Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. Dezember 2024          

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,     

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,     

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien haben am […] 2008 im [...] geheiratet. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___ (geb.  2011) und D.___ (geb.  2014). Seit 1. März 2019 leben sie getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Oktober 2023 wurde die Ehe geschieden.

2. Das Urteil lautet wie folgt:

1.    Die am […] 2008 im [...], geschlossene Ehe wird geschieden.

2.    Die gemeinsamen Kinder C.___, geb.  2011, und D.___, geb.  2014, werden unter die alleinige elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3.    Dem Ehemann wird das Recht auf persönlichen Verkehr zu seinen Kindern im Sinne eines Besuchsrechts verweigert.

4.    Die mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 2. Dezember 2019 bzw. mit Eheschutzurteil vom 24. August 2020 errichtete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für C.___, geb.  2011, und D.___, geb.  2014, wird weitergeführt.

5.    – 16….

3. Gegen Ziffer 3 dieses Urteils hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) am 20. Juni 2024 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Seine Anträge lauten wie folgt:

1.    Die Ziffer 3 des Urteils vom 16. Oktober 2023 des Richteramts Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2021.1244 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer [recte Berufungskläger] sei ein Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen.

3.    Es sei dem Berufungskläger für das mit vorliegender Eingabe angehobene Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter zu bewilligen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die Berufungsantwort der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) datiert vom 18. Juli 2024. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hielt in seiner Urteilsbegründung vorab fest, dass der persönliche Verkehr zwischen Vater und Kindern mit Entscheid vom 29. September 2022 vorsorglich sistiert worden sei. Die Ehefrau habe [im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung] beantragt, dass die begleiteten Besuche zu sistieren seien. Der Ehemann habe dazu keine Anträge gestellt. Er habe lediglich beantragt, dass ihm die Obhut über die Kinder zuzuteilen sei. Zur Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern für den Fall, dass ihm die Obhut nicht zugeteilt werde, habe er sich nicht geäussert. Er habe ein «ordentliches Besuchsrecht» verlangt, für die Zeit bis ihm die Obhut zugeteilt werde.

Die Ehefrau habe in ihrem Parteivortrag dargelegt, dass das begleitete Besuchsrecht gescheitert sei. Die Kinder seien zu schützen und müssten fortan in der Familie positive Erfahrungen machen können. Sonst sei damit zu rechnen, dass ihre Schädigung grösser werde. Der Ehemann sei immer noch der Meinung, dass alle anderen Schuld an der aktuellen Situation seien. Er glaube, dass seine Grosszügigkeit ausgenützt worden sei. Es bestehe seinerseits eine tiefe Verletzung und Enttäuschung. Er sorge sich, dass die Kinder nicht richtig erzogen würden. Er wolle die alleinige Obhut, weil er der Meinung sei, dass die Mutter die Kinder nicht erziehen könne. Er bezeichne sie als Hure oder Schlampe. Die Gewaltberatung habe nichts gebracht. Vater zu sein heisse auch, die Eltern- von der Paarebene zu trennen. Das funktioniere bei ihm nicht.

Nach Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hätten Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zustehe, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen sei, lasse sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 144 III 10, E. 3, S. 17). Vorliegend sei auf die Berichte zum begleiteten Besuchsrecht abzustellen. Im Bericht des [...] werde bestätigt, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten dadurch geprägt sei, dass der Ehemann die Ehefrau kontrolliere, sie beschimpfe und ihr nachstelle. Die Beiständin habe nach den gescheiterten begleiteten Besuchen empfohlen, diese erst wieder aufzunehmen, wenn ein Psychiater den Kindsvater als in der Lage einschätze, diese wahrzunehmen. Dem Ehemann sei deshalb die Weisung erteilt worden, eine Abklärung bei den psychiatrischen Diensten Solothurn sowie eine Gewaltberatung bei der Beratungsstelle Gewalt in Anspruch zu nehmen.

Der Psychotherapeut habe gut vorbereitete begleitete Besuche für möglich gehalten. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Feldversuch eben gerade gezeigt habe, dass selbst in einem kontrollierten, von Fachpersonen begleiteten Setting keine Besuche stattfinden könnten. Der Gewaltberater habe ausgeführt, dass sich der Vater aufrege, wenn es um seine Kinder gehe. Er sehe aber ein, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Der Vater räume nach wie vor ein, dass er sich aufrege, wenn es um die Kinder gehe. Die Kinderpsychiaterin empfehle die begleiteten Besuche sachte zu starten, damit die Kinder merkten, dass vom Vater keine Gefahr ausgehe. Die Kinder selber lehnten einen Kontakt zum Vater ab.

2. Der Berufungskläger begründet das Rechtsmittel damit, dass die Vorinstanz u.a. erkannt habe, dass ihm das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern verweigert werde. Gerügt werde in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 273 ZGB und unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich des verweigerten Besuchsrechts.

Beim Besuchsrecht müsse die oberste Richtschnur das Kindeswohl sein. Die Interessen der Eltern hätten dahinter zurückzustehen. Die Möglichkeit zur Anpassung an veränderte Verhältnisse gehörte zur Angemessenheit der Besuchsregelung. Kontaktunterbrüche und -abbrüche müssten vermieden werden. Lehne das Kind den Kontakt ab, sei es von zentralem Interesse für dessen Entwicklung, dass die Behörden die Beziehung zu beiden Elternteilen mit geeigneten Massnahmen aufbauten oder erhalten würden. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilde die «ultima ratio».

Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil vom 16. Oktober 2023 zu Unrecht erwogen, es seien den Kindern weiterhin keine Kontakte zum Vater zuzumuten. Es sei stark zu bezweifeln, dass sich die vollumfängliche und bedingungslose Verweigerung des Besuchsrechts positiv auf die Kinder und deren Persönlichkeitsentwicklung auswirke. Der völlige Kontaktabbruch sei vor dem Sinn und Zweck von Art. 273 ZGB unzulässig. Das konfliktgeladene Familienverhältnis fusse auf der Beziehung zwischen der Kindsmutter und dem Berufungskläger. Die Vorinstanz habe sich auf die Befunde der Beiständin gestützt, die nach drei überwachten Besuchen das Risiko weiterer Misserfolge als zu hoch eingeschätzt habe. Diese Ausführungen seien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die Aussagen der Kindsmutter zu dem Ereignis vom 7. März 2022 seien wenig glaubhaft. Es handle sich um bestrittene Parteibehauptungen. Infolgedessen sei die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten nicht in die Würdigung aufzunehmen.

Aus den Berichten von [...] Beratungsstelle Gewalt, und von [...] Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gehe hervor, dass sich der Berufungskläger um seine Kinder und deren Wohlergehen sorge, weil er sie schon länger nicht mehr gesehen habe. Letzterer gehe davon aus, dass gut vorbereitete und von einer Fachperson begleitete Besuche möglich seien. Hinweise auf fremdaggressive Verhaltensweisen des Berufungsklägers bestünden nicht. Die Ansicht der Vorinstanz, dass genügend Versuche gezeigt hätten, dass der Vater nicht in der Lage sei, seine Emotionen zu kontrollieren, grenze an Willkür. Die Vorinstanz verkenne auch, dass die gescheiterten Besuche lange vor den Gesprächen mit den Herren [...] und [...] stattgefunden hätten. Auch lägen die gescheiterten Besuche mittlerweile zwei Jahre zurück. In dieser Zeit habe der Berufungskläger die Kinder nicht sehen können bzw. diese ihren Vater nicht sehen können. Die Berichte der Fachpersonen zeigten, dass die Durchführung von Besuchen (wieder) möglich sei. Falsch sei die Feststellung des Vorderrichters, dass die Kinder Angst vor ihm hätten. Vielmehr habe die Tochter gesagt, dass sie «ein bisschen» Kontakt haben möchte, damit sie ihn nicht vergesse, wenn sie gross sei. Dass das Urteil, insbesondere die permanente Trennung, sich bereits negativ auf die Vater-Kind-Beziehung ausgewirkt habe, zeige die Aussage des Sohnes in der Kinderanhörung, der dem Gericht mitgeteilt habe, dass er den Vater nicht sehen wolle und diesen «tausend Millionen» hasse. Auf Nachfrage hin habe er eingestanden, dass er den Vater schon länger nicht mehr gesehen habe und sich eigentlich nicht an ihn erinnere. Das lasse einzig den Schluss zu, dass das Kind durch die äussere Entwicklung auf die Abneigung gegen den Vater «getrimmt» werde.

Schliesslich vergesse die Vorinstanz mit ihrem unbedingten Verbot Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche zu ergreifen. Es lägen keine Gründe im Sinn von Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, um ihm das Besuchsrecht permanent und unbedingt zu entziehen.   

3. Die Berufungsbeklagte wies in der Berufungsantwort darauf hin, dass beide Kinder an der Anhörung angegeben hätten, sie würden wegrennen, wenn sie den Vater sähen, da sie Angst vor ihm hätten. Der Sohn habe bei der Frage nach einem Kontakt zum Vater vehement den Kopf geschüttelt. Auch die Tochter habe wenig resp. kein Interesse daran gezeigt. Diese Haltung der Kinder dauere bis heute an. Noch am 17. Juni 2023 habe der Vater den Kindern auf dem Spielplatz abgepasst. Diese seien erschrocken und in die Wohnung geflüchtet. Die Angst der Kinder und die Ablehnung des Vaters seien auf die familiäre Gewalt zurückzuführen. Ein weiterer Kontakt der Kinder zum Vater sei nicht im Interesse des Kindeswohls, insbesondere wenn dabei die familiäre Gewalt und die diesbezüglichen Erinnerungen immer wieder thematisiert würden. Die Kinder seien durch weitere Kontakte zum Berufungskläger in ihrer persönlichen Entwicklung gefährdet. Ein gegen ihren Willen erzwungener Kontakt sei ihnen nicht zuzumuten. Vielmehr seien ihnen nun positive Erfahrungen in der Familie zu ermöglichen.

Der Berufungskläger führe aus, dass die Elternkonflikte zu den begleiteten Besuchen und zu deren zeitweiliger Sistierung geführt hätten. Bereits während des Eheschutzverfahrens hätten die Besuche zeitweilig sistiert werden müssen. Es seien mehrere Massnahmen ergriffen worden. Diese Versuche seien allein aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers gescheitert. Er habe die Besuche immer wieder dazu genutzt, um sein Unverständnis über die aktuelle Situation kundzutun und die Kindsmutter zu beschimpfen, was die Kinder mitbekommen hätten. Auch habe er die Kindsmutter wiederholt kontrolliert, ihr nachgestellt und sie beschimpft. Das sei auch am 17. Juni 2023 passiert, was die Kinder mitbekommen hätten und sie verängstigt habe. Wegen Beschimpfung, Drohung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sei der Berufungskläger am 21. September 2023 verurteilt worden.

Die Vorinstanz habe daher zutreffend festgehalten, dass der Elternkonflikt in die Eltern-Kind-Beziehungen hineingetragen worden sei. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers habe sie sich dabei nicht nur auf Parteibehauptungen, sondern auch auf die Aussagen der Besuchsbegleitung stützen können. Die schwierige Beziehung des Berufungsklägers zur Berufungsbeklagten sei durchaus in die Wertung einzubeziehen, zumal auch die Kinder insb. die Tochter involviert worden sei(en). Inwieweit ein Kontaktbedürfnis des Berufungsklägers bestehe, sei fraglich. Eine Verhaltensänderung werde nicht dargelegt.

Es sei auch fraglich, ob die beiden vom Berufungskläger angerufenen Berichte eine Verhaltensänderung aufzeigten, zumal es sich dabei lediglich um eine Einschätzung aufgrund von Gesprächen handle. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl vom 21. September 2023 klar aufzeige, dass der Berufungskläger trotz der Gewaltberatung kein Einsehen habe. Er habe die Kinder aufgesucht, obwohl das Besuchsrecht sistiert worden sei und bei dieser Gelegenheit die Berufungsbeklagte beschimpft. Die Vorinstanz habe daher korrekt festgestellt, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Der Berufungskläger sei nicht in der Lage, den persönlichen Verkehr mit den Kindern so wahrzunehmen, dass er die Kindsmutter nicht degradiere und die Kinder keine Angst vor ihm haben müssten. Der Sohn erinnere sich gemäss seinen Aussagen an der Anhörung kaum an den Vater. Hingegen habe er noch sehr gut gewusst, dass dieser immer geschrien habe. Die Tochter sei nach wie vor traumatisiert vom Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter und habe Angst vor ihm. Der Berufungskläger sei nach wie vor nicht in der Lage, seine Beziehung zur Kindsmutter von der Beziehung zu den Kindern zu trennen. Dagegen habe die Kinderanhörung klar ergeben, dass die Kinder ein liebes und enges Verhältnis zur Mutter hätten. Es sei zu vermeiden, dass sich das Verhalten des Vaters negativ darauf auswirke. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Berufungskläger sein Besuchsrecht nicht zum Wohl der Kinder, sondern zum Ausleben seiner Eifersucht auf die Berufungsbeklagte genutzt habe.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Berufungskläger wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Berufungsbeklagten verurteilt worden sei. Ausserdem drohe ihm eine Landesverweisung von 10 Jahren. In der Lehre sei anerkannt, dass in Fällen, in denen Straftaten gegen einen Elternteil begangen worden seien, ein Besuchsrecht häufig ausgeschlossen werden müsse. Daher lägen vorliegend ausreichend Gründe für die Verweigerung eines Besuchsrechts vor.

4. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zum Besuchsrecht kann auf die Erwägungen des Vorderrichters unter E. II.4.4 im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

5. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich einzig die elterliche Sorge und die Obhut über die Kinder für sich beantragt. Eine Besuchsregelung für den Fall, dass die Obhut der Kindsmutter zugeteilt würde, hat er nicht beantragt.

6.1 Die Berufung muss einen Antrag enthalten. Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das gilt nicht nur im Fall von Geldforderungen, sondern für alle Rechtsbegehren, zumal die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigt oder neu entscheidet. Die Rückweisung an die erste Instanz ist die Ausnahme (Art. 318 Abs. 1 ZPO).

Gemäss Art. 290 lit. d ZPO hat die Scheidungsklage u.a. Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder zu enthalten. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Ehegatten einvernehmlich über sämtliche Nebenfolgen der Ehescheidung geeinigt haben (Art. 285 lit. d ZPO). Dazu gehören die elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher Verkehr und Unterhalt. Diese Fragen hat das Gericht von sich aus nach der Offizialmaxime zu beurteilen und zu entscheiden, wenn aus der zu scheidenden Ehe Kinder hervorgegangen sind. Das Gericht ist auch nicht an allfällige Anträge der Eltern gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet andererseits, dass das Gericht erstinstanzlich auch ohne Parteianträge in Kinderbelangen einen Entscheid fällen kann. Art. 296 ZPO gelangt in allen Stadien des Verfahrens zur Anwendung. Unabhängig davon, ob die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können oder nicht, steht es in ihrer Disposition, ob ein Verfahren angehoben oder ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang. In zweiter Instanz ist deshalb die Überprüfung einer Verletzung von Art. 296 ZPO nur möglich, wenn Kinderbelange Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, was entsprechende Anträge der Prozessparteien voraussetzt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und daher willkürlich festgestellt hat. Sodann muss der Berufungskläger diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat (vgl. zum Ganzen Stephan Mazan: in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., Basel 2024, N. 29 ff. zu Art. 296 ZPO).

6.2.1 Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren ein Besuchsrecht «nach richterlichem Ermessen» (Rechtsbegehren Ziff. 2). Er geht in der Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und führt aus, wie der Sachverhalt, insbesondere die zwei Berichte der Fachleute [...] und [...] sowie die Aussagen der Kinder in der Kinderanhörung seiner Meinung nach hätten gewürdigt werden sollen. Mit diesen Vorbringen bleibt der Berufungskläger durchwegs appellatorisch. Er zeigt nicht auf, inwiefern der Vorderrichter mit seinem Vorgehen sein Ermessen missbraucht hat. Das ist auch nicht ersichtlich.

Vielmehr zeigen die Akten mit seltener Deutlichkeit, dass es dem Berufungskläger schon seit längerem nicht mehr gelang, sich vorbehaltlos auf die Kinder einzulassen und er immer wieder wegen einer als Kränkung empfundenen Aussage, einem Vorkommnis etc. in Rage geriet und die Sachlage umgehend in seinem Sinn klargestellt haben wollte (vgl. Bericht Sozialatelier AS 168 ff.). In seinem Eifer schreckte er auch nicht davor zurück, die Tochter der Lüge zu bezichtigen und vor den Kindern über die Mutter und ihre Familie herzuziehen und zu versuchen, ihr Fehlleistungen bei der Kindererziehung anzulasten. Dabei blieb die Beziehungspflege zu den Kindern auf der Strecke. Ein ehrliches und wahrhaftiges Interesse am Leben und Wohlergehen seiner Kinder ist nicht im Ansatz auszumachen. Vielmehr ging es letztlich immer darum, die eigene «Rehabilitation» ins Zentrum zu rücken und tatsächliche und angebliche Fehlleistungen der Kindsmutter aufzuzeigen. Wohlwollendes Handeln im Interesse der Kinder trat in solchen Situationen völlig in den Hintergrund.

Der Einwand des Berufungsklägers, dass seine Beziehung zu den Kindern von derjenigen zur Kindsmutter zu trennen sei, ist richtig. Das Hauptproblem vorliegend ist jedoch, dass ihm diese Trennung in der Praxis eben gerade nicht gelingt und er seine Differenzen mit der Kindsmutter in den Kontakten mit den Kindern immer wieder zum Thema macht. Das löst bei diesen Ablehnungsreaktionen aus, zumal solche Themen ihr Erlebnis mit dem Vater jedes Mal negativ belasten.

6.2.2 Dass sich am Verhalten des Berufungsklägers trotz Gewaltberatung und Konsultation eines Psychologen nichts geändert hat, zeigt der Strafbefehl vom 21. September 2023 wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Ehefrau sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Die Tatzeit (17. Juni 2023) liegt nur wenige Monate nach dem Besuch der Gewaltberatung und des Psychologen. Gegenüber dem Therapeuten soll der Berufungskläger Einsicht in die Fehlerhaftigkeit des eigenen Tuns geäussert haben. Das Verhalten des Berufungsklägers vom 17. Juni 2023 zeigt dagegen, dass es ihm nicht gelingt, diese Erkenntnis in die Praxis umzusetzen. Aufgrund dessen kann nicht die Rede davon sein, der Vorderrichter habe den Sachverhalt falsch festgestellt.

Auch eine falsche Rechtsanwendung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Da es dem Vater augenscheinlich nicht gelingt, die Beziehung zu seinen Kindern von der gescheiterten Beziehung zur Kindsmutter zu trennen, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter ein Besuchsrecht verweigert hat. Aufgrund der wiederholten Eskalationen während den Treffen zwischen dem Vater und den Kindern, die sich negativ auf die Kinder auswirkten, ist auch nicht zu beanstanden, dass er derzeit auf Ersatzmassnahmen verzichtet hat.

6.2.3 Die Berufungsbeklagte hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger mit Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2024 u.a. wegen Vergewaltigung und mehrfacher Drohung sowie Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von CHF 150.00 sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden ist (Berufungsantwortbeil. 6). Das Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger dürfte daher in Kürze seine Freiheitsstrafe antreten und nach deren Verbüssung das Land verlassen müssen. Der Vollzug eines «ordentlichen Besuchsrechts» ist aufgrund dessen unter diesen Umständen ohnehin nicht möglich. Am Entscheid ändert dieser Umstand derzeit nichts.

7.1 Beide Ehegatten haben für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide nachgewiesenermassen nicht in der Lage sind für die Gerichts- und Parteikosten aufzukommen, sind die Gesuche zu bewilligen.

7.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie sind aufgrund des Verfahrensausgangs vom Berufungskläger zu tragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

7.3 Aufgrund des Prozessausgangs wird der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten kostenpflichtig.

Die Vertreterin der Berufungsklägerin macht 0.58 Arbeitsstunden im Jahr 2023 für Studium und Kontrolle des Urteils (Dispositiv) der Vorinstanz geltend. Weiter werden zwei Telefonate mit der Klientin und ein Brief an das Richteramt in der Zeit von Januar bis 6. Mai 2024 in Rechnung gestellt. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. Mai 2024 zugestellt. Der bis zum 20. Mai 2024 betriebene Aufwand gehört daher offensichtlich zur Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils. Bei der Vorinstanz hatte die Rechtsanwältin dafür 1 Stunde in Rechnung gestellt (Akten Vorinstanz S. 249), was nicht beanstandet wurde (Urteil Vorinstanz S. 28). Der bis zum 20. Mai 2024 anfallende Aufwand wurde demnach bereits von der Vorinstanz entschädigt. Die Kostennote ist daher um eine Stunde auf 12 Stunden zu kürzen. Die Spesen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'700.80 zu bezahlen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat an Rechtsanwältin Stäuble den Betrag von CHF 2'533.30. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist. Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin im Umfang von CHF 1’167.50, sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsanwalt Banga macht einen Aufwand von 8,16 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Indessen sind die Auslagen von CHF 166.10, davon insbesondere die geltend gemachten Auslagen für 277 Kopien angesichts der dem Gericht eingereichten Urkunden nicht nachvollziehbar. Ermessensweise werden CHF 50.00 entschädigt. Die Kostennote von Rechtsanwalt Banga wird auf CHF 1'730.05 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich demnach auf CHF 963.15.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).

3.    A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble eine Parteientschädigung von CHF 3'700.80 zu bezahlen.

Aufgrund unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Stäuble eine Entschädigung von CHF 2'533.30 und Rechtsanwalt Boris Banga eine Entschädigung von CHF 1'730.05 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Banga CHF 963.15 und für Rechtsanwältin Stäuble CHF 1’167.50.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller