Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. April 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Iten,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB / Bundesgerichtsurteil vom 22. Mai 2024
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann/Kindsvater) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau/Kindsmutter) verheirateten sich [...] 2020. Sie sind die Eltern von C.___ (geb. [...] 2021 [nachfolgend: Sohn]). Die Eltern trennten sich kurz vor seiner Geburt. Die Ehefrau hat zwei weitere Kinder. Der Sohn D.___ (geb. 2014), welcher zuvor bei seinem Vater lebte, bis dieser im Jahr 2021 verstarb, steht unter ihrer Obhut. Die Tochter E.___ (geb. 2009) wurde fremdplatziert und lebt bei Pflegeeltern.
2. Am 8. Februar 2020 hatte zwischen den Parteien eine Auseinandersetzung stattgefunden, anlässlich derer die Ehefrau dem Ehemann mehrere Messerstiche zufügte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete deswegen ein Strafverfahren gegen die Ehefrau. In dessen Rahmen wurde am 8. Juni 2020 ein psychiatrisches Gutachten über sie erstellt, welches ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30), diagnostizierte.
3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) für den Sohn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an.
4. Am 7. April 2021 machte die Ehefrau beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren anhängig.
5. Gestützt auf eine Vereinbarung der Eltern stellte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt nebst anderem den Sohn am 16. Juli 2021 vorsorglich unter die alleinige Obhut der Ehefrau und bestätigte die von der KESB errichtete Beistandschaft. Da die Ehegatten erklärten, ihre Ehe auflösen zu wollen, wandelte er das Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren um.
6. Mit Urteil vom 20. April 2022 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe der Parteien. Soweit nachfolgend relevant, fällte er folgendes Urteil:
1. […]
2. […]
3. C.___ wird unter die Obhut der Mutter gestellt.
4. A.___ betreut C.___ wie folgt:
- […]
- Ab 1. Februar 2023
Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr. Ausserdem hat der Vater das Recht und die Pflicht den Sohn während drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen, jedoch nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängend. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
5. Die mit Verfügung der KESB Region Solothurn vom 28. Januar 2021 für C.___ angeordnete und mit Verfügung des Richteramtes Bucheggberg‑Wasseramt vom 16. Juli 2021 modifizierte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird bestätigt. […]
6. Der Vater hat für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: CHF 602.00 (Barunterhalt)
- vom 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2031: CHF 968.00 (CHF 638.00 Barunterhalt; CHF 330.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2037: CHF 968.00 (CHF 838.00 Barunterhalt; CHF 130.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Februar 2037 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 825.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen, aber zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber C.___ dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
7. Es wird festgestellt, dass mit den in Ziffer 6 genannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt von C.___ nicht gedeckt werden kann.
Die Unterdeckung beträgt:
- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: CHF 1'533.00 (CHF 36.00 Barunterhalt, CHF 1'497.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2026: CHF 800.00 (Betreuungsunterhalt)
- vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2031: CHF 655.00 (Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Februar 2031 bis 31. Juli 2034: CHF 856.00 (Betreuungsunterhalt)
- vom 1. August 2034 bis 31. Januar 2037: CHF 431.00 (Betreuungsunterhalt)
8. […]
9. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).
10. bis 17. […]
7. Am 10. Juli 2022 fand erneut eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien statt, aufgrund derer die Ehefrau mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 rechtskräftig wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde.
8. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Februar 2020 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Ehefrau am 6. Februar 2023 wegen fahrlässiger Körperverletzung und qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete eine ambulante Behandlung an.
9. Am 31. Oktober 2022 erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) gegen das Scheidungsurteil Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Urteildispositivs vom Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt […] seien aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren der Klageantwort vom 26. Oktober 2021 gutzuheissen, insbesondere:
1.1 Es sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen.
1.2 Es sei der Kontakt von C.___ zur Berufungsbeklagten wie folgt zu regeln:
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Januar 2024: alternierend am Samstag bzw. Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. Zudem sei der Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von zwei Wochen zu gewähren. Die Ferien seien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen und seien nicht am Stück zu beziehen.
Ab 1. August 2025 jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zudem sei der Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von zwei Wochen zu gewähren. Die Ferien seien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.
1.3. Die Beistandschaft für C.___ im Sinne der Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juli 2021 sei nach erfolgter Obhutszuteilung des gemeinsamen Sohns an den Berufungskläger aufzuheben.
1.4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für C.___ monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen zzgl. allfälliger gesetzlicher und privater Kinderzulagen:
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bzw. ab Umteilung der alleinigen Obhut bis 31. Juli 2025 sei die Unterdeckung des Barunterhalts von mindestens CHF 1'408. 00 festzuhalten.
Ab 1. August 2025 bis 31. Januar 2032: mindestens CHF 870.00 Barunterhalt.
Ab 1. Februar 2032 bis Abschluss Erstausbildung: mindestens CHF 1'060.00 Barunterhalt. Art. 277 ZGB sei vorzubehalten.
Eventualantrag: Es sei die Unterdeckung festzuhalten.
1.5. Die Kindesunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
1.6. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien dem Berufungskläger hälftig anzurechnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der Beklagten.
10. Die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellte in ihrer Berufungsantwort vom 8. Dezember 2022 die Anträge, die Berufung umfassend abzuweisen und eine Verhandlung anzuordnen.
11. Am 18. April 2023 führte der damalige Präsident der Zivilkammer eine Instruktionsverhandlung durch.
12. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 wies die Zivilkammer des Obergerichts die Berufung ab.
13. Dagegen führte der Ehemann Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 22. Mai 2024 teilweise guthiess, das Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 2023 aufhob und die Sache an das Obergericht zurückwies, damit es den Sachverhalt hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile weiter abkläre und über die Angelegenheit neu entscheide. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
14. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurden die Akten der KESB der beiden weiteren Kinder der Ehefrau eingeholt. Die vollständigen und aktualisierten KESB-Akten aller drei Kinder gingen am 21. Juni 2024, am 3. Juli 2024 sowie am 28. November 2024 ein.
15. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 ersuchte die Kindsmutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die unentgeltliche Rechtspflege, die der Ehefrau bewilligt wurde, weiterhin gilt.
16. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde bei F.___ und G.___, [...], ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile eingeholt. Das Gutachten datiert vom 28. Januar 2025.
17. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 stellte die Ehefrau, soweit vorliegend relevant, folgende Anträge:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. Dem Vater und dem gemeinsamen Sohn seien ab 2026 vier Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren, wobei der Sohn nicht mehr als eine Woche am Stück beim Vater verbringen soll. Ab 2027 sei der Vater zu berechtigen, mit dem Sohn fünf Wochen Ferien zu verbringen, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück zu beziehen sind.
6. Der Vater sei zu verpflichten, die Differenz der Kinderzulagen rückwirkend zu beantragen und der Mutter für das Kind zu überweisen.
Ev. Die Ausgleichskasse des Vaters sei anzuweisen, die Differenz der Kinderzulagen rückwirkend und für die Zukunft direkt der Mutter zu überweisen.
7. Der Beiständin sei eine Kopie des Gutachtens auszuhändigen.
18. Mit Eingabe vom 11. März 2025 stellte der Ehemann folgende Anträge:
1. […]
2. Die alleinige Obhut für den Sohn C.___, geb. [...] 2021 sei dem Kindsvater zuzuteilen.
3. Dem Kindsvater seien ab sofort fünf Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren, wobei der Vater zu berechtigen ist, den Sohn einmal im Jahr zwei Wochen am Stück mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
4. Eventualiter seien dem Kindsvater ab sofort vier Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren, wobei der Vater zu berechtigen ist, den Sohn einmal im Jahr zwei Wochen am Stück mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Ab 2026 seien dem Kindsvater fünf Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren, wobei der Vater zu berechtigen ist, den Sohn einmal im Jahr zwei Wochen am Stück mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
5. Die Gutachterinnen seien anzuweisen, eine ausführliche Ergänzung im Sinne der bundesgerichtlichen Anordnung des Gutachtens zu erstellen, in welcher vor dem Hintergrund, der bei der Kindsmutter diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und dem strafrechtlich relevanten Verhalten derselben gegenüber dem Sohn C.___ eine umfassende Risikoabwägung stattfindet.
6. Eventualiter sei ein Facharzt für Psychiatrie zur Erstellung der ausführlichen Ergänzung des Gutachtens beizuziehen.
7. Sämtliche Anträge der Gegenseite seien vollumfänglich abzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt. von 8.1 % zulasten der Kindsmutter.
19. Mit Stellungnahme vom 23. April 2025 stellte die Ehefrau die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Rechtsbegehren der Mutter vom 5. Februar 2025 Ziff. 5 – 7 werden bestätigt.
2. Ziff. 2 bis 8 der klägerischen Rechtsbegehren vom 11. März 2025 seien abzuweisen.
3. Ziff. 6 des Urteils vom 20. April 2022 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sei wie folgt anzupassen:
Der Vater hat für C.___ ab 1. Mai 2025 monatliche Alimente von mindestens CHF 2'000.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
Die Unterdeckung von C.___ beträgt CHF 388.00.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 8.1 % zu Lasten des Berufungsklägers.
20. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2025 stellte der Ehemann die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Rechtsbegehren des Kindsvaters vom 11. März 2025 Ziff. 2 – 8 werden bestätigt.
2. Ziff. 6 des Urteils vom 20. April 2022 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt sei wie folgt anzupassen.
Die Kindsmutter hat dem Kindsvater ab Umteilungszeitpunkt der Obhut bis zum Zeitpunkt in dem sie im 100 % Pensum arbeitet einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 592.90 zu bezahlen.
Die Unterdeckung von C.___ beträgt CHF 85.90.
Die Kindsmutter hat dem Kindsvater ab dem Zeitpunkt ihrer 100 % Arbeitstätigkeit bis zum 10. Lebensjahr des gemeinsamen Sohnes einen Kindesunterhalt von mindestens CHF 792.90 zu bezahlen. Ebenfalls ist das Kind am Überschuss der Kindsmutter zu beteiligen.
Die Kindsmutter hat dem Kindsvater ab dem 16. Lebensjahr des gemeinsamen Sohnes einen Kindesunterhalt von mindestens CHF 737.90 zu bezahlen. Ebenfalls ist das Kind am Überschuss der Kindsmutter zu beteiligen.
3. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn C.___ gerichtlich auf Basis der neuen Erkenntnisse angemessen festzulegen.
4. Eventualiter für den Fall, dass die Obhut an die Kindsmutter und keine alternierende Obhut zugesprochen wird, sei der Vater zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn von max. CHF 700.00 zu bezahlen.
5. Die Rechtsbegehren der Kindsmutter seien, soweit diese nicht bereits durch die Kindsmutter zurückgezogen wurden, vollumfänglich abzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWST von 8.1 % zulasten der Kindsmutter.
21. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem Kindsvater ab Januar 2026 das Recht eingeräumt, den Sohn für fünf Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen, davon einmal zwei Wochen am Stück. Ferner wurden den Gutachterinnen Ergänzungsfragen unterbreitet.
22. Die Ergänzungsfragen wurden mit Eingabe der Gutachterinnen vom 15. September 2025 beantwortet.
23. Mit Eingabe vom 30. September 2025 stellte der Ehemann folgende Rechtsbegehren:
1. Die Rechtsbegehren des Kindsvaters vom 22. Mai 2025 werden vollumfänglich bestätigt.
2. Es sei zum Gutachten vom 28. Januar 2025 ein Obergutachten durch einen Facharzt zu erstellen.
3. Sämtliche Anträge der Gegenseite seien vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt. von 8.1 % zulasten der Kindsmutter.
24. Am 24. Februar 2026 reichte der Ehemann eine weitere Eingabe ein. Eine Kopie davon geht mit dem vorliegenden Entscheid an die Ehefrau.
25. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die Anträge auf Partei- und Zeugenbefragung werden abgewiesen. Auf den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters sowie des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1.1 Im Neubeurteilungsverfahren nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und 2.1).
1.2 Sind Kinderbelange betroffen, verpflichtet der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz das kantonale Gericht, den Sachverhalt nach der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bundesgericht zu aktualisieren. Dabei hat es (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dies beinhaltet zumindest, sich bei den Parteien nach solchen Änderungen zu erkundigen. Damit erfüllt das Gericht zugleich die aus dem Gehörsanspruch fliessende Pflicht, die Parteien anzuhören. Dem steht die Bindung an die tatsächlichen Grundlagen des Rückweisungsentscheids nicht entgegen, da zulässige Noven vorgetragen werden können (vgl. zum Ganzen: BGE 150 III 385 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.3 Den Parteien wurde zwar nicht explizit die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allfällig eingetretenen Änderungen zu äussern. Die Parteien haben aber von sich aus die Entscheidgrundlage aktualisiert. Die Einkommensverhältnisse beider Parteien haben sich wesentlich verändert. Beide Parteien haben im Neubeurteilungsverfahren Beweisanträge zur Edition der aktuellen Lohnausweise/Lohnabrechnungen gestellt. Beiden Begehren wurde entsprochen. Aufforderungsgemäss wurden die entsprechenden Belege eingereicht. Es kann auf einen aktuellen Sachverhalt abgestellt werden.
1.4 Es ist demnach nicht nur über die Obhut über den gemeinsamen Sohn zu entscheiden (siehe dazu E. II/2 nachfolgend), sondern aufgrund unbestritten geänderter Verhältnisse auch über die Höhe der zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge (siehe dazu E. II/3 nachfolgend).
2. Obhut
2.1 Bei der Obhutszuteilung gelten die folgenden Grundsätze: Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz). Die Erziehungsfähigkeit ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Obhutszuteilung. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.2 Um über das Schicksal der Kinder zu entscheiden, kann das Gericht ein Gutachten einholen. Wie jedes Beweismittel unterliegt auch ein solches der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 138 III 193 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Bereits der Vorderrichter prüfte bei seinem Entscheid über die Zuteilung alle nach der Rechtsprechung dafür massgebenden Kriterien. An seiner Würdigung ist grundsätzlich nichts auszusetzen und es kann grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass sowohl das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse als auch der Grundsatz, Geschwister nicht zu trennen, für eine Belassung der Obhut bei der Kindsmutter sprechen.
2.4 Die Angelegenheit wurde zur weiteren Abklärung der Erziehungsfähigkeit vom Bundesgericht zurück an das Obergericht gewiesen. Dieses holte darauf ein Gutachten sowie eine Ergänzung dazu ein (vgl. E. I/16. und E. I/22. hievor).
2.5.1 Den Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Gutachten ist Folgendes zu entnehmen (S. 53 ff.): Der Sohn weise ein gutes Wohlbefinden auf, er sei altersentsprechend entwickelt und gesund. Die Lebensbedingungen der Kindsmutter könnten als stabil und förderlich für das Kind beurteilt werden. Es könnten in ihrer Erziehungsfähigkeit gegenwärtig keine Einschränkungen festgestellt werden und sie könne den erzieherischen Anforderungen des Sohnes gut gerecht werden. Beim Kindsvater würden auf Persönlichkeitsebene Auffälligkeiten vorliegen, die seine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft beeinträchtigten und somit zu Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit führten. Des Weiteren zeige er Verhaltensweisen, die darauf abzielten, den Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind einzuschränken. Diese seien nicht im Sinne des Kindes und somit auch Ausdruck von Einschränkungen der Feinfühligkeit gegenüber dem Kind. In den weiteren Bereichen der Erziehungsfähigkeit (Erzieherisches Engagement, Förderungsfähigkeit, Lenkungsfähigkeit) weise der Kindsvater gute Kompetenzen auf. Zwischen den Kindseltern bestehe derzeit eine parallele Form der Elternschaft, bei der direkte Interaktionen auf ein Minimum beschränkt seien, wichtige Informationen schriftlich ausgetauscht und wichtige Absprachen unter Anleitung der Beistandsperson getroffen würden. Die Besuchsrechtsregelung werde von beiden Parteien zuverlässig umgesetzt. Der Sohn sei Konflikten zwischen den Kindseltern nicht mehr ausgesetzt, seit die Übergaben nicht mehr direkt zwischen den Kindseltern stattfänden. Unter weiterer Berücksichtigung des Kontinuitätsprinzips, der lebendigen Beziehungen, die der Sohn in der gegenwärtigen Betreuungssituation zu beiden Elternteilen, zu seinem Bruder und zu weiteren Vertrauenspersonen leben könne, sowie seinen wiederholten Aussagen, er sei mit seiner Lebenssituation zufrieden, sei davon auszugehen, dass die momentanen Lebensbedingungen den Bedürfnissen des Sohnes gut entsprechen würden. Bei einer Obhut bei der Kindsmutter würde in Bezug auf das Kindeswohl folgendes Risiko gesehen werden: Es sei fraglich, welches Verhalten der Kindsvater zeigen werde, sollte sein Anliegen (alleinige Obhut) vor Gericht erneut abgewiesen werden. Aufgrund seiner Abneigung der Kindsmutter gegenüber sowie den Tendenzen, die sich in seinem (Konflikt-)verhalten zeigten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kindsvater seine Bemühungen verstärken werde, um die Behörden davon zu überzeugen, dass es dem Sohn bei der Kindsmutter nicht gut gehe. Sollten die rechtlichen Mittel des Kindsvaters im aktuellen Verfahren irgendwann ausgeschöpft sein, könnte der Kindsvater dies allenfalls über Beeinflussungsversuche am Kind oder weitere (haltlose) Beschuldigungen bzw. neue Gerichtsverfahren gegen die Kindsmutter zu bezwecken versuchen. Während allfällige Beeinflussungsversuche beim Sohn zu negativen psychischen Folgen führen könnten (z.B. Loyalitätskonflikte, Selbstwertprobleme, Verhaltensauffälligkeiten, emotionale Störungen), würde sich weiteres mutwilliges Prozessieren indirekt negativ auf das Kind auswirken, da die Kindsmutter dadurch geschwächt würde. Aufgrund der Aussagen des Sohnes im Verlauf des Gutachtens sei davon auszugehen, dass er sich mit einem möglichen Zusammenleben mit dem Kindsvater bereits auseinandergesetzt habe und dass er sich dies gut vorstellen könne, was im Wesentlichen seine positive Beziehung zum Kindsvater widerspiegle. Das Risiko bei einem Obhutswechsel liege darin, dass aufgrund der beschriebenen Aspekte nicht davon auszugehen sei, dass der Kindsvater die Mutter-Kind-Beziehung angemessen fördern werde. Somit würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die derzeit positive Mutter-Kind-Beziehung einen Schaden nehmen, sollte der Sohn künftig beim Kindsvater leben. Sowohl bei einer Obhut bei der Mutter als auch bei einer Obhut beim Vater könnten mögliche Gefährdungsfolgen für den Sohn nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko einer ernsthaften Belastung der positiven Mutter-Kind-Beziehung bei Obhut des Vaters sei jedoch aufgrund der eindeutig eingeschränkten Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft des Kindsvaters deutlich höher zu veranschlagen als die möglichen Risiken, die im Zusammenhang mit einer Beibehaltung der aktuellen Situation zum Tragen kommen könnten. Es werde empfohlen, die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen. Der Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn solle wie bisher jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend stattfinden. Um dem Wunsch des Kindes nach mehr Kontakt mit dem Vater gerecht zu werden, werde empfohlen, dass der Sohn zukünftig fünf Ferienwochen mit dem Kindsvater verbringe. In Anbetracht des Alters des Kindes sei momentan ein Maximum von einer Woche am Stück zu empfehlen, wobei dies in ein bis zwei Jahren auch auf zwei Wochen am Stück ausgeweitet werden könne. Aufgrund der interaktionsspezifischen Besonderheiten auf Elternebene werde empfohlen, die Übergaben auch zukünftig von einer Übergabeperson begleiten zu lassen, so dass die Kindseltern nicht aufeinandertreffen und der Sohn nicht Gefahr laufe, Konflikte zwischen den Kindseltern mitzuerleben. Zur Unterstützung der elterlichen Kommunikation sowie zur Sicherstellung der Umsetzung des Kontaktrechtes des Kindsvaters werde die Weiterführung der Beistandschaft für den Sohn empfohlen. Insbesondere sollte die Beiständin zunehmend auch mit dem Sohn in regelmässigen Abständen (ca. alle sechs Monate) Gespräche führen, um seinen Willen bezüglich seiner Wohnsituation zu erfassen und einschätzen zu können, wenn es eine Anpassung dieser benötigt.
2.5.2 Während das Gutachten in der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau (gegenwärtig) keine Einschränkung feststellt, wird eine eingeschränkte Bindungstoleranz sowie eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit und – bereitschaft beim Ehemann festgestellt. Dem Gutachten ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Ausserhalb der Untersuchungssituation würden Hinweise vorliegen, dass der Kindsvater aufgrund eigener Befindlichkeiten und Motive teils die Bedürfnisse des Kindes aus dem Blick verliere. So gelinge es ihm beispielweise nicht immer gut, die eigenen emotionalen Reaktionen in einer Weise zu kontrollieren, damit das Kind davon nicht belastet werde. In Bezug auf die mangelnde Reflexionsfähigkeit sowie die Tendenz, Menschen mit anderer Meinung abzuwerten, könne der Kindsvater keine Vorbildfunktion für das Kind einnehmen. Der Kindsvater heisse die Kontakte zwischen der Kindsmutter und Kind im aktuell bestehenden Umfang nicht gut und er mache als Begründung angebliche Gewalthandlungen der Kindsmutter am Kind, Defizite im Erziehungsverhalten der Kindsmutter sowie eine generelle Charakterschwäche der Kindsmutter geltend, die allesamt zu einer grossen Belastung beim Kind führen würden. Das angebliche Schutzinteresse des Kindsvaters sei bereits vor der Begutachtung nur schwer nachvollziehbar gewesen, da unzählige Fachberichte den Vermutungen des Kindsvaters widersprechen würden. Auch im Rahmen der Begutachtung habe der Kindsvater nach Rückmeldung der Gutachterin, wonach seine Sorgen unbegründet seien, nicht von seiner Überzeugung ablassen können. Dies spreche dafür, dass der Kindsvater aufgrund seiner persönlichen Abneigung gegenüber der Kindsmutter versuche, den Zugang der Kindsmutter zum Kind zu beschränken (restriktives Gatekeeping). Inwieweit der Kindsvater oder andere Personen aus dem väterlichen Umfeld das Kind direkt mit ihrer Abneigung der Kindsmutter gegenüber konfrontierten, lasse sich nur schwer beurteilen. Der Sohn habe jedoch ein Bewusstsein dafür, dass positive Erfahrungen, die er mit oder bei der Kindsmutter mache, vom Kindsvater nicht gutgeheissen würden, weswegen er es vermeide, sich beim Kindsvater über die Kindsmutter zu äussern. Aufgrund seiner Persönlichkeitszüge sei der Kindsvater nur eingeschränkt in der Lage, mit der Kindsmutter oder mit Fachpersonen konstruktiv zusammenzuarbeiten. Seine Herangehensweise in Bezug auf die Durchsetzung eigener Interessen sei ungünstig, da er dazu tendiere, die Realität zu verzerren, um seine Sicht der Dinge zu rechtfertigen und Personen abzuwerten, die seine Ansichten nicht teilten. Dies habe sich auch im Begutachtungsprozess gezeigt. So habe der Kindsvater zunächst immer wieder das gleiche Ereignis (Vorfall vom 10. Juli 2022) herangezogen, um die angebliche Gewalttätigkeit der Kindsmutter zu unterstreichen, und er habe das Ereignis in seiner Bedeutung bezüglich einer möglichen Gefährdung des Sohnes überbewertet. Des Weiteren stelle er die Behauptung in den Raum, dass der Kindsmutter die Obhut aufgrund von Gewaltanwendungen gegenüber ihren älteren Kindern (zeitweise) entzogen worden sei, was nicht der Realität entspreche. Nachdem der Kindsvater Kenntnis über die Einschätzung der Gutachterinnen erlangt habe, habe er die Professionalität der Gutachterinnen in Frage gestellt. Die Kooperationsfähigkeit des Kindsvaters müsse als eingeschränkt beurteilt werden. Aufgrund der eingeschränkten Kooperationsfähigkeit (kooperieren können) erübrige sich die Frage nach der Kooperationsbereitschaft (kooperieren wollen).
2.6 Die den Gutachterinnen unterbreiteten Ergänzungsfragen, wurden wie folgt beantwortet:
Frage Kindsvater: Ist die psychische und physische Unversehrtheit des Sohnes […] in Stresssituationen der Kindsmutter (z.B. bei Alkoholkonsum oder hoher Arbeitsbelastung) in der Abwesenheit ihres Helfernetzes jederzeit gewährleistet? Bitte berücksichtigen Sie hierbei dokumentierte frühere Verhaltensweisen der Kindsmutter in emotional belastenden Situationen sowie das Risiko, das sich aus der bei ihr diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ergibt.
Antwort: Durch die wahrgenommene Psychotherapie seit 2020 konnte die KM ein Bewusstsein für ihre Persönlichkeit (Erleben, Denk- und Handlungsmuster) entwickeln, sich Strategien im Umgang mit intensiven Emotionen aneignen und ihre Lebensumstände stabilisieren. Der Therapieverlauf wird von der Therapeutin als positiv beschrieben, was sich auch darin widerspiegelt, dass seit der Trennung der KE keine Vorfälle von Partnerschaftsgewalt ausgehend von der KM dokumentiert sind und auch sonst keine Auffälligkeiten in den Bereichen der Steuerung, der Aggression oder der Beziehungsgestaltung festgestellt werden können. Die vorliegende Stabilität bestätigt sich auch in einem guten Funktionsniveau, welches seit Jahren trotz den Belastungen aus den laufenden Verfahren von B.___ stets aufrechterhalten werden konnte. Bei einer möglichen vorübergehenden Abwesenheit des Helfernetzes wäre davon auszugehen, dass B.___ aufgrund der vorliegenden als gut zu bezeichnenden Stabilität in der Lage wäre, diese Phasen selbstständig zu bewältigen/kompensieren. Auch liegen keinerlei Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum in den Jahren seit C.___s Geburt vor, womit einzig allgemeine Aussagen zu Auswirkungen eines möglichen Alkoholkonsums gemacht werden könnten, die jedoch keine konkrete Relevanz im vorliegenden Fall hätten. Sollte die Kindsmutter im weiteren Verlauf einen höheren Alkoholkonsum entwickeln, müsste diese allfällige Situation konkret geprüft werden. Gegenüber den beiden weiteren Kindern von B.___ sind zudem keine aggressiven oder gewalttätigen Vorfälle in den Akten dokumentiert, womit sich die Schwierigkeiten in der Steuerung bzw. aggressive Verhaltensweisen bereits vor der Stabilisierung aufgrund der wahrgenommenen Psychotherapie im Bereich der Partnerschaft gezeigt zu haben scheinen und nicht vorrangig gegenüber den Kindern. Folglich liegen keine Hinweise vor, welche eine mögliche physische oder psychische Gefährdung für C.___ nahelegen.
Frage Kindsvater: Wurde die Einschätzung der Kooperationsfähigkeit des Kindsvaters durch mehrere unabhängige Fachpersonen überprüft? Falls nicht, warum wurde darauf verzichtet?
Antwort: Wie unter dem Punkt 9.3.2 Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters, Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft zusammengefasst, wurden bei der Beurteilung Akten, Fremdauskünfte von Fachpersonen – G.___ (Übergabebegleiter) und H.___ (Beiständin) - wie auch die eigene gutachterliche Einschätzung einbezogen.
Frage Kindsvater: Auf welche konkreten und objektiv belegbaren Anhaltspunkte stützt sich die Empfehlung zur Obhutszuteilung an die Mutter, insbesondere im Hinblick auf Stabilität, Förderung und emotionale Sicherheit? Welche dieser Faktoren sprechen im Vergleich für eine Obhutszuteilung an den Vater?
Antwort: Die Lebensbedingungen von B.___ sind als stabil und förderlich für C.___ zu beurteilen. In ihrer Erziehungsfähigkeit können gegenwärtig keine Einschränkungen festgestellt werden und B.___ kann den erzieherischen Anforderungen von C.___ gut gerecht werden. Aufgrund der guten Feinfühligkeit und einer guten Reflexionsfähigkeit, wie auch Bereitschaft andere Sichtweisen zu akzeptieren, bietet die Kindsmutter in der Folge eine gute emotionale Sicherheit für C.___. Für die einzelnen Unterbereiche der Erziehungsfähigkeit verweisen wir auf die detaillierte Darstellung unter Kap. 9.2.2 des Gutachtens. Auch A.___ verfügt in Teilbereichen über eine gute Erziehungsfähigkeit, jedoch gibt es Hinweise darauf, dass er aufgrund eigener Befindlichkeiten und Motive teils die Bedürfnisse von C.___ aus dem Blick verliert. Wie bereits im Gutachten festgehalten, gelingt es ihm beispielweise nicht immer gut, die eigenen emotionalen Reaktionen in einer Weise zu kontrollieren, damit das Kind davon nicht belastet wird (Kriterium Feinfühligkeit). In Bezug auf die mangelnde Reflexionsfähigkeit sowie die Tendenz, Menschen mit anderer Meinung abzuwerten, kann der KV in diesen Bereichen keine Vorbildfunktion für C.___ einnehmen, womit der Bereich der Förderungsfähigkeit als eingeschränkt zu beurteilen ist. Durch die eingeschränkten Fähigkeiten, andere Meinungen stehen zu lassen und eigene emotionale Bedürfnisse hinter denen von C.___ zurückzustellen, kann der Kindsvater auch wenig emotionale Sicherheit vermitteln bzw. nur dann, wenn die Bedürfnisse und Meinung von C.___ auch in Übereinstimmung mit seiner eigenen Sichtweise sind.
Frage Gericht: Hat die psychologische [recte: psychiatrische] Störung […] der Kindsmutter (emotional instabile Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.30]) Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter?
Antwort: B.___ konnte durch die wahrgenommene Psychotherapie seit 2020 ein Bewusstsein für ihre Persönlichkeit (Erleben, Denk- und Handlungsmuster) entwickeln, sich Strategien im Umgang mit intensiven Emotionen aneignen und ihre Lebensumstände stabilisieren. Die vorliegende Stabilität bestätigt sich auch in einem guten Funktionsniveau, welches seit Jahren trotz den Belastungen aus den laufenden Verfahren von B.___ stets aufrechterhalten werden konnte. Analog wurden bei der Begutachtung keine Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit von B.___ betreffend das zu beurteilende Kind C.___ festgestellt.
2.7 Das Gutachten wurde durch G.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, in Zusammenarbeit mit F.___, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, ausgearbeitet. Sie beantworteten auch die Ergänzungsfragen. Die Gutachterinnen verfügen über hinreichende Qualifikationen, um die Erziehungsfähigkeit beider Eltern und insbesondere diejenige der Ehefrau mit Blick auf ihre Diagnose zuverlässig beurteilen zu können. Sie sind in psychischen Erkrankungen sachverständige Personen, welche mit der fraglichen Diagnose der Ehefrau vertraut sind. Als solche können sie beurteilen, ob die Ehefrau in Belastungssituationen in der Lage ist bzw. prognostisch sein dürfte, ihren Erziehungsaufgaben gerecht zu werden.
2.8 Die Gutachterinnen haben in ihr Gutachten beide Elternteile sowie das Umfeld der Kindseltern und des Kindes gleichermassen einbezogen. Sie berücksichtigten die familiäre Vorgeschichte der Kindseltern und des Sohnes, die aktuelle Lebenssituation der Kindseltern, die Sichtweise der Kindseltern und des Sohnes zum aktuellen Konflikt und zur Frage der Obhut, die Angaben aus dem Umfeld und der Fachpersonen (I.___, [...], J.___, [...], K.___, [...]; H.___, [...] Beiständin des Sohnes, die Grossmutter väterlicherseits, L.___, Fachperson begleitete Übergaben). Die Gutachterinnen führten die Gespräche mit den involvierten Personen persönlich, beobachteten die Interaktionen zwischen dem Sohn und Vater sowie zwischen Sohn und Mutter und erstatteten bei den Parteien Hausbesuche. Sie haben die Beobachtungen und die Befunde wiedergegeben und eigene Erhebungen/kriterienorientierte Erwägungen einfliessen lassen. Sie haben sich mit dem andauernden elterlichen Konflikt und der Erkrankung der Kindsmutter umfassend auseinandergesetzt und schliesslich eine differenzierte Gesamtbeurteilung vorgenommen und gestützt darauf die oben wiedergegebenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen abgegeben.
2.9 Die Erkenntnisse der Gutachtenspersonen sind klar, widerspruchlos, vollständig und schlüssig begründet. Inhaltlich gelangten die Gutachterinnen zu nachvollziehbar hergeleiteten Ergebnissen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige Stellungnahme gerecht. Die Ergänzungsfragen wurden nicht deshalb gestellt, weil das Gutachten nicht schon in sich schlüssig gewesen wäre, sondern der Bestätigung halber. Das Sachverständigengutachten datiert vom 28. Januar 2025. Es empfahl, die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen. Die Ergänzungsfragen wurden am 15. September 2025 beantwortet und die Empfehlung, die Obhut bei der Mutter zu belassen, bestätigt. Das Gutachten ist noch immer aktuell. Die Beweggründe, welche die Gutachterinnen zum Fazit brachten, die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen, überzeugen. Beim Kindsvater wurde eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit sowie eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft festgestellt (Gutachten, S. 52), was zu einer Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit führe. Auch wurde eine eingeschränkte Bindungstoleranz festgestellt. Die Fähigkeit der Eltern, den Kontakt zwischen Kind und dem anderen Elternteil zu fördern, ist aber elementar. Entgegen den Ausführungen des Kindsvaters liegt bei ihm eben gerade keine «vorbildliche Erziehungsfähigkeit» vor. Bei der Kindsmutter hingegen konnten (gegenwärtig) keine Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit festgestellt werden. Es wurde auf die stabilen und förderlichen Lebensumstände bei ihr hingewiesen. Das Gutachten kann als Grundlage des vorliegenden Entscheids herangezogen werden. Eine Kopie des Gutachtens und der Ergänzungsfragen geht zur Kenntnis an die Beiständin.
2.10 An der Einschätzung der Gutachterinnen vermag die Kritik des Ehemannes nichts zu ändern, wie sich im Nachfolgenden zeigen wird.
2.11.1 Der Ehemann kritisiert die angebliche Parteilichkeit zu Gunsten der Ehefrau bzw. die Befangenheit der das Gutachten erstellenden sachverständigen Personen.
2.11.1.1 Der Ehemann bringt vor, die Parteilichkeit zu Gunsten der Ehefrau zeige sich insbesondere (auch) darin, dass mit ihm kürzere Gespräche als mit der Kindsmutter stattgefunden hätten.
2.11.1.2 Es ist zutreffend, dass die Gespräche mit dem Kindsvater, die Interaktionsbegutachtung und die Hausbesuche beim Kindsvater weniger lange dauerten, als jene bei der Kindsmutter. Aus der Dauer der jeweils durchgeführten Gespräche lässt sich aber nicht auf eine Parteilichkeit der Gutachterinnen schliessen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gespräche, die Interaktionsbegutachtung und die Hausbesuche lediglich einen Bestandteil der Grundlagen des Gutachtens ausmachen.
2.11.2.1 Sodann bringt der Kindsvater vor, es erfolge im Gutachten eine Idealisierung der Mutter, während die gute Vater-Kind-Beziehung und das Betreuungsumfeld bei ihm in tatsachenwidriger Weise herabgesetzt und kritisiert würden.
2.11.2.2 Es trifft zu, dass die Gutachterinnen bei der Kindsmutter eine (derzeit) uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit ausmachten. Jedoch erscheint diese Schlussfolgerung objektiv nachvollziehbar. So beruht sie auf dem Umstand, dass es der Kindsmutter gelungen ist, auch mit Hilfe ihres Helfernetzes ihre gesundheitliche Situation, mithin ihre persönliche Situation zu verändern und ihre Lebensumstände zu stabilisieren. Abgesehen davon werden auch verschiedentlich die Stärken des Vaters thematisiert. Die positive sowie die innige Beziehung zwischen Kindsvater und Sohn wurde mehrfach erwähnt. Das Gutachten setzt sich demnach mit beiden Elternteilen differenziert und sachlich auseinander. Eine Parteilichkeit der Gutachterinnen kann daher auch in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.
2.11.3 Insgesamt bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für den objektiven Anschein einer Befangenheit der beiden Gutachterinnen. Allein aus der Behauptung, es bestehe der Eindruck der Parteilichkeit zugunsten der Ehefrau, ergibt sich dies - abgesehen davon, dass die Behauptung appellatorisch erfolgt - jedenfalls nicht. Die Ergebnisse der Gutachterinnen (Obhut bei der Kindsmutter) decken sich vollständig mit den Einschätzungen der involvierten Personen und den sich in den Akten findenden Fachberichten. Vor diesem Hintergrund ist eine Parteilichkeit der Gutachterinnen nicht ansatzweise greifbar.
2.12.1 Der Kindsvater wirft den Gutachterinnen mangelnde Aktenkenntnis vor.
2.12.2 Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Gutachterinnen waren vollumfänglich dokumentiert. Insbesondere lagen ihnen auch die Akten zu den beiden anderen Kindern der Ehefrau vor. Es bestehen keine Hinweise auf mangelnde Aktenkenntnis der Gutachterinnen. Die Ergebnisse des Gutachtens und die Empfehlungen in den Fachberichten sind denn auch allesamt deckungsgleich, verneinen eine Gefährdung des Kindswohls bei einer Belassung der Obhut bei der Kindsmutter und sprechen sich für eine Belassung der Obhut bei der Kindsmutter aus.
2.13.1 Der Kindsvater rügt, auf den Wunsch des Kindes sei nicht genügend eingegangen worden.
2.13.2 Betreffend des Kinderwillens führten die Gutachterinnen Folgendes aus (Gutachten, S. 45 f.): Der Sohn habe beim ersten Kontakt mit der Gutachterin zu verstehen gegeben, dass er die gegenwärtige Betreuungssituation «cool» finde, was als affektive Willensäusserung angesehen werden könne. Des Weiteren habe bei der ersten Befragung in Gegenwart des Vaters festgestellt werden können, dass die Befragung zu seiner Wohnsituation den Sohn nervös gemacht habe und er weitere Äusserungen dazu habe vermeiden wollen, was darauf hindeute, dass der Sohn erfassen könne, dass es sich um ein heikles Thema handle und was darüber hinaus im positiven Sinne als Leistung der eigenen Grenzwahrung zu sehen sei. Beim Erstgespräch müsse natürlich auch die fehlende Vertrautheit mit der Gutachterin mitberücksichtigt werden. Bei zwei weiteren Gesprächen mit der Gutachterin, jeweils in Anwesenheit der Mutter, habe der Sohn deutlich entspannter gewirkt und er habe verbalisiert, dass er bei beiden Elternteilen gerne wohne und dass er keine Veränderung wünsche. Bei der letzten Kinderbefragung habe der Sohn geäussert, dass er lieber beim Kindsvater als bei der Kindsmutter wohnen möchte. Er habe dazu ausgeführt, dass er es bei der Kindsmutter langweilig finde und er habe der Gutachterin Alltagshandlungen beschrieben, die die Kindsmutter mit ihm ausführe. Dann habe der Sohn von den tollen Ausflügen berichtet, die er mit dem Kindsvater und der Grossmutter väterlicherseits unternehme. Er habe der Gutachterin ausserdem erklärt, dass er bereits wisse, wo sich die Kita und der Kindergarten in [...] befinden würden. In der Zusammenschau der Äusserungen des Kindes lasse sich feststellen, dass der Sohn über die verschiedenen Befragungszeitpunkte hinweg bezüglich seiner Lebenssituation keinen konstanten Willen geäussert habe, was in Anbetracht seines jungen Alters keineswegs ungewöhnlich sei. Es könne jedoch festgehalten werden, dass sich der Sohn nebst der gegenwärtigen Situation auch ein Zusammenleben mit dem Kindsvater vorstellen könne. Dies erscheine stimmig in Anbetracht der innigen Bindung zum Kindsvater und der positiven Erfahrungen, die der Sohn beim Kindsvater mache (Ausflüge etc.). Er habe sich auch bereits mit den mit einem allfälligen Umzug einhergehenden Veränderungen auseinandergesetzt (z.B. neue Kita), was sicherlich auch auf das Engagement des Vaters diesbezüglich zurückzuführen sei. Es lasse sich aber auch nicht ausschliessen, dass die Äusserungen des Sohnes bei der letzten Befragung Ausdruck einer Reaktion auf die emotionalen Bedürfnisse des Vaters seien, da er gemäss den Aussagen der Kindsmutter den Kindsvater als traurig erlebe und hier eventuell Verantwortung für ihn zu übernehmen versuche. Ob die letzte Willensäusserung vielleicht sogar das Ergebnis einer Beeinflussung des Kindes durch den Kindsvater darstelle, könne nicht abschliessend beurteilt werden (bemerkenswert sei an dieser Stelle jedoch, dass die veränderte Willensbekundung zeitlich nach dem Rückmeldegespräch der Gutachterin mit dem Kindsvater zu verorten sei). Es würden jedenfalls Hinweise vorliegen, dass aus dem väterlichen Umfeld in der Vergangenheit schon Beeinflussungsversuche unternommen worden seien.
2.13.3 Effektiv ist fraglich, ob der noch relativ junge Sohn angesichts der ihn verunsichernden Trennungssituation, seines Loyalitätskonflikts und der vom Kindsvater gegenüber der Mutter gezeigten ablehnenden Haltung in der Lage ist, einen autonomen und stabilen Willen hinsichtlich der Frage zu äussern, wo er künftig leben möchte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass der Kinderwillen gemäss Rechtsprechung kein vorrangiges Kriterium darstellt, sondern dieser – gerade bei jüngeren Kindern – nur einer von verschiedenen Faktoren ist, welche bei der Obhutszuteilung zu berücksichtigen sind. Das objektiv verstandene Kindswohl, welches als oberste Maxime immer im Vordergrund zu stehen hat, kann denn auch nicht mit dem subjektiven Kindeswillen gleichgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2015 vom 1. September 2015 E. 5.1 u. 5.4.2). Im Ergebnis ist deshalb dem zuletzt geäusserten Wunsch des Sohnes keine überragende Bedeutung zuzumessen.
2.14.1 Der Ehemann wirft der Ehefrau vor, den Sohn mit Kopfnüssen zu misshandeln.
2.14.2 Aufgrund der Äusserungen des Sohnes gegenüber den Gutachterinnen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kindsmutter ihm gegenüber in einzelnen Situationen schon körperliche Disziplinierungsmassnahmen angewendet hat.
2.14.3 Körperliche Disziplinierungsmassnahmen sind für den Selbstwert des Kindes «ungünstig». Darauf haben bereits die beiden Gutachterinnen in ihrem Gutachten hingewiesen. Die Gutachterinnen erklärten aber auch, von einem systematischen Einbezug körperlicher Disziplinierungsstrategien sei aufgrund der Befunde nicht auszugehen (Gutachten, S. 49). Es besteht nie eine vollkommene Sicherheit, dass Eltern ihre Kinder adäquat behandeln, indessen bestehen vorliegend verschiedene Massnahmen, die eine weitgehende, präventive Schutzfunktion darstellen. Es bestehen keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung durch die Kindsmutter. Allfällige körperliche Disziplinierungsmassnahmen vermögen deshalb die Empfehlung im Gutachten, die Obhut bei der Mutter zu belassen, nicht in Frage zu stellen.
2.15 An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Ehefrau mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 rechtskräftig wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass die Ehefrau am 10. Juli 2022 in [...], in ihrer Wohnung, im Kinderzimmer, Tätlichkeiten zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes verübt habe. Dies sei geschehen, als sie versucht habe, den Sohn dem Vater aus den Armen zu reissen. Dabei habe sie den Sohn an den Armen bzw. am Oberkörper gezogen, ohne dass es zu einer Schädigung von Körper oder Gesundheit gekommen sei. Aufgrund der interaktionsspezifischen Besonderheiten auf der Elternebene empfehlen die Gutachterinnen, die Übergaben auch zukünftig von einer Übergabeperson begleiten zu lassen, so dass die Kindseltern nicht aufeinander treffen und der Sohn nicht (mehr) Gefahr läuft, Konflikte zwischen den Eltern mitzuerleben. Die Therapie der Kindsmutter verläuft positiv. Damit dürften auch Situationen wie die oben Beschriebene nicht mehr vorkommen. Das dem Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 zugrundeliegende Verhalten der Kindsmutter gegenüber dem Sohn steht einer Belassung der Obhut bei der Ehefrau nicht entgegen.
2.16 An den gutachterlichen Feststellungen vermögen auch die eingeholten KESB-Akten aller drei Kinder der Kindsmutter keine Zweifel zu wecken.
2.16.1 Den KESB-Akten ist zu entnehmen, dass für alle drei Kinder der Ehefrau die Kindesschutzbehörden haben involviert werden müssen. Die Ehefrau hatte die Obhut über ihre zwei ältesten Kinder nicht bzw. nicht dauernd inne.
2.16.2 Den KESB-Akten über die Tochter der Kindsmutter lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Aufgrund der Abwesenheit der allein sorgeberechtigten Kindsmutter im Jahr 2013 sei eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und die Tochter in eine Pflegefamilie platziert worden. In den Akten ist bezogen auf die Kindheit der Tochter von turbulenten und instabilen Jahren mit häufigen Wechseln der Bezugspersonen die Rede. Im Jahr 2014 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und das Besuchsrecht geregelt mit der Begründung, dass sich die Situation der Kindsmutter nicht nachhaltig stabilisiert habe. Die Besuchskontakte konnten aufgrund einer positiven Gesamtentwicklung zunächst stetig ausgeweitet werden, bis die Tochter im Jahr 2016 aufgrund von Eskalationen auf Erwachsenenebene während Besuchen bei der Kindsmutter weitere Kontakte ablehnte. Im Bericht der Beiständin wird beschrieben, dass zu Beginn der Berichtsperiode (Mai 2021) weiterhin kaum Kontakt zwischen Tochter und der Kindsmutter bestanden habe.
2.16.3 Den KESB-Akten über den älteren Sohn der Kindsmutter lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Erstmals wurde im Jahr 2014 eine Beistandschaft für den Sohn errichtet mit den Aufgaben, die Eltern in ihrer Erziehung mit Rat und Tat zu unterstützen und als Ansprechperson zu dienen, bei Bedarf bei der KESB einen Antrag auf Anordnung einer Mediation für die Eltern zu stellen und bei Bedarf für die Koordination des vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts zu sorgen. Die Beistandschaft wurde im Jahr 2018 aufgehoben. Im Jahr 2019 wurde aufgrund der Konflikte zwischen den Eltern des Sohnes erneut eine Beistandschaft errichtet. Aufgrund des Gewaltdeliktes der Kindsmutter wurde der Sohn im Jahr 2020 bis auf weiteres in die Obhut seines Vaters gegeben und das Besuchsrecht der Kindsmutter wurde geregelt. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB wurde die Obhut über den Sohn dem Kindsvater zugeteilt mit der Begründung, dass sich zunächst zeigen müsse, dass ein gewaltfreies Zusammenleben zwischen der Kindsmutter und ihrem neuen Partner (dem Berufungskläger) möglich sei und so auch ein sicheres und stabiles Umfeld für den Sohn bestehe. Eine Rückplatzierung erscheine verfrüht, da bei einem möglichen Rückfall der Kindsmutter das Kind sonst hin und her geschoben werden müsse. Der Vater des Sohnes verstarb im Januar 2021 unerwartet. Im Januar 2021 wurde von der KESB festgestellt, dass mit dem Tod des Vaters die nun allein sorgeberechtigte Kindsmutter die Obhut über den Sohn innehabe und es wurden der Kindsmutter Weisungen erteilt (Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung [SPF], Kitabesuch des Sohnes). Im Jahr 2023 wurden die Weisungen aufgehoben. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 26. November 2024 wurde die Beistandschaft aufgehoben, da sich die Lebenssituation des Sohnes seit längerem stabilisiert habe.
2.16.4 Die KESB-Akten zeigen auf, dass die Kindsmutter sich in der Vergangenheit mit diversen Problemen konfrontiert sah. In Bezug auf die beiden älteren Kinder der Kindsmutter ist den Akten zu entnehmen, dass die Kinder aus unterschiedlichen Gründen vorübergehend bzw. dauerhaft platziert wurden, wobei in keinem Fall Gewaltanwendungen der Kindsmutter gegenüber den Kindern zu den Kindesschutzmassnahmen führten. Hingegen ist den Akten zu entnehmen, dass die Kinder (teils) Eskalationen auf Erwachsenenebene mitbekommen haben (Beistandsbericht vom 29. November 2018, verfasst von M.___, [...]). Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass die Kindsmutter ihre Probleme heute zu bewältigen vermag. Entsprechend wurde die Beistandschaft über den älteren Sohn der Kindsmutter per November 2024 aufgehoben.
2.16.5 An der uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter vermögen auch die aktuellsten Ereignisse nichts zu ändern. Der Ehemann hat mit Eingabe vom 24. Februar 2026 eine E-Mail-Korrespondenz betreffend das Vaterwochenende vom 21. bis 22. Februar 2026 eingereicht. Die Ehefrau teilte dem Ehemann am Mittwoch, den 18. Februar 2026 mit, der Sohn sei am Sonntag von 13:00 bis 16:00 Uhr zu einem Geburtstag eingeladen, er möchte sehr gerne gehen. Der Beginn des Besuchswochenendes könne vorverlegt werden. Der Ehemann antwortete darauf, es habe schon diverse Ausfälle wegen Kindergeburtstagen o.ä. gegeben. Er fände es das Beste, wenn das Vaterwochenende ganz normal stattfinde. Darauf entschied sich die Ehefrau (nach einem Gespräch mit dem Sohn) das Besuchswochenende beim Vater abzusagen.
2.16.6 Im Gutachten wird festgehalten, die Besuchsrechtsregelung werde zuverlässig umgesetzt. Der Kindsvater schreibt zwar in seiner E-Mail-Korrespondenz, es sei schon mehrfach zu Verschiebungen gekommen. Dies ist aber nicht belegt. Es dürfte sich somit um eine einmalige Angelegenheit gehandelt haben. Die Kindsmutter wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Besuchswochenenden des Kindsvaters zu respektieren hat.
2.17.1 Auch die psychische Erkrankung der Kindsmutter spricht nicht dagegen, die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen.
2.17.2 Obwohl bereits aus dem Gutachten klar hervorging, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht eingeschränkt ist, wurde den Gutachterinnen im Rahmen der Ergänzungsfragen explizit die Frage unterbreitet, ob die psychologische [recte: psychiatrische] Störung der Kindsmutter (emotional instabile Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.30]) Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter habe. Die Gutachterinnen bestätigten (nochmals), dass die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau nicht eingeschränkt sei.
2.17.3 Die psychische Erkrankung der Kindsmutter hat gemäss Gutachten keinen Einfluss auf ihre Erziehungsfähigkeit.
2.18 Soweit der Kindsvater die Fremdbetreuung bei der Kindsmutter rügt, bleibt zu erwähnen, dass entgegen seiner Ansicht der Betreuung durch Familienangehörige gegenüber Fremdbetreuung grundsätzlich kein Vorrang zukommt. Die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung spielt – wie bereits erwähnt (E. II/2.1 hievor) – angesichts des Alters des Sohnes von nun fünf Jahren – vorbehältlich besonderer Bedürfnisse des Kindes – keine bedeutende Rolle für den Obhutsentscheid mehr. Es ist vorliegend von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).
2.19.1 Der Kindsvater stellt einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens: Er führt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Im Rahmen der Gleichstellung habe der Vater dasselbe Recht wie die Mutter, die Obhut auszuüben. Das veraltete Rollenverständnis der Behörden und auch der Gutachterinnen widerspreche jeglicher Gleichstellung und sei abzuweisen. Die Antworten der Gutachterinnen zu den Ergänzungsfragen würden sich ausschliesslich auf bereits vorliegende Unterlagen stützen ohne zusätzliche Gespräche, Abklärungen, Analysen oder neuste Entwicklungen in der Familiendynamik miteinzubeziehen. Neue Informationen oder unabhängige Erhebungen (Beizug eines unbelasteten Drittgutachters), die zur Klärung beigetragen hätten, seien nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Die formulierten Ergänzungsantworten seien oberflächlich geblieben und würden nicht in der erforderlichen Tiefe auf die gestellten Fragen eingehen.
2.19.2 Gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht im Falle eines mangelhaften ersten Gutachtens unter anderem die Möglichkeit, ein neues bzw. weiteres Gutachten (oft Obergutachten genannt) eines anderen Gutachters einzuholen. Ein Obergutachten wird nur eingeholt, wenn eine Erläuterung bzw. Ergänzung die Mängel des ersten Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht, weil das Gutachten geradezu unbrauchbar respektive nicht beweistauglich erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten in formeller oder materieller Hinsicht grobe Mängel wie namentlich fehlende Schlüssigkeit aufweist oder wenn die sachverständige Person als befangen erscheint (Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Basel 2025, N 9 zu Art. 188 ZPO; Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N 10 zu Art. 188 ZPO).
2.19.3 Wie bereits erwähnt, erweist sich das Gutachten samt dessen Ergänzung als umfassend, ausreichend begründet und hinsichtlich seiner Folgerungen nachvollziehbar, d.h. schlüssig. Sodann begründet es auch keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit der sachverständigen Personen. Es bildet damit ein taugliches und ohne weiteres verwertbares Beweismittel. Damit liegt kein Grund vor, ein Obergutachten anzuordnen. Der Beweisantrag des Ehemannes auf Einholung eines Obergutachtens ist demnach abzuweisen.
2.20 Vor dem Hintergrund des Gesagten wäre bei einer Obhutszuteilung an den Vater eine Entfremdung des Sohnes von der Mutter zu befürchten, was eine Gefährdung des Kindswohls bedeuten würde. Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters ist eingeschränkt. Die Erziehungsfähigkeit ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Obhutszuteilung. Sollte der Vater entgegen der gutachterlichen Einschätzung diesbezüglich eine positive Entwicklung gemacht haben, wäre dies im Interesse des Sohnes zu begrüssen. Der Kindsvater wird auf seiner Aussage behaftet, dass er keinerlei Absicht habe, das Kind von der Kindsmutter zu trennen oder deren Bedeutung im Leben des Kindes zu schmälern. Auch eine dann gegebenenfalls als gleichwertig zu beurteilende Bindungstoleranz würde in der Gesamtwürdigung der Umstände jedoch keinen Anlass geben, die Obhut bei der Ehefrau in Frage zu stellen. Die Bereitschaft, mit dem anderen Elternteil zusammenzuarbeiten, scheint bei der Ehefrau grösser zu sein als beim Ehemann. Darauf wurde bereits im ersten Berufungsverfahren hingewiesen. Im Ergebnis erscheint die Obhut bei der Mutter als die dem Kindswohl am besten entsprechende Lösung, welche unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Sohn die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die er für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3 = Pra 2010 Nr. 125). Für eine Gefährdung des Kindswohls bei der Obhut bei der Mutter bestehen keine Hinweise. Die Lebensumstände der Kindsmutter haben sich stabilisiert. Es ist deshalb auch in Belastungssituationen davon auszugehen, dass sie ihren Erziehungsaufgaben gerecht werden kann. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Sohn bei der Kindsmutter besser aufgehoben ist als beim Kindsvater. Damit bleibt es bei der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter. Ebenso bleibt es beim vom Vorderrichter verfügten Besuchsrecht.
2.21 Das mit Verfügung vom 14. Juli 2025 vorsorglich abgeänderte Ferienrecht wird bestätigt. Dem Kindsvater wird ab Januar 2026 das Recht eingeräumt, den Sohn für fünf Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen, davon einmal zwei Wochen am Stück.
3. Unterhalt
3.1.1 Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Kinder und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 u. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Gebührend ist der Unterhalt, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint. Entscheidende Faktoren für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts der Kinder sind neben ihren Bedürfnissen die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.4). Der gebührende Unterhalt umfasst zunächst den Barunterhalt, welcher den unmittelbaren Lebensunterhalt der Kinder sowie deren spezifische Bedürfnisse abdeckt, aber auch den Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung der Kinder notwendige physische Präsenz des betreuenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist letztlich ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 2.1; 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1).
3.1.2 In knappen finanziellen Verhältnissen basiert die Unterhaltsberechnung für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 7.2).
3.2.1 Die Ehefrau beantragt im Neubeurteilungsverfahren, der Ehemann sei zu verpflichten, für den Sohn Alimente ab Mai 2025 in der Höhe von mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen. Der Ehemann verfüge über ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von CHF 5'537.00. Er habe Auslagen in der Höhe von CHF 3'531.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag; CHF 1'964.00 Mietzins; CHF 295.00 KVG; CHF 72.00 Besuchsrechtskosten).
3.2.2 Der Ehemann entgegnet, er könne höchstens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 700.00 bezahlen. Er verdiene monatlich CHF 5'102.05 (exkl. 13. Monatslohn). Sein monatlicher Bedarf belaufe sich auf CHF 4'921.70 (CHF 1'200.00 Grundbetrag; CHF 1'964.50 Mietzins; CHF 869.65 Schuldzinsen; CHF 383.65 KVG; CHF 210.00 Besuchsrechtskosten; CHF 108.95 Steueranteil; CHF 65.00 Arbeitsweg; CHF 40.50 Versicherung Mobiliar; CHF 79.90 Telekommunikation).
3.3 Bereits ab August 2024 haben sich die Verhältnisse geändert, weshalb ab diesem Zeitpunkt (grundsätzlich) mit neuen Zahlen und neuen Phasen zu rechnen ist. Die Ehefrau verlangt die Anpassung der Alimente erst ab Mai 2025, verlangt aber auch eine rückwirkende Berücksichtigung der Unterdeckung. Bis und mit April 2025 bleibt es beim vom Vorderrichter errechneten Unterhaltsbeitrag von CHF 602.00 bzw. CHF 968.00. Die vom Vorderrichter festgestellte Unterdeckung (von August 2024 bis April 2025) bezieht sich ausschliesslich auf den Betreuungsunterhalt. Ein solcher ist ab August 2024 (grundsätzlich) nicht mehr geschuldet, wie sich im Nachfolgenden noch zeigen wird. Ab Mai 2025 ist mit neuen Zahlen und neuen Phasen zu rechnen.
3.3.1 Der Ehemann arbeitet seit August 2024 bei der N.___ AG in [...]. Es ist unbestritten, dass er dort einen monatlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von CHF 5'537.00 verdient.
3.3.2 Die Ehefrau arbeitet nach wie vor im [...] in [...]. Sie hat im August 2024 die Ausbildung [...] begonnen. Sie arbeitet 60 % und besucht zu 20 % die Schule. Insgesamt ist sie 80 % angestellt. Ihr Einkommen beläuft sich auf CHF 3'716.00. Die Ehefrau wird an der Quelle besteuert.
3.3.3 Beim Sohn wird eine Kinderzulage in der Höhe von CHF 330.00 angerechnet.
3.3.4 Bedarf Ehemann
3.3.4.1 Der Grundbetrag von CHF 1'200.00 sowie der Mietzins in der Höhe von CHF 1'964.00 (inkl. Kosten für einen Parkplatz von CHF 70.00) sind unbestritten. Die Höhe der KVG-Prämie von CHF 383.00 ist ausgewiesen (Urkunde Nr. 13 des Berufungsklägers). Ebenso die Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 65.00 (Zonenabonnement; Urkunde Nr. 14 des Berufungsklägers).
3.3.4.2.1 Der Ehemann will sich in seinem Bedarf eine monatliche Schuldentilgung in der Höhe von CHF 869.65 angerechnet wissen. Er habe im September 2023 zwecks Deckung für die Nachzahlung der Alimente, der Honorarrechnungen des Rechtsvertreters und ausserordentliche Lebenshaltungskosten einen Kredit über CHF 50'000.00 aufnehmen müssen, welchen er (ab Ende September 2023) monatlich abzahle.
3.3.4.2.2 Diese Schuldentilgung kann nicht berücksichtigt werden. Denn es handelt sich vorliegend nicht um Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für welche sie solidarisch haften. Nur solche könnten berücksichtigt werden. Persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum (Urteile des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7).
3.3.4.3.1 Der Ehemann will sich in seinem Bedarf einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 210.00 für Besuchsrechtskosten angerechnet wissen.
3.3.4.3.2 Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts können vorliegend berücksichtigt werden, jedoch nicht im vom Ehemann geltend gemachten Ausmass. Die einfache Fahrt von [...] nach [...] mit dem ÖV (2. Klasse) kostet CHF 28.00. Zwei Retourfahrten pro Monat kosten demnach CHF 112.00 (https://sbb.ch, zuletzt besucht am 10. März 2026). Für die Ausübung des Besuchsrechts können dem Kindsvater CHF 112.00 im Bedarf angerechnet werden.
3.3.4.4.1 Der Ehemann will sich in seinem Bedarf einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 108.95 für einen Anteil an die Steuern angerechnet wissen.
3.3.4.4.2 Der im Kanton [...] wohnende Ehemann verdient monatlich CHF 5'537.00, ausmachend CHF 66'444.00 im Jahr. Gemäss Steuerrechner des Kantons […] [https://[...].ch/de/steuern-finanzen/steuern/natuerliche-personen/steuern-berechnen, zuletzt besucht am 10. März 2026]) resultiert für Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer ein Betreffnis von CHF 3'103.40, folglich eine monatliche Steuerbelastung von rund CHF 260.00. Diese Kosten sind ihm im Bedarf anzurechnen.
3.3.4.5.1 Der Ehemann will sich in seinem Bedarf einen monatlichen Betrag von CHF 40.50 für Versicherung/Mobiliar sowie von CHF 79.90 für Telekommunikation angerechnet wissen.
3.3.4.5.2 Bereits der Vorderrichter rechnete (beiden Parteien) einen Betrag von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliarversicherung an, was im Kanton Solothurn praxisüblich ist. Es bleibt damit bei der Berücksichtigung eines monatlichen Betrags für Telekommunikation/Mobiliarversicherung in der Höhe von CHF 100.00.
3.3.4.6 Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 4'084.00. Bei einem Einkommen von CHF 5'537.00 beträgt sein Überschuss CHF 1'453.00.
3.3.5 Bedarf Ehefrau
3.3.5.1.1 Die Ehefrau macht geltend, ihr Bedarf belaufe sich auf CHF 3'699.00 (CHF 1'350.00 Grundbetrag; CHF 1'706.00 Mietzins [minus CHF 460.00 Anteil Kinder]; CHF 85.00 Einstellhallenplatz; CHF 368.00 KVG; CHF 567.00 Arbeitsweg; CHF 83.00 besondere Krankheitskosten).
3.3.5.1.2 Der Grundbetrag von CHF 1'350.00, der Mietzins in der Höhe von CHF 1'706 (minus Anteil [2] Kinder von je CHF 230.00), sowie die Höhe der KVG-Prämie von CHF 368.00 sind unbestritten.
3.3.5.2.1 Die Ehefrau will sich CHF 85.00 für einen Einstellhallenplatz sowie CHF 567.00 für den Arbeitsweg im Bedarf angerechnet wissen. Der Arbeitsweg setze sich zusammen aus drei Arbeitstagen pro Woche [...] – [...] (19.6 km x 2 x CHF 0.70 = CHF 27.45 x 12 Arbeitstage = 329.40) sowie einen Schultag pro Woche [...] – [...] (42.5 km x 2 x CHF 0.70 = CHF 59.50 x 4 Schultage = CHF 238.00).
3.3.5.2.2 Der Vorderrichter erwog, die Ehefrau lege den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurück. Ihr würden die Kosten für ein Libero-Abo (drei Zonen) in der Höhe von CHF 122.00 angerechnet. Die Ehefrau arbeitet noch immer für den gleichen Arbeitgeber. Ihr Pensum hat sich zwar erhöht. Da ihr aber schon der Vorderrichter ein Monatsabonnement zugestanden hat, ändert die Pensenerhöhung nichts an ihren Arbeitswegkosten. Das Monatsabo des Libero Tarifverbunds für drei Zonen kostet aktuell CHF 124.00 (www.mylibero.ch/de/libero-abo/monatsabo, zuletzt besucht am 10. März 2026). Die Ehefrau bringt nicht vor, warum dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommen soll, weshalb ihr die Benützung der ÖV zumutbar sein muss. Die Ehefrau besucht einmal wöchentlich die Schule in [...]. Den Weg [...] bis [...] legt sie einmal wöchentlich zurück. Auch diesen Weg kann sie mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Es sind ihr deshalb zusätzlich die Kosten von CHF 68.80 anzurechnen (CHF 8.60 [Strecke […] bis […]] x 2 x 48 [68 Schultage und 27 ÜK Tage während 2 Jahren gemäss Urkunde Nr. 4 der Ehefrau] : 12). Für den Arbeitsweg resultieren somit bis Juli 2026 (Ende der Ausbildung) Kosten in der Höhe von CHF 192.80. Ab August 2026 reduzieren sich die Kosten für den Arbeitsweg der Ehefrau wieder auf CHF 124.00.
3.3.5.2.3 Da dem Ehemann die Kosten für einen Parkplatz von CHF 70.00 angerechnet werden (obwohl dem Auto bei ihm offensichtlich kein Kompetenzcharakter zukommt), sind die Kosten für den Einstellhallenparkplatz von CHF 85.00 der Ehefrau ebenfalls anzurechnen.
3.3.5.3.1 Die Ehefrau will sich CHF 83.00 für besondere Krankheitskosten im Bedarf angerechnet wissen.
3.3.5.3.2 Der Vorderrichter rechnete der Ehefrau CHF 83.00 besondere Krankheitskosten im Bedarf an. Er erwog dazu, die Ehefrau gehe regelmässig in die Psychotherapie. Diese Therapiekosten würden von der Krankenkasse übernommen. Der Ehefrau werde der Anteil, den sie selber bezahlen müsse als besondere Krankheitskosten angerechnet (CHF 300.00 Franchise plus CHF 700.00 Selbstbehalt: 12 = CHF 83.00).
3.3.5.3.3 Da die Ehefrau weiterhin auf die psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein wird, sind in ihrem Bedarf die CHF 83.00 für besondere Krankheitskosten weiterhin zu berücksichtigen.
3.3.5.4.1 Wie beim Ehemann sind bei der Ehefrau für Telekommunikation/Mobiliarversicherung Kosten in der Höhe von praxisüblichen CHF 100.00 anzurechnen.
3.3.5.5 Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf der Ehefrau auf CHF 3'425.00. Bei einem Einkommen von CHF 3'716.00 beträgt ihr Überschuss CHF 291.00. Daraus erhellt, dass die Ehefrau ihren Bedarf selbst zu decken vermag. Betreuungsunterhalt ist deshalb nicht geschuldet.
3.3.6 Bedarf Sohn
3.3.6.1 Die Ehefrau macht geltend, der Bedarf des Sohnes belaufe sich auf CHF 2'376.00 (CHF 400.00 Grundbetrag; CHF 230.00 Wohnkostenanteil; CHF 80.00 KVG; CHF 1'260.00 Drittbetreuungskosten; CHF 406.00 Frühförderung). Die Drittbetreuungskosten würden sich aus Kosten der Kita von CHF 420.00 und CHF 840.00 Kosten für die Tagesmutter zusammensetzen.
3.3.6.2.1 Der Bedarf des Sohnes wird seitens des Ehemannes bestritten, soweit es die Drittbetreuungskosten und die Kosten der Frühförderung betrifft.
3.3.6.2.2 Der Ehemann führt aus, die Kindsmutter sei derzeit in einem 80 % Pensum tätig. Der Sohn werde bereits jetzt in diesem Umfang fremdbetreut. Es gehe nicht an, dass diese Fremdbetreuung zu seinen Lasten gehe. Es könne nicht sein, dass seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft werde und der Kindsmutter zugutekomme, die weder selbst betreue noch einen entsprechenden Anteil am finanziellen Unterhalt zu erwirtschaften vermöge. Frühförderung für den Sohn sei weder belegt noch behördlich angeordnet worden. Welche konkrete Art der Frühförderung vorliegend stattfinde, sei ihm nicht bekannt. Diese Ausgabe sei durch die Ehefrau eigenmächtig entschieden worden und sei nicht durch ihn zu finanzieren.
3.3.6.2.3 Der Ehemann beanstandet die Drittbetreuungskosten (Kita/Tagesmutter) an und für sich. Damit ist er nicht zu hören. Die kostenpflichtige Betreuung eines Kindes durch Dritte ist im Rahmen des Barunterhalts zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Die Höhe der geltend gemachten Drittbetreuungskosten (Kita/Tagesmutter) beanstandet er hingegen nicht.
3.3.6.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Sohn an zwei Tagen (Montag und Freitag) pro Woche die Kita [...] besucht (Urkunde Nr. 9 der Berufungsbeklagten). Für die Kita fallen monatlich CHF 420.00 an (CHF 105.00 pro Tag [x 2 x 4 = 840.00], wovon der Anteil der Eltern 50 % beträgt). Daneben beschäftigt die Kindsmutter eine Tagesmutter. In den Akten findet sich ein Kinderbetreuungsvertrag, welcher Kosten von CHF 840.00 pro Monat ausweist. Die Tagesmutter wird auch deshalb benötigt, weil die Kindsmutter teils in der Nacht arbeitet. Grundsätzlich resultieren damit monatliche Drittbetreuungskosten in der Höhe von CHF 1'260.00. In den Ferien fallen diese Kosten nicht an. Es ist davon auszugehen, dass beide Elternteile je fünf Wochen Ferien haben. Folglich ist der Betrag für die monatliche Drittbetreuung um 20 % zu kürzen (während insgesamt 2 ½ Monaten pro Jahr ist der Sohn auf keine Drittbetreuung angewiesen). Die Fremdbetreuungskosten (Kita/Tagesmutter) von CHF 1'260.00 sind folglich um 20 %, d.h. um CHF 252.00, auf 1'008.00 zu kürzen.
Die Kosten für die Frühförderung können hingegen nicht berücksichtigt werden. Im Gutachten wird festgehalten, dass der Sohn altersentsprechend entwickelt sei (Gutachten, S. 43 und 53). Warum der Sohn nun auf Frühförderung angewiesen sein soll, erhellt nicht. Eine einmalige Bezahlung dieser Kosten vermag ohnehin keinen Beweis für eine regelmässige Bezahlung dieser Kosten zu belegen (Beilage Nr. 10 der Berufungsbeklagten).
3.3.6.2.5 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'718.00. Unter Abzug der Kinderzulagen in der Höhe von CHF 330.00 resultiert ein Manko von CHF 1'388.00.
3.3.7 Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 4'084.00. Bei einem Einkommen von CHF 5'537.00 beträgt sein Überschuss CHF 1'453.00. Nach Abzug der Unterhaltspflicht von CHF 1'388.00 resultiert ein Überschuss von CHF 65.00. Daran partizipiert der Sohn zu 1/5, d.h. mit CHF 13.00.
3.3.8 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird in dieser Phase auf CHF 1'401.00 festgesetzt.
3.4 Ab 1. August 2025 ist mit einer neuen Phase zu rechnen, weil der Sohn zu diesem Zeitpunkt eingeschult (in den Kindergarten gehen) und er nicht mehr in die Kita gehen wird.
3.4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Sohn weiterhin am Montag und am Freitag die Tagesstruktur in Anspruch nehmen wird. Allenfalls hat sich die Ehefrau so zu organisieren, dass sie vermehrt Tagesdienst leisten kann. Die Schulen [...] bieten eine «Tagi» an (http:/www.[...].ch/_docn/385672/Tarifblatt_ab_01.08.23.pdfnternet, zuletzt besucht am 10. März 2026). Ausgehend davon, dass der Sohn am Montagmorgen und am Freitagmorgen in den Kindergarten geht, kann er an diesen Tagen den Mittagstisch und die Nachmittagsbetreuung von 13:15 Uhr bis 18:00 Uhr in Anspruch nehmen. Der Volltarif für einen (Nachmittagshalb-)Tag beträgt CHF 63.00 (CHF 14.00 Mittagstisch; CHF 22.50 Nachmittag 1; CHF 26.50 Nachmittag 2). Für einen ganzen Monat resultieren damit Kosten von CHF 504.00. Der Anteil der Erziehungsberechtigten beträgt 50 % davon, ausmachend CHF 252.00. Aufgrund der Ferien ist dieser Betrag wieder um 20 % (CHF 50.40) zu kürzen. Das gibt monatliche Kosten für die «Tagi» von CHF 201.60. Weil der Sohn auch an den übrigen Tagen den Kindergarten besuchen wird, reduzieren sich auch die Kosten für die Tagesmutter. Die Kosten sind ermessensweise um ¼ (CHF 210.00) auf CHF 630.00 zu kürzen. Die CHF 630.00 für die Tagesmutter sind ebenfalls um 20 % (CHF 126.00) zu kürzen, womit ein Betrag von CHF 504.00 resultiert. Für die vorliegende Phase ergeben sich damit Drittbetreuungskosten in der Höhe von CHF 705.60.
3.4.2 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'415. Unter Abzug der Kinderzulagen in der Höhe von CHF 330.00 resultiert ein Manko von CHF 1'085.00.
3.4.4 Der Überschuss des Ehemannes beträgt CHF 1'453.00. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 1'085.00, resultiert ein Überschuss von CHF 368.00. Daran partizipiert der Sohn zu 1/5, d.h. mit CHF 73.60.
3.4.5 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird in dieser Phase auf CHF 1'158.00 festgesetzt.
3.5 Ab 1. August 2027 ist mit einer neuen Phase zu rechnen, weil der Sohn zu diesem Zeitpunkt in die «Primarschule» übertreten wird.
3.5.1 Es scheint zumutbar, dass der Sohn nach Übertritt in die Primarschule die Tagesstruktur an drei Tagen die Woche in Anspruch nehmen wird. Allenfalls hat sich die Ehefrau so zu organisieren, dass sie vermehrt Tagesdienst leisten kann. Ausgehend davon, dass der Sohn an zwei Tagen die Woche auf den Mittagstisch angewiesen sein wird und an einem Tag den Mittagstisch und die Nachmittagsbetreuung von 13:15 Uhr bis 18:00 Uhr in Anspruch nehmen wird, resultieren wöchentliche Kosten für den Mittagstisch von CHF 28.00 (2 x 14.00 Mittagstisch), sowie von CHF 63.00 für den Nachmittagshalbtag (CHF 14.00 Mittagstisch; CHF 22.50 Nachmittag 1; CHF 26.50 Nachmittag 2). Pro Monat ergibt dies Kosten von CHF 364.00, wovon der Anteil der Erziehungsberechtigten 50 % beträgt, ausmachend CHF 182.00. Aufgrund der Ferien ist dieser Betrag wieder um 20 % (CHF 36.40) zu kürzen. Das gibt monatliche Kosten für die «Tagi» von CHF 145.60. Weil der Sohn auch an den übrigen Tagen die Schule besuchen wird, reduzieren sich auch die Kosten für die Tagesmutter. Die Kosten sind ermessensweise um ½ (CHF 420.00) auf CHF 420.00 zu kürzen. Die CHF 420.00 für die Tagesmutter sind ebenfalls um 20 % (84.00) zu kürzen, womit ein Betrag von CHF 336.00 resultiert. Für die vorliegende Phase ergeben sich damit Drittbetreuungskosten in der Höhe von CHF 481.60.
3.5.2 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'191.00. Unter Abzug der Kinderzulagen in der Höhe von CHF 330.00 resultiert ein Manko von CHF 861.00.
3.5.3 Der Überschuss des Ehemannes beträgt CHF 1'453.00. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 861.00, resultiert ein Überschuss von CHF 592.00. Daran partizipiert der Sohn zu 1/5, d.h. mit CHF 118.40.
3.5.4 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird in dieser Phase auf CHF 979.00 festgesetzt.
3.6 Ab 1. Februar 2031 ist mit einer neuen Phase zu rechnen, weil der Sohn zu diesem Zeitpunkt zehnjährig wird und sich sein Grundbetrag um CHF 200.00 auf CHF 600.00 erhöht.
3.6.1 Die Drittbetreuungskosten bleiben gleich hoch wie in der Phase zuvor.
3.6.2 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'391.00. Unter Abzug der Kinderzulagen in der Höhe von CHF 330.00 resultiert ein Manko von CHF 1'061.00.
3.6.3 Der Überschuss des Ehemannes beträgt CHF 1'453.00. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 1'061.00, resultiert ein Überschuss von CHF 392.00. Daran partizipiert der Sohn zu 1/5, d.h. mit CHF 78.00.
3.6.4 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird in dieser Phase auf CHF 1'139.00 festgesetzt.
3.7 Ab 1. August 2033 ist mit einer neuen Phase zu rechnen, weil der Sohn zu diesem Zeitpunkt in die Oberstufe übertreten wird.
3.7.1 Der Sohn ist in dieser Phase 12-jährig. Er wird nicht mehr auf die Tagesmutter angewiesen sein. Allenfalls hat sich die Ehefrau so zu organisieren, dass ihre Dienste auf den Tag fallen. Ausgehend davon, dass der Sohn an vier Tagen die Woche auf den Mittagstisch angewiesen sein wird, resultieren wöchentliche Kosten für den Mittagstisch von CHF 56.00 (4 x 14.00 Mittagstisch). Pro Monat ergibt dies Kosten von CHF 224.00, wovon der Anteil der Erziehungsberechtigten 50 % beträgt, ausmachend CHF 112.00. Aufgrund der Ferien ist dieser Betrag wieder um 20 % (CHF 22.40) auf CHF 90.00 zu kürzen.
3.7.2 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'000.00. Unter Abzug der Kinderzulagen in der Höhe von CHF 330.00 resultiert ein Manko von CHF 670.00.
3.7.3 Der Überschuss des Ehemannes beträgt CHF 1'453.00. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 670.00, resultiert ein Überschuss von CHF 783.00. Daran partizipiert der Sohn zu 1/5, d.h. mit CHF 157.00.
3.7.4 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird in dieser Phase auf CHF 826.00 festgesetzt.
3.8 Ab 1. Februar 2037 ist mit einer neuen Phase zu rechnen, weil der Sohn zu diesem Zeitpunkt sechzehnjährig wird, er auf keine Fremdbetreuung mehr angewiesen sein wird und er nicht mehr die Kinder-, sondern die höheren Ausbildungszulagen (CHF 385.00; https://www.ahv-iv.ch/p/6.08.d, zuletzt besucht am 10. März 2026) erhält.
3.8.2 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 910.00. Unter Abzug der Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 385.00 resultiert ein Manko von CHF 525.00.
3.8.3 Der Überschuss des Ehemannes beträgt CHF 1'453.00. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 525.00, resultiert ein Überschuss von CHF 928.00. Daran partizipiert der Sohn zu 1/5, d.h. mit CHF 185.60.
3.8.4 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird in dieser Phase auf CHF 710.00 festgesetzt.
3.9 Zusammengefasst hat der Kindsvater dem Sohn folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, wobei die Beträge gerundet werden.
- Ab 1. Mai 2025: CHF 1'400.00
- Ab 1. August 2025: CHF 1'160.00
- Ab 1. August 2027: CHF 980.00
- Ab 1. Februar 2031: CHF 1'140.00
- Ab 1. August 2033: CHF 825.00
- Ab 1. Februar 2037: CHF 710.00
3.10 Allfällige vom Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen, aber zusätzlich geschuldet. Der Ehefrau wurden bisweilen vom Kanton Solothurn die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 bzw. ab Januar 2025 in der Höhe von CHF 215.00 ausbezahlt. Es ist unbestritten, dass der Ehemann im Kanton [...] höhere Kinder- bzw. Ausbildungszulagen beziehen kann. Diese belaufen sich auf CHF 330.00 bzw. CHF 385.00. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Familienausgleichskasse des Kantons [...] die Differenzzulage verfügte und die Arbeitgeberin des Ehemannes ersuchte, diese ihm auszurichten (Urkunde Nr. 12 des Berufungsklägers). Der Ehemann hat diese Zulagen einzufordern und sie – soweit nicht bereits geschehen – rückwirkend ab August 2024 an den Sohn bzw. an die Ehefrau für den Sohn weiterzuleiten. Sollten dem Ehemann bereits bei seiner vormaligen Arbeitgeberin höhere Kinderzulagen als die im Kanton Solothurn ausbezahlt worden sein, hat er die Differenzzulage ebenfalls zu verlangen und – soweit nicht bereits geschehen – rückwirkend an den Sohn bzw. an die Ehefrau für den Sohn weiterzuleiten.
3.11 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
4. Die Berufung des Ehemannes bezog sich vorderhand gegen eine Belassung der Obhut bei der Ehefrau. Die Vorbringen des Ehemannes gegen die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sind unbegründet und die Berufung ist abzuweisen. Die Anträge des Berufungsklägers zu den ebenfalls angefochtenen Urteilsziffern 4. (Kontaktrecht), 5. (Beistandschaft), 6. und 7. (Kindesunterhalt) sowie 9. (Erziehungsgutschriften) bezogen sich auf den Fall, dass die Obhut über den Sohn ihm zugewiesen wird. Weil die Obhut aber bei der Ehefrau bleibt, ist die Berufung gegen diese Ziffern ebenfalls abzuweisen. Aufgrund der Erwägungen ist die Berufung unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens kommt es allerdings zu einer teilweisen Aufhebung der Ziffern 6. und 7. des angefochtenen Urteils betreffend des Unterhalts ab Mai 2025 sowie einer Anpassung der Ziffer 4. betreffend des Ferienrechts.
5.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Kostenentscheid gemäss dem Urteil des (ersten) Berufungsverfahrens zu bestätigen.
5.1.1 Demnach hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'689.35 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 7'026.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'663.15 (Differenz zu vollem Honorar), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.1.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen (exkl. Gutachten) CHF 2'500.00. Zu den Gerichtskosten von CHF 2'500.00 kommen die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sowie die Ergänzungsfragen von total CHF 18'291.50 (CHF 17'210.49 plus CHF 1'081.00). Dies ergibt Gerichtskosten von CHF 20'791.50. Diese werden dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren einen Vorschuss von 2'500.00 geleistet. Zudem hat er im Neubeurteilungsverfahren für die Ergänzungsfragen einen Vorschuss von CHF 800.00 geleistet. Insgesamt hat der Berufungskläger daher einen Vorschuss von CHF 3'300.00 geleistet. An die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat er noch einen Anteil von CHF 17'491.50 zu bezahlen.
5.2 Für das Neubeurteilungsverfahren gehen die Gerichtskosten (exkl. Kosten für das Gutachten und die Ergänzungsfragen) zu Lasten des Staates.
5.3 Die Parteikosten des Neubeurteilungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend ebenfalls dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die von der Rechtsbeiständin der Ehefrau eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'574.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 4'099.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'475.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe von A.___ (mit Beilagen) vom 24. Februar 2026 geht zur Kenntnis an B.___.
2. Eine Kopie des Gutachtens und der Ergänzungsfragen geht an die Beiständin.
3. Die Berufung wird abgewiesen.
4. Die Ziffern 3., 5. und 9. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. April 2022 bleiben bestehen.
5. Ziffer 4. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. April 2022 wird teilweise aufgehoben, soweit es das Ferienrecht betrifft. Dem Kindsvater wird ab Januar 2026 das Recht eingeräumt, den Sohn für fünf Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen, davon einmal zwei Wochen am Stück.
6. Die Ziffern 6. und 7. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. April 2022 werden teilweise aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
Der Vater hat für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 602.00
- Ab 1. Januar 2024: CHF 968.00
- Ab 1. Mai 2025: CHF 1'400.00
- Ab 1. August 2025: CHF 1'160.00
- Ab 1. August 2027: CHF 980.00
- Ab 1. Februar 2031: CHF 1'140.00
- Ab 1. August 2033: CHF 825.00
- Ab 1. Februar 2037: CHF 710.00
Allfällige vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen, aber zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber C.___ dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C.___ bis 31. Juli 2024 nicht gedeckt werden kann. Die Unterdeckung beträgt: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: CHF 1’533.00 (CHF 36.00 Barunterhalt, CHF 1'497.00 Betreuungsunterhalt) und vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024: CHF 800.00.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 20'791.50 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 3'300.00 verrechnet. A.___ hat folglich noch einen Betrag von CHF 17'491.50 zu bezahlen.
8. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'689.35 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 7'026.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'663.15 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Die Gerichtskosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
10. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'574.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 4'099.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'475.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller