Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien haben am 23. November 2017 in [...] geheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn, geb. 2018, hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] geschieden. Die Nebenfolgen der Ehescheidung, insbesondere die Kinderbelange, wurden nicht geregelt, weshalb die Ehefrau am 21. April 2023 (Posteingang) beim Richteramt Olten-Gösgen eine entsprechende Klage einreichte.
2. Am 28. März 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit hier angefochten, folgendes Urteil:
1. Das Scheidungsurteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt und wie folgt ergänzt:
1. Der Sohn C.___, geb. 2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
2. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).
3. Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und dem Sohn wird wie folgt geregelt:
Den Kontakt des Sohnes zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Sohnes in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater hat das Recht den Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen. Ausserdem steht ihm das Recht zu, den Sohn ab dem Jahr 2025 jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen (für das Jahr 2025 jeweils maximal eine Woche am Stück). Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
4. Für den persönlichen Verkehr mit Übernachtungen gemäss Ziff. 1.3. hiervor wird folgender Aufbau angeordnet:
Der Kindsvater betreut den Sohn zuerst vier Mal, jeweils ein Tag pro Woche von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Danach betreut der Kindsvater den Sohn vier Mal, jeweils zwei Tage am Stück inkl. Übernachtung alle zwei Wochen.
Im Anschluss gilt die freie Parteivereinbarung bzw. die Konfliktfallregelung gemäss Ziffer 1.3. hiervor.
5. Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Phase 1 (ab August 2022): CHF 0.00
- Phase 2 (ab April 2023): CHF 0.00
- Phase 3 (ab Oktober 2023): CHF 1'000.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 596.00)
- Phase 4 (ab August 2028): CHF 1'000.00 (Barunterhalt CHF 604.00, Betreuungsunterhalt CHF 396.00)
- Phase 5 (ab August 2031): CHF 610.00 (Barunterhalt)
- Phase 6 (ab August 2034): CHF 570.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Beklagten bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt nicht gedeckt ist:
- Phase 1 (ab August 2022): CHF 1'650.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'246.00)
- Phase 2 (ab April 2023): CHF 2'750.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'346.00)
- Phase 3 (ab Oktober 2023): CHF 100.00 (Betreuungsunterhalt)
- Phase 4 (ab August 2028 bis und mit Juli 2031): CHF 300.00 (Betreuungsunterhalt)
7. Es wird festgestellt, dass [sich] der Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Ehefrau einen Beitrag an den nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.
8. Die in Ziff. 1.5 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Februar 2024 von 107.1 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2025. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index
ursprünglicher Index (107.1 Punkte)
Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
9. Die Unterhaltsbeiträge stütz[t]en sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
2. – 5….
6. Die mit Verfügung vom 5. Juli 2023 vorsorglich eingezogenen Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) werden der Klägerin ausgehändigt.
7. - 10…
3. Gegen die Dispositivziffern 1.1 – 1.3, 1.5 und 1.6 sowie 1.8. und 1.9 und 6. des vorinstanzlichen Urteils erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 21. Juni 2024 form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Die Dispositivziffern 1.1. (betr. Obhutsregelung) 1.2., 1.3., 1.5., 1.6., 1.8., 1.9. und 6. des angefochtenen Urteils des Gerichtspräsidenten des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2024 seien aufzuheben und wie folgt neu zu regeln:
1. Das Scheidungsurteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt und wie folgt ergänzt:
1.1 Der Sohn C.___, geb. am 2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt.
1.2 Die Erziehungsgutschriften der AHV werden beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet.
1.3 Die Betreuung von C.___ wird wie folgt geregelt: Jeweils von Sonntag, 18.00 Uhr bis Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Mutter und ab Mittwoch, 12.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, beim Vater sowie abwechslungsweise die Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, beim Vater bzw. bei der Mutter.
1.4 …
1.5 Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig für C.___ keinen Unterhaltsbeitrag schulden. Allfällige Kinderzulagen sind zwischen den Parteien zu halbieren.
1.6 Aufhebung
1.7 …
1.8 Aufhebung
1.9 Aufhebung
2. – 5…
6. Die mit Verfügung vom 5. Juli 2023 vorsorglich eingezogene Geburtsurkunde wird dem Kindsvater ausgehändigt und der Reisepass der Kindsmutter.
7. – 10…
2. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Ihre Anträge lauten wie folgt:
1. Die Berufung vom 21. Juni 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es sei Ziffer 1 (1.1., 1.5., 1.6.) des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2024 aufzuheben und wie folgt zu regeln:
1. Das Scheidungsurteil vom [...] 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt und wie folgt ergänzt:
1. Der Sohn C.___, geb. 2018, wird unter die alleinige elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
2. - 4…
5. Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Phase 1 (ab August 2022): CHF 0.00
- Phase 2 (ab April 2023): CHF 0.00
- Phase 3 ab Oktober 2023): CHF 1'000.00 (CHF 455.00 Barunterhalt, CHF 545.00 Betreuungsunterhalt
- Phase 4 (ab August 2028): CHF 1'000.00 (CHF 655.00 Barunterhalt, CHF 345.00 Betreuungsunterhalt)
- Phase 5 (ab August 2031): CHF 725.00 (CHF 655.00 Barunterhalt, CHF 70.00 Betreuungsunterhalt)
- Phase 6 (ab August 2034): CHF 650.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Beklagten bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt nicht gedeckt ist:
- Phase 1 (ab August 2022): CHF 1’650.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'246.00)
- Phase 2 (ab April 2023): CHF 2'750.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'346.00)
- Phase 3 ab Oktober 2023): CHF 610.00 (Betreuungsunterhalt)
- Phase 4 (ab August 2028): CHF 810.00 (Betreuungsunterhalt)
3. Der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
5. Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 14. August 2024. Der Anschlussberufungsbeklagte stellt die folgenden Anträge:
1. Die Anschlussberufung vom 24. Juli 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Berufung vom 21. Juni 2024 sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten, unter Berücksichtigung der von beiden Parteien beantragten unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsbeklagte zur Bekanntgabe ihrer Adresse zur Vervollständigung der notwendigen Personalien gemäss Art. 221 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) aufgefordert. Die Adresse wurde am 13. Januar 2025 (Posteingang) mitgeteilt. Die Eingabe wurde der Gegenpartei am 23. Januar 2025 ohne Nennung der Adresse zur Kenntnis zugestellt.
7. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 beantragte der Berufungskläger die Bekanntgabe der Wohnadresse des Sohnes spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die Eingabe wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 5. Februar 2025 zur Kenntnis zugestellt und ihr Frist gesetzt für eine allfällige Stellungnahme bis 17. Februar 2025. Eine weitere Stellungnahme der Berufungsbeklagten ging am 18. Februar 2025 ein.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO hat die Klage notwendigerweise die Parteien und allfällige Vertreter zu bezeichnen. Dazu gehören die vollständigen Namen und die Adresse, damit über die Identität der Parteien kein Zweifel besteht. Nur eine vollständige Parteibezeichnung lässt erkennen, ob Partei- und Prozessfähigkeit vorliegen (Art. 66 f. und 59 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OGer/ZH PS160194 vom 16.11.2016 E. 5 zur Bezeichnung der klägerischen Partei und OGer/ZH NP170033 vom 21.3.2018 E. 2.3 zur Bezeichnung der beklagten Partei). Dem Gericht sind die vollständigen Namen und Adressen der Parteien bekanntzugeben, damit dieses die Prozessvoraussetzung prüfen kann (Art. 59 f. ZPO).
Die Berufungsbeklagte ist der obergerichtlichen Verfügung nachgekommen und hat gegenüber dem Gericht ihre Adresse bekanntgegeben. Sie hat beantragt, dass die Adresse dem Berufungskläger nicht bekanntgegeben werde. Dem Berufungskläger wurde die Eingabe ohne Nennung der Adresse zur Kenntnis zugestellt. Er liess sich dahingehend vernehmen, dass ihm die Adresse ebenfalls bekanntzugeben sei.
1.2 Vorinstanzlich hat die Berufungsbeklagte ihre aktuelle Adresse weder dem Gericht noch der Gegenpartei bekanntgegeben, was vom Berufungskläger im Berufungsverfahren beanstandet wurde. Er beruft sich darauf, dass er ein Recht darauf habe zu erfahren, wo sein Sohn aufwachse. Die Berufungsbeklagte macht geltend, es sei nach wie vor nicht ausgeschlossen, dass die Gefahr einer Kindsentführung durch den Vater drohe. Es lasse sich nicht beurteilen, ob vom Berufungskläger keine Gefahr mehr ausgehe. Er habe seinen Sohn bereits einmal ohne ihr Wissen nach [...] verbracht.
Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte (Vater) den Sohn ins Ausland verbringe, werde als minimal eingeschätzt. Auch kam er zum Schluss, dass begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn nicht mehr nötig seien (Urteil vom 28. März 2024, S. 15 E. 7.1 f.). Er hat dem Kindsvater mit Wirkung ab dem Jahr 2025 nebst vierzehntäglichem Besuchsrecht ein Ferienrecht eingeräumt, was unangefochten geblieben ist.
Die Kindsmutter hat im Berufungsverfahren neu einen Bericht der Kantonspolizei [...] eingereicht. Daraus geht hervor, dass es derzeit keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Mutter und Kind an Leib und Leben gebe. In Bezug auf die Entführungsgefahr bezieht sich die Polizei auf die Ereignisse von 2023 in [...] sowie auf die Aussage des Kindsvaters, dass er beabsichtige, den Wohnort des Kindes herauszufinden sowie dessen Verbindungen zu [...] und [...], weshalb darauf hingewiesen wird, im Fall einer Verbringung des Kindes in einen dieser Staaten könne kaum mit der Kooperation von staatlichen Behörden für die Rückführung des Kindes gerechnet werden. Letzteres trifft zweifellos zu. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Kindsmutter die Besuchs- und Ferienrechtsregelung des Vorderrichters nicht beanstandet hat. Mithin hält sich der Sohn alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater auf. Zudem hat der Vater ab dem Jahr 2025 das Recht, Ferien mit dem Sohn zu verbringen. Das Entführungsrisiko ist zweifellos nicht kleiner, wenn der Sohn ein Wochenende oder Ferien beim Vater verbringt, als wenn dieser die Wohnadresse von Mutter und Kind kennt. Diese Einschätzung teilte auch der Vorderrichter.
Geht vom Kindsvater während den Aufenthalten des Sohnes bei ihm keine relevante Gefahr aus, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Wohnadresse der Kindsmutter und des Kindes nicht bekanntgegeben werden sollte. Das gilt umso mehr, als die Kindseltern auch die Übergaben des Sohnes werden arrangieren müssen. Die Wohnadresse von Mutter und Kind sind dem Kindsvater mit dem Urteil bekanntzugeben.
2.1 Der Vorderrichter führte im Zusammenhang mit der Obhutsregelung aus, dass keine Partei die Erziehungsfähigkeit der anderen in Frage stelle. Diese sei bei beiden Eltern gegeben, weshalb die alternierende Obhut grundsätzlich in Frage komme. Hingegen sei C.___ eingeschult, weshalb die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern für die alternierende Obhut eine Rolle spiele. Die Mutter lebe in [...], der Vater in [...]. Die erhebliche Distanz mache eine alternierende Obhut faktisch unmöglich. Es sei dem Kind nicht zuzumuten, den Weg zwischen dem Wohnsitz des Vaters und dem Schulort an drei Wochentagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Hinzu komme, dass sich die Kindsmutter mit dem Sohn in [...] in einer Schutzeinrichtung befinde und sie ihren genauen Wohnort nicht offenlegen möchte. Die Gründe dafür seien unklar, da vom Kindsvater keine Gefahr ausgehe. Jedenfalls sei der Sohn aufgrund der (zu) grossen organisatorischen Hürden unter die Obhut der Mutter zu stellen.
Die Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften ergebe sich aus der Zuteilung der Obhut. Auch die Unterhaltsregelung hänge von der Obhutsregelung ab. Die Unterhaltsberechnungen des Vorderrichters beruhten darauf, dass der Sohn unter der alleinigen Obhut der Mutter lebt.
2.2 Der Berufungskläger macht geltend, er habe stets ausgeführt, dass er in der Nähe seines Sohnes leben möchte, unabhängig davon wo dieser lebe. Die Parteien seien nach ihrer Flucht aus [...] nach [...] zugeteilt worden. Die Kindsmutter lebe heute mit dem Sohn im Kanton [...]. Ein Umzug zur erweiterten Kernfamilie könnte ihm bewilligt werden. Sofern die alternierende Obhut bewilligt werde, könnte er ein entsprechendes Gesuch stellen. Als Kindsvater habe er das Recht zu erfahren, wo sein Sohn lebe und welchen Kindergarten er besuche. Weder das Gericht noch seine Anwältin könnten sich die Gründe für den offenbar andauernden Aufenthalt der Berufungsbeklagten in der Schutzeinrichtung erklären. Die Berufungsbeklagte habe gegenüber Drittpersonen wiederholt diverse Unwahrheiten über den Kindsvater verbreitet. Vor Gericht habe sie erklärt, dass sie nichts dagegen habe, dass er in die [...] komme und einen Teil der Erziehung des Sohnes wahrnehme. Genau das wolle er bereits hier in der Schweiz tun. Deshalb sei die alternierende Obhut anzuordnen. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien entsprechend der beantragten alternierenden Obhut den Eltern je 50 % anzurechnen.
Der Berufungskläger hält weiter fest, er habe Verständnis dafür, dass ein Annäherungsprozess nötig sei. Danach und nach einer Wohnsitznahme in der Nähe des Kindes sollte der alternierenden Obhut nichts entgegenstehen. Das Original der Geburtsurkunde des Sohnes möchte er behalten, damit er ebenfalls ein Ausweisdokument von ihm habe.
2.3 Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass zahlreiche Aspekte vorlägen, die die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge notwendig machten, was der angefochtene Entscheid ausser Acht lasse. Zunächst sei auf die fehlende Kommunikation bzw. das Verhalten des Berufungsklägers hinzuweisen. Obwohl hinreichende Gründe für eine ärztliche Untersuchung von C.___ am 24. Oktober 2023 vorgelegen hätten, habe der Kindsvater seine Zustimmung dazu verweigert. Er sei persönlich in der Arztpraxis erschienen und habe auf diesen Umstand hingewiesen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sei zu erwarten, dass er weiterhin sämtliche den Sohn betreffenden Entscheidungen blockiere. Dieses Verhalten zeige, dass sie nicht in der Lage seien, die gemeinsame elterliche Sorge zu praktizieren.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sie den Aufenthaltsort von C.___ nie ohne Wissen des Berufungsklägers verändert habe, während dieser den Sohn im Kindergarten in [...] abgeholt und ihn nach [...] verbracht habe. Er habe diesbezüglich keinerlei Unrechtsbewusstsein.
Schliesslich sei der Aufenthaltsstatus der Parteien und die politische Situation unberücksichtigt geblieben. Der Berufungskläger habe Beziehungen nach [...], [...] und [...]. Es sei davon auszugehen, dass er einen Pass für den Sohn erhältlich machen könnte. Würde der Berufungskläger den Sohn in eines dieser Länder verbringen, so sei nicht mit einer Kooperation der Behörden zu rechnen. Selbst mit einer RIPOL- und SIS-Ausschreibung bestehe die Möglichkeit die Schweiz zu verlassen. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz die diversen Drohungen, die der Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte ausgesprochen habe. Diese zeigten das erhöhte Aggressionspotential des Berufungsklägers. Auch mache er sie für sämtliche Schwierigkeiten, auch für die Sprachschwierigkeiten von C.___, verantwortlich. Die AHV-Gutschriften seien entsprechend der alleinigen Obhut, der Berufungsbeklagten anzurechnen.
Der Berufungskläger vermöge nicht darzulegen, weshalb er den Reisepass von C.___ benötige. Anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz habe er zugestanden, dass er der Kindsmutter die Geburtsurkunde und den Reisepass des Sohnes entwendet habe. Die Ausweise seien daher ihr auszuhändigen.
Die von der Vorinstanz berechneten sechs Unterhaltsphasen seien nicht zu beanstanden. Hingegen sei ab Phase 3 der höhere Mietzins der Kindsmutter zu berücksichtigen.
2.4 In seiner Anschlussberufungsantwort bestreitet der Anschlussberufungsbeklagte, dass die Voraussetzungen für die alleinige elterliche Sorge erfüllt seien. Nach der Trennung im März 2023 habe der Kindsvater mehrere Monate weder von der Kindsmutter noch von den Behörden Auskunft über den Aufenthalt des Kindes bekommen. Er habe auch keine Informationen über dessen Gesundheitszustand und über die empfohlene Abklärung der [...]entwicklungsstörung gehabt. Die Einladung für die ärztliche Untersuchung habe er erhalten, weil damals offenbar beide Kindseltern immer noch in [...] angemeldet gewesen seien. Als ihm die Beiständin die Situation erklärt habe, habe er umgehend seine Zustimmung erteilt. Er unterstütze den Besuch der [...]schule. Die Kommunikation mit der Kindsmutter laufe derzeit noch vorwiegend über die Beiständin, was am Verhalten der Berufungsbeklagten liege, welche die Informationen an den Berufungskläger auf ein Minimum beschränke.
Die Berufungsbeklagte unterlasse zu erwähnen, dass sie trotz des abgewiesenen Asylgesuchs vorerst mit dem Sohn illegal in [...] habe bleiben wollen, anstatt in die Schweiz zurückzukehren. Er habe darauf gedrängt, dass der Sohn in die Schweiz zurückkehre. Die Zukunft der Parteien mit [...]status sei ungewiss. Es sei davon auszugehen, dass sie während der Dauer des Krieges in der Schweiz bleiben könnten. Eine Aufenthaltsproblematik bestehe somit nicht. Er befürchte, dass die Kindsmutter bei alleiniger elterlicher Sorge mit dem Sohn schon vor dem Kriegsende in [...] zurückkehren könnte. Nach Beendigung des Krieges sollten sie gemeinsam entscheiden, wo der Sohn aufwachsen solle.
Weiter wies der Berufungskläger darauf hin, die Anschlussberufungsklägerin beantrage eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge aufgrund ihres höheren Mietzinses. Der Mietvertrag datiere vom 25. August 2023 und hätte spätestens an der vorin-stanzlichen Hauptverhandlung eingereicht werden können. Gemäss Art. 317 ZPO sei er nicht mehr zu berücksichtigen.
3. Vorab ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Geltentendmachung echter Noven im Berufungsverfahren (BGE 142 III 42 E. 5.3, 144 III 349 E. 4.2.1). Diesen Grundsätzen entsprechen die Eingaben nur teilweise, worauf im Folgenden einzugehen ist.
4.1 Vorliegend sind einerseits die Regelungen über die elterliche Sorge und die elterliche Obhut über den Sohn C.___ angefochten. Zu den rechtlichen Voraussetzungen von Entscheiden darüber kann auf die Erwägungen III.3.4 und III.4.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
4.2 Die Kindsmutter ist [...] Staatsangehörige, der Kindsvater ist [...]. Die Parteien haben in [...] geheiratet und wurden dort geschieden. Der Sohn wurde in [...] geboren. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Für die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts und das anwendbare Recht kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter III.1 und III.2 verwiesen werden.
4.3 Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). Der Vorderrichter kam zu dem Schluss, dass keine Umstände vorlägen, um die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter zu rechtfertigen, zumal weder von der Beiständin noch von der Besuchsbegleitung von einer Kindeswohlgefährdung durch den Kindsvater berichtet worden sei. Beide hielten fest, der Vater gehe liebevoll mit dem Sohn um, spreche viel mit ihm und gehe auf seine Wünsche ein. Der Sohn scheine sich bei ihm wohlzufühlen.
Mit dieser Begründung setzt sich die Anschlussberufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie beruft sie sich einzig auf die angeblich fehlende Kommunikation zwischen den Kindseltern und verweist auf ein Vorkommnis als der Kindsvater eine ärztliche Behandlung oder Abklärung des Sohnes, verweigert hatte, über die er vorgängig nicht informiert worden war. Nachdem er über die Art der Massnahme und deren Notwendigkeit aufgeklärt worden war, hat der Kindsvater seine Zustimmung umgehend erteilt (vgl. Ausführungen der Beiständin, Aktenseite ASS 112 f.). Die Behauptung der Anschlussberufungsklägerin, dass der Kindsvater über die Behandlung und deren Notwendigkeit vorgängig informiert gewesen sei, steht im Widerspruch zur Feststellung der Beiständin, dass die Praxis die Einladung versehentlich an die Adresse in [...] (vormalige Familienwohnung) geschickt habe. Weder die Kindsmutter noch die Beiständin machen geltend, dass sie den Kindsvater vorgängig über diese Abklärung orientiert hätten. Was die Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Zukunft von diesem Vorkommnis ableiten will, ist nicht mehr als Spekulation. Darauf ist nicht näher einzugehen.
4.4 Der Vorderrichter hielt fest, die Kommunikation zwischen den Parteien sei mangelhaft. Dennoch zeigten beide Seiten eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit, wie die Umsetzung des vorsorglich angeordneten Besuchsrechts gezeigt habe (Urteil E., III.3.5 in fine, S. 11). Er hat auch berücksichtigt, dass die Kommunikation bezüglich der Kinderbelange derzeit vor allem über die Beiständin erfolge. Diese hat den Parteien attestiert, dass die Kommunikation funktioniere und sie sich zuverlässig an Absprachen hielten. Sie hat auch ausgeführt, dass es gelungen sei, die Kommunikation zwischen den Kindseltern auf eine sachliche Ebene hinsichtlich des Sohnes zu beschränken. Sie erfolge schriftlich und funktioniere.
Was die Anschlussberufungsklägerin dagegen vorbringt, ist appellatorisch und, soweit es die Zukunft betrifft, reine Spekulation. Dass sich Kindseltern in Bezug auf die Kinderbelange nicht immer von Beginn weg einig sind, hängt damit zusammen, dass manche Probleme tatsächlich in guten Treuen unterschiedlich gelöst werden können und zeigt keine Kommunikationsstörung auf. Wichtig ist, dass nach Einholung der Meinung beider Kindeseltern eine Lösung gefunden wird. Konflikten, wie denjenigen um die Abklärung von C.___s [...]schwierigkeiten, kann die Anschlussberufungsklägerin selber durch vorgängige und vollständige Information des Kindsvaters entgegenwirken. Hinzu kommt, dass der Kindsvater auch nach einem allfälligen Entzug der elterlichen Sorge vor Entscheidungen die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden und er über besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert werden muss (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Dem kann sich die Kindesmutter nicht entziehen. Soweit die geltend gemachte gestörte Kommunikation auf das Verhalten der Kindsmutter (z.B. unterlassene Information) zurückzuführen ist, kann diese daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5 Die Anschlussberufungsklägerin beruft sich ausserdem auf den unsicheren Aufenthaltsstatus der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die aktuelle Entscheidung haben könnte. Derzeit leben beide Kindseltern und das Kind in der Schweiz. Ein Ende des Krieges, der sie hierher geführt hat, ist nicht abzusehen. Die Parteien haben nach den Feststellungen der Vorinstanz zur Zeit auch keine konkreten Pläne, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen. Dem Urteil ist die aktuelle Lebenssituation der Parteien und des Kindes zugrunde zu legen. Eine derzeit noch unbestimmte künftige Entwicklung, die eine Neuregelung erfordern würde, ist in einem allfälligen Abänderungsverfahren zu regeln.
4.6 Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Vorderrichters in Bezug auf die elterliche Sorge nicht zu beanstanden. Demnach bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Kindseltern über den Sohn C.___. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
5.1 Der Berufungskläger beantragt die alternierende Obhut über den Sohn C.___. Der Vorderrichter hat die Erziehungsfähigkeit beider Eltern bejaht. Weiter hat er ausgeführt, dass der Sohn inzwischen eingeschult worden sei und daher die geographische Lage bei der Anordnung der alternierenden Obhut eine entscheidende Rolle spiele. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern von rund 75 km erachtete er als zu lang, um diese kindswohlgerecht umsetzen zu können.
Der Berufungskläger scheint diese Einschätzung zu teilen, wenn er ausführt, dass er nach Anordnung der alternierenden Obhut einen Kantonswechsel beantragen könnte. Die Berufungsgegnerin bringt vor, dass der Berufungskläger das Wohlergehen des Sohnes ausser Acht lasse. Er habe sich jahrelang nicht an dessen Erziehung und Betreuung beteiligt. Derzeit bestehe lediglich ein begleitetes Besuchsrecht. Die alternierende Obhut benötige viel mehr Absprachen. Eine solche Kommunikation sei zwischen den Parteien nicht möglich. Zudem sei nach wie vor die Gefahr einer Kindesentführung zu berücksichtigen.
5.2 Dem Urteil ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung zugrunde zu legen. Im Urteilszeitpunkt noch unsichere künftige Entwicklungen können nicht einbezogen werden. Der Berufungskläger möchte sich bemühen, einen Orts- und Kantonswechsel in die Nähe des Sohnes herbeizuführen. Er geht offenbar davon aus, dass seine Chancen dazu besser stehen, wenn er die alternierende Obhut über den Sohn und nicht «bloss» ein Kontaktrecht hat. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Es ändert nichts daran, dass der Berufungskläger und sein Sohn im Urteilszeitpunkt rund 75 km voneinander entfernt wohnten und dieser Umstand, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gegen die Anordnung der alternierenden Obhut spricht.
Das wichtigste Entscheidkriterium in allen Kinderbelangen ist das Kindeswohl. Es liegt auf der Hand, dass es nicht im Interesse des Kindes ist, die Hälfte der Woche täglich einen Schulweg von rund 75 km und wieder zurück auf sich nehmen zu müssen. Die damit verbundene Belastung ist zu gross für ein sechsjähriges Kind. Hinzu kommt, dass der Sohn gerade erst eingeschult worden ist und eine Spezialbeschulung benötigt. In dieser Situation ist es für ihn noch wichtiger, dass er nicht durch einen langen Anreiseweg zur Schule zusätzlich belastet wird. Daran ändert nichts, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn gut ist und sich dieser jederzeit gut um das Kind kümmert.
Der Umzug des Vaters in die Nähe des Kindes kann in casu nicht ohne weiteres und unverzüglich herbeigeführt werden. Er ist von einer behördlichen Genehmigung des Kantonswechsels abhängig. Aufgrund der Akten ist nicht abzusehen, wie die Chancen auf eine Bewilligung eines Gesuchs stehen und innert welcher Frist eine solche erteilt und ein Umzug vollzogen werden könnte. Auch ist es mit der Bewilligungserteilung nicht getan. Der Kindsvater benötigt überdies eine Wohnung im neuen Wohnkanton, was notorischerweise nicht immer einfach ist. Es ist deshalb nicht abzusehen, innert welcher Frist ein Umzug tatsächlich vollzogen werden könnte. Es handelt sich mithin unter allen Aspekten um eine unbestimmte zukünftige Tatsache. Die unsichere künftige Entwicklung in Bezug auf den Wohnsitz des Vaters konnte weder vom Vorderrichter noch kann sie vom Berufungsgericht als Urteilsgrundlage herangezogen werden. Bis zu einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Vaters in die Nähe des Kindes gelten die vorinstanzlichen Erwägungen uneingeschränkt weiter.
5.3 Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Anordnung der alternierenden Obhut von den konkreten Umständen in der Gegenwart und der Vergangenheit abhängig ist und der Richter gestützt darauf im Einzelfall eine sachverhaltsbasierte Prognose zu stellen hat, ob dieses Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). Zu den Kriterien die zu prüfen sind, gehören die Erziehungsfähigkeit, organisatorische Massnahmen, gegenseitige Information und Kooperation und weitere spezifische Kriterien, die der Vorderrichter aufgrund der konkreten Situation gar nicht geprüft hat, weil die alternierende Obhut aufgrund der geographischen Situation der Kindseltern von vornherein nicht umsetzbar war. Die geographische Situation ist jedoch nur ein Kriterium unter mehreren, die im konkreten Fall zu prüfen sind. Es ist aufgrund dessen auch nicht möglich, diese Prüfung heute abschliessend für die Zukunft nach einem Umzug des Kindsvaters in die Nähe des Kindes vorzunehmen. Wenn dem Berufungskläger eine Wohnsitznahme in der Nähe des Kindes gelungen ist, ist gestützt auf die dann aktuellen Verhältnisse erneut ergebnisoffen zu prüfen, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht.
5.4 Ob bei der alternierenden Obhut die Gefahr einer Kindsentführung grösser ist als bei der Ausübung eines Kontakts- und Ferienrechts, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Tatsache ist, dass beide Kindseltern seit der Geburt des Sohnes in verschiedenen Ländern gelebt haben und dabei mehrmals getrennt waren. Ob sie einander immer vorgängig in ihre Reisepläne eingeweiht und in die Entscheidfindung einbezogen haben und sie sich dabei immer an die getroffenen Abmachungen gehalten haben, geht aus den Akten nicht abschliessend hervor. Tatsache ist, dass die Kindseltern örtlich immer wieder eine gemeinsame Basis gefunden und sich beide um das Kind gekümmert haben.
Derzeit gibt es aufgrund der Wohnsituation der Kindseltern jedenfalls keinen Grund, auf den Entscheid des Vorderrichters über die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter zurückzukommen. Die Berufung wird abgewiesen.
6.1 Der Vorderrichter hat entschieden, dass die beim Gericht deponierten Papiere des Kindes an die Kindsmutter auszuhändigen seien. Er hat dargelegt, dass die Kindsmutter schon früher im Besitz der Geburtsurkunde und des Passes des Sohnes gewesen sei. Auch lebe das Kind unter ihrer Obhut. Der Vater habe ihr diese Papiere entwendet, als sie sich in [...] aufgehalten hätten. Auf Aufforderung hin habe er diese beim Gericht deponiert.
Der Berufungskläger verlangt die Aushändigung der Geburtsurkunde von C.___. Er macht geltend, die Kindsmutter habe ein Duplikat der Geburtsurkunde, weshalb sie das Original nicht benötige. Er möchte ein Exemplar haben, um ebenfalls ein Ausweispapier des Sohnes zu haben. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass sich der Berufungskläger nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetze. Er vermöge auch nicht darzulegen, weshalb er ein Ausweispapier des Sohnes benötige. Zudem habe er vorinstanzlich bestätigt, dass er die Geburtsurkunde und den Reisepass bei der Kindsmutter entwendet habe.
6.2 Der Berufungskläger setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Überlegungen auseinander. Allein der verständliche Wunsch des Vaters ein Ausweispapier des Sohnes zu besitzen, reicht offensichtlich nicht aus, um die Entscheidung des Vorderrichters in Frage zu stellen. Der Berufungskläger zeigt weder eine falsche Sachverhaltsermittlung noch eine falsche Rechtsanwendung des Vorderrichters auf. Auf den ungenügend begründeten Antrag ist nicht einzutreten.
7.1 Die Anschlussberufungsklägerin verlangt aufgrund eines höheren Mietzinses ab 1. November 2023 höhere Unterhaltsbeiträge für den Sohn mit Wirkung ab 1. Oktober 2031. Sie hat zu diesem Zweck im Berufungsverfahren einen Mietvertrag vom 25. August 2023 mit Mietbeginn 1. November 2023 vorgelegt. Der Anschlussberufungsbeklagte wendet ein, dass das Beweismittel gemäss Art. 317 ZPO verspätet präsentiert worden sei. Es könne nicht mehr eingereicht bzw. berücksichtigt werden.
7.2 Der Anschlussberufungsbeklagte übersieht, dass beim Kinderunterhalt die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2017 E. 4.3.3 (nicht publ. In BGE 143 III 617) durchbricht die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. auch BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Mietvertrag der Anschlussberufungsklägerin ist folglich im Berufungsverfahren als Novum zu beachten, obwohl er bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossen worden war.
7.3 Die Anschlussberufungsklägerin beantragt die Erhöhung des Kinderunterhalts wegen ihres Umzugs in eine neue Wohnung per November 2023 mit Wirkung ab August 2031 um CHF 115.00 und ab August 2034 um CHF 80.00 (Barunterhalt).
7.4 Voraussetzung für das Eintreten auf eine Klage ist ein u.a. schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) an deren Beurteilung. Dieses sollte bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung vorliegen. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Das schutzwürdige Interesse dürfte i.d.R. wirtschaftlicher Natur sein, ist aber nicht darauf beschränkt. Während bei den Leistungsklagen das schutzwürdige Interesse mit der Geltendmachung des Leistungsanspruches einhergeht, benötigt die klagende Partei bei einer beabsichtigten Feststellungsklage auch ein sogenanntes Feststellungsinteresse. Damit ein schutzwürdiges Interesse zur Erhebung einer Feststellungsklage bejaht werden kann, muss die klagende Partei zunächst eine Unsicherheit, Ungewissheit oder Gefährdung der Rechtsstellung darlegen. Sodann muss sie nachweisen, dass die Fortdauer dieser Rechtsungewissheit für sie unzumutbar wäre. Als weitere kumulative Voraussetzung darf die Behebung der Ungewissheit nicht auf andere Weise möglich sein, z.B. durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N. 5 ff. zu Art. 59 ZPO, mit Verweisen).
7.5 Der Vorderrichter musste angesichts der vielen Unsicherheiten bei der Unterhaltsberechnung bei einer Vielzahl der relevanten Einnahmen und Ausgaben mit Annahmen rechnen. Dies betrifft das erzielbare Einkommen, die Berufsauslagen, die Höhe der Krankenkassenprämie bzw. der Prämienverbilligung. Angesichts der weitgehend hypothetischen Rechnung kann man sich mit Fug fragen, wo das aktuelle rechtliche Interesse an einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn ab dem Jahr 2031 liegt. Ein wirtschaftliches Interesse an einem Urteil mit einem höheren Unterhaltsbeitrag wird dagegen kaum zu verneinen sein, auch wenn dessen Wirkung erst 2031 eintritt. In Bezug auf das Feststellungsinteresse an der höheren Unterdeckung (Rechtsbegehren Ziff. 2.6) fehlt es dagegen an einer Begründung. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht offensichtlich. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten.
7.6 Es ist darauf hinzuweisen, dass der im Berufungsverfahren als Novum eingereichte Mietvertrag von der Anschlussberufungsklägerin am 25. August 2023 mit Mietbeginn per 1. November 2023 abgeschlossen wurde. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (25. März 2024) hatte die Anschlussberufungsklägerin diesen nicht nur bereits abgeschlossen, sondern sie wohnte auch schon seit mehreren Monaten in der neuen Wohnung. Aufgrund der Bedeutung der Miete für die Unterhaltsberechnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschlussberufungsklägerin die Relevanz der Urkunde unklar gewesen sei, zumal es sich dabei mit Abstand um den grössten Budgetposten handelt.
Mithin geht es vorliegend nicht darum, einen zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Ablauf der Berufungsfrist veränderten Sachverhalt anzupassen oder eine überraschende Annahme des Vorderrichters richtig zu stellen. Vielmehr geht es darum, eine vorinstanzlich absichtlich oder nachlässig unvollständige Beweisführung zu korrigieren. Das ist nicht das Ziel des Novenrechts. Es ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben auch im Prozessrecht gilt (Art. 52 ZPO). Ebenfalls gilt das allgemeine Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Oberste Maxime des Kindsrechts ist das Kindeswohl. Das gilt auch für das Kinderunterhaltsrecht. Dem Kindeswohl dient die Feststellung der materiellen Wahrheit am besten. Davon ist die Erhebung der effektiv für das Kind anfallenden Kosten nicht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund wäre der Antrag der Kindsmutter auf Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrags aufgrund des tatsächlich geschuldeten Mietzinses in der Unterhaltsberechnung trotz des prozessualen Versäumnisses zu berücksichtigen. Die Frage der Rückwirkung des angepassten Rechtsbegehrens stellt sich vorliegend nicht, da die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erst ab dem Jahr 2031 beantragt wird.
7.7 Aufgrund der Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Kinderunterhalts wäre der Antrag der Anschlussberufungsklägerin auf Erhöhung des festgestellten Mankos beim Kinderunterhalt im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.
8.1 Der Vorderrichter hat in der Unterhaltsberechnung mit überdurchschnittlich vielen Annahmen (erzielbares Einkommen beider Parteien, Mietzins der Kindsmutter, künftige Krankenkassenprämie bzw. Höhe der Prämienverbilligung, Berufsunkosten, Steuern) rechnen müssen. Seine Unterhaltsberechnung mit insgesamt sechs Phasen akzeptiert die Anschlussberufungsklägerin ausdrücklich (vgl. BS 18 Abs. 2).
Bei der Anschlussberufungsklägerin hat der Vorderrichter einen hypothetischen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat eingesetzt. Das sind CHF 310.00 weniger als ihre Wohnungsmiete gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Mietvertrag ausmacht.
8.2 Mit den Erwägungen des Vorderrichters zur Höhe des Mietzinses im angefochtenen Urteil (S. 23) setzt sich die Anschlussberufungsklägerin mit keinem Wort auseinander, sondern beschränkt sich darauf, gestützt auf den von ihr eingereichten Mietvertrag höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu fordern.
Die Anschlussberufungsklägerin übersieht, dass die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen keine reine Mathematikaufgabe, sondern – wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt – von zahlreichen Ermessens- und Wertungsfragen abhängig ist (vgl. ZKBER.2017.70 E. 3). Allein die Lebensentscheidung der Anschlussberufungsklägerin, einen Mietvertrag mit einem höheren als vom Vorderrichter eingesetzten Mietzins abzuschliessen, macht weder dessen Sachverhaltsfeststellung bezüglich des gesamten Bedarfs noch dessen Rechtsanwendung bei der Unterhaltsberechnung rechtsfehlerhaft im Sinn von Art. 310 ZPO.
Ausführungen dazu fehlen in der Rechtschrift der Anschlussberufungsklägerin. Ein Rechtsfehler des Vorderrichters ist weder nachgewiesen noch offensichtlich. Das gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass der höhere Unterhaltsbeitrag wegen der aktuell fehlenden Mittel des Unterhaltsschuldners erst per August 2031 wirksam würde. Der Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn mit Wirkung ab August 2031 bzw. August 2034 wird deshalb abgewiesen.
III.
1.1 Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1.2 Beide Parteien sind ausgewiesen prozessarm.
1.3.1 Gemäss BGE 138 III 217 E. 2.2.4 gilt ein Begehren als aussichtslos, wenn dessen Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. In Verfahren, die elementare Grundrechte betreffen (u.a. Obhutsentzug, Kinderbesuchsrecht etc.), sollte ein grosszügigerer Massstab angewendet werden, zumal auch Personen, die den Prozess selber finanzieren müssten, diesen als letzten Strohhalm führen würden (vgl. OGer/ZH PQ170055 vom 3.8.2017 E. II/3.4).
1.3.2 In Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit ist festzustellen, dass sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung trotz des familiären Charakters des Streits hart an der Grenze zur Aussichtslosigkeit sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass beide Begehren in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden können, wenn später einmal die Voraussetzungen erfüllt sind, um diese sowohl aus rechtlicher als auch aus finanzieller Sicht gutheissen zu können. Unter Berücksichtigung, dass sich beide Parteien auch zu den Begehren der Gegenpartei äussern mussten und diesbezüglich nicht von Aussichtslosigkeit gesprochen werden kann, sind die Gesuche beider Parteien gerade noch gutzuheissen.
2.1 Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2.2 Die Gerichtskosten sind aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3.1 Die Parteivertreterin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten macht einen Stundenaufwand von total 13.83 Stunden geltend. Darin enthalten sind 25 Minuten für den Antrag auf eine schriftliche Begründung bei der Vorinstanz, Zustellung einer Kopie der Eingabe an die Gegenpartei und Einholens einer Teilrechtskraftsbescheinigung bei der Vorinstanz. Diese Arbeiten gehören zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die dort geltend gemacht und honoriert wurden (Urteil Vorinstanz, S. 28). Sie sind deshalb nicht erneut zu honorieren. Reine Kanzleiarbeiten (Versand von Urteil, Rechtsschriften, Orientierungskopien, Einholen der Protokolle beim Gericht etc.) werden nicht honoriert (SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Hingegen ist noch eine halbe Stunde für eine weitere Stellungnahme nach Eingang der Kostennote einzusetzen. Somit bleiben 12,92 Stunden à CHF 190.00, total CHF 2'454.80 zu entschädigen. Die Vertreterin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten macht überdies Auslagen von CHF 205.80 geltend. Die Portikosten soweit sie Verrichtungen betreffen, die hier zu entschädigen sind, sind nicht zu beanstanden. Die übrigen Spesen von CHF 177.00 sind auch unter Berücksichtigung der notwendigen Kopierkosten nicht nachzuvollziehen. Die Auslagen sind daher auf pauschal CHF 120.00 festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Das ergibt ein Honorar von total CHF 2'783.85, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung beim Berufungskläger innert 10 Jahren, sobald er zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3.2 Auch bei der Kostennote der Vertreterin der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sind Verrichtungen aufgeführt, die zur Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils gehören und dort entschädigt wurden (Studium Urteil, Schreiben an Kl., Tel.-Besprechung mit Kl., Berufungsanmeldung). Auch bei ihr kommt noch eine halbe Stunde für eine Eingabe nach Eingang der Kostennote hinzu. Zu entschädigen sind folglich 11.7 Stunden à CHF 190.00 und Auslagen von CHF 131.00. Die Kostennote ist folglich auf CHF 2'544.65 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin innert 10 Jahren, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe von B.___ vom 17. Februar 2025 geht zur Kenntnis an die Gegenpartei.
2. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtskosten von CHF 4’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin von Arx eine Entschädigung von CHF 2'783.85 und Rechtsanwältin Ruchat eine Entschädigung von CHF 2'544.65 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann