Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 27. Februar 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Forderung / Zwischenentscheid vom 23. Juni 2023


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 19. Mai 2021 erhob B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte 1) und die C.___ GmbH (im Folgenden die Beklagte 2). Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zzgl. 5% Zins seit 31.03.2018 zu bezahlen.

2.  Ev. sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zzgl. 5% Zins seit 31.03.2018 zu bezahlen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2. Die Beklagten stellten in ihrer Klageantwort vom 15. Oktober 2021 die folgenden Anträge:

1.    Auf die Klage vom 19. Mai 2021 sei mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht einzutreten.

2.    Eventualiter sei die Klage vom 19. Mai 2021 vollumfänglich abzuweisen

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

 

3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 beschränkte der Amtsgerichtspräsident den Prozess auf die Frage der Passivlegitimation und ordnete dazu einen zweiten Schriftenwechsel an.

 

4. In seiner Replik vom 3. Januar 2022 zog der Kläger die Klage gegen die Beklagte 2 zurück und beantragte erneut, der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. März 2018 zu bezahlen.

 

5. Der Beklagte 1 verlangte in seiner Duplik vom 29. April 2022, auf die Klage vom 19. Mai 2023 sei mangels Passivlegitimation nicht einzutreten.

 

6. Am 23. Juni 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.  Es wird festgestellt, dass der Beklagte, A.___, passivlegitimiert ist.

2.  Dem Kläger wird Frist zur Replik betreffend die Forderung gesetzt bis 16. August 2023.

3.  Für die im Zusammenhang mit dem Klagerückzug gegenüber der C.___ GmbH entstandenen Kosten hat der Kläger der C.___ GmbH eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von CHF 200.00, welche aufgrund des Klagerückzugs gegenüber der C.___ GmbH (vormalige Beklagten 2) entstanden, werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.  Die Kosten der Übersetzung für die Verhandlung vom 22. Juni 2023 von CHF 70.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.  Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 für diesen Zwischenentscheid werden dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger davon CHF 1'500.00 zurückzuzahlen. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Zwischenentscheids, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'000.00 betragen.

 

7. Der Beklagte 1 (im Folgenden der Berufungskläger) legte am 29. November 2023 form- und fristgerecht Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.  Die Dispositivziffern 1 und 6 des Zwischenentscheids des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt betreffend Forderung seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht passiv legitimiert ist.

3.  Eventualiter sei die Klage mangels Passivlegitimation vollumfänglich abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.

 

8. In seiner Berufungsantwort vom 15. Januar 2024 beantragte der Kläger (nachfolgend der Berufungsbeklagte), die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

 

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat die Passivlegitimation des Berufungsklägers im Wesentlichen damit begründet, dass die Zahlungen des Berufungsbeklagten auf Privatkonten des Berufungsklägers einbezahlt worden seien. Soweit sich der Berufungskläger darauf berufe, Hilfsperson der D.___ GmbH zu sein, hätte er das Geld weiterüberweisen müssen. Eine weitere Überweisung der Zahlungen habe der Berufungskläger lediglich behauptet und nicht belegt. Im Einzelnen erwog der Amtsgerichtspräsident, der Berufungsbeklagte habe Zahlungsbelege für Überweisungen an den Berufungskläger von jeweils CHF 5’000.00 am 12. Januar 2018, am 17. Januar 2018, am 5. Februar 2018, am 22. Februar 2018 und am 12. März 2018 eingereicht. Diese Überweisungen seien auch aus den Kontoauszügen der zwei auf den Berufungskläger lautenden Privatkonten hervorgegangen. Nach den Zahlungseingängen beim Berufungskläger sei nur ein Teil des Geldes an die D.___ GmbH überwiesen worden. Ob zu einem späteren Zeitpunkt die gesamte vom Berufungsbeklagten erhaltene Summe an die D.___ GmbH überwiesen worden sei, zeigten die vorhandenen Urkunden nicht. Nehme jemand lediglich als Hilfsperson für eine Gesellschaft Geld entgegen, sei jedoch anzunehmen, dass eine weitere Überweisung des Geldes an die Gesellschaft umgehend oder zumindest in naher Zukunft stattfinden würde, weil es sich um wirtschaftlich der Gesellschaft gehörendes Geld und nicht jenes der Hilfsperson handle. Die vom Berufungskläger am 16. Januar 2023 eingereichte Urkunde «D.___ GmbH Verbuchungen 2019» weise im Abschnitt B.___ einen Betrag für «Zahlungen bis 31.03.2018» auf. Der Betrag stimme aber nicht mit dem Gesamtbetrag der vom Berufungsbeklagten eingegangenen Zahlungen überein und sei, basierend auf der Datierung des Eintrages, mehr als ein Jahr nach den Zahlungseingängen in der Buchhaltung verbucht worden. Der Berufungskläger bestätige, Geld vom Berufungsbeklagten erhalten zu haben, gebe aber an, dies sei eigentlich in der D.___ GmbH und er habe dieses buchhalterisch verrechnet. Aufgrund vorgenannter Belege sei erstellt, dass der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten Überweisungen erhalten habe. Soweit sich der Berufungskläger darauf berufe, Hilfsperson der D.___ GmbH zu sein, hätte er das Geld an diese weiterüberweisen müssen. Für eine solche vollständige Weiterüberweisung lägen keine Belege vor. Im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zahlungen des Berufungsbeklagten sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger lediglich als Hilfsperson für die D.___ GmbH gehandelt habe.

 

2. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, das via Western Union übermittelte Geld des Berufungsbeklagten sei auf zwei seiner Konten eingegangen. Nach dem Eingang habe er die Zahlungen bei der D.___ GmbH verbucht. Auf dem Konto 1100 «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen» seien Anfang 2018 Forderungen gegen den Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 59'760.00 gebucht gewesen. Per 31. März 2018 habe die D.___ GmbH die via Western Union erfolgten Geldübermittlungen gebucht. Nach der Buchung seien auf dem Konto noch Forderungen gegen den Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 36'260.00 gebucht gewesen. Die Gegenposition dieser Buchung sei das Konto 2850 «Privatbezug». Das übermittelte Geld habe er also nicht für sich behalten. Die Geldübermittlungen hätten Eingang in die Buchhaltung der D.___ GmbH gefunden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er keinesfalls verpflichtet gewesen, Gelder, die bei ihm zu Gunsten der D.___ GmbH eingegangen seien, physisch an diese zu überweisen. Die Verbuchung im Konto «Privatbezug» bei der D.___ GmbH habe wirtschaftlich denselben Effekt gehabt wie eine Überweisung. Daraus folge, dass der Berufungsbeklagte die von ihm behauptete Forderung gegenüber der D.___ GmbH geltend machen müsse.

 

3. Der Berufungskläger hat mit seiner Duplik vom 29. April 2022 bei der Vorinstanz Kontoauszüge aus der Buchhaltung der D.___ GmbH der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 als Sammelbeilage 13 eingereicht. Dieselben Kontoauszüge reichte er mit seiner Eingabe vom 16. Januar 2023 nochmals ein (laut neuem Beweismittelverzeichnis als Stellungnahme 6, in Tat und Wahrheit aber nicht nummeriert). Die Kontoauszüge sind somit nicht erstmals im Berufungsverfahren eingereicht worden. Sie sind nicht neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und deshalb im Berufungsverfahren grundsätzlich auch zu beachten. Neu ist hingegen die Tatsachenbehauptung, die eingegangenen Zahlungen seien durch die Belastung des Kontos «Privatbezug» der D.___ GmbH zugeführt worden, was zugleich zu einer Verminderung der Forderungen gegenüber dem Berufungskläger geführt habe. In der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 wird bloss behauptet, wie aus dem Auszug der Buchhaltung 2019 zu entnehmen sei, habe der Berufungskläger in der Folge die Zahlungen über die D.___ GmbH abgerechnet. Die Duplik zur Passivlegitimation vom 29. April 2022 enthält dazu gar nur die pauschale Behauptung, der «Kläger» (der Berufungskläger meint offensichtlich sich selbst), habe seine Einnahmen und Aufwendungen über die Buchhaltung der D.___ GmbH abgerechnet und versteuert. Einen konkreten Bezug zur Verbuchung der Zahlungen des Berufungsbeklagten macht er nicht. In seiner Befragung durch den Vorderrichter spricht der Berufungskläger zwar davon, er habe die erhaltenen Gelder in der D.___ GmbH buchhalterisch verrechnet (Zeilen 223 f.). Konkret nach dem betreffenden Konto gefragt sagte er, die Gelder seien gegenüber den Rechnungen berücksichtigt, das seien Einnahmen (Zeile 240 ff.). Diese Vorbringen sind zu wenig konkret und zu wenig substantiiert, als dass der Vorderrichter – und die Gegenpartei – die Behauptung, die vom Berufungskläger entgegengenommenen Gelder seien über eine Belastung des Kontos «Privatbezug» an die D.___ GmbH weitergeleitet worden, hätte erkennen können. Bis vor Obergericht hat der Berufungskläger das Konto «Privatbezug» nie erwähnt. Die nunmehr konkretisierte und substantiierte Tatsachenbehauptung eines Ausgleichs über dieses Konto ist in dieser Form neu und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Genau auf diese Behauptung stützt sich jedoch die Begründung der Berufung, die damit ihre Grundlage verliert.

 

4. Darüber hinaus scheint es wenig glaubwürdig, wenn der Berufungskläger erst im Berufungsverfahren konkrete Aussagen dazu macht, wie er die entgegengenommenen Gelder an die D.___ GmbH weitergeleitet haben will. Ausserdem erscheint es wenig aussagekräftig, wenn bloss die Auszüge einzelner Konten vorgelegt werden, ohne dass es möglich ist, eine Gesamtübersicht zu gewinnen. Die Kontoauszüge wurden vom Berufungskläger selbst angefertigt. Fraglich ist auch, wann dies geschehen ist. Weiter äussert sich der Berufungskläger nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, es sei nur ein Teil des Geldes an die D.___ GmbH überwiesen worden. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass die entgegengenommenen Gelder mehr als ein Jahr nach den Zahlungseingängen in der Buchhaltung verbucht worden seien. Insofern ist die Berufung auch ungenügend begründet. Zusammenfassend gelingt es dem Berufungskläger somit nicht, die Schlussfolgerung des Amtsgerichtspräsidenten, es sei nicht erstellt, dass er die Zahlungen des Berufungsbeklagten lediglich als Hilfsperson für die D.___ GmbH entgegengenommen habe, zu erschüttern.

 

5. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 hat der Berufungskläger zu bezahlen. Zudem hat er dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1’437.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’437.10 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller