Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

C.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1 Am 19. bzw. 20. März 2019 schlossen A.___ (nachfolgend: der Kläger) und B.___ (nachfolgend: die Klägerin [beide zusammen: die Kläger]) mit der C.___ GmbH (nachfolgend: die Beklagte) eine Architekturvereinbarung betreffend Doppeleinfamilienhaus, Grundbuch (GB) [...] Nr. [...], ab. Die Vereinbarung basiert auf der SIA-Norm 102 für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten vom 1. November 2014 (nachfolgend SIA-Norm 102). Das Honorar wurde auf 12.9 % der Baukosten gemäss Schlussabrechnung inkl. MwSt. festgelegt. Der Architekturvereinbarung ging ein «Kostenvoranschlag» der voraussichtlich aufwandbestimmenden Baukosten (BKP) voraus, welcher vom 4. März 2019 datiert und die Kosten auf CHF 1'135'026.00 (inkl. MwSt.) bezifferte. Die Kläger leisteten der Beklagten Zahlungen in der Höhe von CHF 56'500.00.

 

1.2 Die Kläger liessen sich von D.___ als Bauherrenvertreter in der Zusammenarbeit mit der Beklagten unterstützen.

 

1.3 Mit «Kostenvoranschlag» vom 17. Juli 2019 wurden die Baukosten auf CHF 1'135'026.00 und am 20. September 2019 auf CHF 1'214'606.00 beziffert (jeweils inkl. MwSt.).

 

1.4 Die Kläger liessen bei E.___, Architekt HTL, ein Privatgutachten erstellen. Dieses sollte die bis dahin erbrachten Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt überprüfen. Das Gutachten datiert vom 7. November 2019. Der Gutachter schätzte die Baukosten in seiner Berechnung vom 23. Oktober 2019 auf CHF 1'400'859.45.

 

1.5 Die Kläger kündigten die Architekturvereinbarung am 23. November 2019 noch vor Baubeginn. Sie betrieben die Beklagte auf einen Betrag von CHF 51'335.05 nebst Zins zu 5 % seit 23. November 2019 (Betreibungsnummer [...]). Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

 

1.6 Die Kläger planten und realisierten in der Folge ein neues Bauprojekt auf GB [...] Nr. [...] mit E.___ als Architekten.

 

1.7 Die Beklagte stellte den Klägern am 5. August 2020 eine Schlussabrechnung über einen Betrag von CHF 11'174.85 (CHF 67'674.85 minus CHF 56'500.00).

 

2.

2.1 Nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung reichten die Kläger am 13. November 2020 Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern ein mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von CHF 51'335.05 nebst Zins zu 5 % seit 23. November 2019 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag sei aufzuheben, u.K.u.E.F. In ihrer Klageantwort vom 16. April 2021 schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F. Am 31. August 2021 folgte die Replik, am 14. Januar 2022 die Duplik.

 

2.2 Am 6. April 2021 erfolgte die letzte «Kostenschätzung» der Beklagten, worin sie die Baukosten auf CHF 1'105'548.36 schätzte.

 

2.3 Am 29. März 2022 erging die Beweisverfügung.

 

2.4 Am 21. September 2022 sowie am 24. Mai 2023 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Für die Beklagte wurde F.___, als Zeugen E.___ und D.___ befragt. Die Parteien bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren.

 

2.5 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 24. Mai 2023 wies das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die Klage ab und auferlegte den Klägern die Prozesskosten.

 

3.

3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhoben die Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 17. November 2023 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Einholung der beantragten Gutachten zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Beklagten.

       Eventualiter:

2.      Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern/Berufungsführern einen Betrag von CHF 51'335.05, zzgl. Zins zu 5 % seit 23.11.2019 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/Berufungsgegnerin.

3.      Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Römistrasse [recte: Rötistrasse] 4, 4502 Solothurn, sei im Umfang von Ziff. 2 aufzuheben.

4.      Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens), ausmachend CHF 8'800.00, seien der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern die geleisteten Vorschüsse von total CHF 5'000.00 (Richteramt und Schlichtungsbehörde) zu ersetzen.

5.      Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern für das Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern eine Parteientschädigung von CHF 22'832.40 zu bezahlen.

 

3.2 Mit Berufungsantwort vom 22. Januar 2024 schloss die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

 

3.3 Am 29. Januar 2024 reichten die Berufungskläger eine «Stellungnahme zur Berufungsantwort» ein. Die Berufungsbeklagte liess sich dazu am 6. Februar 2024 vernehmen.

 

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1. Die Berufungskläger machen gegenüber der Berufungsbeklagten aus Auftrag einen Rückerstattungsanspruch im Umfang von CHF 51'335.05 (CHF 56'500.00 minus CHF 5'146.95) zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. November 2019 geltend. Sie führen dazu aus, sie hätten den Auftrag noch vor Baubeginn kündigen müssen, weil sich das von der Berufungsbeklagten ausgearbeitete Projekt nicht im vorgegebenen Rahmen hätte finanzieren lassen. Das Projekt sei schlicht ausserhalb ihres finanziellen Rahmens gewesen und aus diesem Grund für sie nutz- und wertlos. Die Berufungsbeklagte habe den Auftrag nicht gehörig erfüllt, weshalb ihnen der grösste Teil der bereits geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten sei. Mit dem Widerruf des Auftrags sei ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis über die bereits geleisteten Akontozahlungen entstanden. Die Berufungsbeklagte bestreitet einen entsprechenden Anspruch.

 

2.

2.1 Die Berufungskläger sehen ihr rechtliches Gehör als verletzt. Die Vorinstanz habe nicht alle ihre Vorbringen behandelt.

 

2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

 

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

 

2.4 Im Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf jede Rüge der hierortigen Berufungskläger eingegangen ist, liegt keine Gehörsverletzung. Bereits die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das rechtliche Gehör nicht verlange, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien auseinandersetzt (E. I/7.). Die Vorinstanz hat sich auf die Behandlung der wesentlichen Punkte beschränkt. Den Berufungsklägern war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

 

3.

3.1

3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).

 

3.1.2 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 ZPO). Grundsätzlich muss jede Partei in einem – wie vorliegend – von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren die Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten (sog. Behauptungslast [vgl. Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 55 N 20]). Die sogenannte Substantiierungslast besagt, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern zusätzlich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten muss, so dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., Art. 55 N 23). Bei der Substantiierungslast geht es um das Vorbringen von Einzeltatsachen bzw. um die Frage, wie detailliert die behauptungsbelastete Partei eine Tatsache vorzubringen hat. Im Ergebnis kommt die behauptungsbelastete Partei der Substantiierungslast nach, wenn die Tatsachen sowohl inhaltlich wie auch formell gesetzeskonform in den Prozess eingebracht werden. Demnach muss die jeweilige Partei die Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in Einzeltatsachen zergliedern und diese Tatsachen dann in der entsprechenden Form in den Prozess einbringen (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., Art. 55 N 25). Verletzt eine Partei ihre Substantiierungsobliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., Art. 55 N 31a).

 

3.1.3 Diesen vorgenannten Grundsätzen entspricht die Berufung nur teilweise (siehe dazu auch die nachstehenden Erwägungen). Dies gilt im Besonderen für die blossen Verweise auf vorangegangene Rechtsschriften sowie pauschale und unsubstantiierte Vorbringen bzw. Bestreitungen. Damit stossen die Berufungskläger ins Leere. Die Berufung erhält zahlreiche Wiederholungen. Die Vorbringen werden unter verschiedenen rechtlichen Themen vorgetragen. Die wenig strukturierte Gliederung und die teilweise Vermischung der Rügen erschwert die Lesbarkeit und die Behandlung der Berufung.

 

3.2

3.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

 

3.2.2 Die Berufungskläger reichen erstmals im Berufungsverfahren als Urkunden Nrn. 3 und 4 die Ordnung und die Kalkulationshilfe SIA 102 vom November 2018 ein. Die Ordnung SIA 102 ist eine nationale Regeln der Baukunde. Ob es sich bei den Urkunden Nrn. 3 und 4 um gerichtsnotorische Tatsachen handelt, welche vorliegend zu berücksichtigen sind, kann offengelassen werden. Die Parteien erklärten anlässlich der Vertragsunterzeichnung im März 2019, der Vertrag basiere auf der Ordnung SIA 102 vom 1. November 2014 (vgl. E. I/1.1 hievor). Die Berufungskläger selbst haben sich bis vor Obergericht immer auf diese Ordnung berufen (vgl. Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2020; Klage vom 13. November 2020). Den Parteien steht es frei, welche Fassung der Ordnung SIA 102 sie vereinbaren. Vorliegend kommt die Ordnung SIA 102 vom 1. November 2014 zur Anwendung.

 

4. Die Berufungskläger sehen ihr Recht auf Beweis als verletzt und rügen die vorinstanzliche Beweisabnahme/Beweiswürdigung.

 

4.1

4.1.1 Die Berufungskläger verlangen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz «zur Einholung der beantragten Gutachten».

 

4.1.2 Gemäss Vorinstanz hätten die Kläger mittels eines Gutachtens folgende Punkte geklärt haben wollen: (i) Übereinstimmung von Projekt und Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 sowie insgesamt die Verwertbarkeit der angeblichen Arbeiten der Beklagten; (ii) welche Grundlagen zur Prüfung der Leistungen der Beklagten heranzuziehen seien; (iii) ob bei den Finanzierungsmöglichkeiten der Kläger das Projekt, so wie es von der Beklagten vorgeschlagen worden sei, finanziell realisierbar gewesen wäre; (iv) inwieweit die Arbeiten der Beklagten fachlich korrekt ausgeführt worden seien bzw. ob man das gemäss SIA honorieren könne. Die Vorinstanz erklärte die beiden Anträge (iii) und (iv) für verspätet. Sie seien erst anlässlich der ersten Hauptverhandlung formuliert worden. Betreffend die Punkte (i) und (ii) erwog die Vorinstanz Folgendes: Der Privatgutachter und Zeuge E.___ habe angegeben, dass ein Vergleich des Kostenvoranschlags vom 4. März 2019 mit den Offerten ergebe, dass dieses Bauprojekt einfach wesentlich teurer gekommen wäre. Die Pläne und Offerten seien aber im Grossen und Ganzen sauber gemacht worden. Das Bauprojekt hätte man so realisieren können, es hätte einfach den finanziellen Rahmen der Bauherrschaft gesprengt. Die Vorinstanz erwog, E.___, und damit ein Fachmann, habe die Punkte betreffend Verwertbarkeit und Prüfung der Leistungen der Beklagten nachvollziehbar beantwortet. Neben dem Privatgutachten würden sich zahlreiche Dokumente in den Akten befinden, die es erlaubten, die notwendigen Rückschlüsse zu tätigen und zu einer rechtlichen Beurteilung zu gelangen. Durch die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Berücksichtigung oder Würdigung von eingereichten Unterlagen und die Beurteilung der sorgfältigen Auftragsausführung, eines Honoraranspruchs oder einer allfälligen Minderung seien Rechtsfragen, welche von vornherein nicht Gegenstand eines Gutachtens sein könnten.

 

4.1.3 Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz habe die beiden Anträge (iii) und (iv) zu Unrecht als verspätet abgewiesen. An mehreren Stellen (insbesondere in ihrer Replik) hätten sie explizit ausführen lassen, worüber Gutachten einzuholen seien. Zudem seien die Anträge teilweise nicht richtig wiedergegeben worden. Ohnehin sei der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu Unrecht abgewiesen worden.

 

4.1.4 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufungskläger hätten bei einer Vielzahl der Beweissätze am Ende jeweils noch ein gerichtliches Gutachten zum Beweis angerufen, ohne im Detail auszuführen, über welche bestrittene Tatsachenbehauptung genau ein Gutachten einzuholen wäre. Es sei zu Recht kein Gutachten eingeholt worden.

 

4.1.5 Wie die Bezeichnung der Beweismittel im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO im Einzelnen zu erfolgen hat, führt das Gesetz nicht näher aus. Die Literatur verlangt aber einheitlich die Zuordnung von Beweismitteln zu behaupteten Tatsachen. Verlangt wird eine Verknüpfung von Behauptungen und Beweismitteln. Es muss bei den einzelnen Beweisanträgen ersichtlich sein, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Für das Gericht und die Gegenpartei muss ersichtlich sein, welche Beweismittel zu welchen Tatsachen angerufen werden (vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 221 N 51). Ob im Einzelfall eine letztlich hinreichende Zuordnung von einzelnen Beweismitteln zu den behaupteten Tatsachen vorliegt, ist durch Auslegung der Vorbringen zu ermitteln. Erklärungen sind vom Gericht so auszulegen, wie sie das Gericht nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Thomas Sutter-Somm/Alain Grieder in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 56 N 22).

 

4.1.6 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO).

 

4.1.7 Vorliegend hat vor Vorinstanz ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Der Aktenschluss ist vor Vorinstanz nach Eingang der Duplik (14. Januar 2022) eingetreten (Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Später hätten neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1; 140 III 312 E. 6.3.2). Zu Beginn der ersten Hauptverhandlung vom 21. September 2022 hielt die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die Novenschranke (bereits) gefallen sei (Protokoll vom 21. September 2022, S. 2). Die Anträge (iii) und (iv) wurden erst im Anschluss daran gestellt (Protokoll vom 21. September 2022, S. 2). Die Behauptung der Berufungskläger, die Anträge seien bereits früher gestellt worden, findet in den Akten keine Stütze. In der Beweisverfügung vom 29. März 2022 wurden die Anträge der Kläger wiedergegeben (es sei ein gerichtliches Gutachten betreffend die Übereinstimmung von Projekt und Voranschlag vom 4. März 2019 sowie Verwertbarkeit und Fortschritt der Arbeiten der Beklagten einzuholen) und festgehalten, dass darüber anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde. Wären die Anträge wirklich unrichtig bzw. unvollständig wiedergegeben worden, so hätte der Grundsatz von Treu und Glauben eine Intervention der Kläger erfordert. Dass die Beweisverfügung grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anzufechten ist, ändert nichts daran. Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die beiden Anträge (iii) und (iv) für verspätet.

 

4.1.8 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Als Gegenstand des Gutachtens kommt alles in Betracht, was Beweisthema sein kann und besondere Fachkunde voraussetzt. Die Aufgabe der sachverständigen Person kann somit darin bestehen, dem Gericht Erfahrungssätze eines bestimmten Fachgebiets mitzuteilen, aufgrund ihres Fachwissens selbst Tatsachen festzustellen oder Tatsachen aufgrund ihres Fachwissens und der Erfahrungssätze zu beurteilen. Nicht Sache der sachverständigen Person ist es, Rechtsfragen zu beantworten (vgl. zum Ganzen: Annette Dolge in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 183 N 4 ff.). Für Rechtsfragen gilt «iura novit curia» (Art. 57 ZPO).

 

4.1.9 Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, es gehe den Klägern um die Klärung von Rechtsfragen, diese seien einem Gutachten nicht zugänglich. Es befänden sich in den Akten zahlreiche Dokumente, welche die notwendigen Rückschlüsse auf die rechtliche Beurteilung zulassen würden. Die sich stellenden Fragen seien nicht durch einen Gutachter, sondern vom Gericht zu beantworten. Die Kläger könnten ihre Substantiierungspflicht nicht auf einen Gutachter abwälzen. Diese Ausführungen sind völlig zutreffend. Die hierortigen Berufungskläger machten keine Ausführungen dazu, welches Verhalten der Berufungsbeklagten bei ihnen zu welchem Schaden geführt haben soll. Sie nennen auch keinen konkreten Betrag, in dessen Höhe bei ihnen ein Schaden eingetreten sein soll, sondern erklären die Arbeiten der Berufungsbeklagten in ihrer Gesamtheit als unbrauchbar. Ein Gutachten hätte keinen Erkenntnisgewinn gebracht, weil die Berufungskläger ihre Behauptungen nicht substantiiert vorgetragen haben. Ein Gutachten kann die Substantiierung des Minderungsanspruchs nicht ersetzen. Mit dem Gutachten hätten zudem Rechtsfragen beantworten werden müssen, was – wie vorerwähnt – nicht angeht. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu Recht abgewiesen. Der im Rechtsmittelverfahren erneut gestellte Antrag um Einholung eines Gutachtens bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines solchen ist (ebenfalls) abzuweisen.

 

4.2 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweisabnahme/Beweiswürdigung rügen die Berufungskläger des Weiteren zum einen eine unzulässige Verwertung der Zeugenaussage von E.___ (vgl. hierzu E. II/4.3 nachstehend) sowie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und eine Anmassung von Fachwissen durch die Vorinstanz (vgl. hierzu E. II/4.4 nachstehend). Sie rügen ferner eine falsche bzw. willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Kostendach und der Toleranzgrenze (vgl. hierzu E. II/4.5 nachstehend). Weiter machen sie eine falsche Verlegung der Beweislast geltend (vgl. hierzu E. II/4.6 nachstehend).

 

4.3

4.3.1 Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz gelange vor allem durch die Aussagen des Zeugen E.___ zum Ergebnis, dass das von der Berufungsbeklagten erarbeitete Projekt innerhalb des maximalen Kostenrahmens realisierbar gewesen wäre. Der Zeuge E.___ habe auch Fachfragen beantwortet. Er sei als einfacher Zeuge und nicht als sachverständiger Zeuge belehrt und befragt worden. Die Belehrung als Sachverständiger sei aber Gültigkeitserfordernis. Die Aussagen dieses Zeugen seien unverwertbar.

 

4.3.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufungskläger hätten zur Begründung ihrer Behauptung, das Bauprojekt hätte sich nicht im vorgegebenen finanziellen Rahmen realisieren lassen, das Privatgutachten von E.___ ins Recht gelegt. Die Berufungskläger hätten mehrfach auf dieses Gutachten verwiesen. Sie hätten bemerkt, E.___ halte schriftlich und nachvollziehbar fest, welche Mängel in der Arbeit der Berufungsbeklagten ersichtlich seien. Die Vorinstanz habe E.___ als Zeuge zur Sache und zu seinen im Bericht vorgelegten Schlussfolgerungen befragt. Dass er dies in seiner Funktion als (Partei-)Gutachter getan und folglich auch sein fachspezifisches Wissen und seine fachliche Einschätzung dem Gericht kundgetan habe, sei allen Beteiligten klar gewesen.

 

4.3.3 Inhalt von einfachen Zeugenaussagen ist Wissen, welches die Zeugin oder der Zeuge aufgrund bestimmter vorprozessualer Beziehungen zur Streitsache erworben hat. Im Unterschied dazu verdankt der sachverständige Zeuge seine Wahrnehmungen seiner persönlichen Sachkunde. Betrachtet das Gericht eine Person als sachverständigen Zeugen, so müssen die Parteien entsprechend informiert werden (vgl. dazu Thomas Weibel/Prabhjot K. Singh in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 175 N 1 und 5).

 

4.3.4 In den Akten findet sich ein Privatgutachten von E.___ vom 7. November 2019, welches die Berufungskläger erstellen liessen (vgl. E. I/1.4 hievor). Das Privatgutachten von E.___ gilt seit 1. Januar 2025 als Urkunde i.S.v. Art. 177 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO). Noch immer stellt es aber kein Gutachten i.S. der ZPO dar, was bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkte.

 

4.3.5 Die Berufungskläger verlangten, E.___ sei als Zeuge zu befragen (so schon im Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2020; bestätigt in der Klage vom 13. November 2020 und in der Replik vom 31. August 2021). Wenn sich die Berufungskläger nun darauf berufen, eine Zeugenbefragung von E.___ sei nicht zulässig, verhalten sie sich entgegen ihrem eigenen vorgängigen Verhalten (venire contra factum proprium), was so oder anders nicht schützenswert ist. Die Vorinstanz durfte somit in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen E.___ abstellen.

 

4.3.6 Anlässlich der Befragung an der ersten Hauptverhandlung führte der Zeuge E.___ zusammengefasst und im Wesentlichen aus, als ihm der Kostenvoranschlag gezeigt worden sei, habe er gesehen, dass dieser und das Projekt nicht zusammenpassten. Das Projekt sei in einer anderen Preislage gewesen als der Kostenvoranschlag. Das habe zu Differenzen zwischen den Parteien geführt (Befragung E.___ vom 21. September 2022, N 62 ff.). Die Pläne und die Offerten seien im Grossen und Ganzen sauber gemacht worden. Es könne immer eine Position fehlen. Die Pläne seien sauber ausgearbeitet worden. Hier könne man nichts beanstanden. Das Haus hätte man so bauen können, es hätte einfach den finanziellen Rahmen der Bauherrschaft gesprengt (Befragung E.___ vom 21. September 2022, N 291 ff.).

 

4.4

4.4.1 Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz sei gestützt auf die Aussagen des Zeugen E.___ und eigenen Überlegungen zur Realisierbarkeit des von der Berufungsbeklagten ausgearbeiteten Projekts innerhalb des maximalen Kostenrahmens zum Schluss gekommen, dass von der Einholung eines Gutachtens kein Mehrwert zu erwarten sei. Darin liege eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Es frage sich, wie die Vorinstanz in einer bautechnisch und baukalkulatorisch hochkomplexen Angelegenheit zu einem Beweisergebnis kommen könne. Die Vorinstanz habe sich bauspezifisches Fachwissen angemasst und ergehe sich in den Punkten, in denen sie sich von den Antworten des Zeugen E.___ nicht habe überzeugen lassen in Mutmassungen, Spekulationen und Berechnungen, wie sie nur eine fachkundige Person zutreffend hätte anstellen können.

 

4.4.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufungskläger würden der Vorinstanz generell die Fähigkeit absprechen, die sich stellenden Tatfragen selbst beantworten zu können. Die Vorinstanz habe sich einlässlich mit den behaupteten Kostenüberschreitungen und den in den Rechtsschriften präsentierten Zahlen auseinandergesetzt und sei dabei (richtigerweise) zum Schluss gekommen, dass sich die behauptete Kostenüberschreitung nicht mit Zahlen belegen lasse.

 

4.4.3 Der Anspruch, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern. Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 297 E. 9.3.2).

 

4.4.4 Es wurde bereits vorerwähnt, dass die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu Recht abgewiesen hat (vgl. E. II/4.1.9 hievor). Ebenso wurde schon festgestellt, dass die Vorinstanz auch auf die Ausführungen des Zeugen E.___ abstellen durfte (vgl. E. II/4.3.5 hievor). Die Vorinstanz zog auch weitere Urkunden bei, die die nötigen Rückschlüsse und die rechtliche Beurteilung zuliessen. Von einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Die Vorinstanz masste sich nicht bauspezifisches Fachwissen an, sondern würdigte die Beweise frei.

 

4.5

4.5.1 Während sich die Berufungskläger auf den Standpunkt stellen, es habe ein fixes Kostendach bestanden, bestreitet die Berufungsbeklagte dies.

 

4.5.2 Die Vorinstanz prüfte den Bestand eines fixen Kostendaches. Sie erwog, gemäss SIA-Norm 102 betrage der Genauigkeitsgrad der Kostenschätzung mangels anderer Vereinbarung +/- 15 %. Nach Genehmigung des Vorprojekts, sei ein Kostenvoranschlag zu erstellen. Der Genauigkeitsgrad (mangels besonderer Vereinbarung +/- 10 %) sei im Kostenvoranschlag zu nennen. In der Reservationsvereinbarung vom 17. bzw. 19. Oktober 2018 sei das Feld «Budget Bausumme» leer gelassen worden. Im Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 werde das Wort «Kostenschätzung» beim Total verwendet. Ansonsten würden sich aus den eingereichten Unterlagen keine weitergehenden Erkenntnisse ergeben. Weder aus den Einvernahmen noch aus den Unterlagen lasse sich auf ein gegenseitiges Verständnis der Parteien schliessen, wonach zwischen den Parteien eine 100 %-Genauigkeit oder ein nicht zu überschreitendes Kostendach abgemacht worden sei. Die Parteien hätten sich auf einen Genauigkeitsgrad geeinigt. Die Vorinstanz schlussfolgerte, ein fixes Kostendach sei nie vereinbart worden, es habe ein Spielraum von 15 % bestanden.

 

4.5.3 Die Berufungskläger machen auch vor Berufungsinstanz geltend, es sei von einer 100 %-Genauigkeit auszugehen. Bereits vor Vorinstanz war unbestritten und anerkannt, dass für die hierortigen Berufungskläger die Einhaltung der Baukosten äusserst wichtig war. Das Vorbringen der Berufungskläger, es sei ihnen versichert worden, dass ihr Bauvorhaben mit dem in der Kostenschätzung festgelegten Betrag realisiert würde (siehe schon Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2020), blieb aber unbelegt. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostengarantie äusserst ungewöhnlich ist und nur angenommen werden kann, wenn der Architekt klar und unmissverständlich zugesichert hat, er übernehme sämtliche überschiessenden Kosten. Eine solche Zusicherung ist vorliegend nicht belegt. Vielmehr gehen die Berufungskläger in ihren Ausführungen dann selbst von einer Toleranzgrenze aus (siehe dazu gleich E. II/4.5.4.1 nachstehend).

 

4.5.4

4.5.4.1 Die Berufungskläger führen aus, die Toleranzgrenze von +/- 15 % gelte nur für das Vorprojekt. Lege der Architekt dagegen während der Projektierungsphase Kostenvoranschläge vor, gelte hierfür eine Toleranzgrenze von +/- 10 %. Vorliegend trage bereits die erste Kostenangabe der Beklagten vom 4. März 2019 die Überschrift «Kostenvoranschlag». Sodann habe die Beklagte am 17. Juli 2019 mitten in der Projektierungsphase einen weiteren Kostenvoranschlag vorgelegt, der zur gleichen Zahl gekommen sei (CHF 1'135'026.00). Für diesen Kostenvoranschlag gelte erst recht eine Toleranzgrenze von +/- 10 %. Schliesslich habe die Berufungsbeklagte am 20. September 2019 eine als «Bauabrechnung» bezeichnete Zusammenstellung vorgelegt, die zu einem Total von CHF 1'214'606.00 geführt habe. Dabei handle es sich um einen Kostenvoranschlag, mit einer Toleranzgrenze von +/- 10 %.

 

4.5.4.2 Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Toleranzgrenze betrage +/- 15 %.

 

4.5.4.3 Gemäss «Kostenvoranschlag» vom 4. März 2019 handelt es sich bei der Gesamtsumme um eine kubische «Kostenschätzung». Es handelt sich somit um eine Kostenschätzung nach Ziff. 4.31 der anwendbaren SIA-Norm. Noch im Schlichtungsgesuch sprachen die hierortigen Berufungskläger auch von einer am 4. März 2019 erstellten Kostenschätzung (vgl. Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2020). Der Genauigkeitsgrad der Schätzung betrug demnach +/- 15 %. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt.

 

4.6

4.6.1 Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz habe die objektive Beweislast falsch verlegt. Gemäss Beweisverfügung vom 22. [recte: 29.] März 2022 würden sie die Beweislast für Bestand und Höhe des Rückerstattungsanspruchs von CHF 51'335.05 tragen. Bei der Rückforderung von Akonto-Zahlungen trage aber der Empfänger, vorliegend die Berufungsbeklagte, die Beweislast für die gehörige Erfüllung des Vertrages und die Höhe des Vergütungsanspruchs. Für den grundsätzlichen Bestand des beanspruchten Honorars sei der Architekt beweispflichtig. Nur soweit der Auftraggeber Minderungsansprüche gegenüber dem grundsätzlich nachgewiesenen Honoraranspruch geltend mache, trage er den Beweis für die Schlechterfüllung des Auftrags. Der Honoraranspruch sei sowohl im Quantitativ des Zeitaufwands wie auch im Volumen bestritten worden.

 

4.6.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, Fundament der Klage bilde die Behauptung der Berufungskläger, sie (die Berufungsbeklagte) habe die ihr übertragenen Leistungen nicht sorgfältig erbracht, weshalb ihnen der grösste Teil der bereits geleisteten Honorarzahlungen zurückzuerstatten sei. Über Bestand und Höhe dieses Rückforderungsanspruches hätten die Berufungskläger den Hauptbeweis zu führen. Soweit es um die Geltendmachung von Honorarminderungsansprüchen gehe, würden die Berufungskläger die Behauptungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung tragen und sie hätten alle Umstände nachzuweisen, die für eine Honorarminderung sprächen. Falls dieser Beweis gelinge, könne die Berufungsbeklagte nachweisen, dass sie kein Verschulden treffe. Soweit es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gehe, würden die Berufungskläger die Beweislast für die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang tragen. Bei den bereits geleisteten Zahlungen der Berufungskläger handle es sich um Honorarzahlungen. Akonto seien diese Zahlungen deshalb geleistet worden, weil ein Baukostenhonorar nach Massgabe der Schlussabrechnung vereinbart worden sei. Die Zahlungen seien nach Leistungsfortschritt in Rechnung gestellt und von den Berufungsklägern (irrtumsfrei) bezahlt worden.

 

4.6.3 Gemäss Beweisverfügung vom 29. März 2022 hatten die Kläger Bestand und Höhe einer Rückforderung von CHF 51'335.05 (CHF 14'111.00 für nicht erbrachte Leistungen sowie CHF 37'224.05 für erbrachte, jedoch völlig unbrauchbare Leistungen), inkl. der entsprechenden Voraussetzungen einer Schlechterfüllung des Vertrags (Vertragsverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang) zu beweisen.

 

4.6.4 Wie bereits mehrfach erwähnt, machen die Berufungskläger einen Rückforderungsanspruch von geleisteten Zahlungen infolge mangelhafter Planung geltend (vgl. E. II/1 hievor). Vor Berufungsinstanz ist (nun) klar, dass sich eine allfällige Haftung nach Auftragsrecht richten würde.

 

4.6.5 Die Haftung der Beauftragten richtet sich nach Art. 398 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220). Der Bauherr hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) der Planer verhält sich vertragswidrig (Vertragsverletzung), (2) der Bauherr erleidet einen Schaden, (3) zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden besteht ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang und (4) der Planer ist für den Schaden verantwortlich (in der Regel aus Verschulden). Der Bauherr trägt dabei die Beweislast für die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang. Die Beweislast für das Verschulden ist umgekehrt. Das Verschulden wird vermutet und der Planer muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 97 Abs. 1 OR; Beat Denzler/Michael Hochstrasser in: Hubert Stöckli/Thomas Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, 2. Auflage, Rz. 9.24 ff.).

 

4.6.6 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_82/2019. Dort wird auf den allgemeinen Grundsatz von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verwiesen, wonach vorbehältlich einer anderslautenden gesetzlichen Regelung derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Dem bundesgerichtlichen Entscheid lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Architekturbüro ein Honorar für Architektur-, Planungs- und Bauleitungsarbeiten von der Bauherrschaft forderte. Das Bundesgericht erwog: «Dementsprechend ist der Beweis für den grundsätzlichen Bestand des von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Honorars von ihr zu erbringen, wobei den Beschwerdeführer insoweit eine Bestreitungs- und Gegenbeweislast trifft. Betreffend allfällige Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin als eigenständiges Beweisthema ist derweil der Beschwerdeführer behauptungs-, und beweisbelastet, da er hieraus den behaupteten Anspruch auf Minderung des Honorars ableitet. Hingegen ist weder die Stellung im Prozess als klägerische oder beklagte Partei noch der Umstand der (fehlenden) Pflichterfüllung respektive die unterlassene Schuldbegleichung relevant für die Frage der Beweislastverteilung (E. 2.1).» Bei diesem Urteil waren die Vorzeichen gerade umgekehrt. Es war der Architekt, der sein Honorar einforderte. Vorliegend sind es die Berufungskläger als Bauherrschaft, welche einen Rückerstattungsanspruch geltend machen.

 

4.6.7 Nach dem Gesagten ist die Beweisverfügung vom 29. März 2022 bzw. die darin den Berufungsklägern auferlegte Beweislast nicht zu bemängeln. Die Vorinstanz hat die Beweislast korrekt verteilt. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Kläger eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu beweisen hätten damit das Architektenhonorar zu mindern sei. Dies deshalb, weil sie einen sie begünstigenden Anspruch geltend machen. Die Beklagte hingegen habe grundsätzlich den Bestand des Honoraranspruchs zu beweisen. Bereits hier sei erwähnt, dass es der Berufungsbeklagten gelingt, ihren Honoraranspruch nachzuweisen (vgl. dazu E. II/6 nachstehend). Dass in diesem Fall die Berufungskläger die Beweislast für den Rückforderungsanspruch tragen, ist unbestritten.

 

5.

5.1 Zur gerügten Vertragsverletzung erwog die Vorinstanz, was folgt: Die Kläger machten diesbezüglich geltend, dass die Beklagte den Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 nicht fachmännisch korrekt erstellt habe. In seinem Privatgutachten vom 7. November 2019 sei E.___ zum Ergebnis gekommen, dass die am 4. März 2019 veranschlagten Baukosten von CHF 1'135'026.00 zu niedrig geschätzt worden seien. Die Erhöhungen lägen über der Toleranzabweichung von 10 %. E.___ schätze die Kosten auf CHF 1'400'859.45. Anlässlich seiner Befragung habe E.___ ausgeführt, dass er als Grundlage für sein Gutachten vom 7. November 2019 jede Menge Offerten, Offertvergleiche, Projektpläne vom 4. März 2019, den Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 und die Bauabrechnung vom 23. Oktober 2019 gebraucht habe. Er habe nicht alles im Detail kontrolliert. Er habe aber die Vollständigkeit der Offerten angeschaut. Er habe einfach die groben Abweichungen aufgelistet. Der Unterschied habe auch etwas mit der Vollunterkellerung zu tun. Als Ergebnis lasse sich festhalten, dass das Haus einfach wesentlich teurer gekommen wäre. Die Arbeiten des Architekten könne man aber immer noch brauchen. Die Pläne und Offerten seien im Grossen und Ganzen sauber gemacht worden. Das Haus hätte man bauen können, es hätte einfach den finanziellen Rahmen der Bauherrschaft gesprengt. Die Vorinstanz erwog, es sei unklar, welche Unterlagen E.___ gehabt habe und auf welche konkreten Dokumente er sich für seine eigene Schätzung oder die Annahme der von ihm aufgelisteten «Fehlkalkulationen» gestützt habe. Es falle auf, dass die mündlichen Angaben von E.___ weniger weit gehen würden, als das, was er in seinem Gutachten vom 7. November 2019 behaupte. Anlässlich der Zeugeneinvernahme habe E.___ relativiert, dass es bei einem Kostenvoranschlag immer wieder Abweichungen gebe. Der Zeuge habe anlässlich der Befragung den Eindruck vermittelt, dass die beklagtischen Berechnungen nicht so auffallend unzuverlässig bzw. unrichtig seien, wie er das noch in seinem Gutachten festgehalten habe. Er habe denn auch nicht mehr von offensichtlichen Fehlkalkulationen gesprochen, sondern gestehe im Gegenteil zu, dass man die Arbeiten immer noch hätte brauchen können. Diese mündlichen Relativierungen des Zeugen E.___ und die fehlende Klarheit über die Vollständigkeit der ihm damals zur Verfügung gestandenen Unterlagen seien dem Beweiswert des Privatgutachtens vom 7. November 2019 abträglich. Es sei daher vor allem auf die Zeugenaussagen von E.___ abzustellen. Die Vorinstanz erwog weiter, für den Genauigkeitsgrad sei einzig die Gesamtsumme relevant. Die Kläger würden diesbezüglich vorbringen, dass sich eine Differenz zwischen dem von der Beklagten geschätzten Total von CHF 1'135'026.00 und dem angeblich realistischen Total von mindestens CHF 1'420'000.00 ergebe. Die Kläger würden nicht angeben, wie sich aus ihrer Sicht diese Summe von CHF 1'420'000.00 zusammensetze. Der vom Privatgutachter geschätzte Betrag von CHF 1'400'859.45 decke sich nicht damit. Ihren Ausführungen könne zwar zusammengerechnet eine Differenz von CHF 113'800.00 bis CHF 148'300.00 und eine solche von CHF 37'400.00 bis CHF 47'900.00 entnommen werden. Wie diese Beträge aber im Verhältnis zueinander bzw. in Bezug auf die Summe von CHF 1'420'000.00 zu verstehen seien, ergebe sich aus den klägerischen Vorbringen nicht. Es sei unklar, wie hoch nun die von den Klägern geltend gemachte Differenz wirklich sei und wie sich diese zusammensetze. Damit sei auch nicht schlüssig vorgetragen, worin die angebliche Unzuverlässigkeit bzw. Unrichtigkeit der beklagtischen Schätzung der Baukosten vom 4. März 2019 bestehe. Bei einem Genauigkeitsgrad von +/- 15 % und einer Gesamtsumme von CHF 1'135'026.00 sei für den Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 eine Abweichung um CHF 170'253.90 bis maximal CHF 1'305'279.90 vertragskonform. Innerhalb der vertraglich vereinbarten Toleranz entfalle eine Haftung des Architekten. Die von den Klägern ins Feld geführten Differenzen von CHF 113'800.00 bis CHF 148'300.00 und CHF 37'400.00 bis CHF 47'900.00 würden sich innerhalb der Toleranzgrenze befinden. Den Klägern gelinge es nicht, eine Überschreitung des vertraglich vereinbarten Genauigkeitsgrades von +/- 15 % durch den beklagtischen Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 substantiiert zu behaupten und rechtsgenüglich nachzuweisen. Da der Genauigkeitsgrad gewahrt worden sei, habe die Beklagte zudem keine entsprechende Informationspflicht getroffen. Die Vorinstanz schlussfolgerte, eine Vertragsverletzung sei nicht auszumachen.

 

5.2 Die Berufungskläger sehen eine Vertragsverletzung als gegeben. Der Architekturauftrag sei schlecht erfüllt worden. So seien u.a.: zu wenig Offerten eingeholt worden; die eingegangenen Offerten nicht offengelegt worden; falsche, willkürlich gewählte resp. manipulierte Beträge in der Kostenschätzung angegeben worden; die Beratungs- und Informationspflicht verletzt, Informationen verheimlicht worden; falsche und unvollständige Kostenvoranschläge vorgelegt worden; Fragen nicht oder falsch beantwortet worden; Täuschungen in Bezug auf die bei der Realisierung des Projekts effektiv zu erwartenden Kosten gemacht worden. Die Verletzung solcher Haupt- und Nebenpflichten stehe einem vollständigen Vergütungsanspruch der Berufungsbeklagten entgegen. Ein Teil der Offerten sei erst nach der Vertragsbeendigung eingeholt worden. Zu gewissen Baukostenpositionen seien keine Offerten vorgelegen. Die Differenz zwischen Kostenschätzung und Offerten betrage mehr als CHF 1'800'000.00. Die Berufungsbeklagte habe CHF 50'000.00 der Reserven bereits ausgebucht, um die Baukosten künstlich zu senken. Damit resultiere eine Kostenüberschreitung von weit mehr als CHF 230'000.00. Dieser Betrag liege völlig jenseits der maximalen Toleranz von 15 %. Aus dem eingeholten Privatgutachten von E.___ gehe hervor, dass die mutmassliche Kostenüberschreitung deutlich höher als 15 % gewesen wäre. Die Aussage von F.___, sie hätten das Projekt für CHF 1'207'000.00 realisieren können, sei völlig unglaubwürdig. Insgesamt würden die von der Beklagten aufgeführten Baukosten mindestens CHF 1'420'000.00 betragen. Die vorinstanzliche Feststellung, es liege keine Überschreitung des Kostenrahmens vor, sei falsch.

 

5.3 Die Berufungsbeklagte nimmt zu den einzelnen Rügen der Berufungskläger Stellung und schlussfolgert, die Kläger blendeten bei ihren Ausführungen über die Kostenentwicklung komplett aus, dass sie es selbst gewesen seien, die durch Bestellungsänderungen massgeblich zu einer Kostensteigerung beigetragen hätten. Der Einwand der Kläger, das Bauvorhaben hätte sich nicht für den geschätzten Preis von CHF 1'135'026.00 realisieren lassen, sei nicht nachvollziehbar. Nach der letzten Kostenschätzung hätte sich das Bauvorhaben für CHF 1'105'548.36 (und damit auch für CHF 1'207'000.00 [vgl. Befragung F.___ vom 24. Mai 2023, N 351 ff.) realisieren lassen. Zu den meisten der einzelnen BKP Positionen würden konkrete Unternehmerofferten vorliegen, welche die Realisierbarkeit des Bauvorhabens zu den genannten Preisen belegten. Die Kläger legten nicht dar, inwiefern die Offerten nicht dem letzten Projektstand des Bauprojekts entsprechen würden. Um beurteilen zu können, ob die Kostenschätzung der Beklagten vom 4. März 2019 korrekt gewesen sei, seien die Kosten (nach dem letzten bekannten Projektstand) mit dem ursprünglichen Kostenvoranschlag zu vergleichen. Massgebend sei die Gesamtsumme und nicht die jeweiligen Teilbeträge. Dieser Vergleich zeige keine Mehrkosten. Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, was an der letzten Kostenschätzung nicht korrekt sein soll. Die Kläger hätten die behaupteten Vertragsverletzungen nicht ansatzweise substantiiert, geschweige denn diese angeblichen Vertragsverletzungen in Relation zum geltend gemachten Minderungsanspruch (von 92% des Honorars) gebracht.

 

5.4 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den behaupteten Kostenüberschreitungen und den in den Rechtsschriften präsentierten Zahlen auseinandergesetzt und im Ergebnis eine Vertragsverletzung verneint, bzw. festgestellt, die Kläger hätten nicht substantiiert behauptet bzw. nachgewiesen, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Sie gelangte richtigerweise zum Schluss, dass sich die behauptete Kostenüberschreitung nicht mit Zahlen belegen lasse und nicht in Einklang zu bringen sei, mit den geltend gemachten Kosten von CHF 1'420'000.00. Noch weniger sei schlüssig vorgetragen worden, worin die Unrichtigkeit der Schätzung der Baukosten vom 4. März 2019 genau bestehe. Weder aus dem Gutachten vom 7. November 2019 noch aus der Kostenschätzung lasse sich etwas zu Gunsten der Kläger schlussfolgern. Die Kläger haben es unterlassen, ihre Einwände im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert vorzutragen. Auch die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren sind unsubstantiiert. Wie bereits die Berufungsbeklagte völlig zu Recht vorbrachte, ist es weder Aufgabe des Gerichts noch eines Gutachters, den Klägern die Substantiierungspflicht abzunehmen. Die Kläger konnten die Vertragsverletzung nicht substantiieren, geschweige denn in Relation zum geltend gemachten Minderungsanspruch (92 %) bringen. Die Arbeiten der Beklagten sind mitnichten nutzlos. Der Bauherrenvertreter konnte keine entsprechenden Säumnisse der Berufungsbeklagten erkennen. Bemerkenswert sind diesbezüglich seine Ausführungen anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vom 21. September 2022: Er führte aus, es habe sich abgezeichnet, dass das Bauwerk mit den Mehrkosten immer teurer geworden wäre und es nicht mehr das gleiche gewesen sei, über welches er ursprünglich drübergeschaut habe. Damals habe er seinen Klienten gesagt, sie würden zwei relativ grosse Häuser zu einem fairen Preis erhalten, aber «es mah de ned viu verliide» mit irgendwelchen Zusatzwünschen. Er habe ihnen gesagt, sie müssten sich im Zaum halten. Sie hätten ihm dann geantwortet, genau dafür hätten sie ihn engagiert, dass er dem Architekten auf die Finger schauen könne, damit dieser die Kosten im Griff habe. Er habe den Architekten immer als sehr pflichtbewusst, fleissig und dienstleistungsorientiert erlebt. Er habe aber auch den Finger drauf gehalten im Stil von: «Schauen Sie, wenn der Keller doppelt so gross sein soll, dann kostet das etwas». Er habe die Bauherrschaft gemahnt, wenn sie so weitermachten, ende es in einem Kostendesaster. Er habe ihnen gesagt, wenn sie das Haus gleich gross halten und in dieser Ausbaustufe realisieren wollten, müssten sie schauen, dass sie mehr Geld erhalten würden, um die Mehrkosten zu finanzieren oder sie müssten zurückbuchstabieren auf die ursprüngliche Grösse und Ausstattung des Hauses (N 113 ff., vgl. auch N 147 ff. und N 230). Herr F.___ habe an den Sitzungen immer wieder gesagt, dass wenn die Bauherrschaft noch dieses oder jenes wolle, dann koste das dann halt irgendwann einfach mal mehr. Das könne nicht mit günstigen Arbeitsvergaben oder sonstigen Ideen kompensiert werden. Das funktioniere nicht. Sie hätten gemeint, das Haus, das sie am Anfang ausgewählt oder bestellt hätten, das könnten sie aufblähen mit Vergrösserungen und edlerem Innenausbau und das würde nicht mehr viel kosten. Das sei so ein bisschen die Idee gewesen, welche er herausgespürt habe. Von Herrn F.___ sei das Thema Kosten immer und immer wieder erwähnt worden (N 165 ff.). Er habe den ursprünglichen Kostenvoranschlag für machbar angeschaut, genauso wie übrigens die Bank auch, die dann grünes Licht für die Finanzierung gegeben habe (N 316 ff.).

 

Dass sich die Kläger dafür entschieden haben, ein anderes Bauvorhaben als das ursprünglich Geplante zu realisieren, machen die Arbeiten der Beklagten noch lange nicht nutzlos. Aus den Akten erhellt, dass es immer wieder zu Projektänderungen gekommen ist (z.B. Unterkellerung), welche eine Nachkalkulation erforderten (vgl. Befragungen E.___, N 267 ff., sowie diejenigen von D.___, N 92 ff., N 270 ff.). Bereits die Vorinstanz hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass gewisse Unterschiede auch auf der Vollunterkellerung beruhten, da diese mehr Kubik zur Folge habe (S. 23). Dass Mehrleistungen zu einer Erhöhung der geschätzten Baukosten führen, bedarf keiner weiteren Erwägung. Diese sind vorliegend aber nicht dem Architekten anzuhaften. Auf pauschale Behauptungen zu einer angeblichen Vertragsverletzung ist nicht weiter einzugehen. Eine Vertragsverletzung durch die Berufungsbeklagte ist nicht dargetan. Eben so wenig ein Minderungsanspruch und schon gar kein solcher in der Höhe von 92 % [sic!]. Dies hat die Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt.

 

5.5 Der Vorinstanz kann auch gefolgt werden, wenn sie einen Schaden verneint und dazu ausführt, bis zur Toleranzgrenze könne von vornherein kein Schaden bestehen. Die Kläger würden es unterlassen, den Schaden detailliert zu quantifizieren. Was die Berufungskläger dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es kann auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es wurde festgehalten, dass die Kläger einen Schaden in der Höhe von CHF 56'500.00 geltend machten und sämtliche Arbeiten der Beklagten als nutzlos bezeichneten. Die Kläger würden aber der Beklagten den Betrag von CHF 5'164.95 (CHF 56'500.00 - CHF 51'335.05) zugestehen. Die Kläger könnten bis zur Toleranzgrenze von vornherein keinen Vertrauensschaden erleiden, da sie bis dort mit Kostenüberschreitungen rechnen müssten. Zudem quantifizierten die Kläger den Vertrauensschaden nicht detailliert. Sie stellten sich hierbei allein auf den Standpunkt, dass die gesamte Arbeit der Beklagten nutzlos sei und der Schaden daher alles umfassen müsse. Die Kläger belegten nicht, inwiefern gleich alle Arbeiten der Beklagten wertlos sein sollten. Aus dem alleinigen Umstand, dass das ursprünglich geplante Projekt nie verwirklicht worden sei, lasse sich nicht auf die Wertlosigkeit der beklagtischen Leistung schliessen. Dass die Arbeiten der Beklagten gänzlich nutzlos gewesen seien, sei aufgrund der Ausführungen von E.___ – wonach die Leistungen der Beklagten durchaus noch verwertbar gewesen wären (Befragung vom 21. September 2022, N 288 ff.) – widerlegt. Auch vor Berufungsinstanz bleibt unklar, wie hoch nun die von den Berufungsklägern geltend gemachte Differenz wirklich ist und wie sich diese zusammensetzt.

 

6.

6.1 Die Vorinstanz prüfte in der Folge, die Höhe des Architektenhonorars für bereits erbrachte Leistungen (zu den, den Auftrag umfassenden Architekturleistungen vgl. auch die Architekturvereinbarung vom 19./20. März 2019). Sie erwog, das Honorar sei nach den aufwandbestimmenden Baukosten festgelegt worden, weswegen folgende Tabelle Anwendung finde (Art. 7.7.3 SIA-Norm 102):

 

3 Projektierung

4.31

Vorprojekt

Studium von Lösungsmöglichkeiten und Grobschätzung der Baukosten

  3 %

 

 

 

Vorprojekt und Kostenschätzung

6 %

  9 %

 

4.32

Bauprojekt

Bauprojekt

Detailstudien

Kostenvoranschlag

13 %

  4 %

  4 %

 

 

21 %

 

4.33

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsverfahren

 

2.5 %

4 Ausschreibung

4.41

Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag

Ausschreibungspläne

Ausschreibung und Vergabe

10 %

  8 %

 

18 %

5 Realisierung

4.51

Ausführungsprojekt

Ausführungspläne

Werkverträge

15 %

   1 %

 

16 %

 

4.52

Ausführung

Gestalterische Leistung

  6 %

 

29 %

Bauleitung und Kostenkontrolle

23 %

 

4.53

Inbetriebnahme

Abschluss

Inbetriebnahme

   1 %

 

 

 

4.5 %

Dokumentation über Bauwerk

   1 %

Leitung der Garantiearbeiten

1.5 %

Schlussabrechnung

   1 %

 

 

Total Grundleistungen

Phasen 3, 4 und 5

 

100 %

 

Die Vorinstanz prüfte die Leistungen der Beklagten in den Phasen 3 bis 5. Zu den einzelnen Phasen erwog sie, was folgt: Phase 3 (Projektierung): Aufgrund der eingereichten Dokumente, insbesondere den Baugesuchsplänen und der Baubewilligung vom 16. Mai 2019, sei das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen. Die Beklagte habe alle Leistungen der Phase 3 Projektierung erfüllt, was 32.5 % ausmache. Phase 4 (Ausschreibung): Aus den Unterlagen (E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 12. Juni 2019; Übersicht der Beklagten vom 16. Juli 2020; Angebotsvergleiche mit Angeboten) ergebe sich, dass die Beklagte die Ausschreibungspläne gemäss Teilphase 4.41 erstellt habe. Die Angebote zu den einzelnen BKP-Positionen fänden sich in den eingereichten Angebotsvergleichen wieder. Pro BKP-Position gebe es einen Angebotsvergleich. Diesen angehängt seien die von den Unternehmern unterschriebenen Angebote. Der Zeitraum, über welchen die Ausschreibung vorgenommen worden sei, sei irrelevant. Die Übersicht sowie die Angebotsvergleiche seien durch die Beklagte erstellt worden. Es sei nicht belegt worden, inwiefern die Offerten «in grossen Teilen» nicht den Angaben und Wünschen der Kläger entsprochen hätten. Vielmehr ergebe sich aus der Übersicht der Beklagten, dass in der Regel fünf bis acht Unternehmer angefragt worden seien. Sämtliche Angebotsvergleiche stützten sich nachweislich auf die von der Beklagten eingereichten Angebote. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Manipulation des Angebotsvergleichs zu Ungunsten der Kläger. Schliesslich stimmten die Parteien überein, dass für die Arbeitsgattungen Kücheneinrichtung und Hafnerarbeiten noch keine Offerten eingeholt worden seien. Zugestanden seien zusätzlich noch die Schliessanlagen. Die Kläger legten nicht detailliert dar, ob und in welchem Umfang die von ihnen behaupteten Arbeitsgattungen leistungsmindernd zu berücksichtigen wären. Da der Zeuge E.___ hierzu ausgeführt habe, dass die Offerten der Beklagten im Grossen und Ganzen sauber erarbeitet worden seien bzw. man das Haus gestützt hierauf hätte bauen können, sei davon auszugehen, dass die Leistung der Beklagten betreffend Ausschreibung erbracht worden sei. Die Beklagte habe alle Leistungen gemäss der Teilphase 4.41 «Ausschreibungspläne», ausmachend 10 %, erfüllt. Bei der Teilphase 4.41 «Ausschreibung und Vergabe» seien 90 % (Abzug von 10 % sei von der Beklagten zugestanden) der Leistungen erbracht worden, ausmachend 7.2 % (8 % * 0.90). Phase 5: Mit den sich in den Akten zu findenden Ausführungsplänen vom 11. August 2019 sei belegt, dass die Beklagte die Leistung Teilphase 4.51 «Ausführungspläne» erbracht habe, ausmachend 15 %. Zu der Teilphase 4.51 «Werkverträge» sei es nie gekommen. Gemäss Art. 7.7.3 bestehe bis und mit der Teilphase 4.51 ein Prozentsatz von insgesamt 64.7 % (32.5 % + 17.2 % + 15 %). Eine Schlechterfüllung sei nicht nachgewiesen. Gehe man von den tiefsten aufwandbestimmten Baukosten gemäss Berechnung von E.___ (KB 23) von CHF 698'308.00 aus und ziehe davon 64.7 % ab, ergäben sich CHF 451'805.27; Der Honoraranspruch betrage 12.9 % davon (CHF 58'282.88). Minus einer Abschlagszahlung von 90 % ergebe sich ein Total von CHF 52'454.59. Dieser Betrag übertreffe die klägerische Forderung von CHF 51'335.05. Soweit die Kläger in Bezug auf Teilphasen vorbringen würden, die beklagtische Leistung sei geradezu nutzlos, sei festzuhalten, dass eine Pflichtverletzung durch die Beklagte oder die Wertlosigkeit ihrer Aufgaben nicht substantiiert behauptet bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen sei.

 

6.2 Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz habe den Vergütungsanspruch der Berufungsbeklagten falsch ermittelt. Die Leistungstabelle der SIA-Norm 102 beruhe auf der Annahme, dass die angeführten Leistungen auch vertragsgemäss ausgeführt worden seien. Wie das Architektenhonorar festzulegen sei, wenn es, wie vorliegend, zum Abbruch der Vertragsbeziehungen komme, bevor mit dem Bau überhaupt begonnen worden sei, lasse die Architekturvereinbarung offen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe somit keine vertragliche Grundlage, auf welcher der Vergütungsanspruch der Berufungsbeklagten bestimmt werden könne. Die Ausführungsplanung habe noch in den Kinderschuhen gesteckt.

 

6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, sie habe Anspruch auf Vergütung der bis zur Auflösung des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Parteien hätten eine Vergütung nach den Baukosten vereinbart. Die Teilvergütung beurteile sich anhand des Leistungsstandes bei Auflösung des Vertrages. Bei der Berechnung des ihr zustehenden Honorars sei auf den Stand der letzten Baukostenermittlung abzustellen. Ihr Honoraranspruch betrage (unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und des geschuldeten 10 % Zuschlages auf dem entzogenen Auftragsteil) CHF 63'372.33, womit nach Abzug der geleisteten Zahlungen ein Anspruch zu ihren Gunsten von CHF 6'872.33 verbleibe. Ihre bis zur Auflösung des Vertrages erbrachten Leistungen seien hinreichend dokumentiert. Ihr dafür lediglich einen Betrag von CHF 5'164.95 bezahlen zu wollen, sei fernab jeglicher Realität. Bis zur Auflösung des Vertrages habe sie das Projekt zur Ausführungsreife gebracht. Die Kläger würden übersehen, dass die Parteien darüber hinaus eine vorrangige, vertragliche Vereinbarung getroffen hätten, dass das Honorar a) 12.9 % der Baukosten entspreche und b) Teilzahlungen nach Massgabe der Prozenttabelle der SIA-Norm 102 geschuldet seien.

 

6.4 Die Parteien legten die Zahlungsmodalitäten in der Architekturvereinbarung vom 19./20. März 2019 fest. Das Honorar wurde nach den aufwandbestimmten Baukosten festgelegt. Der Bauherr verpflichtete sich zu akonto Teilzahlungen gemäss vorgenannter Tabelle (vgl. E. II/6.1 hievor). Die Berufungsbeklagte hat den Stand der von ihr erbrachten Leistungen belegt. Es kann auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung wurden (knapp) 65 % der Leistungen gemäss Architekturvereinbarung korrekt erbracht. Das vereinbarte Honorar beträgt 12.9 % der Baukosten (inkl. MwSt.). Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Honorars von der tiefsten von den Berufungsklägern behaupteten Baukosten ausgegangen. Selbst diese Berechnung hat einen Saldo zu Gunsten der Beklagten gezeigt. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Umfang der von der Beklagten erbrachten Arbeiten auseinandergesetzt und die Arbeiten korrekt gewürdigt. Die Berufungskläger vermögen dem nichts Substantielles entgegenzusetzen. Warum die Beklagte für ihre Arbeiten nicht entsprechend bzw. «nur» mit CHF 5'146.95 entschädigt werden soll, leuchtet nicht ein. Aus dem Umstand, dass sich die Architekturvereinbarung nicht dazu äussert, was bei einem Abbruch der Vertragsbeziehung geschieht, können die Berufungskläger nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsbeklagte ist für die geleisteten Arbeiten zu entschädigen. Der blosse Hinweis auf die Nutzlosigkeit der Arbeiten genügt einem substantiierten Bestreiten bei weitem nicht. Die Baubehörde hat die eingereichten Pläne als bewilligungsfähig erachtet und die offerierenden Unternehmer haben zu den ausgeschriebenen Leistungen konkrete Offerten unterbreiten können. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Submission und die Ausführungsplanung noch in den Kinderschuhen gesteckt habe. Vereinbart wurde ein Honorar nach aufwandbestimmten Kosten. Bei diesem Honorar kommt es auf den tatsächlich geleisteten Zeitaufwand nicht an. Mit den entsprechenden Rügen betreffend das Quantitativ der honorarberechtigten Stunden sind die Berufungskläger schon deshalb nicht zu hören. Bei der Kosteninformation darf der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Genauigkeitsgrades zwar auf die Richtigkeit der Gesamtsumme vertrauen, nicht aber auf die Richtigkeit der einzelnen Teilbeträge (Art. 1.7.11 SIA Norm 102). Die Berufungskläger bringen nicht substantiiert vor, inwiefern die von der Beklagten eingereichte letzte Kostenschätzung nicht korrekt gewesen sein soll. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht gefolgert, die Gegenforderung der Beklagten sei grösser als die streitbetroffene Forderung.

 

7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

 

8. Beim vorliegenden Verfahrensausgang haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem haben die Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 8'007.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    A.___ und B.___ haben der C.___ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'007.90 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann