Unterhalt E.___ 3 x 290.00, total CHF 870.00.
b. Total Zahlungen Mitte Dezember 2017 bis Oktober 2024
- an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 180’071.50
- an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 97'742.00
- an den Unterhalt von D.___ inkl. KZ/AZ CHF 98’794.00
- an den Unterhalt von E.___ inkl. KZ/AZ CHF 115'555.00.
23. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 reichte der Ehemann einen weiteren Zahlungsbeleg ein, der nicht mehr berücksichtigt werden konnte, da sich das Verfahren bereits in der Urteilsberatungsphase befand.
24. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters und des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Im Neubeurteilungsverfahren nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und 2.1).
Das betrifft u.a. die Ausführungen des Bundesgerichts zur Eigenversorgungskapazität der Ehefrau. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen im Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6) verwiesen werden. Demzufolge ist für das vorliegende Verfahren verbindlich von einem hypothetischen monatlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 1'300.00 netto ab Januar 2014 und von CHF 2'600.00 netto ab Januar 2020 auszugehen.
2.1 Die Ehefrau machte im ersten Neubeurteilungsverfahren geltend, auf ihre Erwerbsmöglichkeiten werde noch einmal zurückzukommen sein, da sie die vom Bundesgericht erläuterten Kriterien der Unzumutbarkeit erfülle. Sie übersieht, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6.3) festgestellt hat: «Insgesamt ist weder Willkür im Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen noch in rechtlicher Hinsicht eine falsche Ermessensausübung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin eine sehr moderate Erwerbstätigkeit zugemutet wurde (Pensum von 30 %, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und Pensum von 60 %, wenn es 16-jährig ist), die hinter dem zurückbleibt, was nach dem neuen Schulstufenmodell als Richtlinie gilt (Pensum von 50 % ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule, ein Pensum von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe und ein Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig wird) und bereits nach der früheren "10/16-Regel" gegolten hätte (Pensum von 50 %, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig ist).» Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument der Ehefrau, dass sie drei minderjährige Kinder habe betreuen müssen, angemessen berücksichtigt.
2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Februar 2021 ausgeführt, dass in sämtlichen Belangen, von denen ein Kind betroffen sei, dieses wenigstens einmal während des Verfahrens angehört werden muss (Art. 298 Abs. 1 ZPO), sofern es mehr als sechs Jahre alt sei (BGE 131 III 553 E. 1.2.3, S. 557). Die Kindesanhörung hat unabhängig von allfälligen Parteianträgen von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, S. 207); Urteil des Bundesgerichts 5A_809/2018 E. 3.3 m.w.H.). Von der Anhörung kann i.d.R. auch nicht aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, S. 207).
Die damalige Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts hat alle drei Töchter der Parteien am 23. August 2021 angehört.
3.1 Der Ehemann machte in seiner Berufung vom 11. August 2016 in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge geltend, es sei falsch, auf sein aktuelles Einkommen abzustellen. Auch beim Kindesunterhalt sei der Lebensstandard während des Zusammenlebens der Ehegatten Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Bei guten Verhältnissen sei sogar eine nachgewiesene Sparquote auszuscheiden. Aufgrund der inzwischen in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Bezug auf den Kinderunterhalt sowie die neue Praxis des Bundesgerichts sei ohnehin eine vollständig neue Berechnung zu erstellen, wobei auch allfällige Noven zu berücksichtigen seien.
In Bezug auf das Frauenaliment brachte der Berufungskläger vor (soweit hier noch von Bedeutung), wenn man den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine (ohne Kinder) berechne, seien die Kinder in keiner Weise zu berücksichtigen, es gehe darum festzustellen, was die Ehefrau nach dem Auszug der Kinder benötige.
3.2 Im ersten Rückweisungsverfahren machte der Ehemann geltend (Eingabe vom 29. April 2021), er gehe davon aus, dass das Obergericht die Unterhaltsberechnung komplett neu zu erstellen habe und auch zulässige Noven zu berücksichtigen seien. Seinerseits hätten sich die Verhältnisse seit dem Obergerichtsentscheid erheblich verändert. Er habe seine gut bezahlte Stelle bei [...] verloren und deshalb beim zuständigen Richteramt bereits eine Abänderungsklage eingereicht, die im Einverständnis mit der Ehefrau sistiert worden sei. Er gehe davon aus, dass die Noven in das nun wieder pendente Verfahren eingebracht werden könnten, womit das Abänderungsverfahren grundsätzlich gegenstandlos werde, obwohl dadurch der Instanzenzug verkürzt werde.
Weiter führte er aus, er gehe davon aus, dass über die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 17. [recte 14.] Dezember 2017 (Datum des aufgehobenen Entscheids) entschieden werde. Gestützt auf BGE 143 III 42 könnten sämtliche Noven, welche nach dem Ende der Hauptverhandlung der ersten Instanz entstanden seien, im obergerichtlichen Verfahren eingebracht werden (echte Noven). Das müsse selbstverständlich auch für Noven gelten, welche während des bundesgerichtlichen Verfahrens entstanden seien.
Dazu kann auf das oben unter II.1. Gesagte verwiesen werden. In Bezug auf die Noven gelten die vom Bundesgericht wiederholt dargelegten Grundsätze für Verfahren in Kinderbelangen (vgl. u.a. BGE 147 III 301 E. 2.2 und 144 III 411 E. 3.2.1).
4.1 Die Ehefrau führte in ihrer Berufung vom 17. August 2016 und der Berufungsantwort vom 26. September 2016 zur Berufung des Ehemannes aus, die Behauptung des Ehemannes, dass sowohl für den Ehegatten- als auch für den Kinderunterhalt auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen sei, sei falsch. Gegen diese Rechtsauffassung spreche allein schon der Wortlaut von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Ebenfalls spreche die in Art. 286 Abs. 2 ZGB vorgesehene Möglichkeit, den Kinderunterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu festzusetzen, dagegen. Diese Rechtsauffassung werde auch in der Lehre vertreten. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis sei der Kinderunterhalt bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich konkret zu berechnen. Auch bei Anwendung der sog. «Zürcher-Tabellen» komme man auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 je Kind. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'340.00 je Kind anerkannt. In der Berufung verlange er noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 je Kind. Das erstinstanzlich Zugestandene könne selbstredend nicht unterschritten werden. Der Berufungskläger verlange ausserdem eine Limitierung der Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 25. Altersjahr. Er übersehe, dass im Zivilrecht anders als im Sozialversicherungsrecht keine Alterslimite gelte. Dieser Antrag sei zudem nicht begründet.
Die vom Ehemann vorinstanzlich behauptete Sparquote liege unter den von ihm berechneten trennungsbedingten Mehrkosten, womit diese neutralisiert werde. Es sei daher für die Unterhaltsberechnung auf ein durchschnittliches Monatseinkommen des Ehemannes von CHF 15'075.00 abzustellen.
Die Ehe der Parteien sei lebensprägend gewesen, womit die Voraussetzung für einen nachehelichen Unterhalt gegeben sei. Seit Geburt der ältesten Tochter hätten sie eine klassische Aufgabenteilung gepflegt. Nach wie vor habe sie Betreuungspflichten zu erfüllen. Bezüglich der Berechnung des Frauenaliments mache der Berufungskläger Rechnungsfehler und interpretiere die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch. Für den Betreuungsunterhalt gelte die Obergrenze des ehelichen Standards nicht. Sie habe Anspruch darauf, an dem, den Kindern zugestandenen, erhöhten Standard teilzunehmen. Sie habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, weshalb ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe. Mit Rücksicht auf die Betreuung der minderjährigen Töchter hätte ihr frühestens ab Januar 2016 eine Teilzeiterwerbstätigkeit angerechnet werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits 50 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe zur Prüfung der Zumutbarkeit einzig auf das Trennungsdatum abgestellt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½ Jahre alt gewesen, habe aber noch Betreuungspflichten gehabt, da die jüngste Tochter (Jahrgang 2003) damals erst knapp 7 Jahre alt gewesen sei. Es könne daher nicht auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden. Vielmehr sei auf die damaligen Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sie habe sich ab Sommer 2015 um eine Anstellung bemüht. Ihre Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Es fehle eine reale Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen.
4.2 Die Ehefrau machte im ersten Neubeurteilungsverfahren geltend, es gehe nur noch um die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei, inzwischen volljährigen Töchter und um den nachehelichen Unterhalt. Es sei die Situation ab 17. Dezember 2017 neu zu beurteilen, wobei das Datum fraglich sei, zumal das obergerichtliche Urteil vom 14. Dezember 2017 datiere. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung zu berechnen, wobei der Volljährigenunterhalt anderen Regeln folge, weshalb es zu Abstufungen komme.
Bei der Unterhaltsberechnung seien vorab die Leistungsfähigkeit und der Bedarf des Ehemannes relevant. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch nach seinem Austritt aus der Firma [...] weiterhin über ein genügend hohes Einkommen verfüge, um die geforderten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts sei die zuletzt gelebte gemeinsame Lebenshaltung massgebend. Im Rahmen des Volljährigenunterhalts erhielten die Töchter keinen Überschussanteil mehr. Es sei jedoch ein erweitertes Budget mit allen Ausgabenpositionen zu berechnen.
Die Obergrenze eines allfälligen nachehelichen Unterhalts bilde das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Ehefrau, zuzüglich Vorsorgeunterhalt, zuzüglich Überschussanteil. Es sei zu prüfen, inwieweit sie ihren Bedarf selber decken könne. Auf den Entscheid, dass die Ehefrau mit einem 60 % Pensum ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 2'600.00 erzielen könnte, sei zurückzukommen, da sie die vom Bundesgericht erläuterten Kriterien einer Unzumutbarkeit erfülle. Es sei ihr in tatsächlicher Hinsicht schlicht unmöglich, eine Anstellung zu finden.
Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2010 seien die Kinder 7, 8 und 11 Jahre alt gewesen. Nach der damals geltenden Rechtsprechung sei von Müttern erst mit Erreichen des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes erwartet worden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnähmen. Das wäre per 1. Januar 2014 der Fall gewesen. Die Rechtsprechung habe dem Umstand, dass drei Kinder zu betreuen gewesen seien, insofern Rechnung getragen, als dass nicht zwingend ein 50 % Pensum verlangt worden sei. Erst seit dem Bundesgerichtsurteil vom 21. September 2018 gelte das sogenannte Schulstufenmodell. Aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses, dass sie sich als Ehefrau und Mutter um Kinder und Haushalt kümmere, habe sie ihre Studien nicht weitergeführt und damit auf ihre Möglichkeit, mit einer guten Ausbildung ebenfalls Karriere zu machen, verzichtet. Sie könne nach dieser langen Zeit in keiner Weise mehr an die damalige Situation anknüpfen. Ihre Ausbildung zur [...] sei in der Schweiz nicht verwertbar. Ihr Studium habe sie nicht vollumfänglich beenden können und die damals angeeigneten Kenntnisse seien heute nicht mehr verwertbar, was bereits die erste Instanz erkannt habe. Die Ehe habe sie in entscheidender Weise geprägt, so dass es ihr heute in keiner Weise mehr zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Sie habe sich beim RAV angemeldet, was im Urteil vom 14. Dezember 2017 falsch wiedergegeben sei. Der Gerichtspräsident habe einfach salopp festgehalten, dass es im [...]bereich genügend Stellen habe, habe aber nicht abgeklärt, ob sie für diese Arbeit überhaupt in Frage komme. Er habe den Sachverhalt in diesem Bereich unrichtig festgestellt. Sie habe massive Probleme, wenn sie [...]. Es mache daher auch keinen Sinn, von ihr den Besuch eines [...]Kurses zu verlangen. Sie würde diesen wahrscheinlich nicht bestehen. Sie habe im Übrigen breit gefächert nach Arbeitsstellen gesucht. Es sei ihr weder zumutbar, noch sei sie tatsächlich in der Lage, eine Arbeit zu finden.
5. Am 31. März 2022 nahm der Ehemann zur Eingabe der Ehefrau Stellung. Er macht geltend, die von der Ehefrau neu eingereichten Urkunden zu ihrer Stellensuche seien irrelevant. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid binde die kantonale Instanz.
Die von der Ehefrau im Neubeurteilungsverfahren neu eingereichten Urkunden zum Bedarf seien relevant, soweit es sich um echte Noven handle. Aufgrund dessen ergäben sich neue Bedarfsberechnungen.
Weiter führte er aus, für die Berechnungsphasen seit Mitte Dezember 2017 sei zu berücksichtigen, dass C.___ kein Überschussanteil mehr zustehe, da sie bereits volljährig sei. Die ausgewiesenen Schulkosten seien irrelevant, weil diese bereits gemäss Ziff. 4.3 des vorinstanzlichen Urteils geregelt worden seien. Diese Ziffer sei von keiner Partei angefochten worden. C.___ habe seit dem Jahr 2018 immer einen eigenen Verdienst erzielt. Gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZGB sei das Einkommen eines volljährigen Kindes im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzurechnen. Es sei ihr nach Abzug der Erwerbsunkosten ein (allenfalls hypothetisches) Einkommen in der Höhe von CHF 800.00 netto pro Monat anzurechnen.
D.___ habe bis Mitte 2020 das Gymnasium besucht und studiere seit dem Sommersemester 2020 [recte Wintersemester 2020/21] an der Uni [...]. Ab [...] 2020 stehe ihr nach Erreichen der Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr zu. Sie lebe und studiere in [...], sei aber in der Schweiz angemeldet, was bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Gemäss den Unterlagen habe D.___ nicht gearbeitet. Die Wochenstunden während des Semesters an der Uni betrügen zwischen 18 und 23. Da sei es ihr ohne weiteres zumutbar, im Umfang eines 20 %-Pensums zu arbeiten. Monatlich sei ihr daher ein Nettoverdienst (nach Abzug der Berufsunkosten) von EUR 500.00 anzurechnen.
E.___ sei im [...] 2021 volljährig geworden. Sie werde voraussichtlich im Sommer 2022 die Matura machen und dann studieren. Auch sie werde ohne weiteres in der Lage sein, neben dem Studium einen Nebenverdienst zu erzielen. Es sei wie bei C.___ von einem hypothetischen Einkommen von CHF 800.00 netto pro Monat auszugehen.
Es sei eine neue Unterhaltsberechnung zu erstellen. Eine Bindung an frühere Rechtsbegehren der Parteien bestehe nicht, zumal für den Kinderunterhalt inkl. Volljährigenunterhalt die Offizialmaxime anwendbar sei. Diese schlage auch auf den Ehegattenunterhalt durch, da aus Sicht des Unterhaltsschuldners Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge ein Ganzes bildeten.
Die Ehefrau gehe bei ihren Berechnungen von einem viel zu hohen Einkommen des Ehemannes aus. Der im Urteil vom 14. Dezember 2017 berechnete Überschuss von CHF 3'046.00 sei nicht mehr bestritten. Sie könne daher maximal einen Überschuss von CHF 870.00 (pro Monat) für sich und CHF 435.00 für die unmündigen Kinder beanspruchen. Letzteres gelte umso mehr, als die Kinder selber über Vermögen verfügten. Aufgrund dessen, dass die Ehefrau die familienrechtlichen Existenzminima viel zu hoch berechne, falle auch der Vorsorgeunterhalt viel zu hoch aus. Für die Berechnungen ab Urteilsdatum sei vom Lohn des Ehemanns im Jahr 2018 auszugehen.
III.
1. Der Ehemann hat im ersten Neubeurteilungsverfahren die Frage aufgeworfen, ab welchem Zeitpunkt die Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren zuzusprechen seien. Das Scheidungsgericht bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. Grundsätzlich beginnt diese im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 9.1.1, 5A_97/2017/5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11). Hinsichtlich der Bestimmung des Beginns der Unterhaltspflicht verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; BGE 128 III 121 E. 3b/bb in fine S. 123 und E. 3d/aa S. 124; Urteil 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 9). Vorliegend wurden die Unterhaltsbeiträge im Urteil vom 14. Dezember 2017 ab Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Bis dahin galt die vorsorgliche Unterhaltsregelung. Im bundesgerichtlichen Verfahren 147 III 308 (5A_104/2018) hat das keine Partei gerügt, so dass es dabei bleibt. Mithin sind die Unterhaltsbeiträge auch in diesem Verfahren ab dem 14. Dezember 2017 zuzusprechen.
2.1 Bezüglich der vorinstanzlich behaupteten Sparquote führte der Ehemann in seiner Berufung vom 11. August 2016 aus (BS 1): «Ausgangspunkt [der Unterhaltsberechnung] kann maximal das zuletzt während der Ehe zur Verfügung stehende Einkommen sein, soweit dieses inklusive der Mehrkosten einer Trennung ausreicht, um den bisherigen Bedarf zu decken, was vorliegend zutreffen sollte, zumal das damalige Einkommen des Berufungsklägers während des Zusammenlebens nicht einmal verbraucht wurde (Sparquote).» In der Stellungnahme vom 18. April 2017 zur Berufungsantwort (BS 16, S. 5) führte er ergänzend aus: «Im Rahmen seiner Berufung akzeptierte der Berufungskläger die von der Vorinstanz berechnete Sparquote von CHF 2'066.00, obwohl diese tatsächlich höher gewesen war. Er anerkannte auch, dass ausgehend vom früheren Einkommen von CHF 10'940.00 plus KZ, die damalige Sparquote von CHF 2'066.00 nach der Trennung durch die Mehrkosten verbraucht sein dürfte.»
2.2 Das Bundesgericht hat zur Sparquote in BGE 140 III 485 E. 3.3. ausgeführt: «Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (vgl. dazu: BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.173 S. 332).»
Dazu kann auf die Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten auf Seite 20 des angefochtenen Urteils (E. 3.5) verwiesen werden. Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Von einer im Berufungsverfahren nachvollziehbar behaupteten oder gar bewiesenen Sparquote, die auch nach Aufrechnung der trennungsbedingten Mehrkosten noch relevant ist, kann nicht die Rede sein. Die Äusserung des Ehemannes in der Stellungnahme zur Berufungsantwort kann im Gegenteil nur so verstanden werden, dass er akzeptiert hat, dass die bewiesene Sparquote von CHF 2'066.00 durch die trennungsbedingten Mehrkosten neutralisiert worden ist. Die Berücksichtigung einer ehelichen Sparquote ist folglich im Berufungsverfahren kein Thema mehr.
3.1 Der Vorderrichter hat für die Ermittlung des ehelichen Bedarfs der Ehegatten [...] und zur Berechnung des Überschusses auf dieselbe Periode wie für die Ermittlung der Sparquote abgestellt (2007 bis 2009) und hat erwogen, die Ehegatten hätten in dieser Zeit über finanzielle Mittel von durchschnittlich CHF 12‘470.00 pro Monat verfügt (Erwerbseinkommen des Ehemannes CHF 10'940.00, Kinderzulagen CHF 600.00, Wertschriftenertrag CHF 420.00, weitere Einkünfte CHF 510.00).
Bereits bei der Vorinstanz (AS 251) hatte der Ehemann dagegen eingewendet, die Ehefrau habe die Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 nicht richtig berechnet. Wenn sie die (Steuer-)Veranlagungen 2007 bis 2009 richtig gelesen hätte, hätte sie gesehen, dass es keine sogenannten «weiteren Einkünfte» gebe. Diese Beträge seien zwar unter «weitere Einkünfte» aufgerechnet, aber wieder in Abzug gebracht worden. Das Ergebnis sei also Null, da es keine Nettomieterträge gebe. Das durchschnittliche Einkommen pro Monat habe entsprechend korrigiert CHF 11‘962.25 betragen. Bezugnehmend darauf hat die Ehefrau am 28. September 2015 (AS 274) ausgeführt, der Einwand des Ehemannes für das Steuerjahr 2007 sei korrekt, nicht jedoch für die beiden folgenden Jahre. Die Liegenschaftsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus des Ehemannes in [...] würden die Mietzinseinnahmen nur deshalb übersteigen, weil nach [...] Recht jährlich ein pauschaler Amortisationsabzug von EUR 3‘418.88 bzw. CHF 5‘469.00 zulässig sei. Zumindest im Betrag der Abschreibungen seien den Parteien deshalb damit tatsächlich keine Auslagen entstanden. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 betrage unter Abzug der «weiteren Einkünfte» jedoch unter Aufrechnung des Amortisationsbetrages (2008 und 2009) von CHF 5‘469.00 durchschnittlich CHF 12‘533.00 pro Monat.
3.2 Die Vorbringen des Ehemannes überzeugen und es kann darauf verwiesen werden. Nachdem die Ehefrau bereits bei der Vorinstanz zugestanden hatte, dass die in der definitiven Steuerveranlagung 2007 aufgeführten «weiteren Einkünfte» nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind, ist in der Berechnung der Einkünfte durch den Vorderrichter eine entsprechende Korrektur zu machen und zwar auch für die folgenden Jahre. Die Aufrechnung einer Amortisation von je CHF 5‘469.00 (2008 und 2009) und die Begründung der Ehefrau dazu leuchtet nicht ein und ist auch nicht durch Urkunden belegt. Das Total der Einkünfte 2007 bis 2009 in der Höhe von CHF 449‘064.00 reduziert sich demnach um die fälschlicherweise aufgerechneten «weiteren Einkünfte» von total CHF 18‘422.00 auf CHF 430‘642.00, was CHF 143‘547.00 pro Jahr oder CHF 11‘962.00 pro Monat ausmachte. Von diesem Einkommen ist für die Berechnung der ehelichen Überschussanteile auszugehen.
3.3 Der Vorderrichter hatte weiter ausgeführt, der durchschnittliche gemeinsame Grundbedarf (familienrechtlicher Bedarf) habe CHF 8‘916.00 pro Monat betragen. Die Ehefrau hat den vorinstanzlich berechneten familienrechtlichen Bedarf vor der Trennung von CHF 8'916.00 (ZKBER.2016.67; BS 1c) pro Monat ausdrücklich anerkannt. Der Ehemann hat die vorinstanzliche Berechnung des Überschussanteils der Ehefrau von CHF 870.00 pro Monat in der Eingabe vom 31. März 2021 ebenfalls ausdrücklich anerkannt, so dass davon auszugehen ist.
Der errechnete Überschussanteil ist bei der nachfolgenden Berechnung des Ehegattenunterhalts gleichzeitig als Obergrenze des Zuschlags zum familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen.
4. Die Ehefrau macht geltend, dass auf das ihr angerechnete hypothetische Einkommen zurückzukommen sei. Sie übersieht, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 147 III 308 in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit, nicht nur allgemeine Erwägungen angestellt, sondern den vorliegenden Fall konkret geprüft hat und gestützt darauf zum Schluss gekommen ist, der Berufungsentscheid vom 14. Dezember 2017 sei in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Diese Feststellungen sind für das Berufungsgericht bindend. Darauf kann im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Es bleibt daher dabei, dass der Ehefrau (soweit hier noch relevant) ab dem 14. Dezember 2017 ein hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'300.00 netto und ab dem 1. Januar 2020 ein solches von CHF 2'600.00 netto anzurechnen ist. Es erübrigt sich daher, auf die neuen Vorbringen der Ehefrau zu dieser Frage materiell einzugehen.
5. Der Ehemann hat in seiner Berufung (ZKBER.2016.66) beantragt, dass die Kinderunterhaltsbeiträge (Volljährigenunterhalt) lediglich bis zum 25. Altersjahr zuzusprechen seien. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil 5A_274/300/2023 E. 5.5 festgehalten: «Was die Festlegung des Volljährigenunterhalts anbelangt, kritisiert der Beschwerdeführer die unterbliebene Beschränkung auf das 25. Altersjahr. Er argumentiert mit der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Zwar habe die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren vor Bundesgericht die Beschränkung auf das 25. Altersjahr als unzulässig kritisiert, das Bundesgericht sei aber auf die Rüge nicht eingetreten, weshalb die Vorinstanz auf ihre frühere zeitliche Befristung nicht zurückkommen könne. Diese Argumentation geht - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - fehl. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_104/2018 (BGE 147 III 308) nämlich explizit nicht mit diesen Rügen auseinandergesetzt. Daraus resultiert keine Bindungswirkung. Ohnehin dauert die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB so lange, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Eine starre Altersgrenze, wie sie im Sozialversicherungsrecht zum Teil vorgesehen ist, kennt das Zivilrecht mithin nicht (BGE 130 V 237 E. 3.2; Urteil 5A_330/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 8.3).» Daraus folgt, dass die Unterhaltsbeiträge an die volljährigen Töchter so lange geschuldet sind, bis diese ihre Erstausbildung ordentlicherweise abschliessen können (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
6.1 Der Ehemann hat seine Anträge bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge im Verlauf des Berufungsverfahrens mehrfach geändert. In der Berufungsschrift (ZKBER.2016.66) beantragte er, er sei zu verpflichten, seinen Kindern monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'326.00, zuzüglich Ausbildungszulagen… zu bezahlen. Im Neubeurteilungsverfahren (ZKBER.2021.16) stellte er mehrfach neue Anträge (vgl. E. I.7. ff. hievor), die in Bezug auf den Barunterhalt für die minderjährigen Kinder und den Volljährigenunterhalt wiederholt tiefer ausfielen als noch in der Berufung zugestanden. Zudem verlangte er im ersten Neubeurteilungsverfahren erstmals, dass den Töchtern ein (teilweise hypothetisches) Erwerbseinkommen, ausgehend von einem 20 % Pensum und nach Abzug der Berufsunkosten in der Höhe von monatlich netto CHF 800.00 bzw. EUR 500.00 (während des Studiums in [...]) angerechnet werde. Ausserdem sei das Vermögen der Töchter zu berücksichtigen (Eingabe vom 23.6.2021, Rz 5., S. 3).
Es stellt sich folglich die Frage der Zulässigkeit der Änderung der Anträge nach Ablauf der Berufungsfrist, soweit es sich dabei nicht um eine Folge von echten Noven handelt. Die Antwort darauf hängt u.a. von der auf den Volljährigenunterhalt anwendbaren Prozessmaxime ab, was vorab zu klären ist.
6.2.1 Das Bundesgericht hat sich dazu im Urteil 5A_274/2023 E. 5.3.6 wie folgt geäussert: «Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen, ob der Untersuchungsgrundsatz (und der Offizialgrundsatz) auch im Prozess um Volljährigenunterhalt Anwendung findet (Urteile 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3.4.5; 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.). Es hat bisher zwar erwogen, für den Fall, dass eine volljährige Person oder das in ihren Anspruch subrogierende Gemeinwesen, das auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen klagt, keines derart (gemäss Art. 295 f. ZPO) ausgebauten prozessualen Schutzes bedarf. Daraus hat das Bundesgericht aber lediglich gefolgert, Art. 329 Abs. 3 ZGB enthalte keinen Verweis auf Art. 295 f. ZPO, weshalb für die Klage der volljährigen Person (auf Verwandtenunterstützung) das ordentliche Verfahren gelte (BGE 139 III 368 E. 3.4 und 3.5). Sodann hat das Bundesgericht im Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1 festgehalten, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 280 Abs. 2 aZGB sei davon auszugehen, dass Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht auf Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes anwendbar sei, da ein erhöhter Verfahrensschutz in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei.»
6.2.2 Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, zumal es hier gerade nicht um eine selbständige Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes, sondern um die Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB geht. Die Inhaberin der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Sie kann den Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und diesem Vorgehen zustimmt (zum Ganzen: BGE 142 III 78 E. 3.2 mit Hinweisen). Für diesen speziellen Fall hat es das Bundesgericht als jedenfalls nicht willkürlich erachtet, die Offizialmaxime auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes weiterhin auf die Unterhaltsforderung anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2). Begründet hat es dies mit dem Schutzbedürfnis des (volljährigen) Kindes, das nicht selber Partei des Verfahrens ist.
6.2.3 Dieses Vorgehen drängt sich auch hier auf, wo Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (für minder- und volljährige Kinder) zu beurteilen sind, zumal zwischen ihnen eine Abhängigkeit besteht. Der Volljährigenunterhalt hat hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum aller übrigen Familienmitglieder zurückzustehen (BGE 147 III E. 7.2 f.). Aufgrund dessen hat das Bundesgericht es bereits als nicht willkürlich eingestuft, einen tieferen als den konzedierten Ehegattenunterhalt (für den die Dispositionsmaxime gilt) zuzusprechen, wenn gleichzeitig wegen der Erhöhung des Kindesunterhalts insgesamt höhere als die konzedierten Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2). Die Lehre spricht sich mehrheitlich für die Geltung von Art. 296 ZPO für Unterhaltsklagen des volljährigen Kindes aus (siehe zum Beispiel Schweighauser, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 296 ZPO und Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 5 zu Art. 296 ZPO; siehe auch Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2019 2768 mit Hinweisen). Mit der Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, die auf den 1. Januar 2025 in Kraft tritt, soll klargestellt werden, dass die Regelung von Art. 296 ZPO für sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange einschliesslich Kindesunterhalt ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes einschlägig ist (vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2697, S. 2768).
Im Urteil 5A_274/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.7. führte das Bundesgericht weiter aus: «Insgesamt sprechen mindestens für die vorliegende Konstellation, in der die Kinder während des Scheidungsverfahrens volljährig werden, mehr Argumente für die Geltung der Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO. Letztlich muss die Frage aber nicht entschieden werden, da sich die Vorinstanz nach der (erneuten) Rückweisung durch das Bundesgericht ohnehin mit der Frage zu befassen haben wird, ob die Änderung der Rechtsbegehren durch den Beschwerdeführer zulässig war (oben E. 5.3.5).»
Nach dem Gesagten spricht vorliegend mehr dafür, auf den Kinderunterhalt unabhängig davon, ob er für ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind in Ausbildung geschuldet ist, die Offizialmaxime anzuwenden. Das gilt umso mehr, als nach der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Gesetzesnovelle, die Frage gemäss Botschaft zu Gunsten der Offizialmaxime geklärt sein wird.
6.3 Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Sie wirkt daher nicht nur zugunsten, sondern auch zu Ungunsten des Kindes bzw. zugunsten des Unterhaltspflichtigen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Mithin steht es den Parteien zwar frei, ihre Anträge im Verlauf des Verfahrens nach oben oder unten zu modifizieren, das Gericht bleibt jedoch in der Entscheidung ebenfalls frei. Auch gilt das Verschlechterungsverbot im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1.).
6.4 Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO in Bezug auf den Kinderunterhalt im Berufungsverfahren neue Rechtsbegehren gestellt werden mussten, da die Berufungen bereits hängig waren, als per 1. Januar 2017 das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist. Die Parteien haben aufforderungsgemäss am 23. Februar 2017 (Ehemann) und am 30. März 2017 (Ehefrau) modifizierte, an das neue Recht angepasste Rechtsbegehren gestellt.
6.5 Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 42 E. 5.3 entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 in fine können die Parteien im Anwendungsbereich der Offizialmaxime Noven bis zur Urteilsberatung vorbringen (vgl. auch nArt. 317 Abs. 1bis ZPO; Inkrafttreten per 1.1.2025 vorgesehen). Das ist vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit den geänderten Rechtsbegehren für den Ehegattenunterhalt, welcher der Dispositionsmaxime unterliegt, von Bedeutung. Der Ehemann ist daher berechtigt, die aufgrund von Stellen- und Wohnortswechseln seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils eingetretenen neue Verhältnisse in diesem Verfahren geltend zu machen.
6.6 Die mit Eingabe des Ehemannes vom 31. März 2022 ohne Berufung auf neue Tatsachen (solche sind auch nicht ersichtlich) abgeänderten Rechtsbegehren für den Kinderunterhalt sind nach dem Gesagten bei Anwendung der Offizialmaxime trotz früherer Zugeständnisse zulässig.
7.1 Der Ehemann warf in seiner Eingabe vom 23. Juni 2021 (ZKBER.2021.16) erstmals die Frage nach der Anrechnung eines zumutbaren Einkommens der volljährigen Kinder in Ausbildung auf. Er verlangt die Anrechnung eines (allenfalls hypothetischen) Erwerbseinkommens der Töchter (nach Abzug allfälliger Berufsunkosten) von CHF 800.00 bzw. EUR 500.00, sofern die Tochter in [...] studiert, auf der Basis eines 20 %-Pensums. Er macht geltend, die Töchter hätten Studienrichtungen gewählt, die es ihnen ermöglichten, neben dem Studium einem Teilzeiterwerb nachzugehen. Ausserdem verfügten alle drei über ein Vermögen von mehreren zehntausend Franken, das zur Finanzierung ihres Bedarfs herangezogen werden müsse.
Die Ehefrau machte in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2022 (ZKBER.2021.16) geltend, C.___ habe 2020 vermehrt arbeiten müssen, weil sie ihr Schulgeld selber habe aufbringen müssen, da der Vater seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber seit April 2021 nicht mehr nachgekommen sei. Sie werde ab dem Wintersemester 2022/2023 in [...] [...] studieren und daneben keinem Nebenerwerb mehr nachgehen können. Auch D.___ könne neben ihrem Studium keinem Nebenerwerb nachgehen. E.___ gehe noch zu Schule und gehe ebenfalls keinem Nebenerwerb nach. Zum Vermögen der Töchter sei zu erwähnen, dass diese von ihren Grosseltern väterlicherseits je EUR 20'000.00 erhalten hätten, die ihnen für allfällige Extras, nicht aber für die Ausbildung zuständen. Zudem befänden sich auf den Konti der Töchter je CHF 30'000.00, die ihr (der Ehefrau) zuständen, was im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden sei. Überdies habe den Töchtern infolge des hohen Einkommens des Vaters während des familiären Zusammenlebens immer genügend Geld zur Verfügung gestanden. Sie hätten ein Anrecht darauf, dass dieser Standard aufrechterhalten bleibe.
7.2 Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1; Fountoulakis / Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 276 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 114, 118 und 147 zu Art. 276 ZGB; vgl. auch BGE 142 V 226 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 9.1). Die Zumutbarkeit nach Art. 285 ZGB bemisst sich danach, ob die Erwerbstätigkeit mit der Ausbildung vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3). Zu berücksichtigen ist, dass das vom Kind erzielte Einkommen nicht zwingend vollumfänglich, sondern verhältnismässig je nach Ausbildungsstand und Einkommenshöhe angerechnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Die Zumutbarkeit der Unterhaltsbestreitung durch das Kind i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe der Leistungen der Eltern und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über ein grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 4.3; 5A_129/2019 E. 9.3 in: FamPra.ch 2019, S. 1012; 5A_727/2018 E. 5.3.1; allgemein zum Ermessen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 2.1). Diese Grundsätze gelten sowohl für den Unterhalt minderjähriger als auch für denjenigen volljähriger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2 und 9.3), wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, was für ein volljähriges Kind erst recht gelte. Diese Eigenverantwortung bestehe unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGE 119 II 314 E. 4a mit Verweisen; Urteile des Bundesgerichts 5C.150/2005, E. 4.4; 5A_481/2016 E. 2.2.4). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 E. 9.3).
7.3.1 Zum zumutbaren Pensum des volljährigen Kindes hat das Bundesgericht im Urteil 5C.150/2005 E. 4.4 ausgeführt, dass die überwiegende Mehrheit der Studierenden (fast 80 %) in irgendeiner Form erwerbstätig sei. ¾ der erwerbstätigen Studierenden hätten im Jahresdurchschnitt höchstens eine 30 %-Stelle inne. Das hat sich gemäss einer aktuellen Publikation des Bundesamts für Statistik seither nur wenig geändert Demnach waren im Jahr 2020 73 % der Studierenden erwerbstätig, 68 % davon mit einem Pensum von maximal 40 %. Die durchschnittlich für die Erwerbstätigkeit aufgewendeten Wochenstunden beliefen sich auf 9,7 Stunden. Das entspricht einem Pensum von knapp 25 % (Vollpensum = 41,7 Wochenstunden; ). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Erwerbspensum mit zunehmendem Alter der Studenten zunimmt. Mehr als die Hälfte der über 25-jährigen Studenten arbeitet mit einem Pensum 40 % oder mehr.
7.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 7.3 (auch) seine Praxis bezüglich des Volljährigenunterhalts geändert. Es hat dazu ausgeführt: «Auf der anderen Seite schulden die Eltern grundsätzlich auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis es eine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich wie bei den anderen Unterhaltskategorien nicht um eine freiwillige Zuwendung, sondern um eine klagbare familienrechtliche Obligation. Das Gesagte hat zwei Auswirkungen: Zum einen ist die frühere Rechtsprechung, wonach beim Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20 % erweiterter Notbedarf zu belassen ist (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211; BGE 127 I 2002 E. 3e S. 207; BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99°f.; Urteil 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 8.2), dahingehend zu präzisieren, dass es sich neu um das familienrechtliche Existenzminimum handelt, welches den unterhaltspflichtigen Eltern zu belassen ist. Zum anderen kann ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist.» Mithin haben volljährige Kinder nach aktueller Praxis nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums (inkl. Ausbildungskosten; BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine) und partizipieren nicht mehr an einem allfälligen Überschuss der (Rest-)Familie, auch wenn diese in überdurchschnittlichen Verhältnissen lebt.
7.3.3 Aufgrund dieser Änderung der Rechtsprechung hat das anspruchsberechtigte Kind neu die über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Auslagen jedenfalls selber zu finanzieren. Die neue Ausgangslage muss bei der Anrechnung des Eigenerwerbs an die Deckung des familienrechtlichen Bedarfs berücksichtigt werden, indem das anspruchsberechtigte Kind aufgrund dessen u.U. erheblich weniger zur Verfügung hat als nach der früheren Rechtsprechung. Auch der Vergleich zwischen der Leistungsfähigkeit des Kindes und derjenigen der Eltern ist ein Aspekt, der beim Entscheid über die Höhe des zumutbaren Eigenverdienstes in Betracht zu ziehen ist.
7.4.1 Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB hat das unterhaltsberechtigte Kind unabhängig von seinem Alter Anspruch auf die Deckung seines gebührenden Bedarfs (vgl. UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, SR 0.107, 6, 26, 27; Art. 11 Bundesverfassung, SR 101). Wie hoch der «gebührende Bedarf» des volljährigen Kindes ist, ist im konkreten Einzelfall nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen des familienrechtlichen Bedarfs zu bestimmen.
Nach den Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5 hat das volljährige Kind Anspruch auf Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums erweitert um die Ausbildungskosten. Der Anspruch richtet sich ungeachtet der Wohnsituation des Kindes gegen beide Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt, dass beide Eltern ihre Erwerbskapazität auszuschöpfen haben.
In Bezug auf den Eigenerwerb des volljährigen Kindes in Ausbildung gilt, je höher der Wohlstand der Eltern ist, desto mehr drängt sich Zurückhaltung bei der Anrechnung eines zumutbaren Eigenverdiensts des Kindes an die Finanzierung seines familienrechtlichen Bedarfs auf.
7.4.2 Die Ehefrau ist in keiner Berechnungsphase in der Lage, den eigenen Unterhalt durch ihr (hypothetisches) Einkommen zu decken. Sie kann deshalb auch nicht finanziell an den Unterhalt der (volljährigen) Kinder beitragen. Der Vater erzielte dagegen über die Jahre seit der faktischen Trennung durchgehend ein monatliches Erwerbseinkommen (inkl. Anteile Boni und 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) zwischen CHF 10'700.00 und CHF 15'800.00 netto, womit er seinen familienrechtlichen Bedarf und denjenigen der minderjährigen Kinder und der Ehefrau decken kann. Der Überschuss ist vorab heranzuziehen, um den familienrechtlichen Bedarf der volljährigen Kinder und ihre Ausbildungskosten zu decken.
7.4.3 Einen Anhaltspunkt für den Lebensstandard der Familie bzw. der Kinder vor der Trennung bietet der Überschussanteil der drei unmündigen Kinder vor der Trennung der Eltern. Dieser machte vorliegend nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten CHF 435.00 pro Monat aus (vgl. E. III.3.1 ff.). Seither ist das verfügbare Familieneinkommen ungefähr gleich geblieben, zumal zum Einkommen des Ehemannes das (hypothetische) Einkommen der Ehefrau hinzugekommen ist. Der Überschussanteil eines Kindes vor der Trennung der Eltern gibt einen Anhaltspunkt dafür, wie viel das unterhaltsberechtigte volljährige Kind selber erwirtschaften muss, um sich einen dem Lebensstandard der Familie entsprechenden Lebensstil zu finanzieren. Das wiederum gibt auch einen Anhaltspunkt, ob und in welchem Umfang dem Kind zuzumuten ist, an den eigenen Lebensunterhalt beizutragen und dadurch die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entbinden (Art. 276 Abs. 3 ZGB).
7.5.1 Zu beantworten ist konkret die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass den Töchtern der Parteien neben ihrer Hochschulausbildung eine Erwerbtätigkeit zumutbar ist. Wie den Akten entnommen werden kann, geht auch der Ehemann nicht davon aus, dass den volljährigen Töchtern bereits während der Mittelschulausbildung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
Der Ehemann hält dafür, dass die gewählten Studienrichtungen [...], [...] und [...] den Töchtern erlaubten, nach Abzug der Berufsunkosten ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 800.00, resp. EUR 500.00 bei einem Studium in [...], zu erzielen, das vollständig an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen sei (vgl. ZKBER.2021.16, Eingaben des Ehemannes vom 25.8.2021 und 31.3.2022). Die Ehefrau weist das kategorisch zurück, ohne zu begründen, weshalb den Töchtern keine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sein soll.
Es ist nicht offensichtlich, weshalb den Töchtern nicht möglich sein soll, während des Studiums ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die zeitliche Beanspruchung durch das Studium lässt in aller Regel mindestens phasenweise eine Teilzeiterwerbstätigkeit zu, wie der oben zitierten statistischen Erhebung (vgl. E. III.7.3.1) ohne weiteres entnommen werden kann. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Wirtschaftslage sowohl in der Schweiz als auch in [...] ohne weiteres möglich ist, eine höherprozentige Anstellung für eine begrenzte Zeit (Temporäreinsatz) und/oder ein kleines Teilpensum für eine längere Zeit zu finden. Es ist daher davon auszugehen, dass den Töchtern der Parteien eine Erwerbstätigkeit in dem für Studenten üblichen Rahmen zumutbar ist.
7.5.2 Keine Partei hat sich zur Art der möglichen Erwerbstätigkeiten der Töchter geäussert. Aus den Akten geht hervor, dass C.___ in der [...], für einen [...] sowie für ein [...]büro gearbeitet hat, was weiterhin zumutbar erscheint. Weiter kommen Aushilfstätigkeiten z.B. in einem Lager, bei einem Detailhändler, an einem Empfang, in einem Call-Center, in der Produktpromotion, in der Produktion, dem Erteilen von Nachhilfeunterricht, in der Marktforschung o.ä. in Frage. Solche Tätigkeiten können sowohl während des Semesters als auch in den Semesterferien ausgeführt werden. Sowohl in der Schweiz als auch in [...] existieren Plattformen auf denen Stellen speziell für Studenten angeboten werden. Auch kommen Temporärbüros oder entsprechende Internetplattformen für die Stellensuche in Frage. Unter dem Stichwort «Stellensuche» finden sich diverse lokale und überregionale Anbieter. Da es sich bei den für die Töchter in Frage kommenden Anstellungen häufig um solche im Tieflohnbereich handelt und tiefprozentige Anstellungen und/oder Einsätze von kurzer Dauer tendenziell eher schlecht entlöhnt werden, ist von einem erzielbaren Nettolohn von CHF 3'500.00 bzw. EUR 2'500.00 pro Monat (Stundenlohn EUR 13.87 x 41,5 Stunden/Woche bei einer Anstellung in [...]; [Statistiken zu Studierenden | Statista; zuletzt besucht am 8.10.2024)] für ein 100 % Pensum auszugehen. Sozialabgaben sind für Werkstudenten in [...] nur zu bezahlen, wenn der monatliche Verdienst EUR 538.00 übersteigt . Wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Töchter zwar in [...] studieren, aber nach wie vor in der Schweiz Wohnsitz und daher auch die Möglichkeit haben, in den Semesterferien in der Schweiz zu arbeiten.
7.5.3 Der Ehemann verlangt die volle Anrechnung eines 20 %-Pensums an den Unterhaltsbeitrag, was nach dem oben Gesagten ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 700.00 bzw. EUR 500.00 ausmachen würde. Nach dem oben (E. III.7.3.1) Ausgeführten erscheint ein Erwerbseinkommen der Töchter in der Höhe von CHF 8'400.00 bzw. EUR 6'000.00 pro Jahr zumutbar.
7.5.4 Der Ehemann will, das gesamte, (zumutbare) Einkommen der Töchter an den Unterhaltsbeitrag angerechnet haben (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Ehefrau will davon nichts wissen und hält dafür, dass der Ehemann bis zum Ende der Ausbildung den gesamten Unterhalt der Töchter decken müsse.
Über das Mass der Anrechnung ist im Einzelfall aufgrund der konkreten finanziellen Verhältnisse zu entscheiden. Das Gesetz sieht vor, dass ein allfälliges Einkommen des Kindes in dem Mass berücksichtigt wird, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt selber zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 und 285 Abs. 1 ZGB). Nach den obigen Ausführungen (vgl. E. III.7.4) steht fest, dass die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes und Vaters (Einkommen und Vermögen) erheblich besser sind als diejenigen der Töchter. Es ist ihm daher sowohl möglich als auch zumutbar, diese bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung zu unterstützen. Das zumutbare Einkommen der Töchter ist daher nicht in erster Linie zur finanziellen Entlastung des Vaters zu verwenden. Es ist daher allenfalls ein Teil des erzielbaren Einkommens der Töchter an den Unterhaltsbeitrag des Vaters anzurechnen.
Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Vaters ist den Töchtern aus dem zumutbaren Einkommen ein Freibetrag zur Finanzierung eines standesgemässen Lebensstils zu belassen. Es bietet sich an, wie im Betreibungsverfahren vorzugehen (Ziff. IV Abs. SchKG-Richtlinien). Wie vom Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder im Betreibungsverfahren gegen einen Elter ist ein Drittel des zumutbaren Nettoeinkommens der Töchter an ihren Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung eines Drittels des erzielbaren Nettoeinkommens scheint vorliegend auch unter Berücksichtigung des rechnerischen Überschussanteils der minderjährigen Kinder vor der Trennung der Parteien nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten (CHF 435.00/Mt.) als den Verhältnissen angemessen.
Vom erzielbaren Erwerbseinkommen der Töchter von CHF 700.00 bzw. EUR 500.00 ist daher ein Drittel, ausmachend CHF 235.00 bzw. EUR 167.00 (bei einem Studium in [...]) an den vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
7.5.5 Die Anrechnung eines eigenen Einkommens hat entsprechend dem Antrag des Ehemannes mit Wirkung nach dem Erwerb der Matura zu erfolgen. Der monatlich anrechenbare Betrag macht CHF 235.00 (bei einem Studium in der Schweiz) bzw. EUR 167.00 (bei einem Studium in [...]) aus.
7.6.1 Weiter wirft der Vater die Frage der Anrechnung eines Vermögensverzehrs der Töchter zu Gunsten ihres Unterhalts auf. Die Töchter D.___ und E.___ verfügen (Stand 2022) je über ein Vermögen von rund fünfzigtausend Franken, was die Dimension eines Notgroschens übersteigt. Dasjenige von C.___ liegt bei unter CHF 5'000.00, was nicht mehr als ein solcher beträgt.
Der Einwand der Mutter, dass das Vermögen der Töchter zu einem wesentlichen Teil aus einer Schenkung der Grosseltern herrühre, die mit der Auflage erfolgt sei, dass das Geld nicht zu Ausbildungszwecken verbraucht werde, ist in Bezug auf eine mögliche Anrechnung an den Unterhalt irrelevant. Die Behauptung der Mutter ist einerseits nicht belegt und wird andererseits vom Ehemann mindestens implizit bestritten, indem er die Anrechnung der Kindesvermögen an die Finanzierung ihrer Ausbildung verlangt. Auch die Behauptung der Mutter, dass sich auf den Konti der Kinder nach wie vor Teilbeträge aus ihrem eigenen Vermögen befänden, ist nicht belegt. Die Mutter hat dazu weder Belege eingereicht noch Beweisanträge gestellt. Auch im Rahmen der Anwendbarkeit der Offizialmaxime obliegt es den Parteien, die bei ihnen vorhandenen Beweise selbstständig einzureichen. Das gilt umso mehr, wenn sie anwaltlich vertreten sind. Einer möglichen Anrechnung der Kindsvermögen an den Unterhalt steht daher grundsätzlich nichts entgegen.
7.6.2 Bei C.___ kommt ein Vermögensverzehr zu Gunsten der Ausbildungskosten nicht in Frage, da ihr Vermögen nicht über einen Notgroschen hinausgeht (Vermögen Stand 31.12.2022 CHF 3'032.00; Beilage 26 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). D.___ und E.___ haben Vermögen von je rund CHF 50'000.00 (Beilage 41 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024 und 53 zur Eingabe der Ehefrau vom 20.2.2024). Aus den Eingaben der Parteien bei der Vorinstanz geht zudem hervor, dass beide Eltern im Zeitpunkt der Güterausscheidung (März 2013) über Vermögenswerte (Eigengut und Errungenschaft) von mehreren hunderttausend Franken verfügten.
Mithin sind die Eltern um ein Mehrfaches vermögender als die Kinder. Zu berücksichtigen ist weiter, dass den Töchtern seit Erwerb der Matura ein (mindestens zeitweilig) hypothetisches Einkommen an den Unterhalt angerechnet wird. Zudem müssen sie den, das familienrechtliche Existenzminimum übersteigenden Bedarf selber finanzieren. Sie werden aufgrund dessen entweder neben dem Studium erwerbstätig sein oder ihr Vermögen teilweise für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des Studiums einsetzen müssen. Dieses noch darüber hinaus für die Finanzierung des elementaren Lebensunterhalts heranzuziehen, ist im Vergleich mit dem Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Vaters nicht verhältnismässig. Das gilt umso mehr, als der laufende Unterhalt i.d.R. aus dem Erwerbseinkommen und nicht aus dem Vermögen finanziert werden soll. Es bleibt daher bei der Anrechnung eines Anteils des zumutbaren monatlichen Erwerbseinkommens gemäss E. III.7.5.4.
7.7.1 Zum familienrechtlichen Bedarf kommt bei minderjährigen Kindern und ausreichenden Mitteln der Unterhaltsverpflichteten ein Überschussanteil je «kleiner Kopf» hinzu. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 147 III 265 E. 7.3 ausgeführt, dass ein Kind selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen könne, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreite. Im Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 hat es dann klargestellt, dass der Kindesunterhalt, im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt, nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt wird, wenn sich nach der Trennung die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verbessern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich eine Beschränkung des Überschussanteils aus erzieherischen und aus Bedarfsgründen aufdrängen kann (BGE 147 III 265 E. 7.3 in fine).
7.7.2 Der betreibungsrechtliche Grundbetrag enthält (nur) das unumgänglich Notwendige für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles etc. (vgl. SchKG-Richtlinien). Für eine Jugendliche die mehr als 10 Jahre alt ist beträgt der monatliche Grundbetrag CHF 600.00. Die Hälfte davon entfällt auf die Auslagen für Lebensmittel (Kost; vgl. a.a.O. Ziff. V. e contrario). Daraus erhellt, dass für die restlichen Auslagen des Katalogs wirklich nur ein Minimum zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende Auslagen sowie solche für teurere, dem höheren Lebensstandard der Eltern entsprechende Produkte, sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Bei Kindern im Teenageralter ist bei den Mehrausgaben etwa an Auslagen für die überobligatorische Schule (Schulmaterial, Bücher, Exkursionen, Schullager, Mahlzeiten in der Mensa, Auslagen für Schulweg, allfälligen Stützunterricht etc.), Taschengeld, Handy (Gerät und Abonnement), Computer (inkl. Internetzugang), Mehrauslagen für Kleider und Schuhe, Hobbys, Veranstaltungs- und Freizeiteinrichtungsbesuche etc. zu denken. Der Unterhaltsbeitrag soll langfristig situationsbezogen die effektiven Bedürfnisse der Kinder decken. Dabei ist auf die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Kinder abzustellen (vgl. Christiana Fountoulakis in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.; Basel 2022, N. 3 ff. zu Art. 285 ZGB). Ein absoluter oberer Rahmen besteht nicht. Indes darf nicht vergessen werden, dass der Unterhalt allein für den laufenden Verbrauch und bloss eine beschränkte Ersparnisbildung (mit Blick auf vorübergehend höhere oder absehbare zukünftige Bedürfnisse) bestimmt ist, aber nicht zu systematischer Äufnung von Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 5C.173/2005 E. 2.3.3).
7.7.3 Bei der Festlegung der Überschussbeteiligung der beiden damals noch minderjährigen Töchter ist zu berücksichtigen, dass es beim Barunterhalt ausschliesslich um die Deckung des Verbrauchsunterhalts geht. Der Unterhaltsbeitrag soll nicht der Vermögensverschiebung bzw. der Bildung eines Sparkapitals dienen, weshalb der Überschussanteil bei besonders günstigen Verhältnissen beschränkt werden kann und muss. Die minderjährigen Töchter waren im Zeitpunkt der Scheidung der Parteien (2016) 13 und 14 Jahre alt. Sie besuchten das Gymnasium bzw. das Progymnasium und waren somit in bzw. kurz vor der überobligatorischen Schulzeit und ein akademischer Bildungsweg war abzusehen. Mithin waren sie in einem Alter, in dem ihr Unterhalt finanziell besonders aufwändig ist. Im Vergleich zum Zeitraum vor der Trennung der Parteien sind diverse Auslagen z.B. für Schulkosten (Schulmaterial, Lehr- und Hilfsmittel, Ausflüge, Exkursionen, Lager Auslagen für Freifächer etc.) hinzugekommen, die in der überobligatorischen Schule i.d.R. nicht mehr unentgeltlich sind. Die jährlichen zusätzlichen Kosten für die Eltern belaufen sich je nach Maturitätstyp und Wahl der Freifächer auf rund CHF 1'250.00 bis CHF 2'500.00 pro Schuljahr bzw. CHF 105.00 bis CHF 210.00 pro Monat. Die Töchter D.___ und E.___ besuchten neben der Schule privaten [...]unterricht. Die daraus resultierenden Kosten sind teilweise ausgewiesen. Auf Stufe Gymnasium sind die Schüler heute i.d.R. auch auf einen privaten Computer angewiesen, der angeschafft und betrieben werden muss, was Kosten für einen entsprechenden Heimanschluss nach sich zieht. Auch ist bei Teenagern ein eigenes Handy so weit verbreitet, dass es angesichts der finanziellen Möglichkeiten der Familie als Standard gelten kann. Ebenfalls ist ein altersgerechtes Taschengeld üblich.
7.7.4 Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 7.3 in fine weiter ausgeführt, dass bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei (vgl. BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 291; BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; Urteile 5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2.1; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3, in: FamPra.ch 2011 S. 769; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5, in: FamPra.ch 2014 S. 741; 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1, in: FamPra.ch 2015 S. 680). Solche liegen hier nicht vor, auch wenn der Ehemann ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Der Überschuss deckt die grösseren Unterhaltsbedürfnisse der Teenager-Töchter zweifellos grosszügig ab. Ein Sparanteil resultierte jedoch höchstens temporär, was nicht zu beanstanden wäre. Die Ehefrau ist in casu nicht in der Lage, die Töchter ebenfalls finanziell zu unterstützen. Sie erbringt als Inhaberin der alleinigen Obhut ihren Anteil am Kinderunterhalt in natura, weshalb praxisgemäss der Vater ohnehin für den gesamten Barunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 4). Der errechnete Überschussanteil ist daher nicht aus erzieherischen Gründen zu kürzen.
7.7.5 Auszugehen ist bei der Berechnung des Überschussanteils der minderjährigen Töchter vom Einkommen des Ehemannes zu der Zeit, in der der Anspruch bestanden hat, d.h. die Periode von 2018 bis 2020 und 2021 (ab August 2020 nur noch E.___). 2018 und 2019 betrug dieses rund CHF 15'000.00 netto pro Monat (vgl. E. III.8.12). Hinzu kommt rechnerisch das hypothetische Einkommen der Mutter von CHF 1'300.00 netto pro Monat. Das macht total CHF 16’300.00. Ab 2020 betrug das Nettoeinkommen des Vaters noch rund CHF 11'000.00 (vgl. E. III.8.12), dasjenige der Mutter CHF 2'600.00 (hypothetisch), total CHF 13'600.00.
Die Ausbildungszulagen sind nicht zum Einkommen hinzuzurechnen, sondern vom Bedarf der Kinder abzuziehen (Art. 285a ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 10.2).
7.7.6 Das familienrechtliche Existenzminimum der Familie inkl. des Unterhaltsbeitrags an die volljährige Tochter und des Vorsorgeunterhalts der Mutter belief sich 2018 auf CHF 11'944.00 (Ehemann CHF 6'330.00, Ehefrau CHF 4'066.00, D.___ CHF 771.00, E.___ CHF 777.00), und 2019 auf CHF 11’700.00 (Ehemann CHF 6'379.00, Ehefrau CHF 4'081.00, D.___ CHF 666.00, E.___ CHF 592.00), so dass Überschüsse von CHF 4'357.00 (vgl. E. III.10.2.1) und 4'599.00 (vgl. E. III.10.3) bzw. durchschnittlich CHF 4'478.00 resultierten. Daran partizipierte vorab die Mutter mit CHF 870.00, womit für den Vater und die minderjährigen Töchter rund CHF 3’600.00 verblieben. Dieser Betrag ist aufzuteilen auf den Vater mit 2 Teilen (grosser Kopf), ausmachend CHF 1'800.00, und die Töchter mit je einem Teil (kleiner Kopf), was rechnerisch einen Überschussanteil von CHF 900.00 je Tochter und Monat ergibt.
Für die Jahre 2020 und 2021 ist keine neue Rechnung anzustellen, zumal D.___ nur noch bis [...] 2020 einen Überschussanteil beanspruchen kann und daher auch mit dem tieferen Einkommen des Vaters (CHF 11'000.00) und dem höheren der Mutter (CHF 2'600.00) jedenfalls genügend Mittel verblieben, um die Ansprüche beider Töchter zu erfüllen.
7.7.7 Der Vater beantragte, dass auch der Überschussanteil der Töchter gemäss den Verhältnissen vor der Trennung zu begrenzen sei. Dem ist nicht so. Einerseits hat er sein Einkommen nach der Trennung der Parteien für einige Jahre erheblich steigern können, was gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB zu höheren Unterhaltsbeiträgen an die Kinder führen kann. Andererseits waren die anspruchsberechtigten Töchter bei der Trennung der Eltern 7 und 8 Jahre alt und hatten ganz andere finanzielle Bedürfnisse als die beiden Teenager im Alter von 13 und 14 Jahren im Zeitpunkt der Scheidung, so dass sich auch unter diesem Titel eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigt.
8.1 Nach den Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 147 III 265 ist die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode vorzunehmen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht bereits verbindlich festgelegt hat, dass die Ehefrau ab Vollendung des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes, d.h. ab Januar 2014 mit einem Pensum von 30 % CHF 1'300.00 und ab Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes, d.h. ab Januar 2020 mit einem Pensum von 60 % CHF 2'600.00 netto wird verdienen können (BGE 147 III 308 E. 6.2 in fine). Allenfalls ist ihr ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.
8.2 Das Einkommen des Ehemannes ist mit den jährlichen Lohnausweisen belegt. Nach den Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil (5A_274/300/2023 E. 4.2) sind die Einkünfte ab 2018 als Grundlage für die Bemessung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab dem 14. Dezember 2017 relevant.
8.3 Die Ehefrau macht bezüglich des relevanten Einkommens des Ehemannes geltend, es müsse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, dass er im Jahr 2018 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 14'654.00, im Jahr 2019 eines von CHF 16'337.20 und im Jahr 2020 eines von CHF 11'444.00 erzielt habe. Der Ehemann anerkennt, dass er im Jahr 2018 monatliches Nettoeinkommen von CHF 14'102.00, von Januar bis Juni 2019 CHF 18'577.00, von Juli bis Dezember 2019 CHF 13'097.00, im Jahr 2020 CHF 11'323.00 und im Jahr 2021 CHF 11'407.00 erzielt habe. Für die Zeit von Januar bis Mai 2022 anerkannte er ein Nettoeinkommen von CHF 12'983.00 und von Juni bis Dezember 2022 eines von CHF 9'221.40 sowie 2023 eines von CHF 10'701.80 (vgl. ZKBER.2023.60, Eingabe des Ehemannes vom 24.3.2024). Die Angaben des Ehemannes sind zutreffend, wie sich nachfolgend zeigt.
8.4 Der Erwerbsbiografie des Ehemannes sind seit dem Erlass des Urteils vom 14. Dezember 2017 mehrere Kapitel hinzugefügt worden. Das Einkommen im Jahr 2017 bleibt nach den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 5A_274/300/ 2023 irrelevant. Seither hat der Ehemann mehrfach den Arbeitgeber gewechselt. Er hat seine Stelle bei der Firma [...] per 30. Juni 2019 verloren und am 1. Juli 2019 eine Anstellung bei der [...] SA in [...] angetreten. Per 1. Juni 2022 wechselte er zur Firma [...] AG, mit Sitz in [...], wo er nach wie vor angestellt ist.
8.5 Im Lohnausweis 2018 des Ehemannes (ZKBER.2016.66, Berufungsbeilage 22) wird ein Nettolohn von CHF 183'023.00 ausgewiesen. Darin enthalten sind CHF 4'800.00 für den Privatanteil Geschäftswagen, der nicht zum anrechenbaren Lohn zählt (Urteil des Bundesgerichts 5A_422/2018 E. 3.4.4). Ausserdem sind Kinder- und Ausbildungszulagen (3 x 12 x CHF 250.00/Mt.), die den Kindern zustehen, und Beteiligungsrechte enthalten. Der Ehemann hat für dieses Jahr einen relevanten Nettolohn von CHF 14'102.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Boni, ohne Ausbildungszulagen) anerkannt (vgl. Eingabe vom 12.3.2024), was zutreffend ist.
8.6.1 Im Jahr 2019 hat der Ehemann bis Ende Juni bei der Firma [...] gearbeitet. Deren Lohnausweis weist für die Zeit von Januar bis Juni (Berufungsbeilage 23) einen Nettolohn von CHF 120'259.00 aus. Darin enthalten sind CHF 2'400.00 für den Privatanteil Geschäftswagen, CHF 4’500.00 Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. ZKBER.2021.16, Berufungsbeilage 4), ein Dienstjubiläumsbonus von CHF 268.00 und eine Ferienauszahlung von CHF 1'627.00, die nicht zum relevanten Lohn gehören. Das macht einen relevanten Nettolohn von CHF 111'464.00 bzw. CHF 18'577.00 pro Monat aus.
8.6.2 Im Lohnausweis der [...] SA für die Monate Juli bis Dezember 2019 (ZKBER.2021.16, Beilage 24 des Ehemannes) ist ein Nettolohn von CHF 80'082.00 ausgewiesen. Darin enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 6'000.00, die ausgeklammert werden muss, da andererseits keine Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden. Hingegen ist die Spesenpauschale von CHF 4'500.00 (CHF 750.00/Monat) zum Einkommen hinzuzurechnen. Dieser kommt Lohncharakter zu, zumal sie auch während des Lockdowns 2020 und der betrieblichen Kurzarbeit ungeschmälert ausgerichtet wurde (vgl. ZKBER.2021.16, Beilage 11 des Ehemannes). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es «unter dem Strich» für das anrechenbare Einkommen irrelevant ist, ob die Spesenpauschale ausbezahlt oder mit dem Abzug von Sozialleistungen verrechnet wird, wie der Ehemann geltend macht, zumal der ausbezahlte Betrag gleich bleibt. Das führt zu keiner Korrektur.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen wurden während der Dauer der Anstellung bei der [...] SA durch die zuständige Ausgleichskasse und nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Sie sind daher nicht im ausgewiesenen Lohn enthalten. Somit resultierte ein relevanter Nettolohn von CHF 78'582.00 für die zweite Jahreshälfte 2019. Die Kinder- und Ausbildungszulagen im Kanton [...] betragen CHF 360.00 für das erste und zweite und CHF 440.00 für das dritte Kind. Der Ehemann anerkannte für die zweite Jahreshälfte einen anrechenbaren Monatslohn von CHF 13'097.00 (inkl. Boni, ohne Ausbildungszulagen, vgl. Eingabe des Ehemannes vom 12.3.2024), was dem oben Gesagten entspricht. Somit resultierte für die zweite Jahreshälfte ein Nettolohn von CHF 78'582.00 oder CHF 13'097.00 pro Monat.
8.6.3 Für das Jahr 2019 resultierte ein relevanter Nettolohn von CHF 111'464.00 für Januar bis Juni 2019 (inkl. Boni, ohne Ausbildungszulagen, vgl. Eingabe vom 12.3. 2024) und von CHF 78'582.00 für Juli bis Dezember 2019. Das macht einen relevanten Jahreslohn 2019 von CHF 190'046.00 netto, bzw. einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 15’837.00 (netto inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Boni ohne Ausbildungszulagen), was vom Ehemann sinngemäss anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 12.3.2024).
8.7 Im Jahr 2020 erzielte der Ehemann gemäss dem Lohnausweis der [...] SA einen Nettolohn von CHF 138'884.00 (ZKBER.2021.16, Beilage 25 des Ehemannes). Die Transportentschädigung von CHF 12'000.00 ist abzuziehen (Beilage 1 zur Eingabe vom 12.3.2024). Im Gegenzug bleiben die Kosten für den Arbeitsweg im Bedarf unberücksichtigt. Hinzu kommen wie im Vorjahr die Repräsentationsspesen von CHF 9’000.00. Der Ehemann hat für das Jahr 2020 einen Nettolohn von CHF 11'323.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Ausbildungszulagen) zugestanden (vgl. Eingabe vom 12.3.2024), was dem Ausgeführten im Ergebnis entspricht.
8.8 Im Jahr 2021 verdiente der Ehemann gemäss Lohnausweis der [...] SA netto CHF 139'885.00. Wiederum ist die Transportentschädigung von CHF 12'000.00 (vgl. E. III.8.7) abzuziehen und die Repräsentationsspesen von CHF 9'000.00 hinzuzurechnen, was einen relevanten Nettomonatslohn von CHF 11'407.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Ausbildungszulagen) ergibt. Auch dieser ist vom Ehemann zugestanden (vgl. Eingabe vom 12.3.2024).
8.9 Von Januar bis Mai 2022 verdiente der Ehemann gemäss Lohnausweis der [...] SA CHF 66'164.00 netto. Davon abzuziehen ist wie in den Vorjahren die Transportentschädigung (CHF 5'000.00), hinzuzurechnen sind die Repräsentationsspesen von CHF 750.00 pro Monat (CHF 3'750.00) was einen relevanten Nettolohn von CHF 64'914.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Ausbildungszulagen) für diese Zeit ergibt.
Im ausgewiesenen Nettolohn von CHF 70'641.00 für die Zeit von Juni bis Dezember 2022 von der [...] AG sind drei Ausbildungszulagen à CHF 290.00 enthalten (Beilage 7 zur Eingabe vom 12.3.2024). Diese sind abzuziehen. Der relevante Nettolohn von Juni bis Dezember 2022 beläuft sich demnach auf CHF 64'551.00.
Somit ist für das Jahr 2022 von einem relevanten monatlichen Nettolohn inkl. 13. Monatslohn/Boni, ohne Ausbildungszulagen von CHF 10'788.00 auszugehen.
8.10 Der im Lohnausweis der [...] AG ausgewiesene Nettolohn des Ehemannes pro 2023 beläuft sich auf CHF 138'862.00 (Beilage 8 vom 12.3.2024). Darin sind drei Ausbildungszulagen à CHF 290.00 enthalten, ausmachend total CHF 10'440.00, die abzuziehen sind. Das ergibt einen Jahreslohn von netto CHF 128'422.00 bzw. einen relevanten monatlichen Nettolohn ohne Ausbildungszulagen von CHF 10'701.00.
8.11 Für das Jahr 2024 liegen keine Lohnabrechnungen des Ehemannes vor. Da der in den vergangenen Jahren erzielte Nettolohn des Ehemannes stets ausgereicht hat, um die ausgewiesenen Ansprüche der Ehefrau und Töchter zu befriedigen, kann darauf verzichtet werden, tagesaktuelle Belege zu verlangen. Das gilt umso mehr, als das monatliche Einkommen seit 2020 um wenige hundert Franken differiert hat.
8.12 Aufgrund des markanten Einkommenseinbruchs ab dem Jahr 2020 ist für die Unterhaltsberechnung beim Ehemann für die Jahre 2018/2019 von einem relevanten Monatseinkommen von durchschnittlich CHF 15’000.00 und ab dem Jahr 2020 von einem solchen von CHF 11'000.00 auszugehen.
8.13 Bei den Töchtern ist als relevantes Einkommen einerseits von den vom Ehemann bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen auszugehen. Diese hingen von den Anstellungsbedingungen resp. dem Ort des Geschäftssitzes des jeweiligen Arbeitgebers des Ehemannes ab. Dazu wird auf die Erwägungen unter III. 8.5 – 8.10 verwiesen. Hinzu kommt nach dem Erwerb der Matura jeder Tochter ein monatliches Einkommen von CHF 235.00 bzw. EUR 167.00 (bei einem Studium in [...]) als zumutbares Einkommen (vgl. E. III. 7.5.5 oben).
9.1 Der Ehemann hat in seiner Eingabe vom 25. August 2021 (ZKBER.2021.6, S. 4) ausgeführt, dass sein Grundbedarf angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel von untergeordneter Bedeutung sei, da der gebührende Bedarf von Ehefrau und Kindern in jeder Phase gewahrt werden könne. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzuhalten. In Nachachtung des Entscheids 5A_274/300/2023 E. 3.3.1 wird sein Bedarf nachfolgend konkret berechnet und ausgewiesen.
9.2 Grundsätzlich ist zu den folgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen keine reine Rechenaufgabe ist. Aufgrund der zahlreichen Annahmen, die für die Zukunft getroffen werden müssen, vermittelt eine Festsetzung gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele Abstufungen (Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung, da sie in unregelmässigen Abständen ihre Unterhaltsleistungen anpassen müssen. Für eine einfache Regelung und grosszügige Rundung sprechen vorliegend zudem die günstigen finanziellen Verhältnisse und das Gebot der Gleichbehandlung der Geschwister (vgl. auch ZKBER.2021.34).
10.1 Im Jahr 2018 ist beim Ehemann von einem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1’200.00 auszugehen. Der Mietzins belief sich auf CHF 1’635.00 inkl. Nebenkosten und Parkplatz (ZKBER.2016.66, Berufungsbeilage 12 f.), die obligatorische Krankenversicherungsprämie (im Folgenden KVG-Prämie) betrug CHF 332.00 (ZKBER.2016.66, Berufungsbeilage 10), für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sind praxisgemäss CHF 100.00 und für ausw. Mahlzeiten (bei einem Vollpensum) CHF 200.00 einzusetzen (vgl. SchKG-Richtlinien). Nicht zum familienrechtlichen Bedarf gehört die geltend gemachte VVG-Prämie, da diese nicht zum ehelichen Standard gehörte. Diese ist aus dem Überschuss zu bezahlen.
Der Ehemann hat in den Jahren 2018 bis 2020 und 2023 besondere Krankheitskosten ausgewiesen. Da diese notorischerweise schwanken, rechtfertigt es sich, von einem Durchschnittswert auszugehen. Dieser beträgt CHF 60.00 pro Monat und ist für alle Jahre von 2018 bis 2023 anzunehmen.
Für den Arbeitsweg fielen 2018 keine Auslagen an, da der Ehemann über einen Geschäftswagen verfügte. Ebenfalls zum Bedarf des Ehemannes zu zählen ist der Unterhaltsbeitrag an die volljährige Tochter C.___. Dieser machte 2018 CHF 1’450.00 aus. Hinzu kommt die vom Ehemann bezogene Ausbildungszulage von CHF 250.00. Die Steuern von CHF 1'353.00 ergeben sich nach Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern und der Ehefrau. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf des Ehemannes für 2018 von CHF 6’580.00.
10.2.1 Am Bedarf des Ehemannes hat sich im ersten Halbjahr 2019 nur die KVG-Prämie minimalst geändert. Sie betrug CHF 335.00, weshalb auf eine Neuberechnung verzichtet werden kann.
10.2.2 Per 1. Juli 2019 hat der Ehemann sowohl den Arbeitsplatz als auch seinen Wohnsitz gewechselt. Er wohnt seither in [...] in einer Liegenschaft, die seiner Lebenspartnerin gehört. Er zahlt ihr eine Bruttomiete von CHF 1'100.00 pro Monat (ZKBER.2021.16, Beilage 13 zur Eingabe des Ehemannes vom 23.6.2021). Die Wohngemeinschaft dauert nach wie vor an, so dass ohne Zweifel von einer gefestigten Situation ausgegangen werden kann. Über die Lebenssituation der Lebenspartnerin des Ehemannes ist nichts bekannt. Da nichts anderes geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Beim Ehemann ist daher grundsätzlich der hälftige Grundbetrag für eine Person in einer Lebensgemeinschaft seit Begründung der Lebensgemeinschaft (Ziff. I. SchKG-Richtlinien; vgl. BGE 130 III 765 ff.) gerechtfertigt.
Weil der Ehemann aufgrund des langen Arbeitswegs (Arbeitsort [...]) eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz gemietet hatte, bleibt es trotz der Begründung einer Wohngemeinschaft in [...] für das ganze Jahr 2019 bei einem Grundbetrag von CHF 1'200.00. Die Miete für die Wohnung am Arbeitsort, die er für die Zeit von September bis Dezember 2019 gemietet hatte, belief sich auf CHF 980.00/Mt. (ZKBER.2021.16, Beilage 14 zur Eingabe des Ehemannes vom 23.6.2021). Die KVG-Prämie betrug CHF 335.00. Der Betrag für Telekommunikation/Mobiliarversicherung ist bei CHF 100.00 zu belassen, da für die Zweitwohnung ebenfalls entsprechende Kosten anfielen. Hinzu kommen Auslagen für auswärtige Mahlzeiten von CHF 200.00 und besondere Krankheitskosten von CHF 60.00. Kosten für den Arbeitsweg sind nicht zu veranschlagen, zumal der Ehemann anerkannt hat, dass die Pauschale von CHF 1'000.00 pro Monat, die sein Arbeitgeber zahlte, seine Auslagen ungefähr abdeckte. Selbst wenn das nicht so wäre, könnte diesbezüglich nichts berücksichtigt werden, da er nicht belegt hat, dass seine konkreten Auslagen tatsächlich höher waren. Die approximativen Steuern machen CHF 1'329.00 aus. Für den Unterhaltsbeitrag für C.___ sind CHF 1'450.00 einzusetzen. Zusätzlich geschuldet ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage (CHF 360.00).
10.2.3 Der familienrechtliche Bedarf des Ehemannes ab 1. Juli 2019 berechnet sich nach dem Gesagten wie folgt: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete ([...] und [...] umgerechnet auf 6 Monate) CHF 1'754.00 (6 x CHF 1'100.00 + 4 x 980.00 = CHF 10'520.00), KVG-Prämie CHF 335.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, besondere Krankheitskosten CHF 60.00, Steuern CHF 1'329.00; UB C.___ CHF 1'450.00, weitergeleitete Ausbildungszulage CHF 360.00, total CHF 6'788.00.
10.3 Dem Ehemann ist für das Jahr 2020 ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen, zumal der Mietvertrag für die Wohnung am Arbeitsort per 1. Januar 2020 abgelaufen ist (ZKBER.2021.16, Beilage 14 zur Eingabe vom 23.6.2021: Vertragsdauer bis 1.1.2020). Die anteiligen Mietkosten für die Liegenschaft in [...] belaufen sich auf CHF 1'100.00. Die KVG-Prämie pro 2020 beträgt CHF 347.00 (ZKBER.2021.16, Beilage 18 zur Eingabe vom 23.6.2021). Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sind anteilig CHF 50.00 einzusetzen. Nach eigenen Angaben arbeitete der Ehemann seit dem Lockdown vorwiegend im Homeoffice (vgl. ZKBER.2021.16 Eingabe vom 23.6.2021, S. 4), womit auch die Auslagen für ausw. Mahlzeiten mindestens teilweise entfielen. Ermessensweise werden dafür noch CHF 100.00 pro Monat eingesetzt. Für Krankheitskosten sind weiterhin CHF 60.00 einzusetzen. Hinzu kommen Steuern von CHF 933.00.
In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an Dritte ist zu berücksichtigen, dass D.___ in diesem Jahr ebenfalls volljährig wurde. Sie und C.___ haben im Juni die Matura erworben und im Wintersemester 2020/21 das Studium aufgenommen, was Einfluss auf ihren Unterhalt hat. Für den Unterhalt an die beiden volljährigen Töchter sind deshalb im Bedarf des Ehemannes Durchschnittswerte anzurechnen, um weitere Bedarfsrechnungen zu vermeiden, zumal sich diese nur auf den Bedarf des Ehemannes und nicht auf die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der minderjährigen Tochter auswirkten. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ beträgt CHF 1'450.00 und der für D.___ CHF 900.00. Die weitergeleiteten Ausbildungszulagen beliefen sich auf CHF 720.00 (2 x CHF 360.00). Der Gesamtbedarf des Ehemannes belief sich 2020 auf CHF 6'510.00.
10.4 2021 bleibt der Grundbetrag des Ehemannes bei CHF 850.00. Die Wohnkosten haben sich ebenfalls nicht verändert. Es bleibt bei einem Mietanteil von CHF 1'100.00 für die Liegenschaft in [...]. Die KVG-Prämie macht neu CHF 361.00 aus (ZKBER.2021.16, Beilage 21 zur Eingabe des Ehemannes vom 23.6.2021). Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sind anteilig CHF 50.00 anzurechnen. Für ausw. Mahlzeiten werden weiterhin ermessensweise CHF 100.00 pro Monat eingesetzt. Die besonderen Krankheitskosten betragen CHF 60.00. Die Steuern betragen rund CHF 1'138.00. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ belaufen sich auf rund CHF 1'200.00 und für D.___ auf CHF 900.00. Die weitergeleiteten Ausbildungszulagen beliefen sich auf CHF 720.00. Der Gesamtbedarf 2021 belief sich demnach auf CHF 6'479.00.
10.5 Zum Bedarf des Ehemannes 2022 ist folgendes zu bemerken: Der Grundbetrag bleibt bei CHF 850.00. In der Eingabe vom 12. März 2024 machte der Ehemann einen monatlichen Mietzins von total CHF 2'080.00 geltend und bezog sich dabei auf die Beilagen 13 und 14 zur Eingabe vom 23. Juni 2021 (ZKBER.2021.16). Er übersieht, dass der Mietvertrag für die Wohnung in [...] bis zum 1.1.2020 befristet war und er ausgeführt hatte, dass er ab 2020 (Pandemie) vorwiegend im Homeoffice gearbeitet habe (vgl. ZKBER.2021.16, Eingabe des Ehemannes vom 23.6.2021, Rz. 5, S. 8). Die Benutzung einer Wohnung in [...] war daher beruflich nicht mehr nötig und ein entsprechender Mietvertrag ist für 2022 auch nicht nachgewiesen. Deshalb ist weiterhin lediglich der anteilige Mietzins für die Liegenschaft in [...] von CHF 1'100.00 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie beläuft sich auf CHF 368.00 (Beilage 4 zur Eingabe vom 12.3.2024). Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sind anteilig CHF 50.00 einzusetzen. Die Transportentschädigung des Arbeitgebers ist wie in den Vorjahren mit den entsprechenden Auslagen zu verrechnen. Kosten für den Arbeitsweg sind nicht zu berücksichtigen. Mithin erübrigt sich eine neue Bedarfsrechnung für die Zeit bis Mai 2022.
An die neue Arbeitsstelle ab Juni 2022 in [...] gelangt der Ehemann mit dem Zug, wofür er monatliche Auslagen von CHF 229.00 geltend macht, was nicht zu beanstanden ist. Für auswärtige Mahlzeiten setzt er CHF 200.00 ein. Hier ist zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben wöchentlich nur drei Mal am Arbeitsplatz ist, was bei jährlich 220 Arbeitstagen (Wegleitung STE Bern 2023, Natürliche Personen, S. 179), resp. 44 Arbeitswochen (x 3 x 10.00 : 12) ein Monatsbetreffnis von CHF 110.00 ergibt. Arbeitet er im Homeoffice, kann er die Mahlzeiten zuhause einnehmen und hat keine Mehrauslagen. Die besonderen Krankheitskosten sind weiterhin mit CHF 60.00/Mt. zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Unterhaltsbeiträge für die drei mittlerweile volljährigen Töchter, ausmachend CHF 3'115.00 (C.___ CHF 1'340.00 bzw. 1'200.00, D.___ CHF 900.00 bzw. 1'050.00, E.___ CHF 750.00 bzw. 950.00). Die Steuern belaufen sich auf ca. CHF 1'231.00. Die weitergeleiteten Ausbildungszulagen beliefen sich auf CHF 870.00.
Der familienrechtliche Bedarf des Ehemannes ab Juni 2022 beläuft sich auf CHF 7’983.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Mietanteil CHF 1'100.00, KVG-Prämie CHF 368.00, ausw. Mahlzeiten CHF 110.00, Arbeitswegkosten CHF 229.00, besondere Krankheitskosten CHF 60.00, Anteil Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 50.00, Unterhaltsbeiträge an volljährige Töchter CHF 3'115.00, Steuern, ca. CHF 1’231.00, weitergeleitete Ausbildungszulagen CHF 870.00).
10.6 Für 2023 hat sich an den Auslagen des Ehemannes mit Ausnahme der KVG-Prämie nichts geändert, weshalb sich aufgrund der geringen Veränderung eine Neuberechnung erübrigt: Grundbetrag CHF 850.00, anteiliger Mietzins CHF 1'100.00, KVG-Prämie CHF 386.00 (Beilage 9 zur Eingabe vom 12.3.2024), Kosten für Arbeitsweg CHF 229.00, auswärtige Mahlzeiten CHF 110.00 pro Monat, Anteil Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 50.00, besondere Krankheitskosten CHF 60.00. Hinzu kommen die Unterhaltsbeiträge an die drei volljährigen Töchter von CHF 3'370.00 (C.___ CHF 1'370.00, D.___ CHF 1'050.00, E.___ CHF 950.00). Die Steuern belaufen sich auf ca. CHF 1’201.00, die weitergeleiteten Ausbildungszulagen auf CHF 870.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 8’226.00.
11.1.1 Im Bedarf der Ehefrau 2018 ist der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner mit minderjährigen Kindern von CHF 1'350.00 (vgl. SchKG-Richtlinien, Ziff. I), einzusetzen, da zwei der Töchter in diesem Jahr noch minderjährig waren. Die KVG-Prämie der Ehefrau betrug monatlich CHF 457.00 (Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Die VVG-Versicherung gehörte nicht zum ehelichen Standard und ist aus dem Überschussanteil zu bezahlen (analog Ehemann).
Die geltend gemachte Mietzinserhöhung um CHF 50.00 pro Monat ist belegt (ZKBER.2016.67, Berufungsbeilage 8). Ein Mietzins in der Höhe von CHF 1'200.00 pro Monat entspricht überdies nach wie vor dem ehelichen Standard, zumal die Ehefrau und die Kinder nach der Scheidung in der vormals ehelichen Wohnung blieben. Praxisgemäss ist für die drei Töchter ein Wohnkostenanteil in der Höhe von total 35 % (CHF 420.00 : 3; analog der bewährten Prozentmethode für Unterhaltsbeiträge) auszuscheiden. Der Mietzinsanteil der Ehefrau beläuft sich demnach auf 65 % bzw. CHF 780.00/Mt. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist ein Steueranteil für die minderjährigen Töchter auszuscheiden, wobei praxisgemäss dieselben Prozentsätze ausgeschieden werden wie für den Mietzinsanteil (vgl. ZKBER.2021.59 E. 9.1.1; hier ausmachend 27 % : 2). Für die volljährige Tochter ist kein Steueranteil auszuscheiden, da sie getrennt besteuert wird. Die Steuern der Ehefrau belaufen sich auf ca. CHF 925.00. Als Steueranteil für die beiden minderjährigen Töchter sind total 27 % einzusetzen (: 2), ausmachend je CHF 125.00, so dass für sie ein Anteil von CHF 686.00 bleibt. Aufgrund des hypothetischen Einkommens der Ehefrau fallen hypothetische Berufsauslagen (Arbeitsweg, ausw. Mahlzeiten, allf. Berufskleidung etc.) an. Unter diesem Titel werden ermessensweise pauschal CHF 150.00 (30 %-Pensum) eingesetzt. Hinzu kommt die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00. Es wird darauf verzichtet, einen Anteil davon für die volljährige Tochter C.___ auszuscheiden, zumal das Zusammenleben mit volljährigen Kindern i.d.R. nur vorübergehend ist und auch die volljährige Tochter 2018 noch zur Schule ging.
Bei den besonderen Krankheitskosten hat die Ehefrau für die Jahre 2018 - 2020 Auslagen von total CHF 2'829.05 ausgewiesen. Für die Jahre 2021 bis 2023 sind keine Kosten mehr ausgewiesen. Es ist somit über die gesamten Berechnungsjahre vom Durchschnitt dieser drei Jahre, d.h. von jährlichen besonderen Krankheitskosten von CHF 943.00 bzw. CHF 80.00/Mt. auszugehen.
Der familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beläuft sich 2018 auf CHF 3’603.00. Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 870.00 und der Vorsorgeunterhalt, der sich in diesem Jahr auf CHF 463.00 beläuft (Erziehungsgutschriften 100 % = CHF 43'020.00, gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’141.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 447.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 457.00, effektive AHV-Beiträge CHF 442.00, effektive BVG-Beiträge CHF 0.00, Beitragslücke AHV CHF 5.00 und BVG CHF 457.00 = Vorsorgeunterhalt CHF 463.00). Der gebührende Bedarf der Ehefrau belief sich folglich auf total CHF 4'936.00.
11.1.2 Die Ehefrau kann von ihrem familienrechtlichen Existenzminimum von CHF 3'603.00 CHF 1'300.00 selber decken.
Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von CHF 2’303.00 ist über den Betreuungsunterhalt für die Tochter E.___ abzudecken. Aus Praktikabilitätsgründen wird darauf verzichtet, den Betreuungsunterhalt auf beide damals noch minderjährigen Töchter aufzuteilen, da D.___ im [...] 2018 16 Jahre alt wurde und ab [...] 2018 keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr hat. Auf die Ansprüche und Verpflichtungen der Ehegatten insgesamt hat das keinen Einfluss. Der unterhaltpflichtige Ehemann hat dieses Vorgehen im bundesgerichtlichen Verfahren (Urteil 5A_274/2023) ausdrücklich anerkannt.
Die Ehefrau hat zudem Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem Überschussanteil von CHF 870.00 und dem Vorsorgeunterhalt von CHF 463.00. Das ergibt einen persönlichen Unterhaltbeitrag von rund CHF 1'350.00.
11.2.1 Der Grundbetrag der Ehefrau bleibt 2019 bei CHF 1’350.00 und der Wohnkostenanteil bei CHF 780.00. Die KVG-Prämie betrug CHF 463.00 (ZKBER.2021.16, Beilage 15 zur Eingabe vom 2.11.2021). Die besonderen Krankheitsauslagen sind mit CHF 80.00 (vgl. E. III.11.1.1) zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Pauschalen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 sowie CHF 150.00 für die hypothetischen Berufsunkosten und approximative Steuern von CHF 692.00. Ihr familienrechtlicher Bedarf belief sich folglich auf CHF 3'615.00.
Davon kann sie CHF 1'300.00 selber decken. Der rechnerische Rest von CHF 2'315.00 ist über den Betreuungsunterhalt von E.___ zu decken.
11.2.2 Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 870.00 und der Vorsorgeunterhalt im Betrag von CHF 466.00 (Erziehungsgutschriften 100 % = CHF 43'020.00, gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’155.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 448.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 460.00; effektive AHV-Beiträge CHF 440.00, effektive BVG-Beiträge CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF 6.00, BVG CHF 460.00, total 466.00 = Vorsorgeunterhalt). Das ergibt einen Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1'350.00.
11.3.1 2020 blieb es bei einem Grundbetrag der Ehefrau von CHF 1'350.00. Die anteiligen Wohnkosten machten CHF 780.00 bzw. 920.00 (ab Oktober 2020 nach Wegzug von D.___) aus, was im Jahresdurchschnitt CHF 815.00/Mt. ausmachte. Die KVG-Prämie belief sich auf CHF 269.00, Telekomunikation und Mobiliarversicherung auf CHF 100.00, die Berufsunkosten auf CHF 300.00. Da ihr ab diesem Jahr ein 60 %-Pensum angerechnet wird, ist von entsprechend höheren Berufsauslagen auszugehen. Die besonderen Krankheitskosten bleiben bei CHF 80.00. Die Steuern belaufen sich anteilig auf CHF 464.00. In Bezug auf die Steuerausscheidung zu Gunsten der Kinder ist zu berücksichtigen, dass per Stichtag (31.12.2020) nur noch die jüngste Tochter minderjährig war. Total machte der familienrechtliche Bedarf der Ehefrau demnach CHF 3’378.00 aus. Davon kann die Ehefrau hypothetisch CHF 2'600.00 selber decken, womit ein Unterhaltsanspruch von rechnerisch CHF 778.00 verbleibt.
Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat die Ehefrau in diesem Jahr aufgrund des Alters ihrer Kinder nicht mehr. Ihr (gesamter) Unterhaltsanspruch ist deshalb über den Ehegattenunterhalt zu decken.
11.3.2 Die Ehefrau hat weiterhin Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 870.00. Der Vorsorgeunterhalt beträgt CHF 450.00 (gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 4’885.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 425.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 419.00; effektive AHV-Beiträge CHF 260.00, effektive BVG-Beiträge CHF 135.00, Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF 165.00, BVG CHF 285.00 = Vorsorgeunterhalt CHF 450.00). Der Unterhaltsanspruch macht unter diesen Titeln total CHF 1’320.00 aus.
11.3.3 Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau für das Jahr 2020 setzt sich zusammen aus dem ungedeckten familienrechtlichen Bedarf von CHF 778.00, dem Anteil Überschuss von CHF 870.00 sowie dem Vorsorgeunterhalt von CHF 450.00, total CHF 2'098.00, bzw. aufgrund der geringen Differenz zum folgenden Jahr rund CHF 2'150.00 pro Monat.
11.4.1 Der Bedarf der Ehefrau setzt sich im Jahr 2021 zusammen aus dem Grundbetrag für einen alleinerziehenden Elternteil von CHF 1'350.00. Da E.___ erst im [...] volljährig wurde, gilt dieser Ansatz noch für das ganze Jahr. Der Mietzinsanteil macht CHF 920.00 und die KVG-Prämie CHF 269.00 aus. Für besondere Krankheitskosten sind wie bisher CHF 80.00 und für Berufsunkosten hypothetisch CHF 300.00 und für Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 100.00 einzusetzen. Die Steuern belaufen sich auf rund CHF 374.00. Ein Steueranteil für die jüngste Tochter ist nicht mehr auszuscheiden, da sie in diesem Jahr volljährig und dadurch selber steuerpflichtig wird. Der familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beläuft sich 2021 auf CHF 3'393.00. Davon kann sie hypothetisch CHF 2'600.00 selber decken, womit unter diesem Titel ein Unterhaltsanspruch von CHF 793.00 verbleibt.
11.4.2 Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 870.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 513.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 4’908.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 427.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 507.00, effektives Einkommen brutto CHF 2’988.00, effektive AHV-Beiträge CHF 260.00, BVG-Beiträge CHF 161.00. Erziehungsgutschriften AHV 0; Beitragslücke AHV CHF 167.00 und BVG CHF 346.00 = Vorsorgeunterhalt CHF 513.00).
11.4.3 Der gebührende Bedarf der Ehefrau beläuft sich nach dem Gesagten auf CHF 4'776.00. Diesen kann die Ehefrau mit CHF 2'600.00 selber decken. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich somit rechnerisch auf CHF 2'176.00. Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau ist aufgrund der geringen Veränderung zum Vorjahr bei CHF 2'150.00 zu belassen.
11.5.1 Der Bedarf der Ehefrau setzte sich im Jahr 2022 zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00. Da die jüngste Tochter 2021 volljährig geworden ist, kann die Mutter ab diesem Jahr den Grundbetrag für eine alleinerziehende Person nicht mehr beanspruchen. Hinzu kommt der Mietzins von CHF 1'200.00 von dem für die noch bei ihr lebende Tochter ein Wohnbeitrag von CHF 140.00 auszuscheiden ist, womit für die Mutter ein Anteil von CHF 1’060.00 verbleibt. Die KVG-Prämie beträgt CHF 396.00 (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024), besondere Krankheitskosten CHF 80.00, Berufsunkosten hypothetisch CHF 300.00, Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 100.00. Da die jüngste Tochter volljährig ist und die Mutter sie finanziell nicht unterstützt, wird sie ab 2022 zum ordentlichen Tarif besteuert. Die Steuern belaufen sich auf rund CHF 661.00. Der familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beträgt folglich in diesem Jahr CHF 3'797.00.
11.5.2 Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 870.00 und ein Vorsorgeunterhalt von CHF 637.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’375.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 468.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 591.00; effektives Einkommen brutto CHF 2’989.00, effektive AHV-Beiträge CHF 260.00, BVG-Beiträge 162.00; Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF 207.00, BVG CHF 430.00, total Vorsorgeunterhalt CHF 637.00), womit sich ein Gesamtanspruch von CHF 5’304.00 ergibt. Diesen kann die Ehefrau mit CHF 2'600.00 selber decken. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich somit rechnerisch auf CHF 2’704.00 (Unterhaltsbeitrag s. auch E. III.11.6.3). Der Unterhaltsbeitrag ist daher auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Entwicklung auf CHF 2'700.00 festzusetzen.
11.6.1 Der Bedarf der Ehefrau setzt sich im Jahr 2023 zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00 und dem Mietzinsanteil von CHF 1’060.00. Die KVG-Prämie beträgt CHF 294.00 (Beilage 5 zur Eingabe vom 12.2.2024), besondere Krankheitskosten CHF 80.00, Berufsunkosten hypothetisch CHF 300.00, Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 100.00. Die Steuern belaufen sich auf rund CHF 706.00. Der familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beträgt in diesem Jahr CHF 3’740.00. Davon kann sie hypothetisch CHF 2'600.00 selber decken. Es verbleibt ein Unterhaltsbedarf von CHF 1'140.00.
11.6.2 Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 870.00 und ein Vorsorgeunterhalt von CHF 667.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’487.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 477.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 611.00, effektives Einkommen brutto CHF 2’989.00, effektive AHV-Beiträge CHF 260.00, BVG-Beiträge 162.00, Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF 217.00, Beitragslücke BVG CHF 450.00). Der gesamte Unterhaltsanspruch der Ehefrau beläuft sich rechnerisch auf CHF 2’677.00.
11.6.3 Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau ist daher bei rund CHF 2'700.00 pro Monat zu belassen.
11.7.1 In absehbarer Zeit wird auch die jüngste Tochter aus der Wohnung der Mutter ausziehen. Die Miete der vormals ehelichen Wohnung von gegenwärtig CHF 1'200.00 pro Monat bleibt auch nach dem Auszug der Töchter noch angemessen für die Ehefrau, zumal in der Region [...] auch für eine kleinere Wohnung mit einer Miete in dieser Grössenordnung gerechnet werden muss. Das wird sich künftig auf den Bedarf der Ehefrau auswirken (höhere Miete [+ CHF 140.00], tendenziell wird die Krankenkasse künftig aufgrund der tieferen Franchise und allgemeiner Kostensteigerung steigen [+ ca. CHF 100.00], höhere Steuern infolge des höheren Bedarfs [+ ca. CHF 110.00] und höherer Vorsorgeunterhalt [+ ca. CHF 107.00] und diesen gegenüber 2022 um rund CHF 460.00 ansteigen lassen.
11.7.2 Der Bedarf der Ehefrau setzt sich dann wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1’200.00, KVG-Prämie rund CHF 400.00, Berufsunkosten hypothetisch CHF 300.00, Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 100.00, besondere Krankheitskosten CHF 80.00, Steuern ca. CHF 744.00, Vorsorgeunterhalt CHF 703.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’620.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 489.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 635.00; effektives Einkommen brutto CHF 2’989.00, effektive AHV-Beiträge CHF 260.00, BVG-Beiträge 162.00, Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF 229.00, Beitragslücke BVG CHF 474.00), total CHF 4’727.00. Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 870.00, total CHF 5'597.00. Ihren Unterhalt kann die Ehefrau weiterhin mit CHF 2'600.00 netto decken. Es bleibt ein Manko von CHF 2'997.00.
11.7.3 Es ist somit mit einem künftigen Unterhaltsbedarf der Ehefrau von rund CHF 3’000.00 zu rechnen. Dieser ist ab Auszug der letzten Tochter aus der Wohnung der Ehefrau und bis zum Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter geschuldet.
12.1.1 Die Tochter C.___, wohnte 2018 noch mit der Mutter und den Schwestern in der ehemals ehelichen Wohnung. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig und besuchte ein privates Gymnasium in [...]. Da sie 2018 ein Einkommen erzielt hat (ZKBER.2021.16, Beilage 41 zur Eingabe der Ehefrau vom 14.12.2021), ist ihr ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3 in fine, e contrario). Ihr Mietzinsanteil beläuft sich auf CHF 140.00 (Anteil Töchter = 35 % : 3). Die KVG-Prämie soll 2018 CHF 429.00 betragen haben (ZKBER.2016.66 Berufungsantwortbeilage 43a). In den Folgejahren fiel diese aufgrund der gewählten höchsten Franchise erheblich tiefer aus. Es wurde nicht ausgeführt, weshalb in diesem Jahr die tiefste Franchise notwendig war. Das ist auch nicht ersichtlich. Es sind daher ermessensweise analog den Auslagen in den Folgejahren rund CHF 200.00 zu berücksichtigen.
Für C.___ sind in der Jahren 2018 bis 2023 besondere Krankheitskosten von CHF/EUR 2'075.53 ausgewiesen, was unter Berücksichtigung der Auslagen für die Monatslinsen (ca. CHF 15.00/Mt.) rund CHF 50.00 ausmacht (ZKBER.2016.66 Berufungsantwortbeilage 22, ZKBER.2021.16 Beilage 10 zur Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021, und ZKBER.2023.60 Beilage 17, 20, 21 zur Eingabe der Ehefrau vom 20.2.2024). Die Transportkosten beliefen sich 2018 auf CHF 221.00 (GA; ZKBER. 2021.16; Sammelbeilage 22 der Ehefrau). Die Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch in [...] und sind daher notwendige Auslagen. Hinzu kommen jährliche Auslagen für Schulmaterial, Bücher, notwendige Hilfsmittel, Exkursionen, Schullager etc. Die zusätzlichen Kosten für die Eltern belaufen sich je nach Maturitätstyp und Wahl- oder Freifächer auf rund CHF 1'250.00 bis CHF 2'500.00 pro Schuljahr . Solche Auslagen fallen in allen überobligatorischen Schulen (nicht nur in Privatschulen) an und sind deshalb unabhängig von der Schulwahl von C.___ zu berücksichtigen. Es ist aufgrund des Gesagten von durchschnittlichen notwendigen Schulauslagen von rund CHF 150.00 pro Monat auszugehen. Diese gehören bei volljährigen Kindern zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2) und sind deshalb in den Bedarf einzurechnen. C.___ musste sich auch auswärts verpflegen, da eine Rückkehr nach Hause in der Mittagspause zeitlich nicht möglich war. Es ist von durchschnittlich 40 Schulwochen pro Jahr auszugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Menüs in Schulmensen notorisch günstig abgegeben werden. Es ist von täglichen Mehrkosten von rund CHF 5.00 auszugehen, weshalb durchschnittlich monatlich CHF 84.00 für auswärtige Verpflegung einzusetzen sind (40 x 5 x 5 : 12). Die Steuern belaufen sich auf CHF 3.00 pro Monat (Personalsteuer). Der familienrechtliche Bedarf von C.___ belief sich nach dem Gesagten auf insgesamt CHF 1'698.00. Davon abzuziehen ist die Ausbildungszulage von CHF 250.00 (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 10.2).
12.1.2 Auf die Schulgebühren von C.___, die die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 31. März 2021 (ZKBER.2021.16) thematisierte und die gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 zum familienrechtlichen Bedarf von volljährigen Kindern in Ausbildung gehören, ist an dieser Stelle nicht (mehr) einzugehen, da deren Bezahlung im Urteil des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016, in Ziffer 4.3 separat geregelt wurde. Diese Ziffer des vorinstanzlichen Urteils blieb unangefochten.
12.1.3 Der volljährigen Tochter ist kein eigenes Erwerbseinkommen anzurechnen, solange sie noch das Gymnasium besuchte (vgl. Erwägungen unter E. III.7.5.1 hievor). Hinzu kommt, dass C.___ nach Angaben der Ehefrau auch (teilweise) für die Kosten der Privatschule, die sie besuchte, aufkommen und daher ein allfälliges Einkommen in erster Linie dafür aufwenden musste.
Der für C.___ geschuldete Unterhaltsbeitrag ist daher in dieser Phase auf rund CHF 1'450.00 festzusetzen. Die vom Vater bezogene Ausbildungszulage (in dieser Zeit CHF 250.00) ist zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet (Art. 285a Abs. 1 ZGB).
12.2 Der Bedarf von C.___ belief sich 2019 auf CHF 1'689.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Mietanteil CHF 140.00, Transportkosten CHF 221.00 [ZKBER.2021.16, Beilage 20 zur Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021], ausw. Mahlzeiten CHF 84.00, besondere Krankheitskosten CHF 50.00, Steuern CHF 3.00 sind unverändert). Die KVG-Prämie belief sich in diesem Jahr auf CHF 191.00 (ZKBER.2021.16, Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021). Die Auslagen für Schulmaterial sind weiterhin mit CHF 150.00 einzusetzen.
Der Unterhaltsbeitrag bleibt aufgrund der geringen Veränderung gegenüber dem Vorjahr bei CHF 1'450.00/Mt. Hinzu kommen die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen von CHF 250.00 bis Juni 2019. Ab Juli 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag noch CHF 1'340.00. Hinzu kommen die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen von CHF 360.00.
12.3.1 In der ersten Jahreshälfte 2020 änderte sich am Bedarf von C.___ nichts, was eine Neuberechnung des Bedarfs rechtfertigte. Im Sommer 2020 erwarb sie die Matura und begann im Wintersemester 2021/2022 ein Studium der [...] an der Universität [...].
12.3.2 Ab August 2020 ergibt sich folgende Bedarfsrechnung: Der Grundbetrag beträgt weiterhin CHF 850.00 und der Mietzinsanteil CHF 140.00 (C.___ wohnte noch bei der Mutter). Die KVG-Prämie machte CHF 181.00 (ZKBER.2021.16, Eingabe der Ehefrau vom 2.11.2021, Beilage 19) und die besonderen Krankheitskosten CHF 50.00 aus. Die Transportkosten beliefen sich auf CHF 221.00 (GA; ZKBER.2021.16, Eingabe der Ehefrau vom 2.11.2021 Sammelbeilage 22) und die Steuern auf CHF 3.00. Die Semestergebühr von CHF 774.00 ist belegt (ZKBER.2021.16; Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021, Beilage 7). Dafür sind monatlich CHF 129.00 einzusetzen. Die Kosten (für Lehrmittel, Bücher, spez. Berufsausrüstung, Hilfsgeräte, Verbrauchsmaterial, Besichtigungen, Studienwochen, Prüfungsgebühren etc.) sind nicht belegt. Verschiedene Universitäten publizieren auf ihren Webseiten Angaben über die approximativen Studienauslagen Daraus geht hervor, dass i.d.R. mit monatlichen Studienauslagen von CHF 100.00 bis CHF 200.00 pro Monat zu rechnen ist. Bei besonders aufwändigen Lehrgängen z.B. an der ETH, kann es auch erheblich mehr sein. Mangels konkret nachgewiesener Aufwendungen scheint hier eine pauschale Anrechnung von CHF 150.00 pro Monat für Studienauslagen als angemessen. Die Auslagen für auswärtige Verpflegung sinken leicht, da die jährliche Semesterdauer nur rund 7 Monate beträgt, auf ca. CHF 65.00/Monat. Das gibt ein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von C.___ ab August 2020 von CHF 1'789.00.
12.3.3 Ab Juli 2020 ist C.___ ein zumutbarer Nebenverdienst anzurechnen. Nach dem oben (E. III.7.5.5) Ausgeführten, ist ihr ein Einkommen in der Höhe von CHF 235.00 pro Monat anzurechnen.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von (zu dieser Zeit) CHF 360.00 vom Bedarf abzuziehen, was einen Unterhaltsanspruch von C.___ ab August 2020 von rund CHF 1'200.00 ergibt. Die vom Vater bezogene Ausbildungszulagen ist zusätzlich geschuldet.
12.4 An der Lebenssituation von C.___ änderte sich 2021 nichts. In Bezug auf ihren Bedarf bleiben die Änderungen in diesem Jahr minim, so dass sich eine neue Bedarfsberechnung erübrigt. Der Vollständigkeit halber wird ihr Bedarf pro memoria aufgeführt: (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenbeitrag CHF 140.00, KVG-Prämie CHF 181.00 [ZKBER.2021.16 Beilage 6 zur Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021], besondere Krankheitskosten CHF 50.00, Semestergebühren CHF 774.00 [x 2; ZKBER.2021.16, Beilage 7 zur Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021] bzw. CHF 129.00 weitere Studienauslagen ca. CHF 150.00 [vgl. E. III.12.3.1], GA CHF 221.00 pro Monat [ZKBER.2021.16, Beilage 9 zur Eingabe vom 23.6.2021], auswärtige Mahlzeiten [30 x 5 x CHF 5.00] CHF 65.00, Steuern CHF 3.00). Der Gesamtbedarf von C.___ belief sich in diesem Jahr auf CHF 1'789.00. Daran sind ihr Eigenverdienst von CHF 235.00 pro Monat und die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00 anzurechnen, womit ein Unterhaltsanspruch von CHF 1'194.00 resp. weiterhin rund CHF 1'200.00 resultiert. Die Ausbildungszulage ist zusätzlich geschuldet.
12.5.1 C.___ studierte bis zum Schluss des Wintersemesters 2021/2022 an der Universität [...]. Das oben in Bezug auf ihren Bedarf Gesagte gilt bis und mit Juni 2022. Bis dahin änderte an ihrem Bedarf lediglich der KVG-Beitrag, der noch CHF 173.00 ausmachte (Beilage 16 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024), wodurch sich der Bedarf auf CHF 1'781.00 verminderte. Daran ist ihr ein Eigenverdienst von CHF 235.00 pro Monat und die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00 anzurechnen. Aufgrund der geringen Differenz und Dauer ist der Unterhaltsbeitrag bis und mit Juni 2022 bei CHF 1'200.00 pro Monat zu belassen.
12.5.2 Nach Angaben der Ehefrau wechselte C.___ auf das Sommersemester 2022 hin an die Universität [...]. Auslagen in [...] sind erst ab Sommer 2022 nachgewiesen, so dass hier von einem Verschrieb auszugehen und anzunehmen ist, dass der Umzug erst per Sommer 2022 resp. das Wintersemester 2022/23erfolgte.
Die Auslagen vor Ort fallen in Euro an, was in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Der Euro schwankte in der Zeit zwischen Herbst 2020 (Wegzug von D.___ nach [...]) und heute zwischen rund CHF 1.10 und rund CHF 0.95 (Verkauf; Notenkurs). Es scheint daher vertretbar, die Umrechnung der vor Ort anfallenden Auslagen bei beiden Töchtern durchgehend im Verhältnis 1:1 vorzunehmen.
12.5.3 C.___ hat in [...] eine Einzimmerwohnung gemietet, die ohne Parkplatz EUR 405.00 kostet (Beilage 12 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Aus dem eingereichten Beleg ist nicht ersichtlich, seit wann der Mietvertrag gilt. Es ist daher auf die Anmeldung für die Bezahlung der Rundfunkgebühren (Beilage 13 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024) abzustellen, da diese mutmasslich ab Bezug der Wohnung geschuldet sind. Demnach ist von einer Laufzeit des Mietvertrages ab Juli 2022 auszugehen. Die Kosten für den Parkplatz sind auszuscheiden, da weder nachgewiesen ist, dass die Tochter ein Auto hat, noch, dass sie auf ein solches angewiesen ist. Da C.___ allein einen Haushalt führt, ist von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, bzw. kaufkraftbereinigt einem solchen von CHF 854.00 auszugehen (Schweiz 157,4, [...] 111,9). Die KVG-Prämie 2022 beträgt CHF 173.00 bzw. CHF 210.00 für 2023 und CHF 236.00 für 2024 (Beilage 16 und 18 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Für besondere Krankheitskosten sind weiterhin CHF 50.00 einzusetzen. Die Kosten für die [...] Studentenversicherung sind nicht einzurechnen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht ausgeführt wird, weshalb sowohl eine Schweizer als auch eine [...] Krankenversicherung nötig ist. Für den ÖV in [...] hat C.___ ein Abonnement, welches monatlich EUR/CHF 49.00 kostet, was nicht zu beanstanden ist. Da sie am Studienort wohnt, ist nichts für auswärtige Mahlzeiten einzusetzen. Ihr ist zuzumuten, sich zuhause zu verpflegen oder zuhause eine Mahlzeit zuzubereiten und zur Aufbereitung an die Universität mitzunehmen. Der obligatorische Rundfunkbeitrag ist nicht separat zu berücksichtigen, sondern ist in der Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung enthalten, die kaufkraftbereinigt mit CHF 72.00/Mt. zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für die Auslagen für das das [...]-Abonnement (Beilage 15 zur Eingabe vom 12.2.2024). Die Semestergebühr beläuft sich auf EUR 127.50 bzw. EUR 121.75 (Beilage 22 zur Eingabe vom 12.2.2024), was monatlich rund CHF 21.00 ausmacht. Für die übrigen Studienauslagen werden kaufkraftbereinigt CHF 106.00 eingesetzt, was ungefähr den in [...] anfallenden Auslagen für Lehrmittel und weiteren nötigen Hilfsmitteln (z.B. Laptop, Handy, Taschenrechner etc.) entspricht. Für Fahrten nach Hause sind monatlich rund CHF 30.00 einzurechnen (Fahrkosten CH ab [...], da das ÖV-Abonnement von C.___ Fahrten in ganz […] abdeckt, ca. CHF 55.00 x 6). Die Steuern belaufen sich weiterhin auf CHF 3.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von total CHF 1'763.00 (2022) bzw. CHF 1'800.00 (2023) und CHF 1'826.00 (2024).
Da C.___ fortan in [...] studiert, ist an ihren Bedarf ein zumutbarer Eigenverdienst entsprechend dem Preisniveau am Studienort in der Höhe von CHF 167.00/Monat anzurechnen (vgl. E. III. 7.5.5). Ebenfalls abzuziehen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 290.00. Somit ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von rund CHF 1'370.00 ab Juli 2022, zuzüglich die vom Vater bezogene Ausbildungszulage.
12.6 2023 und 2024 änderte sich bei C.___ lediglich die Krankenkassenprämie, worauf bereits eingegangen wurde (vgl. E. III.12.5.3). Eine neue Bedarfsrechnung ist nicht zu erstellen. Da sich an der Lebenssituation der Tochter offenbar nichts geändert hat, ist von denselben Auslagen auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass der Vater für C.___ ab Februar 2024 keine Ausbildungszulage mehr beziehen kann. Dies wird die Tochter durch vermehrte Eigenleistungen ausgleichen müssen (vgl. dazu auch E. III.7.5.1).
13.1.1 Die 2018 noch minderjährige Tochter D.___ hatte einen Grundbetrag von CHF 600.00, ihr Mietzinsanteil betrug CHF 140.00, die KVG-Prämie CHF 106.00 (ZKBER.2016.67, Berufungsbeilage EF 31b). Hinzu kommt ein Steueranteil von CHF 125.00. Bei D.___ sind als besondere Krankheitskosten die durchschnittlichen Kosten 2018 – 2023, inkl. Kosten für Monatslinsen von EUR 16.50/Mt., total rund CHF 50.00/Mt. anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Sammelbeilage 40 zur Eingabe der Ehefrau vom 30. November 2021 (ZKBER.2019.16; div. Quittungen Sehhilfen C.___ und D.___) über eine einzige Rechnung vom 8. September 2019 (ausgestellt auf D.___) hinaus keine Schlüsse in Bezug auf die Auslagen einer bestimmten Tochter ziehen lassen, da sich die einzelnen Quittungen keiner bestimmten Person zuzuordnen sind. Das familienrechtliche Existenzminimum von D.___ beläuft sich in diesem Jahr auf CHF 1’021.00.
13.1.2 Die ausgewiesenen Kosten für das Hobby der beiden jüngeren Töchter ([...]unterricht) gehören nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum. Sie sind aus dem Überschussanteil der Töchter zu bezahlen (vgl. E. III.7.7.3). Das gilt auch für weitere überobligatorische Auslagen, (z.B. Auslagen für die überobligatorische Beschulung, Finanzierung des standesgemässen Lebensunterhalts, Reisen, Hobbys, etc. vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.).
13.1.3 Hinzu kommt die Überschussbeteiligung von CHF 900.00 (vgl. E. III.7.7.6), was einen Gesamtanspruch von CHF 1'921.00 ergibt. Abzuziehen ist die Ausbildungszulage von CHF 250.00. Das ergibt ab dem 14. Dezember 2017 einen Unterhaltsanspruch von total CHF 1'671.00 bzw. rund CHF 1'680.00.
13.2.1 Der familienrechtliche Bedarf der Tochter D.___ belief sich 2019 auf total CHF 1’026.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 140.00, KVG CHF 110.00 [ZKBER.2021.16, Beilage 25 zur Eingabe vom 10.3.2021], besondere Krankheitskosten CHF 50.00, Steueranteil CHF 126.00).
13.2.2 Hinzu kommt 2019 wiederum die Überschussbeteiligung von CHF 900.00, was einen Unterhaltsanspruch von CHF 1'926.00 ergibt. An den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage (CHF 250.00 bis Juni bzw. CHF 360.00 ab Juli 2019). Der Unterhaltsbeitrag für D.___ ist aufgrund der minimen Veränderung für die Zeit bis und mit Juni 2019 bei CHF 1'680.00 zu belassen und ab Juli 2019 aufgrund der höheren Ausbildungszulage auf CHF 1'570.00 zu senken. Die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
13.3.1 Im Sommer 2020 erwarb die Tochter D.___ die Matura und wurde im [...] 2020 volljährig. Ihr Bedarf setzte sich in diesem Jahr bis zum Schulabschluss Ende Juli zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, dem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, der KVG-Prämie von CHF 110.00 und Krankheitskosten von CHF 50.00. Ein Steueranteil der Mutter ist in diesem Jahr nicht mehr auszuscheiden, da sie für das ganze Jahr selber steuerpflichtig ist. Der Steueranteil der Tochter beträgt CHF 3.00 pro Monat. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 903.00. Hinzu kommt bis und mit Juli 2020 der Überschussanteil von CHF 900.00, total CHF 1'803.00. Abzuziehen ist die Ausbildungszulage von CHF 360.00, die zusätzlich geschuldet ist. Aufgrund der kurzen Dauer und der kleinen Differenz ist der Unterhaltsbeitrag bis und mit Juli 2020 bei CHF 1'570.00, zuzüglich Ausbildungszulagen, zu belassen.
13.3.2 D.___ studierte ab dem Wintersemester 2020/21 (Semesterbeginn 31. Oktober; Beilage 38 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Februar 2024) in [...]. Sie hat am Studienort ein WG-Zimmer gemietet, das EUR 395.00 pro Monat kostete (ZKBER.2021.16, Beilage 12 zur Eingabe der Ehefrau vom 26. Juni 2021). Wie bei C.___ ist von einem Umrechnungskurs EUR/CHF von 1 : 1 auszugehen. Da sie nicht mehr im Familienverband, sondern in einer WG lebt und ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. III.7.5.3), ist von einem Grundbetrag von CHF 850.00 resp. kaufkraftbereinigt von CHF 605.00 (Schweiz 157,4, [...] 111,9) auszugehen. Ein Wohnkostenanteil in der Wohnung der Mutter ist ab November 2020 nicht mehr auszuscheiden. Der Vater wandte ein, dass die Wohnkosten von D.___ in [...] zu halbieren seien, da die Wohnung vertragsgemäss von zwei Personen bewohnt werde. Offenbar handelt es sich dabei um ein Missverständnis, zumal das Mietobjekt im Mietvertrag als einzelnes Zimmer beschrieben wird und als Mieterin einzig D.___ aufgeführt ist. Die geltend gemachten Auslagen dafür sind voll zu berücksichtigen.
Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sind anteilig (da davon auszugehen ist, dass die Gebühren pro Wohnung und nicht pro Person anfallen) und kaufkraftbereinigt CHF 36.00 einzusetzen. Die Semestergebühren der Universität machen 111.00 Euro aus (ZKBER.2016.66, Berufungsantwortbeilage 28), was mit Euro/CHF 19.00 pro Monat zu berücksichtigen ist.
Auch mit Transportauslagen an den Studienort und zurück und von der Wohnung an die Universität ist zu rechnen. Die Mutter setzte dafür die Kosten für ein Schweizer GA ein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb die in [...] studierende und lebende D.___ auf ein solches angewiesen ist. Es sind daher lediglich die Kosten für Fahrten an den Studienort und zurück einzurechnen (ca. 6 x jährlich […] [...] und umgekehrt (mit Bus/Zug) d.h. ca. 360.00 Euro pro Jahr oder CHF 30.00 pro Monat (Kosten pro einfache Fahrt ca. 60.00);). Der Vater hat ausgeführt, dass diese Auslagen weder zum familienrechtlichen Bedarf noch zu den Ausbildungskosten zählten. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Selbstredend gehören die Kosten für die Fahrt an den Studienort zu den Ausbildungskosten, zumal ohne die Reise an den Studienort der Präsenzunterricht nicht besucht werden kann. Analog kann auf die Praxis zu Auslagen für den Arbeitsweg verwiesen werden, die zu den notwendigen Berufsunkosten zählen. Für Fahrten am und um den Studienort hat die Tochter das von der Universität in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Verkehrsverbund angebotene Abonnement zur Verfügung. Dafür sind keine zusätzlichen Auslagen zu veranschlagen.
Weiter machte die Mutter für D.___ eine [...] Studentenversicherung (Krankenversicherung) geltend (ZKBER.2016.66, Berufungsantwortbeilage 14). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb sie zusätzlich zur Schweizer Krankenversicherung eine solche in [...] benötigte. Es ist davon auszugehen, dass sie mit der bestehenden Schweizer Krankenversicherung für den Krankheitsfall ausreichend abgesichert ist.
13.3.3 Der Bedarf von D.___ ab August 2020 setzt sich nach dem Gesagten wie folgt zusammen: Grundbetrag kaufkraftbereinigt CHF 605.00, Wohnkosten EUR/CHF 395.00, Prämien KVG CHF 110.00 (ZKBER.2021.16. Beilage 26 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. März 2021), Krankheitskosten CHF 50.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 36.00, Steuern CHF 3.00, Semestergebühren CHF 19.00. Für Arbeits- und Lernmaterial ist mangels Nachweises der effektiven Kosten kaufkraftbereinigt ermessensweise mit CHF 106.00 pro Monat zu rechnen (analog C.___). Für Fahrten an den Studienort sind CHF 30.00 pro Monat einzurechnen. Total ergibt das einen familienrechtlichen Bedarf für D.___ von rund CHF 1'354.00. Davon ist ein zumutbarer hypothetischer Eigenverdienst von CHF 167.00 abzuziehen, womit ein Unterhaltsanspruch von CHF 1’187.00 resultiert. Daran ist ausserdem die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00/Mt. anzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ ist daher ab August 2020 auf rund CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulage festzusetzen.
13.4 D.___ studierte auch 2021 in [...]. Für sie ist wie bisher ein Grundbetrag von CHF 605.00 einzusetzen. Die Wohnkosten blieben bis zum 14. August 2021 bei EUR 395.00. Ab 15. August 2021 hat sie ein neues Zimmer gemietet, welches EUR 404.00 pro Monat kostet (Beilage 12 zur Eingabe vom 23. Juni 2021 und Beilage 27 zur Eingabe vom 2. November 2021), so dass monatlich im Durchschnitt CHF 399.00 anfielen. Telekommunikation und Mobiliarversicherung machen anteilig CHF 36.00 aus. Die KVG-Prämie ist in diesem Jahr auf CHF 181.00 gestiegen, da sie nun als junge Erwachsene versichert ist (ZKBER.2021.16, Beilage 13 zur Eingabe der Ehefrau vom 26. Juni 2021). Die besonderen Krankheitskosten sind weiterhin mit EUR/CHF 50.00 zu berücksichtigen. Die Semestergebühren machten EUR 110.85 oder CHF 19.00 pro Monat aus (Beilage 28 zur Eingabe vom 23. Juni 2021). Für Arbeits- und Lernmaterial ist weiterhin mit Kosten von CHF 106.00 pro Monat zu rechnen. Für Fahrten an den Studienort sind CHF 30.00 pro Monat einzurechnen. Hinzu kommen die Kosten für Steuern von CHF 3.00. Insgesamt ergibt das einen Bedarf von CHF 1'429.00. Daran sind der hypothetische Eigenverdienst von CHF 167.00 pro Monat und die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00/Mt. anzurechnen. Es resultiert somit weiterhin ein Unterhaltsbedarf von rund CHF 900.00 zuzüglich die vom Vater bezogene Ausbildungszulage.
13.5 D.___ studierte auch 2022 in [...]. Für sie ist wie bisher ein Grundbetrag von CHF 605.00 einzusetzen. Ihr WG-Zimmer kostete EUR 404.00. Telekommunikation und Mobiliarversicherung machten CHF 36.00 aus. Die KVG-Prämie betrug 2022 CHF 172.00 (ZKBER.2021.16, Beilage 43 zur Eingabe der Ehefrau vom 30. November 2021). Die besonderen Krankheitskosten bleiben bei CHF 50.00, ebenso die Semestergebühren wie im Vorjahr (EUR 110.85) bei CHF 19.00 pro Monat (Beilage 28 zur Eingabe vom 23. Juni 2021). Für Arbeits- und Lernmaterial ist ermessensweise mit Kosten von CHF 106.00 pro Monat zu rechnen. Für Fahrten an den Studienort sind CHF 30.00 pro Monat einzurechnen. Die Steuern bleiben bei CHF 3.00/Mt. Das gibt einen monatlichen Bedarf von CHF 1'425.00. Davon abzuziehen ist ein hypothetischer Eigenverdienst von CHF 167.00 pro Monat und die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00. Der Unterhaltsbeitrag von D.___ ist daher bis 31. Mai 2022 bei CHF 900.00 zu belassen. Ab 1. Juni 2022 beträgt die Ausbildungszulage nur noch CHF 290.00/Mt. Der Unterhaltsbeitrag ist daher ab Juni 2022 auf CHF 1’050.00 zu erhöhen. Hinzu kommen die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen.
13.6.1 D.___ studierte auch 2023 in […]. Der Grundbetrag bleibt bei CHF 605.00. Ihr WG-Zimmer kostete EUR 404.00. Die anteiligen Kosten für Telekom und Mobiliarversicherung machten CHF 36.00 aus. Die KVG-Prämien betrugen 2023 CHF 210.00 (ab 2024 CHF 236.00; Beilage 33 zur Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024), die besonderen Krankheitskosten CHF 50.00. Die Semestergebühren haben EUR 137.97 und 142.85 oder neu EUR/CHF 24.00 pro Monat betragen (Beilage 38 zur Eingabe vom 12. Februar 2024). Für Arbeits- und Lernmaterial sind weiterhin Auslagen von CHF 106.00 pro Monat und für Reisekosten CHF 30.00 zu berücksichtigen. Die Steuern belaufen sich auf CHF 3.00. Das macht total CHF 1'468.00 aus.
E.___ macht für 2023 ohne Erklärung neu zusätzliche Auslagen von monatlich EUR 49.00 für Reisekosten geltend (Beilage 39 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Die Universität [...] erhebt von den Studenten einen Beitrag von EUR 70.85 für ein Semesterticket (Beilage 38 zur Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024). Dieses berechtigt die Studenten zur Fahrt mit diversen Verkehrsunternehmen in Stadt und Landkreis [...] Weshalb D.___ für das Studium zusätzlich auf ein [...]ticket angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt. Diese Auslagen können daher nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls in diesem Jahr macht D.___ erstmals Auslagen von CHF 539.20/Jahr für AHV/IV/EO Beiträge geltend (Beilage 27 zur Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024). Dazu ist festzuhalten, dass diese nicht anfallen würden, wenn D.___ im zumutbaren Rahmen erwerbstätig wäre. Da ihr nach dem oben Gesagten eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitbereich zumutbar ist, handelt es sich bei den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen um vermeidbare Kosten. Auch gehören diese Auslagen nach dem Gesagten weder zum familienrechtlichen Existenzminimum noch zu den Ausbildungskosten. Sie sind daher nicht ihn im Bedarf einzurechnen.
13.6.2 Nach dem oben Ausgeführten resultiert ein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von rund CHF 1'468.00. Daran ist ein hypothetischer Eigenverdienst von CHF 167.00 und die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen von 290.00/Mt. anzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag bleibt bei CHF 1'050.00 pro Monat. Hinzu kommen die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen.
13.7 2024 änderte bei D.___ lediglich die KVG-Prämie, die jetzt CHF 236.00 beträgt. Auf den geschuldeten Unterhaltbeitrag hat das im Rahmen des Rundungsbetrags keine Auswirkungen. Es bleibt demnach bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'050.00 zuzüglich die von Vater bezogenen Ausbildungszulagen.
14.1.1 Die minderjährige Tochter E.___ hatte 2018 einen Grundbetrag von CHF 600.00 zugut. Der Mietzinsanteil beläuft sich auf CHF 140.00 und die KVG-Prämie auf CHF 106.00 (ZKBER.2016.67 Berufungsbeilage EF 31c). Hinzu kommt ein Steueranteil von CHF 125.00. Bei E.___ sind für die Zeit von 2018 bis 2023 Krankheitskosten von durchschnittlich CHF 56.00 nachgewiesen. Ihr familienrechtlicher Bedarf beläuft sich nach dem Gesagten auf CHF 1'027.00/Mt. Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 900.00 (E. III.7.7.6). An den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 250.00, womit ein Barunterhaltsbeitrag von rechnerisch CHF 1'677.00 resultiert. Dieser ist auf CHF 1'697.00 aufzurunden.
14.1.2 Da die Ehefrau und Mutter ihren Bedarf nicht selber decken kann, ist die Differenz zum familienrechtlichen Existenzminimum über den Betreuungsunterhalt zu decken. Das Manko beträgt 2018 CHF 2'303.00 (vgl. E. III.11.1.2 hievor). Da D.___ im […] 2018 16 Jahre alt wird, rechtfertigt sich eine Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf beide Töchter nicht. Der Betreuungsunterhalt wird daher zu 100 % E.___ zugesprochen.
14.1.3 Der Unterhaltsanspruch von E.___ im Jahr 2018 beläuft sich nach dem Gesagten auf rund CHF 4’000.00. Davon entfallen CHF 1'697.00 auf den Bar- und CHF 2'303.00 auf den Betreuungsunterhalt. Hinzu kommt die vom Vater bezogene Ausbildungszulage.
14.2.1 Der Bedarf von E.___ beläuft sich 2019 auf CHF 1’032.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 140.00, KVG CHF 110.00, besondere Krankheitskosten CHF 56.00, Steueranteil CHF 126.00). Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 900.00. Das ergibt einen rechnerischen Anspruch von total CHF 1'932.00. An den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist bis Juni 2019 die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 250.00, womit der (Bar-)Unterhaltsbeitrag auf rund CHF 1'685.00 festzusetzen ist. Es bleibt somit bis Juni 2019 bei einem Unterhaltsbeitrag für E.___ von total CHF 4'000.00. Ab Juli 2019 beträgt die Ausbildungszulage CHF 440.00, weshalb der (Bar-)Unterhaltsanspruch ab diesem Zeitpunkt rund CHF 1'495.00 beträgt.
14.2.2 Da E.___ erst im [...] 2019 16 Jahre alt wird, hat sie noch für das ganze Jahr Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von rechnerisch CHF 2'315.00 (vgl. E. III.11.2.1).
14.2.3 Der Unterhaltsanspruch von E.___ beläuft sich nach dem Gesagten ab Juli 2019 auf rund CHF 3'810.00 (CHF 1'495.00 Bar- und CHF 2’315.00 Betreuungsunterhalt).
14.3 E.___ wohnte 2020 weiterhin bei der Mutter und ging zur Schule. Sie hat einen Grundbetrag von CHF 600.00, einen Mietzinsanteil von CHF 140.00, eine KVG-Prämie von CHF 110.00 (ZKBER.2021.16, Beilage 31 zur Eingabe vom 2.11.2021) und durchschnittlichen Krankheitskosten von CHF 56.00/Mt. Der Steueranteil beträgt CHF 94.00 (Anteil von 17 %). Ihr familienrechtlicher Bedarf beläuft sich demnach auf CHF 1’000.00. Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 900.00, total CHF 1'900.00 (Barunterhalt). Daran anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 440.00/Mt., womit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1'450.00 (Barunterhalt) resultiert.
14.4 E.___ lebte im Jahr 2021 noch bei der Mutter und besuchte weiterhin die Schule. Im [...] 2021 wurde sie volljährig. Es bleibt somit für das ganze Jahr bei einem Grundbetrag von CHF 600.00. Ihr Wohnkostenbeitrag belief sich auf CHF 140.00. Ihre KVG-Prämie betrug CHF 109.00 (ZKBER.2021.16 Beilage 31 zur Eingabe vom 2. November 2021). Für Steuern sind noch CHF 3.00 einzusetzen (Personalsteuer), da die Tochter selber steuerpflichtig wird. Ein Steueranteil der Mutter ist nicht mehr auszuscheiden. Die durchschnittlichen besonderen Krankheitskosten betragen CHF 56.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 908.00. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF 900.00/Mt., was einen Barunterhaltsanspruch von rechnerisch CHF 1'808.00 ergibt. Daran anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 440.00. Aufgrund der geringen Differenz zum Vorjahr ist der Unterhaltsbeitrag bei CHF 1'450.00 zu belassen.
14.5.1 E.___ besuchte bis im Juni 2022 das Gymnasium in [...] und erwarb im Sommer die Matura. Ihr Bedarf in dieser Zeit belief sich auf CHF 1'149.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 140.00, Schulauslagen CHF 150.00, Krankheitskosten CHF 56.00, Steuern CHF 3.00). Die Ehefrau macht für E.___ in diesem Jahr eine KVG-Prämie CHF 344.00 (Franchise CHF 300.00) geltend. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb nicht wie im Folgejahr die höchste Franchise gewählt wurde. Daher sind ermessenweise CHF 200.00 für die KVG-Prämie einzusetzen. Da sie volljährig ist, hat E.___ keinen Anspruch mehr auf einen Überschussanteil. Hingegen sind die Schulauslagen von CHF 150.00 pro Monat als Ausbildungskosten in das familienrechtliche Existenzminimum einzurechnen. An den Bedarf anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 440.00, womit ab Januar 2022 ein Unterhaltsanspruch von rund CHF 750.00 resultierte. Die Ausbildungszulage ist zusätzlich geschuldet.
14.5.2 Im Wintersemester 2022/2023 begann E.___ ihr Studium der [...] an der Fernuniversität [...] (Beilage 50/51 zur Eingabe vom 12. Februar 2024). Sie war nach dem Erwerb der Matura und bis zum Beginn des Studiums erwerbstätig (Beilage 42 zur Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024). Mithin ist bei ihr ab August 2022 ein Grundbetrag von CHF 850.00 für eine in einer Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebende Person anzurechnen (Ziff. I. der SchKG-Richtlinien). Der Wohnkostenbeitrag bleibt bei monatlich CHF 140.00. Die Semestergebühr (Semesterbeginn 1. Oktober 2022) beträgt EUR 299.00 bzw. CHF 50.00 pro Monat. Reiseauslagen hat E.___ bei dieser Art des Studiums nicht. Ebenso wenig ist es nötig, sich auswärts zu verpflegen. Für allgemeine Studienauslagen sind auch bei ihr ermessensweise CHF 150.00 pro Monat einzusetzen, da sie in der Schweiz lebt und die Auslagen da anfallen. Für die KVG-Prämie sind CHF 200.00 pro Monat zu veranschlagen. Zu berücksichtigen sind die durchschnittlichen Krankheitskosten von CHF 56.00/Mt. und die Steuern von CHF 3.00.
Ihr Bedarf in diesem Jahr betrug ab August 2022 CHF 1'449.00. Ab diesem Zeitpunkt ist E.___ wie bei ihren Schwestern ein hypothetisches Einkommen von CHF 235.00 und die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 290.00/Mt anzurechnen, was einen Unterhaltsanspruch von rechnerisch CHF 924.00 ergibt. Der Unterhaltsbeitrag ist folglich ab August 2022 auf rund CHF 950.00 festzusetzen.
14.6 E.___ wohnte auch 2023 noch bei der Mutter in [...] und betrieb ihr Fernstudium. Ihr Grundbetrag betrug CHF 850.00, da sie auch 2023 erwerbstätig war (Beilage 43 zur Eingabe der Ehefrau vom 20. Februar 2024). Ihr Wohnkostenbeitrag beträgt CHF 140.00. Die Semestergebühren (Sammelbeilage 50 zur Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024) beliefen sich auf EUR 299.00 oder rund EUR/CHF 50.00 pro Monat. Die KVG-Prämie 2023 betrug CHF 210.00 (Beilage 45 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Zu berücksichtigen sind auch die durchschnittlichen Krankheitskosten von CHF 56.00. Hinzu kamen monatliche Studienauslagen von rund CHF 150.00 und ein Steuerbetreffnis von CHF 3.00. Ihr Bedarf belief sich demnach auf CHF 1'459.00. Davon abzuziehen ist ein zumutbares Erwerbseinkommen von CHF 235.00/Mt. Ebenfalls anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 290.00/Mt. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ist daher bei CHF 950.00 zu belassen.
15. Der Ehemann macht geltend, vom 14. Dezember 2017 bis und mit 31. Oktober 2024 Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) im Gesamtbetrag von total CHF 492'162.50, bezahlt zu haben. Davon entfielen CHF 180'071.50 auf Unterhalt für die Ehefrau, CHF 97'742.00 auf Unterhalt für C.___, CHF 98'794.00 auf Unterhalt für D.___ und CHF 115'555.00 auf Unterhalt für E.___. Die Zahlungen sind unbestritten geblieben. Sie sind an die gemäss diesem Entscheid (gemäss Ziff. 1 – 4 des Dispositivs) geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
IV.
Angesichts des Ausgangs und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Kostenentscheid gemäss dem Urteil vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesetzes- und die damit verbundene Praxisänderung im Unterhaltsrecht, sich wesentlich auf den Entscheid ausgewirkt haben, was keiner Partei angelastet werden kann.
Für die Neubeurteilungsverfahren gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Staates. Aufgrund der Gesetzesänderung war eine vollständig neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen, weshalb eine Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen aufgrund der ursprünglichen Berufungsanträge unbillig wäre. Aufgrund dessen ist der familienrechtliche Charakter des Verfahrens im Kostenentscheid höher zu gewichten als das Obsiegen und Unterliegen. Aus diesem Grund sind die Parteikosten der beiden Neubeurteilungen wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 aufgehoben.
2. A.___ hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. ab 14. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019: CHF 1'350.00;
b. ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021: CHF 2'150.00;
c. ab 1. Januar 2022: CHF 2'700.00;
d. ab Auszug der letzten Tochter aus der vormals ehelichen Wohnung bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter: CHF 3’000.00.
3. A.___ hat für die Tochter C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. ab 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2019: CHF 1'450.00;
b. ab 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020: CHF 1'340.00;
c. ab 1. August 2020 bis 30. Juni 2022: CHF 1'200.00;
d. ab 1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 1'370.00.
e. Die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, solange ein entsprechender Anspruch besteht.
4. A.___ hat für die Tochter D.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. ab 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2019: CHF 1’680.00;
b. ab 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020: CHF 1'570.00;
c. ab 1. August 2020 bis 31. Mai 2022: CHF 900.00;
d. ab 1. Juni 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'050.00.
e. Die vom Vater bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, solange ein entsprechender Anspruch besteht.
5. A.___ hat für die Tochter E.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. ab 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2019: CHF 4’000.00 (CHF 1’697.00 Bar- und CHF 2'303.00 Betreuungsunterhalt);
b. ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 3'810.00 (CHF 1’495.00 Bar- und CHF 2'315.00 Betreuungsunterhalt);
c. ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021: CHF 1'450.00;
d. ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 750.00;
e. ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung:
CHF 950.00.
f. Die vom Vater bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, solange ein entsprechender Anspruch besteht.
6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgendem monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen (inkl. 13. Monatslohn und Boni, exkl. Ausbildungszulagen):
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- A.___ 2018/2019 rund |
CHF 15’000.00 |
|
ab 2020 rund |
CHF 11'000.00 |
|
- B.___ (bis 31. Dezember 2019) |
CHF 1'300.00 |
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- B.___ (ab 1. Januar 2020) |
CHF 2'600.00. |
7. Die von A.___ vom 14. Dezember 2017 bis und mit Oktober 2024 bezahlten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) im Gesamtbetrag von total CHF 492'162.50, davon:
CHF 180'071.50 für die Ehefrau,
CHF 97'742.00 für C.___,
CHF 98'794.00 für D.___,
CHF 115'555.00 für E.___,
sind an die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 1 – 4 hievor anzurechnen.
8. Im Übrigen werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren (ZKBER.2016.66/67) von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
10. Die Parteikosten der Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
11. Die Gerichtskosten der Neubeurteilungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.
12. Die Parteikosten der Neubeurteilungsverfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller