Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

 

Berufungsbeklagter

 

C.___, vertreten durch Christophe Herzig,

 

Verfahrensbeteiligte

 

betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2023


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ist zwischen den obengenannten Parteien ein Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange hängig. Insbesondere für die Regelung des Besuchsrechts während der Dauer des Verfahrens ergingen mehrere Verfügungen.

 

2. Mit Verfügung vom 12. September 2022 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern B.___ (Kindsvater oder Berufungsbeklagter 1) im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Recht, C.___ (im Folgenden: Tochter) ab sofort und bis auf Weiteres wie folgt unbegleitet zu Besuch zu nehmen:

-       Mittwoch, 13:00 Uhr bis 18:15 Uhr;

-       Jedes zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis Sonntag, 12:00 Uhr;

-       Jedes zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr.

 

3. Mit Verfügung vom 21. September 2022 bestätigte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern das Superprovisorium.

 

4. Am 15. November 2023 erging das Urteil. Dabei entschied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern insbesondere, die gemeinsame Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut von A.___ (im Folgenden: Kindsmutter oder Berufungsklägerin) zu belassen und die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 3. August 2021 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beizubehalten. Weiter regelte sie den persönlichen Verkehr vom Kindsvater zur Tochter.

 

5. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 entschied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber seiner Tochter entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 (recte wohl: 21. September 2022) i.V.m. Ziffer 4.1 der Verfügung vom 12. September 2022 unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu sistieren. Zudem ordnete sie gegen den Kindsvater ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Kindsmutter und Tochter an.

 

6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die superprovisorischen Anträge des Berufungsbeklagten vom 19. Dezember 2023 um sofortige Gewährung des Besuchsrechts gemäss dem gefällten Urteil und um Aufhebung des Kontaktverbots ab. Die gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2023 erlassenen superprovisorischen Massnahmen bestätigte er mit der Ausnahme, dem Berufungsbeklagten am Samstag, 23. Dezember 2023, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr, und am Samstag, 30. Dezember 2023, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr, ein Besuchsrecht zuzugestehen, unter Aufhebung des Kontaktverbots (recte: Kontakt- und Annäherungsverbot) während dieser Zeit.

 

7. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 reichte die Berufungsklägerin am 21. Dezember 2023 beim Obergericht Berufung ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Es seien Ziffern 5.3, 5.4, 6 und 7 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und es sei auf das Festlegen einer Ausnahmeregelung zu verzichten.

Eventualiter: Es seien Ziffern 5.3, 5.4, 6 und 7 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und es seien von Amtes wegen durch das angerufene Gericht die örtlichen, zeitlichen und funktionellen (u.a. begleitet/unbegleitet) Rahmenbedingungen für ein Besuchsrecht festzulegen, in denen eine positive, kindswohlgerechte Wiederannäherung zwischen C.___ und B.___ stattfinden kann.

2.    Es sei der Berufungsführerin (recte: Berufungsklägerin) für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).

 

Weiter stellte sie einen prozessualen Antrag auf Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen / Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der gemäss Ziffern 5.3 und 5.4 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2023 verfügten Ausnahmeregelungen sei aufzuschieben bzw. die Ausnahmen der Sistierung des Besuchsrechtes seien auszusetzen.

 

8. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, die Zivilkammer des Obergerichts sei zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich, funktionell und örtlich zuständig. Wieso dem so sein soll, begründet sie nicht. Betreffend prozessualen Antrag bringt die Berufungsklägerin vor, gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO könne die Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.

 

9. Ein Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben ist, ist erst vollstreckbar, wenn die Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet worden ist. Die schriftliche Begründung ist Voraussetzung für die Anfechtung eines Entscheides, sei es mit Berufung oder mit Beschwerde. Erst die Zustellung des begründeten Entscheids löst die Rechtsmittelfristen aus. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist steht fest, ob ein Rechtsmittel eingereicht und die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz begründet wird. Bevor ein Rechtsmittel eingereicht ist, besteht kein Raum für einen Devolutiveffekt. Die Zivilkammer des Obergerichts ist folglich nicht zuständig. Da vor Eröffnung der schriftlichen Begründung keine Berufung erhoben werden kann, kann die Zivilkammer des Obergerichts auch nichts aufschieben. Die Berufungsklägerin hat demnach offensichtlich eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Zu bemerken ist an die Adresse der Vorinstanz, dass es angezeigt wäre, Entscheide mit schwerwiegenden kurzfristigen Auswirkungen den Beteiligten sogleich begründet zu eröffnen, wie dies von den solothurnischen Gerichten u.a. bei den Konkurseröffnungen gemacht wird.

 

10. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2023 Wirkung hat, solange die Verfügung vom 20. Dezember 2023 noch nicht vollstreckbar ist. Bis dahin gilt der Entscheid gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2023, wonach das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber seiner Tochter (entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 [recte wohl: 21. September 2022] i.V.m. Ziffer 4.1 der Verfügung vom 12. September 2022) ohne Ausnahmen sistiert ist. Zudem gilt nach wie vor das gegen den Kindsvater (ohne Ausnahme) angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Kindsmutter und Tochter.

 

11. Die bei der Zivilkammer des Obergerichts eingereichte Berufung vom 21. Dezember 2023 war bei dieser Sachlage von Anfang an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

 

12. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet und wird keine gesprochen.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Je ein Doppel der Eingabe von A.___ vom 21. Dezember 2023 inkl. Beilagen geht an B.___ und C.___.

2.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler