Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 14. Februar 2024      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey  

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien sind seit 2015 verheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___ (geb. 2016) und D.___ (geb. 2019). Seit 1.1.2023 leben sie getrennt. Die Ehefrau reichte am 7. Februar 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein und beantragte die Regelung des Getrenntlebens.

2. Am 12. Oktober 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.    – 3. …

4.   Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 (Phase 1)

-     Für C.___: CHF 703.00 (CHF 468.00 Bar- und CHF 234.00 Betreuungsunterhalt)

-     Für D.___: CHF 818.00 (CHF 583.00 Bar- und CHF 234.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2)

-     Für C.___: CHF 703.00 (Barunterhalt)

-     Für D.___: CHF 818.00 (Barunterhalt)

Ab 1. Januar 2024 bis 30. September 2026 (Phase 3)

-     Für C.___: CHF 703.00 (Barunterhalt)

-     Für D.___: CHF 818.00 (Barunterhalt)

Ab 1. Oktober 2026 (Phase 4)

-     Für C.___: CHF 903.00 (Barunterhalt)

-     Für D.___: CHF 618.00 (Barunterhalt)

5.    Es wird festgestellt, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer der gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt:

-      in Phase 2 jeweils CHF 650.00 Bar- und CHF 235.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

-      in Phase 3 und 4 jeweils CHF 587.00 Bar- und CHF 110.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

6.    Es wird festgestellt, dass der Ehemann an den Unterhalt der Kinder seit dem 1. Januar 2023 bereits Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 3'892.00 geleistet hat.

7.    Der Ehemann hat der Ehefrau derzeit mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

8.    – 11. …

2. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) am 29. November 2023 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Ziffern 4, 5 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2023 seien aufzuheben.

2.    Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu leisten:

Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 (Phase 1)

-      für C.___ CHF 895.00 (CHF 586.00 Bar- und CHF 309.00 Betreuungsunterhalt)

-      für D.___ CHF 1'010.00 (CHF 701.00 Bar- und CHF 309.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2)

-      für C.___ CHF 1'228.00 (Barunterhalt)

-      für D.___ CHF 1'343.00 (Barunterhalt)

Ab 1. Januar 2024 bis 30. September 2026 (Phase 3)

-      für C.___ CHF 1'353.00 (CHF 1'290.00 Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

-      für D.___ CHF 1'468.00 (CHF 1'405.00 Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Oktober 2026 (Phase 4)

-      für C.___ CHF 1'553.00 (CHF 1'490.00 Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

-      für D.___ CHF 1'268.00 (CHF 1'205.00 Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

3.    Es sei festzustellen, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorausgehender Ziffer der gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt:

-      Phase 2 jeweils CHF 125.00 Bar- und 235.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

-      Phase 3 jeweils CHF 47.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

-      Phase 4 jeweils CHF 48.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

4.    Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 CHF 111.00.

Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab 1. Oktober 2023 mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen kann.

5.    Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

3. Der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann und Vater) liess sich am 13. Dezember 2023 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Seine Anträge lauten wie folgt:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 19. Dezember 2023 ging die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin und am 3. Januar 2024 diejenige des Vertreters des Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt.

5. Die Berufungsklägerin reichte am 11. Januar 2024 eine Beweiseingabe ein. Diese wurde der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt. Diese äusserte sich am 26. Januar 2024 dazu und reichte gleichzeitig eine aktualisierte Kostennote ein.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter begründete seinen Unterhaltsentscheid damit, dass der Ehemann zu 100 % bei der [...] arbeite. Aus dem Lohnausweis 2022 ergebe sich nach Abzug der Kinderzulagen und den Kosten für [...] ein Monatslohn von CHF 5'520.00 netto. Zusätzlich erhalte er Kinder- und Familienzulagen im Gesamtbetrag von CHF 525.00 pro Monat. Die Ehefrau arbeite als selbstständige [...] mit einem Pensum von rund 50 %. Aufgrund ihrer Unterlagen habe sie 2022 einen monatlichen Verdienst von rund CHF 2'400.00 netto pro Monat erzielt.

Der Ehemann leiste Schichtdienst und habe Piketteinsätze bei denen er innert 30 Minuten am Arbeitsplatz sein müsse. Deswegen sei er auf ein Auto angewiesen. Die Ehefrau habe ebenfalls ein Auto, da sie wegen der Kinderbetreuung flexibel sein müsse. Sie leiste auch Arbeitseinsätze in [...] in [...] und [...]. In der zweiten Bedarfsphase sei mit erhöhtem Drittbetreuungsbedarf zu rechnen. Infolge des tieferen Bedarfs auf Seiten der Ehefrau ab Januar 2024 durch die IPV dauere diese von Oktober 2023 bis Dezember 2023. Im [...] 2026 werde der Sohn 10 Jahre alt, was sich auf seinen Bedarf auswirke, weshalb dann eine neue Phase zu bilden sei. Zudem werde die Tochter in diesem Jahr eingeschult und benötige dadurch weniger Drittbetreuung.

2. Die Berufungsklägerin macht unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung und unrichtige Rechtsanwendung geltend. Sie führt aus, der Berufungsbeklagte habe nicht bewiesen, dass er Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung habe. Dass er sich während der Nachtschicht nicht im Restaurant verpflegen könne, sei gerichtsnotorisch. Er habe ausgeführt, dass er normalerweise etwas von Zuhause mitnehme, oder er kaufe sich etwas. Bezüglich der Pikettdienste habe der Ehemann in der Parteibefragung ausgeführt, dass er mit dem Geschäftsauto oder mit dem Zug gehe. Innert 30 Minuten müsse er auch nicht am Einsatzort, sondern im Geschäft, d.h. in [...] sein. Den Arbeitsweg könne er ohne weiteres mit dem Fahrrad zurücklegen. Der Vorderrichter habe auch die Fremdbetreuungskosten falsch ermittelt. Monatlich sei von CHF 289.50 anstatt von CHF 230.00 auszugehen.

Im Übrigen werde die Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten akzeptiert. Die tieferen Auslagen führten jedoch dazu, dass die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung zu berücksichtigen sei. Der Vorderrichter habe überdies verkannt, dass auch der Berufungsbeklagte von einer Prämienverbilligung profitieren könne.

3. Der Berufungsbeklagte führt aus, der Vorderrichter habe den Betrag für den Arbeitsweg bei ihm zu Recht eingerechnet, ebenso die auswärtige Verpflegung. Er habe einen Antrag auf IPV gestellt, dieser sei aber abgelehnt worden. Hingegen habe der Vorderrichter nicht berücksichtigt, dass sein Mietzins per 1. Oktober 2023 auf CHF 1'414.00 gestiegen sei. Auch der Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf von CHF 5.50 pro Arbeitstag wegen Schichtarbeit sei nicht berücksichtigt worden. Er erhalte Zuschläge fürs Essen, die im angerechneten Lohn inbegriffen seien. Konsequenterweise seien auch die damit verbundenen Auslagen zu berücksichtigen. Aus dem Lohnausweis gehe hervor, dass er für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen sei. Sollte das nicht berücksichtigt werden, so seien mindestens die Kosten für das Fahrrad zu berücksichtigen.

4.1 Die Berufungsklägerin macht hauptsächlich geltend, der Ehemann sei für die Berufsausübung nicht auf das Privatauto angewiesen. Habe er einen Piketteinsatz müsse er nicht innert 30 Minuten am Einsatzort, sondern an seinem Arbeitsort sein. Dieser befinde sich in [...]. Der Weg von seinem Wohnort [...] nach [...] betrage rund 4 km. Diesen könne er mit dem Fahrrad zurücklegen. Der Berufungsbeklagte räumt ein, dass er für Notfalleinsätze innert 30 Minuten «in der Bude», sprich in [...] in [...] sein müsse.

4.2 Der Vorderrichter hat dazu in seinem Urteil ausgeführt (E. II.2.5, S. 6), der Ehemann habe darauf hingewiesen, dass er während des Pikett-Dienstes innert 30 Minuten «am entsprechenden Ort» sein müsse. Der Einwand der Berufungsklägerin ist demnach zutreffend, dass der Berufungsbeklagte im Fall eines Piketteinsatzes nicht mit dem Privatauto an seinen Einsatzort innerhalb seines Rayons, sondern an seinen Arbeitsort in [...] gelangen muss, der nur wenige Kilometer vom Wohnort entfernt ist. Es handelt sich hier offensichtlich um ein Missverständnis. Zu Recht hat der Vorderrichter auch darauf hingewiesen, dass die Kosten für das Auto im Vergleich zu den vorhandenen Mittel sehr hoch seien. Den Arbeitsweg von [...] nach [...] kann der Ehemann angesichts der kurzen Strecke mit einem Fahrrad, einem Mofa o.ä. zurücklegen. Mit dem ÖV ist es tatsächlich übermässig aufwändig. Dafür sind monatlich CHF 30.00 in seinen Bedarf einzurechnen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1.7.2009, erlassen von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz; Ziff. II lit. d). Dem Auto kommt demnach keine Kompetenzqualität zu. Daran ändert auch die Bestätigung des Vorgesetzten des Ehemannes (Berufungsantwortbeil. 3) nichts, der ebenso festhält, dass dieser sich innert einer «angemessenen Zeit» in [...] einzufinden habe. Die Kosten für das Auto sind daher nicht im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen bleibt für die Unterhaltsberechnung irrelevant, dass er inzwischen den Leasingvertrag für das Auto aufgelöst und das Fahrzeug zurückgegeben hat.

4.3 Die Berufungsklägerin rügt ausserdem die Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten im Bedarf des Berufungsbeklagten. Dieser habe in der Befragung angegeben, dass er etwas von Zuhause mitnehme oder etwas kaufe. Der Berufungsbeklagte macht dagegen geltend, dass die Zuschläge für Nachtschicht, Wochenendarbeit und Pikettdienst als Einkommen berücksichtigt worden seien. Er habe vorinstanzlich ausgeführt, dass er diese für das Essen benötige. Die vom Vorderrichter aufgerechneten CHF 200.00 seien daher eher zu tief als zu hoch.

Der Vorderrichter begründet nicht, weshalb der Berufungsbeklagte keinen Zuschlag für Schichtarbeit soll beanspruchen können, zumal er unbestritten im Schichtbetrieb eingesetzt ist. Ebenso offensichtlich ist, dass sich der Ehemann nicht zu Hause verpflegen kann. Hingegen handelt es sich um knappe Verhältnisse und es ist ihm zuzumuten i.d.R. die Mahlzeiten von Zuhause mitzunehmen, zumal nicht sichergestellt sein dürfte, dass er sich auf der [...] verpflegen kann. Dass der Vorderrichter dem Ehemann insgesamt eine Pauschale von CHF 200.00 monatlich für auswärtige Verpflegung zugestanden hat, liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Für den erhöhten Nahrungsbedarf wegen der Schichtarbeit und einen gelegentlichen Einkauf von Verpflegung unterwegs reichen die angerechneten CHF 200.00 aus. Keinen Einfluss hat, dass die Zuschläge für Nachtschicht, Wochenendarbeit und Pikettdienst als Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt worden seien, da damit die Inkonvenienzen der Berufsausübung entschädigt und nicht Auslagen ersetzt werden. Spesen sind im Lohnausweis jedenfalls keine ausgewiesen.

4.4 Die Berufungsklägerin moniert die ihr in der ersten Phase angerechneten Fremdbetreuungskosten, die der Vorderrichter mit monatlich CHF 230.00 berücksichtigt hat. Sie macht geltend, dass diese CHF 289.50 betragen hätten. Sie bezieht sich dazu auf Klagebeilage 32. Darin sind Kinderbetreuungskosten von insgesamt CHF 2’145.75 für die Zeit von Januar bis August 2023 ausgewiesen. Pro Monat macht das einen Betrag von 268.20 oder gerundet CHF 270.00, d.h. CHF 135.00 je Kind aus.

5.1 Demnach ergibt sich für die Zeit von Januar bis September 2023 folgende Bedarfsrechnungen der Parteien und ihrer Kinder:

 

 

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

    400.00

   400.00

Miete

1'360.00

1'370.00

 

 

Anteil Kinder

 

  -370.00

    185.00

   185.00

KK obl.

   389.00

   419.00

      88.00

     88.00

Telekommunikation / Mobiliarversicherung

100.00

100.00

 

 

Arbeitsweg

     30.00

   100.00

 

 

ausw. Mahlzeiten

   200.00

 

 

 

Drittbetreuung

 

 

 135.00

135.00

Steuern

408.00

143.00

25.00

25.00

Anteil Kinder

 

-50.00

 

 

Total

3'687.00

3'062.00

833.00

833.00

 

Mit dem Einkommen von total CHF 8'445.00 (Ehemann CHF 5'520.00, Ehefrau CHF 2'400.00, Kinder CHF 525.00) können die Parteien ihren familienrechtlichen Bedarf von CHF 8'415.00 gerade eben decken. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind gemäss dem ausgewiesenen Aufwand und nach Abzug der Kinder- und Familienzulagen auf CHF 850.00 (CHF 519.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 970.00 für D.___ (CHF 639.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt) festzusetzen.

5.2 Der Vorderrichter hat ab dem 1. Oktober 2023 eine neue Phase gebildet, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt weniger Kinderbetreuung werde leisten können. Die Berufungsklägerin hat die Kinderbetreuungskosten auf monatlich CHF 1'000.00 je Kind veranschlagt, was im Verhältnis zum Betreuungsaufwand zwar hoch erscheint, aber nicht bestritten wurde. Hinzu kommt, wie der Ehemann in der Berufungsantwort zu Recht ausführt, dass auf diesen Zeitpunkt seine Miete auf CHF 1'414.00 angestiegen ist, wie er bereits vorinstanzlich nachgewiesen hat (Klageantwortbeil. 27). Im Rahmen der Offizialmaxime ist dieser Einwand zu berücksichtigen.

Die insgesamt höheren Kosten haben zur Folge, dass die Parteien ihren familienrechtlichen Bedarf mit ihren Einkommen nicht mehr decken können. Es resultiert eine Mangellage, weshalb der unterhaltspflichtige Ehemann nur noch Anspruch auf das Existenzminimum hat (BGE 147 III 265 E. 7.2), d.h. die Steuern und die Pauschale für Telekommunikation und Versicherungen sind in seinem Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder. Zu ihren Lasten resultiert ein Manko. Im Detail ergibt sich folgende Rechnung für die Zeit ab Oktober 2023:

 

 

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

    400.00

   400.00

Miete

1'416.00

1'370.00

 

 

Anteil Kinder

 

  -370.00

    185.00

   185.00

KK obl.

   389.00

   419.00

      88.00

     88.00

Arbeitsweg

     30.00

   100.00

 

 

ausw. Mahlzeiten

   200.00

 

 

 

Drittbetreuung

 

 

 1’000.00

1’000.00

Total

3'235.00

2'869.00

 1’673.00

1’673.00

Der Ehemann hat einen Nettolohn von CHF 5'520.00. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf CHF 3'235.00. Somit stehen für die Kinderunterhaltsbeiträge total CHF 2'285.00 zur Verfügung. Davon entfallen CHF 1’085.00 auf den Unterhaltsbeitrag für C.___ und CHF 1'200.00 auf denjenigen für D.___. Das Manko beträgt inkl. Anteil Betreuungsunterhalt CHF 503.00 je Kind.

5.3 Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Ehefrau ab Januar 2024 CHF 249.00 und die Kinder je CHF 63.00 Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten würden. Das ist unbestritten. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist gerichtsnotorisch, dass der Ehemann als Einzelperson angesichts seines familienrechtlichen Bedarfs von CHF 3'235.00 keine IPV wird beanspruchen können. Gemäss seinen Ausführungen in der Berufungsantwort wurde sein Gesuch auch abgelehnt, was allerdings nicht belegt ist. Auf die Bildung einer zusätzlichen Unterhaltsphase ab Januar 2024 kann verzichtet werden, da der Anspruch von Ehefrau und Kindern auf IPV lediglich Auswirkungen auf die Höhe ihres Mankos hat, was unter jenem Titel festzuhalten ist. Das ergibt folgende Bedarfsrechnung:

 

 

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

    400.00

   400.00

Miete

1'416.00

1'370.00

 

 

Anteil Kinder

 

  -370.00

    185.00

   185.00

KK obl.

   389.00

   419.00

      88.00

     88.00

IPV

 

  -249.00

    -63.00

    -63.00

Arbeitsweg

     30.00

   100.00

 

 

ausw. Mahlzeiten

   200.00

 

 

 

Drittbetreuung

 

 

 1’000.00

1’000.00

Total

3'235.00

2'620.00

 1’610.00

1’610.00

Beim Ehemann wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 weiterhin von einem Nettolohn von CHF 5'520.00 ausgegangen. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf CHF 3'235.00. Somit stehen für die Kinderunterhaltsbeiträge total CHF 2'285.00 zur Verfügung. Davon entfallen CHF 1’085.00 auf den Unterhaltsbeitrag für C.___ und CHF 1'200.00 auf denjenigen für D.___. Das Manko beträgt inkl. Anteil Betreuungsunterhalt CHF 315.00 je Kind.

5.4 Auf die Bildung einer weiteren Phase ab 1. Oktober 2026 kann unter Hinweis auf SOG 2021 Nr. 3 verzichtet werden, zumal sich dann lediglich der Grundbetrag des Sohnes erhöht, was zwar zu einer kleinen Verschiebung vom Betreuungs- zum Barunterhalt, aber wegen des bestehenden Mankos, zu keiner Veränderung der Unterhaltsbeiträge insgesamt führt.

5.5 Der Vorderrichter hat sich im Dispositiv nicht zu den von Ehemann bezogenen Kinder- und Familienzulagen geäussert, obwohl er diese in den Erwägungen zur Unterhaltsberechnung (vgl. E. II.2.4) ausdrücklich als Einkommen der Kinder berücksichtigt hat. In Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist das Dispositiv um die entsprechende Weiterleitungspflicht zu ergänzen.

6. Die Ehefrau hat im Berufungsverfahren einen persönlichen Unterhaltsbeitrag beantragt. In der ersten Phase ab Trennung bis und mit September 2023 erzielten die Parteien einen kleinen Überschuss von total CHF 29.00. Der rechnerische Anspruch der Ehefrau daran von rund CHF 10.00 rechtfertigt die Festsetzung eines Ehegattenunterhalts nicht. Für die Zeit in der eine Unterdeckung besteht, fehlen die nötigen Mittel dafür ohnehin, wie schon der Vorderrichter festgestellt hat.

Der Antrag der Ehefrau ist daher abzuweisen.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

2. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre Bedürftigkeit ergibt sich aus den vorinstanzlich eingereichten Steuererklärungen und den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, so dass auf Anträge auf einen Parteikostenvorschuss verzichtet werden konnte. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien können auch für das Berufungsverfahren bewilligt werden.

3. Die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ihr ist ein amtliches Honorar von CHF 1'481.40 zuzusprechen. Der Nachforderungsanspruch beläuft sich auf CHF 520.95. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten ist gerade noch im Rahmen. Dennoch drängen sich einige Bemerkungen dazu auf: Es fällt auf, dass der Rechtsvertreter zeitweise täglich, manchmal sogar mehrmals täglich mit dem Klienten per E-Mail und/oder Telefon verkehrte (18./19., 20.12.2023, 16.1. [2 E-Mails, 1 Telefon], 17.1., 18.1. 3 E-Mails, 1 Telefon], 19.1., 20.1. [2 E-Mails], 22.1.2024). Das lässt auf eine wenig zielgerichtete Instruktion schliessen. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Savoldelli ist auf CHF 1'743.75 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 776.25.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 4 und 5 des Eheschutzurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2023 werden aufgehoben.

2.    Ziffer 4 lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 (Phase 1):

-        für C.___ CHF 850.00 (CHF 519.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt)

-        für D.___ CHF 970.00 (CHF 639.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Oktober 2023 (Phase 2):

-        für C.___ CHF 1'085.00 (Barunterhalt)

-        für D.___ CHF 1'200.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Familienzulagen werden gegenwärtig vom Ehemann bezogen und betragen aktuell für C.___ CHF 320.00 und für D.___ CHF 205.00.

3.    Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Es wird festgestellt, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer der gebührende Unterhalt der Kinder im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB in Phase 2 nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt von Oktober bis Dezember 2023 CHF 503.00 und ab Januar 2024 CHF 315.00 je Monat und Kind.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

6.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gugger eine Entschädigung von CHF 1'481.40 und Rechtsanwalt Savoldelli eine solche von CHF 1'743.75 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Gugger CHF 520.95 und für Rechtsanwalt Savoldelli CHF 776.25.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann