Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann), geb. 1995, und B.___ (nachfolgend Ehefrau), geb. 1997, verheirateten sich im Juli 2021 in [...]. Die Ehefrau reiste im Sommer 2022 in die Schweiz ein. Die Ehe blieb kinderlos.
2.1 Am 31. März 2023 machte die Ehefrau vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren anhängig.
2.2 Am 28. August 2023 fand die Eheschutzverhandlung mit Parteibefragung statt.
2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 8. September 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Ziffer 3):
· ab 1. April 2023 bis 31. Mai 2023: CHF 2'325.00,
· ab 1. Juni 2023 bis 31. Juni 2023: CHF 2'375.00,
· ab 1. Juli 2023: CHF 1'855.00.
Er stellte fest, dass die Ehegatten seit dem 1. April 2023 getrennt leben.
3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 1. Dezember 2023 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023 sei aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten der Ehefrau […] folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
· ab 1. April 2023 bis 31. Mai 2023: CHF 2'130.00,
· ab 1. Juni 2023 bis 31. Juni 2023: CHF 2'230.00,
· ab 1. Juli 2023: 0.00; eventualiter ab 1. Juli 2023 bis 12. November 2023 CHF 1'850.00 und ab 13. November 2023 CHF 0.00.
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
3. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Zudem stellte er den Antrag, es sei die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 bis zum Entscheid des Berufungsgerichts vorsorglich aufzuschieben.
3.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
3.3 Mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2023 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der Ehemann habe die Ehefrau in die Schweiz geholt. Mit ihrem jetzigem Deutschniveau (A 2/1) könne die Ehefrau keine Arbeitsstelle finden. Der Ehemann habe vor seinem Ausbildungsbeginn zuerst Deutschkurse bis Niveau B1 benötigt. Der Ehefrau sei derselbe Zeitrahmen wie dem Ehemann zuzugestehen bis sie verpflichtet werde, für ihren Bedarf selber aufzukommen. Trotz der vorliegenden Kurzehe sei der Ehemann aufgrund der ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Diese Aufgabe könne nicht einfach an den Staat in Form von Sozialhilfe delegiert werden.
Dem Ehemann sei ein Pensum von 100 % bei [...] anzurechnen. Damit könne er über alle Phasen einen Monatslohn von CHF 4'120.40 erzielen. Der Ehemann habe zudem im Jahr 2022 noch ein eigenes Geschäft gegründet, zu welchem er jedoch keinerlei Unterlagen eingereicht habe. Er habe geltend gemacht, das Unternehmen werfe noch keinen Gewinn ab. Auf dieses Geschäft werde nicht weiter eingegangen, da der Ehemann mit dem ihm angerechneten 100 %-Pensum seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau weitgehend erfüllen könne. Der Ehefrau werde (noch) kein Einkommen angerechnet. Die Ehefrau habe an der Verhandlung gesagt, sie habe mit dem Deutschkurs Niveau A 2/2 «jetzt gerade» angefangen. Die Deutschkurse würden jeweils drei Monate dauern. Sie sei demnach mit dem Kurs Niveau B1 Ende Februar 2024 fertig (zweimal drei Monate ab 28. August 2023). Gemäss dem eingereichten Plan mit den Daten zu den SRK-Kursen (Kurse Schweizerisches Rotes Kreuz), fange ein solcher Kurs am 20. Februar 2023 an. Da eher unwahrscheinlich sei, dass die Ehefrau bis dahin den Deutschkurs B1 absolviert habe, müsse sie wohl eher den SRK-Kurs besuchen, welcher am 10. Mai 2024 beginne und am 5. Juli 2024 ende. Danach müsse sie eine Stelle suchen und der Sozialhilfe die bevorschussten Kosten des Kurses zurückbezahlen. Bis die Ehefrau eine Stelle gefunden habe und von ihrem Lohn profitieren könne, dauere es noch fast bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Es werde daher kein Enddatum für die dritte Phase festgelegt. Der Vorderrichter errechnete darauf unter Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit hälftiger Überschussverteilung (für die Phase 1 und 2) die geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
2.1 Der Ehemann rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung. Zusammengefasst und im Wesentlichen führt er Folgendes aus: Die Trennung sei vorliegend endgültig. Die Ehefrau habe am 31. März 2023 ein Eheschutzgesuch eingereicht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen habe. Einen Anspruch auf eine Ausbildung habe die Ehefrau nicht. Der Ehefrau sei es auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung und mit ihren Deutschkenntnissen möglich, ein Einkommen von netto CHF 3'000.00 z.B. als Reinigungs- oder Hilfskraft zu erzielen. Der Ehefrau sei es zumutbar, ihre Deutschkenntnisse neben einer beruflichen Tätigkeit zu verbessern. Die Ehefrau habe ab 13. November 2023 gearbeitet, was sich aus der neu eingereichten Urkunde Nr. 3 ergebe. Damit sei die Annahme des Vorderrichters widerlegt, dass sie mit ihren derzeitigen Deutschkenntnissen keine Anstellung finden könne.
Die Ausbildungspläne der Ehefrau seien überhaupt nicht konkret. Nicht klar sei, wann die Ehefrau mit dem Deutschkurs begonnen habe. Der Ehefrau könne einzig eine kurze Übergangsfrist gewährt werden. Diese sei auf Ende Juni 2023, allenfalls auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im November 2023, zu befristen.
Selbst unter der Annahme, der Ehefrau sei die Möglichkeit zu gewähren, die SRK-Ausbildung zu machen, müsste ihr spätestens ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'000.00 angerechnet werden. Die Ehefrau selbst gehe nämlich davon aus, den Kurs im Februar 2024 starten zu können. Unberücksichtigt gelassen müsse dabei, dass sie die Kosten an das Sozialamt zurückzuzahlen habe.
Die Ehefrau habe lediglich Anspruch auf den ehelichen Standard. Die Ehegatten lebten einzig vom Einkommen des Ehemannes, welches CHF 4'120.40 (abzüglich Quellensteuer) betragen habe. Dagegen hätten die Ehegatten einen Bedarf von CHF 3'659.60 gehabt. Es sei pro Ehegatte (nur) ein Überschuss von CHF 230.40 verblieben.
2.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen und zusammengefasst, was folgt: Vor gut einem Jahr sei sie auf Geheiss des Ehemannes in die Schweiz eingereist. Sie habe kein Wort deutsch gesprochen und habe auch die Gepflogenheiten und Lebensbedingungen in der Schweiz überhaupt nicht gekannt. Der Lebensplan und die Motivation, welche den Familiennachzug in die Schweiz begründeten, sei für die Ehegatten immer klar gewesen. Die Absolvierung einer Ausbildung sei dabei absolut im Vordergrund gestanden.
Im November 2023 habe sie einen befristeten Einsatz von fünf Tagen erwirken können. In dieser Woche sei ihr eine Arbeitstätigkeit nebst der Absolvierung des Deutschkurses ausnahmsweise möglich gewesen. Sie plane, zuerst vernünftig Deutsch zu lernen und nachher einen (vergleichsweise kurzen) Ausbildungsgang zur SRK-Pflegehelferin o.ä. zu absolvieren. Den Deutschkurs Niveau A2.2 habe sie zwischenzeitlich abgeschlossen. Für den Folgekurs B1 vom 8. Januar 2024 bis zum 5. April 2024 sei sie angemeldet. Das Schweizerische Rote Kreuz empfehle für die Absolvierung des Pflegekurses ein Deutsch Know-How in mindestens B1. Neben dem Kurs für SRK-Pflegehelfende könne sie keine weiteren Arbeitsbemühungen tätigen. Die Gewährung der Übergangsfrist bis April 2025 sei nicht zu beanstanden.
Der eheliche Standard habe nicht nur aus den Einkünften des Ehemannes bei [...], sondern eben auch aus den Zusatzeinkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden. Entsprechend sei von einem monatlichen Zusatzeinkommen von mindestens CHF 3'000.00 auszugehen.
3.1 Im Streit steht der Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Konkret geht es um die Beantwortung der Frage, wann die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und wie der Überschuss zu verteilen ist.
3.2 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten u.a. den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bleibt Art. 163 ZGB, selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geht das Gericht von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegatten für das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie den neuen Lebensverhältnissen anzupassen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.53).
3.3 Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708).
4.1 Betreffend vereinbarter Aufgabenteilung und Geldleistungen ergibt sich ein Übereinkommen unter den Ehegatten, wonach die Ehefrau zuerst eine Ausbildung hätte absolvieren und erst danach eine Stelle hätte aufnehmen sollen. So führte der Ehemann anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung auf die Frage seiner Rechtsvertreterin, was bezüglich der Berufungstätigkeit der Ehefrau nach ihrer Einreise in die Schweiz geplant gewesen sei, Folgendes aus: «Das Ziel war, dass sie in die Schweiz kommt, in die Schule geht und eine Lehre beziehungsweise eine Ausbildung machen kann und wenn sie dann eine Stelle bekommt, dass wir dann eine Familie gründen und Kinder bekommen» (Verhandlungsprotokoll vom 28. August 2023 S. 8 f., siehe auch die entsprechenden Ausführungen der Rechtsanwältin des Ehemannes S. 3). Auch führte die Rechtsvertreterin des Ehemannes aus, die Ehefrau habe, seit sie in die Schweiz eingereist sei und während des ehelichen Zusammenlebens, zwei Deutschkurse besucht, welche der Ehemann finanziert habe. Auch aktuell besuche sie einen Kurs (Verhandlungsprotokoll S. 3). Nach dem Gesagten sollte sich die Ehefrau also erst nach Absolvierung einer Ausbildung finanziell am Familienunterhalt beteiligen. Diese Vereinbarung darf sich nicht negativ auf den noch festzusetzenden Unterhaltsanspruch auswirken. Dieser Entschluss wurde gemeinsam getragen und ist somit für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen.
4.2 Auch wenn nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Ehelebens zu rechnen ist (der Rechtsvertreter der Ehefrau führte vor Vorinstanz aus, die Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei mit «den vorgefallenen Sachen» kein Thema [Verhandlungsprotokoll S. 2], so hat der Ehemann der Ehefrau nach dem Gesagten und aufgrund der ehelichen Beistandspflicht, zumindest für die Dauer der Trennung, einen Unterhalt zu bezahlen. Dies, sofern sie nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt selber zu finanzieren. Da der Plan der Parteien klar auf eine Absolvierung einer Ausbildung der Ehefrau ausgelegt war, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau Zeit zur Absolvierung einer solchen gewährte. Völlig zu Recht führte er aus, diese Aufgabe könne nicht einfach an den Staat in Form der Sozialhilfe delegiert werden. Dass es der Ehefrau neben der Absolvierung ihrer Ausbildung nicht möglich ist, ein Einkommen zu erzielen, erscheint glaubhaft. Der fünftägige Arbeitseinsatz im November 2023 ändert nichts daran.
4.3 Im April 2024 wird die Ehefrau ihren Deutschkurs absolviert haben und danach mit dem SRK-Pflegekurs beginnen können. Diesen wird sie im Juli 2024 abschliessen können (vgl. Daten 2024 Lehrgang Pflegehelfende SRK, welche anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereicht worden sind). Wenn sie dann noch – wie von ihr geplant – einen Folgekurs anhängt, wird sie diesen im Herbst 2024 beendet haben. Bereits vor Vorinstanz liess die Ehefrau ausführen, sie wolle einen zweiten Kurs besuchen, weil der Basiskurs «sehr mager» sei. Schon dort wurde aufgezeigt, dass sie den Pflegehelferkurs SRK im Juli 2024 fertig haben und danach einen Fortsetzungskurs machen werde. Die Ausbildungspläne der Ehefrau sind und waren damit – entgegen den Ausführungen des Ehemannes – konkret. Dass die Ehefrau anlässlich der Parteibefragung nicht genau sagen konnte, wann sie welchen Kurs abgeschlossen haben wird, bzw. wann sie welchen Kurs beginnen wird, ändert daran nichts. Selbst wenn die Ehefrau einen anderen (Ausbildungs-)Weg einschlägt, ist nicht davon auszugehen, dass sie schon früher ein Einkommen erzielen könnte. Andere Ausbildungen dauern erfahrungsgemäss länger als der (sehr) kurze SRK-Kurs.
4.4 Konkret ist auch die Annahme der Ehefrau, wonach sie ab Frühjahr 2025 Geld verdienen könne. Zwar wird sie bereits ab Herbst 2024 ein eigenes Einkommen erzielen können. Wie aber bereits der Vorderrichter völlig zu Recht erwog, wird sie dem Sozialamt zuerst ihre Ausbildungskosten zu erstatten haben. Die Kurskosten wären in das Existenzminimum der Ehefrau aufzunehmen gewesen. Weil das Sozialamt dafür aufgekommen ist, ist es nur folgerichtig, der Ehefrau Zeit zu gewähren, diese zurückzuerstatten. Die Vertreterin des Ehemannes führt aus, es könne nicht auf die Kappe des Ehemannes gehen, dass er eine Ausbildung finanziere (Seite 10). Genau das war aber gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien ihr (gemeinsamer) Plan gewesen. Im Frühjahr 2025 wird die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen sein und die Scheidung kann (spätestens) dann anhängig gemacht werden. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die letzte Phase nicht befristete.
4.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Überschussverteilung. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Parteien ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten (vgl. auch E. II/3.3 hievor). Der Gleichbehandlungsgedanke ist bei der Unterhaltsfestsetzung während bestehender Ehe, also bei der Anwendung von Art. 163 ZGB, zentral. Dies bedeutet freilich nicht, dass die insgesamt verfügbaren Einkommen schematisch hälftig zu teilen wären. Vielmehr bildet der während des Zusammenlebens gepflegte Standard bereits bei der Trennung und nicht erst bei der Scheidung die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). Der Vorderrichter hat sich nicht explizit zum ehelichen Standard geäussert. Dies konnte er auch gar nicht, hat doch der Ehemann nicht sämtliche einverlangten Belege vorgelegt. Zum Nachweis des zuletzt gelebten Standards wären diese Unterlagen aber unabdingbar gewesen. Zu Recht macht die Ehefrau geltend, dass vor Vorinstanz die Einnahmen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden sind. Der vom Ehemann als Einzelunternehmer geführte [...] wurde im Dezember 2022 im Handelsregister eingetragen. Auch wenn gerichtsnotorisch ist, dass Kleinstunternehmen zu Beginn ihrer Gründung in der Regel wenig Gewinn abwerfen, so darf vorliegend – das Unternehmen besteht seit über einem Jahr und beschäftigt eine Angestellte – ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem [...] ein Gewinn erwirtschaftet wurde, welcher zu einem höheren ehelichen Standard beitrug. Gegenteiliges hätte der Ehemann durch die Einreichung der einverlangten Belege dartun müssen. Dies hat er unterlassen. Der Umstand, dass der Ehemann seine Einkommensverhältnisse nicht vollständig offenlegte, darf der Ehefrau nicht zum Nachteil gereichen. Die vom Vorderrichter vorgenommene hälftige Überschussverteilung ist folglich nicht zu beanstanden.
5. Die Berufung des Ehemannes ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Die Gerichts- und Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Jordi, eine Parteientschädigung von CHF 2'849.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Corina Gugger eine Entschädigung von CHF 1'339.15 und Rechtsanwalt Markus Jordi eine Entschädigung von CHF 2'030.45 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt für Rechtsanwalt Markus Jordi CHF 818.90 und für Rechtsanwältin Corina Gugger CHF 545.40.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler