Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 13. August 2024         

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Anett Iltanen,   

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,    

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts [...] vom 26. Februar 2016 geschieden. Am 13. Dezember 2017 fällte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ein Urteil betreffend Abänderung Scheidungsurteils sowie Kinderunterhalt. Darin wies er die Anträge von A.___ (im Folgenden der Kläger) auf Abänderung des Kontaktrechts zu seiner Tochter C.___ ab. Weiter verpflichtete er den Kläger zur Zahlung rückständiger Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Dezember 2017 von insgesamt HUF 880’000.00. Darüber hinaus wurde der Kläger verpflichtet, ab Rechtskraft des Urteils weiter monatlich HUF 40’000.00 an den Kindesunterhalt sowie zusätzlich weitere CHF 500.00 pro Monat zu leisten.

 

2. Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei nichtig, weil in diesem Verfahren wesentliche Verfahrensrechte massiv verletzt worden seien. Er fordert deshalb von B.___ die von ihm gestützt auf diesen Entscheid erhaltenen Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Infolgedessen erhob er am 18. April 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte). Die Beklagte erhob in ihrer Klageantwort eine Widerklage. Nach einem weiteren Schriftenwechsel verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und reichten ihre Schlussvorträge ein.

 

3. In seinem Schlussvortrag vom 17. November 2023 (Postaufgabe) stellte der Kläger die folgenden Anträge:

1.  Die Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen.

2.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'852.40.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 07. April 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.

3.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'271.90.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. Mai 2022 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten der Beklagten.

 

4. Die Beklagte hielt in ihrem Schlussvortrag an ihren bereits in der Duplik vom 21. Dezember 2023 gestellten Rechtsbegehren fest. Diese lauten wie folgt:

1.   Soweit nicht mit den Begehren der Beklagten und Widerklägerin übereinstimmend, seien die Rechtsbegehren des Klägers und Widerbeklagten abzuweisen.

2.   Es seien die Rechtsbegehren des Klägers und Widerbeklagten abzuweisen.

3.   Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 01.06.2022) innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache löschen zu lassen.

Sollte die Löschung nicht innert dieser Frist in Auftrag gegeben worden sein, sei die Beklagte und Widerklägerin zu berechtigen, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 01.06.2022) selber löschen zu lassen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten.

 

5. Am 11. Dezember 2023 fällte die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Widerklage wird gutgeheissen: Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2022) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils löschen zu lassen. Sollte die Löschung nicht innert dieser Frist in Auftrag gegeben worden sein, ist die Beklagte und Widerklägerin berechtigt, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2022) selber löschen zu lassen.

3.  Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'270.20 (Honorar CHF 4'510.00, Auslagen CHF 383.40 und 7.7% MwSt. CHF 376.80) zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von CHF 4'300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Kläger auferlegt und mit den von diesem geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'800.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'500.00 betragen. Für diesen Fall wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen, dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zurückzuerstatten.

 

6. Der Kläger (im Folgenden der Berufungskläger) legte am 16. April 2024 form- und fristgerecht Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 11. Dezember 2023 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten:

1.1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'852.40.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 07. April 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.

1.2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'271.90.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. Mai 2022 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.

1.3  Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst) zu Lasten der Beklagten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

 

7. In ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 stellte die Beklagte (nachfolgend die Berufungsbeklagte) die folgenden Anträge:

1.  Es sei die Berufung abzuweisen und damit der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

2.  Die Anträge, die Berufungsbeklagte habe die Gerichtskosten zu tragen und dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen, seien abzuweisen.

3. Es sei der Berufungskläger dazu zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Parteikostenbeitrag im Umfang der hier beiliegenden Kostennote zu bezahlen.

Eventualiter

Es sei der Berufungskläger dazu zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

 

8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Das Urteil des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dessen Nichtigkeit der Berufungskläger geltend macht, basiert auf der nachfolgend wiedergegebenen Prozessgeschichte. Diese ergibt sich aus den vom Berufungskläger eingereichten Urkunden (im Folgenden werden die Klagebeilagen zitiert).

 

1.2 Wie bereits erwähnt, wurde die Ehe der Parteien mit Urteil des Bezirksgerichts […] vom 26. Februar 2016 geschieden. Dabei wurde ein Vergleich genehmigt, wonach das Kind bei der Kindsmutter lebt und dem Vater jede ungerade Woche von freitags spätestens 16:00 Uhr bis sonntags um 18:00 Uhr ein unbeschränkter Umgang zusteht (Beilage 4/B). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gelangte der Berufungskläger über seinen […] Anwalt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland und teilte mit, er sei ausdrücklich nicht einverstanden damit, dass C.___ ständig in der Schweiz leben dürfe, und zog seine diesbezügliche vorherige Genehmigung zurück. Die KESB Seeland leitete den Antrag am 23. Januar 2017 zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland weiter. In ihrem Schreiben hielt die KESB fest, dem Antrag könne entnommen werden, dass der Vater mit dem dauerhaften Aufenthalt der gemeinsamen Tochter bei der Mutter in der Schweiz nicht einverstanden sei und den persönlichen Verkehr neu regeln möchte. Im Verteiler dieses Schreibens wird auch der Anwalt des Vaters aufgeführt (Sammelbeilage 6).

 

1.3 Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 hielt der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (im Folgenden der Gerichtspräsident) fest, dass die Klage am 24. Januar 2017 bei ihm eingegangen ist, und setzte dem Kläger Frist, sein Einkommen anzugeben und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Auch diese Verfügung wurde dem Anwalt des Vaters zugestellt (Beilage 7). In seinem Antwortschreiben an den Gerichtspräsidenten bat der Berufungskläger «anhand ein vorübergehendes Order an die rechtlichen geschrieben Zeitpunkten, mit der Hilfe von KESB, mein Tochter an […] zu schicken» (Beilage 8). Der Gerichtspräsident nahm dieses Schreiben am 21. März 2017 zur Kenntnis und forderte den Berufungskläger noch einmal auf, sein Einkommen anzugeben, ansonsten ein Gerichtskostenvorschuss erhoben werde, sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten die Zustellung inskünftig durch öffentliche Bekanntma­chung erfolge (Beilage 9). Am 6. Juni 2017 stellte der Gerichtspräsident fest, dass die verlangten Angaben bisher nicht eingetroffen seien, und verlangte nochmals die Angabe des Einkommens und eines Zustellungsdomizils (Beilage 10). Nach einem weiteren Schriftverkehr wies der Gerichtspräsident am 22. August 2017 das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte von ihm einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1’200.00. Diese Verfügung stellte er eingeschrieben an die vom Berufungskläger genannte Zustelladresse D.___ in [...] zu (Beilage 11). Darauf überwies der Berufungskläger am 5. September 2017 den verlangten Kostenvorschuss (Beilage 12). Am 16. Oktober 2017 setzte der Gerichtspräsident den Termin zur Einigung und zur Hauptverhandlung auf den 13. Dezember 2017 fest und forderte die Parteien zum persönlichen Erscheinen auf. Diese Verfügung wurde an die Zustelladresse des Berufungsklägers zugestellt und seinem Anwalt in [...] mitgeteilt (Beilage 15). Am 21. Oktober 2017 äusserte sich der Berufungskläger zum Verfahren und zur Sache und teilte mit, dass er am 13. Dezember 2017 aus finanziellen Gründen nicht persönlich erscheinen könne (Beilage 16). Die Verhandlung vom 13. Dezember 2017 fand in der Folge ohne den Berufungskläger statt. Nach der Verhandlung fällte der Gerichtspräsident das eingangs wiedergegebene Urteil, mit welchem er die Anträge des Berufungsklägers betreffend Abänderung des Kontaktrechtes zu seiner Tochter abwies und ihn zur Bezahlung rückständiger und zukünftiger Kinderunterhaltsbeiträge verpflichtete.

 

1.4 Der Berufungskläger reagierte auf das Urteil mit zwei Eingaben datiert vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 (Postaufgabe am 16. Januar 2018) und beschwerte sich beim Gerichtspräsidenten in […] Sprache über das Urteil (Sammelbeilage 17). Der Gerichtspräsident setzte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. Januar 2018 Frist zur Verbesserung bzw. Übersetzung dieser beiden Eingaben. Diese Verfügung wurde an die Zustelladresse bei D.___ zugestellt (diese Verfügung findet sich nicht in den Beilagen des Berufungsklägers, der entsprechende Sachverhalt ergibt sich jedoch aus Beilage 26). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte D.___ dem Gerichtspräsidenten mit, er möchte über den Widerruf seiner Genehmigung im Zusammenhang mit der Übernahme von Briefen des Berufungsklägers informieren. Er stehe in keiner Verbindung zum Berufungskläger und könne die Briefe nicht an ihn weiterleiten (Beilage 18). Am 6. Februar 2018 stellte der Gerichtspräsident fest, dass die Zustelladresse nicht mehr zur Verfügung stehe, stellte dem Berufungskläger die Verfügung vom 23. Januar 2018 rechtshilfeweise zu und setzte ihm eine neue Frist zur Verbesserung seine beiden Eingaben datiert vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 (Beilage 19). Diese Verfügung konnte von den […] Behörden nicht zugestellt werden, da der Adressat die Annahme verweigerte, weil die Dokumente nicht übersetzt waren (Beilage 20).

 

1.5 Am 10. Dezember 2018 beantwortete der Gerichtspräsident ein Schreiben der Berufungsbeklagten und teilte ihr mit, dass sein Entscheid vom 13. Dezember 2017 von den […] Behörden zurückgesandt worden sei, mit dem Hinweis, dass dieser ins […] zu übersetzen sei. Weiter hielt er fest, dass der Entscheid zu übersetzen und noch einmal rechtshilfeweise zuzustellen sei, weil die zuständige Behörde in […] dies verlange (Beilage 21). Schliesslich wurde der Entscheid vom 13. Dezember 2017 am 25. September 2019 amtlich publiziert (Beilage 23). Im Anschluss an eine Eingabe eines Rechtsanwaltes des Berufungsklägers vom 23. Oktober 2020 sowie einer Eingabe des Berufungsklägers vom 2. November 2020 stellte der Gerichtspräsident am 19. November 2020 eine Rechtskraftbescheinigung aus (Beilage 24). Am 25. Juni 2021 verlangte der Rechtsanwalt des Berufungsklägers eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 13. Dezember 2017 (Beilage 25). Mit Verfügung vom 9. September 2021 stellte der Gerichtspräsident fest, dass das Verfahren abgeschlossen sei und in der Folge keine Urteilsbegründung erfolge (Beilage 26).

 

2.1 Verschiedene Rügen des Berufungsklägers werden mit seinen mangelnden Sprachkenntnissen und seinen mangelnden Rechtskenntnissen näher substantiiert. So sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die schriftlichen Eingaben des Klägers in deutscher Sprache bedeuteten, dass dieser der Sprache mächtig sei. Nach dem Inhalt seiner schriftlichen Eingaben sei es offenkundig, dass er nicht in der Lage gewesen sei, dem Prozess vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu folgen und sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Dies habe sein Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. Das Verfahren selbst sei wegen seiner mangelnden Sprachkompetenzen ausgelöst worden. Er habe nie die Absicht gehabt, eine Klage einzureichen. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Schreiben des Klägers automatisch als Klage zu qualifizieren. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 1’200.00 impliziere nicht zwangsläufig, dass er das Verfahren habe weiterführen wollen. So sei die Vorinstanz auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung unentschuldigt sei. Sie habe die finanziellen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Behauptung, die Parteien seien selbst für die Beschaffung von Dolmetschern und Übersetzung verantwortlich, sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe sich geweigert, anzuerkennen, dass ihm das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Unterstützung durch einen Dolmetscher verweigert habe. Die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit verletze das Prinzip des fairen Verfahrens. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe die Hauptverhandlung fortgesetzt, ohne seine individuellen Umstände hinreichend zu berücksichtigen und ihm ausreichend Möglichkeiten zu Verfügung zu stellen, seine Argumente darzulegen. Es hätte eine Fernteilnahme ermöglichen oder einen rechtlichen Vertreter bestimmen können.

 

2.2 Der Berufungskläger beanstandet weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, seine Eingaben vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 zu verbessern. Auch sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Verbesserung der Eingaben dem Kläger gültig zugestellt worden sei. Er habe somit nie Gelegenheit erhalten, seine Eingaben zu verbessern und eine Begründung zu beantragen, womit Art. 132 Abs. 2 ZPO und das rechtliche Gehör massiv verletzt worden seien. Nachdem Herr D.___ dem Regionalgericht Berner-Jura Seeland mitgeteilt habe, dass er ihm (dem Kläger) keine Post mehr zustellen könne, habe das Regionalgericht die beiden Eingaben vom 28. Dezember 2017 (recte vom 21. Dezember 2017) und vom 19. Januar 2018 (recte vom 16. Januar 2018) sowie die Verfügung vom 23. Januar 2018 rechtshilfeweise zugestellt. Die […] Behörden hätten dann zu Recht entschieden, die Dokumente ohne Übersetzung nicht zuzustellen. Auch das Gericht selbst sei dieser Ansicht gewesen, da es den gescheiterten Zustellungsversuch mittels nochmaliger Zustellung habe ersetzen wollen. Die Verfügung vom 6. Februar 2018 sei ihm nie zugestellt worden.

 

2.3 Weiter bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, in dem er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht genügend begründet habe. Indem die Vorinstanz verweigert habe, anzuerkennen, dass das Regionalgericht ihm die unentgeltliche Rechtspflege unbegründet verweigert habe, habe sie sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Es sei nicht akzeptabel, dass finanzielle Einschränkungen den Zugang zu einem fairen Verfahren behinderten.

 

2.4 Der Berufungskläger bringt sodann vor, indem die Vorinstanz verweigert habe, anzuerkennen, dass die Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2020 rechtswidrig ausgestellt und damit nichtig sei, habe sie das Prinzip der Rechtssicherheit verletzt.

 

3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Es genügt auch nicht, dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

 

3.2 Der Berufungskläger nimmt mit seinen Vorbringen zwar jeweils Bezug auf die Folgerungen der Amtsgerichtspräsidentin. In der Folge begnügt er sich jedoch jeweils damit, diesen zu widersprechen bzw. diese als unrichtig hinzustellen. Der entsprechenden Rüge folgt eine Wiederholung dessen, was er bereits bei der Vor-
instanz vorgetragen hat. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils findet jedoch nicht statt. Hinsichtlich der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung genügt es insbesondere nicht, bloss Verfassungsbestimmungen, Lehre und Rechtsprechung anzurufen und zu zitieren. Die vorliegende Berufungsschrift, welche sich grossmehrheitlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und in Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem erschöpft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre die Berufung auch abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.

 

4. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (2C_72/2016 vom 3. Juni 2016).

 

5.1 Die Vorderrichterin hat zum Einwand des Berufungsklägers, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe ihm keine Unterstützung durch einen Dolmetscher organisiert bzw. ihm seien die Schriftstücke nicht übersetzt worden, ausgeführt, dieser habe dem Gericht immer wieder ausführliche Eingaben in deutscher Sprache eingereicht und sei stets in Kenntnis des aktuellen Verfahrensstandes gewesen. Er sei offensichtlich in der Lage gewesen, sich in deutsche Sprache klar und unmissverständlich auszudrücken. Insofern sei die Unterstützung durch einen Dolmetscher bzw. das Übersetzen der Schriftstücke nicht notwendig gewesen. Es handle sich um eine Obliegenheit der Parteien, sich um entsprechende Hilfe zu bemühen. Diese Erwägungen der Vorderrichterin werden durch die Vorbringen des Berufungsklägers in keiner Weise in Frage gestellt. Im Gegenteil zeigen seine Schreiben vom 10. März 2017, vom 8. September 2017 und vom 21. Oktober 2017, dass er sich in differenzierter, verständlicher und nachvollziehbarer Weise auszudrücken vermag. Der Berufungskläger hat jeweils entsprechend ihrem Inhalt sachgemäss auf die Verfügungen des Gerichtspräsidenten reagiert, deren Sinn also verstanden. Offensichtlich war auch der Berufungskläger selbst der Meinung, er benötige keinen Dolmetscher. Jedenfalls hat er sich nie dahingehend geäussert und auch keinen Antrag auf Beizug eines solchen gestellt. Demzufolge hat der Gerichtspräsident keinen solchen Antrag abgewiesen und dem Berufungskläger damit auch keinen Dolmetscher verweigert. Es fällt auf, dass der Berufungskläger bis zum Erlass des Urteils vom 13. Dezember 2017 seine Eingaben in deutscher Sprache verfasst hat. Erst nach dem Erhalt des Urteils hat er in […] Sprache geschrieben. Der Eindruck, er habe sich vorher um eine sprachliche Unterstützung bemüht, ist nicht von der Hand zu weisen.

 

5.2 Die erste Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 10. Februar 2017 mit der Feststellung, dass die Klage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eingegangen ist, wurde dem Berufungskläger über seinen Anwalt zugestellt. Dementsprechend muss ihm bewusst gewesen sein, dass ein Gericht ein Klageverfahren führt. In seinem Antwortschreiben hat er sodann beantragt, dass seine Tochter nach […] geschickt werde. Er wusste somit darum, dass ein Entscheidverfahren im Gange ist, notabene eines, das durch ihn selbst angehoben worden war. Ohnehin ist unerheblich, ob dieses Verfahren ein gerichtliches oder eines vor einer Verwaltungsbehörde war. Die Bezahlung des Kostenvorschusses bedeutet schliesslich, dass er dieses Verfahren wollte. Die Bezahlung des Kostenvorschusses anders interpretieren zu wollen, ist lebensfremd.

 

6. Zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch den Gerichtspräsidenten hat die Vorderrichterin festgehalten, der Berufungskläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Das Regionalgericht habe das Gesuch ohne weiteres abweisen dürfen. Auch darauf geht der Berufungskläger nicht ein. Er lässt es bei seiner Behauptung, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe die unentgeltliche Rechtspflege unbegründet verweigert, bewenden. Diese Behauptung ist unzutreffend. Der Gerichtspräsident hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 22. August 2017 genau so begründet, wie es die Amtsgerichtspräsidentin in ihren Erwägungen festgehalten hat. Auch in diesem Punkt ist das angefochtene Urteil in keiner Weise zu beanstanden. Im Übrigen wurde auch die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 22. August 2017 rechtshilfeweise an den Anwalt des Berufungsklägers zugestellt. Dieser hat die Annahme verweigert, weil die Verfügung nicht übersetzt war. Dennoch hat der Berufungskläger von der Verfügung Kenntnis erhalten und in seinem Schreiben datiert vom 8. September 2017 reagiert und sich zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geäussert. Ausserdem macht er darin einen Vorschlag zur Beschleunigung des Prozesses, was wiederum offenbart, dass er wusste, um was es ging.

 

7. Die Amtsgerichtspräsidentin hat in ihrem Urteil festgehalten, dass der Kläger mit der Vorladung vom 16. Oktober 2017, in welcher auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden war, fristgerecht zur Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2017 vorgeladen worden sei. Der Berufungskläger habe somit von der Vorladung Kenntnis gehabt. Er habe zwar mitgeteilt, zur Verhandlung nicht persönlich erscheinen und auch keinen Anwalt beauftragen zu können, habe aber keine Verschiebung des Verhandlungstermins verlangt oder anderweitige Entlastungsgründe (z.B. Verhandlungsunfähigkeit) vorgebracht. Da er unentschuldigt nicht erschienen sei, sei es zulässig gewesen, die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen. Auch diese Überlegungen der Vorderrichterin sind zutreffend. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist die Vorderrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass dieser der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Auf die massgebende Erwägung, dass er weder ein Verschiebungs- noch ein Dispensationsgesuch gestellt hat, geht der Berufungskläger nicht ein. Die Möglichkeit einer Fernteilnahme hat er weder vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland noch bei der Vorinstanz angesprochen. Selbst unter der Geltung der Offizialmaxime und dem Gebot des fairen Verfahrens ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus prozessualen Massnahmen zu Gunsten einer postulationsfähigen Partei zu treffen. Nachdem er zuvor das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt hatte, weil der Berufungskläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, musste sich der Gerichtspräsident nicht nochmals mit den finanziellen Verhältnissen des Klägers befassen.

 

8. Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihre Folgerung, die Aufforderung zur Verbesserung der Eingaben des Berufungsklägers vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 sei ihm gültig zugestellt worden, womit er die Möglichkeit gehabt habe, diese zu verbessern, wie folgt begründet: Die Verfügung vom 23. Januar 2018, mit welcher der Berufungskläger zur Verbesserung seiner beiden Eingaben aufgefordert worden sei, sei offensichtlich an dessen Zustelladresse bei D.___ gestellt worden, ansonsten dieser nicht mitgeteilt hätte, nicht mehr als Zustelldomizil zu figurieren. Vor der Zustellung sei kein Widerruf des Zustelldomizils erfolgt, womit die Zustellung an D.___ gültig sei. Die Frist zur Verbesserung sei damit unbenutzt abgelaufen, womit die Eingaben als nicht erfolgt gelten würden. Zu diesen Erwägungen verliert der Berufungskläger kein Wort. Er bestreitet auch nicht, ein Zustelldomizil nach Art. 140 ZPO bezeichnet zu haben. Sein Vorbringen, dass der Gerichtspräsident nochmals eine rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung versucht habe, trifft zwar zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in der Verantwortung der Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland liegt, ein funktionierendes Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Urteil 5A_803/2019 vom 3. April 2020, E.3.6). Bis zur Mitteilung von D.___ vom 1. Februar 2018 konnte der Gerichtspräsident seine Verfügungen gültig an das vom Berufungskläger bezeichnete Zustelldomizil zustellen. Die früheren Zustellungen, auch diejenige des Urteils vom 13. Dezember 2017, haben denn auch einwandfrei funktioniert.

 

9. Der Berufungskläger macht die Nichtigkeit der Rechtskraftbescheinigung das Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2020 geltend. Die unbegründete Änderung der Rechtskraftbescheinigung stelle eine Verletzung der Rechtssicherheit dar. Welche Rechtskraftbescheinigung geändert worden sein soll, lässt der Berufungskläger offen. Damit bleibt es bei der blossen Behauptung, dass die Rechtskraftbescheinigung nichtig sei. Ohnehin hat sich die Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid gar nicht mit dieser Rechtskraftbescheinigung befasst. Gegenstand ihres Entscheides war die behauptete Nichtigkeit des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland.

 

10. Von einer Nichtigkeit des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Dezember 2017 kann somit keine Rede sein. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten worden wäre, wäre diese abzuweisen gewesen. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2’750.00 zu bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3’068.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.


 

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’068.60 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller