Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 18. November 2024                    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,     

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,     

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Paulianische Anfechtung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde C.___, der Ehemann von A.___, verpflichtet, an B.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013 zu bezahlen (Klagebeilage Nr. 4). Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.

 

1.2 Am 5. August 2020 stellte B.___ beim Betreibungsamt Region Solothurn gegen C.___ ein Betreibungsbegehren (CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2020 [Klagebeilage Nr. 8]). Der Zahlungsbefehl datiert vom 6. August 2020 (Klagebeilage Nr. 9).

 

1.3 Mit Ehevertrag vom 17. September 2020 übertrug C.___ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Güterstandswechsels von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung u.a. die Miteigentumsanteile bzw. das Alleineigentum an GB [...] Nrn. [...] und [...], GB [...] Nr. [...], sowie GB [...] Nrn. [...] und [...] (inkl. Anteil an [...]) an seine Ehefrau, A.___. Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit […] Eheabschluss für die Belange der Familie und des Geschäftes des Ehemannes» (Klageantwortbeilage Nr. 2).

 

1.4 Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von B.___ gegen C.___ geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65 zuzüglich Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1. August 2020 auf CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung (Klagebeilage Nr. 11).

 

1.5 Am 30. März 2021 stellte das Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus. Abgesehen von einem Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein weiteres Vermögen gepfändet werden (Klagebeilage Nr. 12).

 

1.6 Am 7. Mai 2021 machte B.___ gegen A.___ vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend paulianische Anfechtung anhängig.

 

1.7 A.___ übertrug die fraglichen Grundstücke in [...] und [...] mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2021 auf die D.___ AG. Für einen Betrag von CHF 639'603.00 gewährte A.___ der D.___ AG ein unverzinsliches Darlehen (Klagebeilage Nr. 15, Klageantwortbeilage Nr. 4). Auch das fragliche Grundstück in [...] wurde an die D.___ AG verkauft.

 

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen C.___ ein Strafverfahren wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, eventuell wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug. Das Verfahren ist sistiert (Berufungsantwortbeilage Nr. 2). Im Rahmen des Strafverfahrens wurde eine Forderung von A.___ gegenüber der D.___ AG in der Höhe von CHF 639'603.00 aus dem Liegenschaftsverkauf vom 6. Juli 2021 im Umfang von CHF 320'000.00 mit Beschlag belegt. Die D.___ AG wurde angewiesen, den vorgenannten Betrag einzubezahlen (Beschlagnahmebefehl vom 17. Januar 2022).

 

3. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren erhob B.___ (nachfolgend Kläger) am 17. November 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine paulianische Anfechtungsklage gegen A.___ (nachfolgend Beklagte). Das Amtsgericht fällte am 10. Juli 2023 folgendes Urteil:

 

1.      Die Beklagte wird verpflichtet, folgende Grundstücke dem Betreibungsamt Region Solothurn zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen:

a.        Grundbuch [...] Nr. [...] (Wohnhaus mit Autounterstand);

b.        Grundbuch [...] Nr. [...] (4½-Zimmerwohnung);

c.        Grundbuch [...] Nr. [...] (4½-Zimmerwohnung);

d.        Grundbuch [...] Nr. [...] (4½-Zimmerwohnung);

e.        Grundbuch [...] Nr. [...] (4½-Zimmerwohnung);

f.         Grundbuch [...] Nr. [...] (Sonderrecht an der Rastereinheit zwischen Achse 4 und 5 im Erdgeschoss);

g.        Grundbuch [...] Nr. [...] (Autoeinstellhallenplatz);

h.        Grundbuch [...] Nr. [...] (4½-Zimmer-Duplex Wohnung mit Nebenraum)

i.         Grundbuch [...] Nr. [...] (Sonderrecht am Hobbyraum 1)

Im Übrigen wird die Klage vom 17. November 2021 abgewiesen.

2.      Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, […], eine Parteientschädigung von CHF 8'700.15 (Honorar CHF 7'800.85, Auslagen CHF 277.30 und MwSt. CHF 622.00) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 6'795.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'904.35 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std bzw. 250.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.      Die Gerichtskosten von CHF 13'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und in Rechnung gestellt. […]

 

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Beklagte (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 15. März 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, und die Klage vom 17. November 2021 sei abzuweisen.

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

5. Mit Berufungsantwort vom 31. Juli 2024 schloss der Kläger (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Berufungsklägerin ruft soweit ersichtlich beide Berufungsgründe an.

 

2.1 Vorliegend ist eine paulianische Anfechtung zu beurteilen. Die paulianische Anfechtung ist ein rein betreibungsrechtliches Institut, das nur in einem konkreten, gegen den Schuldner durchgeführten Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren zum Zug kommt. Sie bezweckt die Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das zur Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners ohne die anfechtbare Handlung befunden hätte. Sie bewirkt nicht die zivilrechtliche Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts. Der Anfechtende kann nur erreichen, dass die entzogenen Vermögensstücke wieder dem Vermögen des Schuldners zwecks deren Pfändung oder Einbezug in die Konkurs- bzw. Liquidationsmasse zugeführt werden (Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 285 N 8). Zur Anfechtung ist u.a. jeder Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat (Art. 285 SchKG; Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SR 281.1).

 

2.2 Art. 286 SchKG regelt die sogenannte Schenkungsanfechtung: Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat (Abs. 1). Den Schenkungen sind u.a. Rechtsgeschäfte gleichgestellt, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Abs. 2). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. […] (Abs. 3).

 

2.3 Art. 288 SchKG regelt die sogenannte Absichtsanfechtung. Anfechtbar sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Abs. 1). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte (Abs. 2).

 

2.4 Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind […] (Art. 290 SchKG).

 

3.1 Unstrittig ist, dass der Kläger als Gläubiger des Ehemannes der Beklagten in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn einen Pfändungsverlustschein erhalten hat. Die Pfändungsurkunde legitimiert zur Anfechtung. Während die Aktivlegitimation des Klägers nie strittig war, ist nun vor Obergericht auch die Passivlegitimation der Beklagten nicht mehr umstritten.

 

3.2 Strittig und zu klären ist zum einen, ob der Kläger – aufgrund des hängigen Strafverfahrens (vgl. dazu E. I/2 vorstehend) – ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Prozess hat (vgl. dazu nachfolgend E. II/4 ff.) und zum andern ob die Voraussetzungen für eine (Schenkungs- bzw. Absichts-) Anfechtung gegeben sind (vgl. dazu nachfolgend E. II/5 ff.).

 

4.1 Die Vorinstanz bejahte ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Führung des Anfechtungprozesses und erwog dazu Folgendes: Zivil- und Strafprozess verfolgten andere Ziele. Die privatrechtlichen Ansprüche würden im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht.

 

4.2 Die Berufungsklägerin rügt, der Berufungsbeklagte habe kein Rechtsschutzinteresse am Anfechtungsprozess, da die Forderung mittels Beschlagnahme sichergestellt sei. Bei der fraglichen Beschlagnahme handle es sich um eine Forderungsbeschlagnahmung. Diese Forderung könne nicht mehr auf dem Zivilweg geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob diese im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht worden sei. Gemäss Art. 44 SchKG werde die mit Beschlag belegte Forderung den Bestimmungen des SchKG entzogen. Im Falle einer strafrechtlichen Beschlagnahme scheide eine paulianische Anfechtung damit grundsätzlich aus. Die Summe des beschlagnahmten Betrags setze sich aus der Forderung des Berufungsbeklagten gegen ihren Ehemann in der Höhe von CHF 200'000.00 inkl. CHF 29'315.55 zusammen. Die Schuld der D.___ AG ihr gegenüber könne nur noch gültig an die Staatskasse bezahlt werden.

 

4.3 Der Berufungsbeklagte erwidert, er habe durchaus ein Rechtsschutzinteresse am Anfechtungsprozess. Sollte der Grund für die Beschlagnahme wegfallen, habe der (Straf-)Richter die Beschlagnahme aufzuheben. Die Beschlagnahme biete ihm somit nicht die benötigte Sicherheit. Im Strafverfahren sei in erster Linie eine Forderung gegenüber der D.___ AG im Betrag von CHF 320'000.00 beschlagnahmt worden. Ob die D.___ AG diese Forderung je begleichen könne, sei unklar. Der Betrag sei bisher nicht bezahlt worden. Eine vorzeitige Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte würde zudem auch daran scheitern, dass die beschlagnahmte Forderung laut Beschlagnahmebefehl auch als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen diene (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Die paulianische Anfechtung werde nicht durch Art. 44 SchKG eingeschränkt. Erst bei der eigentlichen Verwertung, also der Versteigerung der Grundstücke, müsste auf die Beschlagnahme Rücksicht genommen werden.

 

4.4 Die Berufungsklägerin, welche geltend macht, die streitbetroffene Forderung sei bereits durch die strafrechtliche Beschlagnahme gesichert, kann daraus nichts für sich ableiten. Der Berufungsbeklagte ist Gläubiger der (strafprozessual) beschlagnahmten Forderung. Als Gläubiger dieser Forderung hat er unabhängig von der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsschutzinteresse. Der Nutzen, den der Berufungsbeklagte aus dem Anfechtungsverfahren gegen die Berufungsklägerin zieht, würde sich zumindest im Fall der Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme zeigen. Die Eintreibung der Forderung wäre nach Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme zivilrechtlich gesichert. Das Rechtsschutzinteresse des Berufungsbeklagten an der Anfechtung ergibt sich somit aus seinem schützenswerten Bedürfnis, die Werthaltigkeit seiner Forderung zu sichern. Das Bundesgericht geht davon aus, dass Vermögenswerte, die bereits im Rahmen eines Strafverfahrens mit Beschlag belegt wurden, verarrestiert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010), und weist darauf hin, dass nach schweizerischem Recht die strafrechtliche Beschlagnahme dem zivilrechtlichen Arrest vorgeht (vgl. BGE 123 II 595 E. 6b/bb; 93 III 89 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dasselbe muss auch für Forderungen und die Anfechtung gelten. Denn Arrest und Anfechtung haben denselben Zweck, nämlich die Sicherung der Zwangsvollstreckung (Gläubigerschutzfunktion).

 

Das Strafverfahren ist zur Zeit sistiert (Berufungsantwortbeilage Nr. 2). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurden die CHF 320'000.00 von der D.___ AG noch gar nicht bezahlt (Berufungsantwortbeilage Nr. 1). Die Berufungsklägerin beruft sich somit auf eine Sicherstellung im Strafverfahren, welche (faktisch) noch nicht stattgefunden hat. Wie dieses Verhalten zu qualifizieren ist, darf offengelassen werden. Aufgrund der früheren Verschiebungen von Vermögen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) besteht auch inskünftig ein erhebliches Risiko vergleichbarer Vorkehren. Auch deshalb hat der Berufungsbeklagte sehr wohl ein Interesse an der Führung des vorliegenden Zivilprozesses.

 

5.1 Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung und erwog, was folgt: Es sei nicht bewiesen, dass kein Missverhältnis zwischen den erhaltenen Liegenschaften und dem was die Beklagte für die Familie geleistet habe, bestehe. Mit der Übertragung der Grundstücke sei keine Leistung der Beklagten für aussergewöhnliche Beiträge gem. Art. 165 Abs. 1 ZGB abgegolten worden. Die Führung des Haushaltes und die Kinderbetreuung, belege (infolge Gleichstellung mit der Geldmittelbeschaffung) keinen Entschädigungsanspruch der Beklagten. Die Beklagte spreche nur mangelhaft Deutsch. Ausserordentliche Arbeitseinsätze im Beruf oder Gewerbe des Ehemannes würden damit nicht möglich erscheinen. Der Ehemann habe sämtliche seiner Vermögenswerte auf die Beklagte, seine Ehefrau, übertragen. Selbst wenn mit der Übertragung der Liegenschaften eine Gegenleistung hätte entschädigt oder eine sittliche Pflicht erfüllt werden sollen, hätte dies nicht die Überschreibung aller Liegenschaften nötig gemacht. Aus dem späteren Weiterverkauf der Liegenschaften an die D.___ AG habe immerhin ein Verkaufserlös von CHF 639'603.00 resultiert. Dies hätte bei einer Ehedauer von 30 Jahren einer jährlichen Entschädigung von CHF 21'320.10 (monatlich CHF 1'776.70) entsprochen.

 

Die Vorinstanz bejahte auch die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung und erwog, was folgt: Der Ehemann der Beklagten habe in Schädigungsabsicht gehandelt und die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie diese nicht erkannt habe. Dem Ehemann der Beklagten, der sich mit der zwangsweisen Vollstreckung einer Forderung von mehr als CHF 200'000.00 gegen sich konfrontiert gesehen habe, hätte bewusst sein müssen, dass die unentgeltliche Übertragung seines gesamten Vermögens an die Beklagte eine Schädigung des Gläubigers zur Folge habe. Die Beklagte habe um die schlechte finanzielle Lage ihres Ehemannes gewusst. Die Aussagen der Beklagten im Rahmen ihrer Parteibefragung liessen nur den Schluss zu, dass sie durch ihr Mitwirken die finanziellen Mittel der Familie habe schützen wollen. Der Beklagten habe auch klar sein müssen, dass Gläubiger ihres Ehemannes zu Schaden kommen, wenn sämtliche seiner Vermögenswerte auf sie übertragen werden. Die Beklagte habe alle fraglichen Grundstücke an die D.___ AG weiterverkauft. Sie selbst gebe an, die D.___ AG gehöre ihr. Das Schlichtungsgesuch sei am 7. Mai 2021 eingereicht worden. Die Beklagte habe somit Mitte Mai 2021 und damit vor Abschluss der Kaufverträge davon Kenntnis gehabt. Wenn sich die Beklagte nun darauf berufe, nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften zu sein, sei dies missbräuchlich. Die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien gegeben. Die Beklagte werde als Inhaberin der D.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke herauszugeben.

 

5.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Übertragung der Vermögenswerte sei als Ausgleichsleistung des Ehemannes an sie als haushaltsführende, kindererziehende Ehefrau und als Ersatz für ihre entgangenen Karrierechancen erfolgt. Die Übertragung habe ebenfalls eine güterrechtliche Komponente beinhaltet. Sie habe seit Beginn der dreissigjährigen Ehe regelmässige und tatkräftige Beiträge an das Gewerbe ihres Ehemannes geleistet. Sie habe diverse Sekretariatsarbeiten vorgenommen. Damit seien ihre ausserordentlichen Beiträge erstellt. Eine monatliche Entschädigung von CHF 1'776.70 sei ohne Weiteres angemessen. Sie habe im Zuge von ehelichen Spannungen von ihrem Ehemann einen angemessenen Ausgleich für ihre jahrzehntelangen Leistungen an die Familie und das Gewerbe des Ehemannes verlangt. Der Ehemann sei dieser Pflicht nachgekommen, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er damit den Berufungsbeklagten schädigen würde. Überdies habe sie im Rahmen der Parteibefragung wiederholt bestätigt, dass ihr die finanziellen Schwierigkeiten ihres Ehemannes nicht bekannt gewesen seien.

 

5.3 Der Berufungsbeklagte entgegnet, es sei offensichtlich, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise versuchten, ihr eheliches Vermögen dem betreibungsrechtlichen Zugriff zu entziehen. Der Ehemann der Berufungsklägerin habe versucht, eine Pfändung zu umgehen, indem er sein Vermögen via Ehevertrag auf seine Ehefrau übertragen habe. Ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten hätten Befriedigung verlangen können, könne durch Begründung oder Änderung des Güterstandes der Haftung nicht entzogen werden (Art. 193 Abs. 1 ZGB). Indem der Ehemann und die Berufungsklägerin mit Ehevertrag vom 17. September 2020 ihren Güterstand von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung geändert hätten und der Ehemann gleichzeitig praktisch sein gesamtes Vermögen auf die Berufungsklägerin übertragen habe, hätten die vertragschliessenden Ehegatten gegen diesen Grundsatz verstossen. Dass bei der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung ein arbeitstätiger Ehegatte dem haushaltführenden und kindererziehenden Ehegatten eine gewisse Ausgleichszahlung zukommen lassen könne, sei unbestritten. Übertrage ein Ehegatte sein gesamtes Vermögen auf den andern Ehegatten, bleibe ein Ehegatte mittellos. Der vage Hinweis auf entgangene Karrierechancen der Berufungsklägerin verfange nicht. Die Berufungsklägerin habe keinen Anspruch auf einen ausserordentlichen Beitrag. Somit stelle die Übertragung eine Schenkung dar. Der Ehemann der Berufungsklägerin habe nicht nur in Kauf genommen, sondern geradezu beabsichtigt, dass sein Gläubiger geschädigt werde. Die Berufungsklägerin habe spätestens seit Mai 2021 (Erhalt des Schlichtungsgesuchs) vom bestehenden Rechtsstreit gewusst. Trotzdem habe sie unmittelbar danach sämtliche Grundstücke verkauft.

 

5.4 Es sticht ins Auge, dass der Ehemann der Berufungsklägerin ihr die fraglichen Liegenschaften nur wenige Tage, nachdem er sich mit der Betreibung konfrontiert sah, übertrug (Betreibungsbegehren 5. August 2020; Ehevertrag 17. September 2020). Dass die Beklagte ausserordentliche Beiträge leistete, ist nicht dargetan. Mit der blossen Behauptung, sie habe tatkräftige Beiträge an das Gewerbe des Ehemannes geleistet, sie habe diverse Sekretariatsarbeiten vorgenommen, ist nicht dargetan, dass sie das übliche Mass übersteigende Unterstützungspflichten erbracht hat. Und selbst wenn die Berufungsklägerin eine Ausgleichszahlung zu Gute hätte, ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Liegenschaften gerade in diesem Zeitpunkt übertragen wurden. Das Vorliegen einer zufälligen Koinzidenz ist objektiv betrachtet unwahrscheinlich. Eine Schädigungsabsicht des Ehemannes der Berufungsklägerin ist offensichtlich: Beim Ehemann der Berufungsklägerin war am 18. Februar 2021 praktisch kein pfändbares Vermögen mehr verfügbar (Klagebeilage Nr. 12). Damit ist dargetan, dass er nahezu sämtliches Vermögen auf seine Ehefrau übertrug. Eine Übertragung sämtlichen Vermögens auf den andern Ehegatten hat denn auch nichts mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu tun. In Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung, hier also am 17. September 2020 massgebend. Nach der Rechtsprechung wird bei nahestehenden Personen (z.B. Ehegatten) die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bzw. Kenntnis von der wirklich vorhandenen schlechten Vermögenslage des Schuldners vermutet und trifft diese nahestehenden Personen deshalb eine besondere Erkundigungspflicht (zum Ganzen z.B. Urteile des BGer 5A_669/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7; 5A_19/2014 vom 25. April 2014 E. 6). Im hier interessierenden Zeitpunkt war die Berufungsklägerin schon über 30 Jahre mit ihrem Ehemann verheiratet. Es greift daher eine natürliche Vermutung, dass für sie die Schädigungsabsicht ihres Ehemannes erkennbar war bzw. dass sie die im hier relevanten Zeitpunkt der Übertragung der Eigentumsanteile angespannte finanzielle Situation ihres Ehemannes kannte. Der Berufungsklägerin gelingt es nicht, diese Vermutung umzustossen. Vielmehr ist die Darstellung der Berufungsklägerin, wonach sie nichts gewusst habe, äusserst unglaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie geltend macht, im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet zu haben. Weiter ist auffällig, dass die Berufungsklägerin im Nachgang zum Ehevertrag sämtliche Liegenschaften weiterveräusserte. Dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass es den Ehegatten mit der Abtretung der hier interessierenden Eigentumsanteile nur darum ging, Haftungssubstrat zu transferieren, um damit den Gläubiger des Ehemannes zu benachteiligen. Es lässt sich einzig schlussfolgern, dass die Schädigungsabsicht des Ehemannes der Berufungsklägerin aufgrund deutlicher Anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligung erkennbar war, so sie dann bei der Abtretung der Eigentumsanteile nicht gar bewusst und koordiniert mit ihrem Ehemann zusammenwirkte, um Vollstreckungssubstrat vor dessen Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Den völlig zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt nichts beizufügen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.

 

5.5 Weder die Einhaltung der Frist zur Anfechtung noch der Durchgriff werden in der Berufung thematisiert und deren Einhaltung bzw. Zulässigkeit ist damit unbestritten. Die Voraussetzungen für eine Schenkungs- wie auch für eine Absichtsanfechtung sind gegeben.

 

6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

7. Der Berufungsbeklagte hat auch für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Wie bereits vor Vorinstanz, ist ihm diese auch vorliegend zu gewähren.

 

8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'762.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 2'689.65 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'073.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'762.85 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'689.65 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'073.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller